Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 14 VersMedV – Weibliche Geschlechtsorgane

Landessozialgericht Baden-Württemberg
16.01.2013 – L 3 SB 3670/12

Einordnung: Mastektomie / Lymphödem

Kernaussage: Nach Ablauf der Heilungsbewährung wurden die verbliebenen Folgen neu bewertet. Der Verlust einer Brust mit Lymphstauung des Arms war im konkreten Fall mit Teil-GdB 40 in die Gesamtbewertung eingestellt.
Entscheidungsstatus: Materielle LSG-Entscheidung. Die Seite gibt nur Aussagen wieder, die durch den vorliegenden Entscheidungstext getragen werden.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Die Entscheidung wird auf der Hauptseite entsprechend ihrem tatsächlichen Aussagegehalt eingeordnet. Soweit Werte nur aus Verwaltungsentscheidungen, Gutachten oder dem Sachverhalt stammen, werden sie nicht als eigenständige gerichtliche GdB-Festlegung dargestellt.

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Entscheidungsvolltext anzeigen
Gericht:                       Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
Entscheidungsdatum:            16.01.2013
Aktenzeichen:                  L 3 SB 3670/12
ECLI:                          ECLI:DE:LSGBW:2013:0116.L3SB3670.12.0A
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 48 SGB 10, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 14.1 VersMedV
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2013 – L 3
                               SB 3670/12 –, juris


                     Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Brustkrebs - Ent-
                    fernung der Brust - Heilungsbewährung - GdB-Erhöhung - Über-
                       prüfungsverfahren - gleichzeitig kein weiteres Änderungs-
                      verfahren möglich - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren

   Leitsatz

           Im Überprüfungsverfahren nach Heilungsbewährung gem § 48 SGB 10 ist nicht nur eine Her-
           abbemessung, sondern auch die Feststellung eines höheren GdB möglich. (Rn.38)

   Orientierungssatz

           1. Ein zeitgleiches Verfahren über die Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) für den
           gleichen Zeitraum (hier aufgrund eines Änderungsantrags) ist unzulässig. (Rn.38)


           2. Zur GdB-Bewertung im Falle einer Brustentfernung nach Ablauf der Heilungsbewährung ge-
           mäß Teil B Nr 14.1 der in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen
           Grundsätzen. (Rn.40)

   Verfahrensgang

   vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 6. August 2012, S 17 SB 2603/10, Gerichtsbescheid

   Tenor


                Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom
                06. August 2012 wird zurückgewiesen.


                Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

   Tatbestand


                                            - Seite 1 von 9 -

1   Zwischen den Beteiligten sind die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) der
    Klägerin von 80 auf 50 nach Heilungsbewährung und eine Untätigkeitsklage streitig.


2   Auf den Erstantrag der Klägerin vom 20.07.2004 stellte das Versorgungsamt F. mit Be-
    scheid vom 10.08.2004 den GdB der Klägerin mit 80 seit 26.04.2004 fest. Als Funktions-
    beeinträchtigungen wurden eine Erkrankung der rechten Brust (in Heilungsbewährung)
    sowie Verlust der rechten Brust zugrunde gelegt.


3   Mit Schreiben vom 08.04.2009 forderte das Landratsamt E. - Kreissozialamt - die Kläge-
    rin auf, einen beigefügten Vordruck - Änderungsantrag Schwerbehindertenrecht - zur
    Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse bezüglich der festgestellten Behinderun-
    gen auszufüllen.


