GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet
Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
Merkzeichen G · Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
| Gericht | SG Osnabrück 30. Kammer |
|---|---|
| Datum | 15.07.2020 |
| Aktenzeichen | S 30 SB 90/19 |
| ECLI | ECLI:DE:SGOSNAB:2020:0715.S30SB90.19.00 |
| Ergebnis | Ergänzende SG-Entscheidung zu Anfallsleiden; G im konkreten Fall verneint |
| Rechtsprechungsbereich | Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung |
| Zitiervorschlag | SG Osnabrück, Beschluss vom 15. Juli 2020 – S 30 SB 90/19 –, juris |
| Fundstellen / Quellenangabe | SG Osnabrück, Beschluss vom 15. Juli 2020 – S 30 SB 90/19 –, juris |
| Quellenstatus | Volltext/Primärdatensatz in der vom Nutzer bereitgestellten Sammelmappe1(2).pdf. |
1. Der Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht setzt nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB 9 u. a. voraus, dass auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. 2. Bei hirnorganischen Anfällen liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens G erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit und dann vor, wenn die Anfälle überwiegend am Tag auftreten. Auch generalisierte und komplex-fokale Anfälle rechtfertigen erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von 70 die Zuerkennung der Merkzeichen G und B. 3. Die Zuerkennung des Merkzeichens H setzt nach §§ 152 Abs. 4 SGB 9, 33b Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 1 EStG, 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV einen täglichen Zeitaufwand für die Hilfeleistung von mindestens 2 Stunden voraus. Erst ab einem Pflegegrad 4 kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass generell Hilfebedürftigkeit besteht (BSG Beschluss vom 27. 12. 2018, B 9 SB 5/18).
Hierfür zunächst das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von zumindest 50 erforderlich, denn der Nachteilsausgleich G setzt nach § 3 Abs. 1 SchwbAwV die Schwerbehinderteneigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX voraus. Gem. § 229 Abs. 1 S. 1 SGB IX in der seit dem 01.01.2018 geltenden Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG, BGBl. I 2016, 3234 ff.) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Gemäß den in den VMG niedergelegten Grundsätzen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G (Teil D Nr. 1 b) – die darin enthaltenen Konkretisierungen sind verbindlich, weil die VMG antizipierte Sachverständigengutachten darstellen, die wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Rechtsnormen anzuwenden sind – ist ein schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
Ein höherer Gesamt-GdB ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der ferner bei der Klägerin bestehenden Migräne. Ein Migränetagebuch hat die Klägerin zunächst nicht geführt. Frau Dr. D. hat mitgeteilt, dass im Jahr 2017 ca. 3 bis 6 Migräneanfälle pro Monat und von 2018 bis Ende 2019 ca. 2 Migräneanfälle pro Monat aufgetreten seien. Dr. C. hat ausgeführt, dass inzwischen nur noch selten Migräneanfälle auftreten, da die Klägerin positiv auf eine Triptanbehandlung angesprochen habe. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Tagebuch vom 03.07.2019 bis 09.09.2019 ergeben sich ca. 2 bis 5 Attacken pro Monat, die teilweise eine Dauer von 1 bis 2 Stunden tagsüber bis zu 8 Stunden (nachts) hatten. Die Schmerzstufe 6 bis 7 wurde nur selten erreicht. Damit ist unter Heranziehung der VMG (Teil B Nr. 2.3) ein GdB von 20 ausreichend und angemessen. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB ist unter Berücksichtigung des zumindest inzwischen bereits großzügig bemessenen GdB von 50 für die psychogenen Anfälle nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu auch VMG Teil A Nr. 3 d, ee).
Grundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H sind § 152 Abs. 4 SGB IX n.F. in Verbindung mit § 33 b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der SchwbAwV. Gemäß § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person hilflos im Sinne dieser Regelungen, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Bei den gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darmund Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung), die unter dem Begriff der so genannten Grundpflege zusammengefasst werden. Hinzu kommen jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen. Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Bei psychisch oder geistig behinderten Menschen liegt Hilflosigkeit auch dann vor, wenn sie bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens zwar keiner Handreichungen bedürfen, sie diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähmen. Die ständige Bereitschaft ist z.B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (vgl. VMG Teil A Nr. 4 c).
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG.
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Gericht: SG Osnabrück 30. Kammer Entscheidungsdatum: 15.07.2020 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: S 30 SB 90/19 ECLI: ECLI:DE:SGOSNAB:2020:0715.S30SB90.19.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle:Normen: § 229 Abs 1 S 1 SGB 9, § 152 Abs 4 SGB 9, § 33b EStG Zitiervorschlag: SG Osnabrück, Beschluss vom 15. Juli 2020 – S 30 SB 90/19 –, juris
Voraussetzungen einer Zuerkennung der Merkzeichen G, B und H im Schwerbehindertenrecht
1. Der Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht setzt nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB 9 u. a. voraus, dass auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.
2. Bei hirnorganischen Anfällen liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens G erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit und dann vor, wenn die Anfälle überwiegend am Tag auftreten. Auch generalisierte und komplex-fokale Anfälle rechtfertigen erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von 70 die Zuerkennung der Merkzeichen G und B.
3. Die Zuerkennung des Merkzeichens H setzt nach §§ 152 Abs. 4 SGB 9, 33b Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 1 EStG, 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV einen täglichen Zeitaufwand für die Hilfeleistung von mindestens 2 Stunden voraus. Erst ab einem Pflegegrad 4 kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass generell Hilfebedürftigkeit besteht (BSG Beschluss vom 27. 12. 2018, B 9 SB 5/18).
Rechtsprechung Anschluss BSG, 27. Dezember 2018, B 9 SB 5/18
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und H (Hilflosigkeit).
Die am 15.02.1998 geborene Klägerin lebt seit dem 13 Lebensmonat in einer Pflegefamilie. Am 13.08.2018 beantragte sie die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G, B und H und gab zur Begründung psychogene nicht epileptische Anfälle sowie eine Migräne an.
Die Klägerin befand sich wegen der Anfälle erstmals vom 28.02.2018 bis 07.03.2018 in stationärer Behandlung im Krankenhaus E. A-Stadt, nachdem sie mit dem RTW notfallmäßig wegen Schwindel zur Aufnahme gebracht worden war. Die Klägerin gab an, sie in der vergangenen Woche 8- bis 9-mal im Rahmen eines plötzlichen Schwächeanfalls umgekippt sei, meist ohne Bewusstlosigkeit. Während der stationären Behandlung traten die Anfälle ca. 2- bis 4-mal täglich auf. Die durchgeführten Untersuchungen ergaben keinen pathologischen Befund. Diagnostiziert wurde eine somatoforme Störung mit rezidivierenden dissoziativen Anfällen mit Tonusverlust und zu Boden sinken, ferner eine seit dem 6. Lebensjahr bestehende Migräne mit Aura. Die Vorstellung in der psychiatrischen Institutsambulanz des F. Hospitals G. wurde empfohlen. Am 29.05.2018 stellte sich die Klägerin in der rhythmologischen Ambulanz der H. I. vor, wo ebenfalls unauffällige Befunde erhoben wurden. Weitere Untersuchungen erfolgten während der stationären Behandlung im Universitätsklinikum J. K. – Klinik für Neurologie mit Institut für Translationale Neurologie, Epileptologie. Nach dem Bericht vom 20.07.2018 traten erste Anfälle ab dem 12. Lebensjahr auf. Damals sei eine Hormonstörung als Ursache vermutet und die Pille verschrieben worden. Seit Oktober 2017 träten die Anfälle ein- bis mehrfach täglich auf. Die Klägerin sei innerhalb weniger Sekunden vollständig reorientiert, könne aber nicht alleine aufstehen und fühle sich noch ca. 15 Minuten schlapp und wie angetrunken. Aufgrund der Semiologie der Attacken sowie des Video-EEG-Befundes wurden psychogene, non-epileptische Anfälle diagnostiziert und eine intensive psychotherapeutische Behandlung empfohlen.
