Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 21.09.2016 – L 13 SB
Merkzeichen Bl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil – heute überholt
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 21.09.2016 – L 13 SB
123/15
Einordnung: Historische Zwischenphase / Demenz
Bedeutung: Das LSG bejahte unter Einfluss der BSG-Blindengeldentscheidung von 2015 eine
cerebrale, dem Blindheitsbegriff gleichgestellte Störung. Diese Übertragung auf Merkzeichen Bl ist
durch BSG 2019 überholt.
Entscheidungstext
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. September 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, bei der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens
"Bl" ab dem 1. März 2013 festzustellen und seinen Bescheid vom 26. August 2013 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2013 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich über die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 stellte der Beklagte auf den Erstantrag der 1942 geborenen
Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 ab dem 16. Oktober 2006 fest. Eine dauernde
Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bestehe nicht. Die Feststellung von Merkzeichen lehnte er ab,
weil der GdB unter 50 liege. Der Beklagte stützte seine Entscheidung auf die
Funktionsbeeinträchtigungen Hirnleistungsschwäche und Augenleiden beidseits.
In einem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 23. Juni
2008 wurden die medizinischen Voraussetzungen der Pflegestufe I nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) anerkannt. U.a. wurde eine erhebliche Sehminderung festgestellt. So
habe die Klägerin Mühe, die Anzahl der Finger aus einem Meter Entfernung zu benennen. Gleichzeitig
sei sie ein wenig schwerhörig. Es bestehe zudem eine Minderung der cerebralen Leistungsfähigkeit,
eine Alzheimer Demenz werde beschrieben. Der MDK diagnostizierte eine Minderung der
Eigenständigkeit bei Demenzerkrankung.
Mit Bescheid vom 24. November 2010 stellte der Beklagte auf den Folgeantrag der Klägerin einen
GdB von 90 sowie die Merkzeichen „G“, „B“ und „RF“ ab dem 14. Oktober fest. Die Feststellung der
Merkzeichen „H“ und „Bl“ lehnte er dagegen ab. Der Beklagte stützte seine Entscheidung auf die
Funktionsbeeinträchtigungen Augenleiden beidseits und Hirnleistungsschwäche, Depression.
In einem Pflegegutachten des MDK vom 1. März 2011 wurden die medizinischen Voraussetzungen
der Pflegestufe 2 seit Januar 2011 anerkannt. Neben einer fortschreitenden Demenz wurde auf die
Fremddiagnose einer Makuladegeneration verwiesen. Das Restsehvermögen liege unter 10 %.
Lediglich Grobstrukturen würden noch erkannt. Eine weitere Zunahme des Hilfebedarfs und somit eine
Veränderung der Pflegestufe sei zu erwarten.
Am 22. März 2013 beantragte der Ehemann der Klägerin für diese die Zuerkennung des
Merkzeichens „Bl“, und zwar rückwirkend ab dem 1. März 2013. Er trug vor, das Sehen seiner Ehefrau
sei seit 2010 monatlich schlechter geworden. Er müsse sie inzwischen vom und zum Tisch führen.
Das Essen auf dem Teller könne sie nicht sehen. Außerdem sei sie bereits bei leichter Dämmerung
total blind. Nach Auskunft der Ärzte sei das schlechte Sehen auf die starke Demenz zurückzuführen.
Der Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Augenarzt Dr. J. vom 11. April ein. In
diesem teilte Dr. J. mit, die Klägerin zuletzt am 25. März 2013 untersucht zu haben. Die Sehschärfe
sei auf beiden Augen auf Handbewegungswahrnehmung beschränkt gewesen. Der morphologische
Befund erkläre den Sehverlust. Größere Schwankungen des Sehvermögens seien nicht aufgefallen.
