LSG Baden-Württemberg, 30.01.2015 – L 8 SB 2523/14
Teil B Nr. 13 VersMedV · Männliche Geschlechtsorgane · Rechtsprechungsseite
Einordnung
13.4
Vorinstanz zu B 9 SB 2/15 R; Hodentumor und spätere Herabsetzung nach Heilungsbewährung.
Vorinstanz zu B 9 SB 2/15 R; Hodentumor und spätere Herabsetzung nach Heilungsbewährung.
Entscheidungstext
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.02.2014
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Streitig ist die Berechtigung des Beklagten zur Herabsetzung des Grades der Behinde-
rung (GdB) des Klägers.
Bei dem 1956 geborenen Kläger wurde im Juni 1992 ein malignes Teratom des rechten
Hodens diagnostiziert, welches mit Entfernung des rechten Hodens und der dazu gehöri-
gen Lymphknoten behandelt worden ist.
Der Kläger beantragte beim Versorgungsamt Ulm am 13.11.1992 die rückwirkende Fest-
stellung eines GdB und Ausstellung eines Ausweises ab Juni 1992 auf Grund des Hoden-
karzinoms und der nachfolgenden Operationen.
Das Versorgungsamt Ulm zog einen Arztbrief des Pathologen Dr. H. vom 25.06.1992, ei-
nen Operationsbericht des Krankenhauses der Vereinigten Wohltätigkeitsstiftungen N.
vom 11.06.1992, Arztbriefe des Urologen Dr. E. vom 30.06.1992 und vom 18.08.1992,
einen Entlassungsbericht des Zentralklinikums A. - Urologische Klinik - vom 31.07.1992
sowie den Entlassungsbericht der Klinik P. B. W. vom 10.11.1992 über die dort vom
06.10.1992 bis 10.11.1992 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme und ei-
nen ärztlichen Befundschein der Allgemeinmedizinerin Dr. B. bei (Bl. 3 bis 19 der Verwal-
tungsakte).
Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen wurde in der versorgungsärztlichen Stel-
lungnahme vom 18.01.1993 ausgeführt, auf Grund der Entfernung des rechten Hodens
und der dazugehörigen Lymphknoten im Juni 1992 sei ein Gesamt-GdB von 50 seit Juni
1992 nachgewiesen. Eine Nachprüfung sei im Juni 1997 erforderlich.
Mit Bescheid vom 20.01.1993 stellte das Versorgungsamt Ulm den Grad der Behinde-
rung mit 50 seit dem 01.06.1992 auf Grund der Entfernung des rechten Hodens und der
dazugehörigen Lymphknoten fest. Der Kläger bekam einen bis zum 30.06.1997 befriste-
ten Schwerbehindertenausweis ausgestellt (Bl. 21 u. 22 der Verwaltungsakte).
Der Kläger beantragte am 15.12.1994 die Erhöhung des GdB und trug zur Begründung
vor, er sei wegen einer Knochenzyste im Bereich des Oberschenkels operiert worden.
Nach Beiziehung eines Entlassungsberichts des Zentralklinikums A. - Chirurgische Kli-
niken - vom 18.11.1994 führte Dr. Z. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
30.12.1994 aus, der GdB betrage unverändert auf Grund der Entfernung des rechten Ho-
dens und der dazugehörigen Lymphknoten 50. Die Knochenzystenoperation sei Folge ei-
ner akuten Erkrankung gewesen und rechtfertige keinen GdB. Eine Nachprüfung sei im
Juni 1997 wegen Heilungsbewährung erforderlich.
Das Versorgungsamt Ulm lehnte den Neufeststellungsantrag des Klägers mit Bescheid
vom 17.01.1995 mangels einer wesentlichen Verschlimmerung der festgestellten Behin-
derungen ab. Die Behinderungen des Klägers seien vollständig erfasst und mit einem
GdB von 50 ausreichend und angemessen bewertet (Bl. 30 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 03.12.1998 wandte sich der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-
Hohenzollern an das Versorgungsamt Ulm und bat um Übersendung eines aktuellen Be-
scheids, da der Arbeitgeber des Klägers beim Landeswohlfahrtsverband einen Zuschuss
beantragt hatte. Die Übersendung einer Kopie des Bescheids vom 20.01.1993 erfolgte
am 08.12.1998.
Der Schwerbehindertenausweis des Klägers wurde erstmals am 18.06.1997 bis Juni 2002
und nochmals am 03.07.2002 bis Juni 2007 verlängert. Schließlich erfolgte mit Ausweis-
verfügung vom 28.06.2007 eine unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenauswei-
ses. In der Verfügung ist aufgeführt, dass keine Nachprüfung erforderlich sei.
Am 21.12.2011 leitete das Landratsamt O. – Integration und Versorgung – (LRA) eine
Nachprüfung von Amts wegen ein. Im Fragebogen zur Nachprüfung von Amts wegen
machte der Kläger psychische Probleme und Narbenschmerzen in Folge der Operatio-
nen, einen Tinnitus und eine Knochenzyste geltend.
Das LRA zog einen Arztbrief des HNO-Arztes Dr. Sch. vom 04.11.2008 (Diagnose: gering-
gradige Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit beidseits mit chronischem Tinnitus), einen
Arztbrief des Urologen Dr. T. vom 07.07.2009 (Diagnosen: Zustand nach malignem Ho-
dentumor rechts 1992 und erektile Dysfunktion), einen Arztbrief der Fachärztin für Or-
thopädie Dr. Hohnecker-Hüddermann vom 04.03.2010 (Diagnose: Zervikobrachialgie
rechts, Verdacht auf KTS rechts, Vertigo , Gonarthrose C4/7 und Bandscheibendegene-
ration C5/6), einen Befundbericht des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. Sch. vom 20.02.2012
(Diagnose: geringgradige basocochleärbetonte Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits so-
wie Nasenseptumdeviation und geringgradige chronisch polypöse Sinusitis beidseits so-
wie Gaumenwebbing ) sowie ein Tonaudiogramm vom 04.01.2010 und einen Befundbe-
richt der Urologin Dr. T. vom 21.02.2012 (Diagnose: Zustand nach Semikastration rechts
und Lymphadenektomie 1992; letzte Vorstellung am 12.04.2010) bei (Bl. 41 bis 54 der
Verwaltungsakte).
In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 21.03.2012 führte Frau P. aus, beim
Kläger bestehe eine Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen, welche einen Teil-GdB von 10
rechtfertige. Der Verlust des rechten Hodens bedinge wegen des Eintritts von Heilungs-
bewährung keinen Teil-GdB von mindestens 10. Narbenschmerzen, eine psychische Stö-
rung und eine Knochenzyste seien nicht nachgewiesen.
Mit Schreiben vom 29.03.2012 hörte das LRA den Kläger zu der beabsichtigten Aufhe-
bung des Bescheids vom 20.01.1993 an.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 24.04.2012 mit, es sei nach der Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft im Jahre 1992 in den Jahren 1997 und 2002 jeweils ei-
ne Verlängerung der Gültigkeit seines Schwerbehindertenausweises erfolgt. 2007 sei
ihm ein unbefristeter Ausweis ausgestellt worden und somit der GdB ohne jegliche Ein-
schränkung bestätigt worden. Somit sei die Entscheidung für ihn „klar abgeschlossen
und rechtswirksam“ gewesen. Er habe die Leistung zu keiner Zeit vorsätzlich unter An-
gabe falscher Fakten oder durch Täuschung erschlichen.
