SG Osnabrück – 24.06.2009 – S 9 SB 231/07
Merkzeichen Bl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil – heute überholt
SG Osnabrück – 24.06.2009 – S 9 SB 231/07
Einordnung: Visuelle Agnosie / historische Gegenposition
Bedeutung: Das SG hielt trotz der damaligen VMG visuelle Agnosie für geeignet, Bl zu begründen.
Die Entscheidung wurde vom LSG 2011 bestätigt, ist materiell aber durch BSG 2019 überholt.
Entscheidungstext
Tenor
1. Der Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle
I., vom 31.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11.06.2007 wird
aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 20.06.2006 das Merkzeichen "Bl" zuzuerkennen.
3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" für Blind im
Wege der Neufeststellung.
Der 1997 geborene Kläger leidet u.a. unter schwerstgradiger spastischer Tetraparese, unter multiplen
Kontrakturen der Hüft- und Kniegelenke sowie unter einer hochgradigen Sehminderung.
Das Versorgungsamt J., Außenstelle I., stellte mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom
31.7.1998 einen GdB von 100 fest und erkannte die Merkzeichen G, B, aG, Bl, H und RF zu. Der
GdB-Feststellung lagen folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: "Entwicklungsstörungen mit
Koordinationsstörungen, hirnorganische Anfälle bei frühkindlichem Hirnschaden" (Einzel-GdB 100);
"Blindheit" (Einzel-GdB 100).
Im Juli 1999 leitete der Beklagte ein Überprüfungsverfahren ein. Vor Abschluss des Verfahrens
verzichteten die Eltern des Klägers gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 13.2.2002 auf
weitere Ansprüche aus der Blindengeldkasse. Mit Bescheid vom 19.2.2002 stellte das
Versorgungsamt fest, dass der Verzicht auf die mit Bescheid vom 31.7.1998 erfolgte Zuerkennung des
Merkzeichens "Bl" zulässig war.
Am 20.6.2006 beantragte der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl".
Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle I., holte einen
Befundbericht von dem Augenarzt K. ein. Anschließend lehnte es mit Bescheid vom 31.7.2006 die
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" ab. Zur Begründung führte es aus, dass nach den Richtlinien der
DOG keine Blindheit bestehe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und veranlasste den
behandelnden Augenarzt L., eine ärztliche Stellungnahme gegenüber dem Landesamt abzugeben.
Das Landesamt holte Gutachten von M. (Radiologe) und von der Augenärztin N. ein. Nach der
Auswertung dieser Unterlagen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
11.6.2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine im Vergleich zu anderen Modalitäten
starke Betroffenheit des Sehapparates nicht habe festgestellt werden können, da höhergradige
Schädigungen im Bereich der Sehrinde, der Sehbahnen oder der Sehnerven nicht nachgewiesen
seien.
Hiergegen hat der Kläger am 9.7.2007 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur
Begründung der Klage trägt er ergänzend und vertiefend vor, dass eine corticale Blindheit vorliege. Er
fixiere keinerlei Objekte oder Licht. Ein Nystagmus sei nicht auslösbar. Lediglich das rechte Auge
reagiere leicht auf direkten Lichteinfall. Eine spontane Reaktion der Pupillen finde nicht statt. Er sei in
der Wahrnehmung von akustischen Reizen nicht eingeschränkt. Er leide unter einer faktischen
Blindheit. Er beruft sich auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.1.1995 (1 RS 1/93)
und vom 20.7.2005 (B 9a BL 1/05 R). Der Kläger hat diverse Arztbriefe der Klinik und Poliklinik für
Kinderheilkunde O. eingereicht.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle
I. vom 31.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11.06.2007
aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm das Merkzeichen "Bl" ab 20.06.2006 zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint demgegenüber, das Merkzeichen könne nicht zuerkannt werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen augenfachärztlichen
Sachverständigengutachtens vom 14.9.2008 von Prof. Dr. Dr. Th..
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten
ergänzend verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales,
Jugend und Familie, Außenstelle I. vom 31.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Beklagten vom 11.06.2007 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger. Der Kläger hat Anspruch auf
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" ab 20.06.2006 (Antragsdatum), weil die entsprechenden
medizinischen Voraussetzungen vorliegen.
I.
Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen
Behörden im Verfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX neben dem Vorliegen einer Behinderung auch
weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die Blindheit. Ist ein schwerbehinderter
Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) oder
entsprechender Vorschriften, so ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung
(SchwbAwV) in dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "Bl" einzutragen.
Blind ist derjenige, dem das Augenlicht vollständig fehlt (vgl. Baur in Mergler/Zink, SGB XII-
Kommentar, § 72 m.w.N.). Nach § 72 Abs. 5 SGB XII stehen blinden Menschen Personen gleich,
deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad
dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens
vorliegen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen P. ist der Kläger zwar nicht blind nach den Richtlinien
der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG), da kein organischer Befund vorliegt. Die
Augen und ihre Adnexe sowie die aufsteigende Sehbahn (Sehnerv, Sehtrakt, Sehstrahlung und
Sehrinde) sind nach seinen Feststellungen weitgehend intakt. Es liegt lediglich eine Makulaunreife vor.
Auch ist nicht nachweisbar, dass der Kläger faktisch blind im Sinne von § 72 Abs. 5 Alt. 1 SGB XII ist,
da seine Sehschärfe wegen fehlender Fixationsmöglichkeit nicht feststellbar ist. Er reagiert nur
rudimentär und nicht reproduzierbar auf Lichtquellen, ohne dabei gezielte Blickwendungen oder gar
Folgebewegungen auszuführen. Es ist kein okulo-kinetischer Nystagmus vorhanden, eine
Fixationsaufnahme ist beidseits negativ.
Allerdings leidet der Kläger an einer anderen Störung des Sehvermögens mit einem solchen
Schweregrad, die der Beeinträchtigung der Sehschärfe von 1/50 gemäß § 72 Abs. 5 Alt. 2 SGB XII
gleichzusetzen ist.
Schon nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 5 Alt. 2 SGB XII ist es nicht maßgeblich, auf welchen
Ursachen die Störung des Sehvermögens beruht und ob das Sehorgan selbst beschädigt ist. Auch
cerebrale Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, sind beachtlich, und
zwar für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans (so auch die
ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa Urteil vom 20.7.2005, B 9a Bl 1/05 R). Es ist nach der
Rechtsprechung des BSG, der sich u.a. auch das LSG Niedersachsen-Bremen angeschlossen hat
(vgl. etwa Urteile vom 17.6.2008, L 13 SB 51/05; vom 13.7.2007, L 5 SB 90/05), allerdings zu
differenzieren, ob das Sehvermögen, d.h. das Sehen- bzw. Erkennen-Können beeinträchtigt ist, oder
ob bei vorhandener Sehfunktion (nur) eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das
Gesehene nicht richtig identifiziert bzw. mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden kann.
Bei umfangreichen cerebralen Schäden muss sich im Vergleich zu anderen - möglicherweise ebenfalls
eingeschränkten - Gehirnfunktionen eine spezifische Störung des Sehvermögens feststellen lassen.
Dabei genügt zum Nachweis einer zu faktischer Blindheit führenden schweren Störung des
Sehvermögens, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist als die Wahrnehmung in
anderen Modalitäten.
Der Kläger leidet an einer faktischen Erblindung im vorgenannten Sinn. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen P. ist erwiesen, dass bei dem Kläger eine faktische Erblindung vorliegt. Die Ursache
der faktischen Erblindung liegt im Bereich einer sehwahrnehmungsbetonten Agnosie (visuelle
Agnosie), die mit einer Herabsetzung des Sehvermögens durch die Makulaunreife, mit fehlender
Fixationsfähigkeit und mit einer Störung der gezielten Augenfolgebewegungen verbunden ist. Auf
taktile und akustische Reize reagiert der Kläger. Die visuelle Wahrnehmung ist damit deutlich stärker
betroffen als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten.
II.
Etwas anderes ergibt sich ab dem 1.1.2009 auch nicht aus Teil A Nr. 6 der Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (VersMedV). Diese Vorschrift ist keine
Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV, die dem § 72 Abs. 5 SGB XII entspricht.
Nach Teil A Nr. 6 der Anlage zu § 2 VersMedV ist ein behinderter Mensch mit visueller Agnosie oder
anderen gnostischen Störungen nicht blind. Bei Zugrundelegung dieser Definition wäre dem Kläger
das Merkzeichen "Bl" nicht zuzuerkennen.