Nach Auswertung der Unterlagen durch den ärztlichen Dienst stellte der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 18.10.2018 den GdB ab dem 13.08.2018 mit 50 fest und lehnte die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen G, H und B ab. Die Entscheidung wurde auf nicht-epileptische Anfälle gestützt (Einzel-GdB 50). Die Migräne (Einzel-GdB 10) wirkte sich nicht erhöhend aus. Es bestünde weder eine erhebliche Bewegungseinschränkung im Straßenverkehr, noch benötige die Klägerin für eine Reihe von häufig und regelmäßig verkehrenden Verrichtungen dauerhaft fremde Hilfe. Daher seien auch die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens B nicht erfüllt.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin – vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte – vor, dass die Erheblichkeit der Anfälle nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Es dauere jeweils 20 bis 30 Minuten, bis sie sich nach einem Anfall wieder voll bewegen könne. Sie habe eine Berufsausbildung zur Bäckereifachverkäuferin begonnen, diese nach drei Monaten wegen der Stürze aber wieder abbrechen müssen. Nunmehr hole sie die mittlere Reife an einer Volkshochschule nach. Die Stürze träten überall auf; zu Hause habe ein Hausnotruf eingerichtet werden müssen. Zudem seien die Migräne-Attacken nicht ausreichend bewertet worden. Diese träten aktuell mindestens einmal im Monat auf. Zudem sei der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie könne nicht am Straßenverkehr teilnehmen, ohne sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr zu bringen. Eine ständige Begleitung sei daher erforderlich. Da die Anfälle jederzeit auftreten könnten, müssten ihre Pflegeeltern ständig in Rufbereitschaft stehen, so dass auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen H erfüllt seien.
Der Beklagte bat zunächst Frau L. um versorgungsärztliche Stellungnahme, die aufgrund der erhöhten Anfallsfrequenz die Feststellung eines GdB von 100 sowie die Merkzeichen G, B und H befürwortete. Sodann nahm die Frau Dr. M. Stellung, die darauf hinwies, dass die Sturzereignisse nicht analog zu einem zerebralen Anfallsleiden zu bewerten sei, sondern als komplexe psychische Störung. Die seelisch bedingten sozialen Anpassungsschwierigkeiten seien als mittelgradig eingeschränkt anzusehen,
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 26.02.2019 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobene Klage. Die Klägerin hat ein Migränetagebuch (Zeitraum 03.07.2019 bis 09.09.2019) vorgelegt, auf das Bezug genommen wird, sowie ferner eine CD mit Videoaufnahmen des N. über die Anfälle der Klägerin.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
10 1. den Bescheid des Beklagten vom 18.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2019 abzuändern und
11 2. den Beklagten zu verpflichten, ab dem 13.08.2018 einen GdB von mindestens 60 festzustellen sowie die Merkzeichen G, B und H zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide sowie auf die Stellungnahme der Frau Dr. O. vom 17.12.2019, auf die Bezug genommen wird.
Die Kammer hat Befundberichte der Hausärztin Frau Dr. D. vom 06.10.2019 sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. C. vom 24.10.2019 eingeholt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Schreiben vom 08.04.2020 angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden. Ein Einverständnis der Klägerin hierzu ist nicht erforderlich.
Die Klage ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben. Sie ist aber unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens 60 (hierzu unter I.) noch auf Zuerkennung der Merkzeichen G, B und H (hierzu unter II.)
I.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG). Nach dieser Vorschrift, die im Rahmen der vorliegenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage anwendbar ist und die die bisherigen Regelungen des § 69 SGB IX (Fassung bis zum 31.12.2017) im Wesentlichen unverändert übernommen hat, stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (Abs. 1 S. 1). Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX).
Als GdB werden dabei nach § 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX n.F. die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Grundlage der Bewertung waren dabei bis zum 31.12.2008 die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Tabellenwerte der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP). Dieses Bewertungssystem ist zum 01.01.2009 ohne wesentliche inhaltliche Änderungen abgelöst worden durch die aufgrund des § 30 Abs. 17 (bzw. Abs. 16) BVG erlassene und zwischenzeitlich mehrfach geänderte Rechtsverordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV -) vom 10.12.2008. Die darin niedergelegten Maßstäbe waren nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (in der bis zum 14.01.2015 gültigen Fassung) auf die Feststellung des GdB entsprechend anzuwenden. Seit dem 15.01.2015 existiert im Schwerbehindertenrecht eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, in der die Grundsätze für die medizinische Bewertung des GdB und auch für die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen aufgestellt werden (§ 70 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 15.01.2015 gültigen Fassung bzw. § 153 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung). Hierzu sieht der zeitgleich in Kraft getretene § 159 Abs. 7 SGB IX (nunmehr § 241 Abs. 5 SGB IX n.F.) als Übergangsregelung vor, dass bis zum Erlass einer solchen Verordnung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Als Anlage zu § 2 VersMedV sind "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) erlassen worden, in denen u.a. die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) i.S. des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden sind. Diese sind auch für die Feststellung des GdB maßgebend (vgl. Teil A Nr. 2 a VMG). Die AHP und die zum 01.01.2009 in Kraft getretenen VMG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX n.F. nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen und die damit einhergehenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese dann den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl. Teil A Nr. 3 c VMG) – in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in den VMG feste Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b VMG). Hierbei führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung und auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d ee VMG).
Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen.
Die in der VMG-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige – auch trainingsunabhängige – Mittelwerte zur Bewertung einer Behinderung und des GdB dar. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens, der regelwidrig gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand ist. Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts in der Weise nachgewiesen werden, dass vernünftige Zweifel nicht verbleiben und das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Ausmaßes einer Gesundheitsstörung ist für den Ausspruch einer entsprechenden Feststellung eine jeden vernünftigen Zweifel ausschießende volle Überzeugung erforderlich, dass die Funktionsstörung in diesem Ausmaß vorliegt und die Möglichkeit einer lediglich mit einem geringeren GdB zu bewertenden Störung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausscheidet. Verbleiben insoweit Zweifel, ist auch im Falle überwiegender Wahrscheinlichkeit eines höher zu bewertenden Ausmaßes eine Höherbewertung nicht möglich, so lange deren Erforderlichkeit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht mit dem entsprechenden Beweismaß der vollen richterlichen Überzeugung als erwiesen gelten kann (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.06.2020, Az.: L 13 SB 19/18).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht die Feststellung eines höheren GdB als 50 abgelehnt.
