Rechtsprechung zu Teil B Nr. 14 VersMedV – Weibliche Geschlechtsorgane
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
25.01.2024 – L 4 SB 65/23
Einordnung: Mammakarzinom / Psyche
Kernaussage: Nach Ablauf der Heilungsbewährung wurden die verbliebenen körperlichen und psychischen Folgen konkret bewertet. Ein geregelter Alltag, Erwerbstätigkeit und Freizeitaktivitäten können gegen eine höhergradige psychische Teilhabebeeinträchtigung sprechen.
Entscheidungsstatus: Materielle LSG-Entscheidung. Die Seite gibt nur Aussagen wieder, die durch den vorliegenden Entscheidungstext getragen werden.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
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Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat
Entscheidungsdatum: 25.01.2024
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: L 4 SB 65/23
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 3 S 1 SGB 9 2018, § 2 Abs 2 SGB 9
2018, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, Einzelanlage Teil A Nr 7 Buchst b VersMedV
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Zitiervorschlag: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2024 – L 4
SB 65/23 –, juris
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedi-
zinische Grundsätze - GdB-Herabsetzung nach Heilungsbewäh-
rung - psychische Störung - wesentliche Einschränkung der Er-
lebnis- und Gestaltungsfähigkeit - Tagesablauf - gering einge-
schränkte Wochenarbeitszeit - Hobbys und Freizeitaktivitäten
Orientierungssatz
Ein geregelter Tagesablauf, eine berufliche Tätigkeit mit lediglich gering eingeschränkter Wo-
chenarbeitszeit und das Vorhandensein von Hobbies und Aktivitäten kann gegen die Annahme
einer höhergradigen oder wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
im Sinne von Teil B Nr 3.7 VMG (Anlage zu § 2 VersMedV) sprechen. (Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend SG Koblenz, 26. April 2023, S 9 SB 378/21, Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom
26.04.2023 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der
Behinderung (GdB).
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2 Bei der 1961 geborenen Klägerin hatte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2013 einen
GdB von 50 ab 30.07.2013 festgestellt aufgrund der Behinderung „Gewebeneubildung
der rechten Brustdrüse in Heilungsbewährung“. Der Beklagte hatte darauf hingewiesen,
dass für Juli 2018 eine Nachprüfung vorgesehen sei.
3 Im November 2019 leitete der Beklagte die angekündigte Nachprüfung ein. In dessen
Verlauf wurde ein Befundbericht des Frauenarztes Merz vom 17.02.2020 eingeholt, der
mitteilte, dass kein Anhalt für ein Lokalrezidiv bestehe. Es bestehe ein Lymphödem am
rechten Arm. Die Klägerin beklage Müdigkeit, Schlaflosigkeit und Konzentrationsstörun-
gen. Sie habe ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche reduzieren müssen, da mehr
nicht machbar sei. Dem Befundbericht waren Arztbriefe des radiologischen Instituts H
in K vom 27.08.2018 (Mammadiagnostik beidseits, Sonographie der Mamma; kein Hin-
weis auf ein Lokalrezidiv) und vom 12.09.2019 (Mammadiagnostik beidseits; unauffällige
Nachsorgeuntersuchung) sowie das Ergebnis einer zytologischen Untersuchung des Pa-
thologen Dr. Ak vom 18.11.2019 beigefügt.
4 Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme (Dr. D -Sch vom 15.04.2020) hob
der Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2020 die mit Bescheid vom 16.12.2023 getroffene
Feststellung über den GdB mit Wirkung ab Bekanntgabe auf. Es sei eine Änderung in den
Verhältnissen eingetreten; eine Feststellung zum GdB sei nicht mehr zu treffen, da die-
ser unter 20 liege.
