Sozialgericht Chemnitz – 24.01.2017 – S 16 SB 180/15
Merkzeichen Gl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Volltextentscheidung
Sozialgericht Chemnitz – 24.01.2017 – S 16 SB 180/15
Einordnung: Frühkindliche Taubheit, Spracherwerb und Fortbestand von Gl
Bedeutung: Der Beklagte erkannte im Klageverfahren den Fortbestand von Gl an, obwohl wegen
erfolgreicher Sprachentwicklung nur noch ein Hör-GdB von 90 angenommen wurde. Die Entscheidung
zeigt erneut, dass Gl nicht zwingend einen Hör-GdB von 100 voraussetzt.
Entscheidungstext
Tenor
1) Klage wird abgewiesen.
2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob bei dem 1998 geborenen Kläger nach wie vor für Taubheit ein Grad
der Behinderung (GdB) von 100, sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen
GL für Gehörlosigkeit festzustellen sind und ob der Kläger Anspruch auf Leistungen für Gehörlose
nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche
(Landesblindengeldgesetz – LBlindG) hat.
Mit Bescheid vom 07.05.2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 23.11.2004, mit dem beim Kläger
ein GdB von 100 wegen an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits mit Sprachstörung, sowie
das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "GL", "G" und "B"
festgestellt wurden, auf und stellte fest, dass der GdB nunmehr 80 betrage. Das Sprech- und
Sprachvermögen des Klägers habe sich zwischenzeitlich verbessert, so dass de GdB neu
festzusetzen sei. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen lägen nicht mehr vor.
Auf den am 21.05.2014 eingegangenen Widerspruch erging am 02.02. 2015 ein Teilabhilfebescheid,
mit dem ein GdB von 90 festgestellt wurde. Der weitergehende Widerspruch wurde durch Bescheid
vom 05.03.2015 zurückgewiesen.
Mit weiterem Bescheid vom 07.05.2014 nach dem Landesblindengeldgesetz wurde festgestellt, dass
der Kläger keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem Landesblindengeld habe, die durch
Bescheid vom 06.11.2007 bewilligt worden waren. Auf den am 21.05.2014 eingegangenen
Widerspruch erging am 06.03.2014 ein zurückweisender Widerspruchsbescheid.
Mit den am 02.04.2015 eingegangenen Klagen verfolgt der Kläger das Ziel, die genannten Bescheide
im Hinblick auf die Absenkung des GdB´s, die Feststellung, dass die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "GL" nicht mehr vorlägen und dass der Kläger keinen Anspruch
auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetzt mehr habe, aufgehoben zu erhalten weiter.
Das Gericht hat das bei der Kammer unter S 16 BL 8/15 anhängigen Verfahren nach dem
Landesblindengeldgesetz durch Beschluss vom 24.06.2015 zu diesem Verfahren nach dem
Schwerbehindertenrecht verbunden.
Es hat Befunde eingeholt und sodann ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches,
einschließlich der ergänzenden logopädischen Begutachtung, von dem gerichtlichen
Sachverständigen, Dr. med. C..., aufgrund Untersuchung vom 26.01.2016 am 19.02.2016 erstellt
wurde.
Der Gutachter stellte fest, dass beim Kläger eine Taubheit mit Hörresten vorläge. Aufgrund der
Störung seines Spracherwerbs und der geringgradigen Störung der lautsprachlichen Kommunikation
sei die Feststellung eines GdB´s von 100 für den Funktionsbereich Gehör nicht gerechtfertigt. Der
Kläger spreche mit verständlicher Sprache, es seinen nur geringe Artikulationsstörungen feststellbar.
Dieser Spracherwerb sei bereits im Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidungen erfolgt.
Der Gutachter erachtete daher die Feststellung eines GdB´s von 90 durch die Behörde für zutreffend.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 erkannte der Beklagte an, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen "GL" nach wie vor festzustellen seien. Das Teilanerkenntnis wurde vom Kläger,
der die Auffassung vertrat, dass auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines
GdB´s von 100, sowie für die Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz
vorlägen, angenommen.
