Sozialgericht Altenburg – 24.09.2020 – S 34 SB 547/19
Merkzeichen Gl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Volltextentscheidung
Sozialgericht Altenburg – 24.09.2020 – S 34 SB 547/19
Einordnung: Prozessentscheidung bei Gl-Antrag
Bedeutung: Der materielle Anspruch auf Gl wurde nicht entschieden, weil die Klagefrist versäumt war.
Der Fall dokumentiert eine später erworbene hochgradige Hörstörung mit einseitigem CI, ist aber kein
materielles Gl-Präjudiz.
Entscheidungstext
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
In Streit steht die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „Gl“
(gehörlos), formell die Einhaltung der Klagefrist.
Der 1950 geborene Kläger leidet nach einer Meningitis-Infektion seit September 2015 u. a. an einer
zunehmenden Minderung des Hörvermögens. Im Dezember 2015 wurde er beidseitig mit Hörgeräten
versorgt.
Mit Bescheid vom 31. März 2016 stellte das Versorgungsamt der Region Oberpfalz im Rahmen eines
Neufeststellungsverfahrens einen Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 100 fest und erkannte
ihm die Merkzeichen „G“, „B“ und „RF“ zu. Dabei legte das
Versorgungsamt folgende Erkrankungen zugrunde: Polyneuropathie, Geheinschränkung nach
Meningitis, Orientierungsstörungen (Einzel-GdB 60), Leberzirrhose (Einzel-GdB 60), Schwerhörigkeit
beidseits (Einzel-GdB 50) und Herzleistungsminderung, künstliche Herzklappe, Bluthochdruck (Einzel-
GdB 40).
Im September 2016 wurde dem Kläger ein Cochlea-Implantat links (Typ Advanced Bionics) implantiert.
Am 3. April 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, als nunmehr zuständigen
Versorgungsträger, wegen einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits zusätzlich die
Zuerkennung des Merkzeichens „Gl“.
Auf der Grundlage beigezogener medizinischer Unterlagen lehnte der Beklagte den Antrag des
Klägers mit Bescheid vom 12. Juni 2018 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2019). Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung
führte der Beklagte aus, zwar rechtfertige das durch eine Schwerhörigkeit rechts und Taubheit links
eingeschränkte Hörvermögen einen Einzel-GdB in Höhe von 70, nach Auswertung der aktenkundigen
ärztlichen Unterlagen sei aber festgestellt worden, dass er nicht gehörlos sei und deshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „Gl“ nicht erfüllt seien. Der
Widerspruchsentscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, in der darauf hingewiesen wird,
dass „gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage“ zum
Sozialgericht „erhoben werden“ kann. Die Rechtsmittelbelehrung beinhaltet darüber hinaus die
Anschrift des Sozialgerichtes Altenburg, die Möglichkeiten der Klageerhebung und Angaben zum
Klagegegner.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 19. März 2019 bei Gericht eingegangene Klage, wobei
der Kläger in der Klageschrift vom gleichen Tag angab, der Widerspruchsbescheid sei am 20. Februar
2019 bei ihm eingegangen.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe im Verwaltungsverfahren seine gesundheitliche Situation nicht
vollständig berücksichtigt. Er habe Anspruch auf Vergabe des Merkzeichens „Gl“. Im Krankenhaus M
M1 sei festgestellt worden, dass bei ihm eine beidseitige Taubheit mit Hörresten vorliege. Trotz
Hörgeräten könne er rechtsseitig keinerlei Sprachverstehen erzielen, linksseitig liege auch nach der
Implantation des Cochlea-Implantats eine vollständige Ertaubung vor. Nicht nur Hörbehinderte, bei
denen Gehörlosigkeit beidseits vorliege gehörten zu den Anspruchsberechtigten für das Merkzeichen
„Gl“, sondern auch Betroffene, die - wie er - unter einer sehr schweren an Taubheit grenzenden
Hörbehinderung und dazu an einer behindertenbedingten schweren Sprachstörung leiden. Aufgrund
der erheblichen Einschränkung seines Hörvermögens habe er keine Chance, die Sprache in seiner
Umwelt zu hören, zu verstehen bzw. entsprechend den Bedürfnissen anzuwenden.
