Rechtsprechung zu Teil B Nr. 14 VersMedV – Weibliche Geschlechtsorgane
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
17.09.2024 – L 3 SB 10/23
Einordnung: Eierstockverlust
Kernaussage: Der Verlust beider Eierstöcke wurde bei einer älteren Frau ohne fortbestehenden Kinderwunsch mit GdB 10 bewertet; dieser Wert erhöhte den Gesamt-GdB nicht.
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Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat
Entscheidungsdatum: 17.09.2024
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: L 3 SB 10/23
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2024:0917.L3SB10.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Norm: § 152 SGB 9
Zitiervorschlag: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. Sep-
tember 2024 – L 3 SB 10/23 –, juris
Bildung des Gesamtgrades der Behin-
derung im Schwerbehindertenrecht
Orientierungssatz
1. Im Schwerbehindertenrecht ist aus einem Teil-GdB von 20 für eine Funktionsbehinderung
der Wirbelsäule, einem solchen von 10 für eine Funktionseinschränkung des Kniegelenkes
und einem Teil-GdB von 10 für den Verlust der Eierstöcke ein Gesamt-GdB von 20 zu bilden.
(Rn.21)
2. Mittelgradige funktionelle Auswirkungen in nur einem Wirbelsäulenabschnitt sind mit einem
GdB von 20 zu bewerten. Ein Teil-GdB von lediglich 10 wirkt sich bei der Bildung des Gesamt-
GdB nicht erhöhend aus. (Rn.37)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des festzustellenden Grades der Behinde-
rung (GdB).
2 Mit Erstantrag vom 19. März 2020 beantragte die 1963 geborene Klägerin die Feststel-
lung einer Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Zuerkennung der Merkzeichen „H“
und „RF“ unter Hinweis auf orthopädische und internistische Beschwerdekomplexe.
3 Der Beklagte zog Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin E., Fachärztin für
Frauenheilkunde Dr. H. sowie vom Orthopäden Dr. T. bei.
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4 Unter Auswertung dieser Befundaussagen bewertete Dr. S. in einer versorgungsärztli-
chen Stellungnahme vom 20. April 2020 eine Funktionsbehinderung des Schulter- und
Handgelenkes beidseitig mit einem GdB von 20 sowie degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule und einen Verlust beider Eierstöcke mit einem GdB von jeweils 10.
5 Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 stellte der Beklagte einen GdB von 20 fest und führte im
Rahmen der Begründung aus, dass ein medikamentös kompensierter Bluthochdruck, in-
itiale degenerative Veränderungen der Kniegelenke und ein Verlust der Gallenblase nicht
als Behinderungen anzuerkennen seien.
6 Der hiergegen am 8. Juni 2020 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 2. Juli 2020 zurückgewiesen.
7 Am 29. Juli 2020 ist Klage vor dem Sozialgericht (SG) B-Stadt erhoben worden gerichtet
auf Zuerkennung eines GdB von 50. Es ist die Einholung eines Sachverständigengutach-
tens angeregt worden. Insbesondere die Schulterbeschwerden rechts sowie die Funkti-
onsbehinderung der Wirbelsäule seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.
8 Die Klägerin hat beantragt,
9 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2020 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2020 zu verurteilen, einen
Grad der Behinderung von 50 ab Antragstellung festzustellen.
10 Der Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Das SG hat zunächst nochmals Behandlungs- und Befundberichte der behandelnden Ärz-
te Facharzt für Orthopädie Dr. P., Dr. T., Dipl.-Med. E. und Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie Glawe eingeholt. Letztere hat über eine muskulär-knöcherne Schultersteife
rechts berichtet.
13 Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens. Dr.
