GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet
Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
Merkzeichen G · Adipositas / funktionelle Gesamtschau
| Gericht | Bayerisches Landessozialgericht 18. Senat |
|---|---|
| Datum | 28.01.1998 |
| Aktenzeichen | L 18 SB 112/96 |
| ECLI | ECLI:DE:BAYLSG:1998:0128.L18SB112.96.0A |
| Ergebnis | G verneint |
| Rechtsprechungsbereich | Adipositas / funktionelle Gesamtschau |
| Zitiervorschlag | Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 1998 – L 18 SB 112/96 –, juris |
| Fundstellen / Quellenangabe | Bibliothek BSG |
| Quellenstatus | Volltext/Primärdatensatz in der vom Nutzer bereitgestellten Sammelmappe1(2).pdf. |
1. Bei dem Merkzeichen "G" handelt es sich um einen selbständigen prozessualen Anspruch. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Merkzeichens sind daher selbständig zu prüfen. 2. Der Einzel-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich (vgl BSG vom 5.5.1993 - 9/9a RVs 2/92 = SozR 3-3870 § 4 Nr 5). Es besteht deshalb keine Bindung an die festgestellten Behinderungen dergestalt, daß wegen der Höhe des Einzel-GdB für die unteren Extremitäten die Zuerkennung des Merkzeichens "G" gleichsam "zwangsläufig" zu erfolgen hätte.
Voraussetzung für die Gewährung des Merkzeichens "G" ist das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (vgl. § 60 Abs. 1 SchwbG). Der Kläger muß in seinem Gehvermögen durch seine Gesundheitsstörungen so stark eingeschränkt sein, daß er Wegstrecken, die im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht mehr zu bewältigen vermag. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gilt als ortsübliche Wegstrecke eine Strecke von zwei Kilometer, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (BSG SozR 3870 § 59 Nr. 1). Die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt, ist anhand der tatsächlichen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Funktionsausfälle festzustellen. Nach den AHP 1996 Abs. 3, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB um wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlußkrankheiten mit einem GdB von 40. Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit einer Einschränkung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 der Anhaltspunkte gegeben (aaO Seite 87).
Auch das Zusammenwirken der bislang festgestellten Behinderungen auf internistischem Gebiet mit den orthopädischen Behinderungen vermag das Merkzeichen "G" nicht zu begründen. Die Behinderungen auf internistischem Gebiet, die etwa Einfluß auf die Gehfähigkeit haben könnten, nämlich die "arterielle Hypertonie" und "Verdacht auf coronare Herzkrankheit" sind lediglich mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet und nicht geeignet, die Behinderungen auf orthopädischem Gebiet wesentlich zu verstärken. Weitergehende Feststellungen auf internistischem Gebiet ließen sich wegen der Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, vom Senat nicht treffen. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen geht aber zu Lasten des Klägers (vgl. Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 5. Auflage, § 103 ).
Der Kläger kann auch aus der mit Bescheid vom 25.02.1983 erfolgten Zuerkennung des Merkzeichens "G" keine Rechte herleiten, da die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.03.1984 mit Wirkung vom 01.04.1984 aufgehoben worden ist. Die Zuerkennung des Merkzeichens "G" erfolgte nach der damaligen Rechtslage immer dann, wenn die (damals) Gesamt-MdE wenigstens 80 v.H. betragen hat. Mit der Änderung des § 60 Abs. 1 Satz 2 SchwbG wurde dieser Rechtszustand ab 01.04.1984 beendet (vgl. Cramer, SchwbG, Kommentar 4. Auflage, § 60 ) und das Merkzeichen "G" konnte nur noch gewährt werden, wenn tatsächlich eine erhebliche Gehbehinderung bestand. Eine solche wurde mit dem Aufhebungsbescheid vom 20.03.1984 verneint. Bereits damals waren beim Kläger eine Knie- und Sprunggelenksarthrose links und rechts mit Einzel-MdE-Werten von jeweils 20 anerkannt. Diese Arthrosen wurden im Bescheid vom 02.07.1993 lediglich zusammengefaßt und die Einzel-GdB-Werte in unzulässiger Weise (vgl. AHP 1996 S. 33) addiert, ohne daß eine Verschlimmerung dieser Behinderungen festgestellt worden ist. Auf diesem Hintergrund ist es für den Senat nachvollziehbar, wenn Dr. A. D. den Teil-GdB für die unteren Extremitäten -- eine Zunahme der Arthrosen war nicht feststellbar -- lediglich mit einem GdB von 20 bewertet.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" liegen beim Kläger nicht vor. Er ist nicht erheblich gehbehindert. Einer mündlichen Anhörung der vom Kläger benannten Ärzte durch den Senat sowie einer Einvernahme des Regierungsamtmann Sch. hat es nicht bedurft.
