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BSG, 10.05.1994 – 9 BVs 45/93

Merkzeichen G · Historische psychische Rechtsprechung

Nachteilsausgleich - Merkzeichen G - psychisch Behinderter

Einordnung: Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
GerichtBSG
Datum10.05.1994
Aktenzeichen9 BVs 45/93
ECLI
ErgebnisG verneint; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet
RechtsprechungsbereichHistorische psychische Rechtsprechung
ZitiervorschlagBSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 – 9 BVs 45/93 –, juris
Fundstellen / QuellenangabeRegNr 21494 (BSG-Intern)
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz in der vom Nutzer bereitgestellten Sammelmappe1(2).pdf.

Kernaussage

1. Die Aufzählung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit) in § 60 Abs 1 S 1 SchwbG, durch die die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann und die der Störung des Gehvermögens gegenübergestellt werden, ist abschließend. Psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit "Anfällen" gleichzusetzen sind und nicht zu Störungen der Orientierungsfähigkeit führen, sondern nur z. B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen einhergehen, sind daher in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt.

Entscheidende Gründe

Anfallsleiden handelt. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergeht, zB - wie im Fall der Klägerin - mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen. Nach den Feststellungen des LSG haben die psychischen Behinderungen der Klägerin zu keiner Störung der Orientierungsfähigkeit geführt. Sie sind auch nicht "Anfällen" gleichzusetzen. Hiermit sind hirnorganische Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle, aber auch hypoglykämische Schocks bei Zuckerkranken (vgl Nr 30 Abs 4 der "Anhaltspunkte" für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG von 1983) gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewußtseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind, nicht aber Antriebsstörungen aufgrund psychischer Leiden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens G fehlen nämlich bei der Klägerin schlechthin und nicht erst deswegen, weil ihr Ehemann als Begleitperson zur Verfügung steht. Vielmehr ist die Klägerin von vornherein nicht in ihrer "Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt" iS des § 59 Abs 1 Satz 1, § 60 Abs 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Gemäß der zuletzt genannten Bestimmung idF der Neubekanntmachung des SchwbG vom 26. August 1986 (BGBl I S 1421, berichtigt S 1550) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Diese Bestimmung hat denselben Wortlaut wie § 58 Abs 1 Satz 1 SchwbG idF des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl I S 989). Mit dieser Regelung sollte gegenüber dem früheren Rechtszustand der Personenkreis der freifahrtberechtigten Schwerbehinderten erweitert werden (vgl BT-Drucks 8/2453 S 9). Zu diesem Zweck wurde anstelle des Begriffs "erhebliche Gehbehinderung" der Begriff "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" eingeführt. Im Gegensatz zu früher sollten nicht mehr nur Personen, deren Gehvermögen durch Schädigungen des Stütz- und Bewegungssystems beeinträchtigt war, sondern auch solche Personen Vergünstigungen erhalten, deren Gehvermögen durch innere Leiden eingeschränkt war (vgl Amtliche Begründung zu § 58 des Regierungsentwurfs in BT-Drucks aaO S 10). Außerdem sind im heutigen § 60 Abs 1 Satz 1 SchwbG noch gesundheitliche Beeinträchtigungen genannt, durch welche die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann, ohne daß das Gehvermögen betroffen ist, nämlich "Anfälle" und "Störung der Orientierungsfähigkeit". Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit werden der Beeinträchtigung des Gehvermögens gegenübergestellt. Ihre Aufzählung ist abschließend. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, daß diese Behinderungen zur Störung der Orientierungsfähigkeit geführt haben müssen, soweit es sich nicht um

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der Rechtssache fehlt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es mag sein, daß die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, weil es für eine größere Anzahl von Fällen Bedeutung erlangen könnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens G dann verneint werden können, wenn sie nur wegen des - notwendigen - Vorhandenseins einer Begleitperson nicht vorliegen. Der unterbreiteten Rechtsfrage fehlt aber die Klärungsfähigkeit, weil die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von ihrer Beantwortung abhängt.

Daß der Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens B von dem Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens G abhängt, hat der Senat bereits entschieden (vgl SozR 3870 § 58 Nr 2).

Bedeutung für das Merkzeichen G

Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Nur historisch bzw. eingeschränkt übertragbar. Soweit die Entscheidung psychische Erkrankungen außerhalb von Anfällen oder Orientierungsstörungen generell ausschließt, ist diese Linie durch BSG, 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R überholt.

Querverweise

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Vollständiger Entscheidungstext

Gericht: BSG 9. Senat Entscheidungsdatum: 10.05.1994 Aktenzeichen: 9 BVs 45/93 Dokumenttyp: Beschluss Quelle:

Norm: § 60 Abs 1 S 1 SchwbG vom 26.08.1986 Zitiervorschlag: BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 – 9 BVs 45/93 –, juris

Nachteilsausgleich - Merkzeichen G - psychisch Behinderter

Orientierungssatz

1. Die Aufzählung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit) in § 60 Abs 1 S 1 SchwbG, durch die die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann und die der Störung des Gehvermögens gegenübergestellt werden, ist abschließend. Psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit "Anfällen" gleichzusetzen sind und nicht zu Störungen der Orientierungsfähigkeit führen, sondern nur z. B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen einhergehen, sind daher in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt.

