Landessozialgericht Hamburg 3. Senat – 14.05.2019 – L 3 SB 22/17
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat – 14.05.2019 – L 3 SB 22/17
Einordnung: negativ
Autismus mit Spontanverhalten und Weglauftendenz; Aufsicht und Begleitung bei gutem motorischem
Gehvermögen genügten nicht.
Entscheidungstext
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 13. September 2017 wird
zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Der 1998 geborene und unter gesetzlicher Betreuung seiner Eltern stehende Kläger beantragte 2002
erstmals die Feststellungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bei der Beklagten.
Mit Feststellungsbescheid vom 10. April 2003 wurden wegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung
ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und die Merkzeichen B (Berechtigung zur ständigen
Begleitung) und H (Hilfslosigkeit) festgestellt. Aufgrund eines Neufeststellungsantrags im August 2013
stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2014 einen GdB von 100 wegen einer tiefgreifenden
Entwicklungsstörung und zusätzlich das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) fest. Mit seinem
Neufeststellungsantrag vom 4. März 2015 beantragte der Kläger auch die Feststellung des
Merkzeichens aG. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes für
Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. C. bei. Dieser führte aus, aufgrund der besonderen Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit der autistischen Erkrankung des Klägers ergäben sich Probleme an der
Teilnahme des öffentlichen Lebens, insbesondere auf der Straße. Der Kläger gerate teils massiv unter
Druck, wenn er Dinge nicht verstehe oder wenn Dinge längere Zeit in Anspruch nehmen würden. Er
schmeiße sich beispielsweise auf den Boden und lasse sich nicht aufheben. Er werde auf den
Fußwegen mitunter sehr aggressiv und betrete dann unvermittelt die Fahrbahn. Um die Zeit von der
Wohnung zum Auto zuverlässig zu verkürzen, empfahl Herr Dr. C. die Einrichtung einer
Parkerleichterung und die Gewährung des Merkmals aG, weil beim Kläger jederzeit die Gefahr
bestehe, dass er weglaufe und sich dadurch erheblich in Gefahr bringe. Nachdem die Beklagte das
Pflege-gutachten des Klägers, einen Befundbericht von Herrn Dr. C. und eine Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes eingeholt hatte, stellte sie mit Bescheid vom 10. Juni 2015 fest, dass weiterhin ein
GdB von 100 wegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung bestehe. Ebenso seien die Merkzeichen
G, B, H und zusätzlich RF (Ermäßigung der Rundfunkgebühr) festzustellen. Die Voraussetzungen für
das Merkzeichen aG seien nicht erfüllt. Hiergegen legte der Kläger am 1. Juli 2015 Widerspruch ein,
der mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 zurückgewiesen wurde.
Am 3. August 2015 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben mit dem Ziel der
Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Zur Begründung hat er vorgetragen,
außergewöhnlich gehbehindert zu sein, weil er sich wegen der Schwere seines Leidens nur mit
fremder Hilfe fortbewegen könne. Er leide an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung. Es lägen
geistige und körperliche Einschränkungen seiner Gehfähigkeit vor. Unter Berücksichtigung der UN-
Behindertenrechtskonvention sei bei ihm das Merkzeichen aG festzustellen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Betreuer des Klägers, sein Vater, geschildert, dass der Kläger
zunehmend aggressiv werde und auch weglaufe, wenn er, der Vater, wegen des Mangels an
Parkplätzen das Auto weiter entfernt von dem geplanten Ziel parken müsse. Wenn z.B. geplant sein,
mit dem Kläger zum Schwimmen zu gehen und er wegen des Parkplatzmangels nahe beim
Schwimmbad weiter entfernt bei einem Supermarkt parke, werde der Kläger aggressiv.
Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer
Verwaltungsakte verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass nach Einholung der Befundberichte
deutlich werde, dass der Kläger den ganzen Tag herumlaufe. Eine relevante motorische Störung liege
nicht vor.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts Befundberichte der behandelnden
Ärzte des Klägers eingeholt (Berichte der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dres. H. und C.
sowie der Ärztin für Allgemein Medizin I.).
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. September 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG nicht
vorliegen würden. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels der Neuregelung in § 146 Abs.
