LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2024 – L 11 SB 286/23
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2024 – L 11 SB 286/23
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
behinderungsbedingter Mehrbedarf; Herzfehler;
Pflegegrad
Einordnung:
Schwere Diagnose und Pflegegrad 2 genügen nicht; maßgeblich ist der konkrete zusätzliche
Hilfebedarf gegenüber Gleichaltrigen.
Gericht LSG Berlin-Brandenburg
Datum 19.12.2024
Aktenzeichen L 11 SB 286/23
Erkrankung / Situation angeborenes Herzleiden, Schrittmacher, psychische
Beeinträchtigung; Pflegegrad 2
Altersbezug Kind/Jugendliche
Ergebnis H H verneint
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug PG 2
Tenor in Kürze
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4.
Oktober 2023 werden jeweils zurückge- wiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren
außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu einem Drittel zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellungen eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 und des
Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ (Hilflosig- keit). 2 Bei der
2011 geborenen Klägerin war bereits kurz nach ihrer Geburt ein ausgeprägtes Herzleiden festgestellt
worden. Im Einzelnen wurden ein inkompletter atrioventikulärer Septumdefekt (Intermediärtyp), eine
Mitralklappeninsuffizienz I. Grades bei MV-Cleft, ein Vorhofseptumdefekt vom Secundumtyp und ein
persistierender Ductus arteriosus dia- gnostiziert. Später (etwa in einem Arztbrief des behandelnden
Kinderkardiologen Dr. K vom 13. Juli 2021) wurden folgende Diagnosen mitgeteilt: 3 - kompletter
atrioventikulärer Septumdefekt mit kleinem VSD-Anteil, 4 - multiperforiertes Vorhofseptum, 5 -
Zustand nach Korrektur des cAVSD (Perikardpatch ASC + Direkt VSD, 5. März 2012, DHZB), 6 -
Zustand nach Verschluss des Mitralklappenspaltes (5. März 2012, DHZB), 7 - chirurgisch erworbener
AV-Block III. Grades, 8 …
Kernaussage
Schwere Diagnose und Pflegegrad 2 genügen nicht; maßgeblich ist der konkrete zusätzliche
Hilfebedarf gegenüber Gleichaltrigen.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Kinder; Herz-Kreislauf zuzuordnen. Für die praktische
Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: behinderungsbedingter Mehrbedarf;
Herzfehler; Pflegegrad
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 11 SB 286/23 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2024:1219.L11SB286.23.00 Dokumenttyp:
Urteil Quelle:
Normen: § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 3 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 153a Abs 1
S 2 SGB 9 2018, § 153a Abs 1 S 3 SGB 9 2018 ... mehr Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2024 – L 11 SB 286/23 –,
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsme- dizinische Grundsätze - Herzleiden -
Implantation eines Herz- schrittmachers bei Kindern - hyperkinetische Störungen - Gesamt-
GdB-Bildung - Merkzeichen H - Hilflosigkeit erst ab Pflegegrad 3
Leitsatz
1. Die Implantation eines Herzschrittmachers ist nach Teil B Nr 9.1.6 der Anlage zu § 2 Vers- MedV mit
einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Ein höherer Einzel-GdB ergibt sich nicht aus dem
Novellierungsvorschlag der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie vom 1.11.2011, nach
dem nach Implantation eines Herzschrittmachers bei Kindern und Jugendli- chen der GdB nicht
weniger als 50 betragen soll.
2. Die Annahme ist frei von Rechtsfehlern, dass auch unter Geltung des neuen Pflegebedürf-
tigkeitsbegriffs nach den §§ 14, 15 SGB XI erst ab einem Pflegegrad 3 überhaupt nur schwere
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit vorliegen und erst ab Pflegegrad 4 die
Beeinträchtigungen derart sind, dass eine Hilfebedürftigkeit generell zu bejahen ist (An- schluss an
BSG vom 27.9.2018 - B 9 SB 5/18 BH - ).
