Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 20.01.2011 – L 12 SB
Merkzeichen Bl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil – heute überholt
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 20.01.2011 – L 12 SB
54/09
Einordnung: Visuelle Agnosie / historische Rechtsprechung
Bedeutung: Das LSG bejahte unter damaligem Recht Bl bei visueller Agnosie und kombinierter
cerebraler Sehbeeinträchtigung. Diese weitgehende Linie ist durch die BSG-Leitentscheidung von
2019 überholt.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 24.6.2009 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger die Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl"
(Blindheit) festzustellen sind.
Der 1997 geborene Kläger ist seit seiner Geburt mehrfach behindert, u.a. durch ein Anfallsleiden, eine
schwere Tetraspastik mit multiplen Kontrakturen, vor allem der Hüft- und Kniegelenke, sowie einer
psychomotorischen Retardierung. Daneben besteht bei dem Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung
der Sehfunktion, deren Ursachen und deren Ausmaß im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitig
sind.
Mit Bescheid vom 31.7.1998 stellte der Beklagte - Versorgungsamt L. - erstmals das Vorliegen dieser
Behinderungen und einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche
Gehbehinderung), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung), "H" (Hilflosigkeit), "RF" (Befreiung von
der Rundfunkgebührenpflicht) sowie "Bl" ab dem 1.1.1998 wegen "Entwicklungsstörungen mit
Koordinationsstörungen, hirnorganischen Anfällen bei frühkindlichem Hirnschaden" und "Blindheit"
fest. Später (Bescheid v. 9.9.1998) erweiterte der Beklagte diese Feststellungen auf den Zeitraum seit
der Geburt (8.11.1997) des Klägers.
In den Jahren ab 1999 überprüfte der Beklagte die bisherigen Feststellungen. In diesem
Zusammenhang verzichtete der Vater des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter mit Schreiben
vom 30.2.2000 sinngemäß auf die weitere Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl"
(sowie die weitere Zahlung von Blindengeld), weil er dem Kläger keine weiteren Untersuchungen mehr
zumuten wolle. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19.2.2002 den Verzicht auf das
Merkzeichen fest und löschte das Merkzeichen "Bl" im Mai 2002 aus dem Schwerbehindertenausweis
des Klägers.
Im Juni 2006 beantragte der Kläger durch seinen gesetzlichen Vertreter erneut das Merkzeichen "Bl"
(sowie die Gewährung von Landesblindengeld). Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des
Augenarztes M. vom 18.7.2006 ein und ließ diesen in einer Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes
(ÄD; Dr. N.) vom 26.7.2006 auswerten. Mit Bescheid vom 31.7.2006 lehnte er daraufhin den Antrag
auf Feststellung der Voraussetzungen für das streitige Merkzeichen ab. Die letzte augenärztliche
Untersuchung vom 14.7.2006 habe zur Diagnose einer visuellen Agnosie (mangelnde Fähigkeit zur
Wahrnehmung/"Verarbeitung" visueller Reize) geführt. Danach bestehe entsprechend den Richtlinien
der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) keine Blindheit. Hiergegen erhob der Kläger
unter Bezug auf ergänzende Ausführungen des Augenarztes M. vom 6.9.2006 Widerspruch. Der
Beklagte zog daraufhin weitere Befundunterlagen vom Kinderarzt Dr. O. bei, unter denen sich u.a.
auch ein Arztbrief der neurologischen Abteilung des Krankenhauses P., Q., vom 7.11.2006 befand.
Diese Unterlagen ließ der Beklagte erneut durch seinen ÄD (Dr. R., Stellungnahme v. 28.11.2006)
auswerten. Ergänzend forderte der Beklagte Kernspintomographie-Aufnahmen über den Kläger vom
