Bundessozialgericht – 20.01.2020 – B 9 SB 28/19 B
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Entscheidung / Quellenstand
Volltextentscheidung
Bundessozialgericht – 20.01.2020 – B 9 SB 28/19 B
Einordnung: Sprachstörung, CI und Prüfung ohne Hörhilfen
Bedeutung: Nichtzulassungsbeschwerde zur Vorentscheidung L 13 SB 340/18. Das BSG betont für
die Hör-GdB-Bewertung die Prüfung des Sprachgehörs ohne Hörhilfen und verlangt eine konkrete
Auseinandersetzung mit der Sprachstörung; es trifft keine neue materielle Entscheidung zu Gl.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe
I. Der Kläger wehrt sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung
(GdB) auf 90.
Der 1999 geborene Kläger ist beidseitig taub. In seinem zweiten Lebensjahr wurde er rechtsseitig mit
einem Cochlea-Implantat versorgt. Ihm waren zuletzt ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen "G",
"B", "H" und "RF" zuerkannt.
Im Rahmen einer 2015 eingeleiteten Nachprüfung setzt der Beklagte den GdB auf 90 herab, weil bei
ihm trotz seiner Taubheit kein schwere Sprachstörung vorliege. Klage und Berufung sind erfolglos
geblieben. Das LSG hat sich maßgeblich darauf gestützt, die GdB-Bemessung bei beidseitiger
Taubheit hänge von der Ausprägung der damit verbundenen Sprachstörung ab (Beschluss vom
7.3.2019).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, das LSG
habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom 13.6.2019
genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
6 1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG,
wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder
der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der
Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht
geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der
Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine
Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm
angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - B 9 V
1/18 B - mwN).
Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie hält es insbesondere für klärungsbedürftig, ob
bei der Prüfung von Teil B Nr 5 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) das
Merkmal einer schweren Sprachstörung stets anzunehmen und im Einzelfall zu prüfen oder als
gegeben anzunehmen sei. Was diese Frage angeht, hat das LSG indes - wie vor ihm der Beklagte
und das SG - seine Entscheidung über den GdB des Klägers nicht nur auf Teil B Nr 5 der Anlage zu §
VersMedV, sondern in Verbindung damit auf den Beschluss des ärztlichen Sachverständigenbeirats
Versorgungsmedizin vom 6. und 7.11.2008 gestützt. Danach ist bei angeborener oder in der Kindheit
erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit nach Cochlea-Implantation im
Einzelfall ein Grad der Schädigung bzw GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt je nach Ausmaß des
Spracherwerbs (Rundschreiben des BMAS vom 15.12.2008 - IV c 3 - 46052 - 2/60, GMBl 2009, S
233, 234). Mit diesem Beiratsbeschluss setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig
legt sie dar, welche Rechtsqualität dem noch unter der Geltung der Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
ergangenen und mit dem zitierten Rundschreiben umgesetzten Beschluss zukommt (vgl Senatsurteile
vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R -; vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 §
Nr 2). Daher geht sie auch nicht darauf ein, ob sich nicht mithilfe dieses von den
Tatsacheninstanzen herangezogenen Beschlusses in der Zusammenschau mit Teil B Nr 5.1 der
Anlage zu § 2 VersMedV die von ihr aufgeworfene Frage beantworten lässt.
Soweit die Beschwerde es darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob für die
Feststellung des GdB die Hörfähigkeit mit oder ohne Berücksichtigung von Hörhilfen zu erfolgen habe,
geht sie bereits nicht auf den vom LSG zitierten Wortlaut des ersten Satzes des Einleitungsteils von
Teil B Nr 5 der Anlage zu § 2 VersMedV ein. Maßgebend für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen
ist danach die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu
bestimmen ist. Die Frage der zutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall des Klägers ist nicht
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B -
mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
10 2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs
Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.