Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 17.10.2025 – L 8 SB
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 17.10.2025 – L 8 SB
1469/25
Einordnung: negativ
Blindheit und Gesamt-GdB 100 führen nicht automatisch zu aG; erforderlich ist die konkrete
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung.
Leitsatz
1. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen Bl haben nicht automatisch Anspruch auf das
Merkzeichen aG (vgl hierzu auch LSG Essen vom 19.6.2001 - L 6 SB 32/01 = Rd- Nr 24).
2. Ein Anspruch auf Merkzeichen aG folgt für blinde Menschen auch nicht aus der Zuerkennung eines
Pflegegrads sowie den Vorschriften über die Krankenbeförderung, da den Vorschriften des SGB XI
sowie des SGB V kein Regelungsgehalt bezüglich des Merkzeichens aG zukommt.
3. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfordern die Feststellung einer erheblichen
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.04.2025 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX).
Der 1970 geborene Kläger ist blind. Er bezieht eine unbefristete Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Die zuständige Pflegekasse hat beim Kläger den Pflegegrad 3 aufgrund des
Gutachtens vom 17.03.2014 festgestellt.
Das damals zuständige Versorgungsamt S1 hatte mit Bescheid vom 20.03.2002 zuletzt beim Kläger
seit dem 20.06.2001 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, RF
und Bl anerkannt. Dieser Feststellung lag ein augenärztliches Gutachten des Ärztlichen Dienstes des
Versorgungsamtes S1 vom 14.02.2002 zugrunde, welches als Diagnosen eine Myopie, einen
Astigmatismus, eine Retinopathia pigmentosa beiderseits, eine Opticusatrophie beiderseits, eine
konzentrische Gesichtsfeldeinengung (minimaler Gesichtsfeldrest beiderseits, Röhrengesichtsfeld)
sowie einen beginnenden Cataract beiderseits aufführte.
Am 31.08.2023 stellte der mittlerweile nach E1 verzogene Kläger beim Landratsamt K1 (LRA) einen
Antrag auf Feststellung des Merkzeichens aG und reichte ärztliche Befundberichte sowie eine
Lieferungsbestätigung über einen Leichtgewichtrollstuhl des Sanitätshauses S2 vom 04.03.2020 ein.
Das LRA zog ärztliche Befundberichte der H1 und D1, des G1, des E2 sowie der R1 bei. D2 bewertete
die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme
vom 07.05.2024 wie folgt:
- Einzel-GdB 100 für Blindheit,
- Einzel-GdB 30 für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung,
- Einzel-GdB 20 für ein chronisches Kontaktekzem, Neurodermitis,
- Einzel-GdB 10 für eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG seien nicht gegeben. Von den Ärzten werde ein klares
Gangbild beschrieben.
Mit Bescheid vom 13.08.2024 lehnte das LRA den Antrag auf Feststellung des gesundheitlichen
Merkmals aG ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.08.2024 Widerspruch. Er leide an erheblichen Störungen des
Bewegungsapparates, die seine Fortbewegung erheblich beeinträchtigten. Der Kläger reichte unter
anderem einen Befundbericht des F1 vom 26.07.2024 mit den Diagnosen sensomotorische
Polyneuropathie unklarer Ursache sowie Depression ein.