S. Klinikum für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, T., an und ließ diese von dem Radiologen Dr. U.
(Bericht v. 29.1.2007) auswerten. Schließlich veranlasste der Beklagte eine Begutachtung des Klägers
durch die Augenärztin Dr. V., T ... In ihrem Gutachten vom 4.5.2007 gelangte die Gutachterin nach
ambulanter Untersuchung des Klägers am 17.4.2007 zu der Beurteilung, dass sich trotz
weitestgehend normalem morphologischem Befund bei dem Kläger nur rudimentäre Reaktionen auf
Licht, gar keine Reaktionen auf Objekte, kein okulo-kinetischer Nystagmus (experimentell ausgelöstes
"Augenzittern") und keine gezielten Augenbewegungen nachweisen lassen. Nur das rechte Auge
zeige eine direkte Lichtreaktion, so dass insoweit von einer zumindest rudimentären Verarbeitung
visueller Reize auszugehen sei, während auf der linken Seite "eine Störung irgendwo im Bereich der
afferenten Pupillenbahn" vorliegen müsse. Beim Kläger sei nicht von einer vollkommen gleichmäßig
generalisierten Herabsetzung seiner Wahrnehmung und Verarbeitungsfähigkeit auszugehen, sondern
von einem in besonderem Maße reduzierten Sehvermögen. Die Minderung der Sehfunktion werde bei
ihm durch eine Kombination einer Störung des Sehvermögens im Sinne einer Schädigung der tiefen
Sehbahn mit einer visuellen Verarbeitungsstörung und einer Störung gezielter Augenbewegungen
sowie einer fehlenden Fixationsfähigkeit verursacht. Eine visuelle Agnosie im engeren Sinne liege
nicht vor. Er leide unter einer Minderung der Sehfunktion die in ihrem Schweregrad einer
Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleich zu achten sei; daher sei der Kläger
"faktisch blind". Der Beklagte ließ dieses Gutachten in einer weiteren Stellungnahme seines ÄD (Dr.
R.) vom 4.6.2007 auswerten. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.6.2007 wies der Beklagte den
Widerspruch zurück. Der Beweis des Vorliegens von Funktionsstörungen der Augen im Sinne einer
Sehschärfenminderung oder einer Gesichtsfeldeinschränkung sei nicht erbracht worden. Beim
Vorliegen umfangreicher cerebraler Schäden müsse sich im Vergleich zu anderen Hirnfunktionen eine
spezifische Störung des Sehvermögens feststellen lassen. Eine solche starke Betroffenheit des
"Sehapparates" habe aber nicht festgestellt werden können. Auch wenn die Gutachterin Dr. V. zu einer
anderen Einschätzung gelangt sei, könne das Merkzeichen "aus den dargelegten Gründen" nicht
"zuerkannt" werden. Hiergegen hat der Kläger durch seine Eltern am 9.7.2007 Klage vor dem
Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben und zur Begründung u.a. geltend gemacht, er sei, wie von
verschiedenen Ärzten festgestellt worden sei, faktisch blind. Er könne weder Objekte noch Licht
fixieren, auch ein Nystagmus sei nicht auslösbar. Lediglich sein rechtes Auge reagiere leicht auf
direkten Lichteinfall. Damit leide er unter einer Sehstörung, die verhindere, dass er überhaupt
Gegenstände erkenne. Demgegenüber sei die von der Beklagten zugrunde gelegte Diagnose einer
visuellen Agnosie von keinem seiner behandelnden Ärzten je gestellt worden. Eine visuelle Agnosie
sei nicht die Ursache seiner Blindheit. Die Beklagte verkenne im Übrigen die Anforderungen der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl".
Der Kläger hat ergänzend Arztbriefe der Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde des W. aus den
Jahren 1998 bis 2000 vorgelegt, wonach er auf akustische Reize reagiere und eine Kontaktaufnahme
über die Stimme möglich sei. Demgegenüber erfolgte jedoch keine Fixation von Gegenständen; eine
Lichtreaktion liege nur diskret und verzögert vor.
Der Beklagte ist der Klage aus den von ihm bereits im Widerspruchsbescheid genannten Gründen
sowie unter Bezug auf die Stellungnahme des ÄD (Dr. R.) vom 4.6.2007 entgegengetreten. Ergänzend
hat er eine weitere Stellungnahme von Dr. R. vom 24.1.2008 vorgelegt.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts ein Gutachten von Prof. Dr. Dr.
X., Leiter der Abteilung für Experimentelle Ophthalmologie in der Klinik und Poliklinik für
Augenheilkunde des W., eingeholt. In dem Gutachten vom 14.9.2008 gelangt der Sachverständige
nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 1.9.2008 u.a. zu der Feststellung, dass der
morphologische Befund der Augen und ihrer Adnexe (Anhänge) mit Ausnahme einer Makula-Unreife
weitgehend normal ist und eine Erblindung nicht erklärt. In funktioneller Hinsicht reagiere der Kläger
nur rudimentär und nicht reproduzierbar auf Lichtquellen ohne dabei gezielte Blickwendungen oder
gar Folgebewegungen auszuführen. Eine Pupillenreaktion sei zwar träge aber beidseits vorhanden
und als Zeichen dafür zu werten, dass Lichtreize vom Auge in das Gehirn gelangen. Auch die
elektrophysiologische Ableitung von visuell evozierten Potentialen (VEP) zeige keine Unterbrechung
der aufsteigenden Sehbahn und lasse eine komplette Zerstörung der Sehrinde mit nachfolgender
Rindenblindheit sehr unwahrscheinlich erscheinen. Damit spreche mehr dafür als dagegen, dass sich
der Schaden jenseits der primären Sehhirnrinde befinde und es sich um eine zentrale
Verarbeitungsstörung der von der primären Sehrinde weitergeleiteten visuellen Information handele.
Gesehene Objekte würden demnach nicht als solche erkannt und eingeordnet; dies entspreche dem
Bild einer visuellen Agnosie. Eine Blindheit nach den Richtlinien der DOG könne nur angenommen
werden, wenn ein diese erklärender Befund vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Allerdings
bewiesen die funkionellen Befunde, dass beim Kläger ein Gesamtzustand vorliege, der einer
"faktischen Erblindung" entspreche. Die Ursache der faktischen Erblindung liege im Bereich einer
sehwahrnehmungsbetonten Agnosie (visuellen Agnosie), die mit der Herabsetzung des
Sehvermögens durch die Makula-Unreife, der fehlenden Fixationsfähigkeit sowie mit der Störung der
gezielten Augenfolgebewegungen kombiniert sei.
Mit Urteil vom 24.6.2009 hat das SG die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und
den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 20.6.2006 das Merkzeichen "Bl" "zuzuerkennen". Zur
Begründung hat es u. a. ausgeführt, zwar sei nicht nachweisbar, dass der Kläger "faktisch blind" im
Sinne von § 72 Abs. 5, 1. Alt. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sei, da seine Sehschärfe
wegen fehlender Fixationsmöglichkeit nicht feststellbar sei. Allerdings leide der Kläger an einer
anderen Störung des Sehvermögens mit einem Schweregrad, der der Beeinträchtigung der
Sehschärfe von 1/50 gleichzusetzen sei. Hierfür sei es nicht maßgeblich, auf welchen Ursachen die
Störung des Sehvermögens beruhe oder ob das Sehorgan selbst beschädigt sei. Auch cerebrale
Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führten, seien beachtlich, und zwar für
sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans. Zwar sei nach der
Rechtsprechung zu differenzieren, ob das Sehen- bzw. Erkennen-Können oder "nur" die Identifikation
des Gesehenen beeinträchtigt sei. Allerdings genüge es, dass die visuelle Wahrnehmung bei
zentralen Verarbeitungsstörungen deutlich stärker betroffen sei als die Wahrnehmung in anderen
Modalitäten. Dies sei beim Kläger der Fall, wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. X. festgestellt habe.
Zwar liege die Ursache der faktischen Erblindung des Klägers im Bereich einer
(sehwahrnehmungsbetonten) Agnosie, die jedoch mit der Makula-Unreife, mit fehlender
Fixationsfähigkeit und mit der Störung der gezielten Augenfolgebewegungen verbunden sei und
imÜbrigen die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betreffe als die Wahrnehmung in anderen
Modalitäten. Aus den seit dem 1.1.2009 geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG; =
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung v. 10.12.2008, BGBl. I, 2412) ergebe sich keine
andere Beurteilung, da diese bereits keine Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 der insoweit
maßgeblichen Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei. Die Festsetzung in Teil A.6
VMG, wonach visuelle Agnosien oder andere gnostische Störungen nicht als Blindheit zu begreifen
seien, weiche von der Begriffsbestimmung des § 72 Abs. 5 SGB XII, auf die § 3 Abs. 1 Nr. 3
SchwbAwV ausschließlich verweise, ab. Zudem sei von einem bundeseinheitlich geltenden Begriff der
Blindheit auszugehen. Demnach bestünden schon Zweifel, ob die Begriffsbestimmung der VMG bei
der Feststellung, ob einem schwerbehinderten Menschen das Merkzeichen "Bl" "zuzuerkennen" ist,
überhaupt anwendbar sei. Zudem sei Teil A.6 der VMG nicht von der Ermächtigungsnorm des § 30
Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gedeckt, da diese keine Ermächtigung zur
Festlegung von Grundsätzen zur Bestimmung von gesundheitlichen Merkmalen wie Blindheit enthalte.
Gegen dieses ihm am 7.8.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3.9.2009 Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat der Beklagte sein Vorbringen aus der ersten
Instanz bekräftigt und auf eine weitere Stellungnahme seines ÄD (Dr. R.) vom 21.8.2009 Bezug
genommen. Er hat betont, der Kläger leide an einer visuellen Agnosie, bei deren Vorliegen sowohl
nach den (früheren) "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) sowie nach den VMG Blindheit
zu verneinen sei. Dies habe das SG selbst erkannt. Die Auffassung, dass der Blindheitsbegriff der
VMG nicht anwendbar sei, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr entspreche es der gefestigten
Rechtsprechung, dass der Blindheitsbegriff der AHP bzw. der VMG für die Feststellungen nach
demSozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) heranzuziehen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 24.6.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und betont, dass es sich bei ihm "nicht allein" um eine
visuelle Agnosie handele, sondern darüber hinaus weitere Beeinträchtigungen seines Sehvermögens
bestünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Prozessakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten
Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die angefochtenen Bescheide zu Recht
aufgehoben und den Beklagten verurteilt, beim Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei Blindheit festzustellen. Die Überprüfung der Sachund
Rechtslage im Berufungsverfahren führt nicht zu einer anderen Beurteilung; der Kläger erfüllt vielmehr
auch zurÜberzeugung des Senats die Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl".
Das SG hat in seinem Urteil bereits den für die Entscheidung heranzuziehenden Maßstab des § 69
Abs. 1, 4 SGB IX, § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV und § 72 Abs. 5 SGB XII ausführlich und zutreffend
dargestellt. Einer Wiederholung bedarf es daher hier nicht. Soweit sich daneben aus Nr. 23 Abs. 4 der
AHP (2008) für den Zeitraum ihrer Geltung (bis 31.12.2008) ein Widerspruch zum Blindheitsbegriff des
§ 72 Abs. 5 SGB XII ergeben haben könnte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar war nach
Nr. 23 Abs. 4 AHP der behinderte Mensch mit einer visuellen Agnosie oder einer anderen gnostischen
Störung nicht "blind". Selbst wenn dies aber als genereller Ausschluss von "Blindheit" bei jedweder
"visuellen Agnosie" verstanden werden könnte und beim Kläger unstreitig (u.a.) von dieser Diagnose
auszugehen wäre, würde dies seinem Anspruch auf das Merkzeichen "Bl" nicht entgegenstehen. Denn
die Festlegungen der AHP sind nach der Rechtsprechung des BSG dann nicht beachtlich, wenn sie
hinter Erkenntnissen der Wissenschaft und der Rechtsprechung zurückbleiben, wie das BSG für die
Definition der Blindheit bereits mit Urteil vom 20.7.2005 festgestellt hat (B 9a BL 1/05 R = SozR
4-5921 Art. 1 Nr. 2). Danach kann auch bei Vorliegen einer visuellen Agnosie ein behinderter Mensch
jedenfalls dann als blind angesehen werden, wenn bei ihm ein kombiniertes Krankheitsbild vorliegt,
das zumindest auch mit einer cerebralen Beeinträchtigung des Sehvermögens oder einer sonstigen
Beeinträchtigung des Sehorgans einhergeht (BSG, aaO.; vgl. ferner LSG Niedersachsen-Bremen v.
30.6.2009 - L 13 SB 62/04 [unter weiterem Bezug auf BSG v. 23.4.2009 - B 9 SB 3/08] und v.
17.6.2008 - L 13 SB 51/05). Damit bedurften bereits die AHP einer differenzierenden Betrachtung, die
einen pauschalen Ausschluss von "Blindheit" bei "visueller Agnosie" verbot (vgl. zur insoweit
vergleichbaren Problematik der aktuellen Bewertung von Diabetes Mellitus aus jüngerer
Vergangenheit nur u.a. BSG v. 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R = SozR 4-3250 § 69 Nr. 9). Für die Zeit
ab dem 1.1.2009 kann offen bleiben, ob die VMG nunmehr als "entsprechende Vorschrift" gem. § 3
Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV anzuwenden wären und ob sie (auch insoweit) nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB
IX, § 30 Abs.17 BVG ermächtigungskonform erlassen wurden (vgl. bejahend allerdings LSG
Nordrhein-Westfalen v. 16.12.2009 - L 10 SB 39/09; LSG Baden-Württemberg v. 14.8.2009 - L 8 SB
1691/08; LSG Sachsen v. 21.12.2005 - L 6 SB 11/04; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 72 ; kritisch
- mit anderer Begründung - auch: Dau, in: jurisPR-SozR 24/2009, Anm. 4; offen gelassen: SG Stuttgart
v. 30.6.2010 - S 24 SB 1531/08). Denn anders als die AHP beanspruchen die nunmehr als
Rechtsverordnung ergangenen VMG nicht mehr, eine allgemeingültige Definition von "Blindheit"
vorzugeben: Der Verordnungsgeber hat vielmehr im Eingangssatz zu A.6 der VMG auf die noch in Nr.
Abs. 1 AHP enthaltenen Bezugnahme auf Teil 2 SGB IX, das Einkommