LSG Baden-Württemberg, 17.10.2025 – L 8 SB 1725/25
Teil B Nr. 13 VersMedV · Männliche Geschlechtsorgane · Rechtsprechungsseite
Einordnung
13.2 / 13.6
Medikamentös nicht behandelbare erektile Dysfunktion: Teil-GdB 20; nach Ablauf der Heilungsbewährung zählt der verbliebene Funktionsschaden.
Medikamentös nicht behandelbare erektile Dysfunktion: Teil-GdB 20; nach Ablauf der Heilungsbewährung zählt der verbliebene Funktionsschaden.
Entscheidungstext
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.04.2025 aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers von 50 auf 40
für die Zeit seit dem 17.10.2022.
Bei dem 1969 geborenen Kläger wurde im November 2015 ein mäßig differenziertes Adenokarzinom der
Prostata im Stadium pT2a, pN0, L0, V0, R0, G2 festgestellt und am 19.01.2016 durch eine
Da-Vinci-Prostatektomie mit Lymphadenektomie vollständig entfernt.
Mit Bescheid vom 17.10.2016 stellte das Landratsamt K1 beim Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft mit
einem GdB von 50 seit dem 28.07.2016 wegen einer Erkrankung der Prostata in Heilungsbewährung und
wegen des Verlustes der Prostata fest. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der GdB während
der Heilungsbewährung höher eingeschätzt worden sei, als dies dem tatsächlichen Zustand entspreche.
Habe sich der Gesundheitszustand des Klägers im Ergebnis einer Nachprüfung stabilisiert, werde der GdB auf
das tatsächlich bestehende Maß zurückgeführt, selbst wenn die Beschwerden und der Allgemeinzustand des
Klägers unverändert sein sollten.
Ein am 21.08.2018 gestellter Antrag des Klägers auf Erhöhung des GdB wegen einer psychischen Erkrankung
wurde mit Bescheid des Landratsamts K1 vom 21.11.2018 abgelehnt.
Am 02.03.2021 leitete das Landratsamt von Amts wegen ein Nachprüfungsverfahren ein und übermittelte
dem Kläger ein Formular über „Änderungen nach § 152 SGB IX“, in dem die Aufforderung: „Wir müssen Ihre
gesundheitlichen Verhältnisse überprüfen. Bitte teilen Sie unter Ziffer III. Ihre behandelnden Ärzte mit“
angekreuzt war. Am 15.07.2021 ging bei dem Landratsamt das vom Kläger ausgefüllte und unterzeichnete
Formblatt mit Angaben zur Person, zu Gesundheitsstörungen (Prostatakarzinom, psychische Erkrankung,
Beschwerden in HWS und BWS, Divertikulitis/Ileostoma, chronische Cholezystitis) und behandelnden Ärzten
ein. Nicht angekreuzt wurde ein konkreter Änderungsantrag auf Erhöhung des GdB oder auf Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen eines Merkzeichens.
Das Landratsamt zog Arztbriefe und Entlassungsberichte des D1krankenhauses K1-R1 vom 04.09.2019
(Cholezystektomie am 03.09.2019), der V1-Kliniken K1 vom 11.02.2021 und 19.04.2021 (Rückverlagerung
des am 09.02.2021 angelegten Ileostomas am 19.04.2021), der M1 vom 24.03.2021 über die stationäre
gastroenterologische Rehabilitationsmaßnahme vom 04. – 25.03.2021 in der B1-Klinik, der H1 vom
03.09.2021 (rezidivierend depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, narzisstische
Persönlichkeitsstörung, Vorstellung einmal pro Quartal), des S1 vom 16.10.2021 (kein Tumorrezidiv,
erstgradige Belastungsinkontinenz, medikamentös nicht behandelbare erektile Dysfunktion) und des K2 vom
12.05.2022 (chronisches HWS-, BWS- und LWS-Syndrom, Gonarthrose links, Funktionsdefizit in rechter
Schulter, beidseitige Coxalgie) bei. Nach Auswertung dieser Urkunden teilte der D2 in seiner Stellungnahme
vom 28.06.2022 mit, dass aus Teil-GdB-Werten von
- 30 für eine seelische Störung und Persönlichkeitsstörung,
- 20 für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden und
Nervenwurzelreizerscheinungen,
- 10 für die Folgen nach Erkrankung der Prostata und
- 10 für den Teilverlust des Dickdarms
ein Gesamt-GdB von 30 zu bilden sei. Der Verlust der Gallenblase, der Bluthochdruck, die
Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenks und der frühere Anus praeter begründeten jeweils keinen
Teil-GdB von mindestens 10.
Darauf gestützt teilte das Landratsamt K1 dem Kläger mit Schreiben vom 09.08.2022 mit, dass der Erlass
eines Neufeststellungsbescheides über einen GdB von 30 beabsichtigt sei, und gab dem Kläger Gelegenheit
zur Stellungnahme. Der Kläger machte hiervon keinen Gebrauch.
Mit Bescheid vom 12.10.2022 änderte das Landratsamt K1 seine Bescheide vom 17.10.2016 und 21.11.2018
ab und stellte beim Kläger einen GdB von nur noch 30 seit dem 17.10.2022 fest. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die 5-jährige Heilungsbewährungsfrist ohne Hinweis auf ein Fortbestehen des
Prostatakarzinoms abgelaufen sei. Das tatsächliche Ausmaß der Funktionseinbußen sei mit einem GdB von
30 zu bewerten.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.11.2022 mit einfacher E-Mail und, vertreten durch seinen
Prozessbevollmächtigten, am 14.11.2022 per Telefax Widerspruch. Mit Schreiben vom 23.01.2023
beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, „die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von
50 über den 16.10.2022 hinaus auszuweisen.“ Die seelische Erkrankung sei mit einem Teil-GdB von
mindestens 40 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Einschränkung in HWS und LWS sei ein
Teil-GdB von 30 zu prüfen. Die erektile Dysfunktion, der Verlust der Prostata und die Inkontinenz
rechtfertigten gemeinsam einen Teil-GdB von 30. Insgesamt bestehe beim Kläger weiterhin ein Gesamt-GdB
von 50.