Daraufhin holte der Beklagte ein augenfachärztliches Gutachten des K. vom 13. Juni 2013 ein. Dieser
diagnostizierte jeweils auf beiden Augen eine beginnende altersbedingte Maculadegeneration, eine
Cataracta incipiens (beginnende Linsentrübung) und eine Keratitis sicca (trockenes Auge). Dr. M.
gelangte zu der Einschätzung, dass der GdB 70 betrage. Eine Erblindung im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen liege seines Erachtens nicht vor. Zwar sei die Sehschärfe durch die Linsentrübungen
und die (beginnende) Maculadegeneration sicherlich herabgesetzt und es könne zu einem Skotom im
zentralen Gesichtsfeld kommen. Der morphologische Befund erkläre aber nicht die Angaben der
Klägerin und ihres Ehemannes. Die Klägerin leide seit mehreren Jahren an einer Demenz und
erkenne selbst vertraute Personen zeitweilig nicht. In einem Telefongespräch vom 24. Oktober
ergänzte Dr. M. laut einem Aktenvermerk des Beklagten, die Klägerin habe ihm unsicher die Hand
gegeben. Nach Angaben ihres Ehemannes erkenne sie vielfach nicht einmal mehr ihre Söhne. Auf
Licht habe sie positiv reagiert, auf Zahlen oder Kinderbilder dagegen nicht. Eine Beurteilung sei
aufgrund der kognitiven Störungen nicht möglich.
Mit Bescheid vom 26. August 2013 stellte der Beklagten bei der Klägerin einen GdB von sowie das
Merkzeichen „H“ ab dem 1. Januar 2013 fest. Die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ lehnte er
dagegen ab. Der Beklagte stützte seine Entscheidung auf die Funktionsbeeinträchtigungen
Hirnleistungsschwäche, Depression (Einzel-GdB von 70) und Augenleiden beidseits (Einzel-GdB von
70). Zum Merkzeichen „Bl“ führte der Beklagte aus, blind sei ein Mensch, dem das Augenlicht
vollständig fehle. Als blind sei auch eine Person anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge, auch
nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 betrage oder wenn andere Störungen des
Sehvermögens vorlägen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten seien.
Wenn nach der angemessenen und zumutbaren medizinischen Sachaufklärung Blindheit nicht bejaht,
aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, sei der Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens
„Bl“ wegen objektiver Beweislosigkeit abzulehnen.
Mit Schreiben vom 17. September 2013 legte der Ehemann der Klägerin für diese Widerspruch ein.
Der Verlust der Sehkraft betrage 100%, wobei die Demenz hier eine große Rolle spiele. Für ihn und
den behandelnden Augenarzt L. sei das Gutachten des Dr. M. schier unverständlich. Die Klägerin
könne nichts sehen. Er, der Ehemann, führe sie täglich fast 14 Stunden durch die Wohnung. Essen
und Trinken müsse er ihr zum Mund reichen. Der Beklagte holte einen weiteren Befundbericht des L.
vom 8. Oktober 2013 ein. In diesem gab L. an, die Sehschärfe sei auf beiden Augen auf eine
Lichtscheinwahrnehmung beschränkt. Der morphologische Befund erkläre den Sehverlust nicht.
Größere Schwankungen des Sehvermögens seien nicht aufgefallen. Auf die Frage nach der Mitarbeit
der Klägerin wies L. auf deren Demenz hin. Der ärztliche Dienst des Beklagten erklärte in einer
Stellungnahme vom 9. Dezember 2013, Hauptleiden der Klägerin sei deren schwere Demenz.
Aufgrund dieser Erkrankung sei weder bei L. noch bei M. eine valide Beurteilung der Angaben der
Klägerin möglich gewesen. Der aktuelle Befund von L. sei wegen mangelnder Mitarbeit aufgrund der
Demenz ebenfalls nicht besser verwertbar gewesen. Der morphologische Befund der Augen belege
eindeutig, dass eine Sehfähigkeit bestehe, die einem Mindest-GdB von 70 entspreche. Es liege keine
Blindheit, sondern eine gnostische Störung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2013
wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, eine vollständige Erblindung sei
augenärztlicherseits nicht bestätigt worden. Aufgrund der schweren Demenz sei eine Beurteilung der
Angaben der Klägerin bzw. ihres Ehemannes weder durch L. noch durch M. möglich gewesen. Es
verbleibe eine eingeschränkte Sehfähigkeit, die mit einem Einzel-GdB von 70 angemessen bewertet
sei.