Bei der Klägerin sind seit Oktober 2017 ein- bis mehrfach tägliche psychogene, non-epileptische Anfälle aufgetreten. Es handelt sich hierbei nicht um ein hirnorganisches Anfallsleiden im Sinne von generalisierten und komplex-fokalen Anfällen, die nach den VMG Teil B Nr. 3.1 zu bewerten wären. Denn hierunter fallen nur Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust verbunden sind, nicht aber Anfälle aufgrund psychischer Leiden (vgl. hierzu
Wendler/Schillings, Kommentar zu den VMG, 8. Auflage 2017, S. 416). Im Falle der Klägerin sind aufgrund der Semiologie der Attacken und des Video-EEG-Befundes psychogene, non-epileptische Anfälle diagnostiziert worden. Die Klägerin ist innerhalb weniger Sekunden wieder vollständig reorientiert gewesen, eine Bewusstlosigkeit ist in der Regel nicht aufgetreten.
Damit sind die Anfälle nach den VMG Teil B Nr. 3.7 (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) zu bewerten. Danach bedingen leichtere psychovegetative oder psychische Störungen einen GdB von 0 bis 20 und stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einen GdB zwischen 30 und 40. Diese werden dort beispielhaft umschrieben als u. a. „ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen“. Erst eine schwere Störung eröffnet den Bewertungsrahmen für einen GdB von 50 bis 70. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der GdB für psychische Funktionsstörungen in eine vernünftige und maßvolle Relation zu den übrigen Tabellenwerten zu setzen ist, woraus sich ergibt, dass bereits das Vorliegen einer „schweren“ Störung nur in besonders begründeten Fällen anzuerkennen ist. Nach einem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19.03.1998 sind bereits solche psychischen Anpassungsschwierigkeiten, die einen Einzel-GdB von 30 bis 40 rechtfertigen, durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet; derartige vom Sachverständigenbeirat entwickelte Abgrenzungskriterien können zur Auslegung herangezogen werden. Dabei setzt bereits eine stärker behindernde psychische Störung, die für sich allein genommen einen Einzel-GdB von auch nur 40 rechtfertigt, einen erheblichen Verlust an sozialen Kontakten oder Vitalität voraus, was sich in der Regel durch deutliche Anzeichen sozialer Isolation und/oder Interesselosigkeit und geschwundene Lebensfreude manifestiert. Ein Indiz für bestehenden Leidensdruck ist darüber hinaus auch die Behandlungsfrequenz beim und Psychiatrie oder beim Psychotherapeuten, ferner die – ggf. wiederholte – Durchführung stationärer Maßnahmen. Selbstverständlich ist diese Aufzählung nicht abschließend; Indizien jeglicher Art sind zur Ermittlung der Schwere der psychischen Beeinträchtigung und des Teilhabeverlustes heranzuziehen und auszuwerten (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom – Az.: L 13 SB 19/18).
Unter Beachtung dieser Vorgaben lässt sich ein höherer GdB als 50, wie von dem Beklagten mit Bescheid vom 18.10.2018 festgestellt, weder aus dem klägerischen Vortrag noch anhand der vorliegenden Unterlagen begründen. Der Beklagte hat bei der Bewertung bereits das Vorliegen einer schweren Störung berücksichtigt. Da die Klägerin nach Abbruch der Ausbildung angefangen hat, die mittlere Reife nachzuholen, lässt sich ein sozialer Rückzug, der es rechtfertigen könnte, den Bewertungsrahmen weiter auszuschöpfen, nicht feststellen.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass bereits seit April 2019 eine Besserung eingetreten ist. Dies ergibt sich aufgrund der im Klageverfahren eingeholten Berichte der Hausärztin Frau Dr. D. vom 06.10.2019 sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. C. vom 24.10.2019. Bei Ärzte haben aufgrund der Angaben der Klägerin übereinstimmend berichtet, dass synkopale Ereignisse seit April 2019 nach Absetzen der Pille nicht mehr aufgetreten sind. Die Klägerin hat dies bei der Kontrolluntersuchung bei Dr. C. am 02.09.2019 angegeben. Frau Dr. D. hat ebenfalls mitgeteilt, dass der letzte Eintrag eines synkopalen Ereignisses von April 2019 datiere. Am 27.08.2019 habe die Klägerin angegeben, dass die Anfälle seit einigen Monaten nicht mehr aufträten. Etwas anderes ergibt
sich daher auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Videoaufnahmen des N., da es sich hierbei um die Aufnahmen von 2018 handelt.
Ein höherer Gesamt-GdB ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der ferner bei der Klägerin bestehenden Migräne. Ein Migränetagebuch hat die Klägerin zunächst nicht geführt. Frau Dr. D. hat mitgeteilt, dass im Jahr 2017 ca. 3 bis 6 Migräneanfälle pro Monat und von 2018 bis Ende 2019 ca. 2 Migräneanfälle pro Monat aufgetreten seien. Dr. C. hat ausgeführt, dass inzwischen nur noch selten Migräneanfälle auftreten, da die Klägerin positiv auf eine Triptanbehandlung angesprochen habe. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Tagebuch vom 03.07.2019 bis 09.09.2019 ergeben sich ca. 2 bis 5 Attacken pro Monat, die teilweise eine Dauer von 1 bis 2 Stunden tagsüber bis zu 8 Stunden (nachts) hatten. Die Schmerzstufe 6 bis 7 wurde nur selten erreicht. Damit ist unter Heranziehung der VMG (Teil B Nr. 2.3) ein GdB von 20 ausreichend und angemessen. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB ist unter Berücksichtigung des zumindest inzwischen bereits großzügig bemessenen GdB von 50 für die psychogenen Anfälle nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu auch VMG Teil A Nr. 3 d, ee).
II.
1.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 (seit 01.01.2013, bisher § 3 Abs. 2; nunmehr in der Fassung vom 23.12.2016) der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder entsprechender Vorschriften ist.
Hierfür zunächst das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von zumindest 50 erforderlich, denn der Nachteilsausgleich G setzt nach § 3 Abs. 1 SchwbAwV die Schwerbehinderteneigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX voraus. Gem. § 229 Abs. 1 S. 1 SGB IX in der seit dem 01.01.2018 geltenden Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG, BGBl. I 2016, 3234 ff.) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Gemäß den in den VMG niedergelegten Grundsätzen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G (Teil D Nr. 1 b) – die darin enthaltenen Konkretisierungen sind verbindlich, weil die VMG antizipierte Sachverständigengutachten darstellen, die wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Rechtsnormen anzuwenden sind – ist ein schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Nach Teil D Nr. 1 d VMG sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von wenigstens 70 zu schließen (VMG Teil D Nr. 1e).
