Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)



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Was sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze?

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten in Teil B die GdS-Tabelle mit medizinischen Befunden und Gesundheitsstörungen, denen Bewertungsrahmen für den Grad der Behinderung (GdB) beziehungsweise den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zugeordnet sind. Sie bilden damit eine wesentliche Grundlage für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht und für die Bemessung des GdS im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem SGB XIV.

Ohne die Versorgungsmedizinischen Grundsätze geht im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht kaum etwas. Das Ausmaß gesundheitlicher Beschwerden und Beeinträchtigungen muss anhand einheitlicher Bewertungsmaßstäbe eingeordnet werden, damit darauf aufbauend die gesetzlich vorgesehenen Nachteilsausgleiche und Entschädigungsleistungen beurteilt werden können.

Zentral ist heute § 152 SGB IX. Danach werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze konkretisieren diese Bewertung. Maßgeblich ist die Beeinträchtigung der Teilhabe; seit dem 3. Oktober 2025 gilt hierfür der neu gefasste Teil A „Gemeinsame Grundsätze“.

Maßgeblich für das Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht ist § 152 SGB IX.

Der juristische Hintergrund:
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze gelten seit dem 1. Januar 2009 als verbindliche Bewertungsgrundlage und haben die früheren „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) abgelöst.

Die Anhaltspunkte waren von Anfang an der Kritik ausgesetzt, da sie von Leistungsträgern, Verwaltungsbehörden und Gerichten zwar wie ein Gesetz angewandt, niemals aber vom Gesetzgeber erlassen wurden.

Die Rechtsprechung behalf sich mit der gedanklichen Konstruktion eines vorweggenommenen Sachverständigengutachtens.

Der Verordnungsgeber hat die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) normiert. Sie knüpften zunächst in weiten Teilen an die früheren AHP an und werden schrittweise fortentwickelt. Teil A wurde mit Wirkung zum 3. Oktober 2025 grundlegend neu gefasst.

Rechtsprechung zu den früheren AHP kann weiterhin als Auslegungshilfe Bedeutung haben, soweit die zugrunde liegenden Bewertungsmaßstäbe inhaltlich fortgelten und nicht durch spätere Änderungen der VersMedV oder neuere Rechtsprechung überholt sind.

GdB-Tabelle / GdS-Tabelle

Worin liegt der Unterschied?

Lassen Sie sich durch die unterschiedlichen Abkürzungen nicht unnötig verwirren. GdB und GdS werden nach denselben versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätzen bemessen, unterscheiden sich aber in ihrem rechtlichen Bezug.

Teil B der Versorgungsmedizin-Verordnung enthält die GdS-Tabelle; deren Bewertungsmaßstäbe werden zugleich für die Feststellung des GdB herangezogen.

Der GdB beschreibt im Schwerbehindertenrecht die Beeinträchtigung der Teilhabe unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung. Der GdS wird im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem SGB XIV verwendet und bezieht sich auf die anerkannten Schädigungsfolgen. Deshalb ist beim GdS zusätzlich der ursächliche Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis von Bedeutung.

Für beide Bewertungen sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze maßgeblich, die auf dieser Website wiedergegeben und erläutert werden.

Wie bestimmt man nun den Grad der Behinderung?

Sie denken, das klingt nun alles ziemlich klar und einfach - Sie müssen nur in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nach Ihrer Erkrankung suchen und kennen dann den Grad der Behinderung.

Leider liegen Sie da meistens falsch!

a) Das Zuordnungsproblem

Die Schwierigkeiten beginnen bereits damit, dass Sie Ihre Symptome / Beschwerden einem bestimmten medizinischen Befund bzw. einer Diagnose richtig zuordnen müssen.