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Adipositas / funktionelle Gesamtschau“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.
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Gericht: Bayerisches Landessozialgericht 18. Senat Entscheidungsdatum: 28.01.1998 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 18 SB 112/96 ECLI: ECLI:DE:BAYLSG:1998:0128.L18SB112.96.0A Dokumenttyp: Urteil Quelle:Normen: § 3 SchwbG, § 4 SchwbG, § 60 Abs 1 SchwbG Zitiervorschlag: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 1998 – L 18 SB 112/96 –, juris
Merkzeichen G - Gesamt-GdB - Einzel-GdB - Bindungswirkung
1. Bei dem Merkzeichen "G" handelt es sich um einen selbständigen prozessualen Anspruch. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Merkzeichens sind daher selbständig zu prüfen.
2. Der Einzel-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich (vgl BSG vom 5.5.1993 - 9/9a RVs 2/92 = SozR 3-3870 § 4 Nr 5). Es besteht deshalb keine Bindung an die festgestellten Behinderungen dergestalt, daß wegen der Höhe des Einzel-GdB für die unteren Extremitäten die Zuerkennung des Merkzeichens "G" gleichsam "zwangsläufig" zu erfolgen hätte.
Bibliothek BSG Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 5. Mai 1993, 9/9a RVs 2/92
Streitig ist, ob dem Kläger das Merkzeichen "G" zusteht.
Der Beklagte stellte bei dem am 06.09.1928 geborenen Kläger mit Änderungsbescheid vom 25.02.1983 folgende Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) fest:
3 1. Magenteilausschneidung (Minderung der Erwerbsfähigkeit <MdE> 30 v.H.)
4 2. Schwerhörigkeit beiderseits (MdE 20 v.H.)
5 3. Chronische Bronchitis (MdE 20 v.H.)
6 4. Arterielle Hypertonie mit Verdacht auf coronare Herzkrankheit (MdE 30
v.H.)
7 5. Knie- und Sprunggelenksarthrose rechts (MdE 20 v.H.)
8 6. Knie- und Sprunggelenksarthrose links (MdE 20 v.H.)
9 7. Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Adipositas permagna (MdE 10 v.H.).
Die Gesamt-MdE betrug 80 v.H. Das Merkzeichen "G" wurde zuerkannt.
Mit Aufhebungsbescheid vom 20.03.1984 entzog der Beklagte wegen einer Gesetzesänderung das Merkzeichen "G". Der Widerspruch war erfolglos (Bescheid vom 14.06.1984).
Am 02.07.1993 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem u.a. die Knie- und Sprunggelenksarthrose rechts und links in einer Behinderung zusammengefaßt und mit einem (jetzt) Grad der Behinderung (GdB) von 40 statt bisher zweimal 20 bewertet wurde.
Festgestellt wurden nunmehr mit einem Gesamt-GdB von 100:
14 1. Knie- und Sprunggelenksarthrose beiderseits (GdB 40).
15 2. Ischämie im Mediastromgebiet rechts mit diskreter Facialisschwäche
links (GdB 30).
17 3. Magenteilausschneidung (GdB 30).
18 4. Schwerhörigkeit beiderseits (GdB 30).
