BSG, 10.05.1994 – 9 BVs 45/93
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Entscheidung / Quellenstand
BSG, 10.05.1994 – 9 BVs 45/93
Merkzeichen G · Historische psychische Rechtsprechung
Nachteilsausgleich - Merkzeichen G - psychisch
Behinderter
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische
psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Gericht BSG
Datum 10.05.1994
Aktenzeichen 9 BVs 45/93
ECLI –
Ergebnis G verneint; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet
Rechtsprechungsbereich Historische psychische Rechtsprechung
Fundstellen / Quellenangabe RegNr 21494 (BSG-Intern)
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Die Aufzählung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anfälle und Störungen der
Orientierungsfähigkeit) in § 60 Abs 1 S 1 SchwbG, durch die die Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann und die der Störung des Gehvermögens
gegenübergestellt werden, ist abschließend. Psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit
"Anfällen" gleichzusetzen sind und nicht zu Störungen der Orientierungsfähigkeit führen, sondern nur
z. B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen einhergehen, sind daher in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt.
Entscheidende Gründe
Anfallsleiden handelt. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen
Beeinträchtigungen oder Störungen einhergeht, zB - wie im Fall der Klägerin - mit Verstimmungen,
Antriebsminderung und Angstzuständen. Nach den Feststellungen des LSG haben die psychischen
Behinderungen der Klägerin zu keiner Störung der Orientierungsfähigkeit geführt. Sie sind auch nicht
"Anfällen" gleichzusetzen. Hiermit sind hirnorganische Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle,
aber auch hypoglykämische Schocks bei Zuckerkranken (vgl Nr 30 Abs 4 der "Anhaltspunkte" für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG von 1983)
gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewußtseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind, nicht aber
Antriebsstörungen aufgrund psychischer Leiden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens G fehlen nämlich bei der
Klägerin schlechthin und nicht erst deswegen, weil ihr Ehemann als Begleitperson zur Verfügung
steht. Vielmehr ist die Klägerin von vornherein nicht in ihrer "Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt" iS des § 59 Abs 1 Satz 1, § 60 Abs 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz
(SchwbG). Gemäß der zuletzt genannten Bestimmung idF der Neubekanntmachung des SchwbG vom
26. August 1986 (BGBl I S 1421, berichtigt S 1550) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch
durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht
ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Diese
Bestimmung hat denselben Wortlaut wie § 58 Abs 1 Satz 1 SchwbG idF des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979
(BGBl I S 989). Mit dieser Regelung sollte gegenüber dem früheren Rechtszustand der Personenkreis
der freifahrtberechtigten Schwerbehinderten erweitert werden (vgl BT-Drucks 8/2453 S 9). Zu diesem
Zweck wurde anstelle des Begriffs "erhebliche Gehbehinderung" der Begriff "erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" eingeführt. Im Gegensatz zu früher
sollten nicht mehr nur Personen, deren Gehvermögen durch Schädigungen des Stütz- und
Bewegungssystems beeinträchtigt war, sondern auch solche Personen Vergünstigungen erhalten,
deren Gehvermögen durch innere Leiden eingeschränkt war (vgl Amtliche Begründung zu § 58 des
Regierungsentwurfs in BT-Drucks aaO S 10). Außerdem sind im heutigen § 60 Abs 1 Satz 1 SchwbG
noch gesundheitliche Beeinträchtigungen genannt, durch welche die Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann, ohne daß das Gehvermögen betroffen ist, nämlich
"Anfälle" und "Störung der Orientierungsfähigkeit". Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen der
Bewegungsfähigkeit werden der Beeinträchtigung des Gehvermögens gegenübergestellt. Ihre
Aufzählung ist abschließend. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, daß diese
Behinderungen zur Störung der Orientierungsfähigkeit geführt haben müssen, soweit es sich nicht um
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der Rechtssache fehlt die geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es mag sein,
daß die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, weil es für eine größere Anzahl von Fällen
Bedeutung erlangen könnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens
G dann verneint werden können, wenn sie nur wegen des - notwendigen - Vorhandenseins einer
Begleitperson nicht vorliegen. Der unterbreiteten Rechtsfrage fehlt aber die Klärungsfähigkeit, weil
die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von ihrer Beantwortung abhängt.
Daß der Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens B von dem Anspruch auf Feststellung des
Merkzeichens G abhängt, hat der Senat bereits entschieden (vgl SozR 3870 § 58 Nr 2).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische
psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das
Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die
heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Nur historisch bzw. eingeschränkt übertragbar. Soweit die Entscheidung psychische Erkrankungen
außerhalb von Anfällen oder Orientierungsstörungen generell ausschließt, ist diese Linie durch BSG,
11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R überholt.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: BSG 9. Senat Entscheidungsdatum: 10.05.1994 Aktenzeichen: 9 BVs 45/93 Dokumenttyp:
Beschluss Quelle:
Norm: § 60 Abs 1 S 1 SchwbG vom 26.08.1986 BVs 45/93 –,
Nachteilsausgleich - Merkzeichen G - psychisch Behinderter
Orientierungssatz
1. Die Aufzählung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anfälle und Störungen der
Orientierungsfähigkeit) in § 60 Abs 1 S 1 SchwbG, durch die die Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann und die der Störung des Gehvermögens
gegenübergestellt werden, ist abschließend. Psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit
"Anfällen" gleichzusetzen sind und nicht zu Störungen der Orientierungsfähigkeit führen, sondern nur
z. B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen einhergehen, sind daher in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt.
