GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet
Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
Merkzeichen G · Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
| Gericht | Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat |
|---|---|
| Datum | 23.06.2023 |
| Aktenzeichen | L 8 SB 436/22 |
| ECLI | – |
| Ergebnis | G verneint |
| Rechtsprechungsbereich | Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung |
| Zitiervorschlag | Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, Urteil vom 23.06.2023 – L 8 SB 436/22 – |
| Fundstellen / Quellenangabe | Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, Urteil vom 23.06.2023 – L 8 SB 436/22 – |
| Quellenstatus | Volltext/Primärdatensatz in der vom Nutzer bereitgestellten Sammelmappe1(2).pdf. |
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in erster Instanz mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 das Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass sie die Zuerkennung eines GdB von 70 sowie des Merkzeichens G begehre. Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt sowie den Facharzt für Innere Medizin Dr. Hr mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige Dr. H hat die Klägerin am 16. Dezember 2013 untersucht und ist mit seinem Gutachten vom 9. Januar 2014 zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin lägen die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vor, der GdB sei mit einem Gesamtwert von 60 zutreffend bemessen. Das Sozialgericht hat ferner den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Neurologie Prof. Dr. P mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach Untersuchung der Klägerin am 10. Juni 2014 ist der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12. Juni 2014 zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G vor. Der Gesamt-GdB sei ab dem Änderungsantrag der Klägerin mit 80 zu bemessen. Im Einzelnen seien bei der Klägerin eine psychosomatische und psychische Störung (Einzel-GdB 50), Wirbelsäulenschäden in zwei Abschnitten mittelgradig bis schwer (Einzel-GdB 30), eine Colitis Ulcera (GdB 30), Stressinkontinenz, mittelgradig (GdB 20), Knie-Syndrom beidseits, mittelgradig (GdB 20). Ferner hat der Sachverständige diverse Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die er jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet hat. Ferner ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, auch die Voraussetzungen des Merkzeichens G seien gegeben, da die Klägerin aufgrund ihrer kernhaft organisch verursachten, in ihrem Ausmaß jedoch psychosomatisch durch Schmerzstörung, Sturzangst und Gangunsicherheit geprägten Gehstörung nicht in der Lage sei, Gehstrecken von 100 Metern oder mehr ohne Unterarm-Gehstützen zu gehen und auch unter Verwendung der Gehstützen die Geschwindigkeit so niedrig und der Pausenbedarf so häufig seien, dass sie in einer halben Stunde keine 300 Meter gehen könne. Die Gangstörung sei daher als psychogen zu beurteilen, sie lasse sich nicht mit dem rein organischen Befund erklären.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in erster Instanz mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 das Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass sie die Zuerkennung eines GdB von 70 sowie des Merkzeichens G begehre. Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt sowie den Facharzt für Innere Medizin Dr. Hr mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige Dr. H hat die Klägerin am 16. Dezember 2013 untersucht und ist mit seinem Gutachten vom 9. Januar 2014 zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin lägen die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vor, der GdB sei mit einem Gesamtwert von 60 zutreffend bemessen. Das Sozialgericht hat ferner den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Neurologie Prof. Dr. P mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach Untersuchung der Klägerin am 10. Juni 2014 ist der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12. Juni 2014 zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G vor. Der Gesamt-GdB sei ab dem Änderungsantrag der Klägerin mit 80 zu bemessen. Im Einzelnen seien bei der Klägerin eine psychosomatische und psychische Störung (Einzel-GdB 50), Wirbelsäulenschäden in zwei Abschnitten mittelgradig bis schwer (Einzel-GdB 30), eine Colitis Ulcera (GdB 30), Stressinkontinenz, mittelgradig (GdB 20), Knie-Syndrom beidseits, mittelgradig (GdB 20). Ferner hat der Sachverständige diverse Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die er jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet hat. Ferner ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, auch die Voraussetzungen des Merkzeichens G seien gegeben, da die Klägerin aufgrund ihrer kernhaft organisch verursachten, in ihrem Ausmaß jedoch psychosomatisch durch Schmerzstörung, Sturzangst und Gangunsicherheit geprägten Gehstörung nicht in der Lage sei, Gehstrecken von 100 Metern oder mehr ohne Unterarm-Gehstützen zu gehen und auch unter Verwendung der Gehstützen die Geschwindigkeit so niedrig und der Pausenbedarf so häufig seien, dass sie in einer halben Stunde keine 300 Meter gehen könne. Die Gangstörung sei daher als psychogen zu beurteilen, sie lasse sich nicht mit dem rein organischen Befund erklären.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21) sind die in den VG Teil D Ziff. 1 aufgeführten Regelbeispiele allerdings nicht abschließend. Anspruch auf das Merkzeichen "G" hat vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Dies kann etwa eine psychogene Gangstörung sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2014 - L 13 SB 51/12, juris; Vogl in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 229 ). Eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung liegt beim Kläger indes nicht vor. Nicht in den VG explizit benannte gesundheitliche Störungen, die zu einer relevanten Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne des § 229 SGB IX führen, müssen den dort genannten Gesundheitsstörungen in Gewicht und Ausmaß vergleichbar sein. Dies ist hier indes nicht gegeben.
Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen in der Person der Klägerin vorliegen und durch das aufgrund der Untersuchung am 10. Juni 2014 erstellte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P nachgewiesen worden sind. Insoweit war der Beklagte aufgrund seines Teil-Anerkenntnisses zu verurteilen. Indes war der Beklagte auch für die Zeit vor der Untersuchung entsprechend zu verurteilen, denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Gesundheitszustand der Klägerin seit Antragstellung unverändert sei. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. Dieser hat in seinem Gutachten vom 9. Januar 2014 nach Untersuchung der Klägerin am 16. Dezember 2013 bereits die Benutzung der zwei Unterarmgehstützen und das deutlich eingeschränkte Gangbild der Klägerin dokumentiert, hierzu indes ausgeführt, ein körperliches Korrelat hierfür könne nicht gefunden werden. Dies stimmt mit der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. P überein, der ausführt, eine körperliche Ursache für die von ihm festgestellte erhebliche Gangstörung sei nicht feststellbar. Es handle sich um eine psychogene Gangstörung, woraufhin letztlich der Beklagte das Merkzeichen zuerkannt hat. Auch der Sachverständige Dr. H beschreibt in seinem Gutachten, dass seit der Antragstellung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht eingetreten, sondern der von ihm beschriebene Zustand konstant geblieben sei. Diesen für den Senat überzeugenden Ausführungen ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" ist §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX. Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB IX. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken (sog. "doppelte Kausalität", BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R -, juris). Die nähere Präzisierung des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX aus der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV, BGBl I 2412) sowie insbesondere den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) gemäß der Anlage zu § 2 der VersMedV. Zwischenzeitlichen Bedenken an der Ermächtigung des
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG.
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L 8 SB 436/22
Gericht Landessozialgericht Kategorie Urteil Baden-Württemberg
Datum 03.02.2022 Sachgebiet Schwerbehindertenrecht
Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum
1. Instanz Sozialgericht Stuttgart S 25 SB 692/21 03.02.2022
2. Instanz Landessozialgericht L 8 SB 436/22 23.06.2023 Baden-Württemberg
Entscheidungstext Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.02.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Feststellung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Bei dem 1948 geboren Kläger wurde mit Bescheid vom 09.01.2008 das Vorliegen eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt und die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt bewertet: seelische Krankheit, funktionelle Organbeschwerden, muskuläre Verspannungen, chronisches Schmerzsyndrom, Persönlichkeitsstörung GdB 80, chronische Bronchitis, Lungenblähung, Schlafapnoesyndrom GdB 30, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen, Bandscheibenschaden, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule GdB 20, Zwölffingerdarmgeschwürsleiden GdB 10, Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes GdB 10, Ohrgeräusche (Tinnitus) GdB 10, Gebrauchseinschränkung des Fußes, Polyneuropathie, Funktionsbehinderung des linken Hüftgelenkes GdB 10.
Am 17.04.2019 beantragte der Kläger die Feststellung des Merkzeichens "G" und führte an,
dass sich seine Gehfähigkeit verschlimmert habe und er an einer depressiven Verstimmung, einer Polyneuropahtie, einer Refluxerkrankung, einer Schlafapnoe sowie an einer erhöhten Schmerzintensität leide. Er legte einen radiologischen Befundbericht von G1 über ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 26.03.2019 mit Spinalkanalstenose L4/L5, Protrusion und Spinalkanalstenose L3/4, L5/S1 Rezessusstenosen bei hypertrohper Spinalkanalstenose sowie deutlichen Chrondrosen L1-5 mit flachen Protrusionen, eng angelegtem knöchernem Spinalkanal und multisegmentalen Ventrospondylosen bei.
Der Beklagte zog eine Befundbeschreibung des K1 sowie Befundberichte bei. M1 führte in einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 06.09.2019 aus, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nicht erfüllt seien. Es sei keine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand eingetreten.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.09.2019 ab. Nach § 229 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sei in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens "G" seien in der Person des Klägers nicht erfüllt.
Der Kläger legte am 23.09.2019 Widerspruch ein und führte an, dass er aufgrund der sich verschlechternden Spinalkanalstenose sowie der Arthrose und der damit verbundenen Schmerzen nicht in der Lage sei, die geforderte Wegstrecke von 2 km in 30 Minuten ohne Pausen zu bewältigen. Er trage an beiden Beinen Orthesen und nehme regelmäßig Schmerzmittel ein.
Der Beklagte zog weitere Befundberichte des W1, des S1 sowie des S2 bei. Die B1 kam in einer Stellungnahme vom 15.09.2020 zum Ergebnis, die Auswertung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass es 2017 kurzzeitig zu einer Kraftminderung des rechten Beines gekommen sei. In den Untersuchungen in den Jahren 2018 bis 2020 hätten sich keine Hinweise darauf finden können, dass eine wesentliche Gehbehinderung oder Notwendigkeit der Benutzung von Gehhilfen vorliegen würden. Auch die apparative Diagnostik (z.B. Nervenleitgeschwindigkeit, unveränderter MRT LWS Befund) rechtfertige die von dem Kläger angegebene Verschlimmerung nicht. Die sonstigen Angaben der Ärzte zur Gehstrecke bezögen sich auf die von dem Kläger gemachten subjektiven Aussagen, seien aber nicht anhand von Untersuchungen bestätigt. Die Zuerkennung des Merkzeichens "G" lasse sich daher nicht begründen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2021 unter Verweis auf die Ausführungen der B1 zurück.