SGB IX und des Grundsatzes, dass das Recht, Behinderten-Parkplätze zu benutzen, wegen ihrer
begrenzten Anzahl unter strengen Voraussetzungen zu vergeben sei, erfülle der Kläger die
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht. Es fehle an einer mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von 80 entspreche. Schon deshalb sei eine weitere
Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich. Der Kläger sei unstreitig in der Lage, zu gehen. Es liege
auch keine Störung mobilitätsbezogener mentaler Funktionen im Sinne von § 146 Abs. 3 Satz 3 SGB
IX vor. Dem Kläger sei zwar einzuräumen, dass er nicht in der Lage sei, ohne sich und andere
Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben zu gefährden, selbstständig am Straßenverkehr teilnehmen zu
können. Deshalb bedürfe er der Begleitung und insoweit sei auch das entsprechende Merkzeichen B
(neben dem Merkzeichen G) festgestellt worden. Die gewünschte Parkerleichterung wäre ihm aber
keine Hilfe, sein Ziel zu erreichen, weil er auch auf dem verkürzten Weg überwacht und geleitet
werden müsse. Eine Erleichterung würde nur für die Begleitpersonen eintreten, das sei aber nicht Sinn
des Nachteilsausgleichs. Hiermit solle die unausweichliche Wegstrecke für Schwerbehinderte, die sich
nur mit außergewöhnlicher Anstrengung zu Fuß fortbewegen können, verkürzt werden. Die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen nach der
Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) erfülle der Kläger
gleichfalls nicht.
Gegen das am 19. September 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Dezember 2017 Berufung
eingelegt. Entgegen der Annahme des Sozialgerichts seien die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen eine außergewöhnliche Gehbehinderung zu bejahen sei,
nicht ohne weiteres auf die aktuelle Rechtslage übertragbar. Der Gesetzgeber habe mit der
Neuregelung klargestellt, dass auch Gesundheitsstörungen außerhalb des orthopädischen
Fachgebiets eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bedingen könnten, da die
Legaldefinition in Satz 2 des § 146 Abs. 3 SGB IX aufgrund ihrer allgemeinen Formulierung
Gesundheitsstörungen verschiedenster medizinischer Fachgebiete umfasse. Das Bundessozialgericht
habe mehrfach festgestellt, dass auch neurologische Erkrankungen die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG begründen könnten. Das BSG habe es jedoch versäumt,
sich inhaltlich mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverboten
auseinanderzusetzen. Zusammenzufassend sei festzustellen, dass die vom Sozialgericht in
Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des BSG entwickelten starren Kriterien, die praktisch den
Anwendungsbereich des § 146 Abs. 3 SGB IX für psychische und seelische Behinderungen ins Leere
laufen lassen würden, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG) und des Diskriminierungsverbots des Artikels 5 Abs. 2 UN-
Behindertenrechtskonvention darstellen würden, wenn sich ein schwerbehinderter Mensch im
Einzelfall tatsächlich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines
Kraftfahrzeugs zu bewegen vermöge, jedoch seine Gehfähigkeit einschränkenden Behinderungen
unterhalb des maßgebenden Grades bleiben würden. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2017 aufzuheben und den Bescheid der
Beklagten vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen
aG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des klageabweisenden Urteils des Sozialgerichts vom 13.
September 2017.
Der Senat hat das Pflegegutachten vom 1. Oktober 2014 von der Pflegekasse beigezogen. Hieraus
ergibt sich ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 281 Minuten. In dem Gutachten wird eine
starke Distanzlosigkeit des Klägers beschrieben. Es komme häufig zu autoaggressivem Verhalten und
unsachgemäßem Umgang mit Gegenständen, es bestünden Weglauftendenzen.
Das Berufungsgericht hat zur allgemeinen Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die Erkrankung des
Klägers, seine Wegefähigkeit und die beim Kläger bestehende mentale Belastung bei der
Überwindung auch kürzerer Wegstrecken sowie zur Gefährdungssituation ein medizinisches
Sachverständigengutachten eingeholt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin W. ist nach Untersuchung
des Klägers in häuslicher Umgebung in seinem Sachverständigengutachten vom 27. Juli 2018 zu der
Einschätzung gelangt, dass eine die Umwelt stark herausfordernde Verhaltensweise mit hohem
Bewegungsdrang, distanzlosem Verhalten gegenüber anderen und ungebremstem Interesse an
Gegenständen sowie häufige Weglauftendenzen vorliegen würden. Der Kläger sei nicht in der Lage,
Risiken und Gefahren einzuschätzen, er zeige unvorhersehbar spontane Verhaltensund
Stimmungsänderungen. Ohne eine ständige Betreuung und engmaschige Kontrolle könne er sich