4   Mit Schreiben vom 28.04.2009 legte die Klägerin das ausgefüllte Formular wieder vor.
    Weiter teilte sie mit, die Situation am rechten Arm habe sich aufgrund chronischer
    Schmerzen drastisch verschlechtert, es bestünde zudem ein Lymphödem am rechten
    Arm und Rumpf. Ferner seien die klimakterischen, hormonellen Beschwerden nach wie
    vor vorhanden und es bestehe zwischenzeitlich eine chronische Nierensteinproblema-
    tik mit auftretenden Koliken. Beigefügt war ein vom Internisten Dr. G. am 29.08.2008 für
    die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Rentenverfahrens erstattetes
    Gutachten. Nach Beiziehung von Befundberichten, nach denen ein Rezidiv nicht vorlag,
    führte Dr. A. in der Gutachtlichen Stellungnahme vom 06.07.2009 aus, es lägen folgende
    Funktionsbeeinträchtigungen vor:


5           Verlust der rechten Brust, Lymphstauung des rechten Armes                 Teil-GdB 40
            Depressive Verstimmung                                                    Teil-GdB 20
            Nierensteinleiden, Doppelniere links                                      Teil-GdB 10
            Bandscheibenschaden                                                       Teil-GdB 10


6   Der GdB sei insgesamt mit 50 festzustellen.


7   Nach Anhörung der Klägerin gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hob
    das Landratsamt E. mit Bescheid vom 18.09.2009 den Bescheid vom 10.08.2004 gemäß
    § 48 SGB X auf und stellte den GdB der Klägerin ab 21.09.2009 mit 50 fest. Zur Begrün-
    dung führte es aus, in den gesundheitlichen Verhältnissen sei eine wesentliche Änderung
    eingetreten. Der Zeitraum der Heilungsbewährung sei zwischenzeitlich abgelaufen. Der
    GdB sei daher zum jetzigen Zeitpunkt entsprechend den noch verbliebenen tatsächli-
    chen Funktionsbeeinträchtigungen neu festzustellen.


                                - Seite 2 von 9 -

8    Hiergegen erhob die Klägerin am 21.10.2009 Widerspruch. Nachdem trotz Aufforderung
     keine Widerspruchsbegründung erfolgt war wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
     vom 12.05.2010 den Widerspruch zurück.


9    Hiergegen hat die Klägerin am 18.05.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erho-
     ben (Az.: S 17 SB 2603/10). Zur Begründung hat der Bevollmächtigte der Klägerin aus-
     geführt, der angefochtene Bescheid sei ausschließlich aufgrund der verwaltungsintern
     vorgenommenen Überprüfung von Amts wegen ergangen. Es sei jedoch keine Entschei-
     dung über den gleichzeitig gestellten „Veränderungsantrag“ ergangen. Mit Datum des
     28.04.2009 sei der Änderungsantrag mit ärztlichen Befundberichten übersandt worden.
     Dieser sei bis heute nicht bearbeitet worden. Eine sinnvolle Entscheidung über die Ab-
     änderung des Bescheides vom 10.08.2004, ohne Entscheidung über den Änderungsan-
     trag sei eigentlich nicht möglich. Da der Bescheid eine solche Entscheidung auch nicht
     beinhalten sollte, beschränke sich der gestellte Klageantrag auf einen Aufhebungs- und
     Neuverbescheidungsantrag.


10   Mit dem am 19.05.2010 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Bevollmächtigte der
     Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über
     den mit Unterlagen eingereichten Änderungsantrag vom 28.04.2009 einen Bescheid be-
     kannt zu geben (Az.: S 17 SB 2609/10).


11   Mit Beschluss vom 21.07.2011 hat das SG die Rechtsstreitigkeiten S 17 SB 2603/10 und
     S 17 SB 2609/10 unter dem Aktenzeichen S 17 SB 2603/10 zur gemeinsamen Verhand-
     lung und Entscheidung verbunden.


12   Das SG hat weiter die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen ge-
     hört. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. L. hat in der schriftlichen Zeugenaussage
     vom 19.08.2010 ausgeführt, durch die Operation komme es bei der Klägerin im Bereich
     des rechten Armes immer wieder zu einem Lymphödem. Hinzu gekommen sei ein im Ju-
     ni 2010 diagnostiziertes CTS (Carpaltunnelsyndrom) in der rechten Hand, beides bedinge
     eine vermehrte Schmerzbildung. Zum GdB könne er aus allgemeinärztlicher Sicht keine
     Angaben machen.


