Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)



Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT

Gesamt-GdB | GdB-Rechner


Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet

Heilungsbewährung

GdB Herabsetzungsverfahren


Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz

Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit

Sozialgerichtliches Verfahren


Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 28.05.1998 – L 7 SB 140/97

Merkzeichen G · Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich

Nachteilsausgleich G - Nachteilsausgleich B - 3-jähriges Kind - Diabetes mellitus I - Vergleichsmaßstab

Einordnung: Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
GerichtLandessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat
Datum28.05.1998
AktenzeichenL 7 SB 140/97
ECLI
ErgebnisKinder-/Diabetes-Vergleichsentscheidung; theoretische Notfallgefahr allein genügt nicht
RechtsprechungsbereichKinder / Diabetes / Anfallsvergleich
ZitiervorschlagLandessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 1998 – L 7 SB 140/97 –, juris
Fundstellen / QuellenangabeBibliothek BSG RdLH 1998, 186-187
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz in der vom Nutzer bereitgestellten Sammelmappe1(2).pdf.

Kernaussage

1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen. 2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18). 3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom 10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).

Entscheidende Gründe

2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).

1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen.

3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom 10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).

Bedeutung für das Merkzeichen G

Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt.

Querverweise

← Zur Hauptseite Merkzeichen G


Vollständiger Entscheidungstext

Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat Entscheidungsdatum: 28.05.1998 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 7 SB 140/97 Dokumenttyp: Urteil Quelle:

Normen: § 3 Abs 1 S 2 SchwbG, § 4 Abs 4 SchwbG, § 48 SchwbG, § 59 SchwbG, § 60 Abs 1 S 1 SchwbG Zitiervorschlag: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 1998 – L 7 SB 140/97 –, juris

Nachteilsausgleich G - Nachteilsausgleich B - 3-jähriges Kind - Diabetes mellitus I - Vergleichsmaßstab

Orientierungssatz

1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen.

2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).

3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom 10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).

Fundstellen

Bibliothek BSG RdLH 1998, 186-187 Verfahrensgang

vorgehend SG Düsseldorf, 22. August 1997, S 37 P 8/97, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert

Literaturnachweise Jenny Axmann, RdLH 2014, 200 (Anmerkung)

Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 12. Februar 1997, 9 RVs 1/95

↑ Nach oben

Nach oben
Versorgungsmedizinische-Grundsätze.de
Das Portal für Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis
© Versorgungsmedizinische-Grundsätze.de