BSG 9a. Senat – 29.03.2007 – B 9a SB 1/06 R
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG 9a. Senat – 29.03.2007 – B 9a SB 1/06 R
Einordnung: BSG – weiterhin maßgeblich
Keine starre Metergrenze; Art, Intensität und Dauer der Pausen sowie Erschöpfung sind entscheidend.
Zurückverweisung wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen.
Entscheidungstext
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger außergewöhnlich gehbehindert ist.
Bei dem 1947 geborenen Kläger war zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") festgestellt
worden (Bescheid vom 10. Januar 2002). Auf seinen Antrag vom 23. Mai 2003 erkannte das beklagte
Land einen GdB von 80 an, verneinte dagegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "aG" (<außergewöhnliche Gehbehinderung> Bescheid vom 17. September 2003). Die
Feststellung des GdB von 80 beruhte auf einer chronisch entzündlichen Lungenerkrankung
(verwaltungsinterner Einzel-GdB: 50) sowie auf Osteoporose, Wirbelsäulenleiden (verwaltungsinterner
Einzel- GdB: 50). Die darüber hinaus bestehenden degenerativen Gelenkveränderungen
(verwaltungsinterner Einzel-GdB: 20) berücksichtigte der Beklagte nicht, weil sie sich seiner Ansicht
nach nicht mehr GdB-erhöhend auswirkten. Der auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" gerichtete
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004).
Mit Bescheid vom 20. Februar 2004 erteilte die Stadt Lüneburg dem Kläger eine auf das Stadtgebiet
von Lüneburg begrenzte und (zunächst) bis zum 19. August 2004 befristete Ausnahmegenehmigung
zur Bewilligung von Parkerleichterungen; diese entspricht inhaltlich den in Abschnitt I der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs 1 Nr 11 Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) geregelten
Parkerleichterungen.
Das gegen die Versagung des Merkzeichens "aG" angerufene Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die
Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Februar 2005). Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung
hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen ein fachinternistisches Gutachten sowie
Befundberichte des behandelnden Allgemeinmediziners eingeholt und sodann die Beklagte unter
Abänderung der Bescheide und des SG-Urteils verpflichtet, beim Kläger die Voraussetzungen des
"Nachteilsausgleiches aG" für die Zeit ab 1. Mai 2004 festzustellen; für die Zeit davor hat es die
Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14. Dezember 2005).
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung seien nach Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-St- VO solche Personen
anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit
großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählten
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande seien, ein
Kunstbein zu tragen, nur eine Beckenkorbprothese tragen könnten oder zugleich unterschenkel- oder
armamputiert seien, sowie andere Schwerbehinderte, die - auch auf Grund von Erkrankungen - dem
vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen seien. Zwar gehöre der Kläger nicht zu dem
erstgenannten Personenkreis; er sei diesem jedoch gleichzustellen.
Bei der Prüfung einer Gleichstellung sei maßgeblich auf Satz 1 der Verwaltungsvorschrift abzustellen,
wobei der Gesetzeszweck des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen (SGB IX), nämlich die Förderung der Selbstbestimmung und der
gleichberechtigten Teilnahme des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft, hinreichend
zu beachten sei. Dieser Gesetzeszweck könne bei außergewöhnlich gehbehinderten
schwerbehinderten Menschen insbesondere durch die Nutzung von sog Behindertenparkplätzen
erreicht werden. Erst durch die Vermeidung längerer Fußwege werde dem außergewöhnlich
gehbehinderten Menschen das Erreichen vieler öffentlicher und medizinischer Einrichtungen
überhaupt erst ermöglicht. Ob dieser Nachteil im Einzelfall durch Zuerkennung von "aG"
auszugleichen sei, stelle damit letztlich eine wertende Entscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls dar, wobei dem Kriterium der Zumutbarkeit besonderes Gewicht zukomme.
Es sei deshalb nicht erforderlich, dass der Betroffene - wie etwa ein Querschnittsgelähmter - nahezu
unfähig sei, sich fortzubewegen. Die Gehfähigkeit müsse vielmehr so stark eingeschränkt sein, dass
dem Betroffenen das Zurücklegen von längeren Wegen zu Fuß unzumutbar sei.
Entgegen der Auffassung des SG hätten die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" beim Kläger
seit Mai 2004 vorgelegen. Dessen Gesundheitszustand habe sich zwischen Herbst 2003 und Frühjahr
2004 verschlechtert. Nach den Befundberichten des Allgemeinmediziners Dr. W. habe der Kläger im
Oktober 2003 noch Wegstrecken von 200 m - wenn auch mit Hilfe eines Rollators - zurücklegen
können. Dies begründe noch keine schwerste Einschränkung der Gehfähigkeit; die ablehnende
Entscheidung des Beklagten sei insoweit rechtmäßig. Im Mai 2004 habe sich der Kläger aber auch mit
Hilfe des Rollators nur noch langsam über maximal 30 m fortbewegen können. Diese Einschätzung Dr.