Der Kläger beantragt,
10 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juni 2018 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2019 zu verpflichten, das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „Gl“ (gehörlos) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung fest. Zur Begründung hat er im
Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren beigezogenen medizinischen Unterlagen sowie die
gleichlautenden Einschätzungen der befragten drei Versorgungsärzte verwiesen.
Das Gericht hat zunächst die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Auf dem darin befindlichen
Original des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2019 befindet sich unter dem vorgesehenen
Vermerk „abges. am:“ ein nachträglich aufgebrachter Stempelaufdruck mit dem Datum „15. Feb.
2019“.
Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, er könne den Zugang des an ihn persönlich andressierten und
übersandten Widerspruchsbescheides am 20. Februar 2019 bestätigen. Er gehe davon aus, dass er
am 19. Februar 2019 den Widerspruchsbescheid noch nicht erhalten hatte, so dass auch die
Klagefrist später beginne.
Der Beklagte übersandte auf Nachfrage zum Postablauf in der Widerspruchsbehörde eine auf den 19.
Dezember 2019 datierende Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes mit Sitz in S,
welches den Widerspruchsbescheid am 14. Februar 2019 erlassen hatte. Darin teilte das Thüringer
Landesverwaltungsamt mit, die Versendung des Widerspruchsbescheides an den Kläger sei nur auf
dem Bescheid vermerkt (Stempel abges. am), der sich in der Originalakte befinde. Der
Widerspruchsbescheid werde immer am Tag des Stempeldatums versandt. Dazu werde er zur
Hauptpoststelle in S gebracht und am selben Tag dem Postdienstleister L GmbH übergeben. Auf
weitere gerichtliche Nachfrage teilte das Thüringer Landesverwaltungsamt in einer Stellungnahme
vom 18. Februar 2020 mit, ein gesondertes Postausgangsbuch werde nicht geführt; ebenso werde
keine gesonderte Dokumentation zur Übergabe der Post an den Postdienstleister mit Datum und
Uhrzeit geführt. Es erfolge jedoch ein Eintrag in das PC-Programm mit dem genauen Datum des
Bescheidausgangs, hier am 15. Februar 2019. Dem Schreiben fügte das Thüringer
Landesverwaltungsamt einen Aktenausdruck bei, der den Postausgang am 15. Februar 2019
ausweist.
Auf gerichtliche Anfrage teilte die L GmbH mit (Schreiben vom 27. Januar 2020 und 14. Februar
2020), sie befördere Briefe nach den Vorschriften der Prozessordnungen und Gesetze, die der
Verwaltungszustellung unterliegen. Hierzu verfüge sie über eine Lizenz zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Briefsendungen, welche unter der Nr. XXX bei der Bundesnetzagentur registriert ist.
Zugestellt werde Montag bis Samstag. Der Zeitraum für die Beförderung eines einfachen Briefes
betrage regelmäßig einen Werktag. Über statistische Erhebungen zur Einhaltung der Beförderungszeit
verfüge sie nicht, regelmäßig eingestreute Testsendungen an ausgewählte Empfänger bestätigten die
Laufzeit. Zwar könne es bedingt durch Störungen bspw. im Produktionsablauf oder aufgrund von
Verkehrsbeeinträchtigungen zu einer Verlängerung der Laufzeit um einen Werktag kommen. Für einen
einzelnen Brief könne dies aber nicht nachvollzogen werden. Im Zeitraum 15. bis 20. Februar 2019 sei
ihr keine Meldung über eine Verzögerung angezeigt worden. Der Ablauf einer Briefbeförderung
zwischen der Hauptpost S und einem Empfänger in N gestalte sich wie folgt: „15.2. Empfang in der
Hauptpost, ab 18.30 Uhr Sortierung am gleichen Tag beim Produktionsdienstleister, Ende der
Sortierung um 22.30 Uhr,
Verladen auf Fahrzeuge, Ankunft am 16.2. nachts bei der Partnerfirma E S1, Feinsortierung,
Auslieferung an den Zusteller, Zustellung beim Empfänger am 16.2.“
Nach den Ermittlungen des Gerichts verfügt auch die E GmbH & Co KG neben einer Eintragung im
Handelsregister über eine Postlizenz, die unter der Nr. XXX bei der Bundesnetzagentur geführt wird.
