Senat, 31.05.1994 – L 6 Vs 111/93
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6.
Senat, 31.05.1994 – L 6 Vs 111/93
Merkzeichen G · Anfallsleiden / Epilepsie
Schwerbehinderung - Nachteilsausgleich G - erhebliche
Gehbehinderung bei Anfallsleiden - Epilepsie
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Anfallsleiden /
Epilepsie“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Gericht Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6.
Senat
Datum 31.05.1994
Aktenzeichen L 6 Vs 111/93
ECLI –
Ergebnis Restriktive Anfallsrechtsprechung; theoretische
Anfallsmöglichkeit genügt nicht
Rechtsprechungsbereich Anfallsleiden / Epilepsie
Urteil vom 31. Mai 1994 – L 6 Vs 111/93 –,
Fundstellen / Quellenangabe Bibliothek BSG
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht,
daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für
kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt
vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die
theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form
eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90). 2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei
Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte
Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel
wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im
Freien, jederzeit gut möglich erscheint.
Entscheidende Gründe
2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn
aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt
aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren
Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheint.
1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht,
daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für
kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt
vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die
theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form
eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Anfallsleiden /
Epilepsie“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das
Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die
heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt
jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt.
Querverweise
• Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat – 28.05.1998 – L 7 SB 140/97:
Kinder/Diabetes und konkrete Gefahr
• SG Osnabrück 30. Kammer – 15.07.2020 – S 30 SB 90/19: Ergänzende SG-Entscheidung zur
Anfallshäufigkeit
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat Entscheidungsdatum:
31.05.1994 Aktenzeichen: L 6 Vs 111/93 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 4 Abs 4 SchwbG, § 60 Abs 1 SchwbG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 SchwbAwV Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 1994 – L 6 Vs 111/93 –,
Schwerbehinderung - Nachteilsausgleich G - erhebliche Gehbehinderung bei Anfallsleiden - Epilepsie
Orientierungssatz
1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht,
daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für
kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt
vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die
theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form
eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90).
2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn
aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt
aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren
Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheint.
Fundstellen
Bibliothek BSG Verfahrensgang
vorgehend SG Düsseldorf, 1. September 1993, S 36 Vs 126/92 Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9a. Senat, 29. Januar 1992, 9a RVs 4/90