Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Senat, 28.05.1998 – L 7 SB 140/97

Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite

Entscheidung / Quellenstand

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 28.05.1998 – L 7 SB 140/97 Merkzeichen G · Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich Nachteilsausgleich G - Nachteilsausgleich B - 3-jähriges Kind - Diabetes mellitus I - Vergleichsmaßstab Einordnung: Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht. Gericht Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat Datum 28.05.1998 Aktenzeichen L 7 SB 140/97 ECLI – Ergebnis Kinder-/Diabetes-Vergleichsentscheidung; theoretische Notfallgefahr allein genügt nicht Rechtsprechungsbereich Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich Urteil vom 28. Mai 1998 – L 7 SB 140/97 –, Fundstellen / Quellenangabe Bibliothek BSG RdLH 1998, 186-187 Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar. Kernaussage 1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen. 2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18). 3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom 10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18). Entscheidende Gründe 2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18). 1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen. 3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom 10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18). Bedeutung für das Merkzeichen G Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht. Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen. Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt. Querverweise • Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat – 31.05.1994 – L 6 Vs 111/93: Theoretische Anfallsmöglichkeit genügt nicht • SG Osnabrück 30. Kammer – 15.07.2020 – S 30 SB 90/19: Ergänzende SG-Entscheidung zur Anfallshäufigkeit Vollständiger Entscheidungstext Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat Entscheidungsdatum: 28.05.1998 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 7 SB 140/97 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 3 Abs 1 S 2 SchwbG, § 4 Abs 4 SchwbG, § 48 SchwbG, § 59 SchwbG, § 60 Abs 1 S 1 SchwbG SB 140/97 –, Nachteilsausgleich G - Nachteilsausgleich B - 3-jähriges Kind - Diabetes mellitus I - Vergleichsmaßstab Orientierungssatz 1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen. 2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18). 3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom 10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18). Fundstellen Bibliothek BSG RdLH 1998, 186-187 Verfahrensgang vorgehend SG Düsseldorf, 22. August 1997, S 37 P 8/97, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert Literaturnachweise Jenny Axmann, RdLH 2014, 200 (Anmerkung) Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 12. Februar 1997, 9 RVs 1/95