Fundstellen

RegNr 21494 (BSG-Intern) Verfahrensgang

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 31. Januar 1992, S 6 Vs 971/90 vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. August 1993, L 7 Vs 719/92 Diese Entscheidung wird zitiert

Rechtsprechung Abgrenzung BSG 9. Senat, 11. August 2015, B 9 SB 1/14 R So auch Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, 8. Mai 2013, L 3 SB 5383/12 Vergleiche Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 12. April 2011, L 4 SB 7/09

Tatbestand

Bei der Klägerin hatte der Beklagte mit Bescheid vom 31. August 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1990 als Behinderungen "depressive Verstimmung, Schulter-Arm-Syndrom, Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Wurzelkompressionssymptomatik, Hemicolektomie rechts nach Divertikelperforation, operativ behandeltes Sulcus-ulnaris-Syndrom links und Varikosis" mit einem Gesamt-GdB von 60 anerkannt. Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten zur Anerkennung der weiteren Behinderungen "Diabetes mellitus" und "Hörminderung beidseits" sowie zur Feststellung der Voraussetzungen für die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit einer Begleitperson bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG insofern abgeändert, als es die Klage hinsichtlich der Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B abwies. Die Klägerin begehrt Zulassung der Revision mit der Begründung, das LSG habe festgestellt,

sie leide infolge ihrer mit Angstzuständen und Eifersuchtswahn verbundenen Depression an einer starken Antriebsminderung, deretwegen sie sich nicht mehr zutraue, das Haus allein zu verlassen. Fest stehe auch, daß auf den Spaziergängen in Begleitung ihres Ehemannes gelegentlich Bewegungsstopps aufträten, die nur nach Aufforderung durch den Ehemann überwunden werden könnten. Gleichwohl habe das LSG keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr angenommen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Nachteilsausgleich durch eine Begleitperson (Ehemann) beseitigt werden könnten. Die Frage, ob dies zulässig sei, sei von grundsätzliche Bedeutung.

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der Rechtssache fehlt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es mag sein, daß die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, weil es für eine größere Anzahl von Fällen Bedeutung erlangen könnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens G dann verneint werden können, wenn sie nur wegen des - notwendigen - Vorhandenseins einer Begleitperson nicht vorliegen. Der unterbreiteten Rechtsfrage fehlt aber die Klärungsfähigkeit, weil die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von ihrer Beantwortung abhängt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens G fehlen nämlich bei der Klägerin schlechthin und nicht erst deswegen, weil ihr Ehemann als Begleitperson zur Verfügung steht. Vielmehr ist die Klägerin von vornherein nicht in ihrer "Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt" iS des § 59 Abs 1 Satz 1, § 60 Abs 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Gemäß der zuletzt genannten Bestimmung idF der Neubekanntmachung des SchwbG vom 26. August 1986 (BGBl I S 1421, berichtigt S 1550) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Diese Bestimmung hat denselben Wortlaut wie § 58 Abs 1 Satz 1 SchwbG idF des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl I S 989). Mit dieser Regelung sollte gegenüber dem früheren Rechtszustand der Personenkreis der freifahrtberechtigten Schwerbehinderten erweitert werden (vgl BT-Drucks 8/2453 S 9). Zu diesem Zweck wurde anstelle des Begriffs "erhebliche Gehbehinderung" der Begriff "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" eingeführt. Im Gegensatz zu früher sollten nicht mehr nur Personen, deren Gehvermögen durch Schädigungen des Stütz- und Bewegungssystems beeinträchtigt war, sondern auch solche Personen Vergünstigungen erhalten, deren Gehvermögen durch innere Leiden eingeschränkt war (vgl Amtliche Begründung zu § 58 des Regierungsentwurfs in BT-Drucks aaO S 10). Außerdem sind im heutigen § 60 Abs 1 Satz 1 SchwbG noch gesundheitliche Beeinträchtigungen genannt, durch welche die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann, ohne daß das Gehvermögen betroffen ist, nämlich "Anfälle" und "Störung der Orientierungsfähigkeit". Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit werden der Beeinträchtigung des Gehvermögens gegenübergestellt. Ihre Aufzählung ist abschließend. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, daß diese Behinderungen zur Störung der Orientierungsfähigkeit geführt haben müssen, soweit es sich nicht um

Anfallsleiden handelt. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergeht, zB - wie im Fall der Klägerin - mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen. Nach den Feststellungen des LSG haben die psychischen Behinderungen der Klägerin zu keiner Störung der Orientierungsfähigkeit geführt. Sie sind auch nicht "Anfällen" gleichzusetzen. Hiermit sind hirnorganische Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle, aber auch hypoglykämische Schocks bei Zuckerkranken (vgl Nr 30 Abs 4 der "Anhaltspunkte" für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG von 1983) gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewußtseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind, nicht aber Antriebsstörungen aufgrund psychischer Leiden.

Da das Leiden der Klägerin mithin auch dann keine erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr bedingen würde, wenn seine Auswirkungen nicht durch eine Begleitperson (Ehemann) auszugleichen wären, ist die unterbreitete Rechtsfrage, inwieweit eine vorliegende Bewegungsbeeinträchtigung im Straßenverkehr allein wegen des Vorhandenseins einer Begleitperson als unerheblich gelten müßte, für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

Daß der Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens B von dem Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens G abhängt, hat der Senat bereits entschieden (vgl SozR 3870 § 58 Nr 2).

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