23.06.2023 – L 8 SB 436/22
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat,
23.06.2023 – L 8 SB 436/22
Merkzeichen G · Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
Datum 23.06.2023
Aktenzeichen L 8 SB 436/22
ECLI –
Ergebnis G verneint
Rechtsprechungsbereich Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
vom 23.06.2023 – L 8 SB 436/22 –
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, Urteil
vom 23.06.2023 – L 8 SB 436/22 –
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in erster
Instanz mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 das Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass sie die
Zuerkennung eines GdB von 70 sowie des Merkzeichens G begehre. Das Sozialgericht hat
Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt sowie den Facharzt für Innere Medizin
Dr. Hr mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige Dr. H hat die Klägerin am
16. Dezember 2013 untersucht und ist mit seinem Gutachten vom 9. Januar 2014 zu der Einschätzung
gelangt, bei der Klägerin lägen die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vor,
der GdB sei mit einem Gesamtwert von 60 zutreffend bemessen. Das Sozialgericht hat ferner den
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Neurologie Prof. Dr. P mit der Erstattung eines
Gutachtens beauftragt. Nach Untersuchung der Klägerin am 10. Juni 2014 ist der Sachverständige in
seinem Gutachten vom 12. Juni 2014 zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin lägen die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G vor. Der Gesamt-GdB sei ab dem
Änderungsantrag der Klägerin mit 80 zu bemessen. Im Einzelnen seien bei der Klägerin eine
psychosomatische und psychische Störung (Einzel-GdB 50), Wirbelsäulenschäden in zwei Abschnitten
mittelgradig bis schwer (Einzel-GdB 30), eine Colitis Ulcera (GdB 30), Stressinkontinenz, mittelgradig
(GdB 20), Knie-Syndrom beidseits, mittelgradig (GdB 20). Ferner hat der Sachverständige diverse
Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die er jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet hat.
Ferner ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, auch die Voraussetzungen des
Merkzeichens G seien gegeben, da die Klägerin aufgrund ihrer kernhaft organisch verursachten, in
ihrem Ausmaß jedoch psychosomatisch durch Schmerzstörung, Sturzangst und Gangunsicherheit
geprägten Gehstörung nicht in der Lage sei, Gehstrecken von 100 Metern oder mehr ohne
Unterarm-Gehstützen zu gehen und auch unter Verwendung der Gehstützen die Geschwindigkeit so
niedrig und der Pausenbedarf so häufig seien, dass sie in einer halben Stunde keine 300 Meter gehen
könne. Die Gangstörung sei daher als psychogen zu beurteilen, sie lasse sich nicht mit dem rein
organischen Befund erklären.
Entscheidende Gründe
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in erster
Instanz mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 das Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass sie die
Zuerkennung eines GdB von 70 sowie des Merkzeichens G begehre. Das Sozialgericht hat
Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt sowie den Facharzt für Innere Medizin
Dr. Hr mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige Dr. H hat die Klägerin am
16. Dezember 2013 untersucht und ist mit seinem Gutachten vom 9. Januar 2014 zu der Einschätzung
gelangt, bei der Klägerin lägen die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vor,
der GdB sei mit einem Gesamtwert von 60 zutreffend bemessen. Das Sozialgericht hat ferner den
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Neurologie Prof. Dr. P mit der Erstattung eines
Gutachtens beauftragt. Nach Untersuchung der Klägerin am 10. Juni 2014 ist der Sachverständige in
seinem Gutachten vom 12. Juni 2014 zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin lägen die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G vor. Der Gesamt-GdB sei ab dem
Änderungsantrag der Klägerin mit 80 zu bemessen. Im Einzelnen seien bei der Klägerin eine
psychosomatische und psychische Störung (Einzel-GdB 50), Wirbelsäulenschäden in zwei Abschnitten
mittelgradig bis schwer (Einzel-GdB 30), eine Colitis Ulcera (GdB 30), Stressinkontinenz, mittelgradig
(GdB 20), Knie-Syndrom beidseits, mittelgradig (GdB 20). Ferner hat der Sachverständige diverse
Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die er jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet hat.
Ferner ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, auch die Voraussetzungen des
Merkzeichens G seien gegeben, da die Klägerin aufgrund ihrer kernhaft organisch verursachten, in
ihrem Ausmaß jedoch psychosomatisch durch Schmerzstörung, Sturzangst und Gangunsicherheit
geprägten Gehstörung nicht in der Lage sei, Gehstrecken von 100 Metern oder mehr ohne
Unterarm-Gehstützen zu gehen und auch unter Verwendung der Gehstützen die Geschwindigkeit so
niedrig und der Pausenbedarf so häufig seien, dass sie in einer halben Stunde keine 300 Meter gehen
könne. Die Gangstörung sei daher als psychogen zu beurteilen, sie lasse sich nicht mit dem rein
organischen Befund erklären.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R, SozR
4-3250 § 69 Nr. 21) sind die in den VG Teil D Ziff. 1 aufgeführten Regelbeispiele allerdings nicht
abschließend. Anspruch auf das Merkzeichen "G" hat vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch,
der aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die
zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Dies kann
etwa eine psychogene Gangstörung sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2014 - L 13 SB
51/12, ; Vogl in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 229 ). Eine derartige gesundheitliche
Beeinträchtigung liegt beim Kläger indes nicht vor. Nicht in den VG explizit benannte gesundheitliche
Störungen, die zu einer relevanten Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im
Sinne des § 229 SGB IX führen, müssen den dort genannten Gesundheitsstörungen in Gewicht und
Ausmaß vergleichbar sein. Dies ist hier indes nicht gegeben.
Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen in der Person der
Klägerin vorliegen und durch das aufgrund der Untersuchung am 10. Juni 2014 erstellte Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. P nachgewiesen worden sind. Insoweit war der Beklagte aufgrund
seines Teil-Anerkenntnisses zu verurteilen. Indes war der Beklagte auch für die Zeit vor der
Untersuchung entsprechend zu verurteilen, denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten
ausgeführt, dass der Gesundheitszustand der Klägerin seit Antragstellung unverändert sei. Dies deckt
sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. Dieser hat in seinem Gutachten vom 9.
Januar 2014 nach Untersuchung der Klägerin am 16. Dezember 2013 bereits die Benutzung der zwei
Unterarmgehstützen und das deutlich eingeschränkte Gangbild der Klägerin dokumentiert, hierzu
indes ausgeführt, ein körperliches Korrelat hierfür könne nicht gefunden werden. Dies stimmt mit der
Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. P überein, der ausführt, eine körperliche Ursache für die
von ihm festgestellte erhebliche Gangstörung sei nicht feststellbar. Es handle sich um eine
psychogene Gangstörung, woraufhin letztlich der Beklagte das Merkzeichen zuerkannt hat. Auch der
Sachverständige Dr. H beschreibt in seinem Gutachten, dass seit der Antragstellung eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht eingetreten, sondern der von ihm
beschriebene Zustand konstant geblieben sei. Diesen für den Senat überzeugenden Ausführungen ist
der Beklagte auch nicht entgegengetreten.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" ist §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
Abs. 1 und 4 SGB IX. Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die
infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX
Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB IX. Nach §
Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt,
wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von
Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder
nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs.
Satz 1 SGB IX: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des
schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken
(sog. "doppelte Kausalität", BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R -, ). Die nähere Präzisierung des
Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX aus der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV, BGBl I 2412) sowie insbesondere den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) gemäß der Anlage zu § 2 der VersMedV.
Zwischenzeitlichen Bedenken an der Ermächtigung des
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung
mit Teil D Nr. 1 VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
L 8 SB 436/22
Gericht Landessozialgericht Kategorie Urteil Baden-Württemberg
Datum 03.02.2022 Sachgebiet Schwerbehindertenrecht
Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum
1. Instanz Sozialgericht Stuttgart S 25 SB 692/21 03.02.2022
2. Instanz Landessozialgericht L 8 SB 436/22 23.06.2023 Baden-Württemberg
Entscheidungstext Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart
vom 03.02.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Bei dem 1948 geboren Kläger wurde mit Bescheid vom 09.01.2008 das Vorliegen eines Grades der
Behinderung (GdB) von 100 festgestellt und die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen wie
folgt bewertet: seelische Krankheit, funktionelle Organbeschwerden, muskuläre Verspannungen,
chronisches Schmerzsyndrom, Persönlichkeitsstörung GdB 80, chronische Bronchitis, Lungenblähung,
Schlafapnoesyndrom GdB 30, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule,
Nervenwurzelreizerscheinungen, Bandscheibenschaden, degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule GdB 20, Zwölffingerdarmgeschwürsleiden GdB 10, Funktionsbehinderung des linken
Schultergelenkes GdB 10, Ohrgeräusche (Tinnitus) GdB 10, Gebrauchseinschränkung des Fußes,
Polyneuropathie, Funktionsbehinderung des linken Hüftgelenkes GdB 10.
Am 17.04.2019 beantragte der Kläger die Feststellung des Merkzeichens "G" und führte an,
dass sich seine Gehfähigkeit verschlimmert habe und er an einer depressiven Verstimmung, einer
Polyneuropahtie, einer Refluxerkrankung, einer Schlafapnoe sowie an einer erhöhten
Schmerzintensität leide. Er legte einen radiologischen Befundbericht von G1 über ein MRT der
Lendenwirbelsäule (LWS) vom 26.03.2019 mit Spinalkanalstenose L4/L5, Protrusion und
Spinalkanalstenose L3/4, L5/S1 Rezessusstenosen bei hypertrohper Spinalkanalstenose sowie
deutlichen Chrondrosen L1-5 mit flachen Protrusionen, eng angelegtem knöchernem Spinalkanal und
multisegmentalen Ventrospondylosen bei.
Der Beklagte zog eine Befundbeschreibung des K1 sowie Befundberichte bei. M1 führte in einer
versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 06.09.2019 aus, dass die Voraussetzungen für das
Merkzeichen "G" nicht erfüllt seien. Es sei keine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand
eingetreten.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.09.2019 ab. Nach § 229 Abs. 1 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) sei in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden, oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die Voraussetzungen zur
Feststellung des Merkzeichens "G" seien in der Person des Klägers nicht erfüllt.
Der Kläger legte am 23.09.2019 Widerspruch ein und führte an, dass er aufgrund der sich
verschlechternden Spinalkanalstenose sowie der Arthrose und der damit verbundenen Schmerzen
nicht in der Lage sei, die geforderte Wegstrecke von 2 km in 30 Minuten ohne Pausen zu bewältigen.
Er trage an beiden Beinen Orthesen und nehme regelmäßig Schmerzmittel ein.
Der Beklagte zog weitere Befundberichte des W1, des S1 sowie des S2 bei. Die B1 kam in einer
Stellungnahme vom 15.09.2020 zum Ergebnis, die Auswertung der ärztlichen Unterlagen habe
ergeben, dass es 2017 kurzzeitig zu einer Kraftminderung des rechten Beines gekommen sei. In den
Untersuchungen in den Jahren 2018 bis 2020 hätten sich keine Hinweise darauf finden können, dass
eine wesentliche Gehbehinderung oder Notwendigkeit der Benutzung von Gehhilfen vorliegen
würden. Auch die apparative Diagnostik (z.B. Nervenleitgeschwindigkeit, unveränderter MRT LWS
Befund) rechtfertige die von dem Kläger angegebene Verschlimmerung nicht. Die sonstigen Angaben
der Ärzte zur Gehstrecke bezögen sich auf die von dem Kläger gemachten subjektiven Aussagen,
seien aber nicht anhand von Untersuchungen bestätigt. Die Zuerkennung des Merkzeichens "G" lasse
sich daher nicht begründen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2021 unter Verweis auf die
Ausführungen der B1 zurück.
