Bundessozialgericht, 11.06.2026 – B 9 SB 1/25 R
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Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 11.06.2026 – B 9 SB 1/25 R
Merkzeichen G · Adipositas / funktionelle Gesamtschau
Adipositas per magna – aktuelle BSG-Fortentwicklung 2026
Einordnung:
Aktuellste BSG-Fortentwicklung zur Adipositas. Nach dem offiziellen Terminbericht ist für die
Gleichwertigkeit die funktionelle Gesamtauswirkung maßgeblich; die schriftlichen
Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 11.06.2026
Aktenzeichen B 9 SB 1/25 R
ECLI –
Ergebnis G bejaht; LSG-Urteil aufgehoben (offizieller
BSG-Terminbericht)
Rechtsprechungsbereich Adipositas / funktionelle Gesamtschau
Urteilsgründe derzeit nicht veröffentlicht
Fundstellen / Quellenangabe BSG, Urteil vom 11.06.2026 – B 9 SB 1/25 R – schriftliche
Urteilsgründe derzeit nicht veröffentlicht
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
Infolge der Adipositas per magna in Verbindung mit den Folge- und Begleitschäden sowie besonderen
funktionellen Auswirkungen ist der Kläger auch in seinem Gehvermögen eingeschränkt. Diese
behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens führt wiederum dazu, dass der Kläger nur
noch eine Gehstrecke von 200 bis 300 Metern mit Gehstütze oder Rollator absolvieren kann und
daher erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt ist. Dies rechtfertigt
eine Gleichstellung mit einem Regelfall im Sinne der versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Entscheidende Gründe
Infolge der Adipositas per magna in Verbindung mit den Folge- und Begleitschäden sowie besonderen
funktionellen Auswirkungen ist der Kläger auch in seinem Gehvermögen eingeschränkt. Diese
behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens führt wiederum dazu, dass der Kläger nur
noch eine Gehstrecke von 200 bis 300 Metern mit Gehstütze oder Rollator absolvieren kann und
daher erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt ist. Dies rechtfertigt
eine Gleichstellung mit einem Regelfall im Sinne der versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Der schwerbehinderte Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Ein Regelfall im Sinne von Teil D Nummer 1 der Anlage zu §
Versorgungsmedizin-Verordnung liegt bei dem Kläger zwar nicht vor. Die bei Ablehnung eines
solchen Regelfalls zu prüfenden Voraussetzungen für eine Gleichstellung hat der Senat aber
vorliegend bejaht. Die bei dem Kläger bestehende Adipositas per magna in Verbindung insbesondere
mit Schmerzen, orthopädischen Beeinträchtigungen und Atemnot unterfällt dem Behinderungsbegriff
des Schwerbehindertenrechts. Die Adipositas wird nicht dadurch von dem Behinderungsbegriff
ausgeschlossen, dass sie nach Teil B Nummer 15.3 der Anlage zu § 2
Versorgungsmedizin-Verordnung nur in Kombination mit Folge- und Begleitschäden beziehungsweise
im Falle der Adipositas per magna mit besonderen funktionellen Auswirkungen einen Grad der
Behinderung bedingt.
J. R. ./. Land Niedersachsen Der stark übergewichtige Kläger begehrt die Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Er ist nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 2 km in einer
halben Stunde zurückzulegen.
Bundessozialgericht - Verhandlungstermine - Schwerbehindertenrecht...
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026... 1 der Anlage zu § 2
Versorgungsmedizin-Verordnung noch ein den dort genannten Regelfällen vergleichbarer Sachverhalt
vor. Die Beweglichkeit der Gelenke sowie der Wirbelsäule des Klägers sei nur unwesentlich
eingeschränkt und die Schmerzen seien allein auf eine gewichtsbedingte Überlastung
zurückzuführen. Grund für die eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers sei im Wesentlichen sein
massives Übergewicht, das für sich keine Behinderung bedinge. Dies sei nicht ausreichend um die
Voraussetzungen für das Merkzeichen G zu bejahen.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Aktuellste BSG-Fortentwicklung zur Adipositas. Nach dem offiziellen Terminbericht ist für die
Gleichwertigkeit die funktionelle Gesamtauswirkung maßgeblich; die schriftlichen
Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung
mit Teil D Nr. 1 VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Höchste Aktualität. Bis zur Veröffentlichung der schriftlichen Entscheidungsgründe dürfen allerdings
nur die Aussagen verwendet werden, die der offizielle BSG-Terminbericht sicher trägt.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R: BSG 2008 – Adipositas und Zusammenwirken
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat – 20.08.2025 – L 13 SB 31/24: LSG 2025 –
restriktive Vorentscheidung
Quellenstatus: offizieller BSG-Terminbericht
Wichtig: Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils sind derzeit nicht veröffentlicht. Die
folgende Dokumentation beruht auf dem offiziellen BSG-Terminbericht und darf nicht mit dem
schriftlichen Urteil verwechselt werden.