19 5. Arterielle Hypertonie und Verdacht auf coronare Herzkrankheit (GdB
20).
20 6. Chronische Bronchitis (GdB 20).
21 7. Wirbelsäulensyndrom bei Adipositas (GdB 10).
Das Merkzeichen "G" wurde nicht gewährt.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Zuerkennung des Merkzeichen "G" begehrte, holte der Beklagte ein Gutachten des Internisten Dr. T ein. Dieser stellte bei der Untersuchung einen vollkommen unauffälligen Gang des Klägers fest. Die Beweglichkeit in den Gelenken an den unteren Extremitäten und der gesamten Wirbelsäule war nicht wesentlich eingeschränkt und neurologische Ausfälle bestanden nicht. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 12.10.1993 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren S 3 Vs 1040/93 vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth begehrte der Kläger weiterhin die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Der von Amts wegen gehörte Prof. Dr. H. Sch (Gutachten vom 07.04.1994) gelangte zu der Auffassung, daß das bei der Untersuchung demonstrierte Verhalten in deutlichem Widerspruch zum Gangbild stehe. Nach den anerkannten Behinderungen hielt er einen Gesamt-GdB von 80 -- 90 für befundangemessen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 07.04.1994 ab und stützte sich auf das Gutachten des Prof. Dr. H. Sch.
Am 29.12.1994 beantragte der Kläger erneut die Eintragung des Merkzeichens "G". Zur Begründung gab er an, die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie an Knie, Hüfte und Sprunggelenk hätten sich verschlimmert. Nach Beiziehung von Befundberichten des Orthopäden Dr. B. B und des Internisten Dr. C. G sowie eines Arztbriefes der Neurologischen Abteilung des Krankenhauses H W, B, erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 08.03.1995 mit dem zusätzlich bei einem gleichbleibenden Gesamt-GdB von 100 anerkannt wurde:
26 8. Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes beiderseits (GdB 10).
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" wurden verneint.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Bescheid vom 18.04.1995).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Bayreuth hat der Kläger weiterhin die Zuerkennung des Merkzeichens "G" begehrt. Nach Beiziehung einer Auskunft der AOK und ärztlicher Unterlagen hat das Sozialgericht ein Gutachten des Internisten Dr. H. G. vom 25.06.1996 eingeholt. Dieser hat eine erhebliche Gehbehinderung verneint und auf eine Diskrepanz zwischen den Beschwerdeangaben des Klägers und den tatsächlich dokumentierten Befunden hingewiesen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.06.1996 abgewiesen und sich auf das Gutachten des Dr. H. G. gestützt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG (AHP) hingewiesen, wonach die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein könnten, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirkten. Dies treffe bei ihm wegen der mit einem Einzel-GdB von 40 bewerteten Knie- und Sprunggelenksarthrose beiderseits zu. Dr. H. G. habe im Gutachten vom 25.06.1996 mitgeteilt, daß man das Wirbelsäulenleiden auch mit einem GdB von 20 ansetzen könne. Hinzu komme eine arterielle Hypertonie und der Verdacht auf eine coronare Herzkrankheit, die mit 20 bewertet worden sei. Diese Leiden erlaubten ihm in ihrem Zusammenwirken nicht mehr zwei Kilometer innerhalb von 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen.
Der vom Senat gehörte Orthopäde Dr. A. D. hat im Gutachten vom 04.12.1996 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichens "G" verneint. Einer vom Senat angeordneten Untersuchung bei dem Internisten Dr. K. R. ist der Kläger nicht nachgekommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.01.1998 hat der Kläger sich auf seine Schriftsätze vom 05.08.1997/10.10.1997 bezogen und beantragt, den dort aufgeführten Beweisanträgen zu folgen. Er hat darauf hingewiesen, daß er nicht auf sein Fragerecht an die Gutachter Dr. T. Prof. Dr. Sch, Dr. G. und Dr. D. verzichten werde und beantragt, den Reg. Amtmann des Beklagten, Herrn Sch, dazu zu hören, ob dieser oder ein anderer Kollege den Widerspruch vom 21.03.1995 aufgenommen habe.
