Senat, 28.05.1998 – L 7 SB 140/97
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7.
Senat, 28.05.1998 – L 7 SB 140/97
Merkzeichen G · Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich
Nachteilsausgleich G - Nachteilsausgleich B - 3-jähriges
Kind - Diabetes mellitus I - Vergleichsmaßstab
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Kinder / Diabetes /
Anfallsvergleich“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Gericht Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7.
Senat
Datum 28.05.1998
Aktenzeichen L 7 SB 140/97
ECLI –
Ergebnis Kinder-/Diabetes-Vergleichsentscheidung; theoretische
Notfallgefahr allein genügt nicht
Rechtsprechungsbereich Kinder / Diabetes / Anfallsvergleich
Urteil vom 28. Mai 1998 – L 7 SB 140/97 –,
Fundstellen / Quellenangabe Bibliothek BSG RdLH 1998, 186-187
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der
Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit
durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die
tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf.
sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles
erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte
Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der
Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit
gut möglich erscheinen. 2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die
Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den
Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist
entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen
die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen
die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß
beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).
3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten
Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom
10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).
Entscheidende Gründe
2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des
Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines
gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind
festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des
Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden
Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl
BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).
1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der
Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit
durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die
tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf.
sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles
erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte
Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der
Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit
gut möglich erscheinen.
3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten
Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom
10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Kinder / Diabetes /
Anfallsvergleich“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das
Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die
heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt
jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt.
Querverweise
• Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat – 31.05.1994 – L 6 Vs 111/93:
Theoretische Anfallsmöglichkeit genügt nicht
• SG Osnabrück 30. Kammer – 15.07.2020 – S 30 SB 90/19: Ergänzende SG-Entscheidung zur
Anfallshäufigkeit
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat Entscheidungsdatum:
28.05.1998 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 7 SB 140/97 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 3 Abs 1 S 2 SchwbG, § 4 Abs 4 SchwbG, § 48 SchwbG, § 59 SchwbG, § 60 Abs 1 S 1 SchwbG
SB 140/97 –,
Nachteilsausgleich G - Nachteilsausgleich B - 3-jähriges Kind - Diabetes mellitus I - Vergleichsmaßstab
Orientierungssatz
1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der
Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit
durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die
tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf.
sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles
erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte
Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der
Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit
gut möglich erscheinen.
2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des
Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines
gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind
festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des
Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden
Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl
BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).
3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "B" bei einem behinderten
Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen (vgl BSG vom
10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).
Fundstellen
Bibliothek BSG RdLH 1998, 186-187 Verfahrensgang
vorgehend SG Düsseldorf, 22. August 1997, S 37 P 8/97, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise Jenny Axmann, RdLH 2014, 200 (Anmerkung)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 12. Februar 1997, 9 RVs 1/95