BSG, 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
BSG, 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R
Merkzeichen G · Adipositas / funktionelle Gesamtschau
Adipositas per magna und funktionelle Gesamtwirkung
Einordnung:
Grundentscheidung zur doppelten Kausalität und zur funktionellen Berücksichtigung einer Adipositas
per magna. Mehrere Beeinträchtigungen dürfen in ihrer gemeinsamen Wirkung auf die Gehfähigkeit
betrachtet werden.
Gericht BSG
Datum 24.04.2008
Aktenzeichen B 9/9a SB 7/06 R
ECLI –
Ergebnis G bejaht; Zusammenwirken von Behinderungen und
Adipositas
Rechtsprechungsbereich Adipositas / funktionelle Gesamtschau
Zitiervorschlag BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –, SozR
4-3250 § 146 Nr 1
Fundstellen / Quellenangabe SozR 4-3250 § 146 Nr 1 (Leitsatz und Gründe) RegNr 28311
(BSG-Intern) MEDSACH 2010, 137-138 (Gründe)
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" liegen auch dann vor, wenn die
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erst durch ein Zusammenwirken von Gesundheitsstörungen
und großem Übergewicht erheblich beeinträchtigt wird.
Entscheidende Gründe
Entgegen der Ansicht des Beklagten gehört ein erhebliches Übergewicht nicht zu den Faktoren, die
keinen Bezug zu einer Behinderung haben und daher bei der Beurteilung des Gehvermögens
unberücksichtigt bleiben. Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas per magna sind nicht nur
bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB (erhöhend) zu
berücksichtigen (vgl Nr 26.15 AHP 2004 <S 99, letzter Satz>), sondern auch insoweit, als sie zu einer
Einbuße der in § 145 Abs 1 Satz 1 SGB IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen
(vgl BSGE 62, 273, 274 = SozR 3850 § 60 Nr 2 S 2 = juris ) .
Das Gesetz fordert in § 145 Abs 1 Satz 1, § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache
der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen
sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Die AHP beschreiben dazu in Nr
Abs 3 bis 5 Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen
sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab
dienen können. Die AHP geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen
müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit
tragen die AHP dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische
Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
Die so verstandenen gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" erfüllt die Klägerin.
Das LSG hat die von ihr zumutbar noch zurücklegbare Wegstrecke - vom Beklagten unangegriffen -
mit 250 Metern festgestellt. Das ist nur ein Bruchteil des Weges von 2 km, der im Ortsverkehr
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt wird (vgl dazu BSGE 62, 273, 277 = SozR 3870 § 60 Nr 2 S 5
und - dieser Rechtsprechung folgend - Nr 30 Abs 2 AHP) . Dieser Zustand besteht auch infolge einer
Behinderung, die das Gehvermögen der Klägerin einschränkt.
Auf dieser Grundlage ist das LSG zu dem revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis
gelangt, dass bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G"
vorliegen. Nach den unangegriffenen Feststellungen im Berufungsurteil liegt bei der Klägerin ein
Narbenbruch mit Vorfall der Baucheingeweide vor, der zu einem Funktionsausfall der
Bauchmuskulatur und pathophysiologisch zu besonderer Belastung der Wirbelsäule (Lenden- und
Brustwirbelsäule) geführt hat, deren Belastungsfähigkeit infolge Hohlrundrückens und Teilfixierung
der Lenden- und Brustwirbelsäulenabschnitte ohnehin schon herabgesetzt ist. Diese
statisch-dynamische Insuffizienz der Wirbelsäule als Achsorgan des Rumpfes in Verbindung mit
funktionellen Störungen beider Hüft- und Kniegelenke mag zwar für sich genommen noch keinen GdB
von 50 oder jedenfalls 40 bedingen, bei dem nach Nr 30 Abs 3 AHP die gesundheitlichen Merkmale für
das Merkzeichen "G" regelhaft anzunehmen wären. Die aus den Gesundheitsstörungen des Stütz- und
Bewegungsapparates folgenden Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr werden
aber jedenfalls durch funktionelle Auswirkungen der Adipositas per magna so weit verstärkt, dass die
der Klägerin zumutbare Wegstrecke auf - weit - unter 2 km abgesunken ist.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Grundentscheidung zur doppelten Kausalität und zur funktionellen Berücksichtigung einer Adipositas
per magna. Mehrere Beeinträchtigungen dürfen in ihrer gemeinsamen Wirkung auf die Gehfähigkeit
betrachtet werden.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren das SGB IX a.F. und die Anhaltspunkte (AHP). Seit 01.01.2009 werden die
medizinischen Konkretisierungen durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgenommen.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt
jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt.