nicht außerhalb der Wohnung bewegen. Die allgemeine Gehfähigkeit des Klägers sei jedoch als
uneingeschränkt zu beurteilen. Je nach Tagesform könne er auch längere Wegstrecken zurücklegen,
dies aber nur in Begleitung. Jederzeit müsse mit unvorhergesehenen Verhaltensweisen und
Reaktionen gerechnet werden. So komme es vor, dass der Kläger plötzlich und unvermittelt auf die
Straße laufe, ohne den Verkehr zu beachten. Auch auf Fußwegen sei er nicht verkehrssicher,
zeitweise werfe er sich hin, schreie oder ziehe sich die Oberbekleidung aus. Diese Verhaltensweisen
seien nicht vorhersehbar. Es gebe Schwankungen mit unruhigen Phasen von etwa zwei Wochen
Dauer, die von ruhigeren Phasen unterbrochen würden, die etwa 2-3 Wochen dauern. Insbesondere
bei neuen, fremden oder ungewohnten Situationen sei mit unvorhergesehenen Verhaltensweisen zu
rechnen. Die Belastung des Klägers im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen sei bei der
Überwindung auch kürzerer Wegstrecken sehr hoch. Im Unterschied z.B. zu Querschnittsgelähmten,
die ständig an den Rollstuhl gebunden seien, könne der Kläger außerhalb der Wohnung, unabhängig
von der zurückgelegten Wegstrecke, keine Sekunde aus den Augen gelassen werden, da jederzeit mit
selbst- und fremdgefährdendem Verhalten zu rechnen sei (z.B. durch das unaufmerksam Betreten der
Fahrbahn oder das Hinwerfen auf Fußwegen). Der Sachverständige hat seinem Gutachten einen
Bericht der Tagesförderung M. vom 29. Juni 2018 beigefügt. Es wird inhaltlich auf das
Sachverständigengutachten vom 27. Juli 2018 und die beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass auch in Anbetracht der Feststellungen des
Sachverständigen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen des
Merkzeichens aG vorliegen würden. Selbstverständlich könnten auch psychische Erkrankungen zu
einer Einschränkung des Gehvermögens führen, gleichwohl sei mit der Neufassung des Rechts für
das Merkzeichens aG und der Statuierung des Begriffs mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung
keine vollkommene Loslösung vom Begriff der Gehfähigkeit beabsichtigt gewesen. Andernfalls müsste
auch blinden Menschen, deren Gehfähigkeit ansonsten gut erhalten sei, ein entsprechender Anspruch
zugebilligt werden, was nicht der Fall sei.
Bei dem Kläger sei keine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung festzustellen, die einem GdB
von 80 entspreche. Denn wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, sei die Fähigkeit, sich
fortzubewegen, uneingeschränkt vorhanden. Die Erforderlichkeit, den Kläger zu führen und zu
beaufsichtigen werde nicht in Abrede gestellt, sei jedoch bereits durch die Feststellung der
Merkzeichen H und B ausgeglichen. Auch bei einem an Demenz erkrankten Menschen müsse für die
Feststellung des Merkzeichens aG eine so starke Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter
vorliegen, dass eine verantwortungsbewusste Begleitperson den behinderten Menschen im
innerstädtischen Fußgängerverkehr nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl
befördern wurde. Das sei auch nach Inkrafttreten der Regelung des § 229 SGB IX geltende
Rechtslage.
Selbst wenn man bestimmte Einschränkungen des Berufungsklägers unter dem Begriff
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung subsumieren würde, erreiche dieser dennoch nicht
einen Teil-GdB von 80 im Hinblick auf die Mobilitätseinschränkungen. Die wesentlichen
Beeinträchtigungen des Klägers seien nicht mobilitätsbezogen, so z.B. die Intelligenzminderung,
fehlender Spracherwerb, Schlafstörungen und die allgemeine Pflegebedürftigkeit. Der verbleibende
mobilitätsbezogene Anteil erreiche nicht den erforderlichen Grad von 80.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat darauf hingewiesen, dass die Beweisaufnahme
mobilitätsbezogene Beeinträchtigungen ergeben habe. Das Berufungsgericht habe durch die
Beweisanordnung zu erkennen gegeben, dass es auf die Klärung der erstinstanzlich offen
gebliebenen Tatsachenfragen ankomme. Diese seien nunmehr positiv beantwortet worden und es sei
davon auszugehen, dass Gerichte nur über entscheidungserhebliche Tatsachenfragen Beweis
erheben dürften. Soweit die Beklagte die Voraussetzungen einer mobilitätsbezogenen
Beeinträchtigung verneine, beziehe sie sich auf überholte Kommentarliteratur und Rechtsprechung.
Sie übersehe zudem, dass der Sachverständige gerade den Aspekt der Selbstgefährdung und
Gefährdung Dritter einer ausführlichen Prüfung unterzogen habe. Im Übrigen seien sämtliche
Beeinträchtigungen des Klägers, die einen Gesamt-GdB von 100 ausmachen würden, als
mobilitätsbezogen anzusehen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das
angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 10. Juni 2015
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 abgelehnt, das Vorliegen der
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür
liegen nicht vor.
