BSG 9. Senat – 08.05.1981 – 9 RVs 5/80
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Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG 9. Senat – 08.05.1981 – 9 RVs 5/80
Einordnung: historische BSG-Grundentscheidung
Früher funktioneller Ansatz des BSG; die starke Orientierung an Schäden der unteren Extremitäten ist
heute überholt.
Leitsatz
1. Als "außergewöhnlich gehbehindert" iS des gesundheitlichen Merkmals "aG" (= außergewöhnliche
Gehbehinderung) ist der Ohnhänder nicht allein wegen dieser Behinderung anzusehen.
2. Zur Gestaltung der Schwerbehindertenausweise, zur Gültigkeitsdauer und zum
Verwaltungsverfahren in der Übergangszeit.
Entscheidungstext
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung des gesundheitlichen Merkmals "aG" (= außergewöhnliche
Gehbehinderung) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Er bezieht Pflegezulage der Stufe III sowie Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. An
Schädigungsfolgen sind ua anerkannt: Verlust des linken Armes im oberen Drittel, völlige Versteifung
des rechten Handgelenks, Aufhebung der Drehfähigkeit des Unterarmes, Teilverlust der Finger 2 bis 5
und völlige Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand durch Verkrüppelung. Der Kläger ist Inhaber des
Führerscheins der Klasse III und IV. Ihm ist die Fahrerlaubnis unter gewissen Auflagen erteilt worden.
Der Kläger macht zur Begründung seines Antrages vom Oktober 1976 geltend, er sei einem
Ohnhänder gleichgestellt. Der Präsident des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg habe
ihm 1969 eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt, die
gewisse Parkerleichterungen zugestehe. Die Versorgungsverwaltung entsprach diesem Antrag nicht,
da Ohnhänder nicht zu dem Personenkreis gehörten, die eine solche Vergünstigung beanspruchen
könnten (Bescheid vom 14. November 1977).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 9. Oktober
1979). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt: Der Kläger
sei nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO (Vwv-StVO) und den "Anhaltspunkten für die
ärztliche Begutachtung Behinderter nach dem SchwbG" nicht außergewöhnlich gehbehindert. Hierfür
sei Voraussetzung, daß sich der Schwerbehinderte "dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen könne." Die Gleichstellung mit einem Ohnhänder
bewirke schwerste Beeinträchtigungen in der Greiffähigkeit, jedoch nicht in der Gehfähigkeit. Der
Kläger könne sich auch nicht auf die unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilte
Ausnahmegenehmigung vom 5. Mai und 2. Juli 1969 berufen, da sie unter anderen rechtlichen
Voraussetzungen ergangen sei.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 3 Abs 4 SchwbG und des
einschlägigen Straßenverkehrsrechts. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung - so meint er -
erfordere weder eine Fuß- noch eine Beinschädigung. Vielmehr genüge es, daß sich der
Leidenszustand in entsprechender Weise auf die Bewegungsfähigkeit auswirke. Dabei sei der Begriff
"bewegen" nicht mit der Bedeutung "gehen" gleichzusetzen. Die Bezeichnung "bewegen" erfasse alle
Vorgänge, die den Ablauf des normalen Bewegungsverhaltens des Behinderten außerhalb des
Kraftfahrzeugs beträfen. Beweisend hierfür sei, daß zu dem berechtigten Personenkreis auch solche
Behinderten rechneten, die keine Schädigungen am Gehapparat aufzuweisen hätten, beispielsweise
Blinde oder schwer Herz- und Lungenkranke. Der Kläger könne weder Parkscheiben noch Parkuhren
bedienen, sei beim Verlassen und Besteigen des Kraftfahrzeugs - zumal bei engen Parkboxen -
behindert, könne keinen Regenschirm tragen oder entsprechende Schutzkleidung anlegen und sei
auch unfähig, das zum Lebensbedarf erforderliche Einkaufsgut über weitere Strecken zu tragen.
Zudem sei beim Kläger als Pflegezulageempfänger der Stufe III außergewöhnliche Pflege erforderlich,
deren er ständig bedürfe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung zu verurteilen, das gesundheitliche
Merkmal "aG" festzustellen und das entsprechende
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis einzutragen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben beim Kläger im Ergebnis zu Recht
eine außergewöhnliche Gehbehinderung verneint.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs 1 Satz 1, Abs 4 und Abs 5 Satz 1 des
Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
(SchwbG) vom 24. April 1974 (BGBl I S 981) - Bk. vom 1974-04-29 BGBl I 1005 - idF des Art 2 des 8.