Der Kläger hat am 22.02.2021 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung führt
er im Wesentlichen aus, die Einschränkung seiner Gehfähigkeit basiere auf den verschiedenen
chronischen Erkrankungen. Er weist ergänzend darauf hin, dass Schmerzen subjektiv seien und nur
der Betroffene selbst diese beurteilen könne.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung von S2 als sachverständigen Zeugen.
S2 hat am 27.07.2021 ausgesagt, den Kläger in der Zeit von 2004 bis zuletzt 05.07.2021 behandelt
zu haben und dass der Kläger auf orthopädischem Fachgebiet unter folgenden Erkrankungen leiden
würde: chronische Lumboischialgie (Grad 3), Spinalkanalstenose lumbal und cervical, (Grad 3) und
Gonarthrose bds. (Grad 1), Fibromyalgie (Grad 3), Daumensattelgelenksarthrose bds. (Grad 1),
Polyneuropathie (Grad 2) und chronischen Schmerzstörungen (Grad 4). Er teile die Auffassung des
versorgungsärztlichen Dienstes. Auf die Gehfähigkeit des Klägers würden sich die bei ihm bestehende
Polyneuropathie und Ataxie auswirken. Der Kläger könne trotz der vorliegenden
Gesundheitsstörungen noch ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren für sich oder
andere die üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr (etwa 2 km in einer halben Stunde) zu Fuß
zurücklegen. Die Behinderungen an den unteren Gliedmaßen oder an der Lendenwirbelsäule würden
allein oder zusammen einen GdB unter 50 bedingen.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 15.09.2021 vorgetragen, dass er unter Berücksichtigung der
Ausführungen von S2 weiterhin keine Möglichkeit sehe, eine günstigere Entscheidung zu treffen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.09.2021 einen vorläufigen Verlegungsbrief des
R1-Krankenhauses vom 17.09.2021 sowie einen vorläufigen Entlassbrief betreffend einen stationären
Aufenthalt ab dem 15.09.2021 eingereicht.
Das SG hat mit Schreiben vom 30.09.2021 darauf hingewiesen, dass sich S2 der Auffassung des
Beklagten angeschlossen habe und sich auch aus den mit Schreiben vom 23.09.2021 eingereichten
Befundberichten keine Änderung ergebe.
Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 03.02.2022
abgewiesen. Bei dem Kläger lägen keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen
der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS im Sinne der VG Teil D Ziff. 1 Buchst. d) Satz 1 vor, die für
sich einen GdB von wenigstens 50 bedingten. Die Kammer stütze sich hierbei insbesondere auf die
Aussage des S2, welcher sich der Einschätzung des Beklagten angeschlossen habe. Das SG gehe von
einem Einzel-GdB von 20 für die Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS und einem Einzel-GdB
von 10 für die Gebrauchseinschränkung des Fußes, Polyneuropathie und Funktionsbehinderung des
linken Hüftgelenks aus. Unter Heranziehung der Vorgaben in den VG Teil A Ziff. 3 ergebe sich ein GdB
von nicht mehr als 20 für die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der LWS, so dass die
Voraussetzungen gemäß den VG Teil D Ziff. 1 Buchst. d) Satz 1 nicht vorlägen. Das SG sehe auch
keine Veranlassung für weitere Ermittlungen, insbesondere der durch den Kläger angeregten
Befragung des T1. Der Kläger habe dazu am 29.09.2021 mitgeteilt, seit längerem nicht mehr von S2
behandelt worden zu sein, sondern von T1, der in der Praxis des S2 tätig sei. S2 habe in seiner
Aussage angegeben, den Kläger selbst zuletzt am 05.07.2021 behandelt zu haben. Dies erscheine
auch plausibel, da S2 nicht mitgeteilt habe - wie es in solchen Fällen üblicherweise durch die
Behandler erklärt werde - sich nicht in der Lage zu sehen, die Fragen zu beantworten, da er den
Kläger längere Zeit nicht behandelt habe. Zudem lägen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor
und seien auch nicht durch den Kläger vorgetragen worden, dass sich sein Gesundheitszustand
innerhalb des kurzen Zeitraums von allenfalls ca. 2 Monaten zwischen der letzten Behandlung durch
S2 und der Behandlung durch T1 erheblich verschlechtert habe. Somit seien auch die
Voraussetzungen nach den VG Teil D Ziff. 1 Buchst. d) Satz 2 nicht gegeben, weil bereits keine mit
einem GdB von 40 zu bewertende Behinderungen der unteren Gliedmaßen vorlägen, so dass es auf
die weitere Voraussetzung, dass sich diese auf die Gehfähigkeit besonders auswirken müssten, nicht
ankomme. Hinsichtlich der Voraussetzungen
gemäß den Vorgaben in den VG Teil D Ziff. 1 Buchst. d) Satz 1 und 2 sei überdies darauf hinzuweisen,
dass S2 ausgesagt habe, der Kläger könne trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen noch ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren für sich oder andere die üblichen Wegstrecken im
Ortsverkehr (etwa 2 km in einer halben Stunde) zu Fuß zurücklegen. Soweit der Kläger auf seine
Schmerzen verweise, ergebe sich auch daraus vorliegend keine andere Beurteilung. Dass die
Gehstrecke im Sinne des Merkzeichens "G" nur mit Schmerzen bewältigt werden könne, sei kein
maßgebliches gesetzliches Beurteilungskriterium. Vielmehr stellten die maßgeblichen Regelungen
darauf ab, dass die entsprechende Wegstrecke überhaupt bewältigt werden könne. Von Relevanz sei
damit nur ein derart ausgeprägtes Schmerzbild, das nach medizinischer Erfahrung zwingend eine
Limitierung der Wegstrecke beinhalte. Ein derartiges Schmerzbild ergebe sich aus den vorliegenden
medizinischen Unterlagen nicht.
