BSG 9. Senat – 11.05.2016 – B 9 SB 94/15 B
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Beschluss
BSG 9. Senat – 11.05.2016 – B 9 SB 94/15 B
Einordnung: BSG – Nichtzulassungsbeschluss
Bestätigung der erforderlichen Gesamtwürdigung im damaligen Gleichstellungssystem; keine
mechanische Gleichsetzung mit Doppeloberschenkelamputierten.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe
I. In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens aG. Bei der 1924 geborenen Klägerin waren zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB)
von 80 sowie das Merkzeichen G festgestellt (Hüftgelenksarthrose beiderseits, Einzel-GdB 40,
Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Muskelfunktionsstörungen, Fehlhaltung, Einzel-GdB 30,
Herzkreislaufschwäche, Gleichgewichtsstörungen, Einzel-GdB 30, Fettleberhepatitis, Einzel-GdB 30).
Seit 2004 ist zusätzlich das Merkzeichen B festgestellt. Auf neuerlichen Antrag der Klägerin stellte der
Beklagte den GdB mit 90 fest (bei zusätzlicher Funktionseinschränkung beider Schultern,
Schultergelenksprothese links, Einzel-GdB 40). Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Merkzeichen aG und RF lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 16.12.2010; Widerspruchsbescheid
vom 3.2.2011). Die auf Zuerkennung von aG gestützte Klage hat das SG abgewiesen
(Gerichtsbescheid vom 29.2.2012). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung
ua ausgeführt, ausgehend von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätzen sei die Klägerin nicht außergewöhnlich gehbehindert. Im Anschluss an eine
Hüftgelenksendoprothese rechts sei es zu einem koordinierten und sicheren Gangbild am Rollator
gekommen. Die Klägerin könne mit Pausen ca 100 bis 200 Meter gehen. Auf die geltend gemachte
Unfähigkeit, den Rollator selbstständig aus dem Kofferraum ihres PKW zu heben, komme es nicht an,
ebenso wenig auf Behinderungen beim Ein- und Aussteigen auf beengten Parkplätzen (Urteil vom
12.11.2015).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
LSG und rügt die grundsätzliche Bedeutung der Sache.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den
gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2
Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im
angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den
Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3- 1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100
§ 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Beschwerdeführer
muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner
Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine
bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung,
also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11;
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende
Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin wirft als Fragen auf, 1. ob § 70 Abs 2 SGB IX für das BMAS mit Zustimmung des
Bundesrates eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dazu bereithält, einen Rechtsgegenstand
aus dem Ressort des Bundesverkehrsministeriums mit abschließender Regelungstiefe selbst regeln
zu dürfen, 2. ob über die sozialrechtlichen Vorschriften zum Merkzeichen aG hinaus die speziellen
verkehrsrechtlichen Vorschriften der RdNr 133 ff der zu § 46 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) für die Beurteilung der Voraussetzungen zur Gewährung von
Parkerleichterungen heranzuziehen sind, 3. ferner, ob es rechtlich zulässig ist, zur Beurteilung des
Vergleichsmaßstabs für Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung auch aufgrund
von Erkrankungen schwerbehindert sind, ausschließlich auf den Extrem-Regelfall der
Einschränkungen eines Doppeloberschenkelamputierten abzustellen, und in Bezug auf
verkehrsrechtlich begehrte Parkerleichterungen für Schwerbehinderte auch dann der Extrem-Regelfall
eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist oder die verkehrsrechtlichen
Sondervorschriften der RdNrn 129 ff, insbesondere der 133 ff der zu § 46 VwV-StVO als
Vergleichsmaßstab vorgehen.
Die Beschwerdebegründung erfüllt die aufgezeigten Darlegungsanforderungen zu keiner der
aufgeworfenen Fragen. Selbst wenn von hinreichend konkreten Rechtsfragen mit einer über den
Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung ausgegangen wird, so sind jedenfalls Klärungsbedarf und
Klärungsfähigkeit nicht - wie erforderlich - für jede Frage aufgezeigt.
Hinsichtlich der mit Wirkung vom 15.1.2015 durch Gesetz vom 7.1.2015 (BGBl II 15) in § 70 Abs 2
SGB IX normierten Ermächtigungsgrundlage beschäftigt sich die Beschwerdebegründung insoweit
weder mit dem Geltungsbereich der Norm (vgl § 159 Abs 7 SGB IX) und ihrer daraus resultierenden
Anwendbarkeit auf den vorliegenden Sachverhalt noch mit dem Umstand, dass bestehenden
Bedenken an einer wirksamen Ermächtigung durch die vorgenannte Vorschrift gerade Rechnung
getragen werden sollte (hierzu BT- Drucks 18/2953 und 18/3190 S 5). Die Beschwerdebegründung
hätte sich daher damit befassen müssen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine
Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung auf die bisherige Rechtslage verweist,
wonach als Anlage zu § 2 VersMedV "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (AnlVersMedV) erlassen
worden sind, in denen ua in Teil D die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche näher konkretisiert werden und diese Konkretisierungen
trotz der Bedenken an der Ermächtigung des Verordnungsgebers auf der Grundlage des § 69 Abs 1 S
SGB IX aF (hierzu Dau-PR-SozR 24/2009 Anm 4) auch verbindlich sind (BSG Urteile vom 11.8.2015
- B 9 SB 1/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 21 und B 9 SB 2/14 R, ebenfalls zur Veröffentlichung in SozR
vorgesehen). Hiervon ausgehend hätte die Beschwerdebegründung darlegen müssen, ob und von
welcher Seite gleichwohl weitergehende Zweifel an einer verbindlichen Rechtsgrundlage für die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG durch die
Versorgungsverwaltung für den hier maßgeblichen Zeitraum geäußert wurden. Zur Darlegung der
Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr
ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen
erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B). Daran fehlt es.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage zur Heranziehung der RdNr 133 ff zu § 46 VwV-St- VO bei der
Bestimmung der Voraussetzungen von Parkerleichterungen außerhalb der aufgezeigten
sozialrechtlichen Voraussetzungen verdeutlicht die Beschwerdebegründung schon nicht, wieso die
Klägerin für diesen Fall den dort genannten Personengruppen überhaupt zugeordnet werden könnte,
mithin die Klärung dieser Frage vorliegend überhaupt von Bedeutung sein könnte. Darüber zeigt sie
aber auch nicht auf, wieso sich die Antwort nicht zweifelsfrei bereits aus den einschlägigen Normen
und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, aaO) erschließt und danach
überhaupt Klärungsbedarf bestehen könnte.
Ebenso verhält es sich schließlich mit den Fragen zum angeführten Vergleichsmaßstab bei der
Gleichstellung von Behinderungen und Erkrankungen mit den normativ ausdrücklich genannten
Regelfällen, bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG ohne Weiteres
vermutet werden. Die Beschwerdebegründung nimmt nicht zur Kenntnis, dass die ständige
höchstrichterliche Rechtsprechung in den sog Gleichstellungsfällen eine Gesamtwürdigung aller
Einzelfallumstände fordert und keinesfalls ausnahmslos eine Anlehnung an den ausdrücklich
genannten Regelfall des Doppeloberschenkelamputierten verlangt (BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9
SB 7/01 R - BSGE 90, 180, 183 f = SozR 3-3250 § 69 Nr 1 S 4 f mwN). Etwaig gerügte Mängel der
Beweiswürdigung sind ebenso wenig Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 128 Abs 1 S 1
iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG) wie eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des LSG (BSG SozR
1500 § 160a Nr 7).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4
S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.