Orientierungssatz
Zur Bildung eines Gesamt-GdB (hier: von 50) aus Einzel-GdB-Werten (hier: 40 für hyperkineti- sche
Störung und 20 für kardiales Leiden mit verstärkender Wirkung).
Fundstellen
Breith 2025, 501-509 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Cottbus, 4. Oktober 2023, S 32 SB 197/20, Urteil Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Anschluss BSG, 27. September 2018, B 9 SB 5/18 BH
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4.
Oktober 2023 werden jeweils zurückge- wiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu einem
Drittel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellungen eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 und des
Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ (Hilflosig- keit).
Bei der 2011 geborenen Klägerin war bereits kurz nach ihrer Geburt ein ausgeprägtes Herzleiden
festgestellt worden. Im Einzelnen wurden ein inkompletter atrioventikulärer Septumdefekt
(Intermediärtyp), eine Mitralklappeninsuffizienz I. Grades bei MV-Cleft, ein Vorhofseptumdefekt vom
Secundumtyp und ein persistierender Ductus arteriosus dia- gnostiziert. Später (etwa in einem
Arztbrief des behandelnden Kinderkardiologen Dr. K vom 13. Juli 2021) wurden folgende Diagnosen
mitgeteilt:
3 - kompletter atrioventikulärer Septumdefekt mit kleinem VSD-Anteil,
4 - multiperforiertes Vorhofseptum,
5 - Zustand nach Korrektur des cAVSD (Perikardpatch ASC + Direkt VSD, 5. März 2012, DHZB),
6 - Zustand nach Verschluss des Mitralklappenspaltes (5. März 2012, DHZB),
7 - chirurgisch erworbener AV-Block III. Grades,
8 - Chylothorax rechts (MCZ Juli 2012 beendet),
9 - Implantation eines 2-Kammer-Schrittmachers (Medtronic, epikard. Elektroden, 13. März 2012,
DHZB),
10 - Revision der Schrittmachertasche (Serom, 25. März 2012, DHZB),
11 - postoperative Reentry-Tachykardie (Cordarex Juli 2012 beendet),
12 - Mitralklappeninsuffizienz I-II. Grades (zentral und Rest-Cleft),
13 - Trikuspidalklappeninsuffizienz II. Grades,
14 - Wechsel des 2-Kammer-Schrittmachers (Medtronic, 7. Februar 2020, C ).
Auf ihren Antrag auf Feststellung des Behindertenstatus vom 4. März 2020 stellte der Beklagte mit
Bescheid vom 9. Juni 2020 den GdB wegen einer psychischen Minderbelast- barkeit (Einzel-GdB unter
10), eines Herzschrittmachers (Einzel-GdB 10) und einer Herz- leistungsminderung (Einzel-GdB 20)
mit 20 fest und lehnte das eingangs genannte Merk- zeichen sowie die Merkzeichen „G“ (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähig-
keit im Straßenverkehr) und „B“ (Notwendigkeit einer ständigen Begleitung) ab. Den Wi- derspruch
wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2020 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. August 2020 Klage erhoben, mit der sie nur noch ei- nen GdB von
50 und das Merkzeichen „H“ begehrt hat. Sie hat neben den kardiologi- schen psychische Leiden
geltend gemacht und sich wegen des Merkzeichens auf Gutach- ten zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des MDK vom 14. September 2020 und vom 14. Juli 2021 bezogen
(Pflegegrad 2 seit dem 1. Juli 2020).
Das Sozialgericht hat Befundberichte bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Dr. H-S, der
Fachärztin für Humangenetik und Kinderheilkunde Dr. K, der Kinder- und Ju- gendpsychiaterin R, dem
Kinderkardiologen Dr. T und dem Kinderkardiologen Dr. K ein- geholt.
Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2022 hat der Beklagte nach Auswertung der auch ihm zugeleiteten
Befundberichte ein Teilanerkenntnis erklärt, wonach er sich bereit erklärt hat, den GdB ab dem 4.
