BSG 9a. Senat – 29.03.2007 – B 9a SB 5/05 R
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG 9a. Senat – 29.03.2007 – B 9a SB 5/05 R
Einordnung: BSG – weiterhin maßgeblich
Schmerzen, Luftnot und Pausen sind qualitativ zu bewerten; keine starre Wegstrecke.
Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen.
Entscheidungstext
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger außergewöhnlich gehbehindert ist.
Auf den Antrag des Klägers vom 16. Mai 2000 stellte das beklagte Land zunächst einen Grad der
Behinderung (GdB) von 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF") fest; die vom Kläger darüber hinaus begehrte
Feststellung eines GdB von 100 und der gesundheitlichen Merkmale "erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (Merkzeichen "G") und "außergewöhnliche Gehbehinderung"
(Merkzeichen "aG") lehnte es ab (Bescheid vom 23. November 2000). Auf den Widerspruch des
Klägers erkannte der Beklagte zusätzlich die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ab
Antragsdatum an (Teilabhilfebescheid vom 20. August 2001); den weitergehenden Widerspruch des
Klägers wies es zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001). In dem sich hieran
anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hannover hat der Beklagte unter dem 15.
Mai 2003 mit Wirkung ab November 2002 einen GdB von 90 sowie unter dem 22. April 2004 mit
Wirkung ab März 2004 einen GdB von 100 anerkannt. Das SG hat unter Abänderung des
Ausgangsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und der angenommenen
Teilanerkenntnisse den Beklagten verurteilt, den GdB von 100 bereits seit November 2002
festzustellen, und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. September 2004). Auf die vom
Kläger wegen der Versagung des Merkzeichens "aG" eingelegte Berufung hat das
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen das Urteil des SG sowie den Ausgangsbescheid in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides und der Teilanerkenntnisse geändert und den Beklagten
verpflichtet, beim Kläger die Voraussetzungen des "Nachteilsausgleiches aG" für die Zeit ab 1. Januar
2005 festzustellen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14. Dezember 2005).
Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Als Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung seien nach Abschnitt II Nr 1 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs 1 Nr 11 Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) solche Personen
anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit
großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählten
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande seien, ein
Kunstbein zu tragen, nur eine Beckenkorbprothese tragen könnten oder zugleich unterschenkel- oder
armamputiert seien, sowie andere Schwerbehinderte, die - auch auf Grund von Erkrankungen - dem
vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen seien. Zwar gehöre der Kläger nicht zu dem
erstgenannten Personenkreis; er sei jedoch diesem Personenkreis gleichzustellen.
Bei der Prüfung einer Gleichstellung sei maßgeblich auf Satz 1 der Verwaltungsvorschrift abzustellen,
wobei der Gesetzeszweck des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen (SGB IX), nämlich die Förderung der Selbstbestimmung und der
gleichberechtigten Teilnahme des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft, hinreichend
zu beachten sei. Dieser Gesetzeszweck könne bei außergewöhnlich gehbehinderten
schwerbehinderten Menschen insbesondere durch die Nutzung von sog Behindertenparkplätzen
erreicht werden. Erst durch die Vermeidung längerer Fußwege werde dem außergewöhnlich
gehbehinderten Menschen das Erreichen vieler öffentlicher und medizinischer Einrichtungen
überhaupt erst ermöglicht. Ob dieser Nachteil im Einzelfall durch Zuerkennung von "aG"
auszugleichen sei, stelle damit letztlich eine wertende Entscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls dar, wobei dem Kriterium der Zumutbarkeit besonderes Gewicht zukomme.
Es sei deshalb nicht erforderlich, dass der Betroffene - wie etwa ein Querschnittsgelähmter - nahezu
unfähig sei, sich fortzubewegen. Die Gehfähigkeit müsse vielmehr so stark eingeschränkt sein, dass
dem Betroffenen das Zurücklegen von längeren Wegen zu Fuß unzumutbar sei.
