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Sächsisches Landessozialgericht 1. Senat, 03.07.2002 – L 1 SB 10/02

Merkzeichen G · Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" im Schwerbehindertenrecht.

Einordnung: Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
GerichtSächsisches Landessozialgericht 1. Senat
Datum03.07.2002
AktenzeichenL 1 SB 10/02
ECLIECLI:DE:LSGSN:2002:0703.L1SB10.02.0A
ErgebnisG verneint
RechtsprechungsbereichPsychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
ZitiervorschlagSächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juli 2002 – L 1 SB 10/02 –, juris
Fundstellen / QuellenangabeSächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juli 2002 – L 1 SB 10/02 –, juris
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz in der vom Nutzer bereitgestellten Sammelmappe1(2).pdf.

Kernaussage

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Beschwerden oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Wegstrecken, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, sind mit 2 km in einer Fußwegdauer von 30 Minuten zu bemessen. Nach den Anhaltspunkten(AHP) sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" dann erfüllt, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS bestehen, die für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen. Ausnahmsweise genügen Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50 für die Zuerkennung des Merkzeichens "G", wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken. Die AHP beschreiben Regelfälle, bei deren Vorliegen das Merkzeichen zuzuerkennen ist. Das Merkzeichen "G" ist über die Regelfälle hinaus auch demjenigen zuzuerkennen, der im Einzelfall aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion dem in den AHP beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Vergleichsmaßstab sind dann die in den AHP Nr 30 aufgeführten Behindertengruppen.

Entscheidende Gründe

Der Senat konnte in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1, § 110 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2000 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 07. Juli 2000, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des geltend gemachten Nachteilsausgleichs "G". Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist eine mit der Anfechtung der Verwaltungsakte des Beklagten einhergehende Verpflichtungsklage als Sonderfall der Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2000, Az.: B 9 SB 3/99 R). Für eine derartige Klage ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 54 ). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist daher das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), das am 01. Juli 2001 in Kraft getreten ist (Art. 68 Abs. 1 SGB IX). Gemäß § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX stellt die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständige Behörde das Vorliegen einer Behinderung und den GdB ebenso fest wie diejenigen Feststellungen, die, neben dem Vorliegen einer Behinderung, für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen maßgeblich sind. Zu den vom Beklagten mithin zu treffenden Feststellungen zählt zwar die Eintragung des hier allein streitigen Nachteilsausgleichs "G". Indessen steht dem Kläger hier kein Anspruch zu, weil er in seiner Gehfähigkeit nicht, worauf es allein ankommt, "erheblich" beeinträchtigt ist. Ausweislich des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und hat damit Anspruch auf unentgeltlich Beförderung nach Maßgabe des § 45 SGB IX, "wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Beschwerden oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch

Darüber hinaus können die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB auch unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, zum Beispiel Versteifung des Hüft-, Knie- und Fußgelenkes in ungünstiger Stellung sowie arterielle Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch innere Leiden können sich gemäß den AHP Nr. 30 Abs. 3 negativ auf das Gehvermögen auswirken. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei schwereren Herzschäden anzunehmen, die für sich allein bereits einen GdB von 50 bis 70 bedingen sowie bei schweren Atembehinderungen, die für sich gleichermaßen bereits einen GdB von 50 bis 70 bedingen.

Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig, im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten (AHP Nr. 30 Abs. 4, S. 166). Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70, bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beidseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderung ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr - Beendigung der Gehörlosenschule) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig Behinderten sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die Behinderten sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB um 100 immer und mit einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (AHP Nr. 30 Abs. 5, S. 166-167). Die AHP beschreiben jedoch lediglich "Regelfälle", bei denen nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind (BSG, Urteil vom 13. August 1997, Az.: 9 RVs 1/96). Sie gehen daher in Nr. 30 Abs. 3, 4 und 5 ähnlich vor, wie die in den AHP Nr. 31 übernommenen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der außergewöhnlichen Gehbehinderung (Nachteilsausgleich "aG").

BSG a.a.O.). Insofern dienen die in Nr. 30 der AHP aufgeführten Behindertengruppen dann als Vergleichsmaßstab (vgl. BSG, a.a.O.). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben steht dem Kläger kein Zwar behauptet der Kläger, dass er in seinem Gehvermögen erheblich beeinträchtigt sei. Indessen liegt darin kein für die Beurteilung des streitbefangenen Anspruchs allein ausschlaggebender rechtlicher Gesichtspunkt. Die Angaben eines Betroffenen können im hier maßgeblichen rechtlichen Zusammenhang von Bedeutung sein. Keinesfalls sind sie jedoch wesentlicher Maßstab für die Zuerkennung des behaupteten Anspruchs. Ebensowenig sind die bloße Behauptung des Betroffenen oder die Einschätzung eines Gerichts über die vom Betroffenen zurücklegbare Wegstrecke von Belang. Rechtlich erheblich sind in erster Linie vielmehr die vorstehend genannten Kriterien. Insoweit kommt es in tatsächlicher Hinsicht darauf an, ob beim Kläger Funktionsstörungen vorliegen, die für sich genommen einen GdB von mindestens 50 bedingen und sich auf die Gehfähigkeit auswirken. In Ausnahmefällen können die Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt sein, wenn "diese Behinderung sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken" (siehe dazu AHP Nr. 30 [S. 166]).

Bedeutung für das Merkzeichen G

Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Maßgeblich waren das SGB IX a.F. und die Anhaltspunkte (AHP). Seit 01.01.2009 werden die medizinischen Konkretisierungen durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgenommen.