Der Kläger hat am 22.02.2021 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Einschränkung seiner Gehfähigkeit basiere auf den verschiedenen chronischen Erkrankungen. Er weist ergänzend darauf hin, dass Schmerzen subjektiv seien und nur der Betroffene selbst diese beurteilen könne.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung von S2 als sachverständigen Zeugen.
S2 hat am 27.07.2021 ausgesagt, den Kläger in der Zeit von 2004 bis zuletzt 05.07.2021 behandelt zu haben und dass der Kläger auf orthopädischem Fachgebiet unter folgenden Erkrankungen leiden würde: chronische Lumboischialgie (Grad 3), Spinalkanalstenose lumbal und cervical, (Grad 3) und Gonarthrose bds. (Grad 1), Fibromyalgie (Grad 3), Daumensattelgelenksarthrose bds. (Grad 1), Polyneuropathie (Grad 2) und chronischen Schmerzstörungen (Grad 4). Er teile die Auffassung des versorgungsärztlichen Dienstes. Auf die Gehfähigkeit des Klägers würden sich die bei ihm bestehende Polyneuropathie und Ataxie auswirken. Der Kläger könne trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen noch ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren für sich oder andere die üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr (etwa 2 km in einer halben Stunde) zu Fuß zurücklegen. Die Behinderungen an den unteren Gliedmaßen oder an der Lendenwirbelsäule würden allein oder zusammen einen GdB unter 50 bedingen.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 15.09.2021 vorgetragen, dass er unter Berücksichtigung der Ausführungen von S2 weiterhin keine Möglichkeit sehe, eine günstigere Entscheidung zu treffen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.09.2021 einen vorläufigen Verlegungsbrief des R1-Krankenhauses vom 17.09.2021 sowie einen vorläufigen Entlassbrief betreffend einen stationären Aufenthalt ab dem 15.09.2021 eingereicht.
Das SG hat mit Schreiben vom 30.09.2021 darauf hingewiesen, dass sich S2 der Auffassung des Beklagten angeschlossen habe und sich auch aus den mit Schreiben vom 23.09.2021 eingereichten Befundberichten keine Änderung ergebe.
Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 abgewiesen. Bei dem Kläger lägen keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS im Sinne der VG Teil D Ziff. 1 Buchst. d) Satz 1 vor, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingten. Die Kammer stütze sich hierbei insbesondere auf die Aussage des S2, welcher sich der Einschätzung des Beklagten angeschlossen habe. Das SG gehe von einem Einzel-GdB von 20 für die Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS und einem Einzel-GdB von 10 für die Gebrauchseinschränkung des Fußes, Polyneuropathie und Funktionsbehinderung des linken Hüftgelenks aus. Unter Heranziehung der Vorgaben in den VG Teil A Ziff. 3 ergebe sich ein GdB von nicht mehr als 20 für die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der LWS, so dass die Voraussetzungen gemäß den VG Teil D Ziff. 1 Buchst. d) Satz 1 nicht vorlägen. Das SG sehe auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen, insbesondere der durch den Kläger angeregten Befragung des T1. Der Kläger habe dazu am 29.09.2021 mitgeteilt, seit längerem nicht mehr von S2 behandelt worden zu sein, sondern von T1, der in der Praxis des S2 tätig sei. S2 habe in seiner Aussage angegeben, den Kläger selbst zuletzt am 05.07.2021 behandelt zu haben. Dies erscheine auch plausibel, da S2 nicht mitgeteilt habe - wie es in solchen Fällen üblicherweise durch die Behandler erklärt werde - sich nicht in der Lage zu sehen, die Fragen zu beantworten, da er den Kläger längere Zeit nicht behandelt habe. Zudem lägen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor und seien auch nicht durch den Kläger vorgetragen worden, dass sich sein Gesundheitszustand innerhalb des kurzen Zeitraums von allenfalls ca. 2 Monaten zwischen der letzten Behandlung durch S2 und der Behandlung durch T1 erheblich verschlechtert habe. Somit seien auch die Voraussetzungen nach den VG Teil D Ziff. 1 Buchst. d) Satz 2 nicht gegeben, weil bereits keine mit einem GdB von 40 zu bewertende Behinderungen der unteren Gliedmaßen vorlägen, so dass es auf die weitere Voraussetzung, dass sich diese auf die Gehfähigkeit besonders auswirken müssten, nicht ankomme. Hinsichtlich der Voraussetzungen
gemäß den Vorgaben in den VG Teil D Ziff. 1 Buchst. d) Satz 1 und 2 sei überdies darauf hinzuweisen, dass S2 ausgesagt habe, der Kläger könne trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen noch ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren für sich oder andere die üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr (etwa 2 km in einer halben Stunde) zu Fuß zurücklegen. Soweit der Kläger auf seine Schmerzen verweise, ergebe sich auch daraus vorliegend keine andere Beurteilung. Dass die Gehstrecke im Sinne des Merkzeichens "G" nur mit Schmerzen bewältigt werden könne, sei kein maßgebliches gesetzliches Beurteilungskriterium. Vielmehr stellten die maßgeblichen Regelungen darauf ab, dass die entsprechende Wegstrecke überhaupt bewältigt werden könne. Von Relevanz sei damit nur ein derart ausgeprägtes Schmerzbild, das nach medizinischer Erfahrung zwingend eine Limitierung der Wegstrecke beinhalte. Ein derartiges Schmerzbild ergebe sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht.