Mit Bescheid vom 31.05.2012 hob das LRA auf der Grundlage der versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 21.03.2012 den Bescheid vom 20.01.1993 gemäß § 48 SGB X auf.
Ein Grad der Behinderung von mindestens 20 liege ab 03.06.2012 nicht mehr vor (Bl. 63
der Verwaltungsakte).
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.06.2012 Widerspruch ein, zu dessen Be-
gründung er sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren wiederholte. Darüber hinaus
trug er vor, eine Änderung der gesundheitlichen, tatsächlichen und rechtlichen Verhält-
nisse habe nicht stattgefunden, weshalb eine Neufeststellung des GdB nach § 48 SGB
X in Verbindung mit § 45 SGB X und § 580 der Zivilprozessordnung nicht vorgenommen
werden könne.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - wies den Widerspruch des
Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 als unbegründet zurück. In den Ver-
hältnissen, die dem Bescheid vom 20.01.1993 zugrunde gelegen hätten, sei eine we-
sentliche Änderung eingetreten, als die Heilungsbewährung von fünf Jahren abgelau-
fen sei. Nachdem dieser Zeitraum rückfallslos bzw. ohne Komplikationen abgelaufen sei,
müsse der GdB nunmehr allein unter Berücksichtigung der tatsächlichen Funktionsein-
schränkungen neu festgestellt werden. Der Verlust des rechten Hodens bedinge keinen
GdB von wenigstens 10 mehr. Die vorliegende Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen be-
dinge einen GdB von 10. Darüber hinaus könnten weitere Gesundheitsstörungen nicht
berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass die Nachprüfung der gesundheitlichen Ver-
hältnisse bisher unterblieben sei und ein unbefristet gültiger Schwerbehindertenausweis
ausgestellt worden sei, rechtfertige keinen Anspruch auf eine weitere dauerhafte Fest-
stellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Bl. 71 der Verwaltungsakte).
Dagegen erhob der Kläger am 28.08.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG), zu deren
Begründung er geltend machte, es bestehe Vertrauensschutz gemäß § 45 SGB X, da seit
der Bescheiderteilung im Jahr 1993 keinerlei Überprüfung des GdB erfolgt sei und der
Schwerbehindertenausweis trotz abgelaufener Heilungsbewährung weiterhin verlängert
worden sei. Ferner habe der Beklagte die zwischenzeitlich hinzugekommenen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt. Ausweislich des
vom Beklagten beigezogenen Tonaudiogramms bestehe ein Hörverlust von 26 % auf
dem rechten Ohr und von 25 % auf dem linken Ohr. Hinzu komme ein ausgeprägter Tin-
nitus, weswegen hier die Anerkennung eines Teil-GdB von 20 gerechtfertigt sei. Schließ-
lich leide er unter degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und un-
ter rezidivierendem Schwindel.
Das SG vernahm die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. We-
gen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 25/36 und 37/38 der
SG-Akte Bezug genommen.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K. teilte dem SG unter dem 31.01.2014 mit, er
behandle den Kläger seit dem 20.08.1994 regelmäßig. Es sei nach Juni 1992 zu keinem
weiteren Tumorleiden gekommen.
Der Urologe Dr. T. berichtete dem SG am 04.02.2014, es liege ein Zustand nach Semi-
kastration rechts und Lymphadenektomie bei malignem Hodentumor rechts 1992 vor.
Die letzte Vorsorgeuntersuchung habe am 02.12.2013 stattgefunden. Dr. T. verwies auf
den Arztbrief vom 15.01.2014, aus dem hervorgeht, dass anlässlich der Vorsorgeunter-
suchung am 02.12.2013 ein unauffälliger Vorsorgebefund bestand.
Mit Urteil vom 28.02.2014 hob das SG den Bescheid des LRA vom 31.05.2012 in der Ge-
stalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.08.2012
auf. Zur Begründung führte das SG aus, zwar lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1
Satz 1 SGB X vor. Da in Folge des Ablaufs des Heilungsbewährungszeitraums ab Juli
1997 der GdB weniger als 20 betrage, sei im Vergleich zu dem Gesundheitszustand, der
dem Bescheid vom 20.01.1993 zu Grunde gelegen habe, eine wesentliche Änderung
eingetreten. Dennoch sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, den Bescheid vom
20.01.1993 für die Zukunft aufzuheben. Es könne dahinstehen, ob eine Aufhebung des
Dauerverwaltungsaktes vom 20.01.1993 entgegen dem Wortlaut von § 48 Abs. 4 SGB X
i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X mehr als 10 Jahre nach Eintritt der wesentlichen Ände-
rung der Verhältnisse für die Zukunft erfolgen könne. Jedenfalls habe der Beklagte das
Aufhebungsrecht verwirkt.
Gegen das dem Beklagten am 15.05.2014 zugestellte Urteil des SG hat dieser am
10.06.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur
Begründung trägt er vor, nach dem vom SG zitierten Urteil des BSG vom 11.12.1992 -
9a RV 20/90 - sei eine Aufhebung von Bescheiden mit Wirkung für die Zukunft nach § 48
Abs. 1 Satz 1 SGB X zeitlich unbeschränkt möglich. Das BSG habe zutreffend ausgeführt,
der Ausgangsbescheid stehe unter dem ständigen Vorbehalt der Aufhebung wegen we-
sentlicher Änderung der Verhältnisse. Es bestehe kein überzeugender Grund, die Aufhe-
bung des Ausgangsbescheides für die Zukunft davon abhängig zu machen, wann die Än-
derung eingetreten sei. Zwar sei der Schwerbehindertenausweis des Klägers in den Jah-
ren 1997 und 2002 verlängert worden und 2007 unbefristet erteilt worden, jedoch ste-
he einer nachträglichen Herabsetzung des GdB für die Zukunft das Unzumutbarkeitsmo-
ment nicht entgegen, weil auch sonst im Falle eines vom Kläger gestellten Neufeststel-
lungsantrags dem Beklagten eine Herabsetzung nach § 48 SGB X verwehrt gewesen wä-
re. Dies sei unter Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle Behinderten
eine nicht nachvollziehbare Bevorzugung des Klägers. Ferner müsse berücksichtigt wer-
den, dass der Kläger durch die erst jetzt erfolgte Herabsetzung des GdB insofern begüns-
tigt gewesen sei, als ihm die Schwerbehinderteneigenschaft 15 Jahre länger zu Gute ge-
kommen sei, als eigentlich rechtlich vorgesehen. Hieraus könne sich im Umkehrschluss
keine Bindungswirkung bzw. Unzumutbarkeitsklausel für den Beklagten ergeben. Der
Kläger habe vielmehr keine gesicherte Rechtsposition erlangt, die es erforderlich mache,
ihn durch den Grundsatz der Verwirkung vor einer Herabsetzung des GdB zu schützen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuwei-
sen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung des Beklagten entgegen und verweist darauf, dass die Entschei-
dung des BSG vom 11.12.1992 in der Literatur nicht unwidersprochen geblieben sei. Die
Aufhebungsentscheidung des Beklagten sei bereits deshalb rechtswidrig, da einer Auf-
hebung für die Zukunft die Zehn-Jahres-Frist entgegenstehe. Dies habe der erkennende
Senat bereits in dem der genannten BSG-Entscheidung zugrunde liegenden Urteil vom
08.06.1990 entschieden. Ferner sei das SG zu Recht von einer Verwirkung ausgegan-
gen. Das Argument des Beklagten, das Umstandsmoment stehe einer Herabsetzung des
GdB für die Zukunft nicht entgegen, weil sonst im Falle eines Neufeststellungantrags ei-
ne Herabsetzung auch nicht möglich sei, überzeuge nicht, da der Beklagte die Regelun-
gen des § 48 SGB X und der Verwirkung vermische. Schließlich könne dem Kläger nicht
entgegengehalten werden, ihm sei die Schwerbehinderteneigenschaft 15 Jahre länger
als rechtlich vorgesehen zu Gute gekommen, da dies nur Folge und nicht Voraussetzung
der angenommenen Verwirkung sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat
der Kläger vorgetragen, welche Vorteile er aus der Feststellung seiner Schwerbehinder-
teneigenschaft im Einzelnen in Anspruch genommen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Akte des SG Ulm sowie auf
die Prozessakte des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist ge-
mäß §§ 143, 144 SGG zulässig und in der Sache begründet.
Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 28.02.2014 den Bescheid des Land-
ratsamts O. - Integration und Versorgung - vom 31.05.2012 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheids des Beklagten vom 07.08.2012 zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid
des Landratsamts O. - Integration und Versorgung - vom 31.05.2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 07.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte war berechtigt, den Bescheid vom
20.01.1993 aufzuheben.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 20.01.1993 ist § 48 Abs. 1 Satz 1
SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, so-
weit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgele-
gen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn
sich der GdB um wenigstens 10 erhöht oder vermindert. Im Falle einer solchen Änderung
ist der Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine zutreffende Bewertung zu ersetzen
(vgl. BSG SozR 1300 § 48 SGB X Nr. 29 m.w.N.). Die den einzelnen Behinderungen, wel-
che ihrerseits nicht zum so genannten Verfügungssatz des Bescheides gehören zugrun-
de gelegten Teil-GdB-Sätze erwachsen nicht in Bindungswirkung (BSG 10.09.1997 - 9
RVs 15/96 - BSGE 81, 50 bis 54). Hierbei handelt es sich nämlich nur um Bewertungsfak-
toren, die wie der hierfür (ausdrücklich) angesetzte Teil-GdB nicht der Bindungswirkung
des § 77 SGG unterliegen. Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch ei-
nen Vergleich des gegenwärtigen Zustands mit dem bindend festgestellten früheren Be-
hinderungszustand ermittelt werden.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB
IX. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Le-
ben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die der Zuerkennung
eines GdB zugrundeliegende Behinderung wird gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX im Hinblick auf
deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden
abgestuft festgestellt. Dabei stellt die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung
(VersMedV) vom 10.12.2009 (BGBl. I, 2412) mit den Versorgungsmedizinischen Grund-
sätzen (VG) auf funktionelle Beeinträchtigungen ab, die zunächst nach Funktionssyste-
men (dazu vgl. Teil A Nr. 2 Buchst. e) VG) getrennt, später nach § 69 Abs. 3 SGB IX in ih-
rer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen
sind.
Eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse liegt vor. Seit der letzten Ent-
scheidung über den GdB mit Bescheid vom 20.01.1993 ist die sogenannte fünfjährige
Heilungsbewährung bezüglich der Krebserkrankung des Klägers am 30.06.1997 abgelau-
fen. Seit dem 01.07.1997 ist die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht
mehr gerechtfertigt, denn mit Ablauf der Heilungsbewährung ist eine rechtliche Ände-
rung eingetreten.
Für den Zeitraum der Heilungsbewährung war sowohl nach den rechtsnormähnlichen Re-
gelungen der AHP (vgl. hierzu BSGE 72,285= SozR 3-3870 § 4 Nr. 6) wie auch jetzt nach
der annähernd gleich lautenden Rechtsvorschrift in A Nr. 2 h) VG die Höhe des GdB pau-
schal zu bemessen, nur für die Zeit danach ist der GdB nach den konkreten Auswirkun-
gen der bestimmten Gesundheitsstörung festzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl.
BSG, Beschluss vom 09.12.2010 – B 9 SB 35/10 B – juris). Nach Ablauf der Heilungsbe-
währung entfällt der Rechtsgrund für die pauschale GdB-Bemessung, denn der Tatbe-
stand für die mit Heilungsbewährung geregelte Gesundheitsstörung ist nicht mehr er-
füllt. Dass im Falle des Klägers während oder nach der Heilungsbewährung zusätzlich ei-
ne Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, ist nach Aktenlage nicht
ersichtlich. Die medizinische Befundlage zum körperlichen und geistig/seelischen Zu-
stand des Klägers blieb nach der Operation im Juni 1992 unverändert.
Der Beklagte hat im Ausgangsbescheid vom 20.01.1993 den GdB wegen des malignen
Teratoms des rechten Hodens, welches mit Entfernung des rechten Hodens und der da-
zugehörigen Lymphknoten behandelt worden ist, zutreffend mit einem GdB von 50 fest-
gesetzt (vgl. Teil A Nr. 26.13 der damals gültigen AHP 1983). Seinerzeit war nach der
am 11.06.1992 wegen eines Hodentumors des rechten Hodens erfolgten Operation ei-
ne Erkrankung des Hodens im Stadium der Heilungsbewährung als Funktionsbeeinträch-
tigung anerkannt worden. Bei Erkrankungen, die wie bei einem Krebsleiden zu Rezidi-
ven neigen, ist abzuwarten, ob es im Stadium der Heilungsbewährung zu einer Progres-
sion bzw. zu einem Rezidiv der Erkrankung kommt. Im Zustand der Heilungsbewährung
ist der GdB höher eingeschätzt, als er dem tatsächlichen Zustand entspricht (AHP Nr. 18
Abs. 7). Nach Eintritt der Heilungsbewährung ist bei der Bewertung - im Unterschied zur
Erstfeststellung - nur noch die bestehende Funktionsbeeinträchtigung zu berücksich-
tigen. Das Stadium der Heilungsbewährung war vorliegend nach Ablauf der Heilungs-
bewährungsfrist von fünf Jahren (vgl. AHP Nr. 26.1 Abs. 3) im Juni 1997 beendet, da es
nicht zu einer Progression bzw. zu einem Rezidiv der Tumorerkrankung gekommen ist.