März 2020 mit 40 festzustellen. Ausweislich einer dem Teilaner- kenntnis beigefügten ärztlichen
Stellungnahme ist er weiter von einem Einzel-GdB von 20 für die Einschränkung der kardiologischen
Leistungsfähigkeit ausgegangen, hat aber das psychische Leiden mit einem Einzel-GdB von 30
bewertet. Die Klägerin hat das Tei- lanerkenntnis mit Schriftsatz vom 16. März 2022 angenommen,
aber erklärt, den Rechts- streit im Übrigen fortzusetzen. Sie hat außerdem einen umfangreichen
Arztbrief ihrer be- handelnden Humangenetikerin Dr. K vom 26. April 2022 zu den Akten gereicht,
wonach bei ihr ein Noonan-Syndrom vorliege, das unter anderem auch den angeborenen Herz- fehler
erklären könne.
Das Sozialgericht hat bei dem Facharzt für Innere Medizin und Kardiologen Dr. G ein in- ternistisches
Gutachten vom 15. Juli 2022 eingeholt, das dieser nach ambulanter Unter- suchung der Klägerin am
selben Tag erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung ge- langt ist, der GdB bei der Klägerin sei
mit 60 zu bewerten. Dabei seien ein komplexer ge- netisch determinierter Herzfehler mit operativer
Teilkorrektur und Herzschrittmacherim- plantation im Kindesalter aufgrund höhergradiger
Herzrhythmusstörungen mit einem Einzel-GdB von 50 und eine
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ lä- gen nicht vor.
Auf die Einwände des Beklagten hat der Sachverständige unter dem 19. Dezember 2022 ergänzend
Stellung genommen und erklärt, der Beurteilung des Herzleidens liege eine Empfehlung der
Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie zugrunde (vom 1. November 2011: nach
Implantation eines Herzschrittmachers bei Kindern und Jugendli- chen beträgt der GdB danach nicht
weniger als 50).
Die Klägerin hat zuletzt vor dem Sozialgericht einen GdB von 60 und das Merkzeichen „H“ begehrt.
Dieser Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 4. Oktober 2023 inso- weit stattgegeben, als es
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des angefoch- tenen Bescheides dazu verurteilt hat,
zugunsten der Klägerin mit Wirkung ab dem 4. März 2020 den GdB mit 50 festzustellen bei
Klageabweisung im Übrigen und einer Kos- tenquote von 1/3. Führend seien die
Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich Nervensys- tem und Psyche, die nach Teil B Nr. 3.5.2 der
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Ver- ordnung (VersMedV) mit einem Einzel-GdB von 40 zu
bewerten seien. Denn die Erkran- kung der Klägerin habe Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit
in mehreren Lebens-
bereichen, namentlich in der Regelschule, im öffentlichen und häuslichen Leben und sie bedürfe einer
über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beauf- sichtigung und zwar
unabhängig davon, ob sich daraus das Vorliegen der Voraussetzun- gen für das Merkzeichen „H“
ergebe. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen rechtfertigten die
Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionskreis Herz-Kreislauf einen höheren GdB als 20 nicht. Auch
angesichts des bei der Klägerin bestehenden komple- xen, genetisch bedingten Herzfehlers und
höhergradiger Herzrhythmusstörungen könne nicht ohne weiteres von der Erkrankung auf die
Funktionsbeeinträchtigung geschlossen werden. Die Klägerin sei mit einem Herzschrittmacher
versorgt und nach Lage der Akten weitgehend kardiologisch beschwerdefrei und ohne kardiale
Belastungszeichen. Die ak- tenkundigen pathologischen Messdaten böten keinen Anhaltspunkt für
über Leistungs- beeinträchtigungen bei mittelschwerer Belastung hinausgehende
Funktionsbeeinträchti- gungen nach Teil B Nr. 9.1.1 der Anlage zu § 2 VersMedV. Die ungünstigen
Wechselwir- kungen aus den Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Systems und die Funktionsbeein-
trächtigungen im Bereich Nervensystem und Psyche rechtfertigten eine Erhöhung des Gesamt-GdB
auf 50. Die Klägerin sei einerseits durch die vorhandenen und genetisch be- dingten Erkrankungen
des Herzens in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich gemindert, ande- rerseits bleibe unklar, ob und
inwieweit sich dieser Zustand im Verlauf der Jahre verän- dern werde. Die Voraussetzungen für das
Merkzeichen „H“ lägen nicht vor.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 7. November 2023 zugestellte Urteil am 13. Novem- ber 2023
Berufung eingelegt. Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. November 2023 zu- gestellte Urteil am 6.