Der Kläger hat gegen den ihm am 05.02.2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 07.02.2022 beim SG Berufung eingelegt, welches die Berufung am 17.02.2022 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) weitergeleitet hat. Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, dass eine Erkrankung der Bauchschlagader hinzugekommen sei und sich sein Gesundheitszustand und insbesondere die Gehfähigkeit und die Schmerzintensität sehr verschlechtert hätten. Er erreiche daher die geforderten 2 km in 30 Minuten nicht.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.02.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheids vom 18.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2021 bei dem Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat am 24.05.2022 weitere Arztberichte über einen stationären Aufenthalt vom 15.05.2022 bis zum 16.05.2022 im Krankenhaus vom Roten Kreuz, C1 sowie vom 19.05.2022 bis zum 21.05.2022 im Zentrum für Innere Medizin, Abteilung für Kardiologie und Angiologie R1-Krankenhaus eingereicht.
Der Senat hat H1 mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 01.08.2022 erstellten Gutachten hat H1 auf seinem Fachgebiet ein LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen der untersten lumbalen Facettengelenke, eine bildtechnisch bekannte Spinalkanalstenose ohne Anhaltspunkte für derzeitige radikuläre Nervenwurzelkompression, sehr diskrete degenerative Veränderungen beider Kniegelenke ohne erkennbare Funktionsbeeinträchtigung, eine Senk-Spreizfußbildung bds. sowie aktuell eine Radiusköpfchenfraktur rechts diagnostiziert. Fachfremd bestünden ein Fibromyalgiesyndrom, eine Polyneuropathie, eine Schmerzchronifizierung sowie internistische Erkrankungen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" seien nicht erfüllt. Es bestünden sicherlich Beeinträchtigungen durch die Polyneuropathie, wie z.B. beim Zehenspitzen- und auch beim Fersengang, wie auch leichte koordinative Beeinträchtigungen. Eine gravierende Beeinträchtigung der Körperfunktionen im orthopädischen Bereich sei im Rahmen der Begutachtung jedoch nicht zu erkennen. Die Einlassungen des Klägers, dass das subjektive Schmerzempfinden von einer außenstehenden Person nicht komplett nachvollzogen werden könne, möge in Einzelfällen sicher stimmen. Jedoch bedürfe es in der Bewertung einer
Übereinstimmung der anamnestischen Angaben und der objektivierbaren Fakten mit den vorgetragenen Beschwerden.
Der Kläger hat zum Gutachten von H1 mit Schreiben vom 10.08.2022 mitgeteilt, dass er für die Strecke von 600 Meter 17 Minuten benötige und bei weiteren Ärzten in Behandlung sei. Er hat einen weiteren Bericht über eine stationäre Behandlung vom 20.09.2022 bis zum 23.09.2022 in der Klinik für Urologie des K2hospitales S3 eingereicht.
Die Berichterstatterin hat das Verfahren mit den Beteiligten am 22.11.2022 nicht öffentlich erörtert.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen.
S1 hat mit Schreiben vom 01.12.2022 mitgeteilt, dass ein chronifiziertes Schmerzsyndrom Stadium II nach Gebershagen vom Fibromyalgietyp bestehe. Die Gehstrecke betrage infolge der eingeschränkten Wirbelsäulenbeweglichkeit 200 Meter. Das chronifizierte Schmerzsyndrom sei mit einem GdB von 30 und die Funktionseinschränkungen der LWS sowie der HWS mit einem GdB von 20 zu bewerten.
Der W1 hat in seiner Stellungnahme vom 02.12.2022 ausgeführt, dass durch die bereits 2017 dokumentierte hochgradige lumbale Spinalkanalstenose bei MR-tomografisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen durch Bandscheibenvorfall und Bandscheibenprotusionen inkl. Osteochondrosen eine nachvollziehbare Einschränkung der Gehstrecke im Rahmen einer hierdurch bedingten Claudicatio spinalis-Symptomatik bestehe. Aufgrund der hierdurch bedingten, in die Beine ausstrahlenden Schmerzsymptomatik und vorübergehenden sensomotorischen Defizite mit Verstärkung unter mechanischer Belastung (zunehmende Taubheitsempfindungen und Schwere-/Schwächegefühl) sei es dem Kläger nicht möglich, längere Gehstrecken als maximal 200 m mit Gehstützen am Stück zurückzulegen; nachfolgend müsse er eine Pause einlegen, um sich wieder von den Schmerzen zu erholen. Die anhaltende chronische Schmerzsymptomatik habe sich in den letzten Jahren nochmals verstärkt, so dass von einer weit mehr als 6 Monate bestehenden, die Gehfähigkeit deutlich beeinträchtigenden Behinderung und nicht nur einer Funktionseinbuße vorübergehender Art auszugehen sei. Darüber hinaus lägen Kniearthrosen und polyneuropathische Beschwerden in Form von brennenden, stechenden und kribbelnden Missempfindungen vor, die zusätzlich die Gehfähigkeit beeinträchtigten. Des Weiteren seien Gleichgewichtsstörungen und Schwindelsymptome bei hypotoner Kreislaufdysregulation, Vorhofflimmern, Bluthochdruck mit schwankenden Werten und eine abdominale Aortendissektion vorbeschrieben. Bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in 2 Wirbelsäulenabschnitten (ohne Versteifung größerer Teile der Wirbelsäule oder eine anhaltende Ruhigstellung) mit Einschränkung der Gehfähigkeit sei unter Berücksichtigung der begleitenden Polyneuropathie von neurologischer Seite von einem GdB von 50 auszugehen.