5 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Reduktion des Rückfallrisikos finde noch
bis 2024 eine antihormonelle Therapie statt. Als Folge der Krebserkrankung leide sie un-
ter einer Belastungsminderung, einer schnellen Ermüdbarkeit und es bestehe die Not-
wendigkeit von Regenerationsphasen. Weiter bestünden Durchschlafstörungen, Nervosi-
tät und Anspannung sowie Taubheitsgefühle, Spannungsgefühle und Schmerzen im ope-
rierten Bereich. Zudem leide sie an einem Frozen-Shoulder-Syndrom rechts mit Belas-
tungseinschränkungen des Armes, einem Lymphödem und einer geschwollenen Hand.
Schließlich lägen ein klimakterisches Syndrom mit Hitzewallungen, Schweißausbrüchen,
Schwindel, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Nervosität, Antriebsarmut und Konzentra-
tionsschwächen sowie dauerhafte Gelenkschmerzen und eine Trübung der Augenlinse
rechts vor. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Dipl.-Psych. und Psychoonkologin
Ko vom 23.07.2020 vor. Die sich wechselseitig verstärkenden Auswirkungen der von der
Klägerin geschilderten Folgestörungen führten zu einer bis heute unverändert anhalten-
den erhöhten Belastung und Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
6 Der Beklagte holte Befundberichte des Orthopäden Dr. Sch vom 22.10.2020 (Diagnose:
Adhäsive Kapsulitis rechts), der Augenärztin Dr. Ju -Be vom 12.11.2020 (Diagnosen: Ca-
taracta senilis incipiens, Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie; Sehschärfe mit Korrek-
tur rechts 0,4 und links 1,0) und der Internistin und Allgemeinmedizinerin Dr. Schi vom
14.12.2020 (Es bestünden Einschränkungen nach wie vor im rechten Arm/der rechten
Flanke mit Kraftverlust und Bewegungseinschränkung, vor allem über Kopf; der Arm sei
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immer wieder geschwollen, besonders nach Anstrengung, bis in die Hand. Es bestünden
fast nächtlich Schlafstörungen, die Klägerin bekomme ihr „Gedankenkarussell“ nicht ge-
stoppt, habe wilde Träume, wache dann auf und könne nicht mehr einschlafen. Weiter
bestehe jede Nacht ein Kieferbeißen/-pressen mit Nutzung einer Beißschiene, morgens
bestünden dann Kopfschmerzen und Verspannungen im Kiefer-/Hals-/Nackenbereich.
Wegen einer Belastungsminderung könne die Klägerin nur noch 30 Stunden pro Woche
arbeiten. Das Krebsereignis lasse die Klägerin nicht mehr los, auch wenn sie derzeit ge-
sund sei.) ein. Dr Schi legte als weitere Befunde Arztbriefe des radiologischen Instituts
Hohenzollern vom 10.02.2020 und vom 13.03.2020 (jeweils MRT der rechten Schulter)
und des Gefäßchirurgen Mo vom 20.07.2020 (Diagnosen: Ausschluss einer Carotissteno-
se beidseits, Hypercholesterinämie) vor.
7 Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme (Dr. Ha vom 11.02.2021) und erneu-
ter Anhörung der Klägerin hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2021
den Bescheid vom 28.04.2020 auf und stellte einen GdB von 20 ab 08.05.2020 fest. Im
Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Beklagte ging von
folgenden Behinderungen und Einzel-GdB aus:
8 1. Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes, Lymphödem des rechten Armes (20),
2. Teilverlust der rechten Brust (10).
9 Die Klägerin hat am 30.07.2021 Klage beim Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben. Sie hat
auf die im Widerspruchsverfahren eingeholten Befundberichte verwiesen. Dr. S berichte-
te über eine Belastungsminderung, Durchschlafstörungen, Nervosität, Taubheitsgefühl,
Spannungsgefühle und Schmerzen im operierten Bereich, Belastungseinschränkungen
des Armes, eine geschwollene Hand, Lymphödeme, Gelenkschmerzen und Kopfschmer-
zen im Kiefer-, Hals und Nackenbereich. Die Klägerin hat einen von ihr geführten Kopf-
schmerzkalender für die Monate September bis Dezember 2021 vorgelegt. Hieraus sei
ersichtlich, dass sie jeden Monat an mehrtägigen Anfällen leide.