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt.

Querverweise

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Vollständiger Entscheidungstext

Gericht: Sächsisches Landessozialgericht 1. Senat Entscheidungsdatum: 03.07.2002 Aktenzeichen: L 1 SB 10/02 ECLI: ECLI:DE:LSGSN:2002:0703.L1SB10.02.0A Dokumenttyp: Urteil Quelle:

Norm: § 69 SGB 9 Zitiervorschlag: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juli 2002 – L 1 SB 10/02 –, juris

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" im Schwerbehindertenrecht.

Sonstiger Orientierungssatz

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Beschwerden oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Wegstrecken, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, sind mit 2 km in einer Fußwegdauer von 30 Minuten zu bemessen. Nach den Anhaltspunkten(AHP) sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" dann erfüllt, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS bestehen, die für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen.

Ausnahmsweise genügen Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50 für die Zuerkennung des Merkzeichens "G", wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken. Die AHP beschreiben Regelfälle, bei deren Vorliegen das Merkzeichen zuzuerkennen ist.

Das Merkzeichen "G" ist über die Regelfälle hinaus auch demjenigen zuzuerkennen, der im Einzelfall aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion dem in den AHP beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Vergleichsmaßstab sind dann die in den AHP Nr 30 aufgeführten Behindertengruppen.

Verfahrensgang

vorgehend SG Chemnitz, 3. Januar 2002, S 5 SB 24/01

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 03. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung).

Der im ... 1944 geborene Kläger stellte bei dem Beklagten am 14. Dezember 1999 einen Antrag auf Feststellung von Behinderungen, des Grades der Behinderung (GdB) und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Als Behinderung machte er folgende Gesundheitsstörungen geltend: Zustand nach Bypass-Operation wegen Erkrankung der Gefäße und Erkrankung der Halswirbelsäule - neurologische Behandlung.

Der Beklagte hat daraufhin einen Rehabilitations-Entlassungsbericht der Klinik am Brunnenberg in B... vom 30. Dezember 1999 beigezogen. Darin werden als Diagnosen genannt: Zustand nach LIMA-Bypass z. RIVA am 23. September 1999 am schlagenden Herzen bei koronarer 1-Gefäßerkrankung, Zustand nach Laparotomie mit Übernähung einer Verletzung der Vena iliaca communis rechts und der Vena cava nach Verletzung durch eine HLM-Kanüle intraoperativ, arterielle Hypertonie, Hyperlipoproteinämie sowie traumatische Wirbelkörperverschiebung im HWS-Bereich mit intermittierenden Sensibilitätsstörungen im linken Arm. Der Kläger sei psychisch voll orientiert gewesen, jedoch mnestische Reduzierung entsprechend psychologischer Untersuchung. Er sei etwas weitschweifig, umständlich, aber gut reagibel und resonanzfähig. Es bestehe ein Zustand nach zerebraler DBS mit psychischem Durchgangssyndrom nach gebesserter Beinataxie. Hinsichtlich der testpsychologischen Untersuchung sei das Instruktionsverständnis sehr gut ausgeprägt. Der Kläger sei in der Lage, auf komplexe Fragestellungen zu antworten und komplexe Denkvorgänge zu konstruieren. Die Ataxie sei deutlich rückläufig gewesen. Der Kläger sei täglich 1-2 Stunden im Freien spazieren gegangen. Infolge der komplexen physikalischen Therapie sei es zu einer Stabilisierung des psychischen Allgemeinbefindens und seines Leistungsvermögen gekommen. Bei der abschließenden Fahrradergometrie seien keine Hinweise für eine belastungsinduzierte Koronarischämie aufgetreten. Der Abbruch sei wegen allgemeiner Erschöpfung und Kurzatmigkeit bei 110 W nach 1 Minute erfolgt. Für den Ärztlichen Dienst des Beklagten gelangte Dr. S... unter dem 07. Februar 2000 zu der Einschätzung, beim Kläger lägen folgende Behinderungen vor: Herzleistungsminderung, Durchblutungsstörung des Herzens und Bypass (zusammen mit einem Einzel-GdB von 30) und eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20), Gesamt-GdB 40. Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 stellte der Beklagte folgende Behinderungen fest: 1. Herzleistungsminderung Durchblutungsstörungen des Herzens Bypass 2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule.