Im übrigen beantragt der Kläger,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.06.1996 sowie des Bescheides vom 08.03.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.1995 zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.06.1996 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Schwerbehindertenakte des Beklagten, die Archivakte des Sozialgerichts Bayreuth S 3 Vs 1040/93 und die Gerichtsakten der 1. und 2. Instanz Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" liegen beim Kläger nicht vor. Er ist nicht erheblich gehbehindert. Einer mündlichen Anhörung der vom Kläger benannten Ärzte durch den Senat sowie einer Einvernahme des Regierungsamtmann Sch. hat es nicht bedurft.
Voraussetzung für die Gewährung des Merkzeichens "G" ist das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (vgl. § 60 Abs. 1 SchwbG). Der Kläger muß in seinem Gehvermögen durch seine Gesundheitsstörungen so stark eingeschränkt sein, daß er Wegstrecken, die im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht mehr zu bewältigen vermag. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gilt als ortsübliche Wegstrecke eine Strecke von zwei Kilometer, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (BSG SozR 3870 § 59 Nr. 1). Die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt, ist anhand der tatsächlichen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Funktionsausfälle festzustellen. Nach den AHP 1996 Abs. 3, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB um wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlußkrankheiten mit einem GdB von 40. Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit einer Einschränkung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 der Anhaltspunkte gegeben (aaO Seite 87).
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens "G" können auch vorliegen, wenn sich Behinderungen auf orthopädischem und internistischem Gebiet verstärken (so Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 10.10.1996 L 11 Vs 93/95).
Aus orthopädischer Sicht liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nach den Feststellungen des vom Senat gehörten Sachverständigen Dr. A. D. nicht vor. Die kräftige Beinmuskulatur und die kräftige Hornhaut der Fußauftrittsflächen des Klägers zeigen, daß er die unteren Extremitäten wesentlich beansprucht. Bei der Untersuchung durch
Dr. A. D. lag die Bewegungsfähigkeit der Gelenke der unteren Extremitäten fast im Bereich der Norm. Die Bewegungsfunktion an den Kniegelenken war praktisch frei und es bestand kein Anhalt für eine Bandlockerung oder einen nennenswerten Meniskusschaden. Auch an den Sprunggelenken war kein nennenswerter klinischer pathologischer Befund festzustellen. Den Teil-GdB für die unteren Extremitäten hat der Sachverständige deshalb zu Recht nur mit 20 angesetzt. Den klinischen Befund an den Hüftgelenken hat er für sämtliche alltäglichen Bewegungen für ausreichend erachtet. Lediglich den GdB auf orthopädischem Gebiet insgesamt hat er mit 40 bemessen.
Daß beim Kläger insgesamt Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 100 festgestellt und die Knie- und Sprunggelenksarthrose beidseits mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet ist, hat nicht zur Folge, daß die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" unter Berufung auf die AHP Abs. 3 ohne weiteres zu bejahen sind. Bei dem Merkzeichen "G" handelt es sich nämlich um einen selbständigen prozessualen Anspruch. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Merkzeichens sind daher selbständig zu prüfen. Der Einzel -GdB von 40 für die beidseitige Knie- und Sprunggelenksarthrose ist nicht in Bindungswirkung erwachsen. Der Einzel-GdB ist nämlich keiner eigenen Feststellung zugänglich (BSG SozR 3-38706 Nr. 5). Es besteht deshalb keine Bindung an die festgestellten Behinderungen dergestalt, daß wegen der Höhe des Einzel-GdB für die unteren Extremitäten die Zuerkennung des Merkzeichens "G" gleichsam "zwangsläufig" zu erfolgen hätte. Nach den Feststellungen des Dr. A. D liegen aber keine Behinderungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken.
