GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet
Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
Merkzeichen G · Anfallsleiden / Epilepsie
| Gericht | Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat |
|---|---|
| Datum | 31.05.1994 |
| Aktenzeichen | L 6 Vs 111/93 |
| ECLI | – |
| Ergebnis | Restriktive Anfallsrechtsprechung; theoretische Anfallsmöglichkeit genügt nicht |
| Rechtsprechungsbereich | Anfallsleiden / Epilepsie |
| Zitiervorschlag | Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 1994 – L 6 Vs 111/93 –, juris |
| Fundstellen / Quellenangabe | Bibliothek BSG |
| Quellenstatus | Volltext/Primärdatensatz in der vom Nutzer bereitgestellten Sammelmappe1(2).pdf. |
1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht, daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90). 2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheint.
2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheint.
1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht, daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90).
Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Anfallsleiden / Epilepsie“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.
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Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat Entscheidungsdatum: 31.05.1994 Aktenzeichen: L 6 Vs 111/93 Dokumenttyp: Urteil Quelle:Normen: § 4 Abs 4 SchwbG, § 60 Abs 1 SchwbG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 SchwbAwV Zitiervorschlag: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 1994 – L 6 Vs 111/93 –, juris
Schwerbehinderung - Nachteilsausgleich G - erhebliche Gehbehinderung bei Anfallsleiden - Epilepsie
1. Für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung aufgrund eines Anfallsleidens genügt es nicht, daß jederzeit mit der Möglichkeit eines Anfalls gerechnet werden muß, der dann konkret und für kurze Zeit zu einer derartigen Einschränkung des Gehvermögens führte. Das Gesetz verlangt vielmehr die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische und ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalls (vgl BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90).
2. Die Gewährung des Merkzeichens G bei Anfallsleiden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund hoher Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden ist, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, zum Beispiel wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheint.
Bibliothek BSG Verfahrensgang
vorgehend SG Düsseldorf, 1. September 1993, S 36 Vs 126/92 Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9a. Senat, 29. Januar 1992, 9a RVs 4/90