Anpassungsgesetzes KOV (AnpG-KOV) vom 14. Juni 1976 (BGBl I S 1481) sowie idF der Bek. vom
1979-10-08 (BGBl I S 1649). Danach stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem Grad
einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weitere gesundheitliche Merkmale
fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung sind. Auf Antrag des
Behinderten geben sie nach Abs 5 S 1 aufgrund einer solchen unanfechtbar gewordenen
Entscheidung einen entsprechenden Ausweis aus.
Ein solcher Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" ist Grundlage für die
Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. Nach Abs 1 Nr 4a, 4b und 11 dieser
Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Ausnahmefällen oder allgemein für
bestimmte Antragsteller Ausnahmen, so etwa hinsichtlich des Parkens, zulassen. Das LSG hält den
Kläger nicht für außergewöhnlich gehbehindert. Es hat dabei seine Entscheidung auf die allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO (Vwv-StVO) vom 22. Juli 1976 (Bundesanzeiger 142 S 3) gestützt,
die ua Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vorsieht.
Eine solche Ausnahmegenehmigung will der Kläger offenbar mit Hilfe des begehrten
Schwerbehindertenausweises auch für die Zukunft erhalten. Indes sind dafür die
Beurteilungsmaßstäbe der Vwv-StVO nicht ausschlaggebend. Allein ein solcher
Schwerbehindertenausweis, für dessen Ausstellung ausschließlich die Versorgungsbehörden
zuständig sind (vgl auch Ausschußbericht BT-Drucks 7/4960 S 6 zu Art 1a Nr 1b), dient nach § 3 Abs 5
S 2 SchwbG dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen der bezeichneten Art (vgl
Änderung des Wortlauts durch Art I Nr 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl I S 1649). Infolgedessen
sind solche Vergünstigungsmerkmale ausschließlich nach Schwerbehindertenrecht festzustellen.
Davon ist der Gesetzgeber ausgegangen. Er hat die Bundesregierung in § 3 Abs 5 letzter Satz
SchwbG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften
über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.
Da eine solche Verordnung noch nicht ergangen ist, gelten bis zu deren Inkrafttreten nach Art III § 5
Abs 3 des Gesetzes vom 24. April 1974 idF des Art 3 des 8. AnpG-KOV weiterhin die Richtlinien für
die Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte vom 11. Oktober 1965 (GMBl S 402). Sie
sind nach der Vereinbarung mit den Ländern nunmehr in der Fassung der Richtlinien des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung über Ausweise für Schwerbeschädigte und
Schwerbehinderte mit dem Stand vom Januar 1977 anzuwenden (Bundesversorgungsblatt 1977,
Beilage zu Heft 3/4).
Nach Abschnitt IV Abs 4 dieser Richtlinien sind außergewöhnlich gehbehindert Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine
Beckenkorkprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie
andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von
Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Ihr Zustand allein
berechtigt zur Eintragung des Merkzeichens "aG". Ein anderer Bewertungsmaßstab der
außergewöhnlichen Gehbehinderung als im Straßenverkehrsrecht ist damit nicht verbunden. Dafür
spricht zum einen, daß sich der in den Richtlinien genannte Personenkreis vollinhaltlich mit
demjenigen deckt, der auch in Abschnitt II Ziff 1 der Vwv-StVO genannt ist. Zum anderen sollen beide
entsprechend ihrer Zweckbestimmung die Parkerleichterung ermöglichen. Mithin sind die
Anspruchsvoraussetzungen gleich. Dem steht nicht entgegen, daß im Unterschied zu den Richtlinien
zum SchwbG die Vwv-StVO eine Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderungen dahin enthält,
daß es sich um Personen handelt, "die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit
fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können".
Der unmittelbar anschließende Wortgebrauch "hierzu zählen" sowie der in den Richtlinien und in den
Vwv-StVO angeführte identische Personenkreis machen deutlich, daß eine abweichende Regelung
nicht gemeint sein kann.
Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt, wie das LSG zu Recht erkannt hat, dann vor, wenn die
Möglichkeit der Fortbewegung in einem hohen Maß eingeschränkt ist (so im Ergebnis auch Urteil des
Bayerischen LSG in Breithaupt 1979 S 725 ff). Das läßt sich bereits aus der Wortdeutung schließen.