W., die sich mit den Angaben des Klägers deckten, sei auch vom gerichtlich bestellten
Sachverständigen Dr. P. bestätigt worden.
Die beim Kläger bestehende Limitierung der schmerzfreien Gehstrecke führe zur Zuerkennung des
Merkzeichens "aG". Denn wäre der Kläger auf die Nutzung allgemeiner Parkmöglichkeiten
angewiesen, müsste er praktisch ausnahmslos auf dem erforderlichen Fußweg zwischen
Kraftfahrzeug und eigentlichem Ziel Pausen einlegen. Bei Großparkplätzen betrage die Entfernung
zwischen Parkplatz und Eingang oftmals deutlich mehr als 100 m. Der multimorbide Kläger wäre bei
Nutzung der allgemeinen Parkmöglichkeiten gezwungen, auf dem Fußweg zwischen Auto und
Eingang noch auf dem Parkplatzgelände (uU sogar mehrfach) zu pausieren, was seine Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft unzumutbar erschwere.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt das beklagte Land die Verletzung des § 6 Abs 1 Nr 14
Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO. Der Kläger
gehöre unstreitig nicht zu einer der dort einzeln aufgezählten Gruppen; er sei auch nicht
gleichzustellen. Zwar sei diesbezüglich aus Gründen der Gleichbehandlung eine Betrachtungsweise
zu begrüßen, die sich an objektiven Kriterien, wie der Wegstrecke oder das Vorliegen bestimmter
Erkrankungen, orientiere. In der Wertung des konkreten Einzelfalles könne jedoch dem LSG, dessen
Einschätzung der Gehfähigkeit auf den subjektiven Angaben des Klägers beruhe, nicht gefolgt
werden, da der gerichtlich bestellte Sachverständige auch nach Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes ab Mai 2004 eine Gleichstellung verneint habe.
Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14. Dezember
2005 aufzuheben, soweit es die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" für die
Zeit ab dem 1. Mai 2004 betrifft, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Lüneburg vom
15. Februar 2005 in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung durch Urteil (§ 124
Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der
Sache an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet. Die berufungsgerichtlichen
Tatsachenfeststellungen lassen noch keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der Kläger
seit dem 1. Mai 2004 außergewöhnlich gehbehindert ist.
Zu entscheiden ist nicht mehr über ein Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" in der
Zeit vor dem 1. Mai 2004. Insoweit hat das LSG eine Verpflichtung des Beklagten abgelehnt. Diese
Entscheidung ist mangels Revision des Klägers rechtskräftig geworden.
1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs 4 SGB IX. Hiernach stellen die
zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen
sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung iS des § 6 Abs 1 Nr 14
StVG oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs 1 Nr 1
Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die
Gewährung von Parkerleichterungen iS von § 46 Abs 1 Nr 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach
sich, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen"
(Rollstuhlfahrersymbol, Zusatzzeichen 1020- 11, 1044-10, 1044-11 StVO) und die Befreiung von
verschiedenen Parkbeschränkungen (zB vom eingeschränkten Halteverbot für die Dauer von drei
Stunden). Darüber hinaus führt sie ua zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs 1
Kraftfahrzeugsteuergesetz) bei gleichzeitiger Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im
öffentlichen Personennahverkehr (§ 145 Abs 1 SGB IX) und ggfs zur Ausnahme von allgemeinen
Fahrverboten nach § 40 Bundesimmissionsschutzgesetz (vgl Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd I, §
BImSchG, RdNr 30). Sie macht die steuerliche Geltendmachung von Kosten des Kraftfahrzeugs,
soweit sie nicht schon Werbungs- oder Betriebskosten sind, als außergewöhnliche Belastungen iS von
§ 33 Einkommensteuergesetz in angemessenem Umfang möglich (vgl BFHE 116, 378, 380 f; BFHE
206, 525).
Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist Abschnitt II Nr 1 zu §
Abs 1 Nr 11 VwV-StVO (neu bekannt gemacht am 26. Januar 2001, BAnz 2001, Nr 21, S 1419; vgl
zur insoweit unveränderten Fassung vom 22. Oktober 1998: BAnz 1998, Nr 246b, S 47). Die VwV-
StVO selbst ist als allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art 84 Abs 2
Grundgesetz (GG) wirksam erlassen worden (vgl BSGE 90, 180, 182 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1 =
Behindertenrecht 2003, 112, 113). Hiernach ist außergewöhnlich gehbehindert iS des § 6 Abs 1 Nr 14
StVG, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine
Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie
andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von
Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.