Dies ergibt sich aus den Auskünften der vom SG als sachverständigen Zeugen schriftlich
vernommenen behandelnden Ärzte des Klägers Dr. K. vom 30.01.2014 und Dr. T. vom
04.02.2014. So berichtete Dr. K., es sei nach Juni 1992 zu keinem weiteren Tumorleiden
gekommen. Auch Dr. T. teilte unter Bezugnahme auf einen Arztbrief vom 15.01.2014
über die am 02.12.2013 erfolgte Vorsorgeuntersuchung mit, es habe ein unauffälliger
Vorsorgebefund bestanden.
Mit Ablauf der Heilungsbewährung, die eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar-
stellt, war nach den zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung vom 31.05.2012 gülti-
gen Teil A Nr. 7 Buchst. b) VG eine Neubewertung des GdB vorzunehmen. Diesbezüglich
hat der Beklagte eine zutreffende Bewertung eines GdB von weniger als 20 vorgenom-
men.
Zunächst bedingt der Verlust des rechten Hodens keinen Teil-GdB von 10 (vgl. Teil B
Nr. 13.2 VG). Weiter leidet der Kläger bezüglich des Funktionssystems der Ohren (vgl.
Teil A Nr. 2 Buchst. e) VG) unter einer geringgradigen Schwerhörigkeit mit Ohrgeräu-
schen (Tinnitus) (Befundbericht des HNO-Arztes Dr. Sch. vom 20.02.2012, Bl. 51 Verwal-
tungsakte sowie vom 04.11.2008, Bl. 43 Verwaltungsakte). Dafür ist allenfalls ein Teil-
GdB von 10 gemäß Teil B Nr. 5.2 und 5.3 VG anzunehmen. Insbesondere sind wesent-
liche psychische Begleiterscheinungen des Tinnitus anhand der vorliegenden medizini-
schen Unterlagen nicht belegt. Es sind auch keine wesentlichen psychischen Beeinträch-
tigungen in Folge der Krebserkrankung nachgewiesen. Schließlich lassen sich den vor-
handenen medizinischen Unterlagen bezüglich des Funktionssystems des Rumpfes keine
GdB-relevanten Einschränkungen entnehmen. Der Befundbericht der Orthopädin Dr. H.-
K. vom 04.03.2010 beschreibt eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Blatt 46 der
Verwaltungsakte). Eine von Dr. K.-H. empfohlene neurologische Abklärung der bei Rekli-
nation und ruckartiger Bewegung auftretenden Schwindelsymptomatik ist in den vorlie-
genden medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert.
Somit liegt in Folge des Ablaufs der Heilungsbewährung im Vergleich zu den Verhältnis-
sen, die dem Bescheid vom 20.01.1993 zu Grunde gelegen haben, eine wesentliche Än-
derung in den maßgebenden Verhältnissen vor.
Der Aufhebung des Bescheids vom 20.01.1993 mit Wirkung für die Zukunft mehr als
zehn Jahre nach Eintritt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse steht die Frist des
§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt § 45 Abs. 3
Sätze 3-5 SGB X entsprechend. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach
seiner Bekanntgabe nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn erstens die Vorausset-
zungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder zweitens der Verwaltungsakt
mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
Bei dem Feststellungsbescheid vom 20.01.1993 handelt es sich um einen Verwaltungs-
akt mit Dauerwirkung (BSG v. 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R -; BSGE 87, 126 = SozR 3-
1300 § 45 Nr 43 zu § 4 SchwbG; BSG v. 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R -; juris Rn. 12 zu § 69
SGB IX). Seit dem Eintritt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse mit Ablauf der
Heilungsbewährung am 01.07.1997 sind bis zum Aufhebungsbescheid vom 31.05.2012
mehr als zehn Jahre vergangen. Die Frage, ob die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3
Satz 3 SGB X auf die im vorliegenden Fall im Streit stehende Aufhebung eines Verwal-
tungsaktes mit Dauerwirkung auf Grund einer wesentlichen Änderung der maßgebenden
Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X anwendbar ist,
ist umstritten.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - ; juris Rn. 19
ff., die Auffassung vertreten, die Zehn-Jahres-Frist nach § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3
Satz 3 SGB X gelte nur für eine rückwirkende Aufhebung. Dem ist die herrschende Mei-
nung in Rechtsprechung und Literatur gefolgt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 01.09.1999
- L 3 U 50/98 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2001 - L 10 SB 50/01 -; juris;
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2003 – L 3 U 66/01 -; juris; LSG Berlin Branden-
burg, Urteil vom 23.10.2003 - L 2 RJ 110/02 -; juris; sowie Brandenburg, in: jurisPK, 1.
Aufl. 2013, § 48 SGB X Rn. 104; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand Nov. 2014, § 48
Rn. 111; Waschull, in: LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 48 Rn. 105 ff., Heße, in: Beck`scher
Online-Kommentar zum Sozialrecht, Stand 01.09.2014, § 48 SGB X, Rn. 54).
Nach anderer Auffassung gilt die Zehn-Jahres-Frist auch für eine Aufhebung mit Wirkung
für die Zukunft (SG Mainz, Urteil vom 30.01.2001 - S 6 U 217/98 - ; juris; LSG Berlin-Bran-
denburg, Urteil vom 17.09.1992 - L 8 J 23/90 - ; juris; Pickel, SGB X, 68. EL Juli 1997, § 48
Rn. 46; DRV-Kommentar SGB X, 10. Aufl. 2013, § 48 Anm. 2.1. d); Dörr: Bescheidkorrek-
tur Rückforderung Sozialrechtliche Herstellung, 5. Aufl. 2013, 8.1.3).
Der Senat schließt sich der vom Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung vom
11.12.1992 - 9a RV 20/90 - vertretenen Auffassung an. Diese Auffassung kann sich auf
eine an der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 48
Abs. 4 SGB X stützen. Zwingende Argumente dagegen lassen sich weder aus Wortlaut
und Entstehungsgeschichte noch aus einer an Sinn und Zweck orientieren Auslegung ab-
leiten.
Zunächst sind vom Wortlaut der Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausgehend bei-
de Auslegungen möglich. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimmt, dass § 45 Abs. 3 Sätze 3
bis 5 SGB X entsprechend anwendbar sind. Nach der einen Auslegungsmöglichkeit ist
eine Aufhebung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach Ablauf von
zehn Jahren nicht mehr zulässig. Möglich ist aber auch die Auslegung, dass zehn Jah-
re nach der wesentlichen Änderung nur die rückwirkende Aufhebung ausgeschlossen
ist (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20). Der abweichenden Auffassung des SG Mainz (Urteil vom
30.01.2001 - S 6 U 217/91 -; juris Rn. 34), wonach einer einschränkenden Auslegung
der Verweisung in § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X dahingehend, dass eine Aufhebung nur für die
Vergangenheit eingeschränkt werden solle, der Wortlaut als Grenze der Auslegung ent-
gegensteht vermochte sich der Senat nicht anzuschließen, da der Wortlaut wie ausge-
führt offen ist und beide Auslegungen zulässt (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
01.04.2003 - L 3 U 66/01 -; juris Rn. 46).