10 Der Beklagte hat an seiner Entscheidung festgehalten und eine gutachtliche Stellung-
nahme von Dr. La vom 21.02.2022 vorgelegt. Aus dem vorgelegten Kopfschmerzkalen-
der ergäben sich einmal pro Monat einseitige Kopfschmerzen mit Schmerzstärke fünf bis
acht, für drei bis fünf Tage andauernd; die Behandlung erfolge mit Ibuprofen 400 dreimal
täglich eine Tablette; weitere Maßnahmen seien nicht notwendig gewesen. Für eine sol-
che echte Migräne leichter Verlaufsform sei ein GdB von 0 bis 10 vorgesehen. Sie schla-
ge vor, als weitere Behinderung aufzunehmen:
11 3. Kopfschmerzen (10).
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12 Die Klägerin hat mitgeteilt, dass sie auf die Einnahme stärkerer Medikamente wegen der
Nebenwirkungen verzichte.
13 Das SG hat ein unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr. Vi vom 18.07.2022
sowie ein nervenärztliches Zusatzgutachten von Dr. Bö vom 08.09.2022 eingeholt.
14 Dr. Bö hat die Diagnosen Anpassungsstörung, nicht-organische Insomnie und unkompli-
zierte Migräne mit visueller Aura gestellt. Die Anpassungsstörung sei entsprechend ei-
ner leichteren seelischen Erkrankung ohne höhergradige oder wesentliche Einschrän-
kung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten.
Für die Migräne in unkomplizierter, leichter Ausprägung ergebe sich ein Einzel-GdB von
10. Der neurologische Befund wird als unauffällig beschrieben. Im psychischen Befund
wird ausgeführt, dass von 2013 bis 2018 eine psycho-onkologische Betreuung erfolgt
sei und seitdem keine weitere psychiatrische Betreuung mehr erfolge. Ein höhergradi-
ger Leidensdruck in Bezug auf eine weiterführende Psychotherapie bestehe offensicht-
lich nicht. Insgesamt bestünden eine mäßig ausgeprägte Anpassungsstörung mit chroni-
scher Insomnie, keine hirnorganische Symptomatik und keine höhergradige Depression.
15 Dr. Vi hat die Diagnosen Funktionsstörung der rechten Schulter im Sinne eines Impin-
gement mit eingeschränkter Vor- und Seithebung und Funktionsstörung der Finger mit
Sensibilitätsstörungen ohne Bewegungseinschränkung gestellt. In der Funktionsdiagnos-
tik zeige sich eine eingeschränkte Vorhebung des rechten Armes von 120 Grad und ei-
ne Seithebung von 150 Grad. Im MRT-Befund vom 13.03.2020 werde die Rotatorenman-
schette als intakt bezeichnet; es finde sich aber eine Kapsulitis , ein geringer Gelenker-
guss und eine subakromiale Enge im Sinne eines Impingements . An den Händen fänden
sich keine wesentlichen Einschränkungen bis auf eine diskrete Beugehemmung im Dau-
mengrundgelenk links. Die Klägerin gebe Taubheitsgefühle im Thorax und in den Armen
als Folge der Mammakarzinom-Operation an. Es bestehe ein Lymphödem nach Entfer-
nung von Lymphknoten; eine Umfangsdifferenz habe bei der Untersuchung nicht festge-
stellt werden können. Für die Funktionsstörung der rechten Schulter ergebe sich ein Ein-
zel-GdB von 10 und für die Funktionsstörung der Hände und Finger bei Lymphödem ein
Einzel-GdB von 20. Unter Berücksichtigung der von Dr. Bö vorgeschlagenen Einzel-GdB
auf nervenärztlichem Fachgebiet ergebe sich ein Gesamt-GdB von 20.