Querverweise
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat – 20.08.2025 – L 13 SB 31/24: LSG 2025 –
restriktive Vorentscheidung
• Bundessozialgericht – 11.06.2026 – B 9 SB 1/25 R: BSG 2026 – LSG aufgehoben, G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: BSG 9. Senat Entscheidungsdatum: 24.04.2008 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: B 9/9a SB 7/06
R Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 145 Abs 1 S 1 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9 Zitiervorschlag: BSG, Urteil vom 24. April 2008
– B 9/9a SB 7/06 R –, SozR 4-3250 § 146 Nr 1
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen "G" - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - Übergewicht - Adipositas per magna
Leitsatz
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" liegen auch dann vor, wenn die
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erst durch ein Zusammenwirken von Gesundheitsstörungen
und großem Übergewicht erheblich beeinträchtigt wird.
Fundstellen
SozR 4-3250 § 146 Nr 1 (Leitsatz und Gründe) RegNr 28311 (BSG-Intern) MEDSACH 2010, 137-138
(Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 31. März 2005, S 5 SB 128/02, Urteil vorgehend Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 11. Senat, 8. Juni 2006, L 11 SB 1021/05, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Anschluss Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpomme. Senat, 14. Mai 2020, L 3 SB
41/15 Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 28. Oktober 2014, L 6 SB
3619/13 Anschluss SG Dresden 13. Kammer, 13. Mai 2014, S 13 SB 590/12 Anschluss
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 3. Juli 2012, L 3 SB 6/09 Anschluss Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 13. Senat, 3. Dezember 2009, L 13 SB 235/07
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der schwerbehinderten Klägerin die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr) festzustellen sind.
Der Beklagte lehnte den darauf gerichteten Antrag der Klägerin ab (Bescheid vom 16.11.2000;
Widerspruchsbescheid vom 8.7.2002). Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG)
Frankfurt/Oder hat den Beklagten für die Zeit ab 1.1.2005 zur beantragten Feststellung verurteilt. Zu
diesem Ergebnis ist das SG gelangt, indem es das Übergewicht der Klägerin von etwa 50 kg
(Adipositas per magna) als den Grad der Behinderung (GdB) erhöhend berücksichtigt hat (Urteil vom
31.3.2005).
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Bei der Klägerin liege zwar - anders als vom SG angenommen - keiner der in Nr 30 Abs 3 der
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (AHP) für das Merkzeichen "G" genannten Fälle vor, in denen die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt
anzusehen seien. Denn es beständen keine Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder
der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingten, und es fehlten auch auf
die Gehfähigkeit der Klägerin sich besonders auswirkende Behinderungen mit einem GdB von 40. Ihr
Zustand sei diesen Regelfällen der AHP aber gleichzustellen, weil ihr Gehvermögen durch eine
Kombination innerer und orthopädischer Leiden, die sich wechselseitig besonders negativ
aufeinander auswirkten, vergleichbar beeinträchtigt sei. Hauptursache für das auf 250 m reduzierte
Gehvermögen sei auch nicht - wie vom Beklagten angenommen - das Übergewicht der Klägerin. Es
verstärke lediglich die behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens (Urteil vom
8.6.2006).