Am 13. Januar 2014 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Der
Ehemann der Klägerin hat für diese vorgetragen, L. habe dieser mehrfach einen Sehverlust von 100
% bescheinigt, wobei die starke Demenz hier sicherlich eine große Rolle spiele. Die Klägerin gebe
aufgrund ihres Sehverlustes dem Augenarzt nicht mehr die Hand, wie es vor ein paar Jahren noch
selbstverständlich gewesen sei. Ihre drei Söhne erkenne sie allenfalls noch an den Stimmen. In einer
gutachterlichen Stellungnahme vom 27. April 2014 hat die ärztliche Beraterin des Beklagten N. erklärt,
das fehlende Vermögen der Klägerin, visuell Erfasstes zu benennen, sei in der dementiellen
Erkrankung begründet. Die ärztliche Beraterin des Beklagten O. hat in einer gutachterlichen
Stellungnahme vom 29. Mai 2014 für „ganz eindeutig belegt“ gehalten, dass für die Herabsetzung der
Sehfähigkeit auf die Wahrnehmung von Handbewegungen in erster Linie die Demenz ursächlich sei,
nicht aber Schädigungen im Bereich des primären optischen Apparates. In einer weiteren
gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2014 hat O. ihre Auffassung wiederholt. Der Beklagte hat
geltend gemacht, bei der Sehstörung der Klägerin handele es sich nicht um eine echte Blindheit,
sondern um eine gnostische Störung. Dies bedeute, dass bei der Klägerin unabhängig von der
vorliegenden Sehbehinderung eine Störung des Erkennens im Gehirn vorliege.
Das SG hat ein augenärztliches Gutachten des P. - wegen der Demenz der Klägerin nach Aktenlage -
vom 6. März 2015 eingeholt. Dieser hat als Behinderungen eine Trockenheit der Hornhautoberfläche
beider Augen, einen mäßig ausgeprägten grauen Star beider Augen, eine beginnende altersbedingte
Maculadegeneration beider Augen und eine zentrale Aushöhlung von gut der Hälfte des
Sehnervengewebes des rechten Auges benannt. Als wesentliche Gesundheitsstörung, die
vornehmlich auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet liege, sich aber entscheidend auf das
augenärztliche Fachgebiet auswirke, sei eine fortgeschrittene Demenz vom Alzheimertyp zu nennen.
Unter ausschließlicher Berücksichtigung der versorgungsmedizinischen Grundsätze der
Versorgungsmedizin-Verordnung liege bei der Klägerin keine Blindheit vor. Sowohl L. als auch M.
hätten darauf hingewiesen, dass eine adäquate Untersuchung der Augen aufgrund der Demenz nicht
möglich gewesen sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden augenärztlichen morphologischen
Befunde sei eine Herabsetzung der beidäugigen Gesamtschärfe auf nicht mehr als 1/50 nicht
erklärbar. Hinweise für eine Rindenblindheit ergäben sich nicht. Kennzeichen einer visuellen Agnosie
sei, dass die optische Wahrnehmung als solche allenfalls mäßig beeinträchtigt sei, das Gesehene
aber nicht als solches erkannt und gedeutet werden könne. Bei einer fortgeschrittenen Demenz vom
Alzheimertyp sei von einer visuellen Agnosie auszugehen, wenn nur ein Sehvermögen für
Handbewegungen oder intakter Lichtscheinprojektion nachgewiesen werden könne. Wie es
charakteristisch für eine Demenzerkrankung sei, bestehe die visuelle Agnosie nicht ständig, sondern
in sehr schwankendem Ausmaß. So könne die Klägerin nach Angaben ihres Ehemannes ihre Söhne
mal erkennen und mal nicht. Gegen eine permanent anhaltende vollständige visuelle Agnosie spreche
außerdem, dass die Klägerin in der Lage sei, unsicher die Hand zu geben, also offenbar zumindest
zeitweilig das Bild einer ihr hingehaltenen Hand erkennen und deuten könne. Die morphologischen
Befunde allein führten nur zu einer mäßigen Herabsetzung des Sehvermögens, das deutlich über
einem Sehvermögen von 1/50 einzuschätzen sei. Der weitaus wesentlichere Anteil der vorliegenden
Sehstörung sei auf die cerebrale Verarbeitungsstörung im Rahmen der Demenz zurückzuführen. Die
vorliegenden Funktionseinbußen des Sehvermögens seien nur durch ein Mischbild aus Sehschwäche
und cerebraler Verarbeitungsstörung zu erklären. Jedoch werde nach Aktenlage nicht der Nachweis
geführt, dass dieses Mischbild eine der Blindheit gleich zu achtende Sehstörung herbeiführe. Darüber
hinaus ergäben sich keine Hinweise, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen sei als
die Wahrnehmung in anderen Modalitäten. Aus dem anerkannten Einzel-GdB von 70 für das
Augenleiden könne nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass die anderen Organe einen geringeren
GdB erzielten, wenn sie geprüft würden. Ganz offensichtlich sei eine visuelle Agnosie im Rahmen der
Demenzerkrankung die Hauptursache für die hochgradig herabgesetzte Sehfähigkeit. Von
entscheidender Bedeutung sei jedoch, dass die visuelle Agnosie in erheblich schwankendem Ausmaß
auftrete. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker
betroffen wäre als die Wahrnehmung in anderen
Modalitäten, sei aufgrund der erheblichen Schwankungen das ständige Vorliegen einer der Blindheit
gleichzusetzenden Sehstörung widerlegt. Der Sachverhalt sei in medizinischer Sicht ausreichend
geklärt.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. September 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt,
die Kammer könne unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Sachaufklärung und
der Beweisaufnahme nicht die sichere Feststellung treffen, dass bei der Klägerin ständig eine der
Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleichzusetzende Sehminderung vorliege.
Der Gerichtsbescheid ist dem Ehemann der Klägerin am 5. Oktober 2015 zugestellt worden. Mit (nicht
unterzeichnetem) Schriftsatz vom 2. November 2015, bei Gericht eingegangen am 4. November 2015,
hat die Klägerin durch ihren Ehemann Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 hat
der Ehemann erklärt, die Unterschrift auf dem Berufungsschriftsatz vergessen zu haben.
Die Klägerin verweist durch ihren Ehemann erneut auf L., der einen Sehverlust von 100 % annehme.
Die Klägerin beantragt nach Lage der Akten sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 29. September 2015 aufzuheben, den Beklagten zu
verurteilen, bei ihr das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens „Bl“ ab dem 1. März 2013
festzustellen und den Bescheid des Beklagten vom 26. August in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2013 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte beantragt nach Lage der Akten,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte weist darauf hin, dass der Berufungsschriftsatz der Klägerin nicht unterzeichnet sei. Aus
der Formulierung des Schreibens sei nicht erkennbar, inwieweit der Ehemann als deren
Bevollmächtigter auftrete oder ein Schreiben für sie lediglich vorbereitet habe. In der Sache sei
entscheidend, dass das Merkzeichen „Bl“ nur zu vergeben sei, wenn der Sehverlust auf einer Störung
des Sehapparates (Auge, Sehnerv etc.) beruhe. Eine fehlende Verarbeitung des durch das Auge
erzeugten und zum Gehirn geleiteten Bildes durch die Großhirnrinde führe nach der bisherigen
Rechtsprechung nicht zur Gewährung von Blindengeld. Dass Blindengeld nicht für Gehirnschäden
geleistet werde, sei eine Entscheidung des Gesetzgebers, die Verwaltung und Gerichte nicht
korrigieren könnten. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) nun mit Urteil vom 11. August 2015 -
B 9 BL 1/14 R - klargestellt, dass der Vergleich des Sehvermögens einerseits und z.B. des
Hörvermögens oder des Tastsinns andererseits nur ein Weg zur Erforschung der Ursache der Störung
sei, nicht jedoch rechtsbegründenden Charakter habe. Gleichzeitig habe es entschieden, dass die
Differenzierung nach dem „Ort“ der Sehstörung nicht mehr aufrechterhalten werden könne, weil dies
insbesondere bei schwerst cerebral Geschädigten nicht zuverlässig getrennt werden könne. Der
vorliegende Fall werfe jedoch solche Zweifelsfragen nicht auf. Daher liege keiner derjenigen Fälle vor,
die das BSG zu einer Korrektur seine Rechtsprechung bewogen haben. Im vorliegenden Falle sei
auch die Sichtweise des niedersächsischen Gesetzgebers zu berücksichtigen: Nach § 1 Abs. 2
Landesblindengesetz sei ausschließlich auf die Sehschärfe oder vergleichbare Beeinträchtigungen
des Sehvermögens abzustellen. Eine Entschädigungspflichtigkeit für Demenzfolgen könne hieraus
jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Der Senat hat einen Befundbericht des L. vom 6. Januar 2016 eingeholt. Dieser hat bei der Klägerin
eine beidseits zunehmende Sehleistungsminderung, „primär cerebral bedingt (Demenz)“ angegeben.
Der Visus rechts und links sei auf Handbewegungswahrnehmung begrenzt. Seit 2011 habe er sich
erheblich verschlechtert. Zuvor habe er noch bei 0,1 gelegen.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 bzw. vom 11. August 2016 haben sich die Beteiligten mit einer
Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m, § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand
der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann hier durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG)
entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Die Berufung der Klägerin ist trotz der im Berufungsschriftsatz vom 2. November 2015 fehlenden
Unterschrift zulässig. Denn angesichts der handschriftlichen Angabe des Absenders im Briefkopf des
Schriftsatzes und dessen Inhalt bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Schriftsatz vom
der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG)
mit dessen Willen und Wollen an das Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 151 a; 5 f.).
Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 1 und Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen
die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ ergeben sich dabei aus § 3 Abs. 1 Nr. 3
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV), der seinerseits auf den § 72 Abs. 5 Zwölftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder entsprechende Vorschriften verweist. Hiernach ist ein
behinderter Mensch blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist aber gemäß § 72 Abs. 5
SGB XII auch derjenige anzusehen, bei dem die beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50
beträgt oder bei dem nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen, die dem
Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachten sind. Der Begriff der Blindheit wird weiter konkretisiert
durch die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), die nach § 159 Abs. 7 SGB IX entsprechend
gilt, soweit noch keine Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Nach der VersMedV ist ein
behinderter Mensch blind, wenn ihm das Augenlicht vollständig fehlt (Teil A, Nr. 6a Satz 1) oder wenn
seine Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt (Teil A, Nr.
6a, Satz 2 Alt. 1) oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad
vorliegen, dass sie einer solchen Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind (Teil A, Nr. 6a
Satz 2 Alt. 2 und b).
Die Klägerin ist blind im Sinne des Gesetzes. Sie besitzt zur Überzeugung des Senats lediglich basale
visuelle Fähigkeiten, die unterhalb der Blindheitsschwelle liegen. Die ihr verbliebene Sehfähigkeit lässt
sich im Alltag auch unter Tageslichtbedingungen nicht mehr einsetzen. Dabei kommt es nicht darauf
an, auf welcher Ursache die Blindheit beruht, etwa auf einer Schädigung des optischen Sehapparates
oder aber des Gehirns oder einer Kombination aus beidem. Insbesondere sind auch cerebrale
Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, beachtlich. Für den vollständigen
Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit) wird dies ausdrücklich durch Teil A Nr. 6c der Anlage zu § 2
VersMedV bestimmt.
