GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet
Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
Merkzeichen G · Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
| Gericht | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat |
|---|---|
| Datum | 22.06.2016 |
| Aktenzeichen | L 13 SB 29/15 |
| ECLI | – |
| Ergebnis | G bejaht; psychogene Gangstörung mit hochgradig verkürzter Gehstrecke |
| Rechtsprechungsbereich | Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung |
| Zitiervorschlag | LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2016 – L 13 SB 29/15 – |
| Fundstellen / Quellenangabe | Öffentlich zugänglicher Volltext bei Sozialgerichtsbarkeit.de |
| Quellenstatus | Öffentlich zugänglicher Volltext bei Sozialgerichtsbarkeit.de; nicht Bestandteil der hochgeladenen Sammelmappe. |
G kann bei einer psychogenen Gangstörung vorliegen, wenn das Gehvermögen tatsächlich in einer den VMG-Regelfällen vergleichbaren Schwere eingeschränkt ist. Im entschiedenen Fall konnte die Klägerin ohne Unterarmgehstützen keine 100 Meter und selbst mit Gehstützen in einer halben Stunde keine 300 Meter bewältigen.
Der amtliche Online-Volltext stellt auf die Fähigkeit ab, unbekannte Wege eigenständig zu bewältigen. Wiederholt eingeübte Wege können lediglich „auswendig“ erlernt sein und beweisen keine allgemeine Orientierungsfähigkeit.
Bei geistiger Behinderung wertet das Gericht die GdB-Stufen in Teil D Nr. 1 f VMG als abgestufte Vermutungsregeln. Bei einem GdB von 80 bis 90 ist eine relevante Orientierungsstörung regelmäßig anzunehmen, kann aber im Einzelfall widerlegt werden.
Positiver psychogener Vergleichsfall nach der Öffnung der Rechtsprechung: G wurde bei einer organisch nicht hinreichend erklärbaren, psychogen geprägten Gangstörung mit weniger als 300 Metern in 30 Minuten trotz Unterarmgehstützen bejaht.
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
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Quellenstatus: Öffentlich zugänglicher Volltext bei Sozialgerichtsbarkeit.de; nicht Bestandteil der hochgeladenen Sammelmappe.