12.05.2023 – L 5 SB 34/21
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat,
12.05.2023 – L 5 SB 34/21
Merkzeichen G · Psychische Störung / Panik / Agoraphobie
Panikstörung und Agoraphobie ohne spezifische
Gehfunktionsstörung
Einordnung:
Aktueller Negativfall nach BSG 2015: Panikstörung und Agoraphobie reichen nicht, wenn sie sich nicht
spezifisch auf das Gehvermögen auswirken.
Gericht Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat
Datum 12.05.2023
Aktenzeichen L 5 SB 34/21
ECLI ECLI:DE:LSGNIHB:2023:0512.L5SB34.21.00
Ergebnis G und B verneint
Rechtsprechungsbereich Psychische Störung / Panik / Agoraphobie
Zitiervorschlag Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.
Mai 2023 – L 5
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.
Mai 2023 – L 5
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Die Voraussetzungen des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr) sind im Falle einer psychischen Störung (hier: Panikstörung mit Agoraphobie) nicht
erfüllt, wenn sich diese nicht spezifisch auf das Gehvermögen auswirkt (vgl LSG Celle-Bremen vom
30.5.2016 - L 5 SB 108/14). 2. Liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens G nicht vor (und sind
nicht die Merkzeichen Gl oder H festgestellt), scheitert auch die Feststellung des Merkzeichens B
(Berechtigung zur ständigen Begleitung) nach § 229 Abs 2 SGB 9 2018.
Entscheidende Gründe
sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX
Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr i. S. des § 230 Abs. 1 SGB IX. Nach § 229
Abs. 1 S. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen
oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht
ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Kläger erfüllt die Voraussetzung einer
Schwerbehinderung. Insoweit steht die Feststellung eines GdB von 70 wegen einer psychischen
Störung nicht im Streit. Allerdings ist das Gehvermögen des Klägers nicht im Sinne der Vorschrift
eingeschränkt. Dabei liegen unstreitig weder Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates vor
(unmittelbare Beeinträchtigung der Gehfunktion) noch bestehen innere Leiden wie etwa
Herz-Kreislaufstörungen, die die Gehfunktion mittelbar beeinträchtigen (vgl. zur unauffälligen
Mobilität des Klägers – Stehen, Gehen, Treppensteigen, Zurücklegen von Wegen – Bl. 23 des
psychiatrischen Gutachtens, hier Bl. 167 GA). Der Kläger hat auch weder Anfallsleiden im Sinne einer
hirnorganischen Störung noch ist seine Orientierungsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift gestört. Die
Störung der Orientierungsfähigkeit bei geistig behinderten Menschen ist nur dann anzunehmen, wenn
sie sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden
können (vgl. Teil D Nr. 1 Ziff. f. der Versorgungsmedizinischen Grundsätze – VMG -). Unabhängig
davon, dass eine solche Störung bei einem GdB unter 80 nur in besonders gelagerten Einzelfällen in
Betracht kommen soll (vgl. Teil D. Nr. 1 Ziff. f. VMG), ist der Kläger zur Überzeugung des Senats in der
Lage sich zu orientieren. Die vom Kläger beschriebene, durch Panikattacken ausgelöste Hilflosigkeit
im öffentlichen Straßenverkehr ist keine – andauernde - mangelnde Orientierungsfähigkeit im Sinne
dieser Vorschrift, sondern eine punktuelle Störung der Handlungsfähigkeit infolge eines
Krankheitsereignisses.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.
Dezember 2016 (vorherige, im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung: § 69 Abs. 1 SGB IX in der
Fassung vom 7. Januar 2015) stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch
weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sind. Einzelheiten enthält insoweit die auf der
Grundlage des § 30 Abs. 16 Bundesversorgungsgesetz (BVG; früher: Abs. 17) mit Wirkung ab 1.
