BSG 9. Senat – 17.03.2025 – B 9 SB 51/24 B
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Beschluss
BSG 9. Senat – 17.03.2025 – B 9 SB 51/24 B
Einordnung: BSG – Nichtzulassungsbeschluss
Kein Sachurteil zur Mitnahme schwerer Therapiegeräte. Die Beschwerde war unzulässig; maßgeblich
waren die bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen
Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen
aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 2.10.2024
verneint, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ausgehend von der führenden
Funktionsstörung, dem angeborenen zentralen Hypoventilationssyndrom (Undine-Syndrom), dem
Tracheostoma, der Entwicklungsstörung und der Hypotonie sei von der Beklagten und dem SG
zutreffend ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 100 gebildet worden. Diese vorliegenden
Funktionsbeeinträchtigungen wirkten sich nicht in relevanter Weise nachteilig auf die Gehfähigkeit aus,
die Lungenfunktion am Tag bzw beim Gehen sei nicht wesentlich eingeschränkt. Ein GdB von 80 für
die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung werde bei Weitem nicht erreicht. Selbst wenn man
die ständige Mitführung der Geräte zur Dauerbeatmung für die Mittags- bzw Nachtruhe als erforderlich
ansähe, wären die erforderlichen Unterstützungsleistungen nicht zu berücksichtigen, weil hierdurch
die Fortbewegung der Klägerin selbst nicht betroffen sei. Insofern seien die Einschränkungen und der
Hilfebedarf durch die bereits festgestellten Merkzeichen G, B und H kompensiert.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG
eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine
Divergenz geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der
gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Divergenz (§ 160 Abs
2 Nr 2 SGG) in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Eine
Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der
Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der
Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht
geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der
Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine
Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm
angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom
19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B mwN).
Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob die dauerhaft erforderliche Mitnahme
von lebensrettenden Therapiegeräten mit einem Gewicht von mehr als 14 kg eine erhebliche
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 229 Abs 3 Satz 1 SGB IX insgesamt
oder jedenfalls bei Kindern darstellt".
Soweit der Senat die benannte Rechtsfrage verneinen sollte, misst die Klägerin der weiteren
Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob die Verneinung des Vorliegens einer
mobilitätsbeeinträchtigenden Teilhabebeeinträchtigung eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung
der Klägerin und der weiteren vom Undine-Syndrom Betroffenen darstellt".
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin damit ungeachtet des vorhandenen Einzelfallbezugs
hinreichend abstrakte Rechtsfragen formuliert hat. Jedenfalls lässt die Beschwerdebegründung eine
Klärungsbedürftigkeit nicht erkennen.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich
zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich
geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht
ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen
ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als
grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.4.2019 - B 9
SB 4/19 B mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Darstellung der
gesetzlichen Vorgaben und Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis
substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung
gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von
grundsätzlicher Bedeutung noch nicht hinreichend beantwortet worden ist (vgl stRspr; zB BSG
Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B mwN). Hieran fehlt es.
Zwar trägt die Klägerin vor, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom
9.3.2023 (B 9 SB 8/21 R - SozR 4-3250 § 229 Nr 2) davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der
Beurteilung auf der Einschränkung der Mobilität im öffentlichen Verkehrsraum liege und gerade in
diesem Bereich auch ihre Mobilitätseinschränkung vorliege, weil sie beim Verlassen des Fahrzeugs
durch die Mitnahme der Geräte in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sei. Sofern die Klägerin im
Rahmen ihrer Beschwerdebegründung die gesetzlichen Regelungen zum Merkzeichen aG auf Fälle
von mittelbarer Mobilitätsbeeinträchtigung angewendet wissen will und die Entscheidung des
Berufungsgerichts im Widerspruch zur genannten Rechtsprechung des BSG sieht, fehlt es jedoch an
einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gesetzestext und der zitierten Senatsrechtsprechung.