16 Der Beklagte hat eine weitere gutachtliche Stellungnahme von Dr. La vom 07.11.2022
vorgelegt. Der von Dr. Vi vorgeschlagene Gesamt-GdB von 20 stimme mit der zuletzt
vorgenommenen Bewertung überein. Bei der Anpassungsstörung handele es sich um
eine psychische Reaktion auf eine einmalige oder fortbestehende psychosoziale Belas-
tung. Grundsätzlich könne die Diagnose einer Anpassungsstörung nach den ICD-10-For-
schungskriterien nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten gestellt werden. Bei der Klä-
gerin bestehe die psychische Beeinträchtigung schon deutlich länger. Sie schlage des-
halb vor, die Diagnose leichtere seelische Erkrankung zu verwenden. Da Dr. Bö ange-
be, dass es sich um eine leichtere Erkrankung ohne höhergradige oder wesentliche Ein-
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schränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit handele, sei aus sozialmedizinischer
Sicht ein Einzel-GdB von 10 zutreffend. Sie schlage vor, den Gesamt-GdB bei 20 zu be-
lassen und folgende Behinderungen festzustellen:
17 1. Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes, Funktionsstörung der Hände und der
Finger bei Lymphödem (20).
2. Teilverlust der rechten Brust (10).
3. Psychische Störung (10).
4. Kopfschmerzen, Migräne (10).
18 Die Klägerin hat erklärt, der von Dr. Bö vergebene Einzel-GdB von 20 sei zu niedrig. Sie
sei aufgrund einer familiären Belastung dauerhaft einer hohen psychischen Belastung
ausgesetzt. Bereits 2014 sei bei ihr eine Untersuchung zum Ausschluss einer Genmuta-
tion durchgeführt worden. Im Jahr 2021 sei ihre Cousine väterlicherseits an Brustkrebs
erkrankt und sei aufgrund ihrer familiären Vorgeschichte einer Gentestung unterzogen
worden. Da ihre Mutter und die Schwester ihres Vaters an Eierstockkrebs erkrankt sei-
en, sei ihr selbst eine prophylaktische Entfernung der Eierstöcke empfohlen worden; die-
se Operation sei im Frühjahr 2022 durchgeführt worden. Wegen der Wechselbeziehun-
gen zwischen den bei ihr bestehenden Erkrankungen sei der Gesamt-GdB mit mindes-
tens 30 zu bewerten. Die psychischen Einschränkungen würden durch die orthopädi-
schen Einschränkungen und die daraus resultierenden Schmerzen verstärkt. Die Klägerin
hat ein Schreiben des Zentrums Familiärer Brust- und Eierstockkrebs der Uniklinik K vom
11.06.2021 vorgelegt.
19 Der Beklagte hat erklärt, dass sich aus Prognosen oder einer familiären Betroffenheit kei-
ne geänderte Feststellung zum GdB ergeben könne.
20 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2023 abgewiesen. Die zulässige Klage ha-
be in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien
im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe den mit Bescheid vom
16.12.2013 festgestellten GdB von 50 zu Recht auf 20 herabgesetzt. Rechtsgrundla-
ge für die vom Beklagten erlassenen Bescheide sei § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Danach
sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, so-
weit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgele-
gen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Wesentlich im Sinne dieser Vor-
schrift sei eine Änderung dann, wenn sich dadurch der GdB um mindestens 10 ändere.