Der GdB betrage 40. Weitere Gesundheitsstörungen, die einen GdB von wenigstens 10 bedingten und somit als Behinderungen anerkannt werden könnten, lägen bei dem Kläger nicht vor bzw. seien in den beigezogenen Unterlagen nicht nachgewiesen. Dagegen legte der Kläger am 13. März 2000 Widerspruch ein. Er habe auch Schäden an der Hüfte (Abnutzung der Hüftkugel beiderseitig), es liege eine Abnutzung der Kniegelenke vor. Bei normaler Belastung verspüre er schon Schmerzen. Er habe Hohlfüße, ohne Einlagen könne er sehr schlecht laufen, auch nicht lange stehen. Außerdem habe er noch eine Rückgratverkrümmung aufgrund derer er nicht schwer heben könne. Der Beklagte hat daraufhin Befundberichte von Dr. F..., Fachärztin für Innere Medizin in G..., Dr. B..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in R..., und von Dr. G..., Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie in P..., eingeholt. Dr. B... führte in seinem Befundbericht vom 17. April 2000 aus, bei dem Kläger habe eine Radikulopathie C 7/8 links mit leichtgradigen motorischen und sensiblen Lähmungserscheinungen bei schweren degenerativen Veränderungen im mittleren und unteren Halswirbelsäulenbereich (Bandscheibendegeneration und Prolabierung bei C 3, 4 und C 7/D 1 sowie Einengung der Neuroforamina im MRT) bestanden. Darüber hinaus habe der Verdacht auf eine leichtgradige Polyneuropathie mit Areflexie des ASR bei unklarer Genese bestanden. Auffällig sei eine hochgradige Hohlfußbildung gewesen, wobei sich jedoch zumindest bei der Untersuchung im Jahr 1997 keine Hinweise auf eine neurodegenerative Systemerkrankung ergeben hätten, wie Heredoatoxie oder spinale Muskelatrophie. Ob in der Zwischenzeit eine operative Behandlung der Bandscheibenschäden erfolgt sei, sei nicht bekannt. Mit Datum vom 14. Mai 2000 berichtete Dr. G..., der Kläger habe sich am 03. März 2000 bei ihm vorgestellt. Nach Herz-Bypass-Operation werde eine Gangunsicherheit, Störung des Kurzzeitgedächtnisses, Hüftschmerzen beidseits angegeben. Der Gang sei kleinschrittig, offenbar sei die Koordination gestört, die Körperstatik einschließlich Beckengeradstand sei ohne Befund, es bestehe kein Stauchungsschmerz der Hüftgelenke, der unipedale Stand beidseits sei unsicher, die pelvitrochantere Muskulatur sei suffizient. Hinsichtlich der Hüftgelenksfunktion habe er folgende Werte erhoben: Extension/Flexion rechts 0/0/120° und links 0/0/115° (ungenügende Relaxation), Abduktion/Adduktion rechts 45/0/30° und links 45/0/30°, AR/ IR rechts 40/0/25° und links 45/0/25°. Die letzten Röntgen-Aufnahmen der Beckenübersicht und der Kniegelenke aus Januar 1997 hätten Folgendes ergeben: Hüftgelenke einschließlich Gelenkspalten ohne Befund, im Hüftkopf-Schenkelhals-Übergang rechts erbsengroße flau-cystoide Aufhellung und flau-cystische Aufhellung im Ramus ossis pubis beidseits von fraglich pathologischer Bedeutung. Die Kniegelenkspalten seien erhalten, intercondyläre Eminenzen beidseits ausgezogen, kleiner medialer Tibiakondylusexophyt rechts und kleiner cranialer Patellapolexophyt links. Eine Szintigraphie aus März 1995 sei ohne Befund geblieben. Einen weiteren Rehabilitations-Entlassungsbericht hat der Beklagte von der Klinik am Brunnenberg in B... beigezogen. Im Entlassungsbericht vom 17. Mai 2000 werden folgende Diagnosen genannt: Hirnorganisches Psychosyndrom, Zustand nach LIMA-RIVA-Bypass-Operation am 23. September 1999 bei koronarer 1-Gefäßerkrankung mit Zustand nach Laparotomie mit Übernähung der Venenverletzungen, Zustand nach traumatischer WBK-Verschiebung im HWS-Bereich mit cervikalem Spinalkanal und intermittierenden Sensibilitätsstörungen im linken Arm, beginnende Dysplasiecoxarthrose beidseits (links > rechts) sowie eine beginnende asymmetrische Varusgonarthrose links. Der Rehabilitationsverlauf habe sich im Wesentlichen komplikationslos gestaltet. Auch bei aktiven Therapieformen seien keinerlei kardiale Beschwerden aufgetreten. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei durch auftretende Dyspnoe und Schwindelsymptomatik limitiert. Die durchgeführten fahrradergometrischen Untersuchungen hätten keine Hinweise für eine Belastungskoronarinsuffizienz auf mittlerer Belastungsstufe erbracht. Infolge der Gangschulung sei der Kläger in der Lage, längere Gehstrecken im Klinikumgelände zurückzulegen mit Verbesserung der Gangmechanik. Die Beschwerden im Schulter-Nackengürtel und die Gelenkbeschwerden in beiden Hüften und Knien hätten deutlich gelindert werden können. Die Blutdruckwerte hätten stets im normotonen Bereich gelegen. Auch die Kontrolle der Fettstoffwechselparameter habe unter einer Therapie mit einem Lipidsenker und bei cholesterinarmer Kost einen normalen Status erbracht. Hinsichtlich der Kniegelenksbeweglichkeit seien folgende Messwerte erhoben worden: Extension/Flexion rechts 0/0/130°, links 0/0/110°, wobei bei maximaler Beugung ein erheblicher Schmerz im Bereich des medialen Kniegelenkspaltes links angegeben worden sei. Es habe eine geringe teigige Schwellung im Bereich der linken Kniekehle, deutliche Hypotonie der Oberschenkelstreckmuskulatur mit einer Beinumfangsdifferenz von 1,5 cm zugunsten rechts bestanden. Die Kniegelenke seien trocken, kein Erguss, deutliches Zohlensches Zeichen links, Bänder stabil. Es habe einen Beckengeradstand bestanden, hinsichtlich der Hüftgelenksbeweglichkeit seien folgende Messwerte erhoben worden: Extension/Flexion rechts 0/0/120°, links 0/0/90°, Abduktion/Adduktion rechts 30/0/20°, links 20/0/20°, AR/IR rechts 30/0/40° und links 10/0/10°. Es habe ein geringer Druckschmerz im Bereich der linken Leistenbeuge bestanden, ein Klopfschmerz im Bereich des Trochanter majors links, ein unipedaler Stand links sei gerade möglich, rechts gut möglich gewesen, Lasègue und Bragard seien negativ. Sensomotorische Ausfälle im Bereich der unteren Extremitäten bestünden nicht; die Reflexe seien seitengleich symmetrisch mittellebhaft, der Achillessehnenreflex gering gemindert; es bestehe eine geringe Unsicherheit im Knie-Hacken-Versuch links. Am 04. Juli 2000 stellte Dr. A..., Ärztlicher Dienst des Beklagten, beim Kläger folgenden Behinderungen fest: Herzleistungsminderung, Durchblutungsstörungen des Herzens, Bypass, Bluthochdruck (insgesamt Einzel-GdB 30), Beeinträchtigung der Gehirnfunktion (Einzel-GdB 30), Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20), Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits (Einzel-GdB 20), Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes links (Einzel-GdB 10) und Funktionsminderung des linken Kniegelenkes (Einzel-GdB 10), Gesamt-GdB 60. Dem Widerspruch des Klägers half der Beklagte mit Bescheid vom 07. Juli 2000 ab. Als Behinderungen wurden festgestellt:

5 1. Herzleistungsminderung Durchblutungsstörungen des Herzens Bypass Bluthochdruck

6 2. Beeinträchtigung der Gehirnfunktion

7 3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule

8 4. Funktionsstörung durch Fußfehlform beiderseits Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes links

Funktionsminderung des linken Kniegelenkes. Die festgestellten Behinderungen bewirkten einen GdB von 60. Der GdB werde für die Zeit ab 14. Dezember 1999 festgestellt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen lägen nicht vor. Auch dagegen legte der Kläger am 27. Juli 2000 Widerspruch ein. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Kur besonders hinsichtlich des Laufens und des Treppensteigens verschlechtert. Zur Begründung legte er einen Kurzbefund von Dr. F... vom 17. Juli 2000 vor. Darin führte diese aus, der GdB des Klägers sei mit 60 nicht ausreichend bewertet. Der Beklagte hat hierauf einen Befundbericht von Dr. F... eingeholt (Befundbericht vom 21. August 2000). Er hat ferner ein Gutachten von Dipl.-Med. Z..., MDK im Freistaat Sachsen, vom 07. Juni 2000 sowie ein Gutachten Prof. Dr. W..., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie des V...-Klinikums P..., vom März 2000 beigezogen. Dipl.- Med. Z... berichtete in seinem Gutachten vom Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms, einer koronaren Bypass-Operation September 1999 bei koronarer 1-Gefäßerkrankung mit Laparotomie nach Venenverletzung, einem Radikulärsyndrom der HWS und einer beginnenden Dysplasie-Coxarthrose beidseits.

Prof. Dr. W... diagnostizierte bei dem Kläger ein schweres psychoorganisches Syndrom (Zustand nach Bypass-Operation), eine Herzinsuffizienz sowie ein Cervikobrachialsyndrom. Bei dem Kläger sei 1999 eine Bypass-Operation durchgeführt worden, dabei sei es zu einem postoperativen Durchgangssyndrom gekommen. Der Kläger klage jetzt noch über Belastungsdyspnoe, Schweißausbrüche bei geringster Belastung und Einschränkung der Merkfähigkeit. Bei der jetzigen neurologischen Untersuchung hätten sich nur spurweise Abweichungen gefunden. Es bestehe bei dem adipösen Kläger eine deutliche Belastungsdyspnoe. Psychisch stünden eine psychomotorische Verlangsamung, eine Affektlabilität und -inkontinenz sowie eine ausgeprägte Merkschwäche im Vordergrund.

Die Hirnleistungsdiagnostik habe Defizite im Bereich der Konzentration, der Aufmerksamkeit sowie der Gedächtnisleistungen ergeben. Die Persönlichkeitsdiagnostik habe eine Neigung zur Somatisierung und einen erschwerten Umgang mit sozialen Konfrontationen gezeigt. In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme führte Dr. S... unter dem 06. Februar 2001 aus, nach der Aktenlage, insbesondere nach den Reha-Berichten, sei es bei dem Kläger im Rahmen einer koronaren Bypass-Operation zu einem Durchgangssyndrom mit Durchblutungsstörungen des Gehirns mit nachfolgender Störung vor allem des Kurzzeitgedächtnisses und der Konzentration gekommen, außerdem zu ataktischen Gangstörungen mit Gleichgewichtsstörungen. Dies decke sich mit dem MDK-Gutachten vom Juni 2000. Nach dem internistischen Befund vom 21. August 2000 sei es zwischenzeitlich im Juli 2000 zu einer akuten Verschlechterung des hirnorganischen Psychosyndroms mit Gleichgewichtsstörungen gekommen, die eine erneute Diagnostik nach sich gezogen habe, im August 2000 habe der ursprüngliche Zustand vom März 2000 wieder erreicht werden können. Die Folgen des hirnorganischen Psychosyndroms seien unter "Beeinträchtigung der Hirnfunktion" mit einem Teil-GdB 30 ausreichend berücksichtigt worden, in Ergänzung könnte die ataktische Gangstörung mit aufgeführt werden, der GdB ändere sich dadurch jedoch nicht. Nach dem Reha-Bericht sei der Kläger in der Lage, längere Gehstrecken zurückzulegen, so dass sich aus der ataktischen Gangstörung das Merkzeichen "G" nicht ableiten lasse. Nach dem Reha-Bericht habe im Rahmen der ergometrischen Untersuchung eine Belastung von 75 Watt erreicht werden können, der Abbruch sei aufgrund subjektiver Beschwerden wie Erschöpfung, Dyspnoe erfolgt. Bis zu dieser Belastungsstufe hätten sich keine Hinweise auf eine Belastungskoronarinsuffizienz bei adäquatem Blutdruck- und Pulsanstieg ergeben, so dass der Teil-GdB für die Herzleistungsminderung mit 30 korrekt festgestellt worden sei.