Dezember 2023 Berufung eingelegt.
Die Klägerin stützt sich zur Begründung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G, aus dessen
Einzel-GdB ein Gesamt-GdB von 60 zu bilden sei. Für ihr Herzleiden könn- ten nicht die
Bewertungsmaßstäbe für Erwachsene herangezogen werden. Das Sozialge- richt habe sich nicht ohne
weiteres über das Gutachten von Dr. G hinwegsetzen dürfen. Ihr stehe auch das Merkzeichen „H“ zu,
da sie einen sozialpädagogischen Förderbedarf habe und bei ihr ein Pflegegrad festgestellt sei. Auch
seien die Besonderheiten der der Beurteilung von Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen zu
beachten. Aus dem bei ihr vorliegenden Einzel-GdB von 50 für das Herzleiden folgten die
Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Oktober 2023 abzuändern und den Beklagten unter
entsprechender Änderung des Bescheides vom 9. Juni 2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2020 dazu zu verurteilen, zugunsten der Klägerin jeweils mit
Wirkung ab dem 4. März 2020 den Grad der Behinderung mit 60 und das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ festzustellen und
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Oktober 2023 aufzuheben, soweit der Beklagten zur
Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 verurteilt worden ist und die Klage auch insoweit
abzuweisen und
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er hält den vom Sozialgericht angenommenen Einzel-GdB nach Teil B Nr. 3.5.2 der An- lage zu § 2
VersMedV mit 40 für zu hoch. Die Klägerin habe etwa ausweislich eines Be- richts der Humangenetik L
vom 26. April 2022 zum Berichtszeitpunkt die 3. Klasse einer Regelschule besucht, so dass sie eine
solche Schule mit entsprechender Förderung be- suchen könne. Nach Lage der Akten habe sie
maximal leichte soziale Anpassungsschwie- rigkeiten. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin R habe von
einer Gesundheitsbesserung durch den Einsatz von Methylphenidat seit Mai 2021 berichtet. Die
Klägerin könne sich aufgrund der Medikation besser an Regeln halten. Sie sei motivierter zum Lernen
und die Anzahl der Wutanfälle habe abgenommen. Auch habe sich die Interaktion zwischen Mut- ter
und Klägerin positiv verändert. Der Einzel-GdB betrage maximal 30. Auch bestehe kein
wechselseitiges verstärkendes Zusammenwirken von psychischem und kardialem Leiden. Das
Sozialgericht habe selbst ausgeführt, dass die Klägerin kardiologisch wei- testgehend beschwerdefrei
sei. Zudem wirke sich ein Einzel-GdB von 20 nach den ver- sorgungsmedizinischen Grundsätzen
regelmäßig nicht erhöhend aus. Eine mögliche spä- tere Verschlechterung des Gesundheitszustandes
könne sich aktuell nicht GdB-erhöhend auswirken.