Vorliegend sei in den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin, wie sie bei Erlass des Be-
scheides vom 16.12.2013 vorgelegen hätten, eine derartige wesentliche Änderung ein-
getreten. Zu dem für die Entscheidung über die reine Anfechtungsklage maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2021 be-
dingten die bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkrankungen nur noch
einen Gesamt-GdB von 20. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides
vom 08.07.2021 hätten bei der Klägerin ein Teilverlust der rechten Brust, Funktionsein-
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schränkungen der oberen Extremitäten, eine psychische Erkrankung, eine Migräne und
eine Sehbeeinträchtigung vorgelegen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs-
bescheides vom 08.07.2021 mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft bestanden hätten, sei zur Bildung des Gesamt-GdB ohne Bindung an die
vom Beklagten bewerteten Einzel-GdB für jede Beeinträchtigung ein Einzel-GdB zu ermit-
teln und alsdann aus diesen Werten der Gesamt-GdB zu bilden. Lägen nämlich mehrere
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so sei der GdB nach
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen (§ 152 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB
IX)), wobei für die Entscheidung § 152 Abs. 1 SGB IX gelte (§ 152 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).
Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX würden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die Maßstäbe des
§ 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der aufgrund des § 30 Abs. 16
BVG erlassenen Rechtsverordnung (Versorgungsmedizin-Verordnung) gälten entspre-
chend (vgl. § 153 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 5 SGB IX). Die Grundsätze für die Feststellung
des GdB seien in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegt, den
„Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" (VmG).
21 Der Zustand nach Gewebeneubildung der rechten Brust mit Teilentfernung der rechten
Brust habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2021
lediglich noch einen Einzel-GdB von 10 bedingt. Insoweit sei gegenüber den Verhältnis-
sen, wie sie dem Erlass des Bescheides vom 16.12.2013 zugrunde gelegen hätten, eine
wesentliche Änderung eingetreten. Bei der Klägerin sei im Juli 2013 eine Gewebeneubil-
dung der rechten Brust im Tumorstadium pT2, pN0, V0, R0, G2 brusterhaltend operativ
entfernt worden. Nach den diesbezüglichen Vorgaben der VmG sei nach Entfernung ei-
nes solchen Tumors eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdB betrage nach Entfer-
nung eines malignen Brustdrüsentumors bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0
in den ersten fünf Jahren einer Heilungsbewährung 50. Die Heilungsbewährungszeit sei
bei der Klägerin rezidivfrei abgelaufen, wie sich aus dem Bericht des Frauenarztes Me
vom 17.02.2020 ergebe. Daher sei nach den Vorgaben der VmG nach rezidiv- und me-
tastasenfreiem Ablauf der Heilungsbewährungszeit für den GdB allein noch der reine Or-
ganschaden maßgebend. Wie dargelegt, sei die Entfernung der Gewebeneubildung bei
der Klägerin brusterhaltend erfolgt. Die VmG sähen für eine Segment- oder Quadranten-
resektion der Brust eine Bewertung mit einem GdB von 0 bis 20 vor. Vorliegend sei nach
Auffassung der Kammer, der Einschätzung des Beklagten folgend, hinsichtlich der Ein-
wände weder vorgetragen noch sonst ersichtlich seien, eine Bewertung mit dem inso-
weit vorgesehenen mittleren GdB von 10 angemessen und ausreichend. Die Funktions-
einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten bedingten einen Einzel-GdB von
20. Insoweit schließe sich die Kammer den Auffassungen von Dr. Vi und des Beklagten
an. Die Klägerin leide im Bereich der oberen Extremitäten zunächst unter einer Funk-
tionseinschränkung der Schultergelenke. Bei der Untersuchung durch Dr. Vi sei ihr die
Armhebung rechts seitwärts bis 150 Grad und vorwärts bis 120 Grad, links seitwärts bis
160 Grad und vorwärts bis 170 Grad gelungen. Dr. Vi habe eine Kapsulitis und einen ge-
ringen Gelenkerguss sowie eine subachromiale Enge im Sinne eines Impingements dia-
gnostiziert. Sie sei nach Auffassung der Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass
die Bewegungsmaße allein noch keine Bewertung mit einem GdB von 20 rechtfertigten.