Seit dem 1. Januar 2018 sind die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Gehbehinderung in §
Abs. 3 SGB IX geregelt, eine inhaltliche Neuregelung gegenüber § 146 Abs. 3 SGB IX in der bis
zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist nicht erfolgt.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach Personen mit
einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung
von mindestens 80 entspricht (§ 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Nach Satz 2 liegt eine erhebliche
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen
der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung
außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte
Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch
für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls
angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen
bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären
oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als
außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die
Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so
schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt (Satz 5).
In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9522, S. 317 f.) zu dieser Vorschrift werden folgende
Beispiele genannt, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sein können:
- zentralnervöse, peripher-neurologische oder neuromuskulär bedingte Gangstörungen mit der
Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich
ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS),
Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung)
- Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder Funktionsverlust eines Beines ab
Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere
bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten)
- schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium
NYHA IV)
- schwerste Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium IV)
- Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion
schweren Grades
- schwerste Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden (mit starker Auszehrung und
fortschreitendem Kräfteverfall)
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zum Bundesteilhabegesetz (BT-Drs. 18/9522 S. 317) ergibt,
soll es nicht mehr auf das Vorliegen bestimmter Diagnosen, sondern ausschließlich darauf ankommen,
ob die Auswirkungen einer Gesundheitsstörung in Wechselwirkung mit vorhandenen Barrieren im
Einzelfall zu Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und somit zu einer
Behinderung führen. Die bisherige diagnosebezogene Definition der außergewöhnlichen
Gehbehinderung im Verkehrsrecht habe diesem neuen Standard nicht mehr entsprochen, auch wenn
im Wege der Auslegung andere Gesundheitsstörungen hätten einbezogen werden können. Aus der
Gesetzesbegründung ergibt sich allerdings auch, dass in Anbetracht des knappen Parkraums
weiterhin eine restriktive Auslegung geboten ist, was auch aus behinderungspolitischen Erwägungen
folgt, wonach sichergestellt werden soll, dass behinderte Menschen mit den beschriebenen
Einschränkungen die Erleichterung auch tatsächlich in Anspruch nehmen können. Der Grund liegt
darin, dass der Personenkreis, welcher zur Nutzung von Behindertenparkplätze berechtigt ist,
möglichst klein gehalten werden soll. Dieses Ziel kann erreicht werden, indem man die
tatbestandlichen Voraussetzungen bewusst eng hält (Masuch in: Hauck/Noftz, SGB, 08/18, § 229
SGB IX, Rn. 140).
Das bedeutet, dass sich das Vorliegen mobilitätsbezogener Einschränkungen ausschließlich nach den
tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilt und es nicht darauf ankommen kann, ob
bestimmte orthopädische Einschränkungen vorliegen. Auch neurologisch-psychiatrische
Erkrankungen können grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führen. Der
Gesetzestext nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Störungen neuromuskulärer oder
mentaler Funktionen (§ 229 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Allerdings reichen Auswirkungen auf das
Gehvermögen nicht aus. Die Mobilitätsstörungen sind nach § 229 Absatz 3 Satz 5 SGB IX nur dann
als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die
Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so
schwer ist, dass sie der unter Absatz 3 Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt. Unter
Berücksichtigung der Legaldefinition in § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ergibt sich, dass sich die
schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können und hierzu
zählen nach Satz 3 insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung
der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer
Notwendigkeit auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Eine solche Vergleichbarkeit liegt
jedoch nicht vor.
Da der Vergleichsmaßstab auch nach der Neufassung des § 146 Abs. 3 SGB IX (und inhaltlichen
Übernahme in § 229 Abs. 3 SGB XI) unverändert geblieben ist und auf die Gehfähigkeit außerhalb von
Kraftfahrzeugen und die Nutzung eines Rollstuhls auch für sehr kurze Entfernungen abgestellt wird,
kann auf die in der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden. Die
gesetzliche Definition des neuen Begriffs der "erheblichen mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigung" knüpft sehr eng an die vorherige Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis
an. Demnach kann insbesondere auf die bisherigen Grundsätze zurückgegriffen werden, die die
Rechtsprechung für die Prüfung herangezogen hat, ob der schwerbehinderte Mensch "nur mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung" gehen kann (Masuch in: Hauck/Noftz, SGB, 08/18, § 229 SGB IX,
Rn. 140).