Der Senat hat Befundberichte bei dem Kinderkardiologen Dr. K, der Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeutin Dr. H-S, dem Kinderkardiologen Dr. T und der Kinder- und Ju-
gendpsychiaterin R eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die die
Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genom- men.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die
Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG i. V. m. §
Abs. 4 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässigen Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind jeweils unbegründet. Das Urteil des
Sozialgerichts ist zutreffend. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2020 in der Fassung des Teila- nerkenntnisses vom 12. Januar
2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte nur einen GdB
von 40 festgestellt hat. Denn der Klägerin steht ein GdB von 50 zu. Der angefochtene Bescheid ist
aber rechtmäßig, soweit der Be- klagte damit einen höheren GdB als 50 und das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraus- setzungen für das Merkzeichen „H“ abgelehnt hat. Denn der Klägerin
stehen weder ein GdB von 60, noch das Merkzeichen „H“ zu.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in seiner seit dem 1. Januar
2018 geltenden Fassung stellen die für die Durchführung des Bundes- versorgungsgesetzes (BVG) –
seit dem 1. Januar 2024 des Vierzehnten Buches - zustän- digen Behörden das Vorliegen einer
Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Bei der Prüfung,
ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind seit dem 1. Januar 2009 die in der Anlage zu § 2 VersMedV
vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“
zu beachten, die durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I
Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153)
und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) sowie durch Gesetze vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
Seite 3234), vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2541), vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2652), vom
6. Juni 2023 (Nr. 146) und vom 19. Juni 2023 (Nr. 158) Änderungen erfahren haben.
Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Grundsätzen als Grad der Behinderung in
Zehnergraden zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer
Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 152 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beein-
trächtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Bezie- hungen
zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 Vers- MedV die Anwendung
jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der
einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf
des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen
überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick
auf alle weiteren Funktionsbeein- trächtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß
der Behinderung grö- ßer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten
Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu
werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesund-
heitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktions- störungen mit
einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine we- sentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2 VersMedV).
Der GdB ist mit 50 zu bewerten. Dies folgt aus einer Gesamtschau der vorliegenden me- dizinischen
Unterlagen, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G, das auf einer ambulanten
Untersuchung der Klägerin sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unterlagen
beruht und sowohl auf der Grundlage der herr- schenden medizinischen Lehre als auch im Einklang
mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet worden ist. Soweit der Senat von der
Bewertung des Gesamt- und der Einzel-GdB durch Dr. G abweicht, ist dies ohne weiteres möglich und
zulässig. Denn die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei müssen die In-
stanzgerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesund- heitsstörungen
(erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB
und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX
maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstö- rungen auf die Teilnahme am Leben in der
Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und drit- ten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über
die medizinisch zu beurteilen- den Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf
gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu be- rücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R – ).
Führend ist hier ein psychisches Leiden, das nach Teil B Nr. 3.5.2 der Anlage zu § 2 Vers- MedV mit
einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten ist. Nach der genannten Bewertungszif- fer sind
hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität wie folgt zu
bewerten:
Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.
Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten
41 - ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdB 10–20.
42 - mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensberei- chen (wie zum Beispiel
Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Ar- beitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben)
oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden
Be- aufsichtigung bedürfen, beträgt der GdS 30–40.
43 - mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfas- sende Unterstützung
oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS 50–70.
44 - mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfas- sender Unterstützung
nicht ermöglichen, beträgt der GdS 80–100.
Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.
Dass hier hyperkinetische Störungen vorliegen, ergibt sich ohne weiteres aus der Akten- lage und
wird auch von dem Beklagten angenommen (vgl. ärztliche Stellungnahme vom 12. Januar 2022).
Dass der Bewertungsrahmen von 30 bis 40 eröffnet wird, nimmt der Beklagte ebenfalls an. Der Senat
folgt aber dem Sozialgericht insoweit, als auch er da- von ausgeht, dass der Bewertungsrahmen
auszuschöpfen, mithin ein Einzel-GdB von 40 festzustellen ist. Das folgt daraus, dass Teil B Nr. 3.5.2
der Anlage zu § 2 VersMedV alter- nativ Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren
Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt,
öffentliches Leben, häusliches Leben) einerseits oder die Notwendigkeit einer über das dem
jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung andererseits voraussetzt, hier
aber beide Alternativen erfüllt sind. So besucht die Klägerin zwar eine Regelschule – hier in Form
einer musikbetonten Gesamtschule -, bei ihr wurde aber zugleich ein sozialpädago- gischer
Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung an- erkannt, so dass
trotz verbesserter sozialer Integration bei immer noch bestehender hy- permotorischer Unruhe und
Impulsivität (Befundbericht der Jugendpsychiaterin R vom 5. Juli 2024) neben dem öffentlichen und
dem häuslichen Leben auch die Integrationsfähig- keit im schulischen Alltag betroffen ist. Dass die
Klägerin einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung
bedarf, ergibt sich aus den Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des MDK
vom 14. Sep- tember 2020 und vom 14. Juli 2021, in denen keine altersentsprechende
Selbständigkeit bei einigen körperlichen Verrichtungen und die Notwendigkeit, die Klägerin an die
Ein- nahme von Medikamenten zu erinnern, festgestellt wurden.