Die R2 hat mit Schreiben vom 08.12.2022 mitgeteilt, dass sie den Kläger infolge seiner Fibromyalgie behandelt habe und die Beweisfragen zum Gehvermögen von den neurologischen und orthopädischen Kollegen beantwortet werden müssten.
Der Kläger hat einen Bericht über einen stationären Aufenthalt vom 10.01.2023 bis zum 12.01.2023 in der Klinik für Hämatolgie, Onkologie und Palliativmedizin im K2hospital S3, vom 27.01.2023 bis zum 01.02.2023 und vom 05.02.2023 bis zum 10.02.2023 in der Abteilung für Kardiologie und Angiologie im R1-Krankenhaus sowie vom 16.03.2023 bis zum 23.03.2023 in
der Klinik für Pneumologie im Krankenhaus vom Roten Kreuz C1 eingereicht.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom eine versorgungsärztliche Stellungnahme von B2 vom 06.06.2023 eingereicht, wonach sich aus den eingereichten Befundberichten keine Veränderung in der bisherigen Bewertung ergebe.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.06.2023 einen Befundbericht über ein MRT der LWS vom 16.06.2023 des F1 eingereicht.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der Bescheid vom 18.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine Verpflichtung des Beklagten, das Merkzeichen "G" seit der Antragstellung am 17.04.2019 festzustellen. Dieses Ziel verfolgt der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens "G". Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist daher nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" ist §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX. Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB IX. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken (sog. "doppelte Kausalität", BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R -, juris). Die nähere Präzisierung des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX aus der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV, BGBl I 2412) sowie insbesondere den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) gemäß der Anlage zu § 2 der VersMedV. Zwischenzeitlichen Bedenken an der Ermächtigung des
Verordnungsgebers hat der Gesetzgeber durch Schaffung einer nunmehr eigenständig in § 153 Abs. 2 SGB IX angesiedelten Ermächtigungsgrundlage Rechnung getragen. Für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung verbleibt es indes bei der bisherigen Rechtslage (vgl. § 241 Abs. 5 SGB IX; zur wortgleichen Vorgängervorschrift BT-Drucks. 18/2953 und 18/3190, S. 5).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Merkzeichens "G" vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden (Teil D Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VG). Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Teil D Nr. 1 Buchst. b Satz 3, 4 VG). Nähere Umschreibungen für einzelne Krankheitsbilder und Behinderungen enthalten darüber hinaus Teil D Nr. 1 Buchst. d, e und f VG. Dort sind Regelfälle umschrieben, die angeben, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge der Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Sie tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die in Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9 a SB 7/06 R - juris).
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind danach u.a. als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 1 VG).
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G" nicht erfüllt sind. Auch der Senat kann nicht feststellen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gemäß § 229 Abs. 1 SGB IX besteht. Sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS im Sinne der VG Teil D Ziff. 1 d) Satz 1, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen würden, liegen nicht vor. Dies hat das SG zutreffend und gestützt auf die sachverständige Zeugenaussage des behandelnden S2 ausgeführt. Auch der Senat kann keine Beeinträchtigungen im Funktionssystem Rumpf durch die Wirbelsäulenerkrankung und im Funktionssystem Beine durch die Polyneuropathie feststellen, welche mit einem GdB von wenigstens 50 zu bewerten wären. Auch ist den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befundberichten vom 17.09.2021 sowie vom 22.09.2021 kein dauerhaftes inneres Leiden zu entnehmen, welches nach den VG Teil D Nr. 1 d) i.V.m. Teil B Ziff. 9.1.1 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" begründen könnte. Dies legt das SG ebenfalls schlüssig dar. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, die der Senat nach eigener Überprüfung der