Bei einem Teil-GdB 30 für die Herzleistungsminderung lasse sich jedoch das Merkzeichen "G" nicht ableiten. Weiterhin liege eine Kraftlosigkeit im linken Arm bei engem Spinalkanal vor, die unter der "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule" korrekt bewertet worden sei. Der 1997 festgestellte Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom links ergebe keinen Teil- GdB von mindestens 10. Der Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie ergebe keinen Teil-GdB von mindestens 10. Bezüglich des 1997 festgestellten erhöhten Borrelientiters mit nachfolgender Therapie lasse sich entsprechend der Symptomatik kein Teil-GdB von mindestens 10 feststellen. Die Intelligenzminderung sei mit berücksichtigt worden. Die orthopädischen Funktionsstörungen einschließlich der Klumpfüße seien im Abhilfebescheid korrekt bewertet. Anspruch auf eine Erhöhung des GdB und auf das Merkzeichen "G" habe der Kläger nicht.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 07. Juli 2000 blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2001). Ein höherer GdB lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststellen. Die Feststellung des Merkzeichens "G" sei nicht möglich. Der Kläger hat hiergegen am 06. März 2001 beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage erhoben, mit der er die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" begehrt. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten bei Dr. F... und Dr. G... In ihrem Befundbericht vom 03. Juli 2001 hat Dr. F... folgende Diagnosen mitgeteilt: Hirnorganisches Psychosyndrom, Hypertonie (essentiell), KHK, Zustand nach Bypass-Operation, chronisches Cervikalsyndrom und Hyperlipidämie. Die von ihr erhobenen Befunde hätten sich weder erheblich verschlechtert noch deutlich gebessert. Es seien weder Leiden hinzugekommen noch weggefallen. Mit Datum vom 16. Juli 2001 führte Dr. G... aus, bei dem Kläger bestehe eine initiale Coxarthrose links, eine initiale Gonarthrose links, Ballenhohlfüße, Krallenzehen sowie ein Rotatorenmanschettensyndrom der linken Schulter. Seit 1996 bestehe eine

Schmerzprojektion der Hüftmuskulatur beidseits, seit Ende Februar 2000 verstärkt und besonders nachts. Seit einer Narkose im September 1999 bestünden eine allgemeine Gehbehinderung, Koordinationsstörungen und ein eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis. Angeblich sei 1995 eine Schulterluxation links aufgetreten, seither Schulterschmerzen. Außerdem bestünden Klagen über Knie- und Fußschmerzen. Im März 2000 habe er hinsichtlich der Hüftgelenksfunktion folgende Messwerte erhoben: Extension/Flexion rechts 0/0/120°, links 0/0/115°, Abduktion/Adduktion beidseits 45/0/30°, AR/IR rechts 40/0/25°, links 45/0/25°; die Kniegelenke seien seitengleich und frei beweglich (Extension/Flexion 5/0/135°), die Schultergelenke seitengleich und frei beweglich, endgradig links würden Schmerzen angegeben; es bestünden Ballenhohlfüße, Spreizfüße, Schwielenbildung und teilkontrakte Krallenzehen beidseits. Hinsichtlich des Röntgens (Beckenübersicht und Kniegelenke links 4/00) lägen dezente ovalere Hüftkopfendrundungen beidseits vor, die Gelenkspalten des Hüftgelenkes rechts sei erhalten, links mäßiggradige Verschmälerung in der Hauptbelastungszone. Es bestehe eine betonte Haglunddelle der patella, die interkondylären Eminenzen seien ausgezogen, eine initiale mediale Gelenkspaltverschmälerung sei möglich. Im angegebenen Zeitraum seit Dezember 1999 habe sich keine Änderung ergeben. Auf mündliche Verhandlung hat das SG die Klage mit Urteil vom 03. Januar 2002 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2000 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 02. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2000 sei rechtmäßig, so dass der Kläger durch ihn nicht ungerechtfertigt beschwert sei. Der Kläger habe unter Berücksichtigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G". Die Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" finde sich in §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX). Voraussetzung sei danach, dass eine schwerbehinderte Person infolge der Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sei. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung liege dann vor, wenn der Betroffene infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der medizinischen Bewertung dieser Grundsätze seien für eine gleichmäßige Beurteilung die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" von 1996 (AHP) heranzuziehen. Die AHP würden von der Sozialgerichtsbarkeit anerkannt. Eine Abweichung sei nur im Falle des Vorliegens besonderer Gründe angezeigt. In Nr. 30 AHP seien verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgeführt, die das Merkzeichen "G" rechtfertigten. Der Kläger erfülle keine der in Nr. 30 AHP genannten Voraussetzungen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der unteren Extremitäten einschließlich der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von 50 bzw. 40 rechtfertigten, lägen nicht vor. Nach dem aktuellen Befundbericht von Dr. G... stehe im Bereich des linken Hüftgelenkes eine initiale Coxarthrose mit einer Beugefähigkeit bis 115°. Die rechte Hüfte sei bis 120° beweglich. Unter Berücksichtigung von Nr. 26.18 AHP, wonach schwerbehindertenrechtlich eine Bewegungseinschränkung relevant sei, wenn diese lediglich eine Beugefähigkeit bis 90° ergebe, sei aus der Bewegungseinschränkung in den Hüftgelenken des Klägers kein maßgeblicher Einzel-GdB abzuleiten. Das Gleiche gelte für die Bewegungseinschränkung in den Kniegelenken. Nach dem Befundbericht von Dr. G... vom 16. Juli 2001 bestehe eine initiale Gonarthrose links mit einer beidseitigen Beugefähigkeit bis 125°. Auch hier sei