Das SG habe zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im September 2004 die
Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" beim Kläger nicht vorgelegen hätten. Nach Erlass der
erstinstanzlichen Entscheidung sei es jedoch durch eine arterielle Verschlusskrankheit zu einer
weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen, die einen Anspruch
auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" ab dem 1. Januar 2005 begründe. Nach den zugrunde zu
legenden Angaben des behandelnden Internisten sei der Kläger dauerhaft auf eine Gehhilfe
angewiesen, da es durch die Polyneuropathie der Füße und der Unterschenkel zu Vibrations-,
Sensibilitäts- und Druckempfindungsstörungen komme. Dieser Effekt werde durch die
Durchblutungsstörung noch verstärkt. Der Kläger benutze innerhalb seiner Wohnung eine Gehilfe und
halte sich bei der Fortbewegung an Einrichtungsgegenständen fest. Er leide bereits nach 20 m
Gehstrecke unter Schmerzen in den Beinen. Die maximale Gehstrecke betrage wegen Luftnot 100 m,
woraus sich eine Limitierung der schmerzfreien Gehstrecke auf 50 bis maximal 100 m ergebe. Wäre
der Kläger auf die Nutzung allgemeiner Parkmöglichkeiten angewiesen, müsste er praktisch
ausnahmslos auf dem erforderlichen Fußweg zwischen Kraftfahrzeug und eigentlichem Ziel Pausen
einlegen. Bei Großparkplätzen betrage die Entfernung zwischen Parkplatz und Eingang oftmals
deutlich mehr als 100 m. Der multimorbide Kläger wäre bei Nutzung der allgemeinen
Parkmöglichkeiten gezwungen, auf dem Fußweg zwischen Auto und Eingang noch auf dem
Parkplatzgelände (uU sogar mehrfach) zu pausieren, was seine Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft unzumutbar erschwere.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 6 Abs 1 Nr 14
Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO. Der Kläger
gehöre unstreitig nicht zu einer der dort einzeln aufgezählten Gruppen; er sei auch nicht
gleichzustellen. Zwar sei diesbezüglich aus Gründen der Gleichbehandlung eine Betrachtungsweise
zu begrüßen, die sich an objektiven Kriterien, wie der Wegstrecke oder dem Vorliegen bestimmter
Erkrankungen, orientiere. In der Wertung des konkreten Einzelfalles könne jedoch dem LSG, dessen
Einschätzung der Gehfähigkeit auf den subjektiven Angaben des Klägers beruhe, nicht gefolgt
werden, da es allein auf das Hinzutreten der weiteren Funktionsbeeinträchtigung durch eine arterielle
Verschlusskrankheit abgestellt habe. Die behandelnden Ärzte hätten aber auch noch nach
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ab Januar 2005 eine Gleichstellung verneint.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14. Dezember 2005
aufzuheben, soweit es die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" betrifft, und
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 7. September 2004 in vollem
Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung
der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die
berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen lassen noch keine abschließende Entscheidung
darüber zu, ob der Kläger seit dem 1. Januar 2005 außergewöhnlich gehbehindert ist.
Zu entscheiden ist nur noch über die vom LSG ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, beim
Kläger die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" für die Zeit ab 1. Januar 2005 festzustellen.
Soweit das LSG eine Verpflichtung des Beklagten für die Zeit davor abgelehnt hat, ist diese
Entscheidung mangels Revision des Klägers rechtskräftig geworden. Hinsichtlich der Feststellung des
GdB haben weder der Kläger (vgl hierzu BSG SozR 3870 § 4 Nr 1 S 4 = Breith 1988, 659, 662 =
ZfSH/SGB 1988, 365, 366) noch der Beklagte Berufung eingelegt. Daher ist insoweit bereits mit dem
erstinstanzlichen Urteil Rechtskraft eingetreten.
1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs 4 SGB IX. Hiernach stellen die
zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen
sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung iS des § 6 Abs 1 Nr 14
StVG oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs 1 Nr 1
Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die
Gewährung von Parkerleichterungen iS von § 46 Abs 1 Nr 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach
sich, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen"
(Rollstuhlfahrersymbol, Zusatzzeichen 1020- 11, 1044-10, 1044-11 StVO) und die Befreiung von
verschiedenen Parkbeschränkungen (zB vom eingeschränkten Halteverbot für die Dauer von drei
Stunden). Darüber hinaus führt sie ua zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs 1
Kraftfahrzeugsteuergesetz) bei gleichzeitiger Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im
öffentlichen Personennahverkehr (§ 145 Abs 1 SGB IX) und ggfs zur Ausnahme von allgemeinen
Fahrverboten nach § 40 Bundesimmissionsschutzgesetz (vgl Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd I, §
BImSchG, RdNr 30). Sie macht die steuerliche Geltendmachung von Kosten des Kraftfahrzeugs,
soweit sie nicht schon Werbungs- oder Betriebskosten sind, als außergewöhnliche Belastungen iS von
§ 33 Einkommensteuergesetz in angemessenem Umfang möglich (vgl BFHE 116, 378, 380 f; BFHE
206, 525).
Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist Abschnitt II Nr 1 zu §
Abs 1 Nr 11 VwV-StVO (neu bekannt gemacht am 26. Januar 2001, BAnz 2001, Nr 21, S 1419; vgl
zur insoweit unveränderten Fassung vom 22. Oktober 1998: BAnz 1998, Nr 246b, S 47). Die VwV-
StVO selbst ist als allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art 84 Abs 2
Grundgesetz (GG) wirksam erlassen worden (vgl BSGE 90, 180, 182 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1 =
Behindertenrecht 2003, 112, 113). Hiernach ist außergewöhnlich gehbehindert iS des § 6 Abs 1 Nr 14
StVG, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine
Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie
andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von
Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.