1. Dieser Begriff der Blindheit weicht von der Begriffsbestimmung des § 72 Abs. 5 SGB XII ab. Das
BSG ging bislang von einem bundeseinheitlich geltenden Begriff der Blindheit aus (BSG a.a.O.).
Daran ist auch nach Inkrafttreten der Versorgungsmedizinischen Grundsätze festzuhalten.
2. Weder § 69 SGB IX noch § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV verweisen für die Feststellung von weiteren
gesundheitlichen Merkmalen wie der Blindheit ausdrücklich auf die VersMedV.
a) Die Kammer hat schon Zweifel, ob die Begriffsbestimmung in Teil A Nr. 6 der Anlage zu § 2
VersMedV bei der Feststellung, ob einem schwerbehinderten Menschen das Merkzeichen "Bl"
zuzuerkennen ist, überhaupt anwendbar ist. Denn § 69 Abs. 4 SGB IX verweist nur hinsichtlich des
Verfahrens auf Abs. 1. Bezüglich materieller Voraussetzungen findet sich kein Verweis auf Abs. 1.
b) Nach systematischer Auslegung bezieht sich die in § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX angeordnete
entsprechenden Geltung der Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17
BVG erlassenen Rechtsverordnung nur auf die Feststellungen nach § 69 Abs. 1 SGB IX. Dazu gehört
nicht die Feststellung, wann jemand als blind anzusehen ist. Der Verweis in § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX
selbst enthält keine Bezugnahme auf die Feststellung von weiteren gesundheitlichen Merkmalen wie
der Blindheit.
3. Zudem ist Teil A Nr. 6 der Anlage zu § 2 VersMedV nicht von der Ermächtigungsnorm § 30 Abs. 17
BVG gedeckt.
Selbst wenn man vorgenannte Bedenken nicht teilt und über § 69 Abs. 4, Abs. 1 Satz 5 SGB IX den §
Abs. 17 BVG anwenden wollte, könnte Teil A Nr. 6 der Anlage zu § 2 VersMedV nicht zu einem
anderen Ergebnis führen. Diese Norm ist nach Ansicht der Kammer nicht von der
Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 17 BVG erfasst. Nach § 30 Abs. 17 BVG wird das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze
aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des
Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG maßgebend sind, sowie die für die
Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 BVG maßgebenden Grundsätze und die
Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG
aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln. Nicht erfasst ist
von dieser Ermächtigungsgrundlage die Festlegung von Grundsätzen zur Bestimmung von
gesundheitlichen Merkmalen wie Blindheit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (13. Senat) - L 13 SB 62/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. September 2004
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" (Blindheit).
Bei der am 5. August 1999, und zwar schon in der 36. Schwangerschaftswoche geborenen Klägerin
wurde nach der Geburt eine Fehlanlage der Iris (Iriskolobom), links mehr als rechts, festgestellt.
Außerdem bestand zunächst am linken Auge eine Linsentrübung (cataracta congenita), die am 2.
November 1999 in der Augenklinik des Universitätskrankenhauses L. mit einer Linsenabsaugung
operativ behandelt wurde. Der Klägerin leidet vor allem an einer schweren Störung ihrer geistigen und
körperlichen Entwicklung, die durch eine seltene angeborene und erblich bedingte
Stoffwechselstörung, ein sog. CDG-Syndrom (Congenital Disorders of Glycosyl-Syndrom) verursacht
worden ist; das CDG-Syndrom ruft in der Regel mehrfachschwerwiegende Organveränderungen mit
Funktionsstörungen hervor.
Am 19. Juni 2000 beantragte die damals noch in M. lebende Klägerin durch ihre sorgeberechtigten
Eltern bei dem für sie zuständigen Versorgungsamt in N. die Feststellung von
Gesundheitsbeeinträchtigungen und eines entsprechenden Grades der Behinderung (GdB) sowie die
Zuerkennung der Merkzeichen "G" (gehbehindert), "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "H" (hilflos)
und "B" (Nachweis der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) wegen bei ihr vorliegender
körperlicher und geistiger Behinderungen - verursacht durch angeborene Leiden. In dem
Verwaltungsverfahren wurden Berichte der Universitätsaugenklinik L. vom 24. November 1999 (über
stationäre Krankenhausaufenthalte der Klägerin vom 1. - 8. sowie vom 17. und 18. November 1999),
vom 23. Februar 2000 (über eine ambulante Untersuchung am 11. Februar 2000) und vom 27. April
2000 (über einen stationären Aufenthalt vom 25. - 27. April 2000), der Kinderklinik der Städtischen
Kliniken O. vom 2. März 2000 (über stationäre Aufenthalte vom 21. - 24. Dezember sowie vom 27.
Dezember 1999 - 5. Januar 2000), vom 17. Februar 2000 (stationärer Aufenthalt vom 12. - 17. Februar
2000) und vom 5. April 2000 (über eine ambulante Behandlung der Klägerin am 14. März 2000),
Berichte des Arztes für Kinderheilkunde und Sozialmedizin des Kinderzentrums N. Dr. med. P. vom 25.
April und 26. Juni 2000, ein Befundbericht des Arztes Dr. med. Q. aus M. - Eingang beim
Versorgungsamt am 12. Juli 2000 - und das Gutachten der Pflegekraft R. des Medizinischen Dienstes
der Krankenkassen Niedersachsen zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin vom 10. Juli 2000 - in dem
Gutachten vom 10. Juli 2000 wurde für die Klägerin ab Mai 2000 eine Pflegebedürftigkeit der Stufe I
bejaht - berücksichtigt.
Während des Antragsverfahrens stellte die Klägerin am 17. Oktober 2000 - durch ihre Mutter - den
Ergänzungsantrag, ihr auch das Merkzeichen "Bl" (Blindheit) zuzuerkennen. Der Arzt für
Allgemeinmedizin Dr. S. gab zu dem Antrag der Klägerin vom 19. Juni/17. Oktober 2000 unter dem 26.
Oktober 2000 eine versorgungsärztliche Stellungnahme ab, in der er wegen der bei der Klägerin
vorliegenden Sehminderung und Entwicklungsstörung einen Gesamt-GdB von 100 vorschlug, auch
bejahte er die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "H", nicht aber des Merkzeichens "Bl", weil
er insoweit zu der Einschätzung kam, bei der Klägerin bestehe zwar der Verdacht auf eine
hochgradige Sehbehinderung, möglicherweise sogar auf Blindheit, die Feststellung des Zustandes der
Blindheit könne aber noch nicht eindeutig i. S. der gesetzlichen Bestimmungen nachgewiesen werden.
Mit Bescheid vom 1. November 2000 stellte das Versorgungsamt N. zu Gunsten der Klägerin fest, sie
gehöre zu dem Personenkreis der Schwerbehinderten. Der Gesamt-GdB wurde auf 100 ab dem 1.
November 1999 festgestellt, außerdem wurden der Klägerin die Merkzeichen "G", "B" und "H"
zuerkannt, die
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" wurde aber abgelehnt. Die Klägerin erhob hiergegen - durch ihre
Eltern - am 7. November 2000 Widerspruch, den sie damit begründete, der zu ihren Gunsten
festgestellte Gesamt-GdB sowie die ihr zuerkannten Merkzeichen "B", "G" und "H" müssten schon seit
ihrer Geburt festgestellt werden und nicht erst seit dem 1. November 1999. Außerdem stehe ihr nicht
nur das Merkzeichen "aG", sondern auch das Merkzeichen "Bl" zu; denn sie könne nicht gehen, auch
habe sich ihr Sehvermögen nicht etwa verbessert.
Unter dem 22. Dezember 2000 erließ das Versorgungsamt N. darauf hin einen Ergänzungsbescheid,
in dem eine Funktionsbeeinträchtigung "Entwicklungsverzögerung, Sehminderung" festgestellt wurde,
und zwar bereits ab dem 5. August 1999, dies galt auch für die Merkzeichen "G", "B" und "H".
Nach Einholung eines weiteren Berichtes des Arztes Dr. med. P. von dem Kinderzentrum N. vom 10.
Januar gaben Dr. med. T. am 26. Februar 2001 und die Medizinaldirektorin Dr. med. U. am 19. März
2001 versorgungsärztliche Stellungnahmen ab, in denen die Zuerkennung des Merkzeichens "aG"
befürwortet wurden, aber auch die Auffassung vertreten wurde, bei der Klägerin läge zwar eine
ausgeprägte Sehbehinderung bei angeborener Fehlbildung der Augen vor, allerdings könne derzeit
wegen der ebenfalls vorliegenden geistigen Retardierung nicht geklärt werden, ob bei ihr eine die
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" ausschließende visuelle Agnosie (sog. Seelenblindheit) oder eine
Fehlbildung der Augen vorliege, die die Feststellung einer versorgungsärztlichen Blindheit rechtfertige;
eine Entscheidung über diese Fragen könne nur im Rahmen einer augenärztlichen Begutachtung
geklärt werden.
Das Versorgungsamt N. erließ darauf hin am 29. März 2001 einen "Teilabhilfebescheid", in dem der
Gesamt- GdB auf 100 ab dem 1. November 1999 festgestellt wurde sowie der Klägerin ab diesem
Datum die Merkzeichen "aG", "B" und "H" zuerkannt wurden. Außerdem wurde bei der Augenklinik des
Universitätskrankenhauses L. eine Begutachtung veranlasst, so dass der damalige Direktor der Klinik,
Prof. Dr. med. V. nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 4. Juli 2001 unter dem 5. September
2001 ein Gutachten erstellte. In dem Gutachten wurden u. a. folgende Feststellungen getroffen:
Bei der Untersuchung am 4. Juli 2001 sei von der Klägerin beidseits Licht wahrgenommen worden,
Gegenstände hätten aber nicht fixiert werden können. Beidseits hätten sich sehr hohe und gut
reproduzierbare Potentiale auf Lichtreflexe gezeigt. Eine Gesichtsfelduntersuchung habe nicht
durchgeführt werden können. Als Diagnosen wurden gestellt:
"1.) beidseitige, hochgradige Sehminderung,
2.) Fehlanlage der Regenbogenhaut (links ausgeprägter als rechts),
3.) Linsenlosigkeit links (Zustand nach Linsenentfernung 1999),
4.) Sehnervverkleinerung".
Der Gutachter kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine hochgradige
Sehbehinderung vorliege, die einem GdB von 100 entspreche. Durch visuell evozierte Potentiale habe
gezeigt werden können, dass eine Information von dem Auge über die Sehbahn in die primäre
Sehrinde gleitet würde. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die in der primären Sehrinde
ankommenden Reize nicht adäquat weiter verarbeitet würden, weil eine solche Reaktion nicht habe
beobachtet werden können. Aus diesem Grunde könne das Merkzeichen "Bl" nicht zuerkannt werden.
Zu dem Gutachten vom 5. September 2001 wurden versorgungsärztliche Stellungnahmen vom 20.
September 2001 (Dr. med. S.) und vom 29. Oktober 2001 (Dr. med. U.) eingeholt, wobei in der
Stellungnahme vom 29. Oktober 2001 ausgeführt wurde, die Sehnerven, Sehbahnen und die primäre
Sehrinde müssten bei der Klägerin intakt sein; denn es kämen eindeutig Seheindrücke in der Sehrinde
an, weil die bei der Untersuchung am 4. Juli 2001 durchgeführten Messung von VEP ergeben habe,
dass auf beiden Seiten sehr hohe und gut reproduzierbare Potentiale hätte gemessen werden können.
Die Tatsache, dass die Klägerin beispielsweise Gegenstände nicht fixieren könne, sei daher durch
eine höherliegende Störung i. S. einer Seelenblindheit zu erklären, die Augenfehlbildung und auch die
Linsenlosigkeit stellten keine annähernd gleichwertigen Mitursachen für die hochgradige Ausprägung
der Sehminderung dar. Ohne den Hirnschaden bestünde eine sehr viel geringere Beeinträchtigung der
Sehfähigkeit. Damit liege eine Blindheit i. S. der Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen
Gesellschaft nicht vor.
Mit Bescheid vom 5. November 2001 wies der Beklagten den Widerspruch der Klägerin als
unbegründet zurück, soweit ihm nicht schon zuvor abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde die
versorgungsärztliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2001 in Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 3. Dezember 2001 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben, mit der
sie ihr Begehren, ihr das Merkzeichen "Bl" zuzuerkennen, weiter verfolgt hat. Zur Begründung ihrer
Klage hat sie vorgetragen, sie - die Klägerin - leide an einer genetisch bedingten
Stoffwechselerkrankung. Soweit sich der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001
auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2001 und damit auf das in dem
Verwaltungsverfahren eingeholte augenfachärztliche Gutachten vom 5. September 2001 stütze,
müsste die dort getroffene Feststellung einer visuellen Agnosie, die nach Nr. 23 Abs. 4 der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht" (hrsg. von dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung,
Ausgabe - AHP 1996 -) eine Blindheit i. S. des Schwerbehindertenrechts ausschließe, angegriffen
werden; es müsse nämlich im Gerichtsverfahren insoweit eine erneute Begutachtung durchgeführt
werden. Im Übrigen sei die Frage aufzuwerfen, ob der Ausschluss der Zuerkennung des Merkzeichens
"Bl" bei visueller Agnosie nach Nr. 23 Abs. 4 AHP 1996 einerseits und die Zuerkennung des
Merkzeichens "Bl" bei faktischer Blindheit andererseits mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG zu vereinbaren sei.
Die Klägerin hat - sinngemäß - beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - das Merkzeichen "Bl" zuzuerkennen und den Bescheid
des Versorgungsamtes Oldenburg vom 1. November 2000 (in der Fassung des
Ergänzungsbescheides vom 22. Dezember 2000 und des Teilabhilfebescheides vom 29. März 2001
sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001) aufzuheben, soweit er dem
entgegensteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert:
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" lägen bei der Klägerin nicht vor. Die
Tatsache, dass Spannungsänderungen über die Sehrinde bei der Untersuchung am 4. Juli 2001
hätten gemessen werden können, wenn das Auge mit Lichtblitzen gereizt worden sei, zeige ganz
eindeutig, dass Informationen von dem Auge über die Sehbahn in die primäre Sehrinde geleitet
werden könnten. Das im Klageverfahren auch eingeholte Gutachten des W. Augenarztes Prof. Dr. X.
vom 19. Februar 2003 könne nicht überzeugen; denn es beruhe nur auf Mutmaßungen ohne
Beweiswert.
Das SG Oldenburg hat ein Attest der Augenärztin Dr. med. Y. aus Z. vom 13. Juli 2002 berücksichtigt
sowie nach Beweisanordnungen vom 29. Oktober/30. Dezember 2002 sowie vom 8. Januar 2004 von
Amts wegen Gutachten des Direktors der Augenklinik des Zentralkrankenhauses AA. in Z. Prof. Dr. X.
vom 19. Februar 2003 und des Oberarztes Dr. med. AB. der Augenklinik der Universitätsklinik L. vom
24. März 2004 eingeholt.
Prof. Dr. X., der sein Gutachten nach Aktenlage erstellt hat, hat in diesem ausgeführt, dass für die bei
der Klägerin vorliegende Sehbehinderung generell zwei Ursachen denkbar seien. Zum einen sei es
möglich, dass bei der Klägerin ausreichende Sehreize, die durch die Augen aufgenommen würden,
weitgehend normal durch die Sehbahnen geleitet würden, dann auf die Sehrinde aufträfen, von dort
aber aufgrund einer Agnosie korrekt nicht weitergeleitet werden könnten; in diesem Falle könne das
Merkzeichen "Bl" nicht zuerkannt werden. Zum anderen sei es vorstellbar, dass durch die z. T. bei der
Klägerin fehlangelegten Augen (Iriskolobom, Linsentrübung, Zustand nach Linsenentfernung und
Aphakie links, Verdacht auf Fehlbildung der Linse rechts, Sehnervverkleinerung) nicht gut 'scharfe
Sehreize' aufgenommen würden und nicht ausreichend zur primären Sehrinde gelangten. Es sei
vorstellbar, dass aufgrund der Fehlentwicklung der optisch relevanten Strukturen niemals ein scharfes
Bild auf der Netzhaut abgebildet werde. Dies würde die Strukturlosigkeit der Stelle des schärfsten
Sehens erklären. Dadurch könne es auch zu einem Pendelnystagmus kommen, hierdurch könne auch
die hochgradige Sehminderung hervorgerufen werden. Es sei also auch vorstellbar, dass die
Sehminderung in erster Linie auf diese, direkt durch die Augen bedingten Ursachen zurückzuführen
sei; in diesem Falle könne das Merkzeichen "Bl" zuerkannt werden. Der Gutachter vertritt dann die
Auffassung, dass
bei der Klägerin eine Kombination beider Erklärungstheorien zutreffe: Da die unmittelbar an den
Augen vorliegenden Fehlbildungen durchaus zu einer hochgradigen Sehbehinderung führen könnten,
die das Merkzeichen "Bl" rechtfertigen würden, sei er der Ansicht, dass es auch bei der Klägerin
gerechtfertigt sei, ihr trotz der fraglichen Agnosie das Merkzeichen "Bl" zuzusprechen.
Demgegenüber ist der Gutachter Dr. med. AB., der die Klägerin am 23. März 2004 untersucht hatte,
wobei auch eine VEP-Messung genommen worden ist, in seinem Gutachten vom 24. März 2004 zu
dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin, bei der eine visuelle Agnosie vorliege, das Merkzeichen "Bl"
nach Nr. 23 Abs. 4 AHP 1996 nicht zuerkannt werden könne. Wegen der bei der Klägerin bestehenden
allgemeinen geistigen und körperlichen Behinderung hätten sich subjektive Angaben zur Sehschärfe
und zum Gesichtsfeld nicht erzielen lassen, lediglich aufgrund objektiver Untersuchungsbefunde
könnte die tatsächlich vorliegende Sehbeeinträchtigung eingegrenzt werden. Nach der linksseitigen
Linsenabsaugung seien die brechenden Medien beider Augen weitgehend klar. Eine Pupillenfunktion
sei dagegen rechts durch das Iriskolombom und links durch die Aniridie hochgradig eingeschränkt
bzw. nicht vorhanden. Die Netzhaut weise zwar keine gute Ausdifferenzierung der Macula (Stelle des
schärfsten Sehens) aus, sei aber auch nicht wesentlich krankhaft verändert. Der Sehnervknopf sei
beidseits rundscharf begrenzt und vital gefärbt; bei Ableitung visuell evozierter Potentiale mit LED-
Reizen ließen sich in der Sehrinde gut reduzierbare Potentiale herleiten. Daher müssten in der
primären Sehrinde ankommende Reize nicht adäquat weiter verarbeitet werden. Objektive Befunde
würden deshalb für eine visuelle Agnosie sprechen. Gegenüber der Vorbegutachtung im September
2001 hätten sich damit keine Veränderungen ergeben.
Mit Urteil vom 16. September 2004 hat das SG Oldenburg die Klage auf Zuerkennung des
Merkzeichens "Bl" als unbegründet abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Nach der Überzeugung des Gerichts seien die bei der Klägerin vorhandenen Funktionsstörungen auf
eine visuelle Agnosie zurückzuführen. Diese Überzeugungsbildung stütze sich auf die insoweit
übereinstimmenden Gutachten der Universitätsaugenklinik L. vom 5. September 2001 und 24. März
2004. In der Untersuchungssituation hätten sich bei der Ableitung visuell evozierter Potentiale mit
LED-Reizen gut reproduzierbare Potentiale in der Sehrinde objektivieren lassen. Diese Befunde
rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass bei der Klägerin von einer visuellen Agnosie ausgegangen
werden müsse. Da den Gutachten vom 5. September 2001 und 24. März 2004 auch kein gestörtes
Sehvermögen als wesentliche Mitursache für eine Sehschärfenbeeinträchtigung entnommen werden
könne, müsse der Klägerin die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "Bl" versagt werden.
Demgegenüber gründe sich das Votum des Sachverständigen Prof. Dr. X. vom 19. Februar 2003
lediglich auf Vermutungen, wenn dieser Gutachter ausführe, es sei "vorstellbar", dass nicht genug
scharfe Sehreize aufgenommen würden und zur primären Sehrinde gelangten. Derartige
Überlegungen seien nicht geeignet, den Vollbeweis für eine Blindheit zu führen. Zur Führung des
Vollbeweises müsse aber die Klägerin als Beweispflichtige die Tatsche der Blindheit mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz sei nicht erkennbar. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sei Gleiches gleich und
Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; nur ein willkürliches staatliches
Handeln sei verboten. Da indessen ausreichende Differenzierungsgründe für eine Privilegierung von
Blinden gegenüber visuellen Agnostikern vorlägen, lasse sich eine Willkür nicht feststellen.
Die Klägerin hat am 8. Oktober 2004 gegen das Urteil vom 16. September 2004 Berufung eingelegt,
die sie wie folgt begründet:
In dem angefochtenen Urteil sei das SG Oldenburg für die Abweisung der Klage im Wesentlichen den
Voten der Gutachter Prof. Dr. med. AC. und Dr. med. AB. gefolgt, die davon ausgegangen seien, dass
bei ihr - der Klägerin - eine visuelle Agnosie vorliege, die nicht die Zuerkennung des
Nachteilsausgleiches "Bl" rechtfertigen könnte. Die beiden Gutachter hätten aber ihre Feststellungen
mangels subjektiver Angaben allein nach objektiv zu erhebenden Befunden getroffen, die den
Befunden nicht widersprechen müssten, die auch der Gutachter Prof. Dr. X. in seinem Gutachten
berücksichtigt habe, der aber zu einer anderen, für sie - die Klägerin - positiven Würdigung der
Tatsachen gekommen sei. Soweit dem Sachverständigen Prof. Dr. X. in dem angefochtenen Urteil
vom 16. September 2004 vorgehalten werde, seine Feststellungen reichten nicht i. S. eines
Vollbeweises aus, gelte dies auch für die Gutachter Prof. Dr. med. V. und Dr. med. AB.. Im Übrigen
müsse geprüft werden, ob der in Nr. 23 Abs. 4 AHP sowie jetzt in den Versorgungsmedizinischen
Gründsätzen vorgesehene Ausschluss der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" bei visueller Agnosie
angesichts der bei ihr - der Klägerin - vorliegenden Beeinträchtigungen ihrer Sehfähigkeit
gerechtfertigt sei; dies sei auch von dem
Sachverständigen Dr. med. AD. in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2008 problematisiert worden.
Es sei nämlich zu fragen, ob es i. S. des Gesetzgebers gewesen sei, Behinderte, die an einer
organischen Blindheit litten, besser zu stellen als diejenigen, die wie sie - die Klägerin - als Folge einer
visuellen Agnosie das Geschehen nicht verarbeiten könnten und damit de facto erblindet seien. Hierzu
sei darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9 a BL
1/05 R - entschieden habe, dass als blind auch derjenige gelte, der aufgrund schwerer
Hirnschädigung visuell nichts wahrnehme, sofern andere Sinnesmodalitäten zumindest teilweise noch
vorhanden seien. Sie räume zwar ein, dass bei ihrer - außerordentlich geringen - Fähigkeit, Umrisse
von Gegenständen wahrzunehmen, in den letzten Jahren Verbesserungen eingetreten seien,
zumindest für ihre ersten Lebensjahre, etwa bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, müsste aber das
Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "Bl" festgestellt werden.
Sollten sich die vorhandenen Gutachten und sonstigen Unterlagen über ihre (fehlende) Sehfähigkeit
für eine Beurteilung als nicht ausreichend erweisen, um zu ihren - der Klägerin - Gunsten das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" zu bejahen, so müsse ein
Zusammenhangsgutachten darüber eingeholt werden, wie die verschiedenen Störungen ihres
Sehvermögens zusammenwirkten; dies werde daher von ihr hilfsweise beantragt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. September 2004 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, bei ihr - der Klägerin - das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichen "Bl" ab dem 5.
August 1999 festzustellen und den Bescheid des Versorgungsamtes Oldenburg vom 1. November
2000 (in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 22. Dezember 2000 und des
Teilabhilfebescheides vom 29. März sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.
November 2001) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht;
hilfsweise,
weiteren Beweis durch Einholung eines medizinischen Zusammenhangsgutachtens zu der Frage zu
erheben, ob sie - die Klägerin - wegen des Zusammenwirkens verschiedener Störungen des
Sehvermögens in ihrem Sehvermögen mit einem solchen Grad beeinträchtigt ist, dass sie als blind
anzusehen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil vom 16. September 2004 und beruft sich dafür, dass der Klägerin
das Merkzeichen "Bl" nicht zuerkannt werden könne, insbesondere auf die Stellungnahme seines
versorgungsärztlichen Dienstes vom 18. März 2009, in der ausgeführt wird, das linke Auge der
Klägerin sei zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit funktionslos, bei dem rechten Auge sei die Sehstärke
aber nur reduziert; denn in dem angeführten Gutachten vom 11. Dezember 2008 werde noch ein Visus
von 20/84 % angegeben, so dass der Visus etwa bei 0,2 liegen dürfte. Für eine Funktionsfähigkeit des
rechten Auges spreche auch, dass die Klägerin bei der Untersuchung durch den Gutachter im
Dezember 2008 in der Lage gewesen sei, gezielt nach Gegenständen zu greifen. Da der Gutachter
Dr. med. M. in seinem Gutachten weiter dargelegt habe, dass bei der Klägerin eine Blindheit i. S. der
Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft nicht vorliege, könne ihr das Merkzeichen
"Bl" nicht zuerkannt werden.