nach Nr. 26.18 AHP eine schwerbehindertenrechtliche Relevanz erst bei einer Beugefähigkeit von maximal 90° gegeben. Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule sei dem Reha-Entlassungsbericht vom 17. Mai 2000 eine aufgehobene Rückneigefähigkeit bei einem Finger-Boden-Abstand von 2 cm, einer Seitneigefähigkeit von beidseits 10° und eine Rotationsfähigkeit von beidseits 15° ohne radikuläre Symptome bei abgeschwächtem Achillessehnenreflex zu entnehmen. Unter Berücksichtigung von Nr. 26.18 AHP sei dies als Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen zu bewerten, der einen Einzel-GdB von 20 rechtfertige. Die ferner bestehenden Ballenhohlfüße und Krallenzehen beiderseits seien von dem

Beklagten zutreffend mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet worden. In neurologischer Hinsicht sei aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 17. Mai 2000 zu entnehmen, dass keine sensomotorischen Ausfälle der unteren Extremitäten bestünden. Auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. W... sei die Beinbewegung beiderseits frei, Koordinationsstörungen bestünden nicht, der Gang sei etwas unsicher und schleifend. Aus diesen einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen sei kein Einzel-GdB von wenigstens 40 abzuleiten. Hier sei auch Nr. 19 Abs. 4 AHP zu berücksichtigen, wonach leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingten, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führten. Ferner sei der Gesamt-GdB nicht durch eine Addition der verschiedenen Einzel-GdB zu bilden, sondern die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu würdigen. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften sei aus den maßgeblichen Einzel-GdB von 20 für die Lendenwirbelsäule sowie für die Fußfehlform ein GdB von 30 zu rechtfertigen. Ein höherer GdB, der zum Beispiel einer Versteifung eines Kniegelenkes in ungünstiger Stellung gleichkäme, könne nicht gerechtfertigt werden. Dies entspreche auch den weiteren Mitteilungen in den medizinischen Befunden. Im Reha-Entlassungsbericht vom 30. Dezember 1999 werde ein tägliches Spazierengehen im Freien von 1-2 Stunden mitgeteilt. Im Reha-Entlassungsbericht vom 17. Mai 2000 werde mitgeteilt, dass längere Gehstrecken möglich seien. Aus diesen Unterlagen könne eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht abgeleitet werden. Das Gleiche gelte für den Bereich der inneren Leiden. Nach Nr. 30 Abs. 3 AHP rechtfertigten innere Leiden die Zuerkennung des Merkzeichens "G", wenn eine Herzleistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung bestehe. Dies sei der Fall, wenn bei einer Ergometerbelastung mit 50 W über wenigstens 2 Minuten pathologische Messwerte aufträten. Bei der am 12. November 1999 durchgeführten Ergometrie sei ein Abbruch nach 1 Minute bei 110 W wegen Beinschwäche und allgemeiner Luftnot erfolgt. Zeichen für eine Herzinsuffizienz seien nicht zu erkennen gewesen. Dies entspreche dem Befundbericht von Dr. F... Dieser habe darin mitgeteilt, dass keine kardiopulmonale Insuffizienz bestehe. Auch die am 19. April 2000 durchgeführte Ergometrie könne das Merkzeichen "G" nicht rechtfertigen. Dabei sei ein Abbruch nach 2 1/2 Minuten bei 75 W wegen allgemeiner Erschöpfung erfolgt. Auch die weiteren Varianten von Nr. 30 AHP träfen bei dem Kläger nicht zu. Entsprechende hirnorganische Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit beständen nicht. Gegen das an den Kläger als Einschreiben am 15. Januar 2002 zur Post gegebene Urteil richtet sich die am 05. Februar 2002 beim SG sinngemäß eingelegte Berufung. Der Kläger hat vorgetragen, sein Zustand habe sich verschlechtert, insbesondere was das Laufen und das Anheben der Beine betreffe. Davon sei im erstinstanzlichen Urteil überhaupt nicht die Rede.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 03. Januar 2002 und den

Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2000 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 07. Juli 2000, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2001 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm ab 14. Dezember 1999 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Begründung des erstinstanzlichen Urteils für zutreffend. Das Begehren des Klägers sei in der Vorinstanz eingehend geprüft und gewürdigt worden. Ein dem Kläger vom Senat übersandter Auskunftsbogen über medizinische Behandlung und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht/sozialrechtliche Geheimhaltungspflicht hat der Kläger trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen und damit für ihn gegebenenfalls nachteiligen Folgen trotz Fristsetzung nicht zurückgesandt (Schreiben des Senats vom 16. April 2002). Ein vom Kläger mit Datum vom 18. April 2002 gestellten Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Berichterstatter des Senats hat der Senat (ohne Mitwirkung des zuständigen Berichterstatters) mit Beschluss vom 28. Mai 2002 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1, § 110 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2000 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 07. Juli 2000, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des geltend gemachten Nachteilsausgleichs "G". Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist eine mit der Anfechtung der Verwaltungsakte des Beklagten einhergehende Verpflichtungsklage als Sonderfall der Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2000, Az.: B 9 SB 3/99 R). Für eine derartige Klage ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 54 ). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist daher das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), das am 01. Juli 2001 in Kraft getreten ist (Art. 68 Abs. 1 SGB IX). Gemäß § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX stellt die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständige Behörde das Vorliegen einer Behinderung und den GdB ebenso fest wie diejenigen Feststellungen, die, neben dem Vorliegen einer Behinderung, für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen maßgeblich sind. Zu den vom Beklagten mithin zu treffenden Feststellungen zählt zwar die Eintragung des hier allein streitigen Nachteilsausgleichs "G". Indessen steht dem Kläger hier kein Anspruch zu, weil er in seiner Gehfähigkeit nicht, worauf es allein ankommt, "erheblich" beeinträchtigt ist. Ausweislich des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und hat damit Anspruch auf unentgeltlich Beförderung nach Maßgabe des § 45 SGB IX, "wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Beschwerden oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch

zu Fuß zurückgelegt werden". Diese seit dem 01. Juli 2001 in Kraft stehenden Bestimmungen knüpfen an die zuvor geltende Rechtslage nach dem Schwerbehindertengesetz an. Der Senat zieht daher die dazu gegebene höchstrichterliche Rechtsprechung gerade auch bei der inhaltlichen Konkretisierung des § 146 SGB IX heran.

Die Wegstrecken, die "üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden" und die der Schwerbehinderte infolge seiner Funktionsausfälle nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigen kann, sind mit 2 km in einer Fußwegdauer von 30 Minuten zu bemessen (vgl. BSGE 62, 273 [275]; st. Rspr.). Dies ist die Wegstrecke, die eine Vergleichsperson ohne Einschränkung des Gehvermögens im Ortsverkehr üblicherweise noch zurücklegt, wobei bei der Ermittlung dieser Wegstrecke nicht darauf abzustellen ist, welche Entfernungen andere, nicht erheblich bewegungseingeschränkte Personen nach ihrem Leistungsvermögen noch zu Fuß zurücklegen sollen; maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Gehgewohnheiten der Bevölkerung. Rechtstatsächliche Ermittlungen über die entsprechende übliche Leistungsfähigkeit erübrigen sich somit (BSGE 62, 273 [276]). Bei dem Vergleich, ob der betreffende Schwerbehinderte diese übliche Wegstrecke ohne erhebliche Schwierigkeiten im Ortsverkehr bewältigen kann oder nicht, ist wie in allen Fällen, bei denen es auf besonders eindeutig erkennbare Weise um die Bestätigung eines Vortrages durch den Kläger selbst ankommt, nicht allein auf die Angaben des Betroffenen abzustellen. Maßgeblich ist auch der jeweilige objektivierbare Befund und die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen. So resultiert die tatsächliche Verminderung der Gehleistungsfähigkeit aus dem Vorliegen bestimmter Gesundheitsstörungen, die im Funktionsbereich der Gehfähigkeit bestimmte Funktionseinschränkungen verursachen. In welchem Bereich Gesundheitsstörungen und Funktionsstörungen in welchem Umfang bei einer erheblichen Gehbehinderung vorliegen müssen, ergibt sich aus den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996" (AHP). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte erkennt die AHP umfassend als eine der Entscheidungsfindung dienende Grundlage der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Bemessung sowohl des Umfangs als auch der Schwere der Beeinträchtigung an. In den AHP ist der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen jeweils aktualisiert wiedergegeben und ermöglicht auf diese Weise eine nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Rechtsprechung sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Schwere der Beeinträchtigung, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Eine Abweichung von den AHP kann daher nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ansonsten ist es nicht zulässig, eine vom Gutachter festgestellte Behinderung mit einem GdB-Wert zu bemessen, der nicht im Einklang mit den Richtlinien der AHP steht. Die Rechtsprechung hat mehrfach die Bedeutung der AHP auch für das Gerichtsverfahren herausgestellt und den AHP den Charakter antizipierter Sachverständigengutachten beigemessen (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1, 5 und 6). Der Senat hat keine Bedenken, die AHP seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Feststellung des Merkzeichens "G" geben die AHP als antizipierte Sachverständigengutachten an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997, Az.: 9 RVs 1/96). Gemäß Nr. 30 Abs. 3 der AHP sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im

Straßenverkehr dann als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS bestehen, die für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen.

Darüber hinaus können die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB auch unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, zum Beispiel Versteifung des Hüft-, Knie- und Fußgelenkes in ungünstiger Stellung sowie arterielle Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch innere Leiden können sich gemäß den AHP Nr. 30 Abs. 3 negativ auf das Gehvermögen auswirken. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei schwereren Herzschäden anzunehmen, die für sich allein bereits einen GdB von 50 bis 70 bedingen sowie bei schweren Atembehinderungen, die für sich gleichermaßen bereits einen GdB von 50 bis 70 bedingen.

Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig, im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten (AHP Nr. 30 Abs. 4, S. 166). Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70, bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beidseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderung ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr - Beendigung der Gehörlosenschule) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig Behinderten sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die Behinderten sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB um 100 immer und mit einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (AHP Nr. 30 Abs. 5, S. 166-167). Die AHP beschreiben jedoch lediglich "Regelfälle", bei denen nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind (BSG, Urteil vom 13. August 1997, Az.: 9 RVs 1/96). Sie gehen daher in Nr. 30 Abs. 3, 4 und 5 ähnlich vor, wie die in den AHP Nr. 31 übernommenen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der außergewöhnlichen Gehbehinderung (Nachteilsausgleich "aG").