Der Kläger stellt die Anträge,
11 1. Den Bescheid vom 07.05.2014 nach den Landesblindengeldgesetztes in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 aufzuheben.
12 2. Den Bescheid vom 07.05.2014, nach dem Schwerbehindertenrecht in der Fassung des
Teilabhilfebescheides vom 02.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015
aufzuheben, soweit der Beklagte nicht mit Schriftsatz vom 15.06.2016 das Weiterbestehen der
Voraussetzungen für das Merkzeichen GL anerkannt hat.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung,
15 da die behördlichen Entscheidungen auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des
Anerkenntnisses die beim Kläger vorhandenen Beeinträchtigungen zutreffend und umfassend
festgestellt und gewürdigt hätten. Der Kläger habe insbesondere auch keinen Anspruch auf
Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der Inhalte der Befundberichte, des Gutachtens,
einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.2016, sowie der versorgungsmedizinischen
Stellungnahmen, wird auf den Akteninhalt einschließlich des Inhaltes der der zur
Sachverhaltsaufklärung beigezogenen Verwaltungsakte, insbesondere auf die erwähnten Bescheide
und Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist als isolierte Anfechtungsklage statthaft. Ziel der der Klage ist,
nach der Annahme des Teilanerkenntnis des Beklagten, noch die Kassation der im Tenor genannten
Bescheide und die Beibehaltung des in den Bescheiden vom festgestellten GdB´s von 100 für
funktionellen Einschränkungen im betroffenen Bereich Gehör und die Weitergewährung von
Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz für Gehörlose.
Da für den Fall der Aufhebung der Änderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides der
früher festgestellte GdB und der Anspruch auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz
bestehen bleibt, besteht zudem für eine weitergehende Verpflichtungsklage kein Rechtschutzbedürfnis
des Klägers.
Denn es handelt sich bei den Bescheiden aus 2004 nach dem Schwerbehindertenrecht bzw. aus 2007
nach dem Landesblindengeldgesetz um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die solange wirksam
bleiben, wie sie nicht aufgehoben bzw. abgeändert werden. Käme das Gericht bei der Prüfung des
Änderungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu der Auffassung, diese
Entscheidungen seien rechtswidrig und daher aufzuheben, bestünde weiterhin die Bescheide aus den
Jahren 2004 bzw. 2007 vollumfänglich fort.
Der Prüfungsumfang der isolierten Anfechtungsklage beschränkt sich darauf, ob die vom Beklagten
bzw. der Widerspruchsbehörde erlassenen Bescheide im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig waren.
Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bei isolierten
Anfechtungsklagen im Schwerbehindertenrecht ist der Zeitpunkt
der letzten behördliche Entscheidung (vergl.: BSG 9 RVs 15/96, B 14 AS 10/14 R: LSG Stuttgart L 6
SB 3978/14). Das Gericht hat somit bei seiner Entscheidung auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides geltende Sach- und Rechtslage abzustellen.
Zu überprüfen war mithin, ob die Entscheidungen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde
damals rechtmäßig waren.
Die vorgenommenen Reduzierung des GdB von 100 vormals auf 90, sowie die Aufhebung der
Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz waren rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Rechtsgrundlage der vorgenommenen Reduzierung des GdB´s und der Aufhebung der
Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz ist § 48 Abs. 1 zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB-X).
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB-X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes
mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung
der Verhältnisse im Ausmaß der Behinderung liegt vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand
mehr als 6 Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB-
Grades wenigstens 10 beträgt oder wenn die entscheidenden Voraussetzungen für
Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder entfallen sind.
Bescheid nach dem Schwerbehindertenrecht:
Ohne Zweifel ist vorliegend eine Änderung der Sachlage durch eine Verbesserung des
gesundheitlichen Zustandes des Klägers infolge eines zwischenzeitlichen erheblichen Spracherwerbs
eingetreten.