Dokumentierter Terminbericht
Bundessozialgericht - Verhandlungstermine - Schwerbehindertenrecht...
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026...
B 9 SB 1/25 R
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung - Adipositas per magna
11.06.2026 11:30 Uhr Verhandlungstermin
J. R. ./. Land Niedersachsen Der stark übergewichtige Kläger begehrt die Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Er ist nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 2 km in einer
halben Stunde zurückzulegen.
Im Mai 2020 war bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB (Grad der Behinderung)) von 50 festgestellt
worden. Dabei waren verschiedene Behinderungen zugrunde gelegt worden, unter anderem
Herzkreislaufschaden, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörung ( GdB (Grad der Behinderung) 20) sowie
Kniegelenksarthrose rechts ( GdB (Grad der Behinderung) 20).
Im November 2020 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für
das Merkzeichen G. Hierauf stellte der Beklagte einen Gesamt- GdB (Grad der Behinderung) von 60
fest, wobei er die Kniegelenksarthrose rechts nunmehr mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 30
bewertete. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G
lehnte der Beklagte ab.
Die Klage vor dem Sozialgericht hatte nach Einholung orthopädisch-chirurgischer Gutachten von Amts
wegen und auf Antrag des Klägers im Wesentlichen - ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den
auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen - Erfolg.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben
und die Klage abgewiesen. Weder liege eine Fallgruppe nach Teil D Nummer 1 von 3 04.09.2026,
15:43
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https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026... 1 der Anlage zu § 2
Versorgungsmedizin-Verordnung noch ein den dort genannten Regelfällen vergleichbarer Sachverhalt
vor. Die Beweglichkeit der Gelenke sowie der Wirbelsäule des Klägers sei nur unwesentlich
eingeschränkt und die Schmerzen seien allein auf eine gewichtsbedingte Überlastung
zurückzuführen. Grund für die eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers sei im Wesentlichen sein
massives Übergewicht, das für sich keine Behinderung bedinge. Dies sei nicht ausreichend um die
Voraussetzungen für das Merkzeichen G zu bejahen.
Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung
materiellen Rechts. Das Landessozialgericht verenge die tatbestandlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens G.
Verfahrensgang: Sozialgericht Stade, S 2 SB 49/21, 18.04.2024 Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, L 13 SB 31/24, 20.08.2025
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auch in der Terminvorschau 18/26.
Die Revision des Klägers ist erfolgreich gewesen. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des
Landessozialgerichts aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil
zurückgewiesen.
Der schwerbehinderte Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Ein Regelfall im Sinne von Teil D Nummer 1 der Anlage zu §
Versorgungsmedizin-Verordnung liegt bei dem Kläger zwar nicht vor. Die bei Ablehnung eines
solchen Regelfalls zu prüfenden Voraussetzungen für eine Gleichstellung hat der Senat aber
vorliegend bejaht. Die bei dem Kläger bestehende Adipositas per magna in Verbindung insbesondere
mit Schmerzen, orthopädischen Beeinträchtigungen und Atemnot unterfällt dem Behinderungsbegriff
des Schwerbehindertenrechts. Die Adipositas wird nicht dadurch von dem Behinderungsbegriff
ausgeschlossen, dass sie nach Teil B Nummer 15.3 der Anlage zu § 2
Versorgungsmedizin-Verordnung nur in Kombination mit Folge- und Begleitschäden beziehungsweise
im Falle der Adipositas per magna mit besonderen funktionellen Auswirkungen einen Grad der
Behinderung bedingt.
Infolge der Adipositas per magna in Verbindung mit den Folge- und Begleitschäden sowie besonderen
funktionellen Auswirkungen ist der Kläger auch in seinem Gehvermögen eingeschränkt. Diese
behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens führt wiederum dazu, dass der Kläger nur
noch eine Gehstrecke von 200 bis 300 Metern mit Gehstütze oder Rollator absolvieren kann und
daher erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt ist. Dies rechtfertigt
eine Gleichstellung mit einem Regelfall im Sinne der versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Bundessozialgericht - Verhandlungstermine - Schwerbehindertenrecht...
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026... Für die Vergleichbarkeit mit
einem Regelfall ist nicht zu werten, auf welcher Behinderung die Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit im Einzelnen beruht.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch
in dem Terminbericht 18/26.
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