Der Kläger hat gegen den ihm am 05.02.2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 07.02.2022 beim SG
Berufung eingelegt, welches die Berufung am 17.02.2022 an das Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) weitergeleitet hat. Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, dass eine
Erkrankung der Bauchschlagader hinzugekommen sei und sich sein Gesundheitszustand und
insbesondere die Gehfähigkeit und die Schmerzintensität sehr verschlechtert hätten. Er erreiche
daher die geforderten 2 km in 30 Minuten nicht.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.02.2022 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, unter Abänderung des Bescheids vom 18.09.2019 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 18.02.2021 bei dem Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat am 24.05.2022 weitere Arztberichte über einen stationären Aufenthalt vom
15.05.2022 bis zum 16.05.2022 im Krankenhaus vom Roten Kreuz, C1 sowie vom 19.05.2022 bis zum
21.05.2022 im Zentrum für Innere Medizin, Abteilung für Kardiologie und Angiologie R1-Krankenhaus
eingereicht.
Der Senat hat H1 mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In
seinem am 01.08.2022 erstellten Gutachten hat H1 auf seinem Fachgebiet ein LWS-Syndrom bei
degenerativen Veränderungen der untersten lumbalen Facettengelenke, eine bildtechnisch bekannte
Spinalkanalstenose ohne Anhaltspunkte für derzeitige radikuläre Nervenwurzelkompression, sehr
diskrete degenerative Veränderungen beider Kniegelenke ohne erkennbare
Funktionsbeeinträchtigung, eine Senk-Spreizfußbildung bds. sowie aktuell eine Radiusköpfchenfraktur
rechts diagnostiziert. Fachfremd bestünden ein Fibromyalgiesyndrom, eine Polyneuropathie, eine
Schmerzchronifizierung sowie internistische Erkrankungen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung
des Merkzeichens "G" seien nicht erfüllt. Es bestünden sicherlich Beeinträchtigungen durch die
Polyneuropathie, wie z.B. beim Zehenspitzen- und auch beim Fersengang, wie auch leichte
koordinative Beeinträchtigungen. Eine gravierende Beeinträchtigung der Körperfunktionen im
orthopädischen Bereich sei im Rahmen der Begutachtung jedoch nicht zu erkennen. Die Einlassungen
des Klägers, dass das subjektive Schmerzempfinden von einer außenstehenden Person nicht komplett
nachvollzogen werden könne, möge in Einzelfällen sicher stimmen. Jedoch bedürfe es in der
Bewertung einer
Übereinstimmung der anamnestischen Angaben und der objektivierbaren Fakten mit den
vorgetragenen Beschwerden.
Der Kläger hat zum Gutachten von H1 mit Schreiben vom 10.08.2022 mitgeteilt, dass er für die
Strecke von 600 Meter 17 Minuten benötige und bei weiteren Ärzten in Behandlung sei. Er hat einen
weiteren Bericht über eine stationäre Behandlung vom 20.09.2022 bis zum 23.09.2022 in der Klinik
für Urologie des K2hospitales S3 eingereicht.
Die Berichterstatterin hat das Verfahren mit den Beteiligten am 22.11.2022 nicht öffentlich erörtert.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen
vernommen.
S1 hat mit Schreiben vom 01.12.2022 mitgeteilt, dass ein chronifiziertes Schmerzsyndrom Stadium II
nach Gebershagen vom Fibromyalgietyp bestehe. Die Gehstrecke betrage infolge der
eingeschränkten Wirbelsäulenbeweglichkeit 200 Meter. Das chronifizierte Schmerzsyndrom sei mit
einem GdB von 30 und die Funktionseinschränkungen der LWS sowie der HWS mit einem GdB von 20
zu bewerten.
Der W1 hat in seiner Stellungnahme vom 02.12.2022 ausgeführt, dass durch die bereits 2017
dokumentierte hochgradige lumbale Spinalkanalstenose bei MR-tomografisch nachgewiesenen
degenerativen Veränderungen durch Bandscheibenvorfall und Bandscheibenprotusionen inkl.
Osteochondrosen eine nachvollziehbare Einschränkung der Gehstrecke im Rahmen einer hierdurch
bedingten Claudicatio spinalis-Symptomatik bestehe. Aufgrund der hierdurch bedingten, in die Beine
ausstrahlenden Schmerzsymptomatik und vorübergehenden sensomotorischen Defizite mit
Verstärkung unter mechanischer Belastung (zunehmende Taubheitsempfindungen und
Schwere-/Schwächegefühl) sei es dem Kläger nicht möglich, längere Gehstrecken als maximal 200 m
mit Gehstützen am Stück zurückzulegen; nachfolgend müsse er eine Pause einlegen, um sich wieder
von den Schmerzen zu erholen. Die anhaltende chronische Schmerzsymptomatik habe sich in den
letzten Jahren nochmals verstärkt, so dass von einer weit mehr als 6 Monate bestehenden, die
Gehfähigkeit deutlich beeinträchtigenden Behinderung und nicht nur einer Funktionseinbuße
vorübergehender Art auszugehen sei. Darüber hinaus lägen Kniearthrosen und polyneuropathische
Beschwerden in Form von brennenden, stechenden und kribbelnden Missempfindungen vor, die
zusätzlich die Gehfähigkeit beeinträchtigten. Des Weiteren seien Gleichgewichtsstörungen und
Schwindelsymptome bei hypotoner Kreislaufdysregulation, Vorhofflimmern, Bluthochdruck mit
schwankenden Werten und eine abdominale Aortendissektion vorbeschrieben. Bei mittelgradigen bis
schweren funktionellen Auswirkungen in 2 Wirbelsäulenabschnitten (ohne Versteifung größerer Teile
der Wirbelsäule oder eine anhaltende Ruhigstellung) mit Einschränkung der Gehfähigkeit sei unter
Berücksichtigung der begleitenden Polyneuropathie von neurologischer Seite von einem GdB von 50
auszugehen.