Abzustellen ist bei der erforderlichen Einzelfallprüfung auf die allgemeine Rechtsgrundlage für die
Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung ist § 69 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB-IX). Gem. § 69 SGB-IX
hat die Behörde auf einen entsprechenden Antrag des Behinderten das Vorliegen einer Behinderung
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB-IX und den Grad der Behinderung – nach Zehnergraden abgestuft und
nur soweit ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt – in einem Bescheid festzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 1 S.1 SGB-IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Bei der Bewertung des GdB sind nach § 69 Abs. 3 SGB-IX die Auswirkungen
sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zu betrachten. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen wird ein
Grad der Behinderung nur für den Gesamtzustand der Behinderung festgestellt, nicht aber für die
jeweiligen einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen (vergl.: BSG RVs 15/95). Gem. § 69 Abs. 4 SGB- IX
stellt die Behörde zudem fest, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Vergabe etwaiger
Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) vorliegen.
Im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen Behandlung hat das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verteidigung am 10.12.2008 die
Versorgungsmedizinverordnung – VersMedV - (BGBl. I S. 2412) mit deren Anlage zu § 2 -
„Versorgungsmedizinische Grundsätze“ – VMG – (Anlageband zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008),
zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 11.10.2012, auf der Grundlage des § 30 Abs. 17
BVG mit Wirkung zum 01.01.2009 erlassen. Die darin aufgeführten GdB-Werte beruhen auf neuesten
medizinischen Erkenntnissen; sie sollen einen Anhalt zur Ermittlung des GdB und zur Auslegung des §
SGB IX bilden. Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze - VMG“ dienen somit der gleichmäßigen
Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Schwerbehindertenrechts wie dies zuvor die
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ - AHP – getan haben. Die VMG haben, wie schon die AHP,
den Charakter eines antizipierten Sachverständigengutachtens (BSG B 9 SB 3/09 R).
Beim Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist zu berücksichtigen, dass zwar Einzelgrade
anzugeben sind, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB für alle Funktionseinschränkungen die einzelnen
Werte jedoch nicht addiert werden dürfen und auch andere Rechenmethoden für die Bildung des
Gesamt-GdB ungeeignet sind. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen untereinander (Teil A Nr. 3 der „VMG“). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der
Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann
im Hinblick auf alle weitern Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem
ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht
zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die
bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige
leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichteren
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3d.ee „VMG“). Stehen
zwei einzelne Leiden beziehungslos nebeneinander, ohne dass sie sich durch Wechselwirkungen
verstärken, etwa eine Wirbelsäulenerkrankung und eine chronische Bronchitis, ist bei der Bildung des
Gesamt-GdB, ausgehend vom höchsten Einzel-GdB, keine Erhöhung über diesen Einzel-GdB hinaus
gerechtfertigt (LSG Berlin-Brandenburg, L 13 SB 85/08). Bei der Bildung des Gesamt-GdB´s ist ferner
zu berücksichtigen, dass bei mehreren geringen Einzel-GdB´s ein Gesamt-GdB von 50 beispielsweise
nur dann angenommen werden kann, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im
Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-
Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener
Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung, oder bei Hirnschäden mit mittelschwerer
Leistungsbeeinträchtigung (vergl.: Schleswig-Holsteinisches LSG L 2 SB 5/08).
Das Gericht weist an dieser Stelle klarstellend ausdrücklich darauf hin, dass es im
Schwerbehindertenrecht nicht um die Feststellung von Erkrankungen geht, sondern ausschließlich um
die objektivierte, d. h. nachgewiesene - nicht subjektiv empfundene - Feststellung von
Beeinträchtigungen in der Lebensführung. Die Grundsätze nach denen im Schwerbehindertenrecht
die Höhe des GdB´s erfolgen sind zudem mit den Grundsätzen nach denen beispielsweise im Renten-
oder Unfallrecht die Höhe einer Erwerbsminderung festzustellen ist, nicht vergleichbar. Die
Feststellung des GdB´s ist zudem eine juristische und nicht um eine medizinischen Frage, die dem
Gericht obliegt (z. B...: BSG B SB 35/10 B; B 9 SB 2/12 R).