Weiter vertritt das BSG in der zitierten Entscheidung die Auffassung, die Entstehungsge-
schichte der Norm lasse sich nicht für eine der beiden Auslegungen heranziehen. Zwar
führt das BSG insoweit zutreffend aus, dass § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X und die Verweisung
auf diese Vorschrift in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf einen Änderungsvorschlag des 11.
Ausschusses zurückgehen und aus den Ausschussprotokollen nicht ersichtlich ist, wel-
chen genauen Inhalt die fragliche Verweisungsregelung haben sollte. In den Materialien
findet sich lediglich der Hinweis, dass es sich bei der Änderung des seinerzeitigen § 46
Abs. 3 Satz 1 des Entwurfs um eine "Folgeänderung" wegen der Neufassung von § 43
Abs. 3 Satz 3 des Entwurfes (Einführung der Zehnjahresfrist) gehandelt hat (vgl. Pro-
tokoll der Sitzung des 11. Ausschusses vom 23. Januar 1980 S 80/59; auch BT-Drucks
8/4022 S 83).
Jedoch ist zwischenzeitlich durch Art. 5 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen
Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06. April 1998 mit Wirkung vom 15.
April 1998 (BGBl I 1998, 688) eine Änderung eingetreten, die die Unbeachtlichkeit der
Zehn-Jahres-Frist bei Aufhebung für die Zukunft bei Verwaltungsakten über eine laufen-
de Geldleistung anordnet und somit eine verlängerte Rücknahmemöglichkeit bei Verwal-
tungsakten über eine laufende Geldleistung eröffnet. Gleichzeitig wurde in § 48 Abs. 4
Satz 1 SGB X ihre entsprechende Anwendung bestimmt.
Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann nunmehr ein Verwaltungsakt über eine laufende
Geldleistung in den Fällen des Satzes 3 auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zu-
rückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Ver-
waltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren
am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwal-
tungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (§ 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X).
§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X verweist auf die Sätze 3 bis 5 von § 45 Abs. 3 SGB X.
Anlass für die Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 45 Abs. 3 SGB X war ausweislich der Ge-
setzesmaterialien (BT-Drucks 13/10033 S 20 zu Art. 5 Nr. 2) die Kritik des Bundesrech-
nungshofs (vgl. BT-Drucks 13/5700 S. 72 unter 26.4), dass nach der bis dahin geltenden
Rechtslage selbst Rentenempfänger, die sich der Unrechtmäßigkeit von Rentenzahlun-
gen bewusst waren, diese allein wegen des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist nicht mehr zu-
rückzahlen mussten. Mit der Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber die vom Bundes-
rechnungshof angemahnten offensichtlich unbilligen Ergebnisse bei der Anwendung der
strikten Zehn-Jahres-Frist vermeiden (vgl. Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand
2010, K § 45 Rn. 56; Rüfner, in: Wannagat, SGB X, Stand 2002, § 45 Rn. 58) und Beden-
ken ausräumen, die der bis dahin geltenden Fristenregelung des § 45 Abs. 3 SGB X einen
"Betrügerschutz" (s. hierzu W. Meyer, FS Krasney, 1997, S. 319 ff) entnommen hatten
(vgl. Waschull, in: LPK SGB X, 2. Aufl 2007, § 45 Rn. 95). Die Anpassung des § 48 Abs. 4
Satz 1 SGB X bezeichnete der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung als "Folgeände-
rung" (BT-Drucks 13/10033 S. 21 zu Art 5 Nr. 3).
Diese vom BSG in der zitierten Entscheidung noch nicht berücksichtigte Gesetzesän-
derung lässt sich nach Auffassung des Senats in Bezug auf die hier problematische An-
wendbarkeit der Zehn-Jahres-Frist auf Aufhebungen ex nunc nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB
X für die hier vertretene Auffassung heranziehen. Einerseits kann die Gesetzesänderung
dahingehend verstanden werden, dass die erweiterte Rücknahmemöglichkeit des § 45
Abs. 3 Sätze 4 und 5 SGB X und die Verweisung darauf in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X ledig-
lich für laufende Geldleistungen gelten sollen und damit im Umkehrschluss gerade nicht
für andere Verwaltungsakte wie vorliegend die Feststellung eines GdB. Für andere Ver-
waltungsakte, die keine laufende Geldleistung betreffen, würde nach dieser Auslegung
längstens eine Rücknahmefrist von zehn Jahren gelten. Das LSG Rheinland-Pfalz ist der
Auffassung, diese gesetzgeberische Maßnahme dokumentiere den gesetzgeberischen
Willen einer restriktiven Anwendung der Zehnjahresfrist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 01.04.2003 – L 3 U 66/01 -; juris Rn.49). Das LSG Berlin-Brandenburg sieht dage-
gen in der Gesetzesänderung eine Änderung, die die Unbeachtlichkeit der Zehn-Jahres-
Frist bei Aufhebung für die Zukunft klarstellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
23.10.2003 - L 2 RJ 110/02 -; juris Rn. 45).
Nach Auffassung des Senats spricht die Gesetzesänderung im Wege des Erst-Recht-
Schlusses für eine grundsätzlich gegebene Rücknahmemöglichkeit mit Wirkung für die
Zukunft auch für Verwaltungsakte, die keine laufende Geldleistung betreffen. Ist eine er-
weiterte Rücknahme nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist für Verwaltungsakte, die laufen-
de Geldleistungen betreffen und deren Rücknahme für den Betroffenen wegen der damit
verbundenen Erstattungsverpflichtung (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und der in der Re-
gel damit einhergehenden etablierten wirtschaftlichen Verhältnisse besonders schwer-
wiegend ist, möglich, so muss eine erweiterte Rücknahme erst recht für Verwaltungsakte
wie vorliegend bei dem den GdB betreffenden Feststellungsbescheid gelten, deren Rück-
nahme nicht zum Verlust von – gegebenenfalls existenzsichernden – Sozialleistungen,
sondern allenfalls zu mittelbaren und auch im Zeitverlauf veränderbaren Vergünstigun-
gen führt, was keine so einschneidende Folgen wie bei Dauerleistungsverwaltungsakten
darstellt. Konkret hat der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat auch keine vergleichbare Rechtsposition im Vertrauen auf die Fortwir-
kung der GdB-Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft erworben. Er hat über
die Jahre nur den um fünf Tage verlängerten Urlaubsanspruch und den steuerlichen Frei-
betrag für die Schwerbehinderung in Anspruch genommen, sonstige auf die GdB-Fest-
stellung gründende Rechtspositionen, deren Verlust als unzumutbar zu werten wäre, lie-
gen nicht vor. Damit lässt sich aus Sinn und Zweck der Gesetzesänderung für die Frage
der Anwendbarkeit der Zehn-Jahres-Frist auf die Aufhebung von Verwaltungsakten mit
Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Schluss ziehen, dass die Aufhebung von
Dauerverwaltungsakten mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist, denn für die Aufhebung
mit unechter Rückwirkung, d.h. die Aufhebung knüpft an einen Umstand in der Vergan-
genheit und hat aber nur Auswirkungen für die Zukunft, ist bei den vorliegenden in Be-
tracht kommenden Fallgestaltungen kein höherrangiges, verfassungsrechtlich geschütz-
tes Recht verletzt.
Zu dieser Auslegung sieht sich der Senat auch aufgrund der Systematik der §§ 45 und
48 SGB X veranlasst. Die §§ 45, 48 SGB X dienen nach ihrem Sinn und Zweck dem Aus-
gleich zwischen dem öffentlichen Interesse an materiell rechtmäßigen Entscheidungen
und dem Vertrauensschutz des Bürgers auf den Bestand solcher - rechtmäßigen oder
rechtswidrigen - Entscheidungen. Welches Interesse jeweils überwiegt, richtet sich nach
der Gesamtsystematik der betreffenden Vorschriften insbesondere danach, ob die Rück-
abwicklung der mit dem Verwaltungsakt gewährten Leistungen auch für die Vergangen-
heit oder nur für die Zukunft erfolgen soll. Dementsprechend regelt § 45 Absatz 4 Satz 1
SGB X, dass eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit
nur im Falle eines zu missbilligenden Verhaltens des Begünstigten gemäß § 45 Absatz 2
Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X zu erfolgen hat. § 45 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X knüpft eben-
falls an ein zu missbilligendes Verhalten nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3, also an Fall-
konstellationen an, die eine rückwirkende Aufhebung für die Vergangenheit betreffen.
Es besteht demnach ein innerer Zusammenhang zwischen der Zehnjahresfrist und der
rückwirkenden Aufhebung. § 48 SGB X weist eine entsprechende Regelungssystematik
auf. § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass im Falle der wesentlichen Änderung der
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eine Aufhebung für die Zukunft ohne weite-
re Voraussetzungen erfolgen muss. In diesem Falle steht also der Vertrauensschutz des
Begünstigten gegenüber dem öffentlichen Interesse an materiell rechtmäßigen Entschei-
dungen vollständig zurück. Die Frage der "Bösgläubigkeit" im weiteren Sinne stellt sich
im Rahmen des § 48 SGB X erst dann, wenn eine Aufhebung ab dem Zeitpunkt der ge-
änderten Verhältnisse, also auch für vergangene Zeiträume, erfolgen soll (§ 48 Absatz 1
Satz 2 SGB X). Diese Gesamtsystematik spricht für die Auslegung, dass durch die mit
§ 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X vorgenommene entsprechende Übertragung der Regelung
des § 45 Absatz 3 Satz 3 SGB X auf die Fallgestaltungen nach § 48 SGB X die Zehnjahres-
frist nur für in die Vergangenheit wirkende Aufhebungsfälle gelten soll (vgl. BSG, a.a.O.
Rn. 26; speziell zur Heilungsbewährung vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1997 – 9 RVs 12/95 –,
juris; LSG Rheinland-Pfalz, a.a.o., Rn. 46).
Das BSG führt zur Begründung seiner Auffassung den Sinn der entsprechenden Anwen-
dung der Zehnjahresfrist an, der erkennbar nicht darin liege, einer wesentlichen Ände-
rung nach zehn Jahren jegliche Bedeutung abzusprechen, sondern darin, nach zehn Jah-
ren die rückwirkende Änderung des Leistungsbescheides zu verbieten. Diese Begrün-
dung wird von o.g. Auffassungen in der Literatur ohne weitere Auseinandersetzung mit
der Thematik übernommen (vgl. Brandenburg, in: jurisPK, 1. Aufl. 2013, § 48 SGB X Rn.
104; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand Nov. 2014, § 48 Rn. 111; Waschull, in: LPK-
SGB X, 3. Aufl. 2011, § 48 Rn. 105 ff.). Das BSG führt in der o.g. Entscheidung weiter
aus, gegen eine Anwendung der Zehn-Jahres-Frist auf Aufhebungen mit Wirkung ex nunc
nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X spreche, dass Bestandskraft nur ergangenen, nicht aber
unterbliebenen Verwaltungsakten - insbesondere nicht dem Nichterlass eines Aufhe-
bungsbescheides - zukommen könne. § 45 SGB X bestimme, unter welchen Umständen
und wie lange der Leistungsträger einen von Anfang an unrichtigen Verwaltungsakt über
eine wiederkehrende Sozialleistung (Dauerbescheid) zu Lasten des Betroffenen aufhe-
ben könne. Die Vorschrift regele mithin die Aufhebung eines Verwaltungsakts, welcher
bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen habe,
sei es, dass der Leistungsträger die Sachlage nicht kannte oder verkannte oder dass ihm
bei deren rechtlicher Beurteilung ein Irrtum unterlaufen war. Die Bestandskraft eines sol-
chen Dauerbescheides verfestige sich nach § 45 Abs. 3 SGB X im Laufe der Zeit immer
mehr und führe schließlich - bei gleichbleibenden Verhältnissen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB
X) und abgesehen möglicherweise von den in § 580 ZPO genannten Fällen (§ 45 Abs. 2
Satz 2 SGB X) - zur Unzulässigkeit der Bescheidsänderung zu Lasten des Begünstigten.
Es ändere sich dabei aber nicht die dem Bescheidsinhalt nach wie vor widersprechen-
de Rechtslage, sondern nur der unrichtige Bescheid, welcher zusätzliche Bestandskraft
gewinne. Die gesteigerte Bestandskraft nach Ablauf von zehn Jahren (§ 45 Abs. 3 Satz 3
SGB X) rechtfertige sich dadurch, dass der Leistungsträger vor Erlass des Bescheides
die Möglichkeit gehabt habe, die maßgebliche Sach- und Rechtslage zutreffend zu be-
urteilen. Denn dabei habe er Gelegenheit gehabt, Zweifel an den anspruchsbegründen-
den Tatsachen durch Maßnahmen der Amtsermittlung zu beseitigen und den Sachver-
halt rechtlich zutreffend zu beurteilen (BSG, a.a.O., Rn. 22 und 23).
Der sachliche Grund für die Abänderbarkeit des Dauerbescheides sei, dass dieser Be-
scheid nachträglich aufgrund von Tatsachen oder Rechtsänderungen unrichtig geworden
sei, welche der Leistungsträger diesem Bescheid nicht zugrunde gelegt habe und auch
nicht zugrunde habe legen können. Sei nun seit der Änderung der Verhältnisse ein Zeit-
raum von mehr als zehn Jahren verstrichen, so ändere dies grundsätzlich an der darge-
stellten Lage nichts. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, welcher Verwaltungsakt hin-
sichtlich dieser geänderten Verhältnisse nach Ablauf von zehn Jahren Bestandskraft er-
langen solle, denn über diese Verhältnisse sei noch nie ein Bescheid erteilt worden. Ei-
ne gänzliche Unabänderlichkeit des Dauerbescheides zehn Jahre nach Änderung der Ver-
hältnisse, über welche der Leistungsträger niemals auch nur Gelegenheit gehabt habe,
eine Entscheidung zu treffen, widerspräche dem System der §§ 45, 48 SGB X und dem
Sinn der Bestandskraft, die nur ergangenen Verwaltungsakten zukomme. (BSG, a.a.O.,
Rn. 25).
