Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 29.03.2006 – L 4 SB 224/05
Teil B Nr. 12 VersMedV · Harnorgane · Rechtsprechungsseite
Einordnung
12.2.4 – Harninkontinenz (Vergleich)
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war die Harninkontinenz mit GdB 20 berücksichtigt; Streitgegenstand des Urteils war das Merkzeichen RF, weshalb die Entscheidung nur ergänzenden Vergleichscharakter hat.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war die Harninkontinenz mit GdB 20 berücksichtigt; Streitgegenstand des Urteils war das Merkzeichen RF, weshalb die Entscheidung nur ergänzenden Vergleichscharakter hat.
Entscheidungstext
Technische
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bleiben erhalten.
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.10.2005 sowie der
Bescheid vom 28.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2004 abgeändert und der
Beklagte verurteilt, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF
festzustellen. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge trägt der Beklagte. 3. Die
Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF nach dem Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen (SGB IX). Zuletzt mit Bescheid vom 10.07.2001 (Bl. 280 SA) stellte das Amt für soziale
Angelegenheiten Koblenz in Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 25.05.2001 (Az.: S 4 Vs
912/98) bei der 1948 geborenen Klägerin als Behinderung mit einem GdB von 80 fest:
Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck und Adipositas, Lungenfunktionsstörung bei chronischer
Bronchitis mit Allergie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden,
wiederkehrende Nervenwurzelreizerscheinungen, Harninkontinenz, Darmschließmuskelschwäche, psychische
Beeinträchtigung mit Somatisierungstendenz, Funktionsbehinderung der Hüftgelenke und des linken Fußes.
Im Januar 2003 beantragte die Klägerin die Neufeststellung des GdB sowie die Feststellung der
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF wegen der Angst, das Haus zu verlassen. Das Amt für soziale
Angelegenheiten Koblenz holte Befundberichte der Fachärzte für Innere Medizin Dr. K. und S. , des
Pneumologen und Internisten Dr. R. sowie des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. U. ein, die zahlreiche
weitere Befundunterlagen vorlegten. Der Vertragsarzt W. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme
aus, die Behinderung sei nunmehr mit einem GdB von 90 zu bewerten und zu bezeichnen als:
Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck und Adipositas (GdB 50), Diabetes mellitus (GdB 40),
Lungenfunktionsstörung bei chronischer Bronchitis mit Allergien (GdB 30), degenerative Veränderung der
Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden, wiederkehrende Nervenwurzelreizerscheinung (GdB 30),
Harninkontinenz (GdB 20), Darmschließmuskelschwäche (GdB 20), psychische Beeinträchtigung mit
Somatisierungstendenz (GdB 30), Funktionsbehinderung der Hüftgelenke und des linken Fußes (GdB 10).
Daraufhin stellte das Amt für soziale Angelegenheiten Koblenz mit Bescheid vom 28.05.2003 die
Behinderung entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsarztes mit einem GdB von 90 sowie das Vorliegen
der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" fest. Die Feststellung des
Nachteilsausgleichs RF wurde abgelehnt, da es der Klägerin trotz ihrer Behinderung durchaus möglich sein
müsse, als Zuschauer oder Zuhörer an irgendwelchen öffentlichen Veranstaltungen in zumutbarer Weise
teilzunehmen. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin einen Arztbrief des Dr. B. , Chefarzt der Klinik für
Neurochirurgie, Gesundheitszentrum E. S. St. M. , K. , vor. Der Beklagte zog den Entlassungsbericht über eine
stationäre Heilbehandlung der Klägerin vom 04.11. bis 10.11.2003 im St. E. -Krankenhaus, L. bei, wo die
Klägerin u. a. wegen einer Colitis ulcerosa in Vollremission behandelt worden war. Nach
versorgungsärztlicher Beteiligung wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
16.04.2004 zurück. Im vor dem Sozialgericht Koblenz durchgeführten Klageverfahren hat der Beklagte ein
Teilanerkenntnis abgegeben und sich zur Feststellung eines GdB von 100 verpflichtet, da nach einer vom
Beklagten vorgelegten sozialmedizinischen Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. W.