Ein kleines Beispiel: Wenn Sie unter anhaltenden Schwindelerscheinungen leiden, können diese durch ein kardiologisches Problem, durch Beschwerden der Halswirbelsäule oder durch eine Erkrankung aus dem HNO-fachärztlichen Bereich verursacht sein. Diese Aufzählung möglicher Ursachen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Für die GdB-Bewertung ist es aber wichtig, ob die Symptome und Einschränkungen aus dem kardiologischen Bereich herrühren, eine orthopädische Ursache haben oder es sich um ein HNO-fachärztliches Problem handelt. Je nachdem müssen Sie bereits von Anfang an in ganz anderen Abschnitten der Versorgungsmedizinischen Grundsätze suchen.

b) Schwer, mittelgradig oder leicht?

Selbst wenn Sie dieses Problem bereits überwunden haben oder es sich etwa um vermeintlich "griffige" Beschwerden wie etwa ein Wirbelsäulenleiden handelt, besteht immer noch das Problem, die Symptome und Funktionseinschränkungen in Ihrem speziellen einzelnen Fall richtig einzuordnen und zu gewichten.

Viele Widerspruchsverfahren, aber auch Klageverfahren aus dem Schwerbehindertenrecht heraus haben schwerpunktmäßig die Fragestellung, ob nun ein bestimmter Befund als leicht, mittelgradig oder gar als schwergradig einzustufen ist mit entsprechenden Auswirkungen auf den Grad der Behinderung. Wenn Sie etwa versuchen herauszufinden, ob Ihr Wirbelsäulenschaden leicht, mittelgradig oder schwergradig einzustufen ist, werden Sie allein mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen häufig erhebliche Schwierigkeiten haben.

Es gibt allerdings auch einige (wenige) Befunde, die von den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen eindeutig mit einem klar vorgegebenen Grad der Behinderung einzustufen sind.

Ein Beispiel ist das Schlafapnoe-Syndrom mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung. Hier sieht Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen GdB/GdS von 20 vor. Solche eindeutigen Tabellenwerte gibt es jedoch nicht für jede Erkrankung und nicht für jede Ausprägung einer Gesundheitsstörung.

c) Unvollständigkeit

Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht jede denkbare Erkrankung oder Diagnose ausdrücklich auflisten.

Es wird immer wieder vorkommen, dass Betroffene an einer Erkrankung leiden, die dort überhaupt nicht gelistet ist.

Nicht ausdrücklich genannte Gesundheitsstörungen sind deshalb nach vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu bewerten; entscheidend sind insbesondere Art und Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung.

Was benötigen Sie also wirklich, um den Grad der Behinderung zu bestimmen?

1. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze

Den ersten richtigen und wichtigen Schritt haben Sie bereits gemacht, schließlich sind Sie auf dieser Website gelandet.

2. Die Beiratsbeschlüsse

Nach § 153a SGB IX wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales der unabhängige „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ gebildet. Er berät das Ministerium zu versorgungsärztlichen Angelegenheiten und bereitet die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze teilhabeorientiert auf Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und Medizintechnik vor.

Veröffentlichte Beschlüsse, Empfehlungen und Niederschriften der versorgungsmedizinischen Beiräte können wichtige zusätzliche Hinweise zur Auslegung und Weiterentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze geben. Die vorliegende Website enthält deshalb neben den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen auch verfügbare Beiratsmaterialien zu einzelnen Befunden und Problemstellungen.

Die einschlägigen Beiratsbeschlüsse finden Sie auf dieser Website ebenfalls. Wer sich intensiv mit dem Schwerbehindertenrecht auseinandersetzt und die zutreffende Feststellung eines bestimmten Grades der Behinderung erreichen will, sollte einschlägige Beiratsbeschlüsse und weitere Materialien zur Entwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit berücksichtigen.

Auch ältere Rechtsprechung zu den AHP und historische Beiratsbeschlüsse können für die Auslegung weiterhin hilfreich sein, soweit die betreffenden Bewertungsmaßstäbe inhaltlich fortgelten. Sie dürfen jedoch nicht schematisch auf die heutige Rechtslage übertragen werden. Maßgeblich sind stets die aktuell geltende VersMedV, die aktuelle Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung.