Dies stehe mit den Bewertungskriterien der VmG im Einklang. Diese sähen für Schulter-
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funktionseinschränkungen eine Bewertung mit einem GdB von 10 erst dann vor, wenn
die Armhebung auf 120 Grad limitiert sei, was bei der Klägerin lediglich hinsichtlich der
Vorwärtshebung des rechten Armes der Fall sei; eine Bewertung mit einem GdB von 20
sei erst vorgesehen, wenn die Armhebung auf 90 Grad beschränkt sei. Der von Dr. Vi
und vom Beklagten hinsichtlich der Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremi-
tät in Ansatz gebrachte GdB von 20 sei deshalb auch nach Auffassung der Kammer nur
unter Berücksichtigung des Lymphödems – wobei am Tag der Untersuchung durch Dr. Vi
keine Umfangsvermehrung zu verzeichnen gewesen sei – und der von der Klägerin ange-
gebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hände und Finger gerechtfertigt, wobei
letztere nach den Darlegungen von Dr. Vi nicht mit wesentlichen Funktionseinschränkun-
gen einhergingen, so dass eine höhere Bewertung der Funktionsbeeinträchtigung im Be-
reich der rechten oberen Extremität als mit dem von Dr. Vi und vom Beklagten in Ansatz
gebrachten GdB von 20 keinesfalls in Betracht komme.
22 Die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin seien mit einem Einzel-GdB von 20
zu bewerten. Insoweit gebe die Kammer der Einschätzung von Dr. Bö , der die Klägerin
selbst untersucht habe und sich deshalb ein besseres Bild vom Ausmaß der psychischen
Beeinträchtigungen habe machen können als Dr. La nach Aktenlage, den Vorzug gegen-
über der GdB-Bewertung durch Dr. La mit einem GdB von lediglich 10. Wie Dr. Bö darge-
legt habe, leide die Klägerin unter Ein-/Durchschlafstörungen, einer Reduktion der psy-
cho-physischen Belastbarkeit und Rezidivängsten bezüglich der Brustkrebserkrankung.
Die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin seien indessen nach den Darlegungen
von Dr. Bö lediglich mäßig ausgeprägt. Eine höhergradige Depression habe Dr. Bö nicht
gefunden, überdies finde seit 2018 keine psychiatrische Betreuung der Klägerin mehr
statt. Deshalb folge die Kammer der Einschätzung von Dr. Bö , wonach lediglich eine
leichtere psychische Störung vorliege, und schließe sich angesichts der von Dr. Bö be-
schriebenen Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung dessen Einschätzung an,
es sei die Ausschöpfung des GdB-Rahmens von 0 bis 20 angemessen, wobei dieser nach
Auffassung der Kammer angesichts des Umstandes, dass eine höhergradige Depression
nicht zu verzeichnen gewesen sei, und der Fähigkeit der Klägerin, ihrer Tätigkeit als Mar-
ketingassistentin bei einem Verbandmittelvertrieb im Umfang von 35 Stunden pro Wo-
che nachzugehen, nicht voll ausgefüllt sei.
23 Die bei der Klägerin bestehende Migräne bedinge einen Einzel-GdB von 10. Auch inso-
weit folge die Kammer der Einschätzung von Dr. Bö . Dieser habe eine ein- bis zweimal
monatlich auftretende unkomplizierte Migräne diagnostiziert, eine Migräneprophylaxe
sei nicht erforderlich. Es handele sich damit, wie Dr. Bö dargelegt habe, um eine unkom-
plizierte Migräne, die nach den Kriterien der VmG nicht mit einem höheren GdB als 10
bewertet werden könne.
24 Schließlich bestehe bei der Klägerin eine Sehbeeinträchtigung, die nach Auffassung des
Gerichts mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sei. Dr. Ju -Be habe in ihrem Befund-
bericht vom 12.11.2020 eine Sehschärfe mit Korrektur rechts von 0,4 und links von 1,0
beschrieben. Für eine derartige Sehminderung sähen die VmG eine Bewertung mit ei-
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nem GdB von 5 vor, der, da der GdB in Zehnerwerten anzugeben ist, auf 10 aufzurunden
sei (vgl. Teil A, Nr. 2 lit. e VmG).