Das LRA holte eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme ein. G2 führte am 17.10.2024 aus,
dass der Kläger mit Begleitperson gehfähig sei. Eine Fortbewegung unter großer Anstrengung vom
ersten Schritt an treffe für den Kläger nicht zu. Die mobilitätsbezogenen Behinderungen aufgrund der
orthopädischen, dermatologischen und neurologischen Erkrankungen von Wirbelsäule und unteren
Extremitäten entsprächen ca. einem GdB 50. Blindheit sei explizit keine Voraussetzung für das
Merkzeichen aG. Der Tenor sei jedoch um eine Polyneuropathie zu erweitern. Die geltend gemachten
Funktionsbeeinträchtigungen seien daher wie folgt zu bewerten:
- Einzel-GdB 100 für Blindheit,
- Einzel-GdB 30 für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung,
- Einzel-GdB 30 für eine Polyneuropathie,
- Einzel-GdB 20 für ein chronisches Kontaktekzem, Neurodermitis,
- Einzel-GdB 10 für eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2024 zurück. Eine
erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liege vor, wenn sich die schwerbehinderten
Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer
Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen könnten. Hierzu zählten insbesondere
schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung -
dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung
eines Rollstuhls angewiesen seien. Die Auswertung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass der
Kläger nicht dem vorstehend aufgeführten Personenkreis zugeordnet werden könne. Denn nach dem
Bericht von D1 sei er mit Begleitung weitgehend mobil. Nach dem Bericht von G1 liege ein unsicheres,
ansonsten hinkfreies Gangbild vor, und nach dem Bericht von F1 sei eine Gehstrecke von ca. 100
Meter möglich. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung, die einen GdB von mindestens 80 bedinge,
bestehe durch die vorliegende Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und der Fortbewegung aufgrund
orthopädischer, dermatologischer und neurologischer Behinderungen der Wirbelsäule und der unteren
Extremitäten nicht. Blindheit hingegen stelle keine Voraussetzung für die Zuerkennung des
Merkzeichens aG dar. Dem Umstand, dass der Kläger blind sei, werde bei der Feststellung eines GdB
von 100 sowie der Zuerkennung der Merkzeichen G, B, RF, H und Bl Rechnung getragen.
Abschließend sei festzustellen, dass die beim Kläger vorliegenden Funktionsstörungen nicht dazu
führten, dass er sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb Ihres
Kraftfahrzeugs bewegen könne oder aus medizinischen Gründen auch für sehr kurze Entfernungen
auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 05.11.2024 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG seien in seiner Person mehrfach erfüllt.
Er sei hilflos und mit Pflegegrad 4 schwer pflegebedürftig. Er könne sich außerhalb seines Fahrzeugs
im öffentlichen Verkehrsraum dauernd und von Anfang an nur mit fremder Hilfe fortbewegen. Der
vollständige Verlust der Gehfähigkeit sei nicht erforderlich. Er leide zudem an einer
Orientierungsschwäche als die Mobilität einschränkendem Faktor. Gleiches gelte für eine bei ihm
vorliegende Sturzgefahr. Seine Orientierungsschwäche könne durch Hilfsmittel wie z.B. einen
Blindenstock nicht ausgeglichen werden. Wegen seiner Behinderungen könne er sein motorisches
Potenzial nur in vertrauter Umgebung ausschöpfen. In unbekannter Umgebung könne er sich nicht frei
bewegen. Der Kläger hat unter anderem einen Bescheid der Pflegeversicherung vom 30.10.2024 über
die Gewährung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 4 ab dem 01.09.2024 vorgelegt.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung vorgetragen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens aG beim Kläger nicht vorlägen, da die Annahme einer Gehbehinderung nur auf eine
Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden
dürfe. Dem vorliegenden Hilfebedarf werde durch die Zuerkennung der Merkzeichen H oder B bereits
Rechnung getragen.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der behandelnden Ärzte als
sachverständige Zeugen.
Der F1 hat mit Schreiben vom 13.01.2025 angegeben, dass er den Kläger bei den zweimaligen
Behandlungen nicht im Hinblick auf die Gehfähigkeit untersucht habe und es sich hierbei um eine
gutachterliche Frage handele.
Der G1 hat mit Schreiben vom 18.01.2025 mitgeteilt, die Einschränkungen und Unsicherheit beim
Gehen seien am ehesten durch die Blindheit bedingt. Laut dem Kläger sei ihm eine Gehstrecke von
100 m möglich.
Der A1 hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 13.01.2025 eine Gehstrecke von 100 m
beschrieben. Der Kläger benötige dauerhaft Unterstützung, wenn er sich außerhalb seines
Fahrzeuges bewege.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.02.2025 eine Ausnahmegenehmigung des LRA K1, Amt für
Straßenverkehr, zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung vom 26.11.2024 vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.04.2025 abgewiesen. Zwar gehöre der Kläger unstreitig zum
Personenkreis der schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, da bei ihm ein
Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliege und er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des
SGB IX habe, doch zähle er nicht zum Personenkreis des Teil D Ziffer 3 b VG. Die beim Kläger
vorliegende Blindheit stelle keine gesundheitliche Beeinträchtigung dar, die zur Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs aG führe. Nach Teil D Ziffer 3 c VG dürfe die Annahme einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf
Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Das SG folge der Auffassung des LSG
Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.06.2001 – L 6 SB 32/01, 25), wonach es nicht ausreiche, dass
behinderte Personen zum Beispiel auf Grund eines gestörten Orientierungsvermögens ein
gewünschtes Ziel nicht alleine erreichen könnten. Selbst blinde Menschen erhielten danach nicht den
Nachteilsausgleich aG.