Januar 2009 erlassene Versorgungsmedizin–Verordnung (VersMedV) mit ihrer Anlage zu § 2 –
Versorgungsmedizinische Grundsätze - VMG (vgl. nunmehr die eigenständige Ermächtigung in § 153
Abs. 2 SGB IX und die Übergangsregelung in § 241 Abs. 5 SGB IX). 1. Die Voraussetzungen für die
Feststellung des Merkzeichens G liegen nicht vor. Gemäß § 228 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben
schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
Fällt der Kläger demnach nicht unter die in Teil D. Nr. 1 Ziff. a. bis f. VMG genannten Regelbeispiele,
schließt das die Zuerkennung des Merkzeichens nicht aus, weil es sich nicht um eine abschließende
Aufzählung, sondern um Regelbeispiele handelt. Insoweit hat das BSG ausgeführt, dass im Lichte
eines verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen
Diskriminierungsverbots alle körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen
einzubeziehen sind (vgl. Orientierungssatz des Urteils vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R -). In
diesem Sinne sind auch Personen mit psychischen Störungen, die eine gleich schwere Auswirkung auf
die Gehfunktion haben, dem Personenkreis der genannten Regelbeispiele gleichzusetzen (BSG, aaO).
Im Fall des Klägers bestehen jedoch keine psychischen Störungen, die den Gehvorgang
beeinträchtigen. Insoweit hat der Senat zwar keinen Zweifel daran, dass der Kläger sich aufgrund der
erheblichen psychischen Beeinträchtigungen sozial isoliert, Menschen(-mengen) nicht erträgt und der
Unterstützung eines Freundes bedarf, um Wege des Alltages bewältigen zu können. Diese
Auswirkungen sind Folge der von der Gutachterin Dr. J. gestellten Diagnose einer „Panikstörung mit
Agoraphobie“ (vgl. Seite 20 des psychiatrischen Gutachtens, hier Bl. 164 GA). Es handelt sich jedoch
nicht um eine psychische Störung, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirkt, weshalb die
Voraussetzungen des Merkzeichens nicht erfüllt sind (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom
30. Mai 2016 – L 5 SB 108/14).
Die nach §§ 143, 144 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG
hat die über das (Teil-)Anerkenntnis des Beklagten hinausgehende Klage zu Recht abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid ist in Gestalt des Teilanerkenntnisses rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten; vgl. § 54 Abs. 2 SGG. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung der
Merkzeichen G und B nach §§ 228 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, 229 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 152 Abs.
1 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Aktueller Negativfall nach BSG 2015: Panikstörung und Agoraphobie reichen nicht, wenn sie sich nicht
spezifisch auf das Gehvermögen auswirken.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung
mit Teil D Nr. 1 VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat Entscheidungsdatum: 12.05.2023
Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 5 SB 34/21 ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2023:0512.L5SB34.21.00
Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 229 Abs 1 SGB 9 2018, § 229 Abs 2 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 2 VersMedV,
Teil B Nr 3.7 VersMedV ... mehr Zitiervorschlag: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil
vom 12. Mai 2023 – L 5 SB 34/21 –, juris
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung - psychisches Leiden -
Panikstörung und Agoraphobie - keine spezifische Auswirkung auf das Gehvermögen - Merkzeichen B
- Begleitperson
Orientierungssatz
1. Die Voraussetzungen des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr) sind im Falle einer psychischen Störung (hier: Panikstörung mit Agoraphobie) nicht
erfüllt, wenn sich diese nicht spezifisch auf das Gehvermögen auswirkt (vgl LSG Celle-Bremen vom
30.5.2016 - L 5 SB 108/14).
2. Liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens G nicht vor (und sind nicht die Merkzeichen Gl oder
H festgestellt), scheitert auch die Feststellung des Merkzeichens B (Berechtigung zur ständigen
Begleitung) nach § 229 Abs 2 SGB 9 2018.
Verfahrensgang
vorgehend SG Hannover, 29. Januar 2021, S 23 SB 284/18, Gerichtsbescheid nachgehend BSG 9.
Senat, 22. November 2023, B 9 SB 18/23 B, Beschluss Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat, 30. Mai 2016, L 5
SB 108/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 29. Januar
2021 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung).
Festgestellt ist nach Teilanerkenntnis im Klageverfahren ein Grad der Behinderung (GdB) von 70.
Der Beklagte hatte bei dem 1985 geborenen Kläger mit Bescheid vom 8. Januar 2015 einen GdB von
50 wegen eines psychischen Leidens mit funktionellen Störungen festgestellt.