Das BSG hat konkretisiert, dass starre Vorgaben in Bezug auf eine bestimmte Gehstrecke und die
hierfür benötigte Zeit nicht aufgestellt werden können (BSG v. 11.08 2015 - B 9 SB 2/14 R in):
Ob die danach erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen beim Gehen dauerhaft vorliegen, ist
Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die sich auf alle verfügbaren Beweismittel, wie Befundberichte
der behandelnden Ärzte, Sachverständigengutachten oder einen dem Gericht persönlich vermittelten
Eindruck, stützen kann. Dabei stellt das alleinige Abstellen auf ein einzelnes, starres Kriterium vor dem
Hintergrund des Gleichheitssatzes in Art 3 Abs 1 GG in der Regel keine sachgerechte Beurteilung dar,
weil es eine Gesamtschau aller relevanten Umstände eher verhindert (vgl BSG Urteil vom 5.7.2007 - B
9/9a SB 5/06 R). Ein an einer bestimmten Wegstrecke und einem Zeitmaß orientierter Maßstab liegt
auch nicht wegen der Methode nahe, mit der die medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens
"G" festgestellt werden. Denn für das Merkzeichen "aG" gelten gegenüber "G" nicht gesteigerte,
sondern andere Voraussetzungen (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R; BSG SozR 3- 3870 §
Nr 11 S 45 = Breithaupt 1995, 623).
Maßgeblich sind die Anstrengungen, die für die Bewältigung auch kürzerer Wegstrecken aufgewendet
werden müssen, Gradmesser hierfür können Schmerzen bzw. das Erschöpfungsbild sein, welches
sich u.a. durch Pausen und den Umständen, unter denen der behinderte Mensch seinen Weg
fortsetzt, ableiten lassen (BSG v. 29.03.2007 - B 9a SB 1/06 R und B 9a SB 5/05 R, jeweils in). Die
Anstrengungen müssen dauerhaft vorliegen.
Bei Einschränkungen aufgrund von psychiatrischen Erkrankungen oder einer Hirnleistungsschwäche
ist jedoch häufig das körperliche Gehvermögen nicht maßgeblich beeinträchtigt, sondern die
Steuerungsfähigkeit in Bezug auf Koordination, Orientierungsfähigkeit und Gefahrenerkennung.
Derartige Behinderungen können dazu führen, dass bei einem grundsätzlich intakten Gehvermögen
auch kürzere Wegstrecken nicht zielgerichtet bewältigt werden können, z.B. weil Weglauftendenzen
bestehen oder unvermittelte Bewegungen bzw. Anfälle zu Eigen- und Fremdgefährdung führen
können. Auch derartige Störungen vermögen nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich eine
außergewöhnliche Gehbehinderung zu begründen. Der umfassende Behindertenbegriff i.S. des § 2
Abs. 1 S 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen und des unmittelbar anwendbaren
UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs. 3 S 2 GG; Art 5 Abs. 2 UN-BRK) die
Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen (BSG v. 11.08 2015 - B
SB 1/14 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21, Rn 21 zum Merkzeichen G). Allerdings müssen die
Anstrengungen auf einem vergleichbaren Niveau sein, wie es bei Gehbehinderten mit körperlichen
Einschränkungen der Fall ist.
Das BSG hat in diesem Zusammenhang bei einem intensiven Anfallsleiden mit zwanzig Anfällen pro
Tag eine Vergleichbarkeit abgelehnt und ausgeführt, dass es am erforderlichen Dauerzustand
mangele. Eine Gleichstellung käme erst in Betracht, wenn wegen gleichbleibender Häufigkeit der
Anfälle ständig ein Rollstuhl genutzt werden müsse. Die dauernde Gefahr des Eintretens einer
außergewöhnlichen Gehunfähigkeit sei nicht einem Fortbestehen derselben gleichzuachten, wenn der
Zweck der Parkvergünstigung berücksichtigt werde. Gefährdungen dieser Art bestünden bei zahllosen
Behinderten mit hirnorganischen Anfallsleiden sowie bei unzähligen Personen mit anderen
Erkrankungen, die gelegentlich zu einem anfallsartigen Zusammenbruch führen. (BSG v. 29. 01. 1992
- 9a RVs 4/90 in, Rn. 13 - 14). Das BSG hat auch vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden
Neufassung von § 146 SGB IX an dieser Rechtsaufassung festgehalten (BSG v. 16.03.2016 - B 9 SB
1/15 R).
In einer anderen Entscheidung zu dieser Thematik hat das BSG klargestellt, dass es nicht ausreicht,
wenn die durch den Nachteilsausgleich aG vermittelten Parkvergünstigungen der Begleitperson ihre
Aufgabe erleichtern würde, weil sie den dortigen Kläger nur auf einem verkürzten Weg zu überwachen
und zu leiten gehabt hätte. Das sei nicht Sinn dieses Nachteilsausgleichs. Er solle allein die neben der
Kraftfahrzeugbenutzung unausweichliche Wegstrecke für Schwerbehinderte abkürzen, die sich nur mit
außergewöhnlicher und großer Anstrengung zu Fuß fortbewegen können (BSG v. 13. 12. 1994 - 9
RVs 3/94, SozR 3-3870 § 4 Nr 11, Rn. 12).
Das LSG Nordrhein-Westfalen (v. 25. 08 2005 - L 7 SB 176/04 in, Rn. 22 unter Verweis auf BSG v.
