Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 21.04.2016 - L 10 SB 87/15
Kernaussage: Der Schwerbehindertenausweis ist keine eigenständige GdB-Feststellung, sondern eine öffentliche Urkunde zum Nachweis der zuvor getroffenen Feststellungen. Die Befristung des Ausweises ist daher grundsätzlich keine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt; auch die Ankündigung einer Nachuntersuchung ist für sich genommen kein Verwaltungsakt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Befristung der Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises des Klägers sowie die Ankündigung einer Nachuntersuchung durch den Beklagten.
Der 1943 geborene Kläger beantragte im Juni 2009 bei dem Beklagten, seinen bisherigen Grad der Behinderung (GdB) von 80 auf nunmehr 100 festzusetzen sowie ihm das Merkzeichen „G“ zuzuerkennen. In dem gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten vor dem Sozialgericht Lüneburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 15 SB 76/10 geführten Klageverfahren holte das Gericht ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. I. ein. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 10. September 2012 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger seit dem Jahre 2009 ein GdB von 100 sowie die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ vorlägen. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger an einer phobisch-depressiv neurotischen Persönlichkeitsstörung mit Erschöpfung, Depression und Somatisierung leide, die einen Einzel-GdB von 70 ausmache sowie an einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Verschleiß, Osteoporose, Nervenkompressionssyndrom und chronischem Schmerzsyndrom, was einen Einzel-GdB von 50 bedinge. Daraufhin hat der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben und mit Ausführungsbescheid vom 14. November 2012 bei dem Kläger ab Januar 2009 einen GdB von 100 sowie das Merkzeichen „G“ fest. Ferner kündigte der Beklagte in diesem Bescheid eine Nachuntersuchung des Klägers für Oktober 2015 an. Am 4. März 2013 stellte der Beklagte dem Kläger einen bis Oktober 2016 befristeten Schwerbehindertenausweis aus.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 8. März 2013 die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 6 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) die Gültigkeit des Ausweises in der Regel für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles seien nicht ersichtlich. Vielmehr habe der Versorgungsärztliche Dienst eine Nachuntersuchung für Oktober 2015 wegen möglicher Besserung der Leiden des Klägers empfohlen. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 18. Februar 2015 Klage vor dem SG erhoben, mit der er die Aufhebung der Befristung seines Schwerbehindertenausweises sowie das Absehen von der für Oktober 2015 angekündigten Nachuntersuchung begehrt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Sachverständige Dr. I. keine weitere Begutachtung für erforderlich gehalten habe, sodass nach Einschätzung dieses Sachverständigen nicht mit einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu rechnen sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 6 Abs. 2 SchwbAwV keinen Anspruch auf Erteilung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises habe. Danach sei die Befristung des Schwerbehindertenausweises der Regelfall. Anhaltspunkte für eine atypische Situation seien nicht ersichtlich. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I. ergebe sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgeschlossen sei. Eine Aussage zur zukünftigen Entwicklung habe der Gutachter - mangels entsprechender Fragestellung - nicht getroffen. Für das Absehen von einer Nachuntersuchung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Dem Beklagten stehe von Gesetzes wegen eine Überprüfungsmöglichkeit zu.
Gegen den ihm am 11. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 29. Juli 2015 beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt sowie hilfsweise die Feststellung begehrt, dass ihm ein GdB von 100 und das Merkzeichen „G“ auch über Oktober 2016 hinaus zustünden und eine Befristung seines Schwerbehindertenausweises sowie eine Nachuntersuchung nicht erforderlich seien. Zur Begründung beruft er sich in Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens auf die Einschätzung seiner behandelnden Ärzte, wonach eine zukünftige Verbesserung seines Gesundheitszustandes ausgeschlossen sei. Bei der Befristung seines Schwerbehindertenausweises handele es sich um eine Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes, die isoliert anfechtbar sei. Wegen der ausgeschlossenen Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei das Ermessen des Beklagten dahingehend auf Null reduziert, von einer Befristung des Schwerbehindertenausweises und Nachuntersuchung wegen der damit für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Belastungen abzusehen. Zum Beweis für die ausgeschlossene Verbesserung seines Gesundheitszustandes beruft er sich auf das Zeugnis seiner behandelnden Ärzte und seiner Lebensgefährtin sowie auf eine vom Gericht einzuholende Auskunft des Sachverständigen Dr. I. und ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten.
Zudem bezweifelt er die Zuständigkeit der erstinstanzlich tätig gewordenen Richterin nach dem gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan.
Der Kläger beantragt,
1. Der Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2015, zugestellt am 11. Juli 2015, wird aufgehoben,
2a. Es wird festgestellt, dass eine Überprüfung der mit dem Anerkenntnis vom 14. November 2012 – S 15 SB 76/10 – festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen/Erkrankungen nicht erforderlich/nicht zweckmäßig ist und dass der festgesetzte GdB 100 %, Merkzeichen G, unverändert fortbesteht.