25 Aus den nach alledem zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor-
liegenden Einzel-GdB-Werten von 10 (Teilverlust der rechten Brust), 20 (Funktionsein-
schränkungen der oberen Extremitäten), 20 (Psychische Beeinträchtigungen), 10 (Migrä-
ne) und 10 (Sehbeeinträchtigung) könne vorliegend zur Überzeugung der Kammer kein
höherer als der vom Beklagten und von Dr. Vi in Ansatz gebrachte Gesamt-GdB von 20
gebildet werden. Lägen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Ge-
sellschaft vor, so sei der GdB – wie dargelegt – nach den Auswirkungen der Beeinträch-
tigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festzustellen. Eine Addition der Einzel-GdB-Werte finde grundsätzlich nicht statt. Viel-
mehr sei bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Beeinträchtigung
auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedinge, und dann im Hinblick auf alle weite-
ren Beeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behin-
derung größer werde, ob also wegen der weiteren Beeinträchtigungen dem ersten GdB
10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen seien, um der Behinderung insgesamt ge-
recht zu werden. Dabei führten, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Ge-
sundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingten, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch wenn mehrere derartige leichte Gesund-
heitsstörungen nebeneinander bestünden. Auch bei leichten Beeinträchtigungen mit ei-
nem GdB von 20 sei es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung zu schließen (Teil A, Nr. 3 VmG). Unter Zugrun-
delegung dieser Kriterien komme auch nach Auffassung der Kammer vorliegend die Bil-
dung eines höheren Gesamt-GdB als 20 noch nicht in Betracht. Denn die beiden 20er-
Werte hinsichtlich der Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten einerseits und
der psychischen Beeinträchtigungen andererseits seien, wie dargelegt, noch nicht voll
ausgefüllt, und daneben bestünden lediglich leichte, einen GdB von jeweils nur 10 be-
dingende Beeinträchtigungen, die nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes
der Gesamtbeeinträchtigung führten und daher eine GdB-Erhöhung nicht rechtfertigten.
Auch sei der Zustand der Klägerin nach Auffassung der Kammer noch nicht mit demjeni-
gen eines behinderten Menschen vergleichbar, der unter einer psychischen Beeinträch-
tigung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit leide oder
bei dem eine Versteifung eines Schultergelenkes bestehe; erst für derartig ausgeprägte
Beeinträchtigungen sähen die VmG eine Bewertung mit einem GdB von wenigstens 30
vor. Erst recht sei der Zustand der Klägerin nicht mit demjenigen eines behinderten Men-
schen vergleichbar, der etwa unter einer schweren psychischen Erkrankung mit mittel-
gradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten leide oder bei dem ein Zustand nach Ar-
mamputation im Unterarm vorliege; erst derart schwer ausgeprägte Beeinträchtigungen
rechtfertigten eine Bewertung mit einem GdB von 50, wie er bei der Klägerin bisher fest-
gestellt gewesen sei. Nach alledem sei vorliegend auch zur Überzeugung des Gerichts
ein Gesamt-GdB von 20 ausreichend und angemessen. Die mit dem Widerspruchsbe-
scheid vom 08.07.2021 vorgenommene Herabsetzung des GdB auf 20 sei demnach nicht
zu beanstanden.
26 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 15.06.2023 zugestellte Urteil hat die Klä-
gerin am 20.06.2023 Berufung eingelegt. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag. Auch
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nach Ablauf der Heilungsbewährung habe sich nicht eine so wesentliche Änderung der
Verhältnisse ergeben, die eine Herabsetzung des GdB auf 20 rechtfertige. Es seien fol-
gende Diagnosen zu berücksichtigen: Teilverlust der rechten Brust nach Mammakarzi-
nom, psychische Beeinträchtigung, Erschöpfungssyndrom, multiple Gelenkschmerzen,
Funktionsstörung der rechten Schulter, Lymphödem des rechten Armes, klimakterisches
Syndrom, Verlust der Eierstöcke, rezidivierende Kopfschmerzen. Die Folgen der Brust-
krebserkrankung seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Insbesondere in Bezug auf
das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ sei von einer stärker behindernden
Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auszuge-
hen und insoweit ein Einzel-GdB von 40 zu vergeben. Den Gutachten von Dr. Vi und Dr.