13.12.1994 - 9 RVs 3/94; v. 29.01.1992 - 9 a/9 RVs 4/90; v. 22.04.1998 - B 9 SB 7/97 R) hat bei einer
Demenzerkrankung keine außergewöhnliche Gehbehinderung angenommen. Ein solcher Zustand sei
noch nicht erreicht, wenn der Behinderte wegen der Beeinträchtigung seines Orientierungsvermögens
und seines unkontrollierbaren Bewegungsdranges der Führung durch eine Begleitperson bedürfe.
Hinzukommen müsse eine so starke Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter, dass eine
verantwortungsbewusste Begleitperson den Behinderten im innerstädtischen Fußgängerverkehr nicht
mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl befördern würde.
In einem vergleichbaren Fall mit einem therapieschweren Epilepsiesyndrom bei geistiger Behinderung
sowie einer schweren autistischen Verhaltensstörung hat das LSG Berlin-Brandenburg (v. 10. 03 2016
- L 11 SB 257/13 in) entschieden, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht gegeben
seien. Ähnlich wie im vorliegenden Fall kam es in Situationen, wie z. B. bei Ortswechseln oder
unvorhergesehenen Begebenheiten zu vehementen Bewegungsstereotypien, zeitweise auch mit stark
autoaggressivem und aggressivem Verhalten ohne Einwirkungsmöglichkeiten. Diese
Verhaltensweisen sind jedoch nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg nicht geeignet, das
Merkzeichen aG zu begründen. Zweck dieses Merkzeichens sei es nämlich, die neben der
Kraftfahrzeugbenutzung unausweichliche Wegstrecke für die schwerbehinderten Personen
abzukürzen, die sich nur mit außergewöhnlicher und großer Anstrengung zu Fuß fortbewegen können.
Dieser Zweck lasse sich jedoch nicht erreichen. Denn die vorliegenden Beeinträchtigungen würden
lediglich zur Notwendigkeit einer ständigen, d.h. auch auf einem gegebenenfalls verkürzten Weg,
Überwachung und Begleitung führen (LSG Berlin- Brandenburg v. 10. 03. 2016 - L 11 SB 257/13 in,
Rn 33).
Gemessen an diesen sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung ergebenden Kriterien kann nicht
von einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung ausgegangen werden. Die
Situation des Klägers weicht von denjenigen Personen ab, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder
mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Sie ist nicht vergleichbar
mit der Notwendigkeit, auch für sehr kurze Entfernungen einen Rollstuhl nutzen zu müssen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich das Bild einer sehr beeinträchtigenden
geistigen Behinderung auf dem Boden einer autistischen, frühkindlich begonnenen schweren
Entwicklungsverzögerung mit Intelligenzminderung und fehlendem Spracherwerb. Obwohl die
Gehfähigkeit des Klägers motorisch nicht beeinträchtigt ist und er, je nach Tagesform, auch längere
Wegstrecken zurückzulegen kann, ist er nicht in der Lage, zielgerichtet allein Wegstrecken
zurückzulegen. Es muss - besonders in fremder Umgebung - jederzeit mit unvorhergesehenen
Verhaltensweisen und Reaktionen gerechnet werden. Es kommt nach den glaubhaften Schilderungen
der Eltern und den Feststellungen des Sachverständigen W. vor, dass der Kläger unvermittelt, ohne
auf den Verkehr zu achten, auf die Straße läuft oder aber sich auf den Gehweg wirft und die
Oberbekleidung auszieht. Es ist jederzeit mit selbst- und fremdgefährdenden Verhalten z.B. durch das
unaufmerksame Betreten der Fahrbahn oder das Hinwerfen auf Wegen zu rechnen. Diese
Verhaltensweise besteht nach den Angaben des Sachverständigen unabhängig von der Wegstrecke
und der Situation, sie kommt häufig, aber nicht regelhaft vor und kann nicht vorhergesagt werden.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen gibt es Schwankungen mit unruhigen Phasen von
etwa 2 Wochen Dauer, die von ruhigeren Phasen unterbrochen würden, die wiederum etwa 2-3
Wochen dauern.
Soweit es die vom Sachverständigen beschriebenen unvorhergesehenen "Ausbrüche" betrifft, also
das unvermittelte Loslaufen und das Hinwerfen auf dem Gehsteig, fehlt es bereits an der geforderten
Dauerhaftigkeit der Einschränkung. Die mobilitätsbezogene Einschränkung muss im Sinne eines
Dauerzustandes gegeben sein, einzelne "Anfälle" reichen nicht aus, ebenso die dauernde Gefahr des
Eintretens einer Gehunfähigkeit - sofern man davon ausgeht, dass der Kläger nicht mehr zu
Weitergehen motiviert werden kann, wenn er sich hingeworfen hat. Das BSG hat an der
Rechtsprechung festgehalten, dass eine dauerhafte Einschränkung bestehen muss und
Gefährdungen, wie sie bei zahllosen Behinderungen mit hirnorganischen Anfallsleiden vorkommen,
nicht berücksichtigt werden können und eine Gleichstellung erst in Betracht kommt, wenn aufgrund
der Häufigkeit der Anfälle ständig einen Rollstuhl benutzt werden muss (s. zuletzt BSG v. 16.03.2016 -
B 9 SB 1/15 R in, Rn 21).