Bereits der Wortlaut des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX verweist auf die Gehfähigkeit außerhalb des
Kraftfahrzeugs und stellt einen unmittelbaren Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum her. Das sich
"bewegen können" von schwerbehinderten Menschen "außerhalb ihres Kraftfahrzeuges" bezieht sich
erkennbar auf eine unbekannte und wechselnde Umgebung, wie sie mit einem Kraftfahrzeug
typischerweise erreicht wird. Erfasst wird daher vor allem die (körperliche) Gehfähigkeit im öffentlichen
Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen,
kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen des privaten und
öffentlichen Lebens. Der Zweck des Merkzeichens aG besteht vor allem darin, mittels der gewährten
Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der
Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (vgl BSG Urteile vom 9.3.2023
- B 9 SB 8/21 R - SozR 4-3250 § 229 Nr 2 und B 9 SB 1/22 R - SozR 4 3250 § 229 Nr 1 -; jeweils
RdNr 19 f mwN).
Ungeachtet dieser bereits vom Senat entschiedenen Anknüpfung an das sich "bewegen können" eines
schwerbehinderten Menschen zeigt die Klägerin angesichts der Bewertung ihres Gehvermögens
durch das Berufungsgericht auch die Klärungsfähigkeit nicht auf. Soweit die Klägerin mit ihren
Fragestellungen Schlussfolgerungen des LSG aus der zitierten Senatsrechtsprechung bezogen auf
ihren Einzelfall infrage stellt, wendet sie sich gegen die Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in ihrem
Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom
5.6.2020 - B 9 SB 87/19 B mwN).
Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch deshalb nicht
dargetan, weil die Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, dass bei der Klägerin nach den
tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels diesbezüglicher Verfahrensrügen
gebunden ist (§ 163 SGG), die Mitnahme von lebensrettenden Therapiegeräten mit einem Gewicht
von mehr als 14 kg dauerhaft (also bei jedem Schritt nach Verlassen eines Kraftfahrzeugs) erforderlich
ist.
Soweit die Klägerin hilfsweise die Frage aufwirft, ob die Verneinung des Vorliegens einer
mobilitätsbeeinträchtigenden Teilhabebeeinträchtigung bei von einem Undine-Syndrom Betroffenen
eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung darstelle, fehlt es ebenfalls an den erforderlichen
Darlegungen. Denn die Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde verringern
sich nicht deshalb, weil damit eine Verfassungsverletzung geltend gemacht wird. Die
Beschwerdebegründung durfte sich daher nicht lediglich darauf beschränken, einen Verstoß gegen
den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu behaupten. Vielmehr hätte die Klägerin in
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hierzu im Einzelnen darlegen
müssen, woraus sich im Fall der Klägerin die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl stRspr; zB BSG
Beschluss vom 12.4.2019 - B 9 SB 4/19 B mwN). Hierzu wäre insbesondere der Bedeutungsgehalt
der infrage stehenden einfach-gesetzlichen Norm aufzuzeigen, hier von § 229 Abs 3 SGB IX, die
Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung zu erörtern und eine nicht mehr zu rechtfertigende
Verletzung des in Rede stehenden Artikels des GG darzulegen gewesen. Keine dieser Darlegungen
enthält die Beschwerde.
2. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze,
die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in
Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem
vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes und des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der
Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die
Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher
abstrakter Rechtssatz in der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist
und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss
aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren
seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B
SB 87/19 B mwN).
Soweit die Klägerin eine Divergenz darin zu sehen meint, dass die Entscheidung des LSG im
Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 9.3.2023 (B 9 SB 8/21 R - SozR 4- 3250 § 229 Nr
2) stehe, weil es die Anwendung der dort dargestellten Grundsätze verneint und unzutreffend allein
darauf abgestellt habe, dass die unmittelbare Fortbewegungsfähigkeit der Klägerin nicht betroffen sei,
fehlt es bereits an der Benennung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus dem
angefochtenen Berufungsurteil. Die Klägerin rügt unter Hinweis auf die genannte
Senatsrechtsprechung lediglich, dass das LSG die Umstände, unter denen sie sich fortbewegen
könne, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Mit diesem Vortrag bezeichnet die Beschwerde indes
keinen Rechtssatz des LSG, der die höchstrichterliche Rechtsprechung infrage stellen würde, sondern
wendet sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Letztere entzieht § 160 Abs
Nr 3 Halbsatz 2 SGG vollständig der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren. Die
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar
noch mittelbar angegriffen werden. Allein die behauptete - Unrichtigkeit einer Entscheidung im
Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher
Rechtsprechung - rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2020
- B 9 SB 87/19 B mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde
erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.