Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Senat, 31.05.1994 – L 6 Vs 111/93

Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite

Entscheidung / Quellenstand

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, 31.05.1994 – L 6 Vs 111/93 Merkzeichen G · Anfallsleiden / Epilepsie Schwerbehinderung - Nachteilsausgleich G - erhebliche Gehbehinderung bei Anfallsleiden - Epilepsie Einordnung: Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Anfallsleiden / Epilepsie“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht. Gericht Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat Datum 31.05.1994 Aktenzeichen L 6 Vs 111/93 ECLI – Ergebnis Restriktive Anfallsrechtsprechung; theoretische Anfallsmöglichkeit genügt nicht Rechtsprechungsbereich Anfallsleiden / Epilepsie Urteil vom 31. Mai 1994 – L 6 Vs 111/93 –, Fundstellen / Quellenangabe Bibliothek BSG Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar. Kernaussage 1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht, daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90). 2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheint. Entscheidende Gründe 2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheint. 1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht, daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90). Bedeutung für das Merkzeichen G Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Anfallsleiden / Epilepsie“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht. Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen. Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt. Querverweise • Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat – 28.05.1998 – L 7 SB 140/97: Kinder/Diabetes und konkrete Gefahr • SG Osnabrück 30. Kammer – 15.07.2020 – S 30 SB 90/19: Ergänzende SG-Entscheidung zur Anfallshäufigkeit Vollständiger Entscheidungstext Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat Entscheidungsdatum: 31.05.1994 Aktenzeichen: L 6 Vs 111/93 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 4 Abs 4 SchwbG, § 60 Abs 1 SchwbG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 SchwbAwV Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 1994 – L 6 Vs 111/93 –, Schwerbehinderung - Nachteilsausgleich G - erhebliche Gehbehinderung bei Anfallsleiden - Epilepsie Orientierungssatz 1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht, daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90). 2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheint. Fundstellen Bibliothek BSG Verfahrensgang vorgehend SG Düsseldorf, 1. September 1993, S 36 Vs 126/92 Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche BSG 9a. Senat, 29. Januar 1992, 9a RVs 4/90