Während die in Abschnitt II Nr 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO aufgeführten
Schwerbehinderten relativ einfach zu bestimmen sind, ist dies bei der Gruppe der gleichgestellten
Schwerbehinderten nicht ohne Probleme möglich. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine
Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen
Anstrengungen wie die erstgenannten Gruppen von Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder
Hilfe fortbewegen kann (BSGE 82, 37, 38 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 23 = Behindertenrecht 1998, 141,
142). Schwierigkeiten bereitet hierbei der Vergleichsmaßstab, weil die verschiedenen, im 1. Halbsatz
aufgezählten Gruppen in ihrer Wegefähigkeit nicht homogen sind und einzelne Vertreter dieser
Gruppen - bei gutem gesundheitlichem Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und
optimaler prothetischer Versorgung - ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines
Nichtbehinderten erreichen können (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 22 S 87; BS- GE 90, 180, 182 = SozR
3-3250 § 69 Nr 1). Auf die individuelle prothetische Versorgung der aufgeführten Behindertengruppen
kann es aber grundsätzlich nicht ankommen (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 22 S 87; BSGE 82, 37 = SozR
3-3870 § 4 Nr 23). Denn es liegt auf der Hand, dass solche Besonderheiten angesichts des mit der
Zuerkennung von "aG" bezweckten Nachteilsausgleiches nicht als Maßstab für die Bestimmung der
Gleichstellung herangezogen werden können. Vielmehr muss sich dieser strikt an dem der
einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz orientieren; dies ist Satz 1 in Abschnitt II Nr 1 zu §
Abs 1 Nr 11 VwV-StvO bzw § 6 Abs 1 Nr 14 StVG (BSGE 90, 180, 183 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden
sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl BT-Drucks 8/3150, S 9 f in
der Begründung zu § 6 StVG). Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für
Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten
klein zu halten (BSGE 82, 37, 39 = SozR 3-3870 § 4 Nr 23).
Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Wie der
erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 (Az B 9 SB 7/01 R; BSGE 90, 180
ff = SozR 3-3250 § 69 Nr 1) ausgeführt hat, lässt sich ein anspruchsausschließendes
Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. Weder der gesteigerte
Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn die
maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche
Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch
bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich
nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung praktisch von den
ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden
Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken
zurücklegt. Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt sich daher auf Schwerbehinderte, deren
Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen
körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die in Abschnitt II Nr 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46
Abs 1 Nr 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen.
Auch soweit die og großen körperlichen Anstrengungen festzustellen sind, kann nicht allein - so wie es
das LSG getan hat - auf eine gegriffene Größe wie die schmerzfrei zurückgelegte Wegstrecke
abgestellt werden. Unabhängig von der Schwierigkeit, eine solche Wegstrecke objektiv, fehlerfrei und
verwertbar festzustellen (vgl hierzu Gebauer, MedSach 1995, 53), ist die Tatsache, dass ein
Betroffener nach einer bestimmten Strecke eine Pause machen muss, lediglich Indiz für eine
Erschöpfung. Für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" reichen überdies nicht irgendwelche
Erschöpfungszustände aus. Sie müssen in ihrer Intensität vielmehr gleichwertig mit den
Erschöpfungszuständen sein, die Schwerbehinderte der in Abschnitt II Nr 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46
Abs 1 Nr 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Gruppen erleiden. Gradmesser hierfür kann die Intensität
der Schmerzen bzw - wie hier - der Luftnot nach dem Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke sein.
Ein solches Erschöpfungsbild lässt sich ua aus der Dauer der erforderlichen Pause sowie den
Umständen herleiten, unter denen der Schwerbehinderte nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur
kurzes Pausieren - auch auf Großparkplätzen - mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne
zusätzliche Probleme ist im Hinblick auf den durch die Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab
zumutbar.
Ob die danach erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen beim Gehen vorliegen, ist
Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die sich auf alle verfügbaren Beweismittel, wie Befundberichte
der behandelnden Ärzte, Sachverständigengutachten oder einen dem Gericht persönlich vermittelten
Eindruck, stützen kann. Gerade bei multimorbiden Schwerbehinderten wie dem Kläger liegt auf der
Hand, dass allein das Abstellen auf ein starres Kriterium keine sachgerechte Beurteilung ermöglicht,
weil es eine Gesamtschau aller relevanten Umstände eher verhindert. Gerade die Anwendung eines
einzelnen starren Kriteriums birgt die Gefahr eines vom Beklagten besorgten Verstoßes gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
Ein an einer bestimmten Wegstrecke und einem Zeitmaß orientierter Maßstab liegt auch nicht wegen
der Methode nahe, mit der die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" festgestellt
werden (vgl dazu "Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht <AHP> 2005", Nr 30). Denn für das Merkzeichen "aG" gelten
gegenüber "G" nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 11 S 45
= Breith 1995, 623)
Ebenso wenig lässt sich ein allein maßgebliches Wegstrecken-Zeit-Kriterium aus dem
straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens "aG" herleiten. Insofern kommt es entgegen der
Ansicht des LSG nicht auf die üblicherweise auf Großparkplätzen zurückzulegende Strecke zwischen
allgemein nutzbaren Parkplätzen und Gebäudeeingängen an. Das Merkzeichen "aG" soll die stark
eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege infolge der gewährten Parkerleichterungen
ausgleichen (BSG SozR 3870 § 3 Nr 18 S 58 = Breith 1986, 335, 336 = Behindertenrecht 1987, 95,
96). Ein bestimmtes Wegstreckenkriterium erschiene nur dann als sachgerecht, wenn die betreffende
Wegstrecke grundsätzlich geeignet wäre, den bestehenden Nachteil auszugleichen. Das könnte es
nahelegen, auf die Platzierung gesondert ausgewiesener Behindertenparkplätze abzustellen (so LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2001, Az L 11 SB 4527/00; vgl auch Strassfeld, VersorgVerw
2003, 21, 23). Aber auch diesem Ansatz ist nicht zuzustimmen. Abgesehen davon, dass es keine
empirischen Untersuchungen zur durchschnittlichen Entfernung zwischen gesondert ausgewiesenen
Behindertenparkplätzen und den Eingängen zu Einrichtungen des sozialen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Lebens gibt, greift die alleinige Ausrichtung auf Behindertenparkplätze
(Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10, 1044-11 StVO) zu kurz. Denn daneben werden nach Abschnitt I Nr
1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO weitere umfangreiche Parkerleichterungen, wie zB die Ausnahme
vom eingeschränkten Halteverbot (lit a), gewährt.
2. Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil lediglich festgestellt, dass der Kläger dauerhaft auf eine
Gehhilfe angewiesen ist, da es durch die Polyneuropathie der Füße und der Unterschenkel zu
Vibrations-, Sensibilitäts- und Druckempfindungsstörungen komme. Dieser Effekt wird durch die
Durchblutungsstörung noch verstärkt. Der Kläger leidet bereits nach 20 m Gehstrecke unter
Schmerzen in den Beinen; nach 100 m zwingt Luftnot zu einer Pause.
Diese Feststellungen sind für den erkennenden Senat bindend (§ 163 SGG), weil der Beklagte sie
nicht zureichend gerügt hat. Denn er hat lediglich ausgeführt, dass dem LSG in der Wertung des
konkreten Einzelfalles nicht gefolgt werden könne. Die Einschätzung der Gehfähigkeit beruhe
überwiegend auf den subjektiven Angaben des Klägers. Das LSG habe allein das Hinzutreten der
weiteren Funktionsbeeinträchtigung durch eine arterielle Verschlusskrankheit für erheblich gehalten.
Die behandelnden Ärzte, von denen diese Diagnose stamme, hätten aber eine Gleichstellung
verneint. Hiermit hat der Beklagte das Ergebnis der Beweiswürdigung des LSG angegriffen. Bei der
Ermittlung solcher Erkenntnisse handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, die das Tatsachengericht
gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung zu treffen hat und die der Revision daher nur beschränkt zugänglich ist,
weil das Revisionsgericht keine eigenen Tatsachen feststellen kann (BSG SozR 1500 § 162 Nr 7 S 6
f). Es reicht daher nicht aus, wenn die Revision - wie hier - lediglich ihre Beweiswürdigung an die
Stelle derjenigen des LSG setzt oder ihre eigene Würdigung als überlegen bezeichnet. Es ist dem
Revisionsgericht nämlich nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu
treffen oder sie sonst zu bewerten (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 S 50).
Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich allerdings nur, dass der Kläger in seiner Gehfähigkeit in
ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist. Ob er sich nur unter ebenso großen körperliche
Anstrengungen fortbewegen kann wie die in Abschnitt II Nr 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11
VwV-StVO genannten Personen, lässt sich den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht
mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Denn es fehlen Feststellungen zu der Art und dem Ausmaß
der Pausen, die beim Kläger auf Westrecken von über 100 m erforderlich sind. Da der erkennende
Senat die gebotene ergänzende Sachverhaltsaufklärung im Revisionsverfahren nicht nachholen kann,
ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.