Mit seiner Revision macht der Beklagte eine Verletzung des § 146 Abs 1 SGB IX geltend. Wie dort
gefordert sei das Gehvermögen zwar eingeschränkt und die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
beeinträchtigt. Das sei im Wesentlichen aber nicht auf Behinderungen zurückzuführen. Der dafür
ausgeworfene GdB erreiche die Grenzwerte für eine regelhaft anzunehmende erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nicht. Wesentlich für das mangelnde Gehvermögen der
Klägerin sei ihr Übergewicht, das nach Nr 26.15 AHP für sich allein keine Behinderung darstelle und
nicht zu einem GdB führe. Es gehöre damit zu den Faktoren, die bei der hier erforderlichen
Beurteilung außer Betracht zu bleiben hätten.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 8.6.2006 und des SG Frankfurt/Oder vom 31.3.2005
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG) .
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Das LSG hat die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen, weil das SG ihn im Ergebnis
zutreffend verurteilt hat, bei der Klägerin für die Zeit ab 1.1.2005 eine erhebliche
Bewegungsbeeinträchtigung im Straßenverkehr - Merkzeichen "G" - als Voraussetzung für die
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr festzustellen.
Gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen
Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX ist in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden.
Das Gesetz fordert in § 145 Abs 1 Satz 1, § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache
der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen
sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Die AHP beschreiben dazu in Nr
Abs 3 bis 5 Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen
sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab
dienen können. Die AHP geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen
müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit
tragen die AHP dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische
Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die AHP all
jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit
des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich
beeinträchtigen (vgl BSG SozR 3-3870 § 60 Nr 2 S 4 f).
Die so verstandenen gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" erfüllt die Klägerin.
Das LSG hat die von ihr zumutbar noch zurücklegbare Wegstrecke - vom Beklagten unangegriffen -
mit 250 Metern festgestellt. Das ist nur ein Bruchteil des Weges von 2 km, der im Ortsverkehr
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt wird (vgl dazu BSGE 62, 273, 277 = SozR 3870 § 60 Nr 2 S 5
und - dieser Rechtsprechung folgend - Nr 30 Abs 2 AHP) . Dieser Zustand besteht auch infolge einer
Behinderung, die das Gehvermögen der Klägerin einschränkt.
Entgegen der Ansicht des Beklagten gehört ein erhebliches Übergewicht nicht zu den Faktoren, die
keinen Bezug zu einer Behinderung haben und daher bei der Beurteilung des Gehvermögens
unberücksichtigt bleiben. Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas per magna sind nicht nur
bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB (erhöhend) zu
berücksichtigen (vgl Nr 26.15 AHP 2004 <S 99, letzter Satz>), sondern auch insoweit, als sie zu einer
Einbuße der in § 145 Abs 1 Satz 1 SGB IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen
(vgl BSGE 62, 273, 274 = SozR 3850 § 60 Nr 2 S 2 = juris ) .
Auf dieser Grundlage ist das LSG zu dem revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis
gelangt, dass bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G"
vorliegen. Nach den unangegriffenen Feststellungen im Berufungsurteil liegt bei der Klägerin ein
Narbenbruch mit Vorfall der Baucheingeweide vor, der zu einem Funktionsausfall der
Bauchmuskulatur und pathophysiologisch zu besonderer Belastung der Wirbelsäule (Lenden- und
Brustwirbelsäule) geführt hat, deren Belastungsfähigkeit infolge Hohlrundrückens und Teilfixierung
der Lenden- und Brustwirbelsäulenabschnitte ohnehin schon herabgesetzt ist. Diese
statisch-dynamische Insuffizienz der Wirbelsäule als Achsorgan des Rumpfes in Verbindung mit
funktionellen Störungen beider Hüft- und Kniegelenke mag zwar für sich genommen noch keinen GdB
von 50 oder jedenfalls 40 bedingen, bei dem nach Nr 30 Abs 3 AHP die gesundheitlichen Merkmale für
das Merkzeichen "G" regelhaft anzunehmen wären. Die aus den Gesundheitsstörungen des Stütz- und
Bewegungsapparates folgenden Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr werden
aber jedenfalls durch funktionelle Auswirkungen der Adipositas per magna so weit verstärkt, dass die
der Klägerin zumutbare Wegstrecke auf - weit - unter 2 km abgesunken ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.