Dies werde auch durch die Systematik der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bestätigt. Nach Teil
D Ziffer 2 c VG sei die Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) unter anderem
anzunehmen bei Blinden und Sehbehinderten. Während diese Personengruppe somit im
Zusammenhang mit dem Merkzeichen B (dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers festgestellt
wurden), ausdrücklich benannt wurde, seien diese Gesundheitsstörungen in Teil D Ziffer 3 VG für
außergewöhnliche Gehbehinderungen nicht als maßgeblich aufgeführt worden. Hieraus sei der
Schluss zu ziehen, dass sehbehinderte Menschen zwar eine Berechtigung für eine ständige
Begleitung (Merkzeichen B) hätten, nicht jedoch dem ausdrücklich benannten Personenkreis der
außergewöhnlich Gehbehinderten gleichzustellen seien. Ansonsten hätte der Verordnungsgeber
Blindheit und Sehbehinderungen nicht nur in Teil D Ziffer 2 c VG sondern auch in der Ziffer 3
aufgeführt.
Dass der Kläger sich wegen der Schwere seines Leidens nur unter ebenso großen körperlichen
Anstrengungen fortbewegen könne, wie die in Teil D Ziffer 3 b VG beschriebenen Personen, sei nicht
gegeben. Zum einen bedingten die beim Kläger vorliegenden mobilitätsbezogenen
Funktionsbeeinträchtigungen lediglich etwa einen GdB von 50. Zum anderen beschrieben die
behandelnden Ärzte eine dem Kläger mögliche Gehstrecke von ca. 100 m. Demnach sei der Kläger
nicht quasi vom ersten Schritt an und dauerhaft mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung
angewiesen. Ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) liege bereits
deshalb nicht vor, weil nicht Gleiches ungleich behandelt werde. Der Kläger sei nicht mit dem in Teil D
Ziffer 3 b VG beschriebenen Personenkreis zu vergleichen. Es lägen unterschiedliche Sachverhalte
vor.
Der Kläger hat gegen das ihm am 25.04.2025 zugestellte Urteil am 02.05.2025 Berufung beim
Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und zur Begründung sein bisheriges
Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Urteil des SG verletze diskriminiere ihn wegen seiner
Behinderung und behandele ihn in seiner Teilhabe ungleich, so dass eine Verletzung von Art. 3 GG
vorliege. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG als auch die Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO
führten ausdrücklich als berechtigte Personen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und Blinde auf. Der blinde Kläger sei daher kraft Gesetzes mit diesem Personenkreis
gleichgestellt. Gleiches gelte für die Pflegeversicherung sowie das Krankenversicherungsrecht.
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.04.2025 und den Bescheid vom 13.08.2024 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, beim
Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
verwiesen.
Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 24.06.2025 R2 mit der Erstellung eines
augenfachärztlichen Gutachtens aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers beauftragt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 07.07.2025 vorgetragen, dass er zur Anreise zur Begutachtung
einen Krankentransport benötige.