Aber auch ungeachtet der Dauerhaftigkeit der Einschränkung bzw. Vorfälle besteht keine
Vergleichbarkeit mit der Notwendigkeit der Nutzung eines Rollstuhls für kürzere Wegstrecken. Wie
bereits dargelegt müssen erhebliche mobilitätsbezogene Beeinträchtigungen vorhanden sein. Wie bei
Personen, die unmittelbar aufgrund orthopädischer Leiden in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, muss
es sich um besonders gravierende und schwerwiegende Beeinträchtigungen handeln. Das bedeutet,
dass die sich aus einer geistigen Behinderung bzw. Hirnleistungsschwäche ergebenden
Einschränkungen für die Mobilität im Hinblick auf die Orientierung und die Fähigkeit, zielgerichtete
Wege zu gehen, für sich genommen ebenso wenig ausreichen, wie eine verminderte Gehfähigkeit
aufgrund von orthopädischen Beschwerden. Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, die
von der Intensität einer Rollstuhlnutzung auch auf kurzen Wegstrecken entspricht. Das ist nach
höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn aufgrund der
erheblichen Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter eine verantwortungsbewusste Begleitperson
den Behinderten im innerstädtischen Fußgängerverkehr nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur
noch im Rollstuhl befördern würde (BSG v. 13.12.1994 - 9 RVs 3/94; LSG Nordrhein-Westfalen v.
25.08.2005 - L 7 SB 176/04; LSG Berlin-Brandenburg v. 10. März 2016 - L 11 SB 257/13 jeweils in).
Eine solche Situation ergibt sich vorliegend jedoch nicht. Es ist weder vorgetragen noch kann aus den
beigezogenen Befundberichten bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten abgeleitet werden,
dass der Kläger so massiv beeinträchtigt ist, dass er im öffentlichen Bereich nur noch in einem
Rollstuhl transportiert werden könnte. Zum einen fehlt es an einer entsprechenden Versorgung, der
Sachverständige hat ausgeführt, das Hilfsmittel weder vorhanden noch notwendig seien. Der
Transport in einem Rollstuhl wäre auch kontraproduktiv, weil der Kläger einen starken
Bewegungsdrang hat. Die Eltern des Klägers haben gegenüber dem Sachverständigen angegeben,
dass ihr Sohn einen hohen Bewegungsdrang habe, aus diesem Grund würden Sie nach Möglichkeit
jeden Tag mit ihm außerhalb der Wohnung umhergehen. Je nach Tagesform kann der Kläger dabei
auch - in Begleitung - längere Wegstrecken zurücklegen. Das Bedürfnis nach Bewegung würde sich
mit entsprechend negativen Folgen erhöhen, wenn der Kläger sämtliche Wege nur noch im Rollstuhl
zurücklegen würde.