Das Landratsamt K1 zog daraufhin den Befundbericht der H1 vom 03.03.2023 (Vorstellung ein- bis zweimal
pro Quartal) bei. Der K2 teilt mit, er habe den Kläger zuletzt im August 2021 untersucht und behandelt. Nach
Auswertung dieser Unterlagen teilte der D3 in seiner Stellungnahme vom 14.06.2023 mit, dass die Annahme
eines Teil-GdB von 40 für die seelische Störung und Persönlichkeitsstörung sowie die Bildung eines GesamtGdB von 40 nach Ablauf der Heilungsbewährung vertretbar sei.
Mit Teil-Abhilfebescheid vom 24.05.2024 half das Landratsamt K1 dem Widerspruch teilweise ab und stellte
beim Kläger einen GdB von 40 seit dem 17.10.2022 fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2024 wies das Regierungspräsidium S2 den Widerspruch des Klägers
zurück. In den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 17.10.2016 zugrunde lagen, sei eine wesentliche
Änderung insoweit eingetreten, als die Heilungsbewährung von 5 Jahren für die Erkrankung an der Prostata
rezidivfrei abgelaufen sei. Der GdB müsse nunmehr allein unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Funktionseinschränkung bzw. des verbliebenen Organschadens neu festgestellt werden. Hieraus ergebe sich
ein Gesamt-GdB von 40. Der Kläger sei nicht mehr schwerbehindert. Der Widerspruchsbescheid vom
19.09.2024 ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.09.2024 zu.
Am 08.10.2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben
und beantragt, die Bescheide vom 12.10.2022 und 24.05.2024 jeweils in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 19.09.2024 aufzuheben. Weder die Harninkontinenz noch die erektile
Dysfunktion seien angemessen berücksichtigt worden.
Fraglich sei, ob die orthopädischen Erkrankungen zutreffend berücksichtigt worden seien. Allerdings befinde
sich der Kläger aktuell nicht in orthopädischer Behandlung.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die schriftliche Beantwortung von Beweisfragen durch
den sachverständigen Zeugen S1 angeordnet. Dieser hat in seiner schriftlichen Antwort vom 19.12.2024
mitgeteilt, die onkologische Therapie des Prostatakarzinoms in Form der radikalen Operation habe zu einer
bis heute dokumentierten Heilung der Tumorerkrankung geführt. Nach Eintritt der Heilungsbewährung könne
hierfür kein GdB mehr angesetzt werden. Die Belastungsinkontinenz und die erektile Dysfunktion seien
jeweils mit einem GdB von 10 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der psychischen Störung und der
Wirbelsäulenproblematik gehe er von einem GdB von 50 aus.
Durch Urteil vom 25.04.2025 hat das SG die Bescheide vom 12.10.2022 und 24.05.2024 jeweils in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2024 aufgehoben. Die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des
GdB beurteile sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids vom 19.09.2024. Allerdings könne das SG hier ausnahmsweise auch nach dem
19.09.2024 eingetretene Änderungen im Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen, da mit dem
Bescheid vom 12.10.2022 gleichzeitig der Antrag des Klägers auf Neufeststellung des GdB abgelehnt worden
sei. Das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ weise einen Teil-GdB von 40 auf. Zwar nehme der
Kläger aktuell keine Medikamente gegen die Depression ein, lebe aber alleine, unterhalte wenige
Sozialkontakte und gehe keinen Hobbies nach. Im Funktionssystem „Rumpf“ sei ein Teil-GdB von 20 in
Ansatz zu bringen. Zwar befinde sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht mehr in
fachorthopädischer Behandlung. Mangels nachweisbarer Verschlechterung orthopädischer Befunde sei von
einem Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen auszugehen. Im
Funktionssystem „männliche Geschlechtsorgane“ sei nach Ablauf der Heilungsbewährung ein Teil-GdB von
10 für die erektile Dysfunktion in fortgeschrittenem Alter zu berücksichtigen. Im Funktionssystem
„Verdauungsorgane“ bedinge die Veränderung der Stuhlfrequenz nach Teilresektion des sigmoiden Colons
einen Teil-GdB von 20. Im Funktionssystem „Harnorgane“ rechtfertige der Gebrauch von ein bis zwei
Einlagen je nach körperlicher Tätigkeit einen Teil-GdB von 10. Der Gesamt-GdB des Klägers betrage 50. Die
Beschwerden des Klägers überlappten sich „nicht nur teilweise“ und schränkten die Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit des Klägers ein. Die Einlassungen des Klägers zu seiner noch erhaltenen Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit ergäben, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen „in der Gänze“ das Ausmaß
einer Schwerbehinderung erreichten. Das Urteil des SG ist dem Beklagten am 29.04.2025 zugestellt worden.