Die Berichterstatterin hat dem Kläger mit Schreiben vom 09.07.2025 die An- und Rückfahrt zur
Begutachtung mit einem Taxi gestattet.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.07.2025 mitgeteilt, dass er eine Entscheidung nach Aktenlage
wünsche. Die Berichterstatterin habe dem Kläger mit Verfügung vom 09.07.2025 eine Beförderung mit
dem Taxi zur Begutachtung bewilligt und damit die materiellen Voraussetzungen für das Merkzeichen
aG bereits bejaht. Gemäß § 291 ZPO bedürften jedoch offenkundige Tatsachen keiner
Beweisaufnahme und seien vom Gericht ohne weiteres als wahr zu unterstellen. Der Kläger sehe den
durch das Gericht von Amts wegen veranlassten Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht
mittels medizinischer Begutachtung durch vorbefasste Sachverständige und das
„gerichtsverfassungswidrige Missachten“ seiner Menschenrechte allein zwecks Beantwortung
offenkundiger bzw. dem Gericht ohnehin aus seiner Tätigkeit bekannter Beweisfragen als
unverhältnismäßig und nicht zumutbar an. Wegen diesen Umständen sei dem Gericht selbst eine
eventuelle Beweisvereitelung zuzurechnen und die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten
Grundsätze zu Beweiserleichterungen zulasten dessen zu beachten, der den Beweis vereitelt hat.
Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 12.08.2025 den Gutachtensauftrag aufgehoben.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des
Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß § 143 SGG statthaft und zulässig.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 13.08.2024 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 24.10.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Das SG hat die
Klage daher zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG)
statthaft. Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der
Entscheidung des Senats am 17.10.2025 (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988
– 2 RU 83/87 –, Rn. 17; BSG, Beschluss vom 09.12.2018 – B 9 SB 48/19 B –, Rn. 8).
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen aG ist § 152 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 229 Abs. 3 SGB IX jeweils in der Normfassung des
Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234, 3303). Zu den Nachteilsausgleichen im
Sinne des § 152 Abs. 4 SGB IX gehört, dass ein schwerbehinderter Mensch, der außergewöhnlich
gehbehindert ist und in dessen Ausweis das Merkzeichen aG eingetragen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1
SchwbAwV), insbesondere Anspruch auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen (vgl. § 45 Abs. 1b
Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung) oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs. 1
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002) hat.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer
erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von
mindestens 80 entspricht (§ 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Eine erhebliche mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere
ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen können (§ 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Hierzu zählen insbesondere
schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung
– dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung
eines Rollstuhls angewiesen sind (§ 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX). Verschiedenste
Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder
mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die
Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (§ 229 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Diese sind als
außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die
Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so
schwer ist, dass sie der unter § 229 Abs. 3 Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (§ 229
Abs. 3 Satz 5 SGB IX).
Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist
anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufindenden
Umgebungsverhältnisse zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R –, Rn. 18, dazu
auch im Folgenden). Diese umfassen insbesondere den öffentlichen Verkehrsraum mit all seinen
potentiell mobilitätsbeschränkenden Widrigkeiten, wie z.B. Bordsteinkanten, abfallenden oder
ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten (BSG, a.a.O.). Die Fähigkeit, ausschließlich in einer
idealen Umgebung ohne Unebenheiten zu gehen, steht der Annahme einer solchen Beeinträchtigung
nicht entgegen (BSG, a.a.O.). Wer sich praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines
Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen kann, erfüllt die
gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG auch dann, wenn er gezwungenermaßen
auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (BSG, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.). Der Betroffene muss
jedoch aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten
Menschen praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an dauerhaft auf einen
Rollstuhl angewiesen sein (BSG, a.a.O., Rn. 28 f., m.w.N.). Die Vorschrift des § 229 Abs. 3 SGB IX ist
nach Sinn und Zweck der Norm eng auszulegen, weil Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig
vermehrbar ist und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den
schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssen (BSG, a.a.O., Rn. 24).
In Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall erfüllt der Kläger nach dem Sach- und
Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat die Voraussetzungen des Merkzeichens
aG nicht, da die Voraussetzungen einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung
i.S.d. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nicht nachgewiesen sind und somit kein Anspruch des insoweit
beweispflichtigen Klägers besteht.
Entgegen der Ansicht des Klägers haben schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen Bl nicht
automatisch Anspruch auf das Merkzeichen aG (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
19.06.2001 – L 6 SB 32/01 –). Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sind unabhängig von der
Blindheit und erfordern die Feststellung einer erheblichen mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall. Das Merkzeichen aG wird somit nicht allein aufgrund einer
Blindheit zuerkannt, sondern nur, wenn zusätzlich eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt,
die den genannten Kriterien entspricht. Das Merkzeichen Bl hingegen wird ausschließlich aufgrund
von Sehbeeinträchtigungen vergeben und ist unabhängig von der Gehfähigkeit. Es gibt keine
automatische Verbindung zwischen den beiden Merkzeichen, da sie unterschiedliche gesundheitliche
Einschränkungen adressieren. Es müssen somit zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen
vorliegen, die die Gehfähigkeit in einem außergewöhnlichen Maße beeinträchtigen.