Die R2 hat mit Schreiben vom 08.12.2022 mitgeteilt, dass sie den Kläger infolge seiner Fibromyalgie
behandelt habe und die Beweisfragen zum Gehvermögen von den neurologischen und
orthopädischen Kollegen beantwortet werden müssten.
Der Kläger hat einen Bericht über einen stationären Aufenthalt vom 10.01.2023 bis zum 12.01.2023
in der Klinik für Hämatolgie, Onkologie und Palliativmedizin im K2hospital S3, vom 27.01.2023 bis
zum 01.02.2023 und vom 05.02.2023 bis zum 10.02.2023 in der Abteilung für Kardiologie und
Angiologie im R1-Krankenhaus sowie vom 16.03.2023 bis zum 23.03.2023 in
der Klinik für Pneumologie im Krankenhaus vom Roten Kreuz C1 eingereicht.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom eine versorgungsärztliche Stellungnahme von B2 vom
06.06.2023 eingereicht, wonach sich aus den eingereichten Befundberichten keine Veränderung in
der bisherigen Bewertung ergebe.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.06.2023 einen Befundbericht über ein MRT der LWS vom
16.06.2023 des F1 eingereicht.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §
Abs. 2 SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 SGG form- und
fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden
konnte, ist nicht begründet. Der Bescheid vom 18.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage
daher zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine Verpflichtung des Beklagten, das Merkzeichen "G" seit
der Antragstellung am 17.04.2019 festzustellen. Dieses Ziel verfolgt der Kläger zulässigerweise mit
der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der
Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens "G". Der angefochtene
Gerichtsbescheid des SG ist daher nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" ist §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
Abs. 1 und 4 SGB IX. Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die
infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX
Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB IX. Nach §
Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt,
wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von
Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder
nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs.
Satz 1 SGB IX: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des
schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken
(sog. "doppelte Kausalität", BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R -, ). Die nähere Präzisierung des
Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX aus der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV, BGBl I 2412) sowie insbesondere den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) gemäß der Anlage zu § 2 der VersMedV.
Zwischenzeitlichen Bedenken an der Ermächtigung des
Verordnungsgebers hat der Gesetzgeber durch Schaffung einer nunmehr eigenständig in § 153 Abs. 2
SGB IX angesiedelten Ermächtigungsgrundlage Rechnung getragen. Für eine Übergangszeit bis zum
Erlass einer neuen Rechtsverordnung verbleibt es indes bei der bisherigen Rechtslage (vgl. § 241 Abs.
SGB IX; zur wortgleichen Vorgängervorschrift BT-Drucks. 18/2953 und 18/3190, S. 5).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Merkzeichens "G"
vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern
darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen -
noch zu Fuß zurückgelegt werden (Teil D Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VG). Als ortsübliche Wegstrecke in
diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde
zurückgelegt wird (Teil D Nr. 1 Buchst. b Satz 3, 4 VG). Nähere Umschreibungen für einzelne
Krankheitsbilder und Behinderungen enthalten darüber hinaus Teil D Nr. 1 Buchst. d, e und f VG. Dort
sind Regelfälle umschrieben, die angeben, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung
vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge der
Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist". Sie tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen
keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu
denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige
Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des
Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die in Teil
D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus, die nach dem
Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen
im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens,
sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom
24.04.2008 - B 9/9 a SB 7/06 R - ).
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind danach
u.a. als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von
wenigstens 50 bedingen (Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 1 VG).
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 überzeugend dargelegt, dass die
Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G" nicht erfüllt sind. Auch der Senat kann
nicht feststellen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gemäß § 229 Abs. 1 SGB IX besteht. Sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der LWS im Sinne der VG Teil D Ziff. 1 d) Satz 1, die für sich einen GdB
von wenigstens 50 bedingen würden, liegen nicht vor. Dies hat das SG zutreffend und gestützt auf die
sachverständige Zeugenaussage des behandelnden S2 ausgeführt. Auch der Senat kann keine
Beeinträchtigungen im Funktionssystem Rumpf durch die Wirbelsäulenerkrankung und im
Funktionssystem Beine durch die Polyneuropathie feststellen, welche mit einem GdB von wenigstens
50 zu bewerten wären. Auch ist den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befundberichten vom
17.09.2021 sowie vom 22.09.2021 kein dauerhaftes inneres Leiden zu entnehmen, welches nach den
VG Teil D Nr. 1 d) i.V.m. Teil B Ziff. 9.1.1 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
"G" begründen könnte. Dies legt das SG ebenfalls schlüssig dar. Der Senat nimmt insoweit auf die
Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, die der Senat nach eigener Überprüfung der
Sach- und Rechtslage insoweit für zutreffend erachtet (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus dem Vorbringen des Klägers sowie der Beweiserhebung des Senats im Berufungsverfahren
erfolgt keine anderweitige Bewertung des Sachverhalts. H1 konnte in seinem orthopädischen
Gutachten vom 01.08.2022 keine höhergradige Einschränkung der Gehfähigkeit feststellen.
