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Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, 31.05.1994 – L 6 Vs 111/93

Merkzeichen G · Anfallsleiden / Epilepsie

Schwerbehinderung - Nachteilsausgleich G - erhebliche Gehbehinderung bei Anfallsleiden - Epilepsie

Einordnung: Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Anfallsleiden / Epilepsie“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
GerichtLandessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat
Datum31.05.1994
AktenzeichenL 6 Vs 111/93
ECLI
ErgebnisRestriktive Anfallsrechtsprechung; theoretische Anfallsmöglichkeit genügt nicht
RechtsprechungsbereichAnfallsleiden / Epilepsie
ZitiervorschlagLandessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 1994 – L 6 Vs 111/93 –, juris
Fundstellen / QuellenangabeBibliothek BSG
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz in der vom Nutzer bereitgestellten Sammelmappe1(2).pdf.

Kernaussage

1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht, daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90). 2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheint.

Entscheidende Gründe

2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheint.

1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht, daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90).

Bedeutung für das Merkzeichen G

Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Anfallsleiden / Epilepsie“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt.

Querverweise

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Vollständiger Entscheidungstext

Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat Entscheidungsdatum: 31.05.1994 Aktenzeichen: L 6 Vs 111/93 Dokumenttyp: Urteil Quelle:

Normen: § 4 Abs 4 SchwbG, § 60 Abs 1 SchwbG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 SchwbAwV Zitiervorschlag: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 1994 – L 6 Vs 111/93 –, juris

Schwerbehinderung - Nachteilsausgleich G - erhebliche Gehbehinderung bei Anfallsleiden - Epilepsie

Orientierungssatz

1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht, daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90).

2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheint.

Fundstellen

Bibliothek BSG Verfahrensgang

vorgehend SG Düsseldorf, 1. September 1993, S 36 Vs 126/92 Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung Vergleiche BSG 9a. Senat, 29. Januar 1992, 9a RVs 4/90

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