13   Die Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. P. hat unter dem 06.09.2010 die Diagnosen eines
     Zustandes nach Mamma-Karzinom rechts, rezidivierender depressiver Verstimmungen,
     ein Lymphödem der rechten oberen Extremität und Rumpf mit rezidivierenden Ödemzu-
     nahmen und Schmerzattacken im rechten Arm sowie eines klimakterischen Syndroms
     genannt. In der Gutachtlichen Stellungnahme vom 06.07.2009 habe das Versorgungs-
     amt die dauerhaften Behinderungen auf ihrem Fachgebiet vollständig aufgeführt.


                                 - Seite 3 von 9 -

14   Mit Gerichtsbescheid vom 06.08.2012 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begrün-
     dung hat es ausgeführt, der nach dem Wortlaut der Klageschrift gestellte Antrag auf ein
     Bescheidungsurteil sei unzulässig, denn bei der Feststellung von Behinderungen nach
     dem Schwerbehindertenrecht handele es sich um eine gebundene Entscheidung, wes-
     halb ein Bescheidungsurteil, das ausschließlich im Bereich der Ermessensverwaltung zu-
     lässig sei, von vorneherein nicht ergehen könne. Der Klageantrag sei deshalb sachdien-
     lich dahingehend auszugelegen, dass eine ausschließlich zulässige isolierte Anfechtungs-
     klage gewollt sei, denn der Prozessbevollmächtigte gehe augenscheinlich im Ergebnis
     davon aus, dass der Bescheid vom 18.09.2009 zu Unrecht ergangen sei und der Kläge-
     rin ein höherer GdB als 50 zustehe. Dies sei indessen nicht der Fall. Nach den Versor-
     gungsmedizinischen Grundsätzen (VG) Teil B Nr. 14.1 rechtfertige die einseitige Entfer-
     nung der Brust nach eingetretener Heilungsbewährung bei einem rezidivfreien Verlauf
     von fünf Jahren nach Brustkrebserkrankung für sich genommen einen GdB von 30. Das
     zusätzlich bestehende Lymphödem des rechten Armes ergebe einen weiteren GdB von
     20 (Teil B Nr. 9.2.3 VG). Die reaktiv-depressive Belastungsreaktion sei gleichfalls mit ei-
     nem Teil-GdB von 20 zu bewerten (Teil B Nr. 3.6 VG). Da wesentliche Dauerbeschwerden
     im Sinne einer echten Behinderung im Hinblick auf die im Bescheid vom 18.09.2009 ge-
     nannten weiteren Erkrankungen nicht aktenkundig seien, könnten diese in Übereinstim-
     mung mit der Beurteilung des Beklagten allenfalls mit einem GdB von jeweils 10 bewer-
     tet werden. Insgesamt sei ein GdB von 50 gerechtfertigt.


15   Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, da ein bislang nicht beschiedener Antrag auf Vor-
     nahme eines Verwaltungsaktes nicht vorliege. Das Schreiben vom 28.04.2009 stelle kei-
     nen Änderungsantrag mit dem Ziel der Einleitung eines eigenständigen Verwaltungsver-
     fahrens dar, sondern sei als Äußerung in dem bereits von Amts wegen eingeleiteten Ver-
     waltungsverfahren hinsichtlich der Überprüfung des GdB nach eingetretener Heilungsbe-
     währung zu werten. Dies komme darin zum Ausdruck, dass sich das Schreiben inhaltlich
     auf die Rückgabe des amtlichen Vordrucks und einige Erläuterungen hierzu beschränke.
     Selbst wenn es sich um einen Änderungsantrag handeln würde wäre die Untätigkeitskla-
     ge mangels Sachentscheidungsinteresses unzulässig, da der Beklagte bereits im Schrei-
     ben vom 08.04.2009 zu erkennen gegeben habe, dass in dem Überprüfungsverfahren
     von Amts wegen auch verschlimmerte oder neu hinzugetretene Gesundheitsstörungen
     berücksichtigt würden.