–S. der Diabetes mellitus Typ II nunmehr mit einem GdB von 30 zu bewerten sei. Da sich die Mastdarm- und
Harnblasenteilinkontinenz sicherlich beeinträchtigend im Alltag auswirkten, werde ein GdB von 100
anerkannt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines
fachinternistisch-gastroenterologischen Gutachtens des Internisten, Gastroenterologen und Diabetologen Dr.
H. , St. E. -Krankenhaus, N. . Der Sachverständige hat die Klägerin im Dezember 2004 untersucht und im
Wesentlichen in seinem Gutachten abschließend ausgeführt, im täglichen Leben der Klägerin wirke sich
gerade die Stuhlinkontinenz erheblich bzgl. des sozialen Verhaltens aus, da die Klägerin nicht mehr in der
Lage sei, Winde zurückzuhalten und es regelmäßig zu Stuhlverschmierungen komme, auch wenn sie
Pampers trage. Die Abdichtung der Pampers sei nicht so ausreichend, dass Geruchsbelästigungen
ausgeschlossen werden könnten. Es bestehe ein Rektumprolaps mit Stuhlinkontinenz mit schwierig gestörten
anatomischen Verhältnissen. Die Funktionsstörungen der Klägerin grenzten an einen Funktionsverlust des
Afterschließmuskels. Da noch eine Restfunktion vorliege, werde hierfür ein GdB von 40 vorgeschlagen. Der
Gesamt-GdB sei mit 90 einzuschätzen. Die Klägerin wirke zumindest abstoßend und störend dadurch auf ihre
Umgebung, dass sie unkontrolliert Darmgase von sich gebe und Stuhl absondere, wobei bei Aufregung noch
eine Harninkontinenz hinzukomme. Durch die damit verbundene Geruchsbelästigung sei es ihr nicht
zumutbar, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Der Beklagte ist dem Gutachten durch Vorlage einer
versorgungsärztlichen Stellungnahme des Sozialmediziners W. entgegengetreten, wonach ein GdB von 40 für
die Funktionsstörung des Enddarms übernommen werden könne, der Nachteilsausgleich RF aber nicht
gegeben sei. Dieser werde erst bei schlechter Funktion bzw. Komplikationen mit einem Einzel-GdB von 60 zu
diskutieren sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Koblenz hat die Klägerin das
Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen und nur noch die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung
des Nachteilsausgleichs RF geltend gemacht. Mit Urteil vom 27.10.2005 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs RF lägen nicht vor. Zwar sei bei der Klägerin ein GdB von mindestens 80 festgestellt, die
zusätzlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF lägen aber nicht vor. Die bei ihr bestehenden
Beeinträchtigungen machten es der Klägerin nicht unmöglich, in nennenswertem Umfang an öffentlichen
Veranstaltungen im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages teilzunehmen. Es sei der Klägerin nämlich
möglich und zumutbar, durch Anpassung ihrer Lebensgewohnheiten und unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln
die Auswirkungen ihrer Behinderung, also die Geruchsbelästigungen aufgrund der
Darmschließmuskelschwäche und der Harninkontinenz, so zu begrenzen, dass sie auf die anderen Besucher
einer öffentlichen Veranstaltung nicht in hohem Maße abstoßend oder störend wirkten. Dies ergebe sich auch
aus dem Gutachten des Dr. H. , wonach eine – wenn auch nur geringe – Restkontrolle des Schließmuskels
vorhanden sei und damit ein von den Anhaltspunkten beispielhaft als Vergleich vorgeschlagener Zustand
„unzureichend verschließbarer Darmausgang“ (GdB 60) bei der Klägerin gerade nicht vorliege. Die Klägerin
könne zudem nach dem Gutachten unter Beachtung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen ihr Haus in einem
Zustand verlassen, der ihr auch den Besuch öffentlicher Veranstaltungen ermögliche. Denn nach ihren
eigenen Angaben könne sie das Haus in Ausnahmefällen ohne Angst verlassen, wenn sie am Abend vorher
nichts mehr zu sich genommen habe. Es sei ihr zuzumuten, ihre Ernährung umzustellen, wenn auf diese
Weise der Besuch von Veranstaltungen ermöglicht werde. Ebenso sei auch zu bedenken, dass der Klägerin
auch Veranstaltungen unter freiem Himmel möglich seien, bei denen vereinzelt auftretende Blähungen von
anderen Teilnehmern völlig unbemerkt blieben. Die Auswirkungen der Harninkontinenz führten nicht dazu,
dass die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF bei der Klägerin vorlägen. Auch das gleichzeitige
Vorliegen einer Darm- und einer Harninkontinenz hindere die Klägerin nicht, öffentliche Veranstaltungen zu
besuchen. Am 06.12.2005 hat die Klägerin gegen das ihr am 09.11.2005 zugestellte Urteil Berufung
eingelegt. Die Klägerin trägt vor, 18 das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach dem Gutachten
des Dr. H. bei ihr ein Rektumprolaps mit Stuhlinkontinenz vorliege, weshalb ihr eine Teilnahme an einer
öffentlichen Veranstaltung nicht möglich sei. Auch bei der Verwendung von Windelvorlagen würden
Geruchsbelästigungen auftreten. Insofern sei das Sozialgericht zu Unrecht von einer Schließmuskelschwäche
ausgegangen, während bei ihr eine mangelhafte Leistung des Schließmuskels vorliege. Die Klägerin
beantragt, 20 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.10.2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom
28.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2004 abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF festzustellen. Der
Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, 24 die Beeinträchtigungen
machten es der Klägerin nicht unmöglich, in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen
teilzunehmen. Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und die
Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Az.: ...) sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, da ihr
ein Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF zusteht, so
dass sie durch die versagte Feststellung in ihren Rechten verletzt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der
rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 31.01.1980 (GVBl. Seite 30) i.d.F. vom 08.05.2002 (GVBl. S. 248) werden
behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80 von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreit, wenn
sie wegen ihrer Leiden an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Da es sich hierbei
um einen Nachteilsausgleich i.S.d. § 126 Abs. 1 Sozialgesetzbuch –Neuntes Buch (SGB IX) handelt, hat die
Versorgungsverwaltung die erforderlichen Feststellungen zu treffen und einen entsprechenden Ausweis für
die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs auszustellen (§ 69 Abs. 4 und 5 S. 1 SGB IX). Nach § 3 Abs. 1
Nr. 5 der SchwbAwV i.d.F. des Gesetzes vom 19.06.2001 setzt die Eintragung des Merkzeichens RF auf der
Rückseite des Schwerbehindertenausweises voraus, dass der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich
festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Der
Nachteilsausgleich "RF" bezweckt den Schutz des behinderten Menschen vor kultureller Verödung und
Vereinsamung. Bei der Teilnahme am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sollen behinderte Menschen
nicht auf schriftliche Medien beschränkt werden (BSGE 53, 175 ff). Die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, die persönliche und unmittelbare Beteiligung des
schwerbehinderten Menschen am Gemeinschaftsleben zu ersetzen, von dem er wegen einer schweren
Behinderung ausgeschlossen ist (Urteil des Senats vom 28.02.1989, Az: L 4 Vs 66/88). Von der Teilnahme im
angeführten Sinn ausgeschlossen ist auch der Behinderte, dem das Aufsuchen fast aller öffentlichen
Veranstaltungen mit Rücksicht auf die Störung anderer Teilnehmer nicht zugemutet werden kann (BSG, SozR
3870 § 3 Nr. 24). Das ist nach der Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn es den anderen Teilnehmern
an öffentlichen Veranstaltungen unzumutbar ist, Behinderte wegen der Auswirkungen ihrer Behinderungen
zu ertragen, insbesondere, wenn diese durch ihre Behinderungen auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend
oder störend wirken, z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus
praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei
Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen
können, oder bei ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten (vgl. BSG, SozR 3-3870 § 48 Nr 2; SozR
3-3870 § 4 Nr. 17). Die Überzeugung des Senats davon, dass die Klägerin an öffentlichen Veranstaltungen
ständig nicht teilnehmen kann, stützt sich auf das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten des Dr. H vom
14.12.2004 sowie die zahlreichen weiteren aktenkundigen Befundunterlagen über den Gesundheitszustand
der Klägerin. Danach steht bei der Klägerin aus gastroenterologischer Sicht im Vordergrund das gestörte
Stuhlverhalten mit einer Harn- und Teilstuhlinkontinenz. Die Klägerin leidet an einem Rektumprolaps mit
Inkontinenz bei Teilruptur des analen Verschlussapparates, Adipositas permagna, Beckenbodensenkung
sowie Inkontinenz der Blase. Aufgrund ihrer Leiden ist sie nicht mehr in der Lage, Winde zurückzuhalten, die
ihr unkontrolliert abgehen. Zudem kommt es regelmäßig zu Stuhlverschmierungen, auch wenn sie Pampers
trägt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist eine Abdichtung der Pampers dahin, dass
Geruchsbelästigungen ausgeschlossen werden können, nicht möglich. Der bei der Klägerin mehrmals täglich
plötzlich auftretende Stuhlgang setzt innerhalb von Sekunden ein, wobei beim Defäkieren bis zu 15 mal in
der Stunde Stuhl abgesetzt werden kann, bis der Darm schließlich leer ist. Zudem benötigt die Klägerin eine
Hilfsperson, wenn sie eine ausreichende Säuberung vornehmen will. Aufgrund dieser Umstände ist es für den
Senat, wie schon für den Sachverständigen Dr. H , verständlich, dass die Klägerin öffentliche
Veranstaltungen, teils aus Rücksichtnahme auf andere Veranstaltungsteilnehmer, teils aus Scham, meidet.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und des Beklagten ist es der Klägerin nicht zumutbar, diese
Beeinträchtigungen durch willensgesteuertes Verhalten zu beeinflussen. Der allgemeine
Mitwirkungsgrundsatz, welcher letztlich auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu
und Glauben zurückzuführen ist, verbietet es auch im Schwerbehindertenrecht, bei einem behinderten
Menschen das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs zu bejahen, wenn er die dafür
erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen durch zumutbare Gestaltung seiner Lebensverhältnisse
vermeiden kann (BSG, SozR 3-3870 § 4 Nr. 17). Deshalb wäre es der Klägerin grundsätzlich zumutbar, ihre
Ernährung umzustellen, wenn dies dazu führen könnte, dass dann die Hinderungsgründe zur Teilnahme an
öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr bestehen, wie das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat
(vgl. auch LSG Essen, Urteil vom 10.07.2003, Az.: L 7 SB 136/00), soweit eine Umstellung unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar erscheint. Dies hat das BSG beispielsweise
angenommen, wenn die Umstellung nur vorübergehend erforderlich ist und/oder nicht mit
Beeinträchtigungen der Gesundheit oder sonstigen erheblichen Nachteilen verbunden ist (a.a.O.), was bei
dem Verzicht auf Flüssigkeitsaufnahme vor einer Veranstaltung und das Benutzen von Windelhosen der Fall
sein könne. Aber nicht mehr zumutbar ist es, die Klägerin auf den Verzicht einer Abendmahlzeit zu
verweisen, um am nächsten Morgen – dann auch ohne Frühstück – an einer öffentlichen Veranstaltung
teilzunehmen. Denn damit würde der Klägerin abverlangt, über Nacht bis zum Abschluss der am nächsten
Vormittag zu besuchenden Veranstaltung unter Hungergefühlen zu leiden. Auch leidet die Klägerin an einem
insulinpflichtigen Diabetes mellitus, der nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. W -Sch
vom 18.10.2004 jedenfalls mit einem GdB von 30 einzuschätzen ist und der es nicht ohne weiteres zulässt,
auf regelmäßige Ernährung zu verzichten. Der Senat sieht hierin die Grenzen der zumutbaren Mitwirkung als
überschritten an. Der Berufung ist daher stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §
193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
nicht vorliegen.
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