Der Kläger trägt ergänzend vor, die Klage sei am 19. März 2019 fristgemäß erhoben. Die in § 37 Abs.
Satz 1 SGB X vorgesehene Zugangsfiktion könne keine Anwendung finden. Er verweise insofern auf
die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach zu ermitteln sei, ob nach den beim privaten
Dienstleister vorgesehenen organisatorischen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang innerhalb
von drei Tagen ausgegangen werden könne. Dies gelte vor allem bei einem regionalen Dienstleister,
der bei bundesweiten Zustellungen andere Dienstleistungsunternehmen zwischen schalte. Die
Zugangsvermutung sei immer von einer Beförderung durch die D B ausgegangen. Die gesetzliche
Regelung stamme aus einer Zeit, zu der die D B für die Beförderung von Briefen das gesetzliche
Monopol hatte und man regelmäßig davon ausgehen konnte, dass ein Brief nach den
organisatorischen Vorkehrungen der Post innerhalb von drei Tagen den Empfänger erreicht. Zwar
verfüge der von der Widerspruchsbehörde beauftragte private Dienstleister über eine Postlizenz, im
Rahmen der Lizensierung werde die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten aber nicht geprüft. Der
Nachweis, ob die organisatorischen Vorkehrungen von einem privaten Dienstleister erfüllt werden, sei
der Beklagten zuzuordnen. Im Verfahren sei ein solcher Nachweis nicht erbracht worden. Die
pauschale Angabe der L GmbH über eine regelmäßige Beförderungszeit von einem Tag überzeuge
nicht. Schließlich zeigten auch die praktischen Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten, dass die
Postlaufzeiten von Schreiben des Landesverwaltungsamtes in S an ihn bei Beförderung mit dem
geleichen Dienstleister erheblich länger als einen bis drei Tage, zuweilen bis zu zehn Tagen, betragen.
Der Beklagte erwidert, ein ordnungsgemäßer Versand des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar
2019 am Folgetag sei vom Thüringer Landesverwaltungsamt nachgewiesen worden. Es bestünden
keine Zweifel an der Anwendbarkeit von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
Mit Schriftsätzen vom 18. Mai 2020 und 3. Juni 2020 erklärten sich die Beteiligten mit einer
Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierzu ihr
Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist bereits unzulässig. Der Kläger hat mit seiner am 19. März 2019
erhobenen Klage die Klagefrist nicht eingehalten.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, wie sie
vorliegend zutreffender Weise vom Kläger gegen den Bescheid vom 12. Juni 2018 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2019 erhoben wurde
(vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), ist u. a. die Wahrung der einmonatigen Klagefrist nach § 87 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 SGG.
Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes zu erheben. Hat - wie hier - ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit
der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG).
Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist die zielgerichtete Mitteilung des Inhalts des
Verwaltungsakts durch die Behörde an den Bekanntgabe-Empfänger. Ein Verwaltungsakt ist
demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein
Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (§ 37 Abs. 1
SGB X). Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers kommt es nicht an, es genügt, dass er
nach dem normalen Verlauf der Umstände die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen (vgl. nur BSG,
Urteil vom 4. September 2013 - B 10 EG 7/12 R; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl.
2020, § 37, 7). Eine bestimmte Form der Bekanntgabe, insbesondere eines Widerspruchsbescheides,
ist nicht vorgeschrieben (vgl. § 37 SGB X, § 85 Abs. 1 Satz 1 SGG). Wählt die Behörde die förmliche
Zustellung, sind nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes
(VwZG) anzuwenden (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 13/07 R). Im Übrigen
findet § 37 SGB X Anwendung.