16   Gegen den am 09.08.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte der
     Klägerin am 24.08.2012 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, es sei wohl unzumut-
     bar, ihn neuerdings so hinzustellen, als sei er nicht ganz klar bei Verstand bei dem, was
     er ausführe. Es könne ja wohl nicht angehen, wenn Bescheide bekannt gegeben würden,
     die ihrem Wortlaut nach eindeutig interpretationsfähig seien, keine Entscheidung über
     gestellte Anträge enthielten, dass man dann eindeutig geäußerte Willenserklärungen der
     Klägerseite so lange verdrehe, bis dann die Bescheide dazu passten.


                                  - Seite 4 von 9 -

   17    Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt


   18           1. Die Streitgegenstände zu Ziffer 1 und Ziffer 2 aus dem Gerichtsbescheid des
                Sozialgerichts Freiburg wieder zu trennen und für die zweite Berufung ein geson-
                dertes Aktenzeichen zu vergeben.

   19           2. Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06. August 2012 aufzu-
                heben und die Angelegenheit im Rahmen des § 159 Abs. 1 Nr. 1 und § 159 Abs. 1
                Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuverweisen.


   20    Der Beklagte beantragt,


   21           die Berufung zurückzuweisen.


   22    Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.


   23    Mit Verfügung des Senats vom 05.10.2012 ist der Klägervertreter u.a. aufgefordert wor-
         den darzulegen, aus welchen Gründen ein GdB von 50 als unzutreffend erachtet werde.
         Der Klägervertreter hat sich hierzu nicht geäußert.


   24    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie
         der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.


   25    Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem.
         § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe


   26    Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Ein-
         verständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung ent-
         scheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.


   27    Die Berufung ist jedoch nicht begründet.


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28   1. Das Gericht kann gemäß § 113 Abs. 2 SGG verbundene Verfahren von Amts wegen
     oder auf Antrag eines Beteiligten wieder trennen. Die Trennung steht im Ermessen des
     Gerichts, wobei maßgeblicher Gesichtspunkt die Möglichkeit der rationelleren Bearbei-
     tung ist (Hk-SGG/Roller, § 113 Rn. 11). Gesichtspunkte, die - außer Kostengesichtspunk-
     ten - für eine Trennung sprechen könnten, hat weder der Klägervertreter genannt noch
     sind sonst solche ersichtlich. Insbesondere sind die beiden vom SG verbundenen Verfah-
     ren entscheidungsreif.


29   2. Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es hat zu Recht
     ausgeführt, bei dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28.04.2009 han-
     dele es sich nicht um einen Änderungsantrag mit dem Ziel der Einleitung eines eigen-
     ständigen Verwaltungsverfahrens. Ein solcher Antrag kann weder dem Inhalt des Schrei-
     bens vom 28.04.2009 (a) noch dem Erhebungsbogen „Änderungsantrag Schwerbehin-
     dertenrecht“ vom 01.04.2009“ (b) noch den sonstigen Begleitumständen (c) entnommen
     werden.


30   a) Mit dem Schreiben vom 28.04.2009 wurde explizit auf den vom Beklagten übersand-
     ten Änderungsantrag Bezug genommen, welcher der Klägerin übersandt worden war,
     um die Voraussetzungen einer Heilungsbewährung zu überprüfen. Das Schreiben des
     Beklagten, mit dem die Klägerin um Vorlage des ausgefüllten Erhebungsbogens aufge-
     fordert worden war, hatte folgenden Wortlaut:


31      „Die mit Bescheid vom 10.08.2004 bei ihnen getroffenen Feststellungen zur Schwer-
        behinderteneigenschaft sind zeitlich bis zum 30.09.2009 befristet. Wir überprüfen
        deshalb ihre gesundheitlichen Verhältnisse bezüglich der festgestellten Behinderun-
        gen:

32      Erkrankung der rechten Brust (in Heilungsbewährung).

33      Bitte füllen Sie hierzu den beigefügten Vordruck aus. Machen Sie Angaben über
        den Gesundheitsstörungen unter Ziffer II nur, wenn sich Gesundheitsstörungen ver-
        schlimmert haben bzw. neu hinzugekommen sind.