Sach- und Rechtslage insoweit für zutreffend erachtet (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus dem Vorbringen des Klägers sowie der Beweiserhebung des Senats im Berufungsverfahren erfolgt keine anderweitige Bewertung des Sachverhalts. H1 konnte in seinem orthopädischen Gutachten vom 01.08.2022 keine höhergradige Einschränkung der Gehfähigkeit feststellen. Insbesondere lagen keine schwerwiegenden Nervenwurzelreizerscheinungen oder objektivierbare Bewegungseinschränkungen der einzelnen Segmente der Wirbelsäule vor, welche nach den VG Teil B Ziff. 18.9 zumindest mittelgradigen Funktionseinschränkungen in mehreren Segmenten oder schwergradigen Funktionseinschränkungen in einem Segment gleichzustellen wären. Insgesamt lag in unbeobachteten Momenten eine deutlich bessere und flüssigere Bewegungsmöglichkeit auch ohne Schmerzäußerungen vor als bei der Untersuchungssituation, welche durch massives Gegenspannen und diffuse Schmerzangabe gekennzeichnet war. Der Gutachter führt diesbezüglich aus, dass sicherlich Beeinträchtigungen durch die Polyneuropathie, wie z.B. beim Zehenspitzen- und auch beim Fersengang, wie auch leichte koordinative Beeinträchtigungen bestünden. Eine gravierende Beeinträchtigung der Körperfunktionen im orthopädischen Bereich lasse sich im Rahmen der Begutachtung jedoch nicht erkennen. Die anamnestisch geschilderte Bewegungsmöglichkeit im Alltag wie auch die beobachteten Spontanbewegungen könnten nicht mit den demonstrierten Beeinträchtigungen bei der gezielten Bewegung und dem Klagevortrag in Übereinstimmung gebracht werden. Der Kläger ist noch in der Lage, sich selbst zu versorgen, und verrichtet seine Einkäufe ohne Auto mit dem öffentlichen Personennahverkehr. Zudem zeigte sich das Gangbild in unbeobachteten Momenten zwar langsam aber ohne weitere erkennbare Beeinträchtigung. Angesichts dieser Diskrepanzen lässt sich ein GdB von 50 allein für eine Funktionsbeeinträchtigung der LWS und/oder der unteren Gliedmaßen oder eine Behinderung mit besonders ungünstiger Auswirkung auf die Gehfähigkeit nicht begründen. Auch konnte der Gutachter keine Einschränkung des Gehvermögens für die üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr feststellen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Wegstrecke schmerzfrei zurückgelegt werden kann (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2022 - L 3 SB 2/20 -, juris ). Maßgeblich für den Ausgang des Rechtsstreits ist die Gleichstellung der Beeinträchtigungen mit den in den VG Teil D Ziff. 1 d genannten Fallgruppen. Demgegenüber kann nicht in streitentscheidender Weise allein auf die Frage abgestellt werden, ob der behinderte Mensch in der Lage ist, zwei Kilometer in 30 Minuten zurückzulegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.11.2019 - L 13 SB 114/18 -, juris ). Insofern folgt auch aus dem zuletzt eingereichten Bericht über ein MRT vom 16.06.2023 keine anderweitige Bewertung, da dieses die bereits aktenkundige und von H1 bereits beurteilte Spinalkanalstenose bestätigt. Das MRT wurde infolge der rezidivierenden Lumbalgien veranlasst. Diese Symptomatik lag bei der Begutachtung durch H1 ebenfalls bereits vor. Eine neue Befundlage folgt somit aus dem Bericht vom 16.06.2023 nicht.
Die Gehfähigkeit des Klägers ist auch durch innere Leiden nicht erheblich beeinträchtigt. Insbesondere liegt kein Herzschaden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 im Sinne von VG Teil B Ziff. 9.1.1 vor. Hierunter fällt eine Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung sowie bei Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt. Eine solche liegt bei dem Kläger offensichtlich nicht vor. Der Bericht der Fachklinik für Pneumologie, Beatmungsmedizin und internistische Intensivmedizin, Krankenhaus vom Roten Kreuz C1 vom 16.05.2022 hat ein akutes Koronarsyndrom ausgeschlossen. Der nachfolgende stationäre Aufenthalt in der Klinik für Kardiologie und Angiologie im R1-Krankenhaus vom 20.05.2022 hat als Diagnose ein rezidivierendes Vorhofflimmern mit erfolgreicher elektrischer Kardioversion erbracht. Eine Leistungsbeeinträchtigung des Herzens nach der Gruppe 3 gemäß VG Teil B Ziff. 1 9.1.1. wurde dagegen nicht diagnostiziert. Der Bericht vom 12.01.2023 der Klinik für Hämatologie, Onkologie
und Palliativmedizin über den stationären Aufenthalt vom 10.01.2023 bis zum 12.01.2023 diagnostizierte eine leichtgradige Mitralklappeninsuffizienz (MI) und eine leichtgradige Trikuspidalklappeninsuffizienz (TI). Der Bericht über den stationären Aufenthalt vom 27.01.2023 bis zum 01.02.2023 ergab die Diagnose eines konzentrisch-hypertrophierten LV mit EF von ca. 60 % und guter systolischer Funktion sowie leicht- mittelgradiger MI sowie TI. Diese Befunde zeigten sich bei dem nachfolgenden Aufenthalt vom 05.02.2023 bis zum 10.02.2023 unverändert. Die Befundberichte zeigen somit, dass der Kläger durch das Herzrasen infolge des rezidivierenden Vorhofflimmerns zwar vorübergehend beeinträchtigt ist, dieses jedoch teilweise von selbst oder durch ärztliche Hilfe wieder behoben wurde. Eine dauerhafte Einschränkung der Herzleistung auch bei leichtester Belastung liegt daher noch nicht vor. Eine Aortendissektion (Riss in der inneren Schicht der Hauptschlagader - Aorta) wurde bei der Behandlung im R1-Krankenhaus im Zentrum für Innere Medizin vom 15.09.2021 bis 17.09.2021 ausgeschlossen. Bezüglich der Dissektion der Arteria mesenterica superior (Arterie, welche den Darm versorgt) wurde stationär vom 17.09.2021 bis zum 22.09.2021 im K2hospital festgestellt, dass keine Flusslimitierung oder ein peripherer Verschluss vorlagen. Eine Auswirkung auf die Gehfähigkeit besteht hierdurch nicht.
Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr folgen auch nicht aus hirnorganischen Anfällen oder Orientierungsstörungen infolge von Seh- oder Hörstörungen oder geistiger Behinderung, die mit einem GdB von 70 zu bewerten wären, denn der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden medizinischen Unterlagen an keiner solchen Gesundheitsstörung.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21) sind die in den VG Teil D Ziff. 1 aufgeführten Regelbeispiele allerdings nicht abschließend. Anspruch auf das Merkzeichen "G" hat vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Dies kann etwa eine psychogene Gangstörung sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2014 - L 13 SB 51/12, juris; Vogl in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 229 ). Eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung liegt beim Kläger indes nicht vor. Nicht in den VG explizit benannte gesundheitliche Störungen, die zu einer relevanten Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne des § 229 SGB IX führen, müssen den dort genannten Gesundheitsstörungen in Gewicht und Ausmaß vergleichbar sein. Dies ist hier indes nicht gegeben.
Soweit S1 in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 01.12.2022 eine Einschränkung der Gehstrecke auf 200 Meter mitteilt, fehlen entsprechende Befunde, welche diese Einschätzung belegen könnten. Soweit er diesbezüglich auf ein Schmerzsyndrom verweist, vermag diese Einschätzung angesichts der von H1 aufgezeigten Diskrepanzen nicht zu überzeugen. Aus diesem Grund kann auch die sachverständige Zeugenaussage von W1 nicht zu einer anderen Einschätzung führen. W1 begründet die erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit im Wesentlichen mit dem Schmerzsyndrom. Dies allein vermag allerdings die Feststellung des Merkzeichens "G" nicht zu rechtfertigen. Insofern bedarf es einer Vergleichbarkeit mit den in den VG Teil D Ziff. 1 d aufgeführten Fallgruppen.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht für erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben dem Senat zusammen mit dem im Berufungsverfahren erstellten Gutachten von H1 die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
L 13 SB 29/15
Gericht Landessozialgericht Kategorie Urteil Berlin-Brandenburg
Datum 27.11.2014 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht
Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum
1. Instanz Sozialgericht Potsdam S 34 SB 447/11 27.11.2014
2. Instanz Landessozialgericht L 13 SB 29/15 22.06.2016 Berlin-Brandenburg
Entscheidungstext Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. November 2014 geändert und der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 verpflichtet, bei der Klägerin ab dem 6. Oktober 2010 auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren in erster Instanz zur Gänze und für das Verfahren in zweiter Instanz zu ¼ zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1957 geborene Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen G, aG sowie RF.
Mit Bescheid vom 15. September 2009 hatte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 60 festgestellt und dem folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde gelegt:
&61485; Psychische Störung (Einzel-GdB 20), &61485; psychosomatische Störungen, Fibromyalgie (Einzel-GdB 10), &61485; psychosomatische Erkrankung (Einzel-GdB 10), &61485; chronische-ntzündliche Darmerkrankung (Einzel-GdB 30), &61485; Hämorrhoidal-Leiden (Einzel-GdB 10), &61485; Harninkontinenz (Einzel-GdB 10), &61485; Bandscheibenschaden (Einzel-GdB 20), &61485; Nervenwurzelreizerscheinungen rechts (Einzel-GdB 20), &61485; degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Einzel-GdB 20), &61485; degenerative Gelenkveränderungen, Ganzkörperschmerz (Einzel-GdB 10), &61485;
Gelenkfunktionsstörungen (Einzel-GdB 20).