Eine wirksame Bekanntgabe erfolgte hier unter Verzicht auf eine förmliche Zustellung durch
Übersendung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2019 mittels eines einfachen Briefes an
den - seinerzeit nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten - Kläger persönlich durch die Post bzw.
einen Postdienstleister. Der Widerspruchsbescheid war insofern mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 66 SGG versehen, wobei es unschädlich ist, dass dieser nicht
auf den Inhalt des § 37 Abs. 2 SGB X hinweist (zu abweichenden Anforderungen an die
Rechtsmittelbelehrung für den Fall der förmlichen Zustellung vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 -
B 8/9b SO 13/07 R).
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die
Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Schriftstück ist
dann zur Post aufgegeben, wenn es beim Postamt abgegeben worden ist bzw. beim Einwurf in den
Briefkasten mit dessen Leerung (Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 37 ). Der
Widerspruchsbescheid wurde hier nachweislich am 15. Februar 2019, einem Freitag, zur Post
gegeben. Nach der Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt er dem Kläger am 18. März
2019, einem Montag, als bekannt gegeben. Die Versendung des Widerspruchsbescheides wurde - als
Voraussetzung für die Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X - auch ordnungsgemäß
dokumentiert, insbesondere war der 15. Februar 2019 als Tag der Aufgabe zur Post auf dem in der
Akte des Beklagten befindlichen Exemplar sowie in der elektronisch geführten Akte vermerkt und
erfolgte - nach der Auskunft des Thüringer Landesverwaltungsamtes - an diesem Tag auch tatsächlich
auf der Hauptpost S die Übergabe des Briefes an den Postdienstleister L GmbH, so dass dieser die
Behörde verlassen hat. Somit begann die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG am
Dienstag, dem 19. Februar 2019 und endete am Montag, den 18. März 2019 (vgl. § 64 Abs. 1, Abs. 2
SGG). Die Klage ging jedoch erst am Dienstag, den 19. März 2019 mit einem Schriftsatz vom gleichen
Tag bei Gericht (vorab per Fax) ein.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen hier keine Gründe vor, die eine Anwendung des § 37 Abs. 2
Satz 1 SGB X ausschließen. Im Besonderen schadet die Beauftragung eines anderen privaten
Postdienstleisters, als der D P AG, mit der Beförderung des Widerspruchsbescheides nicht. Nach § 37
Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt der mit einem einfachen Brief übermittelte Verwaltungsakt mit dem dritten
Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wobei § 37 Abs. 2 SGB X den Begriff „Post“ nicht
definiert. Sicherlich ging der Gesetzgeber bei Fassung der Norm (Gesetz vom 18.8.1980, BGBl. 1980,
1469) von der damals allein tätigen D B, als einem hoheitlich tätigen Dienstleister aus, so dass sich -
bei unverändert gebliebenem Gesetzeswortlaut - nach der Liberalisierung des Postmarkes die Frage
stellt, inwieweit der Begriff funktional in dem Sinne verstanden werden kann, dass alle mit der
Briefbeförderung befassten Dienstleister eingeschlossen werden (vgl. hierzu Littmann in Hauck/Noftz,
SGB, 05/17, § 37 SGB X ). Ausgangspunkt der Vermutungsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X
war die Unterstellung einer hinreichenden Verlässlichkeit der Postbeförderung durch die D B durch
Vorhaltung einer zuverlässigen Organisationsstruktur. Eine solche Verlässlichkeit kann heute
jedenfalls auch für die Postdienstleister angenommen werden, die berechtigt sind, Zustellungen im
Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 2 VwZG sind dies u.