Eine automatische Zuerkennung des Merkzeichens aG für schwerbehinderte Menschen, bei welchen
bereits das Merkzeichen Bl festgestellt ist, ergibt sich auch nicht, wie das SG bereits zutreffend
ausführt, aus den VG, da der Verordnungsgeber im Unterschied zum Merkzeichen B Blindheit und
Sehbehinderungen nicht in den VG Teil D Ziffer 3 aufgeführt hat. Auch die Tatsache, dass Blinde
ebenso wie außergewöhnlich Gehbehinderte zum Kreis der Berechtigten bei der Inanspruchnahme
von Parkvorrechten nach § 6 Abs. 1 Nr. 15 a) StVG i.d.F. v. 12.07.2024 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
StVO gehören, zeigt, dass Blindheit nicht mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
gleichzusetzen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2001 – L 6 SB 32/01 –). Das BSG
hat bereits im Urteil vom 06.11.1985 (vgl. BSG, Urteil vom 06.11.1985 – 9a RVs 7/83 –) klargestellt,
dass auf die Behinderung beim Gehen abzustellen ist und dass sich auch aus den
Ausnahmegenehmigungen nach der StVO nichts anderes ergibt. Ein allgemeiner Grundgedanke, dass
nicht nur eine tatsächliche Gehbehinderung außergewöhnlicher Art für das Merkzeichen aG
Voraussetzung sein kann, kommt nach der Rechtsprechung des BSG in dieser Ausnahmevorschrift für
Blinde nicht zum Ausdruck. Das BSG führt des Weiteren an, dass, wenn der Gesetzgeber weitere
Ausnahmen beabsichtigt hätte, er diese im Einzelnen aufgeführt hätte. Dies habe er nicht getan, so
dass sich aus den straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmevorschriften keine Folgewirkung für die
Voraussetzungen des Merkzeichens aG ergebe (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 14). Der Senat schließt sich
dieser Rechtsprechung vollinhaltlich an.
Das BSG hat nachfolgend im Urteil vom 24.10.2019 ausgeführt, dass das Schwerbehindertenrecht
zum Ausgleich der verschiedenen Behinderungen eine Vielzahl von Nachteilsausgleichen enthält, um
eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe i.S.d. §§ 1, 2 Abs. 1 SGB IX durch
unterschiedliche staatliche Vergünstigungen zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.2019 – B 9 SB
1/18 R –). Insofern gebietet auch die Einheit der Rechtsordnung nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3
GG keine Deckungsgleichheit, solange verschiedene Rechtsgebiete vom Normgeber nicht zu
wertungswidersprüchlich ausdifferenziert werden. Unterschiedliche Regelungen in verschiedenen
Bereichen tangieren dagegen solange nicht die Einheit der Rechtsordnung, wie der Normgeber mit
den abweichenden Regelungen der Eigenart der verschiedenen Regelungsbereiche Rechnung trägt
(vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969 – 1 BvR 457/66 –; Felix, Einheit der Rechtsordnung,
1998, S 399 f). Soweit der Begriff der Blindheit nach Teil A Nr. 6 Buchst a) bis c) von dem weiteren
Verständnis von Blindheit in den Landesblindengeldgesetzen oder bei der Blindenhilfe nach § 72 Abs
1 und 5 SGB XII abweicht, beruht die mangelnde Deckungsgleichheit - unbeschadet der
verschiedenen Gesetzgebungskompetenzen (vgl. BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R –
m.w.N.) - auf einer anderen Aufgabenstellung und Zielsetzung als im Schwerbehindertenrecht und der
dort zur Verfügung stehenden Bandbreite von Nachteilsausgleichen. Der Nachweis von Blindheit nach
den Landesblindengesetzen und der Blindenhilfe entbindet danach die für die Leistungen zuständigen
Behörden im Fall einer fehlenden bzw. abgelehnten Statusentscheidung nicht ohne Weiteres von ihrer
Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21). Somit bedarf die Feststellung des
Merkzeichens aG auch bei Blinden der Prüfung des Vorliegens einer Feststellung einer erheblichen
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall durch Ermittlungen von Amts wegen.
Die vom Kläger beklagte Diskriminierung und Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt nicht vor, da
es sich bei den Merkzeichen aG und Bl um unterschiedliche Regelungsbereiche handelt und kein
Wertungswiderspruch vorliegt.
Soweit der Kläger anführt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Merkzeichens aG auch der
Pflegegrad sowie die Vorschriften über die Krankenbeförderung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SGB V
zu berücksichtigen seien und sich bereits aus der ihm nach diesen Vorschriften zuerkannten
Berechtigungen auch ein Anspruch auf das Merkzeichen aG ergebe, verkennt er, dass den
Vorschriften des SGB XI sowie des SGB V kein Regelungsgehalt bezüglich des Merkzeichens aG
zukommt. Aus der Genehmigungsfiktion des § 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V folgt daher
keine anderweitige Bewertung des vorliegenden Sachverhalts. Insoweit sind die unterschiedlichen
Maßstäbe im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der sozialen Pflegeversicherung und
dem Schwerbehindertenrecht zu beachten. Während das System der gesetzlichen
Krankenversicherung primär der Linderung bestehender Gesundheitsstörungen und das System der
sozialen Pflegeversicherung der Deckung eines in verschiedenen Modulen abschließend bestimmten
Pflegebedarfs dienen soll, ist das Teilhaberecht auf einen Nachteilsausgleich im gesamten täglichen
Leben gerichtet und daher an anderen Maßstäben orientiert (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom
25.04.2023 – L 3 SB 27/21 –).
Ein Feststellungsanspruch für das Merkzeichen aG lässt sich auch nicht aus dem Gesetz zu dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-
BRK) herleiten (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2012 – L 7 SB 29/10 –). Auch wenn
die UN-BRK den Rang eines einfachen Bundesgesetzes erhalten hat, kann sich hieraus ein
Leistungsanspruch erst ableiten, wenn die Auslegung dieses Gesetzes geeignet und hinreichend
bestimmt ist, um eine derart individuelle, rechtliche Wirkung für den Einzelfall zu entfalten (vgl.
grundlegend BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R – m.w.N.). Soweit die UN-BRK in Art. 20
die Vertragsstaaten verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit
Behinderungen die persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, bedarf
diese Absichtserklärung jeweils der Umsetzung durch den Gesetzgeber. Der UN- BRK sind bezogen
auf Parkerleichterungen für Behinderte keine unmittelbaren Leistungsansprüche zu entnehmen (im
Gegensatz z.B. Art. 30 Abs. 4 UN-BRK). Hierfür fehlt es an einer bestimmbaren Aufzählung von
konkreten und verpflichtenden Einzelmaßnahmen. Derartige Leistungsansprüche sollten vielmehr dem
nationalen Gesetzgeber überlassen bleiben, dem in diesem Zusammenhang ein erheblicher
Gestaltungsspielraum verblieben ist.
Die danach erforderliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, welche sich nachteilig auf das
Gehvermögen auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R –), lässt sich im
vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts feststellen.
Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverhalt nach § 103 SGG von Amts wegen zu ermitteln. Der
Kläger hat jedoch mit Schreiben vom 23.07.2025 mitgeteilt, dass er die vom Gericht angeordnete
Begutachtung bei R2 für unzumutbar erachtet und daher eine Entscheidung nach Aktenlage
beantragt. Der Kläger steht daher nicht für eine Begutachtung zur Verfügung. Eine solche
Begutachtung ist jedoch dem Kläger zumutbar. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren
anzuwendenden Grundsätzen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG,
14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 14a) des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
besteht eine Mitwirkungspflicht des Klägers nur dann nicht, wenn ihm ihre Erfüllung aus einem
wichtigen Grund nicht zugemutet werden bzw. wenn bei Untersuchungen im Einzelfall ein Schaden für
Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diese
Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Der pauschale Verweis auf einen Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Begutachtung reicht zur Annahme einer
Unzumutbarkeit und Entbehrlichkeit der Mitwirkung des Klägers gemäß § 65 Abs. 2 SGB I nicht aus
(vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2025 – L 10 R 3159/21 –). Entgegen der
Ansicht des Klägers handelt es sich bei der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung nicht um
eine offenkundige Tatsache, welche nach § 291 ZPO keiner Beweisaufnahme bedarf und vom Gericht
ohne Weiteres als wahr zu unterstellen ist (vgl. hierzu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36.