Hieraus bildete er für das Funktionssystem, Nervensystem und Psyche einen GdB von 20, für das Funktionssystem Verdauungsorgane einen GdB von 30, für das Funktionssystem Harnorgane einen GdB von 10, für das Funktionssystem Wirbelsäule einen GdB von 40 sowie für die nicht zuordenbaren Gesundheitsstörungen (Gelenkfunktionsstörungen) einen GdB von 20, woraus er einen Gesamt-GdB von 60 ableitete. Die Feststellung sollte ab dem 24. März 2009 Geltung finden. Mit Neufeststellungsantrag vom 6. Oktober 2010 begehrte die Klägerin die Zuerkennung eines höheren GdB und die Feststellung des Merkzeichens G. Hierzu berief sie sich auf eine Verschlimmerung der Arthrose in den Kniegelenken, der Depression, der Rückenschmerzen sowie der Schultersteife beidseits. Hinzugetreten seien ferner eine Persönlichkeitsstörung und ein chronisches Schmerzsyndrom. Kurz darauf ergänzte sie den Neufeststellungsantrag um einen Antrag auf Feststellung auch des Merkzeichens aG. Nach Einholung von Befundberichten und Beteiligung des versorgungsärztlichen Dienstes lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2011 die Neufeststellung ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und stellte am 22. März 2011 erneut einen Neufeststellungsantrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in erster Instanz mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 das Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass sie die Zuerkennung eines GdB von 70 sowie des Merkzeichens G begehre. Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt sowie den Facharzt für Innere Medizin Dr. Hr mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige Dr. H hat die Klägerin am 16. Dezember 2013 untersucht und ist mit seinem Gutachten vom 9. Januar 2014 zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin lägen die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vor, der GdB sei mit einem Gesamtwert von 60 zutreffend bemessen. Das Sozialgericht hat ferner den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Neurologie Prof. Dr. P mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach Untersuchung der Klägerin am 10. Juni 2014 ist der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12. Juni 2014 zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G vor. Der Gesamt-GdB sei ab dem Änderungsantrag der Klägerin mit 80 zu bemessen. Im Einzelnen seien bei der Klägerin eine psychosomatische und psychische Störung (Einzel-GdB 50), Wirbelsäulenschäden in zwei Abschnitten mittelgradig bis schwer (Einzel-GdB 30), eine Colitis Ulcera (GdB 30), Stressinkontinenz, mittelgradig (GdB 20), Knie-Syndrom beidseits, mittelgradig (GdB 20). Ferner hat der Sachverständige diverse Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die er jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet hat. Ferner ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, auch die Voraussetzungen des Merkzeichens G seien gegeben, da die Klägerin aufgrund ihrer kernhaft organisch verursachten, in ihrem Ausmaß jedoch psychosomatisch durch Schmerzstörung, Sturzangst und Gangunsicherheit geprägten Gehstörung nicht in der Lage sei, Gehstrecken von 100 Metern oder mehr ohne Unterarm-Gehstützen zu gehen und auch unter Verwendung der Gehstützen die Geschwindigkeit so niedrig und der Pausenbedarf so häufig seien, dass sie in einer halben Stunde keine 300 Meter gehen könne. Die Gangstörung sei daher als psychogen zu beurteilen, sie lasse sich nicht mit dem rein organischen Befund erklären.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam am 27. November 2014 hat die dort anwaltlich vertretene Klägerin beantragt, ihr einen GdB von 70 zuzuerkennen und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen. Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 verurteilt, bei
der Klägerin ab dem 6. Oktober 2010 einen GdB von 70 festzustellen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Weiter hat es der Klägerin die hälftige Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten zugesprochen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Januar 2015 zugestellt worden.
Mit der am 3. Februar 2015 durch die Klägerin selbst eingelegten Berufung hat diese begehrt, ihr einen GdB von 80 zuzusprechen und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, aG und RF festzustellen. Auf Hinweis des Gerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass er mit Wirkung ab dem 10. Juni 2014 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festgestellt hat.
Die in der mündlichen Verhandlung ausgebliebene Klägerin hat das Teilanerkenntnis nicht angenommen. Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. November 2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011zu verpflichten, bei ihr ab dem 6. Oktober 2010 einen GdB von 80 festzustellen sowie festzustellen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichens G, aG und RF seit dem 6. Oktober 2010 vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit er nicht ein Teilanerkenntnis abgegeben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin trotz ihres Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung nach Aktenlage entscheiden, weil die Klägerin in der ihr fristgerecht zugestellten Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, §§ 153 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist zulässig und auch begründet, soweit sie sich auf die Zuerkennung des Merkzeichens G ab dem 6. Oktober 2010 bezieht (1.). Hinsichtlich der weiteren Merkzeichen aG und RF sowie des höheren GdB als 70 ist die Berufung unzulässig (2.).
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G ab Stellung des Neufeststellungsantrages am 6. Oktober 2010.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G sind §§ 145 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 und 4 Sozialgesetzbuch / Neuntes Buch (SGB IX). Gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr i.S. des § 147 Abs. 1 SGB IX. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 S. 1, § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken.
Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen in der Person der Klägerin vorliegen und durch das aufgrund der Untersuchung am 10. Juni 2014 erstellte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P nachgewiesen worden sind. Insoweit war der Beklagte aufgrund seines Teil-Anerkenntnisses zu verurteilen. Indes war der Beklagte auch für die Zeit vor der Untersuchung entsprechend zu verurteilen, denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Gesundheitszustand der Klägerin seit Antragstellung unverändert sei. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. Dieser hat in seinem Gutachten vom 9. Januar 2014 nach Untersuchung der Klägerin am 16. Dezember 2013 bereits die Benutzung der zwei Unterarmgehstützen und das deutlich eingeschränkte Gangbild der Klägerin dokumentiert, hierzu indes ausgeführt, ein körperliches Korrelat hierfür könne nicht gefunden werden. Dies stimmt mit der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. P überein, der ausführt, eine körperliche Ursache für die von ihm festgestellte erhebliche Gangstörung sei nicht feststellbar. Es handle sich um eine psychogene Gangstörung, woraufhin letztlich der Beklagte das Merkzeichen zuerkannt hat. Auch der Sachverständige Dr. H beschreibt in seinem Gutachten, dass seit der Antragstellung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht eingetreten, sondern der von ihm beschriebene Zustand konstant geblieben sei. Diesen für den Senat überzeugenden Ausführungen ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten.
2. Soweit die Klägerin die Zuerkennung eines höheren GdB als 70 und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG und RF begehrt, ist die Berufung unzulässig, weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, die Klägerin mithin durch das Urteil des Sozialgerichts insoweit nicht beschwert ist. Insoweit war die Berufung daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.