Sie stellt auf die Behinderung beim Gehen ab. Die enumerative Aufzählung der Behindertengruppen in
den Richtlinien bestätigt diese Auffassung. Bei ihnen liegen vornehmlich Schädigungen der unteren
Extremitäten in einem erheblichen Ausmaß vor, die bewirken, daß Beine und Füße die ihnen
zukommende Funktion der Fortbewegung nicht oder nur unter besonderen Erschwernissen erfüllen.
Indes ist die erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit zumindest nicht ausschließlich mit jeder
unmittelbaren Gehbehinderung verknüpft. Wenn die Richtlinien auch bei sonstigen Erkrankungen eine
Gleichstellung mit dem genannten Personenkreis zulassen, kommt es dabei nicht entscheidend auf
die vergleichbare allgemeine Schwere des Leidens an, sondern allein darauf, daß die Auswirkungen
funktionell gleichzuachten sind. Der Leidenszustand muß also ebenfalls die Möglichkeit der
Fortbewegung auf das schwerste behindern. Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung
Behinderter nach dem SchwbG" (Ausgabe 1977) geben hierfür brauchbare Hinweise. Darin wird eine
Gleichbehandlung für gerechtfertigt gehalten etwa bei Herzschäden der Stufe IV (mit
Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe und bei langdauernden Dekompensationserscheinungen)
oder bei Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkungen der Lungenfunktion schweren Grades
(Atemnot bereits bei leichter Belastung oder Ruhe; statische und dynamische Meßwerte der
Lungenfunktion um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte). Eine so zu verstehende Behinderung des
Klägers haben nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG weder der Versorgungsarzt noch
der vom Sozialgericht gehörte Sachverständige bestätigt.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß ein Ohnhänder - einem solchen ist er gleichgestellt - in der
Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist. Ohne Zweifel unterstützen die Arme normalerweise die
Gehbewegungen, wie sich auch der Körper insgesamt beim Gehen in Bewegung befindet. Jedoch
kann nicht jede Bewegungsbehinderung des Körpers eine außergewöhnliche Gehbehinderung im
genannten Sinn bewirken, sondern nur eine solche, die unmittelbar die Fortbewegung in schwerster
Weise beeinträchtigt. Demzufolge hat die Rechtsprechung in einem ähnlichen Falle eine
unzureichende Gehfähigkeit, die Anspruchsvoraussetzung für eine orthopädische Versorgung war
(Lieferung eines Krankenfahrstuhls), nicht allein schon bei Blindheit oder anderen Störungen
außerhalb der Beine, sondern erst in Verbindung mit einer Oberschenkelamputation angenommen
(BSG SozR Nr 1 zu § 4 DVO zu § 13 BVG vom 1964-10-30; 3610 § 4 Nr 1; Urteil vom 1981-03-09 - 9
RV 47/80 - bezüglich Greiffähigkeit). Aus diesem Grund genügt die gewiß schwere Behinderung eines
Ohnhänders oder eines ihm Gleichzuerachtenden nicht für die Annahme einer außergewöhnlichen
schweren Gehbehinderung.
Wenn die Revision auf mannigfaltige Behinderungen verweist, die durch die Gleichstellung mit einem
Ohnhänder verursacht sind, so etwa beim Bedienen von Parkuhren, Verlassen und Besteigen des
Kraftfahrzeuges, beim Einkaufen oder bei Regenwetter, dann handelt es sich nicht um solche, die für
die Gehbehinderung der genannten Art typisch sind. Vielmehr erfordern die genannten Erschwernisse
entweder ständige Begleitung, was nach den Richtlinien bei Blinden, Ohnhändern und
Querschnittsgelähmten ohnehin anzunehmen ist, oder es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vor, was zur unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr
berechtigt. Die letztgenannte Voraussetzung ist nach den Richtlinien gegeben, wenn jemand infolge
einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren
für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu
Fuß bewältigt werden (so auch § 58 Abs 1 Satz 1 SchwbG). Für diese genannten gesundheitlichen
Merkmale sind die Merkzeichen "B" bzw "BN" und "G", nicht aber "aG" vorgesehen.
Eine Besitzstandwahrung bleibt außer Betracht. Die vom Präsidenten des niedersächsischen
Verwaltungsbezirks Oldenburg bewilligte Ausnahmegenehmigung ist nach § 46 StVO, somit also nach
einer anderen gesetzlichen Vorschrift, erteilt worden. Die Anerkennung einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung nach dem SchwbG war damit nicht verbunden. Im übrigen können die nach § 3 Abs
SchwbG ausgestellten Bescheinigungen nur bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraumes
als Nachweis dienen (Art III § 5 bs 3 idF des Art 3 des 8. AnpG-KOV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.