Die alten Anhaltspunkte sind daher heute vor allem als historische Auslegungshilfe von Bedeutung. Der Grad der Behinderung darf nicht nach einer überholten Fassung der AHP bestimmt werden. Für die aktuelle Bewertung sind die geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätze maßgeblich.

3.: Fundierte Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung einschließlich des Verfahrensrechts

Auch ein noch so intensives Studium der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, der Beiratsbeschlüsse, möglicherweise auch der alten Anhaltspunkte wird Ihnen im Zweifel, wenn das Versorgungsamt eine andere Auffassung bezüglich der Einschätzung Ihrer medizinischen Befunde hat, nicht unbedingt weiterhelfen.

Wenn Sie eine Entscheidung des Versorgungsamtes für unzutreffend halten, sollte zunächst geprüft werden, welcher Rechtsbehelf eröffnet ist und welche Frist gilt. Je nach Verfahrensstand kommen insbesondere Widerspruch und anschließend eine Klage zum Sozialgericht in Betracht. Ein späterer Neuantrag ersetzt einen fristgerechten Rechtsbehelf gegen einen bereits ergangenen Bescheid nicht.

Bei komplexen medizinischen oder rechtlichen Fragen kann bereits im Antragsverfahren anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Spätestens wenn die Bewertung im Widerspruchs- oder Klageverfahren streitig wird, kann spezialisierte anwaltliche Unterstützung helfen, die medizinischen Befunde und die rechtlichen Bewertungsmaßstäbe zutreffend zusammenzuführen.

Das Schwerbehindertenrecht und das Soziale Entschädigungsrecht sind rechtlich und medizinisch anspruchsvoll. Seit dem 1. Januar 2024 ist das Soziale Entschädigungsrecht grundsätzlich im SGB XIV geregelt; das frühere Opferentschädigungsgesetz und das Bundesversorgungsgesetz sind vor allem noch für Übergangs- und Bestandsfälle von Bedeutung.

Gerade die Schwelle zum GdB 50 kann erhebliche praktische Bedeutung haben, weil ab diesem Grad bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Schwerbehinderteneigenschaft besteht.

Mit der Schwerbehinderteneigenschaft können wichtige Rechte verbunden sein, etwa der besondere Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und – bei Vorliegen der rentenrechtlichen Voraussetzungen – die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einschließlich der Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.

Auch im Sozialen Entschädigungsrecht kann die zutreffende Höhe des GdS erhebliche finanzielle Bedeutung haben. Nach § 83 SGB XIV setzt die monatliche Entschädigungszahlung bereits bei einem GdS von 30 ein.

Weshalb diese Website überhaupt?

Rechte wahrzunehmen setzt voraus, diese erst einmal zu kennen.

Bei der Feststellung des GdB sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze die maßgebliche versorgungsmedizinische Bewertungsgrundlage.

Es ist sicher angezeigt, sich diese einmal näher zu betrachten. Medizinische Befunde können unterschiedlich eingeordnet und bewertet werden.

Die versorgungsmedizinische Bewertung eines Befundes kann im Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Bescheide der Versorgungsverwaltung sollten deshalb anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und der einschlägigen Rechtsprechung sorgfältig geprüft werden. Die vorliegende Seite soll hierfür eine fundierte Orientierung bieten.

Das Schlagwortverzeichnis bietet auch für Laien einen guten Einstieg, um gesundheitliche Beeinträchtigungen den einschlägigen Abschnitten der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zuzuordnen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit einer behördlichen Entscheidung, kann eine fachkundige rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

Wenn Sie auf dieser Website einen Fehler finden ...

dann dürfen Sie ihn natürlich grundsätzlich behalten :)

Für einen Hinweis wäre ich dennoch dankbar. Senden Sie einfach eine E-Mail an mail@versorgungsmedizinische-Grundsätze.de. Das gilt natürlich auch für Änderungswünsche, Verbesserungsvorschläge, Kritik und Anregungen für eine Weiterentwicklung.



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