Während die in Abschnitt II Nr 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO aufgeführten
Schwerbehinderten relativ einfach zu bestimmen sind, ist dies bei der Gruppe der gleichgestellten
Schwerbehinderten nicht ohne Probleme zu bewerkstelligen. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn
seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso
großen Anstrengungen wie die erstgenannten Gruppen von Schwerbehinderten oder nur noch mit
fremder Hilfe fortbewegen kann (BSGE 82, 37, 38 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 23 = Behindertenrecht
1998, 141, 142). Schwierigkeiten bereitet hierbei der Vergleichsmaßstab, weil die verschiedenen, im 1.
Halbsatz aufgezählten Gruppen in ihrer Wegefähigkeit nicht homogen sind und einzelne Vertreter
dieser Gruppen - bei gutem gesundheitlichem Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit
und optimaler prothetischer Versorgung - ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines
Nichtbehinderten erreichen können (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 22 S 87; BSGE 90, 180, 182 = SozR
3-3250 § 69 Nr 1). Auf die individuelle prothetische Versorgung der aufgeführten Behindertengruppen
kann es aber grundsätzlich nicht ankommen (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 22; BSGE 82, 37 = SozR
3-3870 § 4 Nr 23). Denn es liegt auf der Hand, dass solche Besonderheiten angesichts des mit der
Zuerkennung von "aG" bezweckten Nachteilsausgleiches nicht als Maßstab für die Bestimmung der
Gleichstellung herangezogen werden können. Vielmehr muss sich dieser strikt an dem der
einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz orientieren; dies ist Satz 1 Abschnitt II Nr 1 zu § 46
Abs 1 Nr 11 VwV-StvO bzw § 6 Abs 1 Nr 14 StVG (BSGE 90, 180, 183 = SozR 3- 3250 § 69 Nr 1).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden
sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl BT-Drucks 8/3150, S 9 f in
der Begründung zu § 6 StVG). Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für
Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten
klein zu halten (BSGE 82, 37, 39 = SozR 3-3870 § 4 Nr 23).
Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Wie der
erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 (B 9 SB 7/01 R; BSGE 90, 180 ff
= SozR 3-3250 § 69 Nr 1) ausgeführt hat, lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen
griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in
Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn die maßgeblichen
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein
schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann,
sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder
Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung praktisch von den ersten Schritten
außerhalb seines Kraftfahrzeuges an erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden
Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken
zurücklegt. Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt sich daher auf Schwerbehinderte, deren
Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen
körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die in Abschnitt II Nr 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46
Abs 1 Nr 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen.
Auch soweit die og großen körperlichen Anstrengungen festzustellen sind, kann nicht allein - so wie es
das LSG getan hat - auf eine gegriffene Größe wie die schmerzfrei zurückgelegte Wegstrecke
abgestellt werden. Unabhängig von der Schwierigkeit, eine solche Wegstrecke objektiv, fehlerfrei und
verwertbar festzustellen (vgl hierzu Gebauer, MedSach 1995, 53), ist die Tatsache, dass ein
Betroffener nach einer bestimmten Strecke eine Pause machen muss, lediglich Indiz für eine
Erschöpfung. Für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" reichen jedoch nicht irgendwelche
Erschöpfungszustände aus. Sie müssen in ihrer Intensität vielmehr gleichwertig mit den
Erschöpfungszuständen sein, die Schwerbehinderte der in Abschnitt II Nr 1 Satz 2 1. Halbsatz zu § 46
Abs 1 Nr 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Gruppen erleiden. Gradmesser hierfür kann die Intensität
des Schmerzes bzw - wie hier - der Luftnot nach dem Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke sein.
Ein solches Erschöpfungsbild lässt sich ua aus der Dauer der erforderlichen Pause sowie den
Umständen herleiten, unter denen der Schwerbehinderte nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur
kurzes Pausieren - auch auf Großparkplätzen - mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne
zusätzliche Probleme ist im Hinblick auf den von den Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab
zumutbar.
Ob die danach erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen beim Gehen vorliegen, ist
Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die sich auf alle verfügbaren Beweismittel, wie Befundberichte
der behandelnden Ärzte, Sachverständigengutachten oder einen dem Gericht persönlich vermittelten
Eindruck, stützen kann. Gerade bei multimorbiden Schwerbehinderten wie dem Kläger liegt auf der
Hand, dass allein das Abstellen auf ein starres Kriterium keine sachgerechte Beurteilung ermöglicht,
weil es eine Gesamtschau aller relevanten Umstände eher verhindert. Gerade die Anwendung eines
einzelnen starren Kriteriums birgt die Gefahr eines vom Beklagten besorgten Verstoßes gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
Ein an einer bestimmten Wegstrecke und einem Zeitmaß orientierter Maßstab liegt auch nicht wegen
der Methode nahe, mit der die medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" festgestellt
werden (vgl dazu "Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht <AHP> 2005", Nr 30). Denn für das Merkzeichen "aG" gelten
gegenüber "G" nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 11 S 45
= Breith 1995, 623)
Ebenso wenig lässt sich ein allein maßgebliches Wegstrecken-Zeit-Kriterium aus dem
straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens "aG" herleiten. Insofern kommt es entgegen der
Ansicht des LSG nicht auf die üblicherweise auf Großparkplätzen zurückzulegende Strecke zwischen
allgemein nutzbaren Parkplätzen und Gebäudeeingängen an. Das Merkzeichen "aG" soll die stark
eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege infolge der gewährten Parkerleichterungen
ausgleichen (BSG SozR 3870 § 3 Nr 18 S 58 = Breith 1986, 335, 336 = Behindertenrecht 1987, 95,
96). Ein bestimmtes Wegstreckenkriterium erschiene nur dann als sachgerecht, wenn die betreffende
Wegstrecke grundsätzlich geeignet wäre, den bestehenden Nachteil auszugleichen. Das könnte es
nahe legen, auf die Platzierung gesondert ausgewiesener Behindertenparkplätze abzustellen (so LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2001, Az L 11 SB 4527/00; vgl auch Strassfeld, VersorgVerw
2003, 21, 23). Aber auch diesem Ansatz ist nicht zuzustimmen. Abgesehen davon, dass es keine
empirischen Untersuchungen zur durchschnittlichen Entfernung zwischen gesondert ausgewiesenen
Behindertenparkplätzen und den Eingängen zu Einrichtungen des sozialen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Lebens gibt, greift die alleinige Ausrichtung auf Behindertenparkplätze
(Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10, 1044-11 StVO) zu kurz. Denn daneben werden nach Abschnitt I Nr
1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO weitere umfangreiche Parkerleichterungen, wie zB die Ausnahme
vom eingeschränkten Halteverbot (lit a), gewährt.
2. Das LSG hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Kläger sich nur langsam und selbst mit
Hilfe des Rollators nur über maximal 30 m am Stück fortbewegen kann. Danach muss er eine Pause
einlegen, wobei er sich auf den Rollator setzt. Darüber hinaus treten beim Gehen Schmerzen und
Unsicherheiten auf. Diese Feststellungen sind für den erkennenden Senat bindend (§ 163 SGG), weil
der Beklagte sie nicht zureichend gerügt hat. Denn er hat lediglich ausgeführt, dass dem LSG in der
Wertung des konkreten Einzelfalles nicht gefolgt werden könne. Die Einschätzung der Gehfähigkeit
beruhe überwiegend auf den subjektiven Angaben des Klägers. Der gerichtlich bestellte
Sachverständige habe auch nach Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ab Mai 2004 eine
Gleichstellung verneint. Hiermit hat der Beklagte das Ergebnis der Beweiswürdigung des LSG
angegriffen. Bei der Ermittlung solcher Erkenntnisse handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, die
das Tatsachengericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen hat und die der Revision daher nur beschränkt
zugänglich ist, weil das Revisionsgericht keine eigenen Tatsachen feststellen kann (BSG SozR 1500 §
Nr 7 S 6 f). Es reicht daher nicht aus, wenn die Revision - wie hier - lediglich ihre
Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt oder diese eigene Würdigung als überlegen
bezeichnet. Es ist dem Revisionsgericht nicht gestattet, unter mehreren möglichen
Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder sie sonst zu bewerten (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 31
S 50).
Aus diesen Feststellungen ergibt sich allerdings nur, dass der Kläger in seiner Gehfähigkeit in
ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist. Ob er sich nur unter ebenso großen körperlichen
Anstrengungen fortbewegen kann wie die in Abschnitt II Nr 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11
VwV-StVO genannten Personen, lässt sich den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht
mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Denn es fehlen Feststellungen zu der Art und dem Ausmaß
der Pausen, die beim Kläger auf Wegstrecken von über 30 m erforderlich sind. Da der erkennende
Senat die gebotene ergänzende Sachverhaltsaufklärung im Revisionsverfahren nicht nachholen kann,
ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird davon ausgehen können,
dass in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkte schwerbehinderte Menschen
sich beim Gehen regelmäßig körperlich besonders anstrengen müssen und dass die für "aG"
geforderte große körperliche Anstrengung dann gegeben sein dürfte, wenn die im aufgehobenen Urteil
festgestellte Wegstreckenlimitierung auf 30 m darauf beruht, dass der Kläger bereits nach dieser
kurzen Wegstrecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann (vgl
BSGE 90, 180, 184 f = SozR 3-3250 § 69 Nr 1).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.