a. Erbringer von Postdienstleistungen (Post). Postdienstleistungen sind nach § 4 Nr. 1 Postgesetz
(PostG) u. a. gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen, die die Beförderung von Briefsendungen
beinhalten. Im Regelfall benötigt der Dienstleister hierfür eine Lizensierung nach § 5 Abs. 1 iVm § 6
PostG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 PostG ist die Lizenz zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche
Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt. Weiter konkretisierend bestimmt § 6 Abs. 3
Satz 2 PostG, dass die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, dass ihm
die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen
Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden (Nr. 1); Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür
bietet, dass er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird (Nr. 2) und Fachkunde besitzt,
wer die Gewähr dafür bietet, dass die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die
erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. Die §§ 5, 6 PostG zeigen,
dass im Zusammenhang mit einer (Post- ) Lizensierung Prüfungen von zuverlässigen
Organisationsstrukturen vorgenommen werden, die es erlauben allen nach diesen Vorschriften
lizensierten Postdienstleistern die von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorausgesetzte Zuverlässigkeit
zuzuerkennen. Sofern der Kläger vorgetragen hat, dass im Rahmen der Lizensierung keine Prüfung
der Postlaufzeiten erfolge, trifft dies zwar zu, primärer Anknüpfungspunkt der Vermutungsregelung des
§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist aber nicht die tatsächliche Einhaltung einer regelmäßigen Postlaufzeit
von drei Tagen als solche, sondern das Vorhalten einer Organisationsstruktur, welche die Annahme
rechtfertigt, dass innerhalb dieser Zeit im Regelfall eine Postbeförderung bis zum Empfänger realisiert
werden kann. Vor dem Hintergrund der Regulierungs- und Lizensierungsmechanismen des PostG
rechtfertigt sich die Anwendung der Vermutungsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X danach
jedenfalls dann, wenn die Beförderung des bekanntzugebenden Verwaltungsaktes mittels eines
lizensierten Postdienstleisters erfolgt (so auch VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 K 1542/13;
Littmann in Hauck/Noftz, SGB, 05/17, § 37 SGB X ; Pattar in jurisPK-SGB X, § 37 ).
Der hier von der Widerspruchsbehörde in Anspruch genommene Postdienstleister L GmbH verfügt
nachweislich (abrufbar unter https://www.bundesnetzagentur.de) über eine Postlizenz, so dass die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X erfüllt sind. Entgegen dem Vortrag
des Klägers steht dem auch nicht entgegen, dass die L GmbH den Posttransport von S bis zum
Wohnsitz des Empfängers in N nicht vollständig selbst realisiert, sondern in Kooperation mit der E
GmbH & Co KG. Die Bedenken, die der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil
vom 14. Juni 2018 - III R 27/17) vorgetragen hat, teilt die Kammer nicht. Zunächst geht auch der BFH
in seiner Entscheidung davon aus, dass unter „Aufgabe zur Post“ - bezogen auf die parallele
Regelung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO - auch die Übermittlung eines Verwaltungsaktes durch einen
privaten Postdienstleister verstanden werden kann. Im Fall der Einschaltung eines Subunternehmers
sieht der BFH sodann Bedarf für weitere Prüfungen in Bezug auf die organisatorischen und
betrieblichen Vorkehrungen (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III R 27/17). Diese Rechtsprechung
ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bereits deshalb nicht übertragbar, weil die L GmbH nach
ihren Auskünften im Verfahren keinen nichtlizensierten Subunternehmer, sondern mit der E GmbH &
Co KG ein ebenfalls lizensiertes Partnerunternehmen herangezogen hat. Unabhängig davon, dass der
von der L1 GmbH mit Schreiben vom 14. Februar 2020 dargestellte konkrete Ablauf der
Postbeförderung beginnend ab den Posteingang bis zur Zustellung beim Empfänger auch unter
Einbezug des Partnerunternehmens keine offensichtlichen organisatorischen Mängel erkennen lässt,
sieht die Kammer keine Veranlassung für weitere Ermittlungen im Hinblick auf Zuverlässigkeit und
Organisationsstrukturen bzw. den tatsächlichen regelmäßigen Postlaufzeiten bei einer
Briefbeförderung durch die L1 Paket GmbH. Für die Anwendung der Fiktionsregelung des § 37 Abs. 2
Satz 1 SGB X ist es ausreichend, wenn der von der Behörde mit der Briefbeförderung beauftragte
private Postdienstleister über eine Lizensierung nach dem PostG verfügt, denn die
Lizensierungsprüfung schließt u. a. die Prüfung der Gewähr ein, dass dem Dienstleister die für Aufbau
und Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen.