Bö trete sie entgegen.
27 Die Klägerin beantragt,
28 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.04.2023 und den Bescheid des Beklagten
vom 28.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2021 aufzuheben.
29 Der Beklagte beantragt,
30 die Berufung zurückzuweisen.
31 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine höhere Bewertung der Gesundheits-
störungen lasse sich nicht rechtfertigen; die nach Ablauf der Heilungsbewährung noch zu
berücksichtigenden Gesundheitsstörungen bedingten nur noch einen GdB von 20. Das
SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Einzel-GdB von 20 für die psychische
Störung nicht voll ausgefüllt sei. Eine psychiatrische Betreuung finde seit 2018 nicht
mehr statt. Die Klägerin sei in der Lage, weiterhin einer anspruchsvollen Tätigkeit als
Marketingassistentin in einem Verbandmittelvertrieb im Umfang von 35 Wochenstunden
nachzugehen. Der von der Klägerin begehrte Einzel-GdB von 30 oder 40 für die psychi-
sche Störung lasse sich nicht ableiten.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-
richtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegen-
stand der Entscheidungsfindung.
33 II. Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss,
weil er einstimmig die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Koblenz vom
26.04.2023 für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
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Die Beteiligten sind vorher hierzu gehört worden; deren Zustimmung ist nicht erforder-
lich.
34 Die nach §§ 143 ff. SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat
zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2020 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2021 rechtmäßig ist und somit die vom Beklag-
ten festgestellte Herabsetzung des GdB von 50 auf 20 rechtmäßig erfolgte. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführli-
chen und zutreffenden Ausführungen in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen Be-
zug, denen sich der Senat nach eigener Überzeugung anschließt.
35 Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewer-
tung. Insbesondere ergibt sich keine höhere Bewertung des Funktionssystems „Nerven-
system und Psyche“, zumal Dr. Bö das Bestehen einer höhergradigen oder wesentlichen
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ausdrücklich und überzeugend
ausgeschlossen hat. Gegen eine solche Annahme sprechen nicht zuletzt der von Dr. Bö
beschriebene Tagesablauf, die berufliche Tätigkeit der Klägerin mit lediglich gering ein-
geschränkter Wochenarbeitszeit und das Vorhandensein von Hobbies und Aktivitäten.
Die von der Klägerin angeführte Entfernung der Eierstöcke ist vorliegend nicht als Be-
hinderung zu berücksichtigen, da sie erst im Frühjahr 2022 erfolgte und damit erst nach
dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, näm-
lich dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2021.
36 Der Senat folgt den vom SG gebildeten Einzel-GdB von 20 (Funktionssystem Nervensys-
tem und Psyche, Teil B, Nr. 3.7 VmG), 20 (Funktionssystem Schäden der oberen Glied-
maßen, Teil B, Nr. 18.13 VmG), 10 (Funktionssystem Weibliche Geschlechtsorgane: Teil-
verlust der rechten Brust, Teil B, Nr. 14.1 VmG), 10 (Funktionssystem Kopf und Gesicht:
Migräne, Teil B, Nr. 2.3 VmG) und 10 (Funktionssystem Sehorgan, Teil B, Nr. 4.3 VmG)
und dem vom SG nach den Vorgaben in Teil A, Nr. 3 VmG gebildeten Gesamt-GdB von
20. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden Symptomen eine
Neubewertung des GdB zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentli-
che Änderung der Verhältnisse darstellt (Teil A, Nr. 7 lit. b VmG).
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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