Auch wenn man allein auf den Grad der Anstrengung und Belastung abstellt, ergibt sich keine
abweichende Einschätzung. Zwar hat der Sachverständige die Belastung des Klägers im Vergleich mit
nichtbehinderten Menschen bei der Überwindung auch kürzester Wegstrecken als sehr hoch
eingeschätzt, er hat jedoch zur Begründung auf die Situation der Begleitperson abgestellt, indem er
zur weiteren Erläuterung ausführt, dass der Kläger keine Sekunde aus den Augen gelassen werden
könne und ständiger Betreuung und Überwachung bedürfe. Der Sachverständige hat
dementsprechend weiter dargelegt, dass der Kläger im Vergleich zu einem Querschnittsgelähmten
mehr Aufmerksamkeit bei der Begleitung benötige. Auch an dieser Stelle hat der Sachverständige auf
die Situation der Begleitperson abgestellt. Diese ist aber - wie bereits dargelegt - für das Merkzeichen
aG nicht von Belang. Es ist nicht die Zielsetzung der Parkvergünstigung und entspricht nicht dem Sinn
des Nachteilsausgleichs, die Aufgaben der Begleitperson zu erleichtern und entsprechende Wege zu
verkürzen. Das entsprechende Bedürfnis des Klägers wird bereits durch die Merkzeichen B und H
abgedeckt (s. BSG v. 13.12. 1994 - 9 RVs 3/94; LSG Nordrhein-Westfalen v. 25.08.2005 - L 7 SB
176/04; LSG Berlin-Brandenburg v. 10. März 2016 - L 11 SB 257/13 jeweils in). Auch entfällt die
Notwendigkeit der Beaufsichtigung und Begleitung nicht auf kürzeren Wegstrecken.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Bewegung oder längere Wegstrecken in
außergewöhnlich hohem Umfang in Form von Schmerzen, Erschöpfungszuständen oder durch die
Erforderlichkeit häufiger Gehpausen im Sinne der Rechtsprechung des BSG besonders belastet
würde (s. BSG v. 29.03.2007 - B 9a SB 1/06 R und B 9a SB 5/05 R, jeweils in). Hiergegen spricht
bereits, dass er ein ausgeprägtes Bewegungsbedürfnis hat. Weder aus den vorliegenden Befunden
noch aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass der Kläger nach längeren Wegstrecken
stark ermüdet oder erschöpft oder anderweitig stark belastet wäre. Das gilt auch für die geschilderten
Verhaltensweisen. Selbst wenn man diese als für den Kläger belastend einstuft, wofür es bislang
keinen medizinischen Beleg gibt, besteht kein erkennbarer Zusammenhang zur Bewegung im
öffentlichen Verkehrsraum. Aus den Schilderungen der Tagesförderung M. vom 29. Juni 2018 ergibt
sich vielmehr, dass der Kläger entsprechende Verhaltensweisen auch in geschlossenen Räumen
zeigt. Es ist ein hoher Bewegungsdrang geschildert worden und dass der Kläger ähnlich wie eine
Flipperkugel schnell und ziellos in den Räumen herumlaufe.
Der Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass diese Rechtsprechung, die zum
alten Recht ergangen ist, keinen Bestand mehr haben könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Durch
die Neufassung in § 146 SGB IX und Überführung in § 229 SGB IX ist die bisherige
diagnosebezogene Definition aufgegeben worden. Nunmehr kommt es ausschließlich auf die
Auswirkungen einer Gesundheitsstörung an. Nach wie vor ist aber auch nach der Neufassung des §
Abs. 3 SGB IX bzw. § 229 Abs. 3 SGB IX Vergleichsmaßstab unverändert die Gehfähigkeit
außerhalb von Kraftfahrzeugen und die Nutzung eines Rollstuhls auch für sehr kurze Entfernungen.
Auslegungsregelungen, die an eine bestimmte Diagnose anknüpfen, können deshalb tatsächlich nicht
mehr herangezogen werden. Das gilt jedoch nicht für Fallgestaltungen, bei denen auf die erforderliche
Einschränkung bei der Gehfähigkeit abgestellt wird. An dieser Stelle ist es gerade nicht zu
Änderungen gekommen, weshalb insbesondere auf die bisherigen Grundsätze zurückgegriffen
werden kann, die die Rechtsprechung für die Prüfung herangezogen hat, ob der schwerbehinderte
Mensch "nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung" gehen kann (Masuch in: Hauck/Noftz,
SGB, 08/18, § 229 SGB IX, Rn. 140; Wendler in Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische
Grundsätze, Kommentar - Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, 8. Auflage, Teil D,
Merkzeichen aG, S. 441).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 5 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention liegt
nicht vor, weil der Anwendungsbereich von § 229 Abs. 3 SGB IX gleichermaßen Menschen mit
geistigen Behinderungen sowie körperlichen Behinderungen umfasst. Eine Diskriminierung findet
gerade nicht statt und der Anwendungsbereich läuft auch für psychische Behinderungen nicht ins
Leere, indem sowohl für körperliche als auch geistige Behinderungen ein Anwendungsbereich eröffnet
ist, der allerdings aufgrund der gebotenen restriktiven Auslegung mit einem strengen
Prüfungsmaßstab jeweils nur selten gegeben ist. Wie bereits dargelegt, ist auch für mentale bzw.
psychiatrische Behinderungen grundsätzlich ein Anwendungsbereich eröffnet, wenn die Eigen- und
Fremdgefährdung so erheblich ist, dass auch auf kürzeren Wegstrecken ein Transport in einem
Rollstuhl erforderlich wäre oder die Belastungssituation für den behinderten Menschen (nicht für die
Begleitperson) dauerhaft aufgrund von Schmerzen, Erschöpfungszuständen oder einem erhöhten
Pausenbedürfnis als so gravierend einzuschätzen ist, dass sich ein vergleichbar limitierter
Aktionsradius ergibt. Ein weiterer Anwendungsbereich kann bei einer rein seelisch bedingten,
psychogenen Gehstörung gegeben sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es sind keine Gründe ersichtlich, die Revision zuzulassen. Das Gericht weicht nicht von
obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.