V. hat am 17. Februar 2022 folgende Diagnosen erhoben:
14 - ständige Schulter-Nacken-Beschwerden mit haltungs- und belastungsabhängiger
Schmerzzunahme und Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule (Zervikobrachial-
syndrom) bei nachgewiesener Osteochondrose und Spondylose der Halswirbelsäule
15 - schmerzhafte Funktionseinschränkungen der Schultergelenke mit Beeinträchtigung der
Armhebung (Impingementsyndrom beiderseits) bei degenerativen Veränderungen der
Rotatorenmanschette
16 - Fingergelenksbeschwerden bei bekannter Fingergelenkspolyarthrose ohne maßgebli-
che Funktionseinschränkung
17 - Schmerzhaftigkeit des linken Kniegelenks bei anamnestisch bekannten degenerativen
Strukturveränderungen (initiale Gonarthrose links).
18 In der epikritischen Zusammenfassung hat Dr. V. festgehalten, bei der gutachterlichen
Untersuchung hätten sich schmerzhafte Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäu-
le bei Vor- und Rückbeuge, Seitneige und Kopfdrehung verbunden mit paravertebralen
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Nackenverspannungen und einer Klopfschmerzhaftigkeit gefunden. Daneben bestünden
schmerzhafte Funktionseinschränkungen beider Schultern bei der Armhebung nach vorn
und zur Seite, wobei eine Armhebung nach vorne noch bis 160° möglich gewesen sei mit
schmerzhaftem Bewegungsende. Die Funktion der Hand- und Fingergelenke sei nicht
beeinträchtigt gewesen, der Faustschluss ungestört, die Daumenoppositionsfähigkeit
frei. Es habe aber eine Druckschmerzhaftigkeit der Fingermittel- und Fingerendgelenke
des 2. bis 5. Fingers bestanden. Daneben habe sich eine endgradige schmerzhafte Ein-
schränkung der Kniebeugefähigkeit rechts mit Druckschmerzhaftigkeit im inneren und
äußeren Gelenkkompartiment und im Kniescheibengelenk und eine leichte Einschrän-
kung der Außenrotationsfähigkeiten der linken Hüfte gezeigt. Aus Vorbefunden seien de-
generative Veränderungen der Halswirbelsäule, der Rotatorenmanschette in der Schul-
ter sowie aus anamnestischen Angaben auch degenerative Veränderungen der Fingerge-
lenke und des linken Kniegelenkes bekannt. Es bestehe eine mittelgradige Funktionsstö-
rung der HWS, eine endgradige Funktionseinschränkung in beiden Schultern sowie eine
endgradige Einschränkung der Kniebeugefähigkeit links. Darüber hinaus bestünden kei-
ne maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen am Bewegungssystem. Der GdB sei
bei funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt mit 20 zu bewerten, im
Bereich der oberen Extremitäten mit unter 10 und bezogen auf das Kniegelenk mit 10.
Weiterhin sei ein Gesamt-GdB von 20 angemessen.
19 Hiergegen hat die Klägerin eingewendet, dass die gutachterlich festgestellten GdB-Be-
wertungen unzureichend sein dürften. Auch dürfte hinsichtlich der Bewertung des Ver-
lusts der Eierstöcke ein weiteres Gutachten einzuholen sein.
20 Mit Urteil vom 25. Januar 2023 hat das SG die Klage abgewiesen und unter Darstellung
der rechtlichen Grundlagen zusammenfassend ausgeführt, es seien folgende Behinde-
rungen festzustellen:
21 – Funktionsbehinderung der Wirbelsäule durch degenerative Verformung (GdB 20),
22 – Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes (GdB 10) sowie
23 – Verlust der Eierstöcke (GdB 10).
