Oktober 1990
Bei Behinderten mit einer Lernbehinderung, zu der in Nr. 26.3, Seite 46, der „Anhaltspunkte“ eine GdB/MdE-Bewertung von 30 bis 70 vorgeschlagen wird, ist eine Schwerbehinderung immer dann anzunehmen, wenn während des Besuchs der Sonderschule stark ausgeprägte Störungen insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit und der sozialen Einordnung sowie stärkere Sprachstörungen vorliegen und/oder mit einem Sonderschulversagen zu rechnen ist oder wenn nach Abschluss der Sonderschule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung und/oder sozialer Einordnung geschlossen werden kann. Demgegenüber ist eine Schwerbehinderung nicht anzunehmen, wenn während des Besuchs der Sonderschule die obengenannten Störungen nicht wesentlich sind oder wenn sich nach Abschluss der Sonderschule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen vorliegen.