GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet
Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
Merkzeichen G · Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich
| Gericht | Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat |
|---|---|
| Datum | 28.05.1998 |
| Aktenzeichen | L 7 SB 140/97 |
| ECLI | – |
| Ergebnis | Kinder-/Diabetes-Vergleichsentscheidung; theoretische Notfallgefahr allein genügt nicht |
| Rechtsprechungsbereich | Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich |
| Zitiervorschlag | Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 1998 – L 7 SB 140/97 –, juris |
| Fundstellen / Quellenangabe | Bibliothek BSG RdLH 1998, 186-187 |
| Quellenstatus | Volltext/Primärdatensatz in der vom Nutzer bereitgestellten Sammelmappe1(2).pdf. |
1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen. 2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18). 3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom 10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).
2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).
1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen.
3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom 10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).
Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.
← Zur Hauptseite Merkzeichen G
Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat Entscheidungsdatum: 28.05.1998 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 7 SB 140/97 Dokumenttyp: Urteil Quelle:Normen: § 3 Abs 1 S 2 SchwbG, § 4 Abs 4 SchwbG, § 48 SchwbG, § 59 SchwbG, § 60 Abs 1 S 1 SchwbG Zitiervorschlag: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 1998 – L 7 SB 140/97 –, juris
Nachteilsausgleich G - Nachteilsausgleich B - 3-jähriges Kind - Diabetes mellitus I - Vergleichsmaßstab
1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen.
2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).
3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom 10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).
Bibliothek BSG RdLH 1998, 186-187 Verfahrensgang
vorgehend SG Düsseldorf, 22. August 1997, S 37 P 8/97, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise Jenny Axmann, RdLH 2014, 200 (Anmerkung)
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 12. Februar 1997, 9 RVs 1/95