Eine darüber hinausgehende Zuverlässigkeitsprüfung des jeweiligen Postanbieters im Einzelfall wird §
Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht gerecht und erweist sich auch nicht als erforderlich. Der Empfänger
eines mit einem einfachen Brief bekannt gegebenen Verwaltungsaktes ist durch die in § 37 Abs. 2
Satz 3 SGB X vorgesehene Ausnahmeregelung hinreichend geschützt. Die Ausnahmeregelung stellt
sicher, dass dem Adressaten keine Nachteile entstehen, wenn die Bekanntgabe entgegen der Fiktion
tatsächlich erst später erfolgt, im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs
nachzuweisen.
Die Anwendung der Zugangsvermutung scheitert vorliegend nicht an der Ausnahmeregelung des § 37
Abs. 2 Satz 3 SGB X. Weder ist der Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2019 dem Kläger nicht
oder (nachweislich) zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, noch bestehen Zweifel, die die
Behörde durch Nachweis des Zeitpunkts des Zugangs ausräumen müsste. Der Zugangszeitpunkt ist
nur dann von der Behörde nachzuweisen, wenn der Empfänger die Zugangsvermutung durch
entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert. Macht der Empfänger - wie hier der Kläger - einen
späteren Zugang eines einfachen Briefes geltend, erfordert das die substantiierte Darlegung von
Tatsachen, aus denen schlüssig die nicht nur entfernt liegende Möglichkeit hervorgeht, dass ein
Zugang des Verwaltungsaktes erst nach dem von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X vermuteten Zeitpunkt
erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 4/06 R, Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB
X, 9. Aufl. 2020, § 37 ). Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht dürfen nicht überspannt
werden, vage unsubstantiierte Angaben oder ein Bestreiten ohne Angaben von Gründen führen jedoch
nicht zu Zweifeln an der
Fiktionswirkung (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 13/07 R; Engelmann in von
Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 37 ).
Ein solcher substantiierter Vortrag erfolgte im Verfahren nicht. Der Kläger hat lediglich mitgeteilt, er
könne den Zugang des Widerspruchsbescheides am 20. Februar 2019 bestätigen bzw. dass er ihn am
19. Februar 2019 noch nicht erhalten hatte. Er beschreibt weder Tatsachen noch Gesamtumstände,
die selbst bei geringsten Anforderungen an die Substantiierungspflicht geeignet sind, berechtigte
"Zweifel" im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X zu begründen. Statt zumindest schlüssig
einen abweichenden Geschehensablauf darzustellen, der geeignet ist, die Möglichkeit eines späteren
Zugangs des Widerspruchsbescheides zu begründen, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf,
einen Zugang innerhalb der dreitätigen Frist der Zugangsvermutung zu bestreiten. Auch wenn
vorliegend die Aufgabe zur Post an einem Freitag (15. Februar 2019) erfolgte, kann - mangels
anderweitiger konkreter Anhaltspunkte - angesichts typischer Postbeförderungszeiten sowohl durch
die D P AG als auch andere regionale private lizensierte Postdienstleister bei einem einfachen Brief
davon ausgegangen werden, dass er spätestens am Montag, den 18. Februar 2019, zugegangen ist.
Hieran ändern auch die vom Prozessbevollmächtigten mitgeteilten Erfahrungen mit Postlaufzeiten,
den Postverkehr mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt in S betreffend nichts, denn § 37 Abs. 2
Satz 1 SGB X beinhaltet nur eine Vermutung und schließt eine im Einzelfall längere Postlaufzeit nicht
aus. Genau deshalb sieht § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X deren Nichtanwendbarkeit in den Fällen vor, in
denen begründete Zweifel an einem Zugang innerhalb von drei Tagen bestehen. Insofern hätte es
beim Kläger gelegen, seinen Vortrag zu substantiieren.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nach § 67 SGG
kommt nicht in Betracht. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger ohne Verschulden
gehindert war, die Klagefrist einzuhalten.
Die Klage war daher wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.