Insbesondere lagen keine schwerwiegenden Nervenwurzelreizerscheinungen oder objektivierbare
Bewegungseinschränkungen der einzelnen Segmente der Wirbelsäule vor, welche nach den VG Teil B
Ziff. 18.9 zumindest mittelgradigen Funktionseinschränkungen in mehreren Segmenten oder
schwergradigen Funktionseinschränkungen in einem Segment gleichzustellen wären. Insgesamt lag
in unbeobachteten Momenten eine deutlich bessere und flüssigere Bewegungsmöglichkeit auch ohne
Schmerzäußerungen vor als bei der Untersuchungssituation, welche durch massives Gegenspannen
und diffuse Schmerzangabe gekennzeichnet war. Der Gutachter führt diesbezüglich aus, dass
sicherlich Beeinträchtigungen durch die Polyneuropathie, wie z.B. beim Zehenspitzen- und auch beim
Fersengang, wie auch leichte koordinative Beeinträchtigungen bestünden. Eine gravierende
Beeinträchtigung der Körperfunktionen im orthopädischen Bereich lasse sich im Rahmen der
Begutachtung jedoch nicht erkennen. Die anamnestisch geschilderte Bewegungsmöglichkeit im Alltag
wie auch die beobachteten Spontanbewegungen könnten nicht mit den demonstrierten
Beeinträchtigungen bei der gezielten Bewegung und dem Klagevortrag in Übereinstimmung gebracht
werden. Der Kläger ist noch in der Lage, sich selbst zu versorgen, und verrichtet seine Einkäufe ohne
Auto mit dem öffentlichen Personennahverkehr. Zudem zeigte sich das Gangbild in unbeobachteten
Momenten zwar langsam aber ohne weitere erkennbare Beeinträchtigung. Angesichts dieser
Diskrepanzen lässt sich ein GdB von 50 allein für eine Funktionsbeeinträchtigung der LWS und/oder
der unteren Gliedmaßen oder eine Behinderung mit besonders ungünstiger Auswirkung auf die
Gehfähigkeit nicht begründen. Auch konnte der Gutachter keine Einschränkung des Gehvermögens
für die üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr feststellen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob
die Wegstrecke schmerzfrei zurückgelegt werden kann (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom
04.04.2022 - L 3 SB 2/20 -, ). Maßgeblich für den Ausgang des Rechtsstreits ist die Gleichstellung
der Beeinträchtigungen mit den in den VG Teil D Ziff. 1 d genannten Fallgruppen. Demgegenüber
kann nicht in streitentscheidender Weise allein auf die Frage abgestellt werden, ob der behinderte
Mensch in der Lage ist, zwei Kilometer in 30 Minuten zurückzulegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen,
Urteil vom 06.11.2019 - L 13 SB 114/18 -, ). Insofern folgt auch aus dem zuletzt eingereichten
Bericht über ein MRT vom 16.06.2023 keine anderweitige Bewertung, da dieses die bereits
aktenkundige und von H1 bereits beurteilte Spinalkanalstenose bestätigt. Das MRT wurde infolge der
rezidivierenden Lumbalgien veranlasst. Diese Symptomatik lag bei der Begutachtung durch H1
ebenfalls bereits vor. Eine neue Befundlage folgt somit aus dem Bericht vom 16.06.2023 nicht.
Die Gehfähigkeit des Klägers ist auch durch innere Leiden nicht erheblich beeinträchtigt.
Insbesondere liegt kein Herzschaden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe
3 im Sinne von VG Teil B Ziff. 9.1.1 vor. Hierunter fällt eine Leistungsbeeinträchtigung bereits bei
alltäglicher leichter Belastung sowie bei Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei
Ergometerbelastung mit 50 Watt. Eine solche liegt bei dem Kläger offensichtlich nicht vor. Der Bericht
der Fachklinik für Pneumologie, Beatmungsmedizin und internistische Intensivmedizin, Krankenhaus
vom Roten Kreuz C1 vom 16.05.2022 hat ein akutes Koronarsyndrom ausgeschlossen. Der
nachfolgende stationäre Aufenthalt in der Klinik für Kardiologie und Angiologie im R1-Krankenhaus
vom 20.05.2022 hat als Diagnose ein rezidivierendes Vorhofflimmern mit erfolgreicher elektrischer
Kardioversion erbracht. Eine Leistungsbeeinträchtigung des Herzens nach der Gruppe 3 gemäß VG
Teil B Ziff. 1 9.1.1. wurde dagegen nicht diagnostiziert. Der Bericht vom 12.01.2023 der Klinik für
Hämatologie, Onkologie
und Palliativmedizin über den stationären Aufenthalt vom 10.01.2023 bis zum 12.01.2023
diagnostizierte eine leichtgradige Mitralklappeninsuffizienz (MI) und eine leichtgradige
Trikuspidalklappeninsuffizienz (TI). Der Bericht über den stationären Aufenthalt vom 27.01.2023 bis
zum 01.02.2023 ergab die Diagnose eines konzentrisch-hypertrophierten LV mit EF von ca. 60 % und
guter systolischer Funktion sowie leicht- mittelgradiger MI sowie TI. Diese Befunde zeigten sich bei
dem nachfolgenden Aufenthalt vom 05.02.2023 bis zum 10.02.2023 unverändert. Die Befundberichte
zeigen somit, dass der Kläger durch das Herzrasen infolge des rezidivierenden Vorhofflimmerns zwar
vorübergehend beeinträchtigt ist, dieses jedoch teilweise von selbst oder durch ärztliche Hilfe wieder
behoben wurde. Eine dauerhafte Einschränkung der Herzleistung auch bei leichtester Belastung liegt
daher noch nicht vor. Eine Aortendissektion (Riss in der inneren Schicht der Hauptschlagader - Aorta)
wurde bei der Behandlung im R1-Krankenhaus im Zentrum für Innere Medizin vom 15.09.2021 bis
17.09.2021 ausgeschlossen. Bezüglich der Dissektion der Arteria mesenterica superior (Arterie,
welche den Darm versorgt) wurde stationär vom 17.09.2021 bis zum 22.09.2021 im K2hospital
festgestellt, dass keine Flusslimitierung oder ein peripherer Verschluss vorlagen. Eine Auswirkung auf
die Gehfähigkeit besteht hierdurch nicht.
Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr folgen auch nicht aus
hirnorganischen Anfällen oder Orientierungsstörungen infolge von Seh- oder Hörstörungen oder
geistiger Behinderung, die mit einem GdB von 70 zu bewerten wären, denn der Kläger leidet
ausweislich der vorliegenden medizinischen Unterlagen an keiner solchen Gesundheitsstörung.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R, SozR
4-3250 § 69 Nr. 21) sind die in den VG Teil D Ziff. 1 aufgeführten Regelbeispiele allerdings nicht
abschließend. Anspruch auf das Merkzeichen "G" hat vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch,
der aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die
zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Dies kann
etwa eine psychogene Gangstörung sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2014 - L 13 SB
51/12, ; Vogl in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 229 ). Eine derartige gesundheitliche
Beeinträchtigung liegt beim Kläger indes nicht vor. Nicht in den VG explizit benannte gesundheitliche
Störungen, die zu einer relevanten Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im
Sinne des § 229 SGB IX führen, müssen den dort genannten Gesundheitsstörungen in Gewicht und
Ausmaß vergleichbar sein. Dies ist hier indes nicht gegeben.
Soweit S1 in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 01.12.2022 eine Einschränkung der
Gehstrecke auf 200 Meter mitteilt, fehlen entsprechende Befunde, welche diese Einschätzung
belegen könnten. Soweit er diesbezüglich auf ein Schmerzsyndrom verweist, vermag diese
Einschätzung angesichts der von H1 aufgezeigten Diskrepanzen nicht zu überzeugen. Aus diesem
Grund kann auch die sachverständige Zeugenaussage von W1 nicht zu einer anderen Einschätzung
führen. W1 begründet die erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit im Wesentlichen mit dem
Schmerzsyndrom. Dies allein vermag allerdings die Feststellung des Merkzeichens "G" nicht zu
rechtfertigen. Insofern bedarf es einer Vergleichbarkeit mit den in den VG Teil D Ziff. 1 d aufgeführten
Fallgruppen.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht
für erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben dem Senat zusammen mit dem im
Berufungsverfahren erstellten Gutachten von H1 die für die richterliche Überzeugungsbildung
notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
L 13 SB 29/15
Gericht Landessozialgericht Kategorie Urteil Berlin-Brandenburg
Datum 27.11.2014 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht
Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum
1. Instanz Sozialgericht Potsdam S 34 SB 447/11 27.11.2014
2. Instanz Landessozialgericht L 13 SB 29/15 22.06.2016 Berlin-Brandenburg
Entscheidungstext Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27.
November 2014 geändert und der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 9. März 2011 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 verpflichtet, bei der Klägerin ab dem
6. Oktober 2010 auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
G festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat der Klägerin
deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren in erster Instanz zur Gänze und für das
Verfahren in zweiter Instanz zu ¼ zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1957 geborene Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Zuerkennung eines Grades der
Behinderung (GdB) von 80 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Merkzeichen G, aG sowie RF.
Mit Bescheid vom 15. September 2009 hatte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 60
festgestellt und dem folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde gelegt:
&61485; Psychische Störung (Einzel-GdB 20), &61485; psychosomatische Störungen, Fibromyalgie
(Einzel-GdB 10), &61485; psychosomatische Erkrankung (Einzel-GdB 10), &61485;
chronische-ntzündliche Darmerkrankung (Einzel-GdB 30), &61485; Hämorrhoidal-Leiden (Einzel-GdB
10), &61485; Harninkontinenz (Einzel-GdB 10), &61485; Bandscheibenschaden (Einzel-GdB 20),
&61485; Nervenwurzelreizerscheinungen rechts (Einzel-GdB 20), &61485; degenerative
Wirbelsäulenveränderungen (Einzel-GdB 20), &61485; degenerative Gelenkveränderungen,
Ganzkörperschmerz (Einzel-GdB 10), &61485;
Gelenkfunktionsstörungen (Einzel-GdB 20).
Hieraus bildete er für das Funktionssystem, Nervensystem und Psyche einen GdB von 20, für das
Funktionssystem Verdauungsorgane einen GdB von 30, für das Funktionssystem Harnorgane einen
GdB von 10, für das Funktionssystem Wirbelsäule einen GdB von 40 sowie für die nicht zuordenbaren
Gesundheitsstörungen (Gelenkfunktionsstörungen) einen GdB von 20, woraus er einen Gesamt-GdB
von 60 ableitete. Die Feststellung sollte ab dem 24. März 2009 Geltung finden. Mit
Neufeststellungsantrag vom 6. Oktober 2010 begehrte die Klägerin die Zuerkennung eines höheren
GdB und die Feststellung des Merkzeichens G. Hierzu berief sie sich auf eine Verschlimmerung der
Arthrose in den Kniegelenken, der Depression, der Rückenschmerzen sowie der Schultersteife
beidseits. Hinzugetreten seien ferner eine Persönlichkeitsstörung und ein chronisches
Schmerzsyndrom. Kurz darauf ergänzte sie den Neufeststellungsantrag um einen Antrag auf
Feststellung auch des Merkzeichens aG. Nach Einholung von Befundberichten und Beteiligung des
versorgungsärztlichen Dienstes lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2011 die
Neufeststellung ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und stellte am 22. März 2011 erneut
einen Neufeststellungsantrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 wies der Beklagte
den Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in erster
Instanz mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 das Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass sie die
Zuerkennung eines GdB von 70 sowie des Merkzeichens G begehre. Das Sozialgericht hat
Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt sowie den Facharzt für Innere Medizin
Dr. Hr mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige Dr. H hat die Klägerin am
16. Dezember 2013 untersucht und ist mit seinem Gutachten vom 9. Januar 2014 zu der Einschätzung
gelangt, bei der Klägerin lägen die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vor,
der GdB sei mit einem Gesamtwert von 60 zutreffend bemessen. Das Sozialgericht hat ferner den
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Neurologie Prof. Dr. P mit der Erstattung eines
Gutachtens beauftragt. Nach Untersuchung der Klägerin am 10. Juni 2014 ist der Sachverständige in
seinem Gutachten vom 12. Juni 2014 zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin lägen die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G vor. Der Gesamt-GdB sei ab dem
Änderungsantrag der Klägerin mit 80 zu bemessen. Im Einzelnen seien bei der Klägerin eine
psychosomatische und psychische Störung (Einzel-GdB 50), Wirbelsäulenschäden in zwei Abschnitten
mittelgradig bis schwer (Einzel-GdB 30), eine Colitis Ulcera (GdB 30), Stressinkontinenz, mittelgradig
(GdB 20), Knie-Syndrom beidseits, mittelgradig (GdB 20). Ferner hat der Sachverständige diverse
Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die er jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet hat.