Im Streit steht der Antrag vom 30. Dezember 2016, mit dem der Kläger eine Verschlimmerung seiner
psychischen Störungen sowie erstmals Beeinträchtigungen aufgrund der Diagnosen
„Borderline-Störung, Infantilismus, Trigeminusneuralgie, posttraumatische Belastungsstörung“
geltend machte. Zugleich beantragte er die Merkzeichen G, B und RF (Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht). Nachdem der Beklagte ein in einem Rentenverfahren erstelltes
psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten vom 29. Mai 2017 beigezogen hatte, lehnte er den
Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 i.G.d. Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 7. Mai 2018 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und
zuletzt nach Teilanerkenntnis des Beklagten mit dem Ziel der Zuerkennung der Merkzeichen G und B
geführt. Die psychischen Beeinträchtigungen führten zur Orientierungslosigkeit, weshalb die
Voraussetzungen des Merkzeichens G vorlägen; gleichzeitig sei der Kläger antriebslos und
desorientiert, weshalb das Merkzeichen B zuzuerkennen sei.
Das SG hat Befundberichte der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. F. (Bl. 48 ff. der Gerichtsakte – GA)
und Dr. G. (Bl. 69 f.) des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. (Bl. 71 f.) und des
Facharztes für Anästhesiologie Dr. I. (Bl. 74 f.) eingeholt. Wegen der Einzelheiten der Befundberichte
wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Das SG hat zudem Beweis erhoben durch Einholung
eines fachpsychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie Dr. J.. Nach ihrer Einschätzung
liegt eine schwere psychische Störung mit mittelgradigen Anpassungsstörungen vor; die
Bewegungsfähigkeit sei allerdings nicht erheblich beeinträchtigt. Wegen der Einzelheiten des
Gutachtens vom 13. Januar 2020 wird auf Bl. 145 ff. GA und wegen einer ergänzenden Stellungnahme
auf Bl. 179 f. GA Bezug genommen.
Der Beklagte hat ein Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 6. März 2020 abgegeben und den GdB ab
dem 30. Dezember 2016 mit 70 wegen eines „Psychischen Leidens mit funktionellen Störungen,
komplexe posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung, Angst-Panikstörung“ festgestellt.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen und die Klage gerichtet auf die Zuerkennung der
Merkzeichen G und B fortgeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2021 hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten
abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der
beantragten Merkzeichen, weil keinerlei Beeinträchtigung seines physischen Gehvermögens vorliege.
Gegen den ihm am 1. Februar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Februar
2021 Berufung eingelegt und darauf verwiesen, dass auch die erhebliche psychische
Beeinträchtigung zur Zuerkennung der Merkzeichen führen müsse. Der Kläger
beruft sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention und die Gleichstellung von psychischen mit
physischen Erkrankungen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 29. Januar 2021 aufzuheben und den
Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April
2018 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 6. März 2020 abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, bei ihm die Merkzeichen G und B festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Mit Beschluss vom 28. September 2022 hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten die
Entscheidung über die Berufung auf den Berichterstatter gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den
Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Grundlage der
Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin als
Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter.
Die nach §§ 143, 144 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG
hat die über das (Teil-)Anerkenntnis des Beklagten hinausgehende Klage zu Recht abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid ist in Gestalt des Teilanerkenntnisses rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten; vgl. § 54 Abs. 2 SGG. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung der
Merkzeichen G und B nach §§ 228 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, 229 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 152 Abs.
1 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.
Dezember 2016 (vorherige, im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung: § 69 Abs. 1 SGB IX in der
Fassung vom 7. Januar 2015) stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch
weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sind. Einzelheiten enthält insoweit die auf der
Grundlage des § 30 Abs. 16 Bundesversorgungsgesetz (BVG; früher: Abs. 17) mit Wirkung ab 1.
