Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Bundessozialgericht – 29.11.2010 – B 9 SB 68/10 B

Merkzeichen Gl · Rechtsprechungsseite

Entscheidung / Quellenstand

Volltextentscheidung Bundessozialgericht – 29.11.2010 – B 9 SB 68/10 B Einordnung: Nichtzulassungsbeschwerde – nur verfahrensrechtlich Bedeutung: Das BSG verwarf die persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen L 8 SB 4533/09 als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden war. Keine materielle Aussage zu Gl. Entscheidungstext Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe Die Klägerin selbst hat mit Schreiben vom 25.10.2010, das am 26.10.2010 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte die Beschwerde, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und im Schreiben des Berichterstatters vom 28.10.2010 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs. 4 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.