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Bundessozialgericht, 11.06.2026 – B 9 SB 1/25 R

Merkzeichen G · Adipositas / funktionelle Gesamtschau

Adipositas per magna – aktuelle BSG-Fortentwicklung 2026

Einordnung: Aktuellste BSG-Fortentwicklung zur Adipositas. Nach dem offiziellen Terminbericht ist für die Gleichwertigkeit die funktionelle Gesamtauswirkung maßgeblich; die schriftlichen Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
GerichtBundessozialgericht
Datum11.06.2026
AktenzeichenB 9 SB 1/25 R
ECLI
ErgebnisG bejaht; LSG-Urteil aufgehoben (offizieller BSG-Terminbericht)
RechtsprechungsbereichAdipositas / funktionelle Gesamtschau
ZitiervorschlagBSG, Urteil vom 11.06.2026 – B 9 SB 1/25 R – schriftliche Urteilsgründe derzeit nicht veröffentlicht
Fundstellen / QuellenangabeBSG, Urteil vom 11.06.2026 – B 9 SB 1/25 R – schriftliche Urteilsgründe derzeit nicht veröffentlicht
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz in der vom Nutzer bereitgestellten Sammelmappe1(2).pdf.

Kernaussage

Infolge der Adipositas per magna in Verbindung mit den Folge- und Begleitschäden sowie besonderen funktionellen Auswirkungen ist der Kläger auch in seinem Gehvermögen eingeschränkt. Diese behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens führt wiederum dazu, dass der Kläger nur noch eine Gehstrecke von 200 bis 300 Metern mit Gehstütze oder Rollator absolvieren kann und daher erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt ist. Dies rechtfertigt eine Gleichstellung mit einem Regelfall im Sinne der versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Entscheidende Gründe

Infolge der Adipositas per magna in Verbindung mit den Folge- und Begleitschäden sowie besonderen funktionellen Auswirkungen ist der Kläger auch in seinem Gehvermögen eingeschränkt. Diese behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens führt wiederum dazu, dass der Kläger nur noch eine Gehstrecke von 200 bis 300 Metern mit Gehstütze oder Rollator absolvieren kann und daher erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt ist. Dies rechtfertigt eine Gleichstellung mit einem Regelfall im Sinne der versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Der schwerbehinderte Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Ein Regelfall im Sinne von Teil D Nummer 1 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung liegt bei dem Kläger zwar nicht vor. Die bei Ablehnung eines solchen Regelfalls zu prüfenden Voraussetzungen für eine Gleichstellung hat der Senat aber vorliegend bejaht. Die bei dem Kläger bestehende Adipositas per magna in Verbindung insbesondere mit Schmerzen, orthopädischen Beeinträchtigungen und Atemnot unterfällt dem Behinderungsbegriff des Schwerbehindertenrechts. Die Adipositas wird nicht dadurch von dem Behinderungsbegriff ausgeschlossen, dass sie nach Teil B Nummer 15.3 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung nur in Kombination mit Folge- und Begleitschäden beziehungsweise im Falle der Adipositas per magna mit besonderen funktionellen Auswirkungen einen Grad der Behinderung bedingt.

J. R. ./. Land Niedersachsen Der stark übergewichtige Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Er ist nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 2 km in einer halben Stunde zurückzulegen.

Bundessozialgericht - Verhandlungstermine - Schwerbehindertenrecht... https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026... 1 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung noch ein den dort genannten Regelfällen vergleichbarer Sachverhalt vor. Die Beweglichkeit der Gelenke sowie der Wirbelsäule des Klägers sei nur unwesentlich eingeschränkt und die Schmerzen seien allein auf eine gewichtsbedingte Überlastung zurückzuführen. Grund für die eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers sei im Wesentlichen sein massives Übergewicht, das für sich keine Behinderung bedinge. Dies sei nicht ausreichend um die Voraussetzungen für das Merkzeichen G zu bejahen.

Bedeutung für das Merkzeichen G

Aktuellste BSG-Fortentwicklung zur Adipositas. Nach dem offiziellen Terminbericht ist für die Gleichwertigkeit die funktionelle Gesamtauswirkung maßgeblich; die schriftlichen Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG.