Fundstellen
RegNr 21494 (BSG-Intern) Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 31. Januar 1992, S 6 Vs 971/90 vorgehend Landessozialgericht
Baden-Württemberg, 19. August 1993, L 7 Vs 719/92 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Abgrenzung BSG 9. Senat, 11. August 2015, B 9 SB 1/14 R So auch
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, 8. Mai 2013, L 3 SB 5383/12 Vergleiche
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 12. April 2011, L 4 SB 7/09
Tatbestand
Bei der Klägerin hatte der Beklagte mit Bescheid vom 31. August 1989 idF des
Widerspruchsbescheides vom 25. April 1990 als Behinderungen "depressive Verstimmung,
Schulter-Arm-Syndrom, Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule,
Wurzelkompressionssymptomatik, Hemicolektomie rechts nach Divertikelperforation, operativ
behandeltes Sulcus-ulnaris-Syndrom links und Varikosis" mit einem Gesamt-GdB von 60 anerkannt.
Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten zur Anerkennung der weiteren Behinderungen
"Diabetes mellitus" und "Hörminderung beidseits" sowie zur Feststellung der Voraussetzungen für die
Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B
(Notwendigkeit einer Begleitperson bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln). Das
Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG insofern abgeändert,
als es die Klage hinsichtlich der Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B abwies. Die Klägerin
begehrt Zulassung der Revision mit der Begründung, das LSG habe festgestellt,
sie leide infolge ihrer mit Angstzuständen und Eifersuchtswahn verbundenen Depression an einer
starken Antriebsminderung, deretwegen sie sich nicht mehr zutraue, das Haus allein zu verlassen.
Fest stehe auch, daß auf den Spaziergängen in Begleitung ihres Ehemannes gelegentlich
Bewegungsstopps aufträten, die nur nach Aufforderung durch den Ehemann überwunden werden
könnten. Gleichwohl habe das LSG keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr angenommen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Nachteilsausgleich
durch eine Begleitperson (Ehemann) beseitigt werden könnten. Die Frage, ob dies zulässig sei, sei
von grundsätzliche Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der Rechtssache fehlt die geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es mag sein,
daß die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, weil es für eine größere Anzahl von Fällen
Bedeutung erlangen könnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens
G dann verneint werden können, wenn sie nur wegen des - notwendigen - Vorhandenseins einer
Begleitperson nicht vorliegen. Der unterbreiteten Rechtsfrage fehlt aber die Klärungsfähigkeit, weil
die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von ihrer Beantwortung abhängt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens G fehlen nämlich bei der
Klägerin schlechthin und nicht erst deswegen, weil ihr Ehemann als Begleitperson zur Verfügung
steht. Vielmehr ist die Klägerin von vornherein nicht in ihrer "Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt" iS des § 59 Abs 1 Satz 1, § 60 Abs 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz
(SchwbG). Gemäß der zuletzt genannten Bestimmung idF der Neubekanntmachung des SchwbG vom
26. August 1986 (BGBl I S 1421, berichtigt S 1550) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch
durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht
ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Diese
Bestimmung hat denselben Wortlaut wie § 58 Abs 1 Satz 1 SchwbG idF des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979
(BGBl I S 989). Mit dieser Regelung sollte gegenüber dem früheren Rechtszustand der Personenkreis
der freifahrtberechtigten Schwerbehinderten erweitert werden (vgl BT-Drucks 8/2453 S 9). Zu diesem
Zweck wurde anstelle des Begriffs "erhebliche Gehbehinderung" der Begriff "erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" eingeführt. Im Gegensatz zu früher
sollten nicht mehr nur Personen, deren Gehvermögen durch Schädigungen des Stütz- und
Bewegungssystems beeinträchtigt war, sondern auch solche Personen Vergünstigungen erhalten,
deren Gehvermögen durch innere Leiden eingeschränkt war (vgl Amtliche Begründung zu § 58 des
Regierungsentwurfs in BT-Drucks aaO S 10). Außerdem sind im heutigen § 60 Abs 1 Satz 1 SchwbG
noch gesundheitliche Beeinträchtigungen genannt, durch welche die Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann, ohne daß das Gehvermögen betroffen ist, nämlich
"Anfälle" und "Störung der Orientierungsfähigkeit". Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen der
Bewegungsfähigkeit werden der Beeinträchtigung des Gehvermögens gegenübergestellt. Ihre
Aufzählung ist abschließend. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, daß diese
Behinderungen zur Störung der Orientierungsfähigkeit geführt haben müssen, soweit es sich nicht um
Anfallsleiden handelt. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen
Beeinträchtigungen oder Störungen einhergeht, zB - wie im Fall der Klägerin - mit Verstimmungen,
Antriebsminderung und Angstzuständen. Nach den Feststellungen des LSG haben die psychischen
Behinderungen der Klägerin zu keiner Störung der Orientierungsfähigkeit geführt. Sie sind auch nicht
"Anfällen" gleichzusetzen. Hiermit sind hirnorganische Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle,
aber auch hypoglykämische Schocks bei Zuckerkranken (vgl Nr 30 Abs 4 der "Anhaltspunkte" für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG von 1983)
gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewußtseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind, nicht aber
Antriebsstörungen aufgrund psychischer Leiden.
Da das Leiden der Klägerin mithin auch dann keine erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im
Straßenverkehr bedingen würde, wenn seine Auswirkungen nicht durch eine Begleitperson
(Ehemann) auszugleichen wären, ist die unterbreitete Rechtsfrage, inwieweit eine vorliegende
Bewegungsbeeinträchtigung im Straßenverkehr allein wegen des Vorhandenseins einer Begleitperson
als unerheblich gelten müßte, für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
Daß der Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens B von dem Anspruch auf Feststellung des
Merkzeichens G abhängt, hat der Senat bereits entschieden (vgl SozR 3870 § 58 Nr 2).