34      Wir bitte Sie zu den Gesundheitsstörungen aktuelle Arzt- und Facharztberichte, Ent-
        lassungsberichte über Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte etc. bei ihrem behan-
        delnden Arzt anzufordern und in Fotokopie beizulegen. Kopierkosten oder Gebüh-
        ren können in angemessenem Umfang erstattet werden. Wir bedanken uns für diese
        freiwillige Mithilfe.“


35   Damit war eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte bei der Überprüfung
     der Heilungsbewährung auch eine Verschlimmerung der (bereits festgestellten) Gesund-
     heitsstörungen bzw. neu hinzutretende Gesundheitsstörungen berücksichtigen werde.
     Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 28.04.2009
     auch ausgeführt, in der Anlage werde der entsprechend ausgefüllte Änderungsantrag


                                 - Seite 6 von 9 -

     vorgelegt, der im Hinblick auf die Nachfrage bezüglich der Heilungsbewährung zuge-
     sandt worden sei. Das Schreiben enthält darüber hinaus lediglich noch Ausführungen
     zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin und eine rechtliche Bewertung der Hei-
     lungsbewährung.


36   b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz, der Beklagte könne den Än-
     derungsantrag „soweit bereits bearbeiten“. Der der Klägerin vom Beklagten übersand-
     te und von deren Bevollmächtigten vorgelegte „Änderungsantrag Schwerbehinderten-
     recht“ enthält nämlich keinen entsprechenden Antrag. Dieses Formular war der Kläge-
     rin vom Beklagten übersandt worden mit dem expliziten Hinweis: „Wir müssen ihre ge-
     sundheitlichen Verhältnisse überprüfen“. Es enthält zwar die Überschrift „Änderungsan-
     trag Schwerbehindertenrecht“. Jedoch ist weder der Antrag auf Erhöhung des GdB we-
     gen Verschlimmerung der bisher berücksichtigten Gesundheitsstörungen/ neu aufgetre-
     tener Gesundheitsstörungen noch der Antrag auf Feststellung weiterer gesundheitlicher
     Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen angekreuzt. Eine über die
     Mitwirkung bei der Überprüfung hinausgehende Antragstellung kann darin nicht gesehen
     werden.


37   c) Der Bevollmächtigte der Klägerin hat auch während des Widerspruchsverfahrens kei-
     ne entsprechende Erklärung abgegeben. Erstmals in der am 19.05.2010 erhobenen Un-
     tätigkeitsklage hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Auffassung vertreten, mit Da-
     tum des 28.04.2009 sei ein entsprechender Änderungsantrag beim Beklagten gestellt
     worden.


38   Dies kann jedoch, wie das SG bereits weiter zutreffend ausgeführt hat, dahingestellt blei-
     ben, da über die Höhe des GdB kein zeitgleiches zweites Verfahren geführt werden kann.
     Denn selbst wenn man den Antrag als konkludent gestellten Änderungsantrag auslegt,
     hat der Beklagte innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung mit Bescheid vom
     18.09.2009, gestützt auf § 48 SGB X, hierüber entschieden. Denn mit dem Bescheid vom
     18.09.2009 hat der Beklagte den GdB unter Berücksichtigung aller bis dahin vorliegen-
     den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab 21.09.2009 mit 50 neu festgestellt. Der
     Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kommt deklaratorische Bedeutung zu.
     Eine deklaratorische Feststellung stellt Rechtsverhältnisse klar und trifft eine Aussage
     über gegebene Verhältnisse, ohne diese selbst zu gestalten. Der deklaratorische Charak-
     ter des Bescheides folgt aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen für die Schwerbe-
     hinderteneigenschaft unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen sind, insbesondere auch
     der GdB. Damit entsteht und besteht die Schwerbehinderteneigenschaft unabhängig
     von ihrer bescheidmäßigen Feststellung. Sie löst die ihr zugeschriebenen Rechtsfolgen
     bereits mit dem erforderlichen GdB aus (Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, § 69 Rn.
     3 m.w.N.). Danach kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur ein GdB vorliegen. Ist ei-
     ne entsprechende Entscheidung hierüber ergangen und wird der darin festgestellte GdB
     nicht für zutreffend gehalten, besteht nur die Möglichkeit, diese Entscheidung anzufech-
     ten. Ein zeitgleich hierzu geführtes zweites Verfahren über die Feststellung des GdB für
     den gleichen Zeitraum ist unzulässig, insbesondere da auch im Überprüfungsverfahren


                                  - Seite 7 von 9 -

     nach Heilungsbewährung gem. § 48 SGB X nicht nur eine Herabbemessung, sondern
     auch die Feststellung eines höheren GdB möglich ist.