Die Klägerin zählt zu keiner der in Teil D Nr. 1 VMG aufgeführten Fallgruppen. Sie leidet insbesondere nicht – wie oben bereits ausgeführt – unter hirnorganischen Anfällen. Zwar handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele ("Regelfälle", so Urteil des BSG vom 24.04.2008 – Az.: B 9/9a SB 7/06 R, juris ), die für andere behinderte Menschen als Vergleichsmaßstab dienen. Jedoch muss das Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Sachverhalts ggf. positiv mit dem hinreichenden Überzeugungsgrad festgestellt werden, um die Berechtigung des Merkzeichens G im Einzelfall jenseits des Anwendungsbereichs der Regelbeispiele feststellen zu können. Die Anfälle, unter denen die Klägerin bis April 2019 gelitten hat, sind jedoch nicht vergleichbar mit den Folgen hirnorganischer Anfälle gewesen. Bei hirnorganischen Anfällen liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens G erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit und dann vor, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Unter einer mittleren Anfallshäufigkeit ist dabei das Auftreten von generalisierten und komplex-fokalen Anfällen mit Pausen von Wochen oder von kleinen und einfach-fokalen Anfällen mit Pausen von Tagen zu verstehen (vgl. VMG Teil B Nr. 3.1). Hierbei ist zu beachten, dass die generalisierten und komplex-fokalen Anfälle mit Beeinträchtigungen des Bewusstseins verbunden sind, die einfach-fokalen jedoch nicht. Da auch generalisierte und komplex-fokale Anfälle erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von 70 die Merkzeichen G und B rechtfertigen, bei der Klägerin die Anfälle aber nicht mit Beeinträchtigungen des Bewusstseins verbunden gewesen sind und die Klägerin innerhalb weniger Sekunden vollständig reorientiert war, lässt sich das Merkzeichen G auch nicht rückblickend feststellen.
2.
Grundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H sind § 152 Abs. 4 SGB IX n.F. in Verbindung mit § 33 b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der SchwbAwV. Gemäß § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person hilflos im Sinne dieser Regelungen, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Bei den gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darmund Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung), die unter dem Begriff der so genannten Grundpflege zusammengefasst werden. Hinzu kommen jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen. Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Bei psychisch oder geistig behinderten Menschen liegt Hilflosigkeit auch dann vor, wenn sie bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens zwar keiner Handreichungen bedürfen, sie diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähmen. Die ständige Bereitschaft ist z.B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (vgl. VMG Teil A Nr. 4 c).
Der Umfang der wegen der Behinderung notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein und mindestens drei Verrichtungen betreffen. Dabei ist in der Regel auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen. Bislang war mit Blick auf die ehemals geltenden gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI a. F.) die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Indes sind nicht zwingend schon bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall die Voraussetzungen der Hilflosigkeit gegeben. Vielmehr war der tägliche Zeitaufwand für die Hilfeleistung erst dann für sich allein genommen hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht. Bei einem Hilfebedarf zwischen einer und zwei Stunden war bei der Frage der Erheblichkeit auf weitere Umstände, insbesondere den wirtschaftlichen Wert abzustellen. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt. Insbesondere für den Fall einer hohen Anzahl von Verrichtungen bzw. deren ungünstiger zeitlicher Verteilung, war auch bei einem Hilfebedarf von zwischen einer und zwei Stunden von dessen Erheblichkeit auszugehen. Die notwendige Bereitschaftszeit einer Hilfsperson war hierbei dann berücksichtigungsfähig, wenn die Hilfsperson dadurch zeitlich und örtlich ebenso beansprucht werde, wie bei körperlicher Hilfeleistung (Urteil des BSG vom 24.11.2005, Az.: B 9a SB 1/05 R, juris, sowie vom 12.02.2003, Az.: B 9 SB 1/02 R, juris ). An diesen Rechtsgrundsätzen änderte sich auch nichts durch die durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 01.01.2017 erfolgte Einführung des neuen Pflegebegriffs §§ 14, 15 SGB XI n.F. Auch hier kommt es weiter auf den objektivierten Zeitaufwand an. Erst ab
Pflegegrad 4 kann nunmehr grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass generell eine Hilfebedürftigkeit besteht (vgl. Beschluss des BSG vom 27.12.2018, B 9 SB 5/18 BH, juris ; Urteil des Sächsischen LSG vom 10.10.2019, Az.: L 9 SB 143/16, juris ; Mellinghoff in: Kirchhof, Einkommenssteuergesetz, 19. Auflage 2020, § 33b EStG).
Auch wenn die Klägerin in bestimmten Situationen fremder Hilfe bedurfte, hat kein erheblicher Hilfebedarf im obigen Sinne bestanden. Zwar sind die psychogenen Anfälle bis April 2019 auch mehrmals täglich aufgetreten. Allerdings ist die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der Lage gewesen, eine technische Notrufanlage zu handhaben. Zu gravierenden Stürzen mit Verletzungen ist es nicht gekommen. Damit sind Hilfestellungen nur punktuell erforderlich gewesen und haben nur einzelne Verrichtungen betroffen.
3.
Das begehrte Merkzeichen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Merkzeichen B daran gekoppelt ist, dass entweder eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr oder Hilflosigkeit vorliegt. Da die Merkzeichen G und H nicht vorliegen, erübrigen sich weitere Ausführungen und Feststellungen zum begehrten Merkzeichen B.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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Urteil
Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 - Feststellungsverfahren - Schwerbehinderteneigenschaft LSG Niedersachsen-Bremen Gericht: Akten- L 13 SB 14/19 zeichen: 11.12.2019 Urteil vom:
Tenor: Die Berufung wird zurü ckgewiesen.
Der Beklagte hat der Klä gerin die Hä lfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Langtext Tatbestand: Die Klä gerin wendet sich eine Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 aufgrund einer seitens des Beklagten angenommenen Besserung ihrer zwischenzeitlich operierten Augenerkrankung, die der Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft zugrunde liegt. Ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob der Beklagte die Schwerbehinderteneigenschaft der Klä gerin wirksam aufgehoben hat oder ob der angefochtene Bescheid deswegen keine Wirkung entfalten kann, weil in ihm der falsche Ausgangsbescheid aufgehoben wurde.
Bereits im Jahr 1983 stellte die 1955 geborene Klä gerin aufgrund einer angeborenen starken Sehbehinderung, einer beidseitigen Netzhautdegeneration, erstmals den Antrag auf Feststellung einer Behinderung. Der GdB aufgrund ihres Augenleidens wurde zunä chst mit 40 festgestellt. Aufgrund eines am 28. Dezember 2006 gestellten Neufeststellungsantrags befragte der Beklagte den Augenarzt Dr. J., der mitteilte, gemä ß augenä rztlichem Befund vom 8. Mai 2007 habe die Sehschä rfe mit Korrektur auf dem rechten Auge 0,5 und auf dem linken Auge 0,05 betragen, dies bei deutlicher Einschrä nkung des Gesichtsfeldes. Daraufhin stellte der Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Arztlichen Dienstes - Dr. K. - mit Bescheid vom 6. September 2007 den GdB der Klä gerin mit 50 fest.