Der Kläger kann auch aus der mit Bescheid vom 25.02.1983 erfolgten Zuerkennung des Merkzeichens "G" keine Rechte herleiten, da die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.03.1984 mit Wirkung vom 01.04.1984 aufgehoben worden ist. Die Zuerkennung des Merkzeichens "G" erfolgte nach der damaligen Rechtslage immer dann, wenn die (damals) Gesamt-MdE wenigstens 80 v.H. betragen hat. Mit der Änderung des § 60 Abs. 1 Satz 2 SchwbG wurde dieser Rechtszustand ab 01.04.1984 beendet (vgl. Cramer, SchwbG, Kommentar 4. Auflage, § 60 ) und das Merkzeichen "G" konnte nur noch gewährt werden, wenn tatsächlich eine erhebliche Gehbehinderung bestand. Eine solche wurde mit dem Aufhebungsbescheid vom 20.03.1984 verneint. Bereits damals waren beim Kläger eine Knie- und Sprunggelenksarthrose links und rechts mit Einzel-MdE-Werten von jeweils 20 anerkannt. Diese Arthrosen wurden im Bescheid vom 02.07.1993 lediglich zusammengefaßt und die Einzel-GdB-Werte in unzulässiger Weise (vgl. AHP 1996 S. 33) addiert, ohne daß eine Verschlimmerung dieser Behinderungen festgestellt worden ist. Auf diesem Hintergrund ist es für den Senat nachvollziehbar, wenn Dr. A. D. den Teil-GdB für die unteren Extremitäten -- eine Zunahme der Arthrosen war nicht feststellbar -- lediglich mit einem GdB von 20 bewertet.
Auch das Zusammenwirken der bislang festgestellten Behinderungen auf internistischem Gebiet mit den orthopädischen Behinderungen vermag das Merkzeichen "G" nicht zu begründen. Die Behinderungen auf internistischem Gebiet, die etwa Einfluß auf die Gehfähigkeit haben könnten, nämlich die "arterielle Hypertonie" und "Verdacht auf coronare Herzkrankheit" sind lediglich mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet und nicht geeignet, die Behinderungen auf orthopädischem Gebiet wesentlich zu verstärken. Weitergehende Feststellungen auf internistischem Gebiet ließen sich wegen der Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, vom Senat nicht treffen. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen geht aber zu Lasten des Klägers (vgl. Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 5. Auflage, § 103 ).
Der Senat war nicht gehalten, Dr. A. D. oder Dr. H. G.- zur mündlichen Verhandlung zu laden. Der Kläger hat dem Senat keine sachdienlichen Fragen angekündigt und die Notwendigkeit einer mündlichen Befragung nicht nachvollziehbar dargelegt (vgl. Meyer-Ladewig aaO, § 118 b). Ebensowenig brauchte der Senat den im Widerspruchsverfahren am 31.08.1993 mit einer Begutachtung befaßten Internisten Dr. T. sowie den im Klageverfahren S 3/Vs 1040/93 gehörten Sachverständigen Prof. Dr. H. Sch. einzuvernehmen. Die Anhörung dieser Gutachter im nunmehrigen Rechtsstreit vermag nicht zur Klärung der Frage beizutragen, ob der Kläger jetzt erheblich gehbehindert ist. Darüber hinaus finden sich auch in den Schreiben des Klägers vom 05.08.1977 und 10.10.1997 keine Gesichtspunkte, die Anlaß zu weiteren Ermittlungen des Senats geben. Die Ausführungen des Klägers betreffen im wesentlichen Vorgänge aus dem abgeschlossenen Klageverfahren S 3 Vs 1040/93 und dem diesen Rechtsstreit vorausgegangenen Verwaltungsverfahren.
Schließlich mußte der Senat den Regierungsamtmann Scholz nicht als Zeugen einvernehmen. Es ist für den Rechtsstreit völlig unerheblich, ob dieser oder ein anderer Bediensteter des Beklagten den Widerspruch des Klägers aufgenommen hat. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch im Verwaltungsverfahren gewahrt gewesen.
Die Berufung des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 N und 2 SGG sind nicht ersichtlich.