Demgegenüber sieht das SG Mainz im o.g. Urteil in der Verweisung des § 48 Abs. 4
Satz 1 SGB X auf § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X eine Ausschlussfrist im Interesse der Rechts-
sicherheit. Zur Begründung führt das SG Mainz aus, es sei nicht grundsätzlich ausge-
schlossen, dass der Gesetzgeber auch den Fall einer zwar materiell rechtswidrigen, aber
einen bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefundenen Leistungsbeziehung zwischen
Verwaltung und Bürger im Interesse der Rechtssicherheit durch eine Ausschlussfrist für
die Zukunft festschreibe. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit eines Empfängers einer
Dauerleistung über einen längeren Zeitraum während unverändert vorliegender tatsäch-
licher Verhältnisse unterliege einer vergleichbaren Schutzwürdigkeit wie dasjenige des
Empfängers einer Sozialleistung, die durch anfänglich rechtswidrigen, aber bestandskräf-
tigen Verwaltungsakt gewährt worden sei (SG Mainz a.a.o., Rn. 33). Dem steht entgegen,
dass § 48 SGB X Dauerverwaltungsakte unterschiedlicher Qualität erfasst, nämlich sol-
che, die Dauerleistungen gewähren und solche, die Dauerfeststellungen - wie vorliegend
- treffen mit unterschiedlichen Auswirkungen für den Verwaltungsaktadressaten.
Für die Auffassung des BSG spricht vorliegend, dass eine Beibehaltung eines einmal fest-
gestellten GdB, welcher aber aufgrund einer Änderung in den maßgebenden Verhältnis-
sen nicht mehr der materiellen Rechtslage entspricht, unabhängig von einer Gut- oder
Bösgläubigkeit des Betroffenen auf Dauer lediglich wegen eines formellen Fristablaufs
begründet wird.
Die vom BSG angeführten Argumente sind indes nicht komplett auf den vorliegenden
Fall übertragbar, da dieser ebenso wie der vom SG Mainz entschiedene Fall im Gegen-
satz zu dem vom BSG entschiedenen Fall eine gewisse Atypik beinhaltet. Der zitierten
Entscheidung des BSG lag ein Fall zugrunde, in dem die Klägerin Witwenrente trotz zwi-
schenzeitlich erfolgter Wiederheirat weiterbezog, da sie die Wiederheirat nicht mitge-
teilt hatte. Dem vom SG Mainz entschiedenen Fall lag demgegenüber ein Sachverhalt
zugrunde, in dem die Behörde die Gelegenheit hatte, die anspruchsbegründenden Tat-
sachen im Wege der Amtsermittlung zu überprüfen, dies auch getan hat, aber zu einem
unzutreffenden Ergebnis gelangt ist und seither mehr als zehn Jahre vergangen waren.
Auch der vorliegende Fall ist mit dem vom BSG entschiedenen Fall nicht vergleichbar.
Zum Einen beruht die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht wie in dem vom
BSG entschiedenen Fall auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Betroffe-
nen und war auch nicht wie dort für die Behörde unabsehbar. Vorliegend war die Ände-
rung in den tatsächlichen Verhältnissen vielmehr für die Behörde absehbar. Beim Kläger
wurde mit Bescheid vom 20.01.1993 wegen des malignen Teratoms am rechten Hoden
ein GdB von 50 festgestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war bekannt, dass nach Ablauf
der Heilungsbewährungsfrist von fünf Jahren eine Überprüfung von Amts wegen durch-
zuführen ist. So enthält schon die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 18.01.1993
einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Überprüfung von Amts wegen nach Ablauf der
Heilungsbewährung im Jahre 1997. Dementsprechend hätte die Feststellung des GdB
von 50 auch auf fünf Jahre befristet erfolgen können. Jedenfalls hätte nach Ablauf der
Heilungsbewährung eine behördliche Prüfung eingeleitet werden müssen. Zudem hat
der Kläger vorliegend keine Mitteilungspflichten gegenüber dem Beklagten verletzt. Ins-
besondere traf den Kläger keine Verpflichtung, das Fehlen eines Rezidivs bei abgelaufe-
ner Heilungsbewährung mitzuteilen.
Zum Anderen hatte der Beklagte im vorliegenden Fall im Unterschied zu dem vom BSG
entschiedenen Fall genügend Gelegenheit, nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewäh-
rung am 01.07.1997 die anspruchsbegründenden Tatsachen im Wege der Amtsermitt-
lung zu überprüfen. Wie ausgeführt wurde bereits in der versorgungsärztlichen Stellung-
nahme vom 18.01.1993 auf die Notwendigkeit einer Nachprüfung von Amts wegen nach
Ablauf der Heilungsbewährung hingewiesen. Ein solcher Hinweis erfolgte noch einmal in
der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30.12.1994, die anlässlich des Neufest-
stellungantrags des Klägers vom 15.12.1994 vom Versorgungsamt Ulm eingeholt wor-
den ist. Ferner übersandte das Versorgungsamt Ulm am 08.12.1998 - bereits nach Ab-
lauf der Heilungsbewährung - auf Bitte des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Ho-
henzollern eine Kopie des Bescheids vom 20.01.1993. Auch hier hätte eine Überprüfung
aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Heilungsbewährung nahegelegen. Jedoch
hat es der Beklagte bis zum Jahr 2011 ohne ersichtlichen Grund unterlassen, eine Über-
prüfung der tatsächlichen Verhältnisse nach Ablauf der Heilungsbewährung von Amts
wegen vorzunehmen.
Das BSG hat in der o.g. Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass Rechtssicher-
heit, die aus der Sicht des Berechtigten allein aus einem Vertrauenstatbestand herrüh-
ren kann, in einem Rechtsverhältnis, das den Regeln des Verwaltungsverfahrens un-
terliegt, grundsätzlich nur durch einen Verwaltungsakt begründet werden kann. Vorlie-
gend wurde der Schwerbehindertenausweis des Klägers trotz abgelaufener Heilungs-
bewährung zweimal verlängert und anschließend unbefristet erteilt. Die Verlängerung
des Schwerbehindertenausweises stellt indes keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist le-
diglich die deklaratorische Bestätigung des unverändert fortgeltenden Bescheids vom
20.01.1993. Aus der Ablehnung des Neufeststellungsantrags des Klägers durch das Ver-
sorgungsamt Ulm mit Bescheid vom 17.01.1995 folgt nichts anderes. In diesem Bescheid
ist ausgeführt, der GdB sei nach wie vor mit 50 angemessen bewertet, was zu diesem
Zeitpunkt unter der noch bis 1997 laufenden Heilungsbewährung auch zutraf. Diese
Sachverhaltskonstellation gibt dem Senat keinen Anlass, die Verweisung in § 48 Abs. 4
SGB X auf die Zehnjahresfrist anders auszulegen. Die Aufhebung eines materiell rechts-
widrig gewordenen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft ist nach der gesetzge-
berischen Entscheidung in § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X grundsätzlich zwingend, womit dem
materiellen Recht vor dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit der Vorzug gegeben wird.
Ausgehend von der dargelegten Gesetzeslage sieht sich der Senat aufgrund der Syste-
matik der §§ 45 und 48 SGB X gehindert, der dem vorliegenden Fall innewohnenden Aty-
pik Rechnung zu tragen.