Die Klä gerin stellte zwischenzeitlich am 17. Mai 2011 einen Neufeststellungsantrag, den sie neben einer Verstä rkung bestehender Wirbelsä ulen- und Gelenkprobleme insbesondere mit einer Verschlimmerung ihres Augenleidens begrü ndete. Am Tag der Antragstellung hatte sie ihren Augenarzt aufgesucht. Der seitens des Beklagten befragte Arztliche Dienst - Dr. L. - teilte in seiner Stellungnahme mit, die Visusminderung bedinge einen GdB von 30. Aufgrund der Gesichtsfelder sei der GdB bereits gü nstig beurteilt. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag
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auf Neufeststellung mit Bescheid vom 22. Juli 2011 ab.
Ohne dass dies zunä chst zur Kenntnis des Beklagten gelangte, wurde am 6. September 2011 bei der Klä gerin eine Katarakt-Operation am linken Auge durchgefü hrt, die eine Besserung ihres Sehvermö gens zur Folge hatte.
Am 30. Dezember 2016 stellte die Klä gerin den Folgeantrag, der Ausgangspunkt des hier anhä ngigen Rechtsstreits ist. Sie meinte, ihr Augenleiden habe sich erneut verstä rkt. Dies fü hrte sie im Einzelnen aus und legte zudem auch orthopä dische Befundberichte vor. Dr. J. gab in einem Befundbericht vom 9. Januar 2017 die Sehschä rfe auf dem rechten Auge mit 0,4 und auf dem linken Auge mit 0,63 an. Der Orthopä de Dr. M. berichtete unter dem 11. Januar 2017 ü ber die Rü ckenbeschwerden der Klä gerin, die in das rechte Bein ausstrahlten; der Finger- Boden-Abstand betrug im klinischen Befund 0 cm. Eine zudem bestehende Fuß- und Zehenfehlform bewertete der Arztliche Dienst des Beklagten - Dr. K. - ebenso wie die Funktionsstö rung und Fehlhaltung der Wirbelsä ule jeweils mit einem Einzel-GdB von 10, wä hrend der Einzel-GdB hinsichtlich der Behinderung "Sehbehinderung beidseits, Kunstlinsenimplantation links" nunmehr lediglich noch 30 betrage. Daraufhin hö rte der Beklagte die Klä gerin zu einer beabsichtigten Absenkung des GdB an. Die Klä gerin fü hrte hierzu aus, sie leide an einer kontinuierlich fortschreitenden Makuladegeneration mit hauptsä chlicher Problematik im hinteren Augenabschnitt. Aufgrund der absterbenden Sehzellen der Makula bestehe nur noch ein mü hsames randstä ndiges und unscharfes Sehen. Hinzu komme ein stark eingeschrä nktes Gesichtsfeld, wegen eines Schielauges sei beidä ugiges Sehen nicht mö glich, das Sehen anderer Personen und das Kontrastsehen seien massiv eingeschrä nkt. Eine Herabsetzung des GdB auf nur noch 30 sei nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte holte einen erneuten Befundbericht des Dr. J. ein, der den Visus nunmehr gemä ß Befund aus Mä rz 2017 mit rechts 0,25 und links 0,6 angab. Der Arztliche Dienst - Dr. K. - blieb gemä ß Stellungnahme vom 19. April 2017 bei seiner Auffassung und teilte mit, die genannten Werte seien nach den Versorgungsmedizinischen Grundsä tzen (VMG) mit einem GdB von 15 zu bewerten, im Einzel-GdB von 30 seien dabei bereits die Schielstellung sowie die Netzhaut- und Gesichtsfeldverä nderungen mitberü cksichtigt. Nach weiterer Anhö rung der Klä gerin erließ der Beklagte unter dem 6. Juni 2017 einen Bescheid ü ber die Neufeststellung des Anspruchs nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), in welchem im Tenor ausgefü hrt ist:
"1. Entscheidung:
Der Bescheid vom 21.07.2011 wird insoweit aufgehoben, als der Anspruch entsprechend der eingetretenen Anderung wie folgt neu festgestellt wird:
Ab 01.07.2017 beträ gt der Grad der Behinderung (GdB) 30.
Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie die Feststellung von Merkzeichen wird abgelehnt, weil der GdB unter 50 liegt.
Sie werden gebeten, den frü heren Bescheid vom 06.09.2007 zur Aufnahme eines Vermerks einzusenden."
Zur Begrü ndung wurde angegeben, nach einer Katarakt-Operation, die 2011 am linken Auge durchgefü hrt worden war, sei gemä ß versorgungsä rztlicher Uberprü fung eine Besserung des Sehvermö gens links durch die Befunde belegt. Das Widerspruchsverfahren, in dessen Rahmen u. a. ein weiterer augenä rztlicher Bericht des Dr. J. vom 14. September 2017 eingeholt wurde, blieb anschließend erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klä gerin zurü ck.
Die Klä gerin hat am 6. November 2017 Klage erhoben. Sie hat mitgeteilt, sie leide an einer kontinuierlich fort-
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schreitenden Makuladegeneration, ihre Sehfä higkeit sei in ganz erheblichem Maße eingeschrä nkt, insbesondere bestehe eine massive Einschrä nkung des Gesichtsfeldes. Auch das Kontrastsehen sei massiv eingeschrä nkt. Insgesamt habe sich die Sehfä higkeit erheblich verschlechtert.
Gemä ß einem gegenü ber dem Versorgungsamt Osnabrü ck abgegebenen Befundbericht vom 4. April 2018 des Arztes fü r Neurologie und Psychiatrie N. hat sich zwischenzeitlich eine depressive Stö rung mit eigener Dynamik entwickelt, eine medikamentö se Behandlung mit Citalopram sei erforderlich geworden. Der Facharzt N. hat unter dem 15. August 2018 auf Nachfrage des Sozialgerichts (SG) Osnabrü ck angegeben, die Klä gerin sei dort zu einem einmaligen Termin am 19. Februar 2018 gewesen. Mittlerweile habe er seine Praxis zum 1. Juli 2018 aufgegeben, die Klä gerin werde sich einen neuen psychiatrischen Arzt gesucht haben.
