Landessozialgericht Hamburg – 12.04.2005 – L 4 SB 24/03
Merkzeichen Gl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Volltextentscheidung
Landessozialgericht Hamburg – 12.04.2005 – L 4 SB 24/03
Einordnung: Grunddefinition des Merkzeichens Gl
Bedeutung: Grundlegend: Gl erfasst beidseitige Taubheit sowie beidseitige an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit nur bei zusätzlicher schwerer Sprachstörung. Eine lediglich monotone oder
verschliffene, aber gut verständliche Sprache reicht nicht.
Entscheidungstext
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin einer Gehörlosen gleichzustellen ist.
Die im Jahre 1957 geborene Klägerin stellte erstmals im Jahre 1977 einen Antrag nach dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG). In der Folgezeit waren, auch auf Verschlimmerungsanträge der
Klägerin hin, verschiedene Bescheide der Beklagten ergangen. Mit Bescheid vom 16. Mai 1995 hatte
die Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin auf 70 festgestellt und ihr das
Merkzeichen "RF" zuerkannt. Dabei wurden folgende Behinderungen festgestellt: an Taubheit
grenzende Schwerhörigkeit beiderseits, subjektive Ohrgeräusche; Sehbehinderung; degeneratives
Wirbelsäulenleiden; psychische Minderbelastbarkeit.
Am 8. Juni 1995 beantragte die Klägerin abermals Feststellungen nach Schwerbehindertenrecht.
Daraufhin erließ die Beklagte am 23. Juli 1997 einen Neufeststellungsbescheid nach § 48 Abs. 1 des
Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
(SGB X) i.V.m. § 4 SchwbG. Über die bisher festgestellten Behinderungen hinaus wurde eine
Schilddrüsenvergrößerung mit Überfunktion anerkannt und der GdB auf 80 festgesetzt. Das
Merkzeichen "RF" wurde der Klägerin weiterhin zuerkannt. Die Zuerkennung der Merkzeichen "B",
"G", "aG" und "H" lehnte die Beklagte indes ab. Die Klägerin erhob Widerspruch mit dem Ziel der
Gleichstellung mit einer Gehörlosen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück:
Die Gleichstellung mit einer Gehörlosen sei nicht möglich. Gehörlos seien Hörbehinderte, bei denen
Taubheit beiderseits vorliege, sowie Hörbehinderte mit einer angeborenen oder später erworbenen an
Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer
verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) gegeben seien. Diese Bedingungen seien im Falle
der Klägerin nicht erfüllt.
Am 2. April 1998 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel
der Gleichstellung mit einer Gehörlosen weiter verfolgt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
Schwerhörigkeit sei bei ihr bereits nach der Geburt aufgetreten; eine "Hörwelt" habe für sie seit Geburt
nicht bestanden. Die Kommunikation mit Hörenden sei äußerst beeinträchtigt, da diese sich nicht auf
ihre ungewöhnliche und leise Aussprache einstellen könnten. Beim Ablesen vom Mund passiere es
darüber hinaus immer wieder, dass ihr die Bedeutung eines Wortes nicht bekannt sei und sie Sätze
dadurch inhaltlich nicht verstehe. Wegen der Hörschädigung habe sie nur einen begrenzten
Wortschatz.
Im Jahre 1991 wurde mit Inkrafttreten des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs – (jetzt:)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) das Merkzeichen "Gl" eingeführt.
Im September 2002 wandte sich die Klägerin an das Versorgungsamt der Beklagten und gab an, sie
strebe zusätzlich zu dem Merkzeichen "Gl" auch die Merkzeichen "RF", "H" und "G" an. Dieses
Schreiben hat die Beklagte in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht.
Das Sozialgericht hat die Klage so verstanden, dass es der Klägerin darum gehe, die Merkzeichen
"Gl", "G" und "H" zuerkannt zu bekommen. Es hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt
und Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Oberarztes der HNO-Klinik des Allgemeinen
Krankenhauses B G vom 19. März 2000 und der Fachärztin für HNO-Heilkunde (Phoniatrie und
Pädaudiologie) Dr. R vom 4. Juli 2002.
Mit Urteil vom 12. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage im schriftlichen Verfahren abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen heißt es, die Beklagte habe zu Recht die Feststellung der
Voraussetzungen des Merkzeichens "Gl" und der weiteren Merkzeichen abgelehnt. Die vom Gericht
eingeschalteten medizinischen Sachverständigen hätten beide aufgrund eigener Untersuchung
dargelegt, dass eine verbale Kommunikation mit der Klägerin möglich sei. Anhaltspunkte dafür, dass
der Sprachschatz der Klägerin beschränkt sei, habe das Gericht ebenfalls nicht erkennen können. Die
Klägerin sei auch nicht erheblich gehbehindert oder hilflos.
Das Urteil ist dem (früheren) Bevollmächtigten der Klägerin am 4. September 2003 zugestellt worden.
Am 25. September 2003 hat die Klägerin schriftlich Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass
neben der Minderung der Hörfähigkeit bis zu 90 % bei ihr ein weiteres Merkmal, nämlich dasjenige der
schwer verständlichen Lautsprache und des geringen Sprachschatzes (schwere Sprachstörung)
vorhanden sei und sie daher den Gehörlosen gleichgestellt werden müsse. Es sei zwar richtig, dass
sie einem Einzelgespräch gerade noch folgen könne, dies jedoch nur in einem Abstand von ungefähr
1 m zum Gesprächspartner, wenn die Lichtverhältnisse und Mundablesepositionen dies zuließen. Für
eine Weiter- oder Fortbildung oder Teilnahme am gesellschaftlichen Leben reiche dies nicht aus. Es
sei auch zu berücksichtigen, dass sie seit Geburt fast taub sei; ihre Schwerhörigkeit sei nicht
progredient oder hereditär.
Die Klägerin beantragt,
12 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. August 2003 aufzuheben, den Bescheid der
Beklagten vom 23. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1998
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für
das Merkzeichen "Gl" festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat ein HNO-ärztliches Gutachten von Dr. M (Universitätsklinikum H) eingeholt
(Stellungnahme vom 17. Oktober 2004). Der Sachverständige, der auch in einem Erörterungstermin
am 2. November 2004 persönlich gehört worden ist, führt aus, bei der Klägerin bestehe rechtsseitig
eine hochgradige Schwerhörigkeit und linksseitig eine hochgradige Schwerhörigkeit bis an Taubheit
grenzend. Es existiere eine geringfügige Sprachstörung in Form einer monotonen Klangfarbe mit
verschliffener Artikulation bei gutem Sprachschatz und Verständlichkeit. Die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "Gl" (an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Seiten
mit zusätzlichen schweren Sprachstörungen wie schwer verständlicher Lautsprache oder geringem
Sprachschatz) seien daher zu verneinen. Auch wenn die Klägerin an einer erhöhten
Lärmempfindlichkeit leide, sei hierdurch ein Hörverlust von 90 % nicht anzusetzen. Die Bewertung der
seit 1964 durchgeführten tonaudiometrischen Untersuchungen ergebe zudem eine Progredienz der
Schwerhörigkeit beiderseits. Die Voraussetzungen für das
Merkzeichen lägen indes in der Regel nur bei Hörbehinderten vor, bei denen an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden sei.
Die jeweils die Klägerin betreffenden Schwerbehindertenakten, Rentenakten der Landesunfallkasse
Freie und Hansestadt Hamburg und Akten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie die
Akten des Sozialgerichts und Landessozialgerichts S 10 RA 267/00 = L 3 RA 6/03 haben vorgelegen
(siehe Sitzungsprotokoll vom 12. April 2005) und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf
ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) sowie form- und
fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Senat versteht das Begehren der Klägerin entsprechend ihrem im Berufungsverfahren gestellten
Antrag so, dass es ihr weiterhin um Gleichstellung mit einer Gehörlosen bzw. um Zuerkennung des
Merkzeichens "Gl" geht. Dies allein ist hier Streitgegenstand (vgl. Sitzungsprotokoll vom 12. April
2005).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gleichstellung mit einer Gehörlosen durch Zuerkennung des
Merkzeichens "Gl" (gehörlos).
Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen auf Antrag eines behinderten Menschen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer
Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere
gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so
haben diese Behörden die erforderlichen Feststellungen ebenfalls im Verfahren nach § 69 Abs. 1 SGB
IX zu treffen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag ist u. a. darüber nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX ein
Ausweis auszustellen, der als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen
Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Rechtsvorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 Satz 2
SGB IX). Die Gestaltung des Ausweises richtet sich gemäß § 70 SGB IX nach der
Schwerbehindertenausweisverordnung (BGBl. III/FNA 871-1-9), die in § 1 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1
nunmehr Regelungen über das Merkzeichen "Gl" enthält. Danach (Nr. 4) ist dieses Merkzeichen im
Ausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos i. S. des § 145 SGB IX ist. Nach
dieser den Nachteilsausgleich regelnden Anspruchsnorm sind u. a. solche schwerbehinderten
Menschen, die gehörlos sind, unter bestimmten Voraussetzungen von Unternehmen des öffentlichen
Personenverkehrs im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern (Satz 1). Alternativ können die
Betroffenen eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer beanspruchen (§ 3 a Abs. 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz). Das Zeichen "Gl" ist als neu eingeführtes Merkzeichen vor allem dann
von Bedeutung für gehörlose Menschen, wenn es an den Voraussetzungen für das Merkzeichen "G"
fehlt (BSG, Urteil vom 12. November 1996, BSGE Bd. 79, S. 223; Urteil vom 10. Dezember 2003,
Versorgungsverwaltung 2004, S. 65).
Wer gehörlos im Sinne von § 145 Abs. 1 SGB IX ist, ist gesetzlich nicht definiert. Auch die
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) aus dem Jahr 2004 als normähnliche Leitlinien für die Praxis
der Versorgungsverwaltung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993, BSGE Bd. 72, S. 285) verhalten sich
zu dieser Frage nicht. Jedoch lässt sich den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/5074, S. 129 f.)
entnehmen, dass das besondere Merkzeichen für Gehörlose im Schwerbehindertenausweis solchen
hörbehinderten Menschen zuerkannt werden soll, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie
hörbehinderten Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn
daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)
gegeben sind. Diese Kriterien indes erfüllt die Klägerin nicht.
Die Klägerin ist nicht auf beiden Ohren taub. Sie soll zwar nach dem Bescheid der Beklagten vom 16.
Mai 1995 an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits leiden. Ob diese nicht der
Bestandskraft fähige, dem Gutachten von Dr. M widersprechende Feststellung zutrifft, braucht jedoch
nicht näher untersucht zu werden. Es fehlt nämlich bei der Klägerin jedenfalls an manifesten schweren
Sprachstörungen. Darauf hat bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen. Nach dem
Sachverständigengutachten G sei die Sprache der Klägerin zwar verwaschen und unscharf, aber noch
gut zu verstehen. Auch nach dem Gutachten von Frau Dr. R ist die Sprache der Klägerin zwar
monoton und verschliffen, jedoch gut verständlich. Die im Verfahren S 10 RA 267/00 bzw. L 3 RA 6/03
eingeschalteten Gutachter Dr. R und Dr. B äußerten sich ebenfalls übereinstimmend, dass die
Klägerin keine verbalen Kommunikationsschwierigkeiten habe. Es habe selbst in geräuschintensiver
Umgebung problemlos ein Gespräch mit der Klägerin geführt werden können; sie sei an die
Hörschädigung vergleichsweise gut angepasst (Dr. B). Mit der Klägerin sei eine gute Verständigung
möglich, eine Unterhaltung sehr gut zu führen (Dr. R). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom
Berufungsgericht eingeholten HNO-ärztlichen Gutachten von Dr. M. Dort heißt es, die Sprachstörung
der Klägerin beinhalte zum Teil auftretende Zischlaute. Dem Grunde nach seien jedoch alle Laute
seitens der Klägerin artikulierbar. Ihre Sprache sei bei monotoner Klangfärbung mit verschliffener
Artikulation gut verständlich. Diese Feststellungen der verschiedenen Gutachter sind nicht
anzuzweifeln. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen können,
dass die Sprache der Klägerin allenfalls gering verschliffen ist. Sie spricht zwar leise, aber für
jedermann gut verständlich.
Der Sprachschatz der Klägerin ist nach dem Gutachten von Dr. M ebenfalls gut. Das zeigen im
Übrigen auch die zahlreichen von der Klägerin offenbar selbst verfassten schriftlichen Äußerungen im
Verfahren, an denen keine Auffälligkeiten in diesem Sinne zu bemerken sind. Die mündliche
Ausdrucksweise der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat genügte gleichermaßen gehobenen
Ansprüchen.
Ein anderes – der Klägerin günstigeres – Verständnis der den Nachteilsausgleich regelnden
Anspruchsnorm des § 145 Abs. 1 SGB IX erfordert nicht der Gesetzeszweck. Die Erweiterung des
freifahrtberechtigten Personenkreises auf Gehörlose ist dadurch gerechtfertigt worden, dass die
Gehörlosen mit Nichtbehinderten oder nicht gleichartig Behinderten nur in sehr begrenztem Umfang
oder überhaupt nicht in Kommunikation treten können. Um eine gesellschaftliche Isolierung zu
vermeiden und um den in der Schulzeit erworbenen Bildungsstand zu erhalten und weiter entwickeln
zu können, seien Gehörlose in weit höherem Maße als andere Schwerbehindertengruppen auf
Kontakte mit in gleicher Art behinderten Personen und auf Informationen durch spezielle
Gehörlosendolmetscher und damit auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen (BT-
Drucks. 10/3218, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist die Gleichstellung der Klägerin mit Gehörlosen
nicht erforderlich, denn in ihrem Fall sind ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten durchaus
gegeben, wie auch der Umstand zeigt, dass die Klägerin als Verwaltungsangestellte arbeitet.
Ob in der Verwaltungspraxis tatsächlich weitere Vergünstigungen, etwa die Bereitstellung eines
Gebärdensprachdolmetschers oder technischer Apparate, vom Merkzeichen "Gl" abhängig gemacht
werden und ob dies ggf. zu Recht geschieht, ist nach alledem für die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits unerheblich. Entsprechendes mag die Klägerin im Rechtsbehelfsverfahren gegen
ablehnende Entscheidungen der zuständigen Behörde beanstanden. Der Senat weist lediglich darauf
hin, dass das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), welches gemäß
§ 9 in Verbindung mit der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) für
das Verwaltungsverfahren des Bundes den Anspruch Hör- und Sprachbehinderter auf Bereitstellung
eines Gebärdensprachdolmetschers regelt, einen solchen Anspruch nicht mit dem Merkzeichen "Gl"
verknüpft (desgleichen § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder
Nr. 2 SGG nicht vorliegen.