Auflage, 10/2025, § 291 ZPO Rn. 1 ff.), sondern eine nach der Rechtsprechung des BSG durch
Amtsermittlung und erforderlichenfalls Einholung von Sachverständigengutachten festzustellende
Tatsache (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R –; Hessisches LSG, Urteil vom
28.01.2025 – L 3 SB 1/19 –). Dass dem Kläger für die Fahrt zur Begutachtung und zu seinem Wohnort
zurück per Taxi von der Berichterstatterin gestattet wurde, dient allein der Durchführung der
Begutachtung und beinhaltet keinerlei Rechtswirkungen auf den streitigen Sachverhalt.
Ausgehend von dem feststellbaren (medizinischen) Sachverhalt kann der Senat eine erhebliche
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers nicht mit der erforderlichen Gewissheit
feststellen. Nach dem Pflegegutachten vom 17.03.2014 zeigte der Kläger mit personeller Hilfe ein
ausreichend sicheres, aber kleinschrittiges und sehr verlangsamtes Gangbild. Der H1 teilte in seinem
Befundbericht vom 07.12.2023 eine Gangunsicherheit mit. Der Kläger muss beim Gehen gestützt
werden. Er ist jedoch mit einer Begleitperson weitgehend mobil. Dies stellt der Senat mit dem
Befundbericht des H1 vom 07.12.2023 fest. Im Bericht vom 15.12.2022 führt H1 ein unsicheres,
jedoch hinkend freies Gangbild auf. Der G1 hat im Befundbericht vom 08.08.2024 angegeben, dass
der Kläger mit Begleitperson erschienen sei. Das Gangbild des Klägers wirkt unsicher, ansonsten
hinkfrei. Hiervon ist der Senat aufgrund des Befundberichts des G1 vom 08.08.2024 überzeugt. G2
kommt in seiner versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 17.10.2024 schlüssig zum Ergebnis,
dass eine Gehfähigkeit bis 100 m vorliegt und der Kläger sich nicht vom ersten Schritt an nur unter
großer Anstrengung fortbewegen kann. Aus den im Verwaltungsverfahren beigezogenen
Befundberichten lässt sich somit eine außergewöhnliche Gehbehinderung nach den dargelegten
Maßstäben nicht zweifelsfrei feststellen. Auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten
Befundberichte enthalten keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung des
Merkzeichens aG. Der F1 hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 13.01.2025 gegenüber
dem SG ausgeführt, dass die wesentliche Beeinträchtigung aus der schweren Sehbehinderung
resultiert. G1 hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 18.01.2025 eine Wegstrecke nach
Angaben des Klägers von ca. 100 m mitgeteilt. Die Einschränkungen und die Unsicherheit beim
Gehen sei am ehesten durch die Blindheit bedingt. Der D1 hat mit Schreiben vom 04.02.2025
angegeben, dass infolge der Gangunsicherheit und Blindheit ein Rollstuhl verordnet worden sei. Die
Gehstrecke betrage 100 m. Aufgrund der Polyneuropathie, der Blindheit und der Rückenbeschwerden
benötige der Kläger dauerhaft Unterstützung und Hilfe, wenn er sich außerhalb eines Fahrzeuges
bewege. Nach Prüfung und Bewertung der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen
Behandlungsberichte und sachverständige Zeugenaussagen lässt sich nicht feststellen, ob die
angegebene Gehstrecke von 100 m vom ersten Schritt an dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter
großer Anstrengung erfolgt. Auch lässt sich auf der Grundlage der aktenkundigen ärztlichen
Stellungnahme nicht feststellen, dass der Kläger aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und
Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die
Verwendung des Rollstuhls angewiesen ist. Grundsätzlich sind zwar bei einer Verweigerung einer
gutachterlichen Untersuchung zunächst andere zur Aufklärung geeignete Maßnahmen, etwa ein
Sachverständigengutachten nach Aktenlage unter Heranziehung von Behandlungsberichten der
behandelnden Ärzte, einzusetzen. Sind alle Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft, kann das Gericht im
Rahmen der Beweiswürdigung nach § 128 SGG unter Umständen auch Schlüsse daraus ziehen, dass
sich ein Beteiligter grundlos geweigert hat, sich untersuchen zu lassen, Unterlagen vorzulegen oder
eine Zustimmung zur Einholung von Auskünften zu erteilen, und zu dem Ergebnis kommen, dass die
verhinderten Ermittlungen für den Beteiligten ein ungünstiges Ergebnis gehabt hätten, wenn dies mit
sonstigen Feststellungen nicht im Widerspruch steht (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005 – B 7a/7 AL
102/04 R –). Eine Begutachtung nach Aktenlage ist jedoch vorliegend zur Feststellung des tatsächlich
bestehenden Gehvermögens nicht ausreichend, da es einer ambulanten Untersuchung und Prüfung
des Gangbildes des Klägers durch einen Gutachter bedarf. Zudem muss geprüft werden, ob die
Tatsache der Notwendigkeit der Begleitperson sich hauptsächlich infolge der Blindheit oder auch
infolge der Wirbelsäulenbeschwerden ergibt und ob sie sich hauptsächlich bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel oder auch vom ersten Schritt an erforderlich ist. Auch stellt sich die Frage,
ob der Kläger Hilfsmittel wie einen Blindenstock verwendet. Zur Klärung dieser Fragen ist eine
gutachterliche Untersuchung erforderlich, welche jedoch vom Kläger verweigert wird. Infolgedessen
kann auch derzeit nicht von einem mobilitätsbedingten GdB von 80 ausgegangen werden, da ohne
weitere Ermittlungen nicht feststellbar ist, ob der GdB von 100 für die Blindheit miteinzubeziehen ist
und der GdB für die Funktionsbehinderung und die degenerative Veränderung der Wirbelsäule
lediglich 30 beträgt.
Das Vorliegen einer erheblichen mobilitätsbedingten Teilhabebeeinträchtigung ist somit nach den
aktenkundigen Befundunterlagen nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen. Nach dem
Grundsatz der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer behaupteten Tatsache zu
Lasten desjenigen, der aus dieser Tatsache Rechte herleiten will. Der Kläger trägt die Beweislast für
das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Für die von ihm beanspruchte
Beweiserleichterung besteht keine rechtliche Grundlage. Sofern er den Senat der Beweisvereitelung
bezichtigt, entbehrt dieser Vorwurf jeglicher Grundlage, da eine Beweisvereitelung nur durch
denjenigen Prozessbeteiligten erfolgen kann, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum
prozessualen Vorteil gereicht (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2006 – B 9a VS 1/05 R –), und das Gericht
nicht Beteiligter i.S.d. § 69 SGG ist. Überdies ist der Kläger nicht zu Begutachtung bereit und wirkt
daher nicht bei der zumutbaren Beweiserhebung durch Sachverständigenbeweis gemäß § 118 Abs. 1
Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO mit. Die Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung sind somit
nicht erfüllt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.09.2004 – B 7 AL 88/03 R –). Eine Beweislastumkehr
kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, selbst Beweisschwierigkeiten bzw. ein
Beweisnotstand reichen im Regelfall nicht aus (vgl. hierzu Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
2. Aufl., § 103 SGG, Rn. 165 ff.). Eine Umkehr der Beweislast kommt in Betracht, wenn einem
Leistungsberechtigten ein erheblicher Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten nachgewiesen
werden kann und in der persönlichen Sphäre des Leistungsberechtigten oder in dessen
Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des
Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der
Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wurde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
05.10.2023 – L 5 AS 942/21 –). Eine solche Konstellation liegt nicht vor.
Der Kläger hat im Ergebnis keinen Anspruch auf die Feststellung des Merkzeichens aG, da dessen
Voraussetzungen nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen sind.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.