Auf den Fall des Klägers bezogen ergibt sich bezogen auf den genannten Prüfungszeitpunkt,
folgendes:
Gehör, Sprache:
Der Kläger leidet seit Geburt unter einer schweren Hörstörung. Der Gutachter ermittelte an Hand des
Inhalts der Akten, dass diese im Alter von 2 Jahren beim Kläger festgestellt wurde. Derzeit könne, so
das vom Gutachter erstellte Sprachaudiogramm, auf das und auf dessen Auswertung im Gutachten
verwiesen wird, ein Hörverlust von 100 % festgestellt werden.
Nach B...5.1. der VMG sind demnach folgende GdB´s festzustellen:
"Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
mit Sprachstörungen angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des
Spracherwerbs, in der Regel lebenslang) 100 später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren
Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) 100 sonst je nach
Sprachstörung 80-90"
Die VMG geht also von dem Grundsatz aus, dass der GdB nicht nur von der Hörfähigkeit, sondern
auch vom Sprech- und Sprachvermögen des Betroffenen abhängig ist. Eine in der frühen Jugend
erworbene Taubheit führt in der Regel dazu, dass es zu derart schweren Störungen des Sprach- und
Sprecherwerbs kommt, dass in der Regel eine auch nur annähernd verständliche Sprache nicht mehr
erworben werden kann.
Die Formulierung "in der Regel" bedeutet sowohl im juristischen, als auch im normalen
Sprachgebrauch, dass es Abweichungen von der Regel gibt.
Solche Abweichungen sind dann anders zu beurteilen, als der Regelfall.
Dazu sieht die VMG, wie ersichtlich, die Feststellung eines GdB´s von 80 bis 90 vor. Aus der
Formulierung "sonst" geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass dieser GdB immer dann
festzustellen ist, wenn gerade keine schweren Sprachstörungen vorhanden sind, egal, aus welchem
Grunde.
Der Sachverständigenbeirat hat bereits in seiner Sitzung vom 22.10.1986 (TOP 4) darauf
hingewiesen, dass in begründeten Fällen, in denen es tatsächlich trotz im Kindesalter erworbener
Taubheit zu einer Sprachentwicklung gekommen ist, eine spätere Feststellung eines geringeren GdB´s
möglich ist. In seiner Sitzung vom 06.11.2008 stellt der Sachverständigenbeirat, im Zusammenhang
mit der Frage eines Spracherwerbs nach Cochlearimlantaten, folgerndes fest: "Auf Grund der jetzt
vorliegenden Erfahrungen ist bei angeborener oder in der Kindheit erworbener Taubheit oder an
Taubheit grenzender Schwerhörigkeit nach Cochlearimplantation im Einzelfall je nach Ausmaß des
Spracherwerbs ein GdS bzw. GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt".
Nichts anderes kann auch bei einem anderweitig erfolgten Spracherwerb gelten, insbesondere wenn
dieser Spracherwerb durch den Einsatz moderner Hörgerätetechnik tatsächlich erfolgt ist, wie der
Gutachter beim Kläger festgestellt hat.
Dazu führte der Gutachter insbesondere aus, dass beim Kläger eine schwerhörigkeitsbedingte
Artikulationsstörung vorläge. Diese äußere sich bei der Bildung von bestimmten Lauten, etwa bei der
Bildung des "s" und Lautverbindungen, etwa bei "k/g" und "t/d". Das Gericht verweist hinsichtlich der
Einzelheiten auf die Ausführungen auf Seite 26 des Gutachtens. Die Artikulationsschärfe sei
insgesamt zu gering. Hinzu sei beim Kläger geringfügiges Näseln und eine geringfügige funktionelle
Störung der Zungen- und Lippenmuskulatur (orofacial) festzustellen.
Dies führe jedoch nur zu einer geringfügigen Einschränkung der Verständlichkeit der Aussprache des
Klägers, die auf keinen Fall mit einer Sprachstörung gleichzusetzen sei.