Das Herzleiden ist mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Denn die hier vorliegende
Einschränkung der Herzleistung ist nach Teil B Nr. 9.1.1 der Anlage zu § 2 VersMedV bei einer
Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung innerhalb des vorgegebe- nen
Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 20 ausreichend bewertet. Dabei be- rücksichtigt der
Senat die zahlreichen Befunde des Kinderkardiologen Dr. K, der bei un- auffälliger Pumpfunktion
(Ejektionsfraktion zuletzt – 18. März 2024 - 69%) keine kardi-
alen Belastungszeichen hat feststellen können. Die Klägerin hat in der Anamnese bestä- tigt, dass sie
im Alltag beschwerdefrei sei. Die danach weiter bestehende Mitralklappen- insuffizienz I.-II. Grades
und die Trikuspidalklappeninsuffizienz II. Grades sind so mit ei- nem Einzel-GdB von 20 ausreichend
gewürdigt. Die Implantation eines Herzschrittma- chers ist nach Teil B Nr. 9.1.6 der Anlage zu § 2
VersMedV mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Ein höherer Einzel-GdB kommt entgegen der
Einschätzung des Sachver- ständigen Dr. G nicht in Betracht. Insbesondere ergibt sich dieser nicht
aus dem Novel- lierungsvorschlag der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie vom 1. No-
vember 2011, nach dem nach Implantation eines Herzschrittmachers bei Kindern und Ju- gendlichen
der GdB nicht weniger als 50 betragen soll. Denn es kann grundsätzlich da- von ausgegangen
werden, dass die versorgungsmedizinischen Grundsätze dem aktuel- len medizinischen
Erkenntnisstand entsprechen. Denn gemäß § 153a Abs. 1 Satz 2 SGB IX berät der Beirat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungs- ärztlichen Angelegenheiten und
bereitet die Fortentwicklung der in der Versorgungsme- dizin-Verordnung enthaltenen
Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor, die bei der Be- gutachtung im Schwerbehindertenrecht
und im Sozialen Entschädigungsrecht verbind- lich anzuwenden sind. Dies geschieht gemäß § 153a
Abs. 1 Satz 3 SGB IX teilhabeorien- tiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen
Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer
Erfordernisse. Danach sind gesonderte Bewertungsmaßstäbe nach Implantation eines
Herzschrittmachers für Kinder und Jugendliche nicht vorgesehen, dies übrigens auch nicht in dem
nach mehr- jährigen Beratungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirates im August 2018 veröffent-
lichten Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verord- nung. Die
Begründung der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie für ih- ren
Novellierungsvorschlag überzeugt den Senat zudem nicht. Denn wenn es wirklich zu häufigen
Fehlfunktionen des Schrittmachers und in der Folge zu Angststörungen bei den Betroffenen kommt,
sind diese dem Funktionssystem Teil B Nr. 3 der Anlage zu § 2 Vers- MedV zuzuordnen. Häufige
Fehlfunktionen liegen übrigens vorliegend ausweislich der Befunde über die Schrittmachertestungen
nicht vor.
Aus den Einzel-GdB von 40 und 20 folgt hier abweichend vom in den versorgungsmedi- zinischen
Grundsätzen geregelten Grundsatz ein Gesamt-GdB von 50. Denn die mit dem höchsten Einzel-GdB
bewerteten hyperkinetischen Störungen werden durch das kardiale Leiden entsprechend verstärkt.
Das ergibt sich daraus, dass die ohnehin eingeschränkte Integrationsfähigkeit im Schulalltag durch
den Herzschrittmacher weiter eingeschränkt wird. Denn wie sich etwa dem bereits genannten Befund
des Kinderkardiologen Dr. K entnehmen lässt, ist der Herzschrittmacher mit Einschränkung im
Sportunterricht ver- bunden, weil die Klägerin Kontakt-Sportarten mit der Gefahr der
Schrittmacher-Irritati- on meiden muss und die Klägerin auch bei allen anderen Sportarten ihre
Leistungsgren- ze selbst bestimmen dürften sollte mit gegebenenfalls einer Befreiung von einer Beno-
tung. Daraus folgen zwingend Einschränkungen bei sportlichen Aktivitäten auch im pri- vaten Bereich.
Ein höherer Gesamt-GdB als 50 kann aber aus den Einzel-GdB von 40 und 20 nicht gebildet werden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung des Merkzeichens „H“. Nach § 152 Abs. 4 SGB IX
hat der Beklagte über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzun- gen für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu entscheiden. Im Schwerbehin- dertenausweis ist das
Merkzeichen „H“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch
hilflos im Sinne des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der
Schwerbehindertenausweisverordnung).
Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häu- fig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines
jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzun- gen sind nach § 33b Abs. 3 Satz 5
EStG auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Über- wachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4
dieser Vorschrift genannten Verrichtun- gen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, je- doch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die so
umschriebene Hilflosigkeit geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehin-
dertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsicht- lich der
gleichlautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 Bundesversor- gungsgesetz
entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der
Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Pflegeversicherung (SGB XI) angelehnt, sodass kein vollständiger Gleich- klang mit dem Recht der
sozialen Pflegeversicherung besteht (siehe zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a
SB 1/05 R – , m. w. N.).
Bei den nach § 33b EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um sol- che, die im
Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse
des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wieder- kehren (BSG, Urteil vom 24. November
2005, a.a.O., ). Dazu zählen zunächst die – auch von der Pflegeversicherung nach § 14 Abs. 4
SGB XI (in der bis zum 31. De- zember 2016 geltenden Fassung) erfassten – Bereiche der
Grundpflege, also der Kör- perpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren,
Darm- und Bla- senentleerung), der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der
Nahrung) und der Mobilität (Aufstehen, Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Trep-
pensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Hinzu kommen Verrichtun- gen in den
Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kom- munikation (hier
insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen), während Verrichtungen im
Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht einge- schlossen sind (ständige Rechtsprechung
des BSG, u.a. Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., , m.w.N.; neugefasste Bereiche des
Pflegebegriffs im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung:
Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
Selbstver- sorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebe-
dingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kon- takte).
Die in § 33b EStG vorausgesetzte Reihe von Verrichtungen kann regelmäßig erst dann angenommen
werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die ei- nen Hilfebedarf in
erheblichem Umfang erfordern (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., ; bestätigt durch
BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – B 9 SB 5/18 BH – ). Die Beurteilung der Erheblichkeit
orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen
Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf
die Zahl der Ver- richtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand
abzustellen sein (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., ). Da die Begriffe der Pfle-
gebedürftigkeit und der Hilflosigkeit nicht völlig übereinstimmen, können die zeitlichen
Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen wer- den, sie lassen
sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Nach diesem Maß- stab ist nicht hilflos, wer nur
in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus folgt
aber nicht im Umkehrschluss, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall
Hilflosigkeit zu bejahen ist. Aufgrund des soeben dargestellten erweiterten Maßstabs bei der Prüfung
von Hilflosigkeit gegen- über dem Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung wird leichter
ein größe- rer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht, sodass von einer Zwei-Stun-
den-Grenze auszugehen ist (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., ; BSG, Beschluss vom
27. Dezember 2018, a.a.O., ). Schließlich spricht für eine Grenzziehung bei einem Hilfeaufwand
von zwei Stunden die Vorschrift des § 33 b EStG selbst, denn die Höhe des steuerlichen
Pauschbetrages hebt sich außerordentlich von dem Pauschbetrag ab, der behinderten Menschen mit
einem Grad der Behinderung von 100 zusteht. Dieser Begünstigungssprung ist nur bei
zeitaufwändigen und deshalb ent- sprechend teuren Hilfeleistungen erklärbar und gerechtfertigt. Um
allerdings auch den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist nicht allein auf den
zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr kommt auch den weiteren Umständen der Hil-
feleistung Bedeutung zu. Im Rahmen des § 33b EStG sind zudem die Anleitung, Über- wachung und
Bereitschaft zu berücksichtigen. Bei der Anrechnung von Bereitschaftszei- ten können dabei
grundsätzlich nur solche Zeiten erfasst werden, die zeitlich und ört- lich denselben Einsatz erfordern
wie die körperliche Hilfe. Dies setzt voraus, dass eine entsprechende einsatzbereite Anwesenheit und
Aufmerksamkeit aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9
SB 1/02 R – ).
In welchen Fällen regelmäßig von einem erheblichen Hilfebedarf bei einer Erkrankung ei- nes Kindes
bzw. Jugendlichen ausgegangen werden kann, wird in der VersMedV festge- legt. Diese wird auf der
Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze
der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwi- ckelt. Bei Kindern und Jugendlichen gelten nach
Teil A Nr. 5 VersMedV für die Beurtei- lung der Hilflosigkeit einige Besonderheiten. Danach sind bei
der Beurteilung der Hilflo- sigkeit bei Kindern und Jugendlichen nicht nur die bei der Hilflosigkeit
genannten „Ver- richtungen“ zu beachten; auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen“, die
Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch der Glied-
maßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) so- wie die
notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von
Bedeutung sind (Teil A Nr. 5a VersMedV). Stets ist nur der Teil der Hilfs- bedürftigkeit zu
berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbe- dürftigkeit eines gesunden
gleichaltrigen Kindes überschreitet; der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen
zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein (Teil A Nr. 5b VersMedV). Die Besonderheiten des
Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen
der Behinderung erforder- lichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, so dass -
anders als bei Er- wachsenen - auch schon bei niedrigerem GdS (hier: GdB) Hilflosigkeit vorliegen
kann (Teil A Nr. 5c VersMedV). Ein solcher erheblicher Hilfebedarf liegt bei der Klägerin nicht vor,
wovon auch der Sachverständige Dr. G ausgeht. Die Hilfe besteht hier im Wesentli- chen in Form von
Anregungen und Impulsgaben und erreicht nicht zwei Stunden täglich, was sich außer aus den
Pflegegutachten – mindestens 10 Stunden Pflege in der Woche – auch aus dem Umstand ergibt, dass
bei der Klägerin nur ein Pflegegrad 2 anerkannt ist. Denn die Annahme ist frei von Rechtsfehlern, dass
auch unter Geltung des neuen Pflege- bedürftigkeitsbegriffs nach den §§ 14, 15 SGB XI erst ab einem
Pflegegrad 3 überhaupt
nur schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit vorliegen und erst ab
Pflegegrad 4 die Beeinträchtigungen derart sind, dass eine Hilfebedürftigkeit ge- nerell zu bejahen ist
(vgl. BSG, Beschluss vom 27. September 2018 - B 9 SB 5/18 BH – ju- ris).
Abweichend von den konkreten Feststellungen im Einzelfall stellt die VersMedV bezüg- lich der
Hilflosigkeit von Kindern und Jugendlichen zu bestimmten Gesundheitsstörungen konkretisierte
Voraussetzungen auf. Die bei der Klägerin vorliegende Erkrankung ist dort nicht erfasst und zwar
auch nicht in dem hier allein in Betracht kommenden Teil A Nr. 5 d) hh) der Anlage zu § 2 VersMedV.
Denn die darin vorausgesetzten Herzschäden der Gruppen 3 und 4 im Sinne von Teil B Nr. 9.1.1 der
Anlage zu § 2 VersMedV liegen hier – wie sich aus den Ausführungen zum Einzel-GdB von 20 ergibt –
nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht
vorliegt.