Zwar räumen § 45 Abs. 3 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bei einer rückwirkenden
Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Behörde einen Ermessensspiel-
raum bei atypischen Fallgestaltungen ein. Jedoch handelt es sich vorliegend um eine
Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, bei der kein Er-
messen besteht. Letztlich ist es einer Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten, in-
wieweit bei „gutgläubigen“ Verwaltungsaktadressaten die Aufhebung von rechtswidrig
gewordenen Verwaltungsakten mit Wirkung für die Zukunft eingeschränkt werden kann
z.B. im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung.
Der Beklagte hat sein Aufhebungsrecht für die Zukunft entgegen der Auffassung des SG
auch nicht verwirkt.
Das SG hat die Voraussetzungen der Verwirkung zutreffend dargestellt. Diesen Ausfüh-
rungen schließt sich der Senat auf Grund eigener Überprüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nur ergänzend ist auszuführen, dass das Rechtsinstitut der Verwirkung Ausfluss des all-
gemeinen auch im Sozialversicherungsverhältnis geltenden Grundsatzes von „Treu und
Glauben“ (§ 242 BGB) ist und ein sogenanntes Zeit- und Umstandsmoment voraussetzt
(vgl. dazu Heinrichs, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2003, § 242 Rn. 93 und 95). Das neben
dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment setzt voraus, dass der Verpflichtete
(hier der Kläger) bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten (hier
des Beklagten) entnehmen darf, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wer-
de (BGHZ 25, 47, 52 = NJW 1957, 1358; BGH NJW-RR 1995, 109; NJW 2003, 824; NJW
2010, 1047). Für den Tatbestand der Verwirkung kommt es also auch auf das Verhalten
des Verpflichteten an, das ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und
Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist. Eine maßgebliche Rolle bei der Erfüllung des
Umstandsmoments spielt die Frage, ob und in welcher Höhe der Verpflichtete im Hin-
blick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen oder
sich sonstwie darauf eingerichtet hat. Vertrauensschutz wird in der Regel nur gewährt,
wenn der Verpflichtete bzw. hier der Begünstigte sein Vertrauen „betätigt“ hat, indem
er entsprechende Maßnahmen oder Dispositionen getroffen hat (BVerwGE 24, 294, 296
und Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl.2002, § 11 Rn. 23 m.w.N.). Fehlt das
Umstandsmoment, tritt eine Verwirkung auch bei sehr langer Dauer der Nichtgeltendma-
chung eines Rechts nicht ein.
Vorliegend konnte der Senat offenlassen, ob das Vertrauen auf den Fortbestand eines
einmal festgestellten GdB überhaupt schutzwürdig ist, da die GdB-Feststellung natur-
gemäß der Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des durch die Feststellung
Begünstigten unterliegt, welche sich verschlechtern oder wie hier auch verbessern kön-
nen. Für ein beim Kläger geschaffenes Vertrauen auf den Fortbestand des Feststellungs-
bescheids vom 20.10.1993 spricht zumindest das Verhalten des Beklagten, der den
Schwerbehindertenausweis des Klägers trotz abgelaufener Heilungsbewährung in den
Jahren 1997 und 2002 jeweils um fünf Jahre verlängert und ihn schließlich im Jahr 2007
unbefristet erteilt hat. Folgerichtig hat der Kläger in seinem Schreiben vom 24.04.2012
im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung zum Ausdruck gebracht, dass
für ihn aufgrund der zweimaligen Verlängerung und anschließenden unbefristeten Er-
teilung des Schwerbehindertenausweises der Verwaltungsakt „klar abgeschlossen und
rechtswirksam“ gewesen sei. Dies kann aber dahinstehen, da jedenfalls für eine zur Er-
füllung des sog. Umstandsmoments erforderliche Vertrauensbetätigung durch den Klä-
ger weder etwas ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden ist. Nach Angaben des
Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er seither den steuerlichen
Freibetrag sowie den erhöhten Urlaubsanspruch für Schwerbehinderte in Anspruch ge-
nommen. Der Wegfall dieser und sonstiger mittelbarer Vergünstigungen aus der Fest-
stellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist weder eine unzumutbare Härte noch sind
diese Vergünstigungen Ergebnis eines besonders betätigten Vertrauens. Dass im Ver-
trauen auf den Fortbestand dieser Vergünstigungen, insbesondere des Jahressteuerfrei-
betrages, seinerseits irgendwelche besonderen Dispositionen getroffen worden sind, de-
ren Rückabwicklung eine unzumutbare Härte darstellen würde, hat der Kläger auf Fra-
ge des Gerichts ausdrücklich verneint. Kreditverpflichtungen oder sonstige Zahlungs-
pflichten wie auch sonstige Verpflichtungen in Bezug auf seine Schwerbehinderteneigen-
schaft ist der Kläger nicht eingegangen. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei
als freigestellter Betriebsrat in Überlegungen eingetreten, ob er vorzeitig Altersrente be-
antragen werde, obgleich seine Amtszeit als Betriebsrat über das 63. Lebensjahr hinaus-
reiche, ist auch damit keine Vertrauensbetätigung durch die bislang fortgeschriebene
Schwerbehinderteneigenschaft dargelegt. Abgesehen davon, dass ein fester Entschluss
zur Beantragung einer vorzeitigen, Schwerbehinderten vorbehaltenen Altersrente bereits
nicht behauptet wird, wären mit einem solchen festen Entschluss auch keine bereits ein-
getretenen Verhältnisse dargelegt, deren „Rückgängigmachung“ unzumutbar ist.
Folglich ist die Aufhebung des Bescheids vom 20.01.1993 durch den Bescheid vom
31.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2012 zu Recht erfolgt.
Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Das SG hat die angegriffenen Be-
scheide mit Urteil vom 28.02.2014 zu Unrecht aufgehoben, weshalb das Urteil des SG
aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Nach alledem war der Berufung des Beklagten stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird uneingeschränkt zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Be-
deutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den
Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts einer Klä-
rung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr
17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65). Die Frage, ob die Zehn-Jahres-Frist des § 45
Abs. 3 Satz 3 SGB X einer Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach
§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann entgegensteht, wenn die Behörde die Möglichkeit
hatte, im Wege der Amtsermittlung die anspruchsbegründenden Tatsachen zu ermitteln,
ist bislang nicht geklärt und im Interesse der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts
klärungsbedürftig. Zwar hat das BSG die Frage, ob eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1
Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist, wenn mehr als zehn Jahre nach ei-
ner wesentlichen Änderung vergangen sind, mit Urteilen vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90
- und vom 12.02.1997 – 9 RVs 12/95 – positiv beantwortet, jedoch sind diese Entschei-
dungen vor der Rechtsänderung durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung fle-
xibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl I 1998, 688) ergangen und es liegt
unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte zu dieser Frage
vor (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 01.09.1999 – L 3 U 50/98 -, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 01.04.2003 – L 3 U 66/01 –, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2003 – L 2 RJ
110/02 –, alle veröffentlicht in juris).