Am 26.05.2025 hat der Beklagte beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat sie die versorgungsärztliche Stellungnahme der B2 vom 13.05.2025 vorgelegt und
ausgeführt, die beim Kläger nachweisbaren Gesundheitsstörungen begründeten einen Teil-GdB von
höchstens 30 im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“, einen Teil-GdB von 20 im Funktionssystem
„Rumpf“ und jeweils einen Teil-GdB von 10 in den Funktionssystemen „Verdauung“, „Geschlechtsapparat“
und „Harnorgane“. Hieraus könne kein höherer Gesamt-GdB als 40 gebildet werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.04.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Berichterstatter alle beim L1 und beim S1 vorhandenen
ärztlichen Unterlagen über die Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 24.09.2024
beigezogen. Ferner hat er die schriftliche Beantwortung von Beweisfragen durch die sachverständige Zeugin
H1 angeordnet. Diese hat in ihrer schriftlichen Antwort vom 28.07.2025 mitgeteilt, sie habe den Kläger im
Zeitraum vom 01.01.2022 bis 24.09.2024 an 7 Terminen im Jahr 2022, 5 Terminen im Jahr 2023 und am
16.05.2024 fachpsychiatrisch behandelt. Im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 24.09.2024 habe sie für den
Kläger keine psychotherapeutischen Leistungen erbracht und ihm keine Medikamente verordnet. Der Kläger
habe ihr seinen Tagesablauf nicht geschildert, sondern nur angegeben, dass er zurückgezogen lebe und nicht
näher bezeichnete Schwierigkeiten bei nicht näher bezeichneten alltäglichen Verrichtungen habe.
Der Beklagte (Schriftsatz vom 01.10.2025) und der Prozessbevollmächtigte des Klägers (Schriftsatz vom
06.10.2025) haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit
Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
entschieden hat, ist gemäß § 143 SGG statthaft und zulässig.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Beklagten nach Kassation des Urteils vom
25.04.2025, mit dem das SG den Bescheid vom 12.10.2022 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom
24.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2024 aufgehoben hat. Ferner begehrt der
Beklagte die Abweisung der Klage gegen diese Bescheide, mit denen das Landratsamt K1 die mit Bescheid
vom 17.10.2016 getroffene Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 teilweise –
für die Zeit seit dem 17.10.2022 – aufgehoben und beim Kläger einen GdB von 40 seit dem 17.10.2022
festgestellt hat.
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das SG hätte die als Anfechtungsklage zulässige Klage als
unbegründet abweisen müssen. Der Bescheid vom 12.10.2022 in der Fassung der Teil-Abhilfebescheids vom
24.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2024 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf,
dass bei ihm über den Ablauf des 16.10.2022 hinaus die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 festgestellt bleibt. Für eine Anfechtungsklage gegen die Herabsetzung des GdB sind
grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (ständige
Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.08.1996 – 9 RVs 10/94 – juris Rn. 10; BSG, Urteil vom 27.10.2022 –
B 9 SB 1/20 R – juris Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend
der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2024, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
24.09.2024 zugegangen ist. Spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage beeinflussen die Rechtmäßigkeit
oder Rechtswidrigkeit des Herabsetzungsbescheids nicht. Sie sind im Rahmen der Anfechtungsklage
unbeachtlich (BSG, Urteil vom 15.08.1996 – 9 RVs 10/94 – juris Rn. 10).
Entgegen der Rechtsauffassung des SG können nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2024
eingetretene Änderungen im Gesundheitszustand des Klägers hier auch nicht ausnahmsweise berücksichtigt
werden. Die Annahme des SG, dass mit Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 12.10.2022 „gleichzeitig
der Antrag des Klägers auf Neufeststellung des GdB abgelehnt wurde“, trifft nicht zu. Der Kläger hat im
Verwaltungsverfahren keinen Neufeststellungsantrag gestellt. Insbesondere hat er auf dem ihm
übermittelten Formular, das er um Angaben zu seiner Person, seinen Gesundheitsstörungen und seinen
behandelnden Ärzten vervollständigt, unterschrieben und am 15.07.2021 dem Landratsamt K1 vorgelegt hat,
keinen Änderungsantrag auf Erhöhung des GdB oder auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
eines Merkzeichens gestellt. Der Umstand, dass das Landratsamt K1 infolge fehlerhafter Sachbearbeitung mit
Schreiben vom 23.07.2021 den Eingang eines „Antrags nach dem SGB IX“ bestätigt und die mit Bescheid
vom 12.10.2022 geregelte Herabsetzung des GdB „auf [einen] am 15.07.2021 eingegangenen Antrag“
zurückgeführt hat, ändert nichts daran, dass der Kläger an keiner Stelle im Verwaltungs-, Widerspruchs-,
Klage- und Berufungsverfahren ein Begehren nach Feststellung eines GdB von mehr als 50 zum Ausdruck
gebracht hat. Der Kläger begehrte von Anfang an keine Erweiterung seines Rechtskreises, sondern stets nur
den Erhalt des status quo in Gestalt der mit Bescheid vom 17.10.2016 verfügten Feststellung seiner
Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50. Soweit in dem Bescheid vom 12.10.2022 ausgeführt
worden ist, dass die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung des GdB nicht vorlägen, ist dem nach dem
objektiven Empfängerhorizont vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen keine eigenständige
Bedeutung im Sinne einer zusätzlichen Verwaltungsentscheidung beizumessen. Insbesondere folgt hieraus
keine Ablehnung eines – vorliegend nicht gestellten – Antrags auf Erhöhung des GdB.
Rechtsgrundlage der Herabsetzung des GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X: Soweit in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der
Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Wesentlich sind alle
Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2017 –
B 5 R 2/16 R – juris Rn. 11). Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den
Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Dies ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der
Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt. Von einer
wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn aus dieser
die Erhöhung oder Herabsetzung des GdB um wenigstens 10 folgt (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2004 – B 9 SB
1/03 R – juris Rn. 12). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt (teilweise) aufzuheben und
durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1986 – 9a RVs 55/85 – juris Rn. 11).
Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des
(teilweise) aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung (also grundsätzlich bei
Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung betreffend die Aufhebung) voraus (vgl. BSG, Urteil vom
02.12.2010 – B 9 V 2/10 R – juris Rn. 38).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, die bei Erlass des
Bescheids des Landratsamts K1 vom 17.10.2016 bestanden haben, ist eine wesentliche Änderung
eingetreten. Maßgeblich für den mit Bescheid vom 17.10.2016 festgestellten GdB von 50 ist insbesondere die
mit einem Teil-GdB von 50 berücksichtigte Krebserkrankung der Prostata in Heilungsbewährung gewesen.
Nach Ablauf von fünf Jahren ohne Rezidiv ist Heilungsbewährung und damit eine wesentliche Änderung
eingetreten.
Nach Teil B Nr. 1 lit. c der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) ist nach der Behandlung bestimmter
Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine
Heilungsbewährung abzuwarten. Der Zeitraum beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in
der GdB-Tabelle vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der
Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen
werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der
Heilungsbewährung. Gemäß Teil B Nr. 13.6 VG ist nach Entfernung eines malignen Prostatatumors in den
Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0 in den ersten fünf Jahren eine
Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdB beträgt während dieser Zeit 50. Gemäß Teil A Nr. 7 lit. b VG ist
nach Ablauf der Heilungsbewährung auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdB
zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt (vgl.
BSG, Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 1/20 R – juris Rn. 17). Somit begründet schon der rein rezidivfreie
Zeitablauf den Eintritt der Heilungsbewährung und die wesentliche Änderung. Eine Beschwerdefreiheit oder
eine folgenlose Ausheilung der Erkrankung wird nicht vorausgesetzt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
16.03.2023 – L 6 SB 1695/22 – juris Rn. 43). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob eine leitliniengerechte
Therapie einen längeren Zeitraum für Kontrolluntersuchungen vorsieht oder mit Rezidiven jederzeit zu
rechnen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2021 – L 6 SB 486/20 – juris Rn. 49).
Im vorliegenden Fall ist die Heilungsbewährung mit Ablauf des 19.01.2021 eingetreten. In der Prostata des
Klägers wurde am 19.01.2016 ein mäßig differenziertes Adenokarzinom der Prostata im Stadium pT2a, pN0,
L0, V0, R0, G2 durch eine Da-Vinci-Prostatektomie mit Lymphadenektomie operativ vollständig entfernt. Dies
entnimmt der Senat dem Arztbrief des L2 (S4 T1 Klinikum P1) vom 23.02.2016. Seitdem sind beim Kläger
keine neuen Tumormanifestationen aufgetreten. Diese Überzeugung stützt der Senat auf die schriftliche
Antwort des sachverständigen Zeugen S1 vom 19.12.2024, aus dem hervorgeht, dass die onkologische
Therapie des Prostatakarzinoms in Form der radikalen Operation zu einer bis dato dokumentierten Heilung
der Tumorerkrankung geführt hat. Der rezidivfreie Ablauf von 5 Jahren seit der operativen Prostatektomie mit
Lymphadenektomie am 19.01.2016 begründet den Eintritt der Heilungsbewährung und damit einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die dem Bescheid vom 17.10.2016 zugrunde gelegen
haben.
Die Feststellung des GdB beruht für den Zeitraum seit dem 19.11.2019 in § 152 und § 2 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der seit dem 01.01.2018 geltenden Normfassung des Bundesteilhabegesetzes
(BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234 <3238, 3280>) und für die Zeit seit dem 01.01.2024 in § 152 SGB IX
in der seit dem 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven
Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 2) i.V.m. § 2 SGB IX. Nach den Grundsätzen des
intertemporalen Rechts ist die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche oder
Rechtsverhältnisse grundsätzlich – soweit wie hier Übergangsregelungen fehlen – nach dem Recht zu
beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. BSG,
Beschluss vom 12.08.2021 – B 9 SB 20/21 B – juris Rn. 6).
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (bis
31.12.2023) bzw. des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (seit 01.01.2024) zuständigen Behörden das
Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem
früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152
Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen, die
körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX
schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens
vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs.
2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung
nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden
Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Eine
Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX in der bis
31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden
Normfassung). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird
der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB, die Kriterien für die Bewertung
der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach
Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Da noch keine
Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Normfassung). Hierbei handelt es sich um die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in der
vom 20.12.2019 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen
Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652, 2702) und der seit 01.01.2024 geltenden
Normfassung der Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 19.06.2023 (BGBl. I, Nr. 158, S. 2). Die Grundsätze zur Feststellung des
GdB sind in der Anlage zu § 2 VersMedV als Bestandteil dieser Verordnung festgelegt (vgl. § 2 Vers- MedV).
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) werden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen
Stands der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung
versorgungsmedizinischer Erfordernisse fortentwickelt (§ 153a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX in der seit
14.06.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom
06.06.2023 <BGBl. I, Nr. 146, S. 2>).
Allgemein gilt, dass der GdB nach den gleichen Grundsätzen wie der Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
bemessen wird, aber auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache, also final bezogen ist
(Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens (Teil A Nr. 2 lit. a VG).
Der GdB ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen (Teil A Nr. 2 lit. b VG). Ein
GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus (Teil A Nr.
2 lit. c VG). Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische
Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen
sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft
entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind
pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter
beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig
im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (etwa „Altersdiabetes“) bezeichnet werden (Teil A
Nr. 2 lit. c VG).