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Höchste Aktualität. Bis zur Veröffentlichung der schriftlichen Entscheidungsgründe dürfen allerdings nur die Aussagen verwendet werden, die der offizielle BSG-Terminbericht sicher trägt.

Querverweise

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Quellenstatus: offizieller BSG-Terminbericht

Wichtig: Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils sind derzeit nicht veröffentlicht. Die folgende Dokumentation beruht auf dem offiziellen BSG-Terminbericht und darf nicht mit dem schriftlichen Urteil verwechselt werden.

Dokumentierter Terminbericht

Bundessozialgericht - Verhandlungstermine - Schwerbehindertenrecht... https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026...

B 9 SB 1/25 R

Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung - Adipositas per magna

11.06.2026 11:30 Uhr Verhandlungstermin

J. R. ./. Land Niedersachsen Der stark übergewichtige Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Er ist nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 2 km in einer halben Stunde zurückzulegen.

Im Mai 2020 war bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB (Grad der Behinderung)) von 50 festgestellt worden. Dabei waren verschiedene Behinderungen zugrunde gelegt worden, unter anderem Herzkreislaufschaden, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörung ( GdB (Grad der Behinderung) 20) sowie Kniegelenksarthrose rechts ( GdB (Grad der Behinderung) 20).

Im November 2020 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Hierauf stellte der Beklagte einen Gesamt- GdB (Grad der Behinderung) von 60 fest, wobei er die Kniegelenksarthrose rechts nunmehr mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 30 bewertete. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G lehnte der Beklagte ab.

Die Klage vor dem Sozialgericht hatte nach Einholung orthopädisch-chirurgischer Gutachten von Amts wegen und auf Antrag des Klägers im Wesentlichen - ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen - Erfolg.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Weder liege eine Fallgruppe nach Teil D Nummer 1 von 3 04.09.2026, 15:43

Bundessozialgericht - Verhandlungstermine - Schwerbehindertenrecht... https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026... 1 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung noch ein den dort genannten Regelfällen vergleichbarer Sachverhalt vor. Die Beweglichkeit der Gelenke sowie der Wirbelsäule des Klägers sei nur unwesentlich eingeschränkt und die Schmerzen seien allein auf eine gewichtsbedingte Überlastung zurückzuführen. Grund für die eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers sei im Wesentlichen sein massives Übergewicht, das für sich keine Behinderung bedinge. Dies sei nicht ausreichend um die Voraussetzungen für das Merkzeichen G zu bejahen.

Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Das Landessozialgericht verenge die tatbestandlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G.

Verfahrensgang: Sozialgericht Stade, S 2 SB 49/21, 18.04.2024 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 13 SB 31/24, 20.08.2025

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 18/26.

Die Revision des Klägers ist erfolgreich gewesen. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Der schwerbehinderte Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Ein Regelfall im Sinne von Teil D Nummer 1 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung liegt bei dem Kläger zwar nicht vor. Die bei Ablehnung eines solchen Regelfalls zu prüfenden Voraussetzungen für eine Gleichstellung hat der Senat aber vorliegend bejaht. Die bei dem Kläger bestehende Adipositas per magna in Verbindung insbesondere mit Schmerzen, orthopädischen Beeinträchtigungen und Atemnot unterfällt dem Behinderungsbegriff des Schwerbehindertenrechts. Die Adipositas wird nicht dadurch von dem Behinderungsbegriff ausgeschlossen, dass sie nach Teil B Nummer 15.3 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung nur in Kombination mit Folge- und Begleitschäden beziehungsweise im Falle der Adipositas per magna mit besonderen funktionellen Auswirkungen einen Grad der Behinderung bedingt.

Infolge der Adipositas per magna in Verbindung mit den Folge- und Begleitschäden sowie besonderen funktionellen Auswirkungen ist der Kläger auch in seinem Gehvermögen eingeschränkt. Diese behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens führt wiederum dazu, dass der Kläger nur noch eine Gehstrecke von 200 bis 300 Metern mit Gehstütze oder Rollator absolvieren kann und daher erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt ist. Dies rechtfertigt eine Gleichstellung mit einem Regelfall im Sinne der versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Bundessozialgericht - Verhandlungstermine - Schwerbehindertenrecht... https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026... Für die Vergleichbarkeit mit einem Regelfall ist nicht zu werten, auf welcher Behinderung die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Einzelnen beruht.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 18/26.

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