Der Senat hat im Berufungsverfahren zunächst - weitere - Befundberichte eingeholt, und zwar einen
Befundbericht der Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Dr. med. AE. aus AF. vom 4.
September 2007 sowie Befundberichte der Augenärztinnen Dr. med. Y. aus Z. vom 21. September
2007 und AG. aus AF. vom September 2007. Weiter wurden Berichte des heilpädagogischen
Kindergartens O. (Frau AH.) vom 13. Oktober 2002 und der AI. -Schule AJ. in AK. vom 15. Januar
2008 über die Klägerin eingeholt; in dem Bericht der Schule wird u. a. ausgeführt, es lasse sich nicht
eindeutig feststellen, inwieweit die Klägerin ihre Umwelt visuell erfassen könne. Es werde vermutet,
dass sie - die Klägerin - ihre Umwelt schemenhaft wahrnehme. So erkenne sie Gegenstände bzw.
deren Umrisse im Raum wie z. B. ein Sofa und bewege sich auf diesen Gegenstand zu. Die Abstände
zu den Gegenständen würden von ihr ertastet, aber visuell nicht erkannt. Sie reagiere auf Lichtreflexe
und werden sich der Quelle zu. Liege Spielmaterial vor ihr, ertaste sie es,
drehe es vor ihren Augen und suche nach einer Lichtquelle (Sonnenlicht, Lampe), in der sie es halten
könne. Die Klägerin reagiere auf hell leuchtende Spielmaterialien und folge beispielsweise einem
ausgeleuchteten Ball. Aufgrund des bei ihr vorliegenden Nystagmusses könne sie ihren Blick nicht
fixieren.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren weitere Stellungnahmen seines versorgungsärztlichen
Dienstes (Medizinaldirektorin Dr. U.) vom 11. November 2004 und vom 10. Januar 2008 vorgelegt.
Der Senat hat aufgrund der Beweisanordnung vom 22. Oktober 2008 von Amts wegen ein Gutachten
des Chefarztes der Augenklinik des AL. in Z. Dr. med. AD. eingeholt. Nach ambulanter Untersuchung
der Klägerin am 9. Dezember 2008 hat dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.
Dezember 2008 bei der Klägerin auf augenärztlichem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen
festgestellt:
"Rechtes Auge: Iriskolobom nach unten im Sinne einer angeborenen Fehlbildung.
Linkes Auge: Aniridie", Aphakia operata,
Papillenatrophie.
Beide Augen: Strabismus convergenz, horizontaler Pendelnystagmus.
Funktionsbeeinträchtigung: Rechtes Auge: Reduzierte Sehstärke von 20/84.
Linkes Auge: Mit hoher Wahrscheinlichkeit funktionsloses Auge."
Weiter heißt es in dem Gutachten vom 11. Dezember 2008:
Den bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen sei auf augenärztlichem Fachgebiet
durch die angefochtenen Bescheide ausreichend Rechnung getragen worden, weil bei der Klägerin
zwar eine visuelle Agnosie vorliege, im Preferential looking Test aber eine Sehstärke von 20/84
angegeben worden sei. Eine Prüfung des Gesichtsfeldes sei nicht möglich gewesen. so dass man die
gemessene Sehstärke habe zu Grunde legen müssen. Bei einer Sehstärke von 20/84 lägen trotz der
visuellen Agnosie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" nicht vor (s. Nr. 23
AHP, Fassung 2008). Am linken Auge der Klägerin könne man aufgrund der Papillenatrophie und der
fehlenden Aufnahme einer Fixation davon ausgehen, dass die Ursache der Sehstörung im Sehorgan
selbst zu finden sei, weil die Sehreize, die von der Netzhaut wahrgenommen würden, über den
atrophischen Sehnerv nicht an das Gehirn weitergeleitet würden. Am rechten Auge sei eine Sehstärke
von 20/84 festgestellt worden, so dass man hier von einem funktionierenden Auge ausgehen könne.
Ein Sehvermögen am rechten Auge, d. h. die Fähigkeit zu erkennen bzw. wahrzunehmen, scheine
vorhanden zu sein; aufgrund der visuellen Agnosie sei die Klägerin jedoch nicht in der Lage, das
Gesehene sinnvoll zu verarbeiten.
Zur weiteren Sachdarstellung zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf
die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichtsakten und die beigezogenen
Schwerbehindertenakten der Klägerin Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil SG Oldenburg vom 29. Oktober 2003 ist als
unbegründet zurückzuweisen. Denn das SG Oldenburg hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die
Klage auf Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes Oldenburg vom 1. Oktober 2000 (i. d. F.
des Ergänzungsbescheides vom 22. Dezember 2000 und des Teilabhilfebescheides vom 29. März
2001 sowie i. d. G. des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale
Soziale Aufgaben vom 5. November 2001) und auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" abgewiesen.
Die Klägerin hat nämlich weder bis zum Erlass des Urteils vom 16. September 2004 noch bis zu der
Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren den Nachweis führen können, dass bei ihr die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des umstrittenen Merkzeichens vorgelegen haben bzw.
vorliegen.
1. Auszugehen ist davon, dass für die Frage, ob der Klägerin im Hinblick auf ihren
Gesundheitszustand das Merkzeichen "Bl" zuerkannt werden kann, bis zum 31. Dezember 2008 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2
SGB IX)" (hrsg. vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ausgaben 1996,
2004, 2005 und 2008 - AHP - ) zu Grunde zu legen waren. Denn im Interesse der Gleichbehandlung
aller behinderten Menschen erfolgte die konkrete Festlegung des GdB nach Maßgabe der in den
Anhaltspunkten niedergelegten Maßstäbe durch die Beschlüsse des ärztlichen
Sachverständigenbeirates (Sektion Versorgungsmedizin). Die Anhaltspunkte hatten zwar keinen
Gesetzesrang und waren auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden, bei
ihnen handelte es sich aber um eine auf besonderer Sachkunde beruhende Ausarbeitung. Diese
Ausarbeitung engte das Ermessen von Versorgungsverwaltung und Ärzten ein, führte zu einer
Gleichbehandlung und war deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt zu
werden. Existierten derartige anerkannte Bewertungsmaßstäbe, wie sie in Gestalt der Anhaltspunkte
zur Verfügung gestanden haben, so war von ihnen nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtsgerichts (s. z. B. Urt. vom 18. September 2003 - B 9 SB 2/02 R -, BSGE 91, 205
= SozR 4-3250 § 69 SGB IX Nr. 2 -, und vom 24. April 2008 - B 9/9 a SB 10/06 R -) auch bei der
gerichtlichen Entscheidungsfindung auszugehen. Daher hat sich der erkennende Senat in ebenfalls
ständiger Rechtsprechung (s. etwa die Urt. vom 11. Oktober 2007 - L 13 SB 29/05 und vom 26. März
2009 - L SB 71/05) auf die genannten Anhaltspunkte (in ihrer jeweils aktuellen Fassung, zuletzt aus
dem Jahre 2008) gestützt.
Nunmehr sind die Anhaltspunkte durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
und anderer Vorschriften (vom 13. Dezember 2007, BGBl. I S. 2904) in Art. 1 Nr. 32 i zu § 30 Abs. 17
Bundesversorgungsgesetz einer gesetzlichen Ermächtigung zugeführt worden, auch ist aufgrund
dieser Ermächtigung eine Durchführungsverordnung, die Versorgungsmedizin-Verordnung (vom 10.
Dezember 2008, BGBl. I S. 2412 - VersMedV - ) erlassen worden, in deren Anlage zu § 2 VersMedV
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) niedergelegt worden sind, die im Wesentlichen den
bisherigen Anhaltspunkten entsprechen. Der erkennende Senat legt daher nunmehr, d. h. für ab dem
1. Januar 2009 zu beurteilende Sachverhalte, diese Versorgungsmedizinischen Grundsätze wie bisher
die Anhaltspunkte seiner Entscheidungsfindung im Wesentlichen zu Grunde. Allerdings ergibt sich für
das hier interessierende Merkzeichen "Bl", das auf den Begriff der Blindheit i. S. des § 72 Abs. 5
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Bezug nimmt, aufgrund dieser Bezugnahme eine
bedeutsame Einschränkung (vgl. dazu BSG, Urt. vom 20. Juli 2005 - B 9 a BL 1/05 R 1=5 R -, BSGE
95, 76 = FEVS 57, 298 -), auf die noch zurückzukommen sein wird.
2. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" ist bei einem schwerbehinderten
Menschen wie der Klägerin § 69 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens ergeben sich dabei aus § 3 Abs. 1 Nr. 3
Schwerbehindertenausweisverordnung (i. d. F. d. Bek. vom 25. Juli 1971, BGBl. I S. 1739, zuletzt
geändert durch Art. 20 Abs. 8 d. Gesetzes vom 13. Dezember 2007, BGBl. I S. 2904(2928) -
SchwbAwV - ), der seinerseits seit dem 1. Januar 2005 auf den § 72 Abs. 5 SGB XII (vorher § 76 Abs.
a Nr. 3 a BSHG) - oder auf entsprechende Vorschriften - verweist. Hiernach ist ein behinderter Mensch
blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind kann aber auch derjenige behinderte Mensch
gem. § 72 Abs. 5 SGB XII angesehen werden, bei dem die beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr
als 1/50 beträgt oder bei dem nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen, die
dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachten sind. Hiermit korrespondierend konkretisierten
bis zum 31. Dezember 2008 die schon genannten AHP in der Nr. 23 (nach der zuletzt geltenden
Fassung des Jahres 2008, S. 33f.) bzw. konkretisieren seit dem 1. Januar 2009 die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze in ihrem Teil A, Nr. 6 (S. 14f.), die mit der Nr. 23 AHP wörtlich
übereinstimmt, die Voraussetzungen, unter denen einem behinderten Menschen das Merkzeichen "Bl"
zuerkannt werden kann.
2.1 Der Klägerin konnte und kann nach Nr. 23 AHP/Nr. 6 VMG das begehrte Merkzeichen "Bl" nicht
zuerkannt werden; denn die nach dieser Bestimmung erforderlichen Zuerkennungsvoraussetzungen
liegen bei der Klägerin nicht vor bzw. haben bei ihr nicht vorgelegen.
2.1.1 Ein behinderter Mensch ist nach Nr. 23 Abs. 2 AHP/Nr. 6 a) VMG dann als blind anzusehen,
wenn ihm das Augenlicht vollständig fehlt (Nr. 23 Abs. 2 Satz 1 AHP/Nr. 6 a) Satz 1 VMG) oder wenn
bei ihm die Sehschärfe auf keinem Auge - auch nicht beidäugig - mehr als 0,02 (= 1/50) beträgt oder
bei ihm Sehbeeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Behinderung
gleich zu achten wären (Nr. 23 Abs. 2 Satz 2 AHP/Nr. 6 a) Satz 2 VMG). Nach diesen Kriterien konnte
und kann die Klägerin nicht die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" beanspruchen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 23 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, 1. Altern. AHP/Nr. 6 a) Satz
1 oder Satz 2, 1. Altn. VMG konnte und kann zu Gunsten der Klägerin nicht bejaht werden. Allerdings
ergibt sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten der
Sachverständigen Prof. Dr. med. V. vom 5. September 2001, Dr. med. AB. vom 24. März 2004 und
insbesondere aus dem (aktuellen) Gutachten des Sachverständigen Dr. med. AD. vom 11. Dezember
2008, dass das linke Auge der Klägerin funktionslos ist, weil bei ihm eine Sehschärfe nicht gemessen
werden konnte, dieses Auge nahm schon eine Fixation nicht auf. Anders verhält es sich aber bei dem
rechten Auge; denn bei diesem Auge konnte noch eine reduzierte Sehstärke von 20/84 gemessen
werden, was einer Sehschärfe von ca. 0,2 entspricht. Da aber nach Nr. 23 Abs. 2 Satz 2, 1. Altern.
AHP/Nr. 6 a) Satz 2, 1. Altn. VMG für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" auf jedem Auge ein
Wert unter 0,02 (= 1/50) hätte festgestellt werden müssen, scheidet ein Anspruch der Klägerin auf
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" nach dieser Vorschrift insoweit aus. Ebenso verhält es sich mit
Nr. 23 Abs. 2 Satz 2, 2. Altn. AHP/Nr. 6 a) Satz 2, 2. Altern. VMG, wonach das Merkzeichen dem
behinderten Menschen zuerkannt werden kann, bei dem eine Sehbehinderung von einem solchen
Schweregrad vorliegt, dass diese Störung dem Fehlen des Augenlichts oder dem Vorliegen einer
Sehschärfe von nur 0,02 entspricht. Ob eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger
gleichzusetzende Sehbehinderung vorliegt, bestimmt sich nach Nr. 23 Abs. 3 AHP/Nr. 6 b) VMG gem.
den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft, wenn eine der in Nr. 23 Abs. 3 AHP/
Nr. 6 c) VMG aufgeführten Fallgruppen bei der Klägerin vorliegen würde. Dies ist aber nicht der Fall;
denn das bei der Klägerin gegebene Krankheitsbild kann nicht unter eine der in Nr. 23 Abs. 3 Lt. a) -
g)/Nr. 6 a Lit. aa) - gg) VMG aufgeführten Gesundheitsstörungen subsumieren werden, wie dies auch
in den bereits erwähnten Sachverständigengutachten, namentlich im Gutachten des
Sachverständigen Dr. med. AD. vom 11. Dezember auch zur Überzeugung des Senats dargelegt wird.
2.1.2 Das Merkzeichen "Bl" kann aber nach Nr. 23 Abs. 4, 1. HS AHP/Nr. 6 c, 1. HS VMG auch
solchen behinderten Menschen zuerkannt werden, die an einer sog. Rindenblindheit, d. h. an einem
(nachgewiesenen) vollständigen Ausfall der Sehrinde leiden. Allerdings soll nach Nr. 23 Abs. 4, 2. HS
AHP/Nr. c), 2. HS VMG auch bei dem Vorliegen einer Rindenblindheit ein Anspruch auf Zuerkennung
des Merkzeichens "Bl" dann ausgeschlossen sein, wenn eine visuelle Agnosie vorliegt. Letzteres ist
aber bei der Klägerin nach den Gutachten vom 5. September 2001, 24. März 2004, 11. Dezember
2008, aber auch nach dem Gutachten des Prof. Dr. X. vom 19. Februar 2003 der Fall, der in seinem
Aktengutachten mangels eigener Untersuchungsergebnisse die Diagnosen der Gutachten vom 5.
September 2001 und 24. März 2004 übernommen hat.
2.2 Das Vorliegen einer visuellen Agnosie kann aber entgegen der in den angefochtenen
Verwaltungsentscheidungen und den Gutachten vom 5. September 2001, 24. März 2004 sowie vom
11. Dezember 2008 angenommenen strikten Bindung an die Nr. 23 Abs. 4 AHP noch nicht dazu
führen, bei der Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens
"Bl" zu verneinen, rechtfertigt also für sich genommen noch nicht die Zurückweisung der Berufung;
insoweit besteht also eine Bindung an die Nr. 6 c), 2. HS VMG und den dort vorgesehenen generellen
Anspruchsausschluss bei visueller Agnosie nicht (vgl. BSG, Urt. vom 23. April 2009 - B 9 SB 3/08 -).
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Senat ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt.
vom 31. Januar 1995 - 1 RS 1/93 -, SozR 3-5920 § 1 Nr. 1 = 3-5910 § 76 BSHG Nr. 2 -, und vom 20.
Juli 2005, aaO) der Ansicht, dass ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens durch eine
Agnosie nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so schon Urt. vom 17. Juni 2008 - L 13 SB
51/05). Vielmehr kann auch beim Vorliegen einer visuellen Agnosie derjenige behinderte Mensch als
blind i. S. des Schwerbehindertenrechts angesehen werden, bei dem ein sog. kombinierten
Krankheitsbild vorliegt und bei dem die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist als die
Wahrnehmung der anderen Modalitäten des Gehirns (vgl. SächsLSG, Urt. vom 21. Dezember 2005 - L
SB 11/04 -). Denn unter den Begriff der faktischen Blindheit, der Störung des Sehvermögens i. S.
des § 72 Abs. 5 SGB XII, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV für die Zuerkennung des Merkzeichens
"Bl" Bezug nimmt, ist auch die visuelle Agnosie zu fassen (BSG, Urt. vom 20. Juli 2005, aaO), weil im
Rahmen der faktischen Blindheit nicht nur die Beeinträchtigungen der Sehschärfe und die
Einschränkung des Gesichtsfeldes, sondern alle Störungen des Sehvermögens zu berücksichtigen
sind, soweit diese in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger
gleich zu achten sind (BSG, Urt. vom 20. Juli 2005, aaO, m. w. Nachw.). Maßgeblich ist nämlich nicht,
auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens letztlich beruht und ob nur das Sehorgan, d. h.
das Auge und/oder die Sehbahn, selbst geschädigt ist. Vielmehr können auch
cerebrale Schäden beachtlich sein, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, und
zwar für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans.