Bei der nach Zehnergraden abgestuften Feststellung des GdB (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit
01.01.2024 geltenden Normfassung) sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme
zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz und
Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und
Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine, Rumpf (Teil A Nr. 2 lit. e VG). Die in der
GdB-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (Teil
A Nr. 2 lit. i VG). Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen
Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist dabei nicht
der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die
allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische
Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen
Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – z.B. eine Psychotherapie
– erforderlich ist (Teil A Nr. 2 lit. i VG). Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die
üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders
schmerzhafte Zustände (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen
eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung
erfordert, können höhere Werte angesetzt werden (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB
durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden (Teil A Nr. 3
lit. a VG). Bei der Beurteilung des Gesamt- GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung
auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer
wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr
Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (Teil A Nr. 3 lit. c VG). Die
Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein (Teil A Nr. 3 lit. d VG):
Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und
damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung
kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Die Auswirkungen von
Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung
werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt. Von Ausnahmefällen abgesehen,
führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen
nebeneinander bestehen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG). Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche
Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 2 VG).
Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, die in
freier Beweiswürdigung nach Maßgabe der VG vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil
vom 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 21 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16.12.2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn.
38 m.w.N.). Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht
gebunden (vgl. BSG, Beschluss vom 04.05.2020 – B 9 SB 84/19 B – juris Rn. 6 m.w.N.).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer
unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden
Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen
lediglich der Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 9 SB 17/97 R – juris Rn.
23). Der Einzel- bzw. Teil-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im
Verfügungssatz des Verwaltungsakts, ist nicht isoliert anfechtbar und erwächst auch nicht in Bindung
(ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RVs 2/92 – juris Rn. 20; BSG, Beschluss
vom 20.02.2019 – B 9 SB 67/18 B – juris Rn. 9).
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger nach der bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom
19.09.2024 bestehenden Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 für die
Zeit seit dem 17.10.2022.
Die das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ betreffenden Gesundheitsstörungen des Klägers
sind zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2024 mit einem Teil-GdB von 20 zu
bewerten.
Beim Kläger bestand bis zu diesem Zeitpunkt eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven
Störung. Dies entnimmt der Senat dem Auszug der Patientenakte des L1 vom 23.07.2025. Die schriftliche
Antwort der sachverständigen Zeugin H1 vom 28.07.2025 und ihr Befundbericht vom 03.09.2021 bestätigen,
dass beim Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt bis 24.09.2024 eine rezidivierende depressive Störung
bestand, wobei jeweils kein Schweregrad der depressiven Episode angegeben worden ist. Soweit die H1 in
ihrem Befundbericht vom 03.09.2021 auch eine posttraumatische Belastungsstörung und eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung mitgeteilt hat, hat sie dies in ihrer schriftlichen Antwort als sachverständige Zeugin
vom 28.07.2025 nicht als im Zeitraum bis 24.09.2024 gestellte Diagnose aufrechterhalten.
Nach Teil B Nr. 3.7 VG sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis
20 zu bewerten. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) rechtfertigen einen GdB von 30 bis
40. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
im Sinne von Teil B Nr. 3.7 VG eine engmaschige psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung
voraussetzt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 – L
SB 4718/16 – juris Rn. 47 m.w.N.). Ein GdB von 40 setzt grundsätzlich kumulativ eine an der Grenze zur
schweren Störung bestehende Einschränkung sowohl der Erlebnisfähigkeit als auch der Gestaltungsfähigkeit
voraus (Senatsurteil vom 14.06.2024 – L 8 SB 1175/22 – juris Rn. 59). Während die Erlebnisfähigkeit auf das
befundgestützt zu objektivierende subjektive Erleben abhebt, geht es bei der Gestaltungsfähigkeit um
Auswirkungen der psychischen Funktionseinschränkungen insbesondere auf Alltagskompetenzen, sodass
etwa ohne nachgewiesene höhergradige Einschränkungen in der Alltagsgestaltung ein GdB von 40
regelmäßig nicht zu begründen ist (Senatsurteil vom 14.06.2024 – L
SB 1175/22 – juris Rn. 59).
In Anwendung dieser Maßstäbe bestand beim Kläger bis zum 24.09.2024 eine leichtere psychische Störung,
die mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten ist.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist kein auffälliger psychopathologischer Befund erhoben worden. Gemäß dem
Entlassungsbericht der M1 vom 24.03.2021 über die stationäre gastroenterologische
Rehabilitationsmaßnahme vom 04. – 25.03.2021 in der B1-Klinik hat der Kläger eine gute Motivation und
gute Kooperation gezeigt. Die Berichte der H1 vom 03.09.2021 und 03.03.2023 enthalten keinen
psychopathologischen Befund, der eine mehr als nur leichtgradige Ausprägung der rezidivierenden
depressiven Störung nachvollziehbar begründet. Ihre schriftliche Antwort als sachverständige Zeugin vom
28.07.2025 enthält auf die ausdrückliche Frage nach den bis 24.09.2024 erhobenen psychopathologischen
Befunden lediglich den pauschalen Hinweis auf ein „mehr oder weniger durchgängig depressives und
belastetes Befinden“, nicht näher bezeichnete traumatische Erinnerungen an vorausgegangene Operationen
und eine deutlich reduzierte Frustrations- und Stresstoleranz. Im Übrigen hat die sachverständige Zeugin H1
keinen konkreten, von anamnestischen Angaben des Klägers klar abgrenzbaren psychopathologischen
Befund erhoben. Die B2 hat deshalb in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2025 zutreffend darauf hingewiesen,
dass H1 auch keinen psychopathologischen Befund mit Angaben zur Stimmungslage, zum Affekt oder zur
Auslenkbarkeit beschrieben und keine ärztlich objektivierten Anhaltspunkte zu den Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung
mitgeteilt hat.
Für das Vorliegen einer lediglich leichteren psychischen Störung spricht auch, dass der Kläger nach seinen
eigenen Angaben keinen relevanten Einschränkungen im Alltags- und Berufsleben unterlag. Vielmehr fühlte
sich der Kläger nach eigenen Angaben seiner vollschichtigen Berufstätigkeit als Produktionsfacharbeiter in
überwiegend sitzender und zeitweise gehender Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten von 7- 20 kg
ohne Publikumsverkehr gewachsen. Dies entnimmt der Senat dem Entlassungsbericht der M1 vom
24.03.2021 über die stationäre gastroenterologische Rehabilitationsmaßnahme vom 04. – 25.03.2021 in der
B1-Klinik. Zwar wurde das Arbeitsverhältnis nach den Angaben des Klägers zum 31.12.2023 beendet, was
der Senat der vom L1 vorgelegten Patientenakte entnimmt; es liegen jedoch keine ärztlich objektivierten
Befunde vor, die eine krankheits- oder behinderungsbedingte Aufgabe der Arbeitstätigkeit belegen.
Für eine lediglich leichtere psychische Störung spricht auch, dass bis zum 24.09.2024 weder der Kläger noch
seine behandelnde H1 Therapien für erforderlich gehalten haben, die im Falle einer wesentlichen
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zu erwarten gewesen wären. Aufgrund der schriftlichen
Antwort der sachverständigen Zeugin H1 vom 28.07.2025 ist der Senat davon überzeugt, dass im Zeitraum
vom 01.01.2022 bis 24.09.2024 nur an 7 Terminen im Jahr 2022, nur an 5 Terminen im Jahr 2023 und nur an
einem Termin im Jahr 2024 – am 16.05.2024 – fachpsychiatrische Behandlungen durchgeführt worden sind
und im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 24.09.2024 weder eine psychotherapeutische Behandlung noch eine
psychopharmakologische Behandlung des Klägers für erforderlich erachtet und durchgeführt worden ist. Der
Kläger hat im Rahmen einer urologischen Untersuchung am 05.09.2024 angegeben, dass er auch gegen die
Depression keine Medikamente einnehme. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der schriftlichen
Antwort des sachverständigen Zeugen S1 vom 19.12.2024.
Soweit der Beklagte und das SG die das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ betreffenden
Gesundheitsstörungen mit einem Teil-GdB von mehr als 20 bewertet haben, überzeugt dies nicht, da die
Einschätzung des Beklagten und des SG weder durch die ärztlich erhobenen psychopathologischen Befunde
noch durch das im Therapieaufwand zum Ausdruck kommende Ausmaß des seelischen Leidensdrucks
gestützt wird.
Im Funktionssystem Rumpf lagen bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des 24.09.2024 keine
Gesundheitsstörungen vor, die mit einem GdB zu bewerten sind.
Der Reha-Entlassungsbericht der B1-Klinik vom 24.03.2021 zeigt, dass der Kläger nach seinen eigenen
Angaben den etwa 10 km langen Arbeitsweg auch mit dem Fahrrad zurücklegen konnte und sich einer
vollschichtigen Berufstätigkeit als Produktionsfacharbeiter in überwiegend sitzender und zeitweise gehender
Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten von 7- 20 kg gewachsen fühlte. Ärztlich objektivierte Befunde
einer eingeschränkten Beweglichkeit oder Belastbarkeit der Wirbelsäule des Klägers liegen nicht vor. Zum
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bis 24.09.2024 hat der Kläger seit mehr als 3 Jahren keine Konsultation
eines Facharztes für Orthopädie für notwendig erachtet. Der K2 hat den Kläger ausweislich seines Berichts
vom 11.09.2023 zuletzt am 24.08.2021 ambulant behandelt. Seitdem ist auch nach den eigenen Angaben
des Klägers keine fachorthopädische Behandlung mehr erfolgt. Auch der vom L1 vorgelegte Ausdruck aus der elektronischen Patientenakte des Klägers für die Zeit bis zum 24.09.2022 enthält
keine auffälligen Wirbelsäulenbefunde.
Die das Funktionssystem „Verdauung“ betreffenden Gesundheitsstörungen des Klägers begründen einen
Teil-GdB von 10.
Beim Kläger besteht ein Zustand nach am 09.02.2021 durchgeführter Sigmaresektion mit einer
End-zu-End-Deszendorektostomie [chirurgischer Eingriff, bei dem ein erkranktes Segment des S-förmigen
Dickdarms (Sigma) entfernt und die verbleibenden Enden des Darms – des Colon descendens und des
Rektums – direkt aneinandergenäht werden]. Dies stellt der Senat mit dem Entlassbrief des D4 (V1-Kliniken
K1) vom 11.02.2021 fest. Ferner besteht beim Kläger eine Divertikulose. Dies entnimmt der Senat dem
Arztbrief des B3 vom 15.09.2022.
Gemäß Teil B Nr. 10.2 VG ist der GdB bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals
nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der
Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Gemäß Teil B Nr. 10.2.2 VG sind chronische
Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion) ohne wesentliche
Beschwerden und Auswirkungen mit einem GdB von 0 – 10 zu bewerten. Ein GdB von 20 – 30 setzt stärkere
und häufig rezidivierende oder anhaltende Symptome (z.B. Durchfälle, Spasmen) voraus.
In Anwendung dieser Maßstäbe sind der Zustand nach Sigmaresektion und die Divertikulitis mit einem GdB
von 10 zu bewerten. Die abdominellen Schmerzen nach der Sigmaresektion sind komplett remittiert. Dies
entnimmt der Senat dem Entlassungsbericht der M1 vom 24.03.2021 über die stationäre
gastroenterologische Rehabilitationsmaßnahme vom 04. – 25.03.2021 in der B1-Klinik. Der Arztbrief des B3
vom 15.09.2022 bestätigt eine reizlose Anastomose [Verbindung des Colon descendens und des Rektums].
Eine Beeinträchtigung des Allgemeinzustands oder die Notwendigkeit einer besonderen Diätkost sind ärztlich
nicht objektiviert und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Die Kontinenzsituation ist ordentlich (vgl.
Arztbrief des S1 vom 23.08.2022) und kurz vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids vom 19.09.2024 sogar gut gewesen (vgl. Arztbrief des S1 vom 06.09.2024).
Durchgängig bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestand kein urologischer
Handlungsbedarf. Hiervon ist der Senat aufgrund der Arztbriefe des S1 vom 23.08.2022, 16.10.2023 und
06.09.2024 überzeugt.
Soweit das SG aus einer nicht näher dargelegten „Veränderung der Stuhlfrequenz“ einen GdB von 20
abgeleitet hat, überzeugt dies nicht. Bei der „Veränderung der Stuhlfrequenz“ handelt es sich nicht um einen
ärztlichen Befund, sondern lediglich eine anamnestische Angabe des Klägers. Es bestehen keinerlei ärztlich
objektivierte Anhaltspunkte für eine Stuhlinkontinenz, worauf die B2 in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2025
zutreffend hingewiesen hat. Unabhängig davon ist eine auch vom Kläger nicht näher bezeichnete
„Veränderung der Stuhlfrequenz“ nicht mit den in Teil B Nr. 10.2.2 VG genannten Regelbeispielen stärkerer
Symptome in Gestalt von Durchfällen oder Spasmen vergleichbar. Bloße nicht näher bezeichnete
Veränderungen der Stuhlfrequenz begründen entgegen der Rechtsauffassung des SG keinen GdB.
Ferner besteht beim Kläger eine unauffällige Fettleber. Dies stellt der Senat mit dem Entlassbrief des D4
(V1-Kliniken K1) vom 11.02.2021 und dem Befundbericht des S1 vom 16.10.2021 fest. Nach Teil B Nr. 10.3.3
VG ist eine Fettleber ohne Mesenchymreaktion
mit einem GdB von 0-10 zu bewerten. Nach diesem Maßstab begründet die unauffällige Fettleber des Klägers
einen GdB von 10.
Der Zustand nach am 03.09.2019 durchgeführter Cholezystektomie, was der Senat dem Entlassbrief des S3
(D1krankenhaus K1-R1) vom 04.09.2019 entnimmt, begründet gemäß Teil B Nr. 10.3.5 VG keinen GdB, da
der Verlust der Gallenblase zu keinen wesentlichen Störungen geführt hat. Gegenteiliges trägt auch der
Kläger nicht vor.
Weitere das Funktionssystem „Verdauungsorgane“ betreffende Gesundheitsstörungen bestanden bis zum
hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 24.09.2024 nicht. Aus dem Arztbrief des B3 vom 15.09.2022
ergibt sich, dass insbesondere keine Zeichen einer Gastritis, keine Zeichen einer Refluxösophagitis sowie
eine unauffällige Speiseröhre beim Kläger vorgelegen haben. Aus dem Einzel-GdB von 10 für die chronische
Darmstörung (Divertikulose, Darmteilresektion) und dem Einzel-GdB von 10 für die unauffällige Fettleber ist
nach der Wertung von Teil A Nr. 3 lit. d sublit ee Satz 1 VG, wonach leichte Gesundheitsstörungen mit einem
GdB von 10 nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, und der Wertung
von Teil A Nr. 2 lit. a Satz 1 VG, wonach die einzelnen GdB-Werte nicht addiert werden dürfen, kein höherer
Teil-GdB als 10 für das Funktionssystem „Verdauung“ in Ansatz zu bringen.
Die das Funktionssystem „Harnorgane“ betreffenden Gesundheitsstörungen begründen einen Teil-GdB von
10.
Die onkologische Therapie des Prostatakarzinoms in Form der radikalen Operation hat zu einer bis dato
dokumentierten Heilung der Tumorerkrankung geführt. Aufgrund der seitdem bestehenden Rezidivfreiheit ist
nach Ablauf der 5-jährigen Heilsbewährung (s.o.) die Berücksichtigung eines GdB nicht mehr möglich. Dies
hat der sachverständige Zeuge S1 in seiner schriftlichen Antwort vom 19.12.2024 befundgestützt
nachvollziehbar dargelegt.
Beim Kläger besteht jedoch eine Belastungsinkontinenz ersten Grades, wobei nach Miktion kein relevanter
Restharn in der Harnblase verbleibt. Dies entnimmt der Senat dem Befundbericht des S1 vom 16.10.2021.
Bestätigt wird dies durch die am 05.09.2024 gegenüber S1 gemachten Angaben des Klägers, wonach er je
nach körperlicher Arbeit 1 –
Vorlagen gebrauche (vgl. schriftliche Antwort des sachverständigen Zeugen S1 vom 19.12.2024). Gemäß Teil
B Nr. 12.2.4 VG ist relative Harninkontinenz mit leichtem Harnabgang bei Belastung (z.B. Stressinkontinenz
Grad I) mit einem GdB von 0 – 10 zu bewerten, während ein GdB von 20 einen Harnabgang tags und nachts
(z.B. Stressinkontinenz Grad II) verlangt. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der sachverständige Zeuge S1
in seiner schriftlichen Antwort vom 19.12.2024 überzeugend dargelegt, dass die beim Kläger bestehende
Belastungsinkontinenz ersten Grades mit einem GdB von 10 zu bewerten ist.
Die das Funktionssystem „Geschlechtsapparat“ betreffenden Gesundheitsstörungen begründen einen
Teil-GdB von 20.
Der Kläger leidet an einer medikamentös nicht behandelbaren erektilen Dysfunktion. Dies stellt der Senat mit
dem Befundbericht des S1 vom 16.10.2021 fest. Gemäß Teil B Nr. 13.2 VG rechtfertigt der Verlust der
Zeugungsfähigkeit (Impotentia generandi) keinen GdB und in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem
Kinderwunsch einen GdB von 20. Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung begründet
einen
GdB von 20. In Anwendung dieser Maßstäbe ist die medikamentös nicht behandelbare erektile Dysfunktion
des Klägers mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten, worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers im
Klageverfahren zutreffend hingewiesen hat. Soweit der sachverständige Zeuge S1 in seiner schriftlichen
Antwort vom 19.12.2024 den Ansatz eines GdB von 10 vorgeschlagen hat, findet dies in den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keine Grundlage.
Die vorhandenen Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit sind vom
Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2024, der dem
Kläger am 24.09.2024 zugegangen ist, zutreffend nicht mit einem GdB von 50 seit dem 17.10.2022 bewertet
worden. Soweit der Beklagte beim Kläger mit Bescheid vom 12.10.2022 in der Fassung des
Teil-Abhilfebescheides vom 24.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2024 einen
Gesamt-GdB von 40 seit dem 17.10.2022 festgestellt hat, erweist sich dies bereits als äußerst großzügig.
Denn das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung des Klägers seit dem 17.10.2022 ist zur Überzeugung des
Senats nur mit einem Gesamt-GdB von 30 zu bewerten. Bei der Bildung dieses Gesamt-GdB ist von einem
Teil-GdB von 20 für die Auswirkungen der Beeinträchtigungen des Klägers im Funktionssystem „Gehirn
einschließlich Psyche“ auszugehen. Diesem Teil-GdB sind 10 Punkte hinzuzufügen, da der Teil-GdB von 20 für
das Funktionssystem „Geschlechtsapparat“ das Ausmaß der Gesamtbehinderung des Klägers vergrößert. Der
auf insgesamt 30 Punkte erhöhte GdB ist nicht weiter zu erhöhen, da die jeweils mit einem Teil-GdB von 10
bewerteten Auswirkungen auf die Funktionssysteme „Verdauung“ und „Harnorgane“ zu keiner Erhöhung des
Gesamtwerts führen, weil sie zu geringfügig sind (vgl. BSG, Beschluss vom 30.06.2021 – B 9 SB 69/20 B –
juris Rn. 7 m.w.N.). Das in Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG (s.o.) enthaltene Erhöhungsverbot gilt
ausnahmslos, wenn mehrere mit einem Teil-GdB von 10 beurteilte (leichte) Funktionsbeeinträchtigungen
unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen (BSG, Beschluss vom 30.06.2021 – B 9 SB
69/20 B – juris Rn. 7 m.w.N.). Eine Erhöhung des Gesamtwerts wegen eines zusätzlichen Teil-GdB von 10 und
damit ein Ausnahmefall im Sinne von Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG kommt nur dann in Betracht, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (BSG, a.a.O.). Im
vorliegenden Fall liegt kein solcher Ausnahmefall vor, da sich die Beeinträchtigungen in den
Funktionssystemen „Verdauung“ und „Harnorgane“ unabhängig voneinander und unabhängig von den
Beeinträchtigungen in den Funktionssystemen „Gehirn einschließlich Psyche“ und „Geschlechtsapparat“ in
verschiedenen Lebensbereichen auswirken.
Die abweichende Einschätzung des sachverständigen Zeugen S1, der in seiner schriftlichen Stellungnahme
vom 19.12.2024 den Gesamt-GdB auf 50 geschätzt hat, überzeugt den Senat nicht. Die Einschätzung ist
schon deshalb nicht nachvollziehbar, da sie von S1 nicht begründet wird. Außerdem stimmen die von S1
fachfremd angenommenen Teil- GdB-Werte (z.B. 40 für das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“,
20 für das Funktionssystem „Verdauung“) nicht mit den Vorgaben der VG überein (s.o.) oder werden durch
keine im Zeitraum (vom 01.01.2022) bis 24.09.2024 erhobenen ärztlich objektivierten Befunde gestützt (z.B.
anamnestisch berichtete Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule).
Der gemäß Teil A Nr. 3 lit. b VG bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen
anzustellende Vergleich mit Teilhabebeeinträchtigungen anderer Behinderungen, für die im Tabellenteil der
VG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist (vgl.
BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R – juris Rn. 24), bestätigt, dass der Kläger seit dem 17.10.2022
nicht mehr schwerbehindert ist. Denn der Kläger ist durch seine Gesundheitsstörungen und daraus folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen nicht in ähnlich gravierender Weise in seiner Lebensführung eingeschränkt wie
behinderte Menschen mit einem Verlust aller fünf Finger einer Hand oder eines Armes im Unterarm, mit einer
vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, einem Verlust eines Beins im Unterschenkel,
einer völligen Harninkontinenz oder einem künstlichen After, einem völligen Verlust der Nase, einer
beidseitigen kompletten Lähmung des Gesichtsnervs, einer völligen Stimmlosigkeit oder einer
Artikulationsstörung mit unverständlicher Sprache. Im Vergleich dazu erreicht das Ausmaß der
Behinderungen des Klägers und der daraus folgenden Beeinträchtigung seiner Teilhabe an der Gesellschaft
kein Ausmaß, das die Feststellung eines GdB von 50 rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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