Ferner ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, auch die Voraussetzungen des
Merkzeichens G seien gegeben, da die Klägerin aufgrund ihrer kernhaft organisch verursachten, in
ihrem Ausmaß jedoch psychosomatisch durch Schmerzstörung, Sturzangst und Gangunsicherheit
geprägten Gehstörung nicht in der Lage sei, Gehstrecken von 100 Metern oder mehr ohne
Unterarm-Gehstützen zu gehen und auch unter Verwendung der Gehstützen die Geschwindigkeit so
niedrig und der Pausenbedarf so häufig seien, dass sie in einer halben Stunde keine 300 Meter gehen
könne. Die Gangstörung sei daher als psychogen zu beurteilen, sie lasse sich nicht mit dem rein
organischen Befund erklären.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam am 27. November 2014 hat die dort
anwaltlich vertretene Klägerin beantragt, ihr einen GdB von 70 zuzuerkennen und das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen. Mit Urteil vom selben Tag hat
das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 verurteilt, bei
der Klägerin ab dem 6. Oktober 2010 einen GdB von 70 festzustellen und im Übrigen die Klage
abgewiesen. Weiter hat es der Klägerin die hälftige Erstattung der notwendigen außergerichtlichen
Kosten zugesprochen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Januar 2015
zugestellt worden.
Mit der am 3. Februar 2015 durch die Klägerin selbst eingelegten Berufung hat diese begehrt, ihr
einen GdB von 80 zuzusprechen und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Merkzeichen G, aG und RF festzustellen. Auf Hinweis des Gerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz
vom 4. Dezember 2015 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass er mit Wirkung ab dem
10. Juni 2014 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festgestellt hat.
Die in der mündlichen Verhandlung ausgebliebene Klägerin hat das Teilanerkenntnis nicht
angenommen. Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. November 2014 zu ändern und den Beklagten unter
Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.
Oktober 2011zu verpflichten, bei ihr ab dem 6. Oktober 2010 einen GdB von 80 festzustellen sowie
festzustellen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichens G,
aG und RF seit dem 6. Oktober 2010 vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit er nicht ein Teilanerkenntnis abgegeben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin trotz ihres Ausbleibens in der mündlichen
Verhandlung nach Aktenlage entscheiden, weil die Klägerin in der ihr fristgerecht zugestellten
Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, §§ 153 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz
(SGG).
Die Berufung ist zulässig und auch begründet, soweit sie sich auf die Zuerkennung des Merkzeichens
G ab dem 6. Oktober 2010 bezieht (1.). Hinsichtlich der weiteren Merkzeichen aG und RF sowie des
höheren GdB als 70 ist die Berufung unzulässig (2.).
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Merkzeichens G ab Stellung des Neufeststellungsantrages am 6. Oktober 2010.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G sind §§ 145 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 69 Abs.
1 und 4 Sozialgesetzbuch / Neuntes Buch (SGB IX). Gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben
schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten
Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr i.S. des §
Abs. 1 SGB IX. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs.
1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere
Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in §
Abs. 1 S. 1, § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten
Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese
Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken.
Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen in der Person der
Klägerin vorliegen und durch das aufgrund der Untersuchung am 10. Juni 2014 erstellte Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. P nachgewiesen worden sind. Insoweit war der Beklagte aufgrund
seines Teil-Anerkenntnisses zu verurteilen. Indes war der Beklagte auch für die Zeit vor der
Untersuchung entsprechend zu verurteilen, denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten
ausgeführt, dass der Gesundheitszustand der Klägerin seit Antragstellung unverändert sei. Dies deckt
sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. Dieser hat in seinem Gutachten vom 9.
Januar 2014 nach Untersuchung der Klägerin am 16. Dezember 2013 bereits die Benutzung der zwei
Unterarmgehstützen und das deutlich eingeschränkte Gangbild der Klägerin dokumentiert, hierzu
indes ausgeführt, ein körperliches Korrelat hierfür könne nicht gefunden werden. Dies stimmt mit der
Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. P überein, der ausführt, eine körperliche Ursache für die
von ihm festgestellte erhebliche Gangstörung sei nicht feststellbar. Es handle sich um eine
psychogene Gangstörung, woraufhin letztlich der Beklagte das Merkzeichen zuerkannt hat. Auch der
Sachverständige Dr. H beschreibt in seinem Gutachten, dass seit der Antragstellung eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht eingetreten, sondern der von ihm
beschriebene Zustand konstant geblieben sei. Diesen für den Senat überzeugenden Ausführungen ist
der Beklagte auch nicht entgegengetreten.
2. Soweit die Klägerin die Zuerkennung eines höheren GdB als 70 und die Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG und RF begehrt, ist die Berufung unzulässig,
weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, die Klägerin mithin durch das Urteil
des Sozialgerichts insoweit nicht beschwert ist. Insoweit war die Berufung daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160
Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.