24 Weitere Behinderungen mit einem Einzel-GdB von 10 oder mehr hätten nicht festgestellt
werden können. Insbesondere sei die Einschränkung der Schultergelenke und der Hand-
gelenke jeweils nur mit einem GdB von unter 10 zu bewerten. Die Kammer folge bei die-
ser Feststellung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. V.. Dieser habe im Bereich
der HWS einen Wirbelsäulenschaden mit mittelgradig funktionellen Auswirkungen fest-
gestellt. Hierbei habe er die Bewegungseinschränkung, die Verspannung der Nacken-
muskulatur und die häufiger auftretenden Kopfschmerzen berücksichtigt. Im Funktions-
system der oberen Extremitäten bestünden bei der Klägerin endgradige schmerzhaf-
te Einschränkungen der Beweglichkeit in den Schultergelenken. Dennoch sei eine An-
hebung nach vorne bis zu 160° und zur Seite bis zu 150° möglich gewesen. Diese Ein-
schränkung sei von dem Sachverständigen zutreffend mit einem GdB von unter 10 be-
wertet worden. Soweit der Sachverständige weiterhin einen GdB von 10 für die Funkti-
onseinschränkungen des linken Kniegelenkes festgestellt habe, so sei auch dies nicht
zu beanstanden. Der von dem Sachverständigen festgestellte Knorpelschaden am lin-
ken Knie bleibe ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen, sodass dieser mit einem
Einzel-GdB von 10 zu bewerten sei. Hier sei die Beugefähigkeit des Knies nicht einge-
schränkt, da dies noch bis 125° gebeugt werden könne, was dem Normalwert zwischen
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120° und 150° entspreche. Weitere Behinderungen auf orthopädischem Fachgebiet be-
stünden bei der Klägerin nicht. Der Verlust der Eierstöcke sei mit einem GdB von 10 hin-
reichend bewertet. Dies insbesondere deshalb, weil bei der 1963 geborenen Klägerin
nicht mehr von einem Kinderwunsch ausgegangen werden könne. Der Gesamt-GdB re-
sultiere aus der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, wobei die weiteren Funktionsbe-
einträchtigungen nicht zu einer wesentlichen Zunahme der Behinderung insgesamt füh-
ren würden.
25 Gegen das am 7. März 2023 zugestellte Urteil ist am 13. März 2023 Berufung vor dem
Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden, weiterhin mit der
Begründung, dass die Behinderungen bei der Klägerin vollkommen unzureichend erfasst
worden seien.
26 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
27 das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 25. Januar 2023 aufzuheben und
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2020 in der Ge-
stalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2020 zu verurteilen, einen Grad der
Behinderung von 50 ab Antragstellung festzustellen.
28 Der Beklagte beantragt,
29 die Berufung zurückzuweisen.
30 Der Senat hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 2023 den Hinweis erteilt, dass die erstinstanzli-
che Entscheidung als zutreffend erscheine, und auf die Möglichkeit einer Antragstellung
gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
31 Am 12. Februar 2024 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten dann dazu angehört, dass
beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss nach § 153 SGG zurückzuweisen.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsak-
te und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Ent-
scheidungsfindung gewesen ist.
II.
33 Gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheidet der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Be-
schluss. Nach dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1
SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegrün-
det und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Diese Voraussetzungen
liegen hier vor.
34 Die zulässig erhobene Berufung ist nicht begründet.
35 Das SG B-Stadt hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Der
Senat ist der vollen Überzeugung, dass die bei der Klägerin festzustellenden Funktions-
einschränkungen ausreichend mit einem GdB von 20 bewertet worden sind. Der ange-
fochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
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scheides vom 2. Juli 2020 ist dementsprechend rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten.
36 Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden, in
den Gründen zu I. nochmals ausführlich zusammengefassten Ausführungen in der erst-
instanzlichen Entscheidung, da er das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet zurückweist.
37 Die gutachterlich schlüssig festgestellten Funktionsstörungen und damit einhergehen-
den Beeinträchtigungen an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben rechtfertigen kei-
nen höheren Gesamt-GdB als 20. Ausdrücklich und auch für den Senat gut nachvollzieh-
bar sind gutachterlich mittelgradige funktionelle Auswirkungen in nur einem Wirbelsäu-
lenabschnitt attestiert worden, welche mit einem GdB von 20 zu bewerten sind, und die
weitergehenden Beschwerdebilder im Bereich der Schulter sowie des linken Knies bedin-
gen jeweils nur endgradige Funktionseinschränkungen, welche sich nicht Gesamt-GdB-
erhöhend auswirken; ebenso nicht der zutreffend mit einem GdB von 10 bewertete Ver-
lust der Eierstöcke unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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