Aufgeführt sind lediglich typische Personengruppen, bei denen ohne weitere Prüfung die gesundheitlichen Voraussetzungen für das betreffende Merkzeichen festzustellen sind. Anspruch auf das jeweilige Merkzeichen hat aber darüber hinaus auch, wer nach Prüfung des Einzelfalles auf Grund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (vgl.

BSG a.a.O.). Insofern dienen die in Nr. 30 der AHP aufgeführten Behindertengruppen dann als Vergleichsmaßstab (vgl. BSG, a.a.O.). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben steht dem Kläger kein Zwar behauptet der Kläger, dass er in seinem Gehvermögen erheblich beeinträchtigt sei. Indessen liegt darin kein für die Beurteilung des streitbefangenen Anspruchs allein ausschlaggebender rechtlicher Gesichtspunkt. Die Angaben eines Betroffenen können im hier maßgeblichen rechtlichen Zusammenhang von Bedeutung sein. Keinesfalls sind sie jedoch wesentlicher Maßstab für die Zuerkennung des behaupteten Anspruchs. Ebensowenig sind die bloße Behauptung des Betroffenen oder die Einschätzung eines Gerichts über die vom Betroffenen zurücklegbare Wegstrecke von Belang. Rechtlich erheblich sind in erster Linie vielmehr die vorstehend genannten Kriterien. Insoweit kommt es in tatsächlicher Hinsicht darauf an, ob beim Kläger Funktionsstörungen vorliegen, die für sich genommen einen GdB von mindestens 50 bedingen und sich auf die Gehfähigkeit auswirken. In Ausnahmefällen können die Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt sein, wenn "diese Behinderung sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken" (siehe dazu AHP Nr. 30 [S. 166]).

Die beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen, die - gemessen am vorstehenden rechtlichen Maßstab - sich auf die Gehfähigkeit auswirken, bedingen für sich genommen einen GdB von mindestens 50 nicht. Nach Auffassung des Senats erfüllt der Kläger keinen der in den AHP Nr. 30 Abs. 3 genannten Regelfälle. Der Kläger leidet, wie der ihn behandelnde Orthopäde Dr. G... in seinem Befundbericht vom 16. Juli 2001 festgestellt hat, an einer initialen Coxarthrose links, einer initialen Gonarthrose links, an Ballenhohlfüßen, Krallenzehen und an einem Rotatorenmanschettensyndrom der linken Schulter. Hinsichtlich des GdB der sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist diesbezüglich auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die insoweit keinerlei rechtlichen Bedenken begegnet (§ 153 Abs. 2 SGG). Die sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule des Klägers bewirken für sich keinen GdB um wenigstens 50. Beim Kläger liegen auch keine Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 vor, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirkten. Weder liegt eine Versteifung des Hüftgelenks noch eine Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung vor noch eine arterielle Verschlusskrankheit mit einem GdB von 50. Nach Auffassung des Senats ist der Kläger nicht den in den AHP Nr. 30 Abs. 3 genannten Personen gleichzustellen bzw. vergleichbar. Entscheidend ist, ob allein die bei dem Kläger festzustellenden körperlichen Regelwidrigkeiten mit den von ihnen ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen die Bewegungsfähigkeit einer gedachten Person ebenso weit herabsetzen wie in den in den AHP beispielhaft genannten Fällen, erst dann ist nach dem Erfahrungswissen ärztlicher Sachverständiger, das sich in den AHP niedergeschlagen hat, anzunehmen, dass der Kläger die Strecke von 2.000 m nicht mehr innerhalb einer 1/2 Stunde zurücklegen kann (BSG, Urteil vom 27. August 1998, a.a.O.). Dies ist hier im konkreten Fall zweifelsfrei zu verneinen. Auch die beim Kläger vorliegenden inneren Leiden (Zustand nach LIMA-RIVA-Bypass-Operation vom 23. September 1999 bei koronarer 1-Gefäßerkrankung mit Zustand nach Laparotomie mit Übernähung der Venenverletzungen, vgl. Reha-Entlassungsbericht vom 17. Mai 2000) rechtfertigen nicht die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Wegen der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sieht der Senat auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine Vergleichbarkeit der Erkrankung des Klägers mit den in den AHP Nr. 30

Abs. 3 genannten inneren Leiden ist nicht ersichtlich. Hirnorganische Anfälle bzw. Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führten, sind bei dem Kläger nicht beschrieben (vgl. insbesondere Gutachten Prof. Dr. W... vom März 2000). Zu einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 1. Halbsatz SGG) sieht der Senat keinen Anlass. Der Kläger ist der ihm obliegenden Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen (§ 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG). Trotz Hinweises auf die Folgen und unter Fristsetzung hat der Kläger dem Senat die ihn behandelnden Ärzte nicht benannt. Ebenso wenig liegt eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor. Im übrigen hat der Kläger in seiner Berufungsschrift vom 19. Januar 2002 lediglich pauschal behauptet, sein Gesundheitszustand habe sich, insbesondere hinsichtlich des Laufens und des Anhebens der Beine verschlechtert. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, insbesondere die ihn behandelnden Ärzte weder benannt noch sie von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat, war es dem Senat verwehrt, Auskünfte bei den den Kläger behandelnden Ärzten einzuholen. Der Senat hat sich auch nicht veranlasst gesehen, ein medizinisches Gutachten von Amts wegen nach § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG einzuholen. Die im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen weisen, wie oben dargelegt ist, zweifelsfrei nach, dass der behauptete Anspruch dem Kläger nicht zusteht. Sie erlauben die mit der erforderlichen Überzeugung zu treffende abschließende Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch.

Nach alledem hatte die Berufung keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

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