2b. Es wird festgestellt, dass die Befristung des Schwerbehindertenausweises vom 4. März 2013 zum Oktober 2016 nicht erforderlich ist, sondern die Schwerbehinderung GdB 100 %, Merkzeichen G, über Oktober 2016 hinaus auf Dauer fortbesteht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 den Schwerbehindertenausweis vom 4. März 2013, gültig ab 1. Januar 2009, auf Dauer zu entfristen sowie die zunächst für Oktober 2015 vorgesehene Nachuntersuchung auf Dauer nicht mehr anzuberaumen.
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
1. die Berufung im Hinblick auf die Durchführung einer Nachuntersuchung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen.
2. die Berufung im Hinblick auf die Entfristung des Ausweises als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens vor dem SG Lüneburg (S 15 SB 76/10) und nachgehend vor dem Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen (L 10 SB 69/13) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Befristung der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises vom 4. März 2013 nicht um eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB X. Der Schwerbehindertenausweis stellt mangels Regelung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Vielmehr weist er gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX lediglich als öffentliche Urkunde die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015, B 9 SB 2/15 R, veröffentlich in juris, Rdnr. 26 m. w. N.; Oppermann, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX, § 69, Rdnr. 38; Goebel, in: jurisPK-SGB IX, § 69, Rdnr. 25). Auch die bloße Ankündigung der Nachuntersuchung im Ausführungsbescheid vom 14. November 2012 ist mangels Regelung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, sondern lediglich die Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme (vgl. Engelmann in: von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl., § 31, Rdnr. 26).
Soweit der Kläger unabhängig vom Vorliegen eines belastenden und damit im Rahmen der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsaktes des Beklagten die Feststellung begehrt, dass auch über Oktober 2016 hinaus bei ihm weiterhin ein GdB von 100 sowie die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ vorlägen, fehlt es für diese Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG bereits am allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Die begehrte Feststellung ergibt sich unmittelbar aus dem weiterhin gültigen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 14. November 2012, der nicht befristet ist.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung der Entbehrlichkeit der Befristung seines Schwerbehindertenausweises sowie einer Nachuntersuchung begehrt, steht der Zulässigkeit dieser Feststellungsklage zum einen die Subsidiarität gegenüber der Anfechtungsklage zum anderen das Fehlen eines besonderen Feststellungsinteresses entgegen. Sollte der Beklagte tatsächlich nach vorangegangener Nachuntersuchung den Ausführungsbescheid vom 14. November 2012 abändern, könnte der Kläger gegen diesen belastenden Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. Auch ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht ersichtlich, da ihm ein Abwarten, ob es tatsächlich zu einer belastenden Verwaltungsentscheidung des Beklagten ihm gegenüber kommt, zumutbar ist. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers grundsätzlich einer Besserung zugänglich sind, kann ohne Rechtsnachteile für den Kläger zunächst in einem Verwaltungsverfahren mit Nachuntersuchung und anschließend ggf. gerichtlich im Rahmen einer Anfechtungsklage geklärt werden. Die Verlagerung dieser medizinischen Sachaufklärung einschließlich der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens in ein vorbeugendes gerichtliches Feststellungsverfahren ist für den Kläger mit keinen erkennbaren schützenswerten Vorteilen verbunden. Der Kläger hat aus dem Ausführungsbescheid vom 14. November 2012 unmittelbar einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Schwerbehindertenausweises bzw. auf Gültigkeitsverlängerung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten. Im Übrigen steht die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sowie die zugrundeliegende Feststellung der Schwerbehinderung grundsätzlich von Anfang an unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei Änderung der Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015, a. a. O., Rdnr. 26).
Gemäß § 202 SGG i. V. m. § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung auch nicht darauf gestützt werden, dass erstinstanzlich möglicherweise ein unzuständiger Spruchkörper entschieden hat (vgl. Hessler in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., § 513 ZPO, Rdnr. 7; für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gilt im SGG die Sonderregelung des § 98 SGG). Im Übrigen ergeben sich nach Vorlage des Geschäftsverteilungsplans des SG Lüneburg sowie der Turnusliste keine Anhaltspunkte dafür, dass erstinstanzlich ein unzuständiger Spruchkörper entschieden hätte. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die erstinstanzlich tätige Richterin objektiv willkürlich zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen hätte, was als Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz grundsätzlich mit der Berufung angreifbar wäre. Im Übrigen käme selbst bei Annahme eines solchen wesentlichen Mangels eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG mangels Vorliegen der dortigen weiteren Voraussetzungen nicht in Betracht und die Berufung bliebe aus den oben genannten Gründen in der Sache unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.