Der erkennende Senat legt seiner Entscheidung die Maßstäbe zugrunde, die das BSG in seinem
Urteil vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R - aufgestellt hat. Mit diesem Urteil hat das BSG seine
Rechtsprechung geändert. Das BSG hatte bisher zwischen einer Schädigung des Sehapparates
(Störungen beim „Erkennen“) und einer Schädigung in der Verarbeitung wahrgenommener optischer
Reize (Störungen beim „Benennen“) unterschieden. Diese Differenzierung hat es nun ausdrücklich
aufgegeben. Sie könne gerade bei cerebral geschädigten Menschen vielfach kaum nachvollzogen
werden, d.h. die Ursache der Beeinträchtigung des Sehvermögens lasse sich nicht genau bestimmen.
Denn die Untersuchung visueller Wahrnehmungsleistungen setze die Untersuchungsfähigkeit voraus.
Dazu gehörten ausreichende Leistungen in den kognitiven Bereichen Aufmerksamkeit und
Gedächtnis, ausreichende Sprachleistungen oder Handfunktionen. Es bestehe
auch kein hinreichender sachlicher Grund, eine genaue Lokalisierung der Sehstörung zu verlangen.
Entscheidend sei allein, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung „Sehen“
(optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein) fehle (BSG, a.a.O.).
Offengelassen hat das BSG die Frage, ob die hinter der bisherigen Rechtsprechung stehende
Annahme, der Wahrnehmungsvorgang stelle einen Prozess mit klar abgrenzbaren Phasen dar,
überhaupt mit der aktuellen wissenschaftlichen Evidenzlage vereinbar sei (BSG, a.a.O.).
Aufgegeben hat das BSG insbesondere seine bisherige Rechtsprechung, dass bei cerebralen
Schäden eine spezifische Störung des Sehvermögens vorliegen müsse, andere Sinne also weniger
stark beeinträchtigt sein dürften (BSG, a.a.O.). Zur Begründung seiner neuen Rechtsprechung hat es
zunächst auf die bereits beschriebenen Erkenntnisschwierigkeiten verwiesen. Gerade bei mehrfach
schwerstbehinderten Menschen lasse sich eine spezifische Störung des Sehvermögens medizinisch
kaum verlässlich feststellen. Es bestehe das Risiko von Zufallsergebnissen. Medizintechnische
Untersuchungsmethoden seien wegen der notwendigen Sedierung oder gar Narkotisierung ethisch
kaum vertretbar. Darüber hinaus hat das BSG seine Rechtsprechungsänderung mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und dem Gebot der Gleichbehandlung behinderter
Menschen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art 5 UN-Behindertenrechtskonvention) begründet. Diese Gebote
verböten es, bei schwer cerebral geschädigten Menschen zu verlangen, dass die zur Blindheit
führende Beeinträchtigung ihres Sehvermögens noch deutlich stärker ausgeprägt sei als die
Beeinträchtigung ihrer sonstigen Sinneswahrnehmungen. Es existiere kein hinreichender sachlicher
Grund, dass zwar derjenige als blind gelte, der „nur“ blind sei, nicht aber derjenige, bei dem zusätzlich
noch ein Verlust oder eine schwere Schädigung anderer Sinnesorgane vorliege.
Der an dieser neuen Rechtsprechung vereinzelt geübten Kritik (Dau in jurisPR-SozR 10/2016 Anm. 5)
schließt sich der erkennende Senat nicht an. Zwar sind nach Teil A Nr. 6c der Anlage zu § 2 VersMedV
bestimmte cerebrale Schädigungen, nämlich die „visuelle Agnosie oder andere gnostische Störungen“
ausgeschlossen. An diesen Ausschluss sind die Gerichte aber nicht gebunden, soweit der Ausschluss
derartiger Schädigungen auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG sowie des Art 5
UN-Behindertenrechtskonvention hinausläuft. Denn die VersMedV genießt lediglich den Rang einer
Verordnung, nicht den eines Parlamentsgesetzes (a.A.: Dau, a.a.O.). Zwar bestimmt § 159 Abs. 7
SGB IX seit dem 15. Januar 2015, dass die VersMedV entsprechend gilt, soweit noch keine
Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Durch die gesetzliche Anordnung der
entsprechenden Geltung erlangt die VersMedV aber nicht den Rang eines Parlamentsgesetzes. Denn
§ 159 Abs. 7 SGB IX verweist nicht auf die Vers- MedV in einer bestimmten, sondern in ihrer
jeweiligen Fassung. Der Verordnungsgeber kann sie also jederzeit ändern. Es handelt sich um eine
sog. dynamische, nicht um eine statische Verweisung. Ebenso könnte der Verordnungsgeber eine
Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen und damit die übergangsweise Geltung der VersMedV
beenden.
Die Maßstäbe, die das BSG in seinem Urteil vom 11. August 2015 dargelegt hat, gelten unabhängig
davon, ob sich im konkreten Fall die Ursache der Sehstörung feststellen lässt, zumal es seine neue
Rechtsprechung auch und gerade mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG sowie des Art 5
UN-Behindertenrechtskonvention begründet hat. Es kommt daher entgegen der Auffassung des
Beklagten von vornherein nicht darauf an, ob hier einer der Fälle vorliegt, die das BSG zu einer
Änderung seiner Rechtsprechung bewogen haben. Ebenfalls entgegen der Auffassung des Beklagten
lässt sich auch dem Niedersächsischen Landesblindengesetz kein Ausschluss cerebral bedingter
Sehstörungen entnehmen. Vielmehr ist die Blindheit oder Sehstörung nach § 1 Abs. 7
Niedersächsisches Landesblindengeldgesetz durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1
Satz 1 SGB XI nachzuweisen, so dass die oben erwähnten Normen maßgeblich bleiben. Unabhängig
davon könnte das Landesblindengeldgesetz nicht die Maßstäbe für die Zuerkennung des
Merkzeichens „Bl“ modifizieren.
Nach den Maßstäben der neueren Rechtsprechung des BSG hat die Klägerin als blind zu gelten. Zwar
fehlt ihr das Augenlicht nicht vollständig. Auch hat sich nicht beweisen lassen, dass ihre Sehschärfe
auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 1/50 beträgt. Zur Überzeugung des erkennenden
Senats liegen jedoch andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vor,
dass sie einer solchen Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
Allerdings sind die Gutachter Dr. M. und Dr. G. zu anderen Ergebnissen gelangt. Dabei haben sie
ihren Gutachten aber die bisherige Rechtsprechung zugrunde gelegt, nicht aber das Urteil des BSG
vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R -, das zum jeweiligen Zeitpunkt der Begutachtung noch gar nicht
vorlag. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ist Dr. G. zu der Einschätzung gelangt, dass
„unter ausschließlicher Berücksichtigung der versorgungsmedizinischen Grundsätze der
Versorgungsmedizinverordnung“ bei der Klägerin keine Blindheit vorliege. Die augenärztlichen
morphologischen Befunde führten nur zu einer mäßigen Herabsetzung des Sehvermögens, das
deutlich über einem Sehvermögen von 1/50 einzuschätzen sei. Der weitaus wesentlichere Anteil der
vorliegenden Sehstörung sei auf die cerebrale Verarbeitungsstörung im Rahmen der Demenz
zurückzuführen. Ganz offensichtlich sei eine visuelle Agnosie die Hauptursache für die hochgradig
herabgesetzte Sehfähigkeit. Diese Hauptursache steht der Annahme einer Blindheit nach oben
dargestellten Grundsätzen aber nicht entgegen.
Soweit Q. eine der Blindheit gleichzusetzende Sehstörung aufgrund einer angenommenen
schwankenden Sehvermögens verneint, folgt der erkennende Senat dem Gutachten nicht. Die
Annahme eines schwankenden Sehvermögens hat Q. auf die Angabe des Ehemannes der Klägerin
gestützt, dass diese ihre Söhne mal erkenne und mal nicht. Dem hat der Ehemann schriftsätzlich
entgegengehalten, dass die Klägerin ihre Söhne allenfalls an der Stimme erkenne. Diese Angabe
erachtet der erkennende Senat für glaubhaft. Jedenfalls hat er in den Schriftsätzen des Ehemannes
keine Hinweise darauf finden können, dass er Tatsachen vorsätzlich unrichtig oder auch nur
übertrieben darstellt. Soweit Q. ein schwankendes Sehvermögen und die Ablehnung einer der
Blindheit gleichzusetzenden Sehstörung damit begründet, dass die Klägerin bei der Untersuchung
durch M. diesem die Hand geben konnte, teilt das Gericht diese Schlussfolgerung ebenso wenig.
Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) kommt es darauf an, dass der Betroffene seine
Sehfähigkeit im Alltag zumindest unter Tageslichtbedingungen einsetzen kann. Dies ist bei der
Klägerin nicht mehr der Fall. Dass sie M. die Hand geben konnte, kann eine Reaktion auf dessen
mündliche Ansprache darstellen. Nach den Angaben ihres Ehemannes muss dieser ihr nicht nur
Speisen und Getränke zum Mund führen, sondern sie auch 12 bis 14 Stunden täglich, d.h. praktisch
rund um die Uhr, durch die Wohnung führen. Ein entsprechendes Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird
durch die bereits zitierten Pflegegutachten bestätigt. Dabei mag die Demenz der Klägerin auch
unabhängig von der Sehminderung eine Rolle spielen. Der erkennende Senat geht gleichwohl davon
aus, dass es der Klägerin auch an einer Sehfähigkeit fehlt, die sie im Alltag noch einsetzen kann.
Dieser Verlust einer alltagstauglichen Sehfähigkeit ist zum einen durch den morphologischen Befund
der Augen selbst, der nach den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid bereits einen
Einzel-GdB von 70 begründet, und zum anderen durch die cerebralen Schäden bedingt. In diesem
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Gutachten des Q. auftragsgemäß nur nach
Aktenlage erstellt worden ist. Demgegenüber hat der behandelnde Augenarzt L. zuletzt in seinem
Befundbericht vom 6. Januar 2016 kein schwankendes Sehvermögen beschrieben, sondern einen auf
die Handbewegungswahrnehmung beschränkten Visus mitgeteilt. Seit 2011 habe sich dieser
verschlechtert. Zuvor habe er noch 0,1 betragen. In seinen Befundberichten vom 11. April 2013 und
vom 8. Oktober 2013 hatte er erklärt, größere Schwankungen des Sehvermögens seien nicht
aufgefallen. Diese Angaben werden durch die Pflegegutachten vom 23. Juni 2008 und vom 1. März
2011 bestätigt. Bereits im Gutachten aus 2008 war eine erhebliche Sehminderung festgestellt worden;
die Klägerin habe Mühe, die Anzahl der Finger aus einem Meter Entfernung zu erkennen. Im
Gutachten aus 2011 wurde dann ein Restsehvermögen von unter 10 % angegeben. Auch wenn sich
geringfügige Schwankungen des verbliebenen basalen Sehvermögens der Klägerin nicht
ausschließen lassen, macht es deren Sehverlust jedenfalls nicht zu einem lediglich vorübergehenden,
der keine Blindheit darstellen würde.
Der erkennende Senat zieht hieraus den Schluss, dass spätestens seit 1. März 2013 kein unter
Alltagsbedingungen noch einsetzbares Sehvermögen mehr vorlag.
Weitere medizinische Ermittlungen, etwa ein weiteres Gutachten, hätten aufgrund der nicht
gegebenen Untersuchungsfähigkeit keine weiteren Erkenntnisse versprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung des Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.