Das SG Osnabrü ck hat Beweis erhoben durch Einholung eines augenä rztlichen Sachverstä ndigengutachtens des Prof. Dr. Dr. O., das dieser unter dem 30. Juni 2018 erstattet hat. Er hat mitgeteilt, nach einer Schieloperation 2001 sei nach den Angaben der Klä gerin zusä tzlich im Jahr 2011 der Graue Star am linken Auge operiert worden. Frü her - so die Klä gerin gemä ß der Anamnese - sei ihr rechtes Auge besser gewesen, jetzt sei das linke besser, sie schiele aber immer noch. Ihr Sehvermö gen sei derzeit stabil. Nach Untersuchung der Klä gerin hat der Sachverstä ndige ausgefü hrt, bei der Klä gerin liege beidseits anlagebedingt eine hohe Kurzsichtigkeit, kombiniert mit Stabsichtigkeit und Altersweitsichtigkeit vor. Am linken Auge sei im Jahr 2011 eine Kataraktoperation durchgefü hrt und die eingetrü bte Augenlinse durch eine Kunststofflinse ausgetauscht worden. Die Sehschä rfe sei jetzt rechts auf 0,16 und links auf 0,63 gemindert. Es bestehe zudem eine Einschrä nkung des rä umlichen Sehvermö - gens. Die Sehschä rfe allein bedinge einen Einzel-GdB von 20, jeweils erhö ht um einen Zehnergrad aufgrund der Gesichtsfeldausfä lle und der Linsenlosigkeit des linken Auges korrigiert mit Intraokularlinse. Insgesamt ergebe sich daraus ein GdB von 40 hinsichtlich der Augenerkrankung. Gegenü ber dem Bescheid vom 22. Juli 2011 sei eine Besserung eingetreten, da nach der Kataraktoperation am linken Auge die Sehschä rfe dort erheblich (von 0,05 auf postoperativ bis 0,63) angestiegen sei.
Der Arztliche Dienst des Beklagten - Dr. P. - hat unter dem 17. August 2018 zum Gutachten des Prof. Dr. Dr. O. Stellung genommen. Er hat ausgefü hrt, zum visusbedingten Einzel-GdB von 20 seien weitere Einzel-GdB von 10 aufgrund der Gesichtsfeldausfä lle und der Linsenlosigkeit links einfach hinzuaddiert worden, was auch im Rahmen der Bildung des Einzel-GdB fü r das Auge nicht zulä ssig sei. Dementsprechend werde weiterhin ein Einzel-GdB von 30 empfohlen, der zugleich den Gesamt-GdB der Klä gerin abbilde.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2018 hat das SG Osnabrü ck die Klage abgewiesen und ist hierbei mit eingehender Begrü ndung der Auffassung des Arztlichen Dienstes des Beklagten gefolgt, aus den gutachtlichen Feststellungen ergebe sich insgesamt auf augenä rztlichem Fachgebiet ein Einzel-GdB von 30. Dieser sei aufgrund von weiteren Behinderungen insbesondere auf orthopä dischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht weiter zu erhö hen. Nach den erhobenen Befunden sei im Vergleich zu den Befunden, die vor der Kataraktoperation bestanden hä tten, eine wesentliche Besserung eingetreten.
Gegen den ihren Prozessbevollmä chtigten am 20. Dezember 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klä gerin am 16. Januar 2019 Berufung eingelegt.
Die Klä gerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Osnabrü ck vom 17. Dezember 2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurü ckzuweisen.
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Mit Aufklä rungsschreiben vom 20. Februar 2019 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, die Aufhebung im Ausgangsbescheid habe sich auf den Bescheid vom 21. bzw. 22. Juli 2011 und nicht auf den eigentlich die Schwerbehinderung feststellenden Bescheid vom 6. September 2007 bezogen. Demnach bleibe der Bescheid vom 6. September 2007 nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wirksam, denn er sei nicht aufgehoben oder in anderer Weise erledigt worden. Dies entspreche einem Senatsurteil vom 26. September 2018 - L 13 SB 89/16. Der Beklagte hat hierzu unter dem 25. Februar 2019 u. a. ausgefü hrt, insbesondere aus der ersten und der zweiten Anhö rung ergebe sich vö llig eindeutig, was geregelt werden sollte. Dort sei auch kein bestimmter Bescheid genannt worden, sondern nur der zu regelnde medizinische Sachverhalt aufgefü hrt und die daraus folgende Verfahrensweise skizziert worden. Gleichzeitig mit der Herabsetzung sei auch ü ber den Erhö - hungsantrag vom 30. Dezember 2016 entschieden worden. Es sei durchaus ü blich und zulä ssig, den letzten rechtsbestä ndigen Bescheid zu benennen, weil an diesen in zeitlicher Hinsicht angeknü pft werde. Dies gelte umso mehr, als dort der bis dato maßgebliche GdB ausdrü cklich bestä tigt worden sei.
Mit weiterem Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 29. Mai 2019 ist den Beteiligten daraufhin mitgeteilt worden, der Senat werde an seiner vorgenannten Rechtsprechung mö glicherweise nicht unmodifiziert festhalten und es komme ggf. eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides nach § 43 SGB X in Betracht. Zugleich ist den Beteiligten weitere Gelegenheit zum medizinischen Sachvortrag gegeben worden.
Der Senat hat einen weiteren Bericht des Augenarztes Dr. J. vom 16. Juli 2019 eingeholt, der mitgeteilt hat, die Katarakt-Operation am linken Auge vom 6. September 2011 habe zu einer Besserung des Sehvermö gens gefü hrt. Jedoch bestü nden nach wie vor Einschrä nkungen des Gesichtsfeldes und des zentralen Sehens. Hierzu hat er weitere Unterlagen beigefü gt, die Sehschä rfe mit Korrektur (Landolt-Ringe) hat er bezogen auf den 12. September 2017 rechts mit 0,25 und links mit 0,5 angegeben, bei besseren Befunden im Dezember 2016 und im Mä rz 2017. Demgegenü ber hä tten die Werte prä operativ im Mai 2011 eine Sehschä rfe von rechts 0,4 und links 0,1 ergeben.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mü ndlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgrü nde: Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Berufung ist zulä ssig (§ 143 SGG), aber nicht begrü ndet. Der Gerichtsbescheid des SG Osnabrü ck vom 17. Dezember 2018 sowie der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 sind rechtmä ßig und verletzen die Klä gerin nicht in ihren Rechten.
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung fü r die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsä chlichen oder rechtlichen Verhä ltnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Anderung eintritt. Von einer solchen ist im Schwerbehindertenrecht bei einer Anderung im Gesundheitszustand des behinderten Menschen auszugehen, wenn aus dieser die Erhö hung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt, wä hrend das Hinzutreten weiterer Funktionsstö rungen mit einem Einzel-GdB von 10 regelmä ßig ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB bleibt (vgl. Bundessozialgericht &61531;BSG&61533;, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R - juris m. w. N.).
Der Umstand, dass die im Ausgangsbescheid vom Beklagten erklä rte Aufhebung den Bescheid vom 21. Juli 2011 und nicht den eigentlich die Schwerbehinderung feststellenden Bescheid vom 6. September 2007 benannt hat, fü hrt entgegen der zunä chst durch den Berichterstatter mitgeteilten Ersteinschä tzung nicht zu einem Erfolg der Berufung.
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Zwar fü hrt die Anwendung des Bestimmtheitsgebots des § 33 SGB X zunä chst zu dem Zwischenergebnis, dass der Beklagte mit seinem Bescheid vom 6. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 den Bescheid vom 21. bzw. 22. Juli 2011 und nicht den Bescheid vom 6. September 2007 aufgehoben hat (Senat, Urteil vom 26. September 2018 - L 13 SB 89/16 - juris m. w. N.; Bö ttiger, Anmerkung zum Urteil des 10. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Mä rz 2019 - L 10 SB 111/17 - jurisPR-SozR 12/2019, Anm. 5 vom 21. Juni 2019, m. w. N.; vgl. in etwas anderer Konstellation auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - L 11 SB 156/18 - juris ). In Anbetracht des klaren Wortlauts des Bescheides vom 6. Juni 2017 ist auch eine Auslegung in der Weise nicht mö glich, es sei aufgrund der ergä nzend geä ußerten Bitte, den frü heren Bescheid vom 6. September 2007 zur Aufnahme eines Vermerks einzusenden, auch dieser Bescheid aufgehoben worden. Aus dieser unterbliebenen Aufhebung folgt als Zwischenergebnis, dass nach dem durch Auslegung gewonnenen Regelungsinhalt des Bescheides vom 6. Juni 2017 die rechtliche Wirkung des Bescheides vom 6. September 2007, namentlich die dort ausgesprochene Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, nicht entfallen ist, sondern vielmehr dieser Bescheid mit der darin getroffenen Regelung (Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) wirksam geblieben ist. Denn ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, so lange er nicht zurü ckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann jedoch ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behö rde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmä ßig hä tte erlassen werden kö nnen und wenn die Voraussetzungen fü r dessen Erlass erfü llt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Dies gilt nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wä re, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behö rde widersprä che oder seine Rechtsfolgen fü r den Betroffenen ungü nstiger wä ren als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. In dem zu einem ä hnlichen Fall ergangenen Urteil vom 26. September 2018 (L 13 SB 89/16 - juris ) hat der Senat zur Zulä ssigkeit einer Umdeutung nach § 43 Abs. 2 S. 1 SGB X insoweit vertreten, eine Umdeutung kö nne nicht erfolgen, weil der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wä re, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behö rde widersprä che. Erkennbare Absicht sei dort gewesen, den Bescheid vom 7. Januar 2014 (statt des Bescheides vom 6. Mai 1997) aufzuheben. Diese Uberlegung, soweit sie in dem jenem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend gewesen sein sollte, lä sst sich auf den vorliegenden Fall nicht ü bertragen. Denn erkennbare Absicht war hier nicht die Aufhebung eines spezifischen Regelungsgehalts des Bescheides vom 21. bzw. 22. Juli 2011 oder vorrangig ü berhaupt des Bescheides vom 21. bzw. 22. Juli 2011, sondern die Herabsetzung des GdB von 50 auf 30 aufgrund der Besserung der Augenerkrankung, wie dies in den Anhö rungsschreiben vom 31. Januar 2017 und vom 25. April 2017 auch deutlich zum Ausdruck gekommen ist. In jenen Schreiben war der Bescheid vom 21. bzw. 22. Juli 2011 nicht einmal erwä hnt worden. Die fü r die Anwendung des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB X maßgebliche Absicht des Beklagten war somit gerichtet auf eine inhaltliche Entscheidung - hier: Absenkung des GdB von 50 auf 30 - und nicht auf die Aufhebung eines datumsmä ßig bestimmten Bescheides, die lediglich das Mittel zur Erreichung dieses Ziels war (in diesem Sinne auch Steinwedel, Anmerkung zum Senatsurteil vom 26. September 2018 - L 13 SB 89/16 - jurisPR-SozR 6/2019 Anm. 2 vom 28. Mä rz 2019).
Das Ziel der so verstandenen erkennbaren Absicht des Beklagten lä sst sich durch Umdeutung des Bescheides des Beklagten vom 6. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 in eine (Teil-)Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2007 anstatt des Bescheides vom 21. bzw. 22. Juli 2011 unter Beibehaltung des sonstigen Regelungsinhalts des angefochtenen Bescheides erreichen. Die insoweit eintretenden Rechtsfolgen sind fü r die Klä gerin auch nicht ungü nstiger als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes, wenn von der Tatsache abgesehen wird, dass der zunä chst erlassene, fehlerhafte, nicht begü nstigende Verwaltungsakt inhaltlich ins Leere geht, was fü r die Klä gerin aufgrund des fü r sie nachteiligen Regelungsgehalts des fehlerhaften Bescheids natü rlich gü nstig ist; eine Korrektur derartiger Fehler ist jedoch das gesetzliche Ziel der Mö glichkeit einer Umdeutung nach § 43 SGB X und nicht Gegenstand des Gü nstigkeitsvergleichs.
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Die Umdeutung, die im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt ist, kann durch den Senat vorgenommen werden. Die Frage, ob auch Gerichten die Befugnis zur Umdeutung zusteht, wird unterschiedlich beurteilt. Dies hä ngt wesentlich von der Beantwortung der Frage ab, ob die Umdeutung ihrerseits einen Verwaltungsakt darstellt und aus diesem Grund ausschließlich Behö rden vorbehalten ist. In der Literatur wird z. T. vertreten, dass die Umdeutung alle Merkmale eines Verwaltungsaktes beinhalte (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 43 SGB X). Herrschend wird jedoch davon ausgegangen, dass auch Gerichte zur Vornahme einer Umdeutung befugt sind und § 43 SGB X dem nicht entgegensteht (Leopold, a. a. O.). Die Kompetenz zur Umdeutung im Sinne des materiellen Gehalts des § 43 SGB X kommt auch den Gerichten zu, denn gegen die Sichtweise, bei der Umdeutung handele es sich um einen Verwaltungsakt, spricht der auf Erhaltung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes, nicht auf Neuschaffung eines Verwaltungsaktes gerichtete Sinn und Zweck der Vorschrift (Leopold, a. a. O.). Der in § 43 Abs. 4 SGB X stehende Verweis auf eine nur "entsprechende" Anwendung des § 24 SGB X deutet ebenfalls darauf hin, dass es sich bei der Umdeutung eines Verwaltungsaktes ihrerseits nicht selbst um einen Verwaltungsakt handelt (Leopold, a. a. O.); die seitens des Senats erforderliche Anhö - rung zur beabsichtigten Umdeutung (§ 62 SGG) ist im Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 29. Mai 2019 vorgenommen worden.
Die erforderlichen formellen Voraussetzungen fü r den Erlass des somit nach § 43 SGB X im Sinne einer Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2007 umzudeutenden Ausgangsbescheides vom 6. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 sind erfü llt, insbesondere ist dem Bescheid eine ordnungsgemä ße Anhö rung gemä ß § 24 Abs. 1 SGB X vorausgegangen.
Auch die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X lagen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als letzter maßgeblicher Verwaltungsentscheidung vor. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung fü r die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsä chlichen und rechtlichen Verhä ltnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Anderung eintritt. Eine solche wesentliche Anderung der Verhä ltnisse liegt hier vor, da sich der Gesamt-GdB seit Erlass des Bescheids vom 6. September 2007 um wenigstens 10 verringert hat.
Nach dem zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen § 152 SGB IX, der die hier noch anwendbaren, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch in Kraft befindlichen bisherigen Regelungen des § 69 SGB IX (Fassung bis zum 31. Dezember 2017) im Wesentlichen unverä ndert ü bernommen hat, stellen die fü r die Durchfü hrung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zustä ndigen Behö rden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (Abs. 1 S. 1). Als GdB werden dabei nach § 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX n. F. die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Grundlage der Bewertung waren dabei bis zum 31. Dezember 2008 die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Tabellenwerte der "Anhaltspunkte fü r die ä rztliche Gutachtertä tigkeit im sozialen Entschä digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP). Dieses Bewertungssystem ist zum 1. Januar 2009 ohne wesentliche inhaltliche Anderungen abgelö st worden durch die aufgrund des § 30 Abs. 17 (bzw. Abs. 16) BVG erlassene und zwischenzeitlich mehrfach geä nderte Rechtsverordnung zur Durchfü hrung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV -) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I 2412). Die darin niedergelegten Maßstä be waren nach § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX (in der bis zum 14. Januar 2015 gü ltigen Fassung) auf die Feststellung des GdB entsprechend anzuwenden. Seit dem 15. Januar 2015 existiert im Schwerbehindertenrecht eine eigenstä ndige Rechtsgrundlage fü r den Erlass einer Rechtsverordnung, in der die Grundsä tze fü r die medizinische Bewertung des GdB und auch fü r die medizinischen Voraussetzungen fü r die Vergabe von Merkzeichen aufgestellt werden (§ 70 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 15. Januar 2015 gü ltigen Fassung bzw. § 153 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 gü ltigen Fassung). Hierzu sieht der zeitgleich in Kraft getretene § 159 Abs. 7 SGB IX (nunmehr § 241 Abs. 5 SGB IX n. F.) als Ubergangsregelung vor, dass bis zum Erlass einer solchen Verordnung die Maßstä be des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechts-
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verordnungen entsprechend gelten.
Als Anlage zu § 2 VersMedV sind "Versorgungsmedizinische Grundsä tze" (VMG) erlassen worden, in denen u.a. die Grundsä tze fü r die Feststellung des Grades der Schä digungsfolgen (GdS) i. S. des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden sind. Diese sind auch fü r die Feststellung des GdB maßgebend (vgl. Teil A Nr. 2 a VMG). Die AHP und die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen VMG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverstä ndigengutachten dar (stä ndige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts &61531;BSG&61533;, vgl. z. B. Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R - juris m. w. N.) und ihre Bindungswirkung fü r Behö rden und Gerichte im Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX (seit dem 1. Januar 2018: § 152 SGB IX) hat der Gesetzgeber in § 159 Abs. 7 SGB IX (jetzt: § 241 Abs. 5 SGB IX) ausdrü cklich geregelt.
Liegen mehrere Beeinträ chtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemä ß § 69 Abs. 3 S. 1 SGB IX (jetzt: § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX) nach den Auswirkungen der Beeinträ chtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berü cksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorü bergehenden Gesundheitsstö rungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zustä nden (s. § 2 Abs. 1 SGB IX) und die damit einhergehenden, fü r eine Teilhabebeeinträ chtigung bedeutsamen Umstä nde festgestellt. Dabei ist im Falle einer Anfechtungsklage - wie hier - auf die Verhä ltnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheides, abzustellen, so dass spä tere Entwicklungen, insbesondere erst im Laufe des Klageverfahrens neu hinzugetretene Gesundheitsstö rungen oder eine Verschlimmerung bestehender Gesundheitsstö rungen, nicht berü cksichtigt werden kö nnen. In einem zweiten Schritt sind diese dann den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträ chtigung mit dem hö chsten Einzel-GdB (vgl. Teil A Nr. 3 c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berü cksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträ chtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei kö nnen die Auswirkungen der einzelnen Beeinträ chtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich ü berschneiden, sich verstä rken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwü rdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, fü r die in den VMG feste Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b VMG). Hierbei fü hren zusä tzliche leichte Gesundheitsstö rungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträ chtigung und auch bei leichten Funktionsbeeinträ chtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d ee VMG; vgl. zum Vorstehenden auch BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R - juris ).
Die Bemessung des GdB ist nach der stä ndigen Rechtsprechung des BSG grundsä tzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl. BSG a.a.O. ). Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorü bergehenden Gesundheitsstö - rungen unter Heranziehung ä rztlichen Fachwissens zu erfolgen. Maßgeblich fü r die darauf aufbauende GdB- Feststellung ist aber nach § 2 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX (seit dem 1. Januar 2018: § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX), wie sich nicht nur vorü bergehende Gesundheitsstö rungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschlä ge der von ihnen gehö rten Sachverstä ndigen nicht gebunden (BSG, Beschluss vom 20. April 2015 - B 9 SB 98/14 B - juris m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsä tze sind der Gerichtsbescheid des SG Osnabrü ck vom 17. Dezember 2018 und die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Gesundheitszustand der Klä gerin rechtfertigte an dem in Anfechtungsfä llen der vorliegenden Art maßgeblichen Tag der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, der vom 23. Oktober 2017 datiert, lediglich noch die Feststellung eines GdB von 30. Der Senat folgt der ausfü hrlichen und ü berzeugenden Begrü ndung des Gerichtsbescheides des SG Osnabrü ck vom 17. Dezember 2018 (dort insb. Seiten 6 - 7), der er sich nach eigener Sachprü fung anschließt und die er daher nicht wiederholt (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG Osnabrü ck hat die nach der 2011 durchgefü hrten Kataraktoperation verbliebenen Funktionsstö - rungen der Klä gerin im Einzelnen sehr ü berzeugend gewichtet und ist hierbei im Ergebnis den Ausfü hrungen im
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Sachverstä ndigengutachten des Prof. Dr. Dr. O. vom 30. Juni 2018 - mit Ausnahme der auch den Senat nicht ü berzeugenden Bemessung des Einzel-GdB in Bezug auf die Sehminderung (Teil B Nr. 4.3 VMG) mit 40 - und der Einschä tzung des Arztlichen Dienstes des Beklagten - Dr. P. vom 17. August 2018 - gefolgt, der mit Recht beanstandet hat, der Vorschlag im Gutachten des Dr. Dr. O. beruhe auf einer unzulä ssigen Addition des korrigierten visusbedingten Einzel-GdB von 20 mit weiteren Einzel-GdB von 10 aufgrund der Gesichtsfeldausfä lle und der linksseitigen Linsenlosigkeit.
Der vom Senat ergä nzend eingeholte Befundbericht des Dr. J. vom 16. Juli 2019 rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern bestä tigt vielmehr die eingetretene Besserung aufgrund der Operation vom 6. September 2011, wobei der Visus links nach den neueren Messwerten zwar auf 0,5 gesunken ist, damit aber nach wie vor deutlich ü ber 0,4 liegt (vgl. Teil B Nr. 4.2 VMG).
Weitere Beschwerden der Klä gerin rechtfertigen in Anwendung von Teil A Nr. 3 d) ee) VMG keine weitere Erhö - hung des GdB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat das Erfordernis einer Umdeutung zur Aufrechterhaltung des Regelungsgehalts des angefochtenen Verwaltungsakts berü cksichtigt.
Grü nde fü r die Zulassung der Revision gemä ß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Referenznummer: R/R9572 Informationsstand: 10.05.2023
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