Januar 2009 erlassene Versorgungsmedizin–Verordnung (VersMedV) mit ihrer Anlage zu § 2 –
Versorgungsmedizinische Grundsätze - VMG (vgl. nunmehr die eigenständige Ermächtigung in § 153
Abs. 2 SGB IX und die Übergangsregelung in § 241 Abs. 5 SGB IX). 1. Die Voraussetzungen für die
Feststellung des Merkzeichens G liegen nicht vor. Gemäß § 228 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben
schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX
Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr i. S. des § 230 Abs. 1 SGB IX. Nach § 229
Abs. 1 S. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen
oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht
ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Kläger erfüllt die Voraussetzung einer
Schwerbehinderung. Insoweit steht die Feststellung eines GdB von 70 wegen einer psychischen
Störung nicht im Streit. Allerdings ist das Gehvermögen des Klägers nicht im Sinne der Vorschrift
eingeschränkt. Dabei liegen unstreitig weder Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates vor
(unmittelbare Beeinträchtigung der Gehfunktion) noch bestehen innere Leiden wie etwa
Herz-Kreislaufstörungen, die die Gehfunktion mittelbar beeinträchtigen (vgl. zur unauffälligen
Mobilität des Klägers – Stehen, Gehen, Treppensteigen, Zurücklegen von Wegen – Bl. 23 des
psychiatrischen Gutachtens, hier Bl. 167 GA). Der Kläger hat auch weder Anfallsleiden im Sinne einer
hirnorganischen Störung noch ist seine Orientierungsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift gestört. Die
Störung der Orientierungsfähigkeit bei geistig behinderten Menschen ist nur dann anzunehmen, wenn
sie sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden
können (vgl. Teil D Nr. 1 Ziff. f. der Versorgungsmedizinischen Grundsätze – VMG -). Unabhängig
davon, dass eine solche Störung bei einem GdB unter 80 nur in besonders gelagerten Einzelfällen in
Betracht kommen soll (vgl. Teil D. Nr. 1 Ziff. f. VMG), ist der Kläger zur Überzeugung des Senats in der
Lage sich zu orientieren. Die vom Kläger beschriebene, durch Panikattacken ausgelöste Hilflosigkeit
im öffentlichen Straßenverkehr ist keine – andauernde - mangelnde Orientierungsfähigkeit im Sinne
dieser Vorschrift, sondern eine punktuelle Störung der Handlungsfähigkeit infolge eines
Krankheitsereignisses.
Fällt der Kläger demnach nicht unter die in Teil D. Nr. 1 Ziff. a. bis f. VMG genannten Regelbeispiele,
schließt das die Zuerkennung des Merkzeichens nicht aus, weil es sich nicht um eine abschließende
Aufzählung, sondern um Regelbeispiele handelt. Insoweit hat das BSG ausgeführt, dass im Lichte
eines verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen
Diskriminierungsverbots alle körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen
einzubeziehen sind (vgl. Orientierungssatz des Urteils vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R -). In
diesem Sinne sind auch Personen mit psychischen Störungen, die eine gleich schwere Auswirkung auf
die Gehfunktion haben, dem Personenkreis der genannten Regelbeispiele gleichzusetzen (BSG, aaO).
Im Fall des Klägers bestehen jedoch keine psychischen Störungen, die den Gehvorgang
beeinträchtigen. Insoweit hat der Senat zwar keinen Zweifel daran, dass der Kläger sich aufgrund der
erheblichen psychischen Beeinträchtigungen sozial isoliert, Menschen(-mengen) nicht erträgt und der
Unterstützung eines Freundes bedarf, um Wege des Alltages bewältigen zu können. Diese
Auswirkungen sind Folge der von der Gutachterin Dr. J. gestellten Diagnose einer „Panikstörung mit
Agoraphobie“ (vgl. Seite 20 des psychiatrischen Gutachtens, hier Bl. 164 GA). Es handelt sich jedoch
nicht um eine psychische Störung, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirkt, weshalb die
Voraussetzungen des Merkzeichens nicht erfüllt sind (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom
30. Mai 2016 – L 5 SB 108/14).
20 2.
Liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen des Merkzeichens G nicht vor (und sind auch nicht die
Merkzeichen „Gl“ und „H“ festgestellt), scheitert schon daran die Feststellung des Merkzeichens B
nach §§ 228 Abs. 6, 229 Abs. 2 SGB IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.