39   3. Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Zur weiteren Darstellung der rechtlichen
     Grundlagen für die Feststellung des GdB und der vorliegend festzustellenden Funktions-
     beeinträchtigungen sowie der Bildung des Gesamt-GdB wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG
     auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen. Der Be-
     klagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den GdB der Klägerin gemäß
     § 48 SGB X mit 50 neu festgestellt. Das SG hat zutreffend ausgeführt, die einseitige Ent-
     fernung der Brust sei nach fünfjährigem rezidivfreiem Verlauf mit einem Einzel-GdB von
     30, das Lymphödem des rechten Arms und die reaktiv-depressive Belastungsreaktion je-
     weils mit einem Teil-GdB von 20 und ein Nierensteinleiden sowie ein Bandscheibenscha-
     den mit einem Teil-GdB von jeweils 10 zu bewerten, hieraus sei ein Gesamt-GdB von 50
     zu bilden.


40   Im gerichtlichen Verfahren hat der Bevollmächtigte der Klägerin bezüglich der Höhe des
     GdB lediglich vorgetragen, es sei unzutreffend, den GdB allein für die karzinogene Er-
     krankung auf unter 50 festzusetzen. Dies ist rechtlich nicht zutreffend. Maßgeblich für
     die Beurteilung des GdB sind seit dem 01.01.2009 die in der Anlage zu § 2 Versorgungs-
     medizin-Verordnung vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedi-
     zinischen Grundsätze“ (VG), welche - nunmehr in Form einer Rechtsverordnung - die bis
     dahin geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschä-
     digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) abgelöst haben, ohne dass
     es bezüglich der bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen zu einer Än-
     derung in der medizinischen Bewertung gekommen ist. Nach Teil B Nr. 14.1 VG ist nach
     Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors in den ersten fünf Jahren eine Heilungs-
     bewährung abzuwarten. Nach Ablauf der Heilungsbewährung bedingt der einseitige Ver-
     lust der Brust einen GdB von 30.


41   4. Der Rechtsstreit war auch nicht an das SG zurückzuverweisen. Nach § 159 Abs. 1 SGG
     kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und
     die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

42      1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
        2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels
        eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.


43   Zum einen liegt die Zurückverweisung im Ermessen des Gerichts, wobei die Zurückver-
     weisung die Ausnahme darstellt und nur erfolgen soll, wenn Gründe der Prozesswirt-
     schaftlichkeit, der Beschleunigung des Verfahrens oder der Effektivität des Rechtsschut-
     zes hierfür sprechen (Hk-SGG/Lüdtke, § 159 Rn. 8). Solche liegen hier nicht vor, da der
     Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist.


                                  - Seite 8 von 9 -

44   Zum anderen liegt auch keiner der in § 159 Abs. 1 SGG genannten Gründe für eine Zu-
     rückverweisung vor. Denn § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG greift nur ein, wenn das SG zu Unrecht
     nicht in der Sache entschieden hat (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 159
     Rn. 2a), nicht jedoch, wenn das SG - wie hier - die Klage zu Recht als unzulässig abge-
     wiesen hat. Auch liegt kein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vor.
     Unzutreffend ist die Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin, es stelle einen we-
     sentlichen Mangel des Verfahrens dar, wenn in der Sache de facto keine Entscheidung
     ergangen sei. Denn die Abweisung einer unzulässigen Klage als unzulässig stellt keinen
     Verfahrensmangel dar.


45   5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


46   6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


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