Allerdings sei beim Kläger eine Störung im Bereich des auditiven Sprachverständnisses feststellbar. Er
könne ohne Probleme Wörter nachsprechen. Sätze würden - allerdings nur – teilweise fehlerhaft und
sinnentstellend. In der Schriftsprache sei eine Sprachentwicklungsstörung in Form einer
grammatikalischen Minderfunktion (Dysgrammatismus) bei der Bildung der Subjekt-Verb.-Konkurrenz,
im Bereich der sogenannten Genus Markierung (Zuordnung des Geschlechts eines Nomens), eine
fehlerhafte Zuordnung der Artikel sowie fehlende Pluralbildung, sowie Defizite bei der Nutzung von
Adverbien festzustellen. Es bestünde eine teilweise Störung des Leseverständnisses.
Defizite im Wortschatz seien beim Kläger allerdings nicht festzustellen.
Diese Sprechstörungen wirkten sich aber bei der Spontansprache, also bei der verbalen
Kommunikation mit dem Kläger, die im Alltag wesentlich ist, kaum einschränkend aus. eine
Unterhaltung mit dem Kläger sei relativ problemlos möglich.
Mit Sicherheit bestünde beim Kläger keine schwere Störung des Spracherwerbs mit schwer
verständlicher Lautsprache und geringem Sprachwortschatz.
Dieser Spracherwerb sei, wie den sich in den Akten befindlichen Unterlagen zu entnehmen sei,
jedenfalls bis 2010 bzw. 2011 erfolgt.
Das Gericht folgt den in sich schlüssigen, folgerichtigen und den Befunden in den wesentlichen
Punkten entsprechenden Ausführungen des Gutachters aufgrund eigener Überzeugungsbildung, auch
im Hinblick auf den Zeitpunkt des Spracherwerbs.
Das Gericht folgt auch aufgrund eigener Überzeugungsbildung dem Vorschlag des Gutachters, zur
Feststellung eines GdB´s von 90. Ein GdB von 100 ist als höchstmöglicher GdB nur dann
festzustellen, wenn derart schwere Sprachstörungen vorliegen, die eine Kommunikation mit dem
Betroffenen nahezu oder vollständig unmöglich machen, was wie dargelegt, beim Kläger nicht der Fall
ist.
Soweit der Gutachter als einzige weitere Beeinträchtigung eine – entgegen dem ärztlichen Rat, einen
Auslassversuch durchzuführen – immer noch medikamentös behandelte
Erkrankung an Asthma Bronchiale festgestellt hat, weist der Gutachter zutreffenderweise darauf hin,
dass keine funktionalen Beeinträchtigungen beim Kläger festzustellen sind.
Der Kläger treibt als Sport Hip-Hop-Tanz eine Tanzrichtung, die sich aus dem Sprechgesang Rap und
dem Breakdance entwickelte und Anteile der genannten Tanzrichtungen, sowie weitere Elemente
enthält. Der Hip-Hop-Tanz versteht sich zudem durchaus als eine akrobatische Hochleistung.
Es mag nach B.8.5. der VMG ein GdB von 10 festgestellt werden, der sich aber nicht auf den Gesamt-
GdB auswirkt (VMG; A…3.), so dass der GdB von 90 auch als gesamt-GdB festzustellen ist.
Bescheid nach dem Landesblindengeldgesetz:
Nach § 1 Abs. 1 LBlindG erhalten … Gehörlose …, die … im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, L 200 S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 30), geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 43), in der jeweils geltenden
Fassung, anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten
Mehraufwendungen Leistungen nach diesem Gesetz. Abs. 4 Satz 1 definiert Gehörlos im Sinne dieses
Gesetzes sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit
oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, wenn bei ihnen allein wegen der Taubheit und wegen
der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs ein Grad der Behinderung
von 100 festgestellt ist.
Dies ist beim Kläger, wie festgestellt, seit der behördlichen Entscheidung vom 07.05.2014 nicht (mehr)
der Fall, so dass er keinen Anspruch (mehr) auf Leistungen hat.
3)
Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen notwendigen Kosten folgt aus §
SGG.
Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der
Entscheidung nach billigem Ermessen, ohne dass das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden
ist (A.-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflg., § 193 Anm. 13).
Da der Kläger in der Sache unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, dass er seine notwendigen
außergerichtlichen Kosten selbst trägt.