Allerdings muss bei Störungen aus dem Bereich der seelisch-geistigen Behinderung, wie sie bei der
Klägerin, die auch an einer schweren geistigen Retardierung und Entwicklungsstörung leidet,
festzustellen sind, geprüft werden, ob das Sehvermögen, also das Sehen- bzw. das Erkennen-
Können, beeinträchtigt ist oder ob - bei vorhandener Sehfunktion - (nur) eine zentrale
Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw. mit früheren
Erinnerungen nicht adäquat verglichen werden kann, es sich also um Störungen handelt, die nicht -
schon - das Erkennen-Können, sondern - erst - das Bennen-Können betreffen. Betreffen die Ausfälle
allein das Bennen-Können, so kann von einer faktischen Blindheit, die auch beim Vorliegen einer
visuellen Agnosie die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" rechtfertigen könnte, nicht mehr
gesprochen werden (BSG, Urt. vom 20. Juli 2005, aaO). Liegen - wie bei der Klägerin - umfangreiche
cerebrale Schäden vor, so ist für eine Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" eine weitere
Differenzierung in dem Sinne vorzunehmen, dass - im Vergleich zu anderen, möglicherweise ebenfalls
eingeschränkten Gehirnfunktionen eine spezifische Störung gerade des Sehvermögens festgestellt
werden muss; hierbei genügt allerdings für den zu einer zur faktischen Blindheit führenden Nachweis
einer schweren Störung des Sehvermögens - dieser Nachweis obliegt im Rahmen der
Beibringungslast dem die Zuerkennung des Merkzeichens begehrenden schwerbehinderten
Menschen -, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist, als die Wahrnehmung in
anderen Modalitäten(BSG, Urt. vom 20. Juli 2005, aaO).
2.3 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Klägerin den ihr nach den Regeln der objektiven
Beweislast obliegenden Nachweis (s. dazu SächsLSG, Urt. vom 21. Dezember 2005, aaO, und LSG
Berlin-Brandenburg, Urt. vom 29. Januar 2009 - L 11 SB 284/08 -) nicht erbringen können, bei ihr sei
die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten betroffen.
Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass den Gutachten vom 5. September 2001, 24. März
2004 und 11. Dezember 2008 zu entnehmen ist, dass bei der Klägerin bei den den Begutachtungen zu
Grunde liegenden Untersuchungen zwar eine Prüfung des Gesichtsfeldes wegen der bei der Klägerin
auch vorliegenden schweren geistigen Behinderung nicht vorgenommen werden konnte, wie
überhaupt (subjektive) Angaben zur Sehfähigkeit schon wegen dieser geisteigen Behinderung nicht
erhoben werden konnten, dass aber die somit nur möglichen Prüfung nach objektiven Befunden
ergeben hat, dass das rechte Auge der Klägerin trotz eins schweren Defekts (Iriskolobom nach unten
i. S. einer angeborenen Fehlbildung) noch eine gewisse Funktionsfähigkeit aufweist bzw. auch in der
Vergangenheit aufgewiesen hat. So enthalten die Gutachten vom 5. September 2001, 24. März 2004
und vom 11. Dezember 2008, die sich jeweils auf bei der Klägerin am 4. Juli 2001, 23. März 2004 und
9. Dezember 2008 durchgeführte eingehende Untersuchungen stützen konnten, die Feststellung, dass
im Rahmen von sog. VEP(visuell evozierte Potentiale)-Messungen auch bei dem rechten Auge nach
Lichtreflexen mit LED-Lampen noch sehr gut reproduzierbare evozierte Potentiale hatten beobachtet
werden können. Aus diesem Befund wird von jedem der genannten drei Gutachter - auch für den
Senat nachvollziehbar und überzeugend - geschlossen, dass zumindest bei dem rechten Auge zwar
über die Sehbahn noch Sehinformationen in die primäre Sehrinde geleitet werden, diese
Informationen aber wegen der bei der Klägerin bestehenden schweren geistigen Behinderung im
Gehirn nicht adäquat verarbeitet werden können. Den Gutachtern Prof. Dr. med. V. und Dr. med. AD.
ist daher zuzustimmen, wenn sie aus diesem Bund die Folgerung zieht, die Klägerin könne zwar mit
dem rechten Auge noch wahrnehmen, sei aber aufgrund der bei ihr vorliegenden Störung der
Hirntätigkeit nicht (mehr) in der Lage, das von ihr Erkannte im Gehirn adäquat zu verarbeiten. Hinzu
kommt, dass bei den Untersuchungen am 4. Juli 2001, 23. März 2004 und 9. Dezember 2008
grundlegende (organische) Defekte als Ursache für eine Sehstörung bei dem rechten Auge nicht
festgestellt werden konnten. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass auch bei dem rechten Auge die
Sehfähigkeit infolge der bei diesem Auge bestehenden angeborenen Schädigung (Iriskolobom) im
Vergleich zu einem gesunden Auge in nicht geringem Maße eingeschränkt ist. Gleichwohl verfügt
dieses Auge trotz der genannten Schädigung aber noch über eine gewisse Sehfähigkeit, wie die
Untersuchungen vom 4. Juli 2001, 23. März 2004 und 9. Dezember 2008 ergeben haben; so konnte
die Klägerin etwa bei der Untersuchung vom 9. Dezember 2008 durchaus nach Gegenständen
greifen, ein Umstand, der hinreichend auf eine vorhandene - gewisse - Sehfähigkeit hinweist.
Ebenfalls spricht für das Vorhandensein einer (gewissen) - organischen - Sehfähigkeit (des rechten
Auges), dass die Klägerin nach dem Bericht der von ihr besuchten Sonderschule vom 15. Januar
2008 trotz nicht geringer Einschränkungen ihrer visuellen Fähigkeiten in der Lage war, Gegenstände
im Raum wie etwa ein Sofa wahrzunehmen und sich dann auf den (erkannten) Gegenstand gezielt zu
zubewegen. Des Weiteren reagierte die Klägerin nach dem Bericht
vom 15. Januar 2008 auf Lichtreflexe und wandte sich der jeweiligen Lichtquelle zu oder hielt
Gegenstände gegen eine natürliche oder künstliche Lichtquelle. Im Übrigen hatte schon der
Sachverständige Dr. med. AB. am 23. März 2004 festgestellt, dass die Netzhaut des rechten Auges
zwar keine gute Ausdifferenzierung der Macularegion (Stelle des schärfsten Sehens) aufwies, aber
auch nicht krankhaft verändert war - dieser Befund ist im Wesentlichen auch in dem aktuellen
Gutachten des Sachverständigen Dr. med. AD. vom 11. Dezember bestätigt worden. Gegen das
Vorhandensein eines (schwerwiegenden) organischen Defekts des rechten Auges ist schließlich auch
anzuführen, dass bei der Untersuchung am 23. März 2004 durch den Sachverständigen Dr. med. AB.
festgestellt wurde, dass der Sehnervkopf beidseits, also auch der Sehnervknopf des rechten Auges
randscharf begrenzt und vital gefärbt war, was ebenfalls für dessen Funktionsfähigkeit spricht.
Verhält es sich aber so, konnten also bei den Untersuchungen am 4. Juli 2001, 23. März 2004 und 9.
Dezember 2008 durch die Sachverständigen Prof. Dr. V., Dr. med. AB. und Dr. med. AD. beim rechten
Auge grundlegende Defekte des Sehorgans nicht festgestellt werden, so erscheint es plausibel, dass
die bei der Klägerin zweifellos vorliegenden Störungen der Sehfähigkeit nicht - schwerpunktmäßig -
auf einen organisch bedingten Ausfall ihrer (beiden) Sehorgane, sondern auf eine Störung der
Verarbeitungs- und Erinnerungsfähigkeit des Gehirns, mithin auf eine hirnorganisch bedingte Störung
zurückzuführen sind.
Somit hat die Klägerin aber zumindest den ihr für die Zuerkennung des von ihr beanspruchten
Merkzeichens "Bl" obliegenden (Voll-)Beweis nicht führen können, es liege eine (schwere) Störung
ihres Sehvermögens vor, die vornehmlich auf die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit ihrer beiden Augen
(und nicht auf eine hirnorganische Störung) zurückzuführen sei; dies gilt sowohl für die Gegenwart als
auch für die Vergangenheit, weil etwa in dem Gutachten vom 24. März 2004 festgestellt wird, es
hätten sich gegenüber den in dem Gutachten vom 5. September 2001 getroffenen Feststellungen
keine Veränderungen ergeben.
Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht im Hinblick auf das Gutachten des
Prof. Dr. X. geboten. Zwar vertritt dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom 19. Februar 2003
die Auffassung, die "unmittelbar am Auge vorliegenden Fehlbildungen <könnten> durchaus zu einer so
hochgradigen Sehbehinderung führen", dass bei der Klägerin die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl"
gerechtfertigt sei, das Gutachten vom 19. Februar 2003 vermag indessen nicht zu überzeugen, so
dass die von dem Senat zu treffende Berufungsentscheidung hierauf nicht zu stützen ist. Abgesehen
davon, dass Prof. Dr. X. als einziger der in diesem Verfahren beauftragten Sachverständigen die
Klägerin nicht untersucht, sondern lediglich ein Aktengutachten erstellt hat, was bereits die
Aussagekraft seines Gutachtens gegenüber den anderen Gutachten, bei denen die Klägerin jeweils
eingehend insbesondere zu ihrer Sehfähigkeit untersucht worden ist, erheblich mindern muss, beruht
die Aussage des Gutachtens vom 19. Februar 2003 zur Zuerkennung des Merkzeichens nach der
Überzeugung des Senats auf Mutmaßungen und Spekulationen und ist auch von daher nicht
geeignet, die Aussagen und Schlussfolgerungen der übrigen drei, für die Klägerin negativen
Gutachten auch nur in Zweifel zu ziehen. Prof. Dr. X. stellt nämlich die beiden von ihm als
Erklärungsmuster für die bei der Klägerin vorliegende hochgradige Sehbehinderung angeführten
Erklärungstheorien nur nebeneinander und kommt dann - überraschend - über eine "Kombination"
dieser Theorien zu dem von ihm vertretenden Gutachtenergebnis, der Zuerkennung des Merkzeichens
"Bl". Der Gutachter bleibt aber jegliche Erklärung dafür schuldig - diese ist auch nicht ersichtlich -, aus
welchem Grund hier eine "Kombination" der beiden Erklärungstheorien geboten sein soll, auch wird
von dem Gutachter nicht näher begründet, worauf der Sachverständige im Einzelnen seine Annahme
gründet, bei der Klägerin liege eine so hochgradige Sehbehinderung vor, dass die Zuerkennung des
Merkzeichens gerechtfertigt sei. Gerade diese Aussage hätte aber angesichts des bei der Klägerin
vorliegenden komplexen Krankheitsbildes und mit Rücksicht auf die auch bestehenden schweren
geistigen Behinderungen, die auch eine cerebrale Verarbeitungsstörung als alleinige oder zumindest
überwiegende Ursache der Sehstörung denkbar erscheinen ließen, einer näheren Begründung
bedurft, die der Gutachter aber schuldig geblieben ist. Angesichts dieser schwerwiegenden Mängel
des Gutachtens vom 19. Februar 2003 ist dieses Gutachten daher nach der Überzeugung des Senats
der Entscheidungsfindung nicht zu Grunde zu legen.
Für den Senat bestand auch keine Veranlassung, dem - von der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vom 30. Juni 2009 hilfsweise gestellten - Beweisantrag stattzugeben und vor der
Entscheidung in diesem Berufungsverfahren ein medizinisches Zusammenhangsgutachten zu der
Frage des Zusammenwirkens verschiedener Störungen des Sehvermögens bei der Klägerin
einzuholen. Der Senat ist nämlich durch die sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren
eingeholten und - mit Ausnahme des Gutachten vom 19. Februar 2003 - auch auf umfangreichen
Untersuchungen der Klägerin basierenden Gutachten hinreichend
sachverständig beraten, um auch ohne ein Zusammenhangsgutachten seine Entscheidung in diesem
Berufungsverfahren zu fällen. Die bereits vorliegenden Gutachten vom 5. September 2001, 24. März
2004 und 11. Dezember 2008 haben sich jeweils eingehend mit dem bei der Klägerin bestehenden
komplexen Krankheitsbild auseinandergesetzt, auch haben sie die Störungen des Sehvermögens der
Klägerin nicht nur in Bezug auf das Sehorgan, sondern auch im Hinblick auf die cerebrale
Verarbeitung des Gesehenen einer näheren Prüfung unterzogen. Damit enthalten die Gutachten vom
5. September 2001, 24. März 2004 und 11. Dezember 2008 bereits entsprechende Aussage über das
Zusammenwirken der verschiedenen, bei der Klägerin vorliegenden Störungen des Sehvermögens, so
dass es der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens insoweit nicht bedarf; dies gilt sowohl für die
Gegenwart als auch für die Vergangenheit. Soweit es schließlich um die Einordnung und Gewichtung
der festgestellten Störungen, namentlich um die für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl'" hier
bedeutsame Frage des Schwerpunktes des Störungen (im organischen oder im cerebralen Bereich)
geht, handelt es sich hierbei letztlich nicht um eine medizinische, sondern um eine juristische Frage,
die nicht durch ein Zusammenhangsgutachten, sondern durch den insoweit nur zur Entscheidung
berufenen Senat zu beantworten ist.
3. Soweit die Klägerin schließlich meint, die Vorenthaltung des Merkzeichens "Bl" würde sie in
gleichheitswidriger Weise benachteiligen, kann auch dies nicht zum Erfolg ihrer Berufung führen.
Durch das Merkzeichen "Bl" sollen Nachteile ausgeglichen werden, die für einen behinderten
Menschen dadurch entstehen, dass er blind oder so sehbehindert ist, dass diese Behinderung der
eines Blinden gleichkommt. Hierbei wird vornehmlich an einen Ausfall oder zumindest - im Falle der
Gleichstellung - an einen außerordentlich schweren Defekt des Sehorgans angeknüpft, nicht aber an
andere Gesundheitsstörungen. Allerdings wird die Sehleistung nicht allein durch das Sehorgan (Auge
und Sehbahnen) erbracht. Vielmehr muss das Gesehene auch im Gehirn verarbeitet werden können.
Gleichwohl knüpft der Nachteilsausgleich vornehmlich an einen Defekt des Sehorgans an. Es ist
daher gerechtfertigt, für das Merkzeichen "Bl" in erster Linie darauf abzustellen, ob ein
schwerwiegender Defekt des Sehorgans vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist. Soweit es um die
Verarbeitungsfähigkeit der Sinneseindrücke im Gehirn geht, wird dem dadurch hinreichend Rechnung
getragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 31. Janua1 1995, aaO,
und vom 20. Juli 2005, aaO), der sich der Senat angeschlossen hat, für die Frage der Zuerkennung
des Merkzeichens "Bl" bei sog. kombinierten Krankheitsbildern auch geprüft werden muss, ob die
Störung des Sehvermögens schwerpunktmäßig durch eine Störung der visuellen Wahrnehmung oder
durch die Wahrnehmung in anderen Modalitäten verursacht wird. Dies hat zur Folge, dass ggf. auch
bei dem Vorliegen einer visuellen Agnosie die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" möglich ist, sofern
der Schwerpunkt der Schädigung in Defekten des Sehorgans zu sehen ist. Liegt der Schwerpunkt
demgegenüber wie hier bei der Klägerin in einer Störung der Hirntätigkeit, so stellt dies einen
sachlichen Grund dafür dar, insoweit eine Differenzierung vorzunehmen und bei diesem Krankheitsbild
den Nachteilsausgleich "Bl" nicht zu vergeben. Hierin ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine
willkürliche Ungleichbehandlung zu sehen, wird doch an Umstände angeknüpft, die sich vornehmlich
auf das Sehorgan beziehen. Im Übrigen wird ein Hirngeschädigter hierdurch auch nicht willkürlich
benachteiligt; denn wenn bei ihm eine schwerwiegende, die visuelle Verarbeitungsfähigkeit
ausschließende Hirnschädigung vorliegt, so wird diese Funktionsbeeinträchtigung, die (starke)
Schädigung des Gehirns, bereits durch die Zuerkennung eines entsprechend hohen Grades der
Behinderung für dieses Organ hinreichend gewürdigt.
4. Bleibt die Berufung der Klägerin somit erfolglos, so ist es nach § 193 Abs. 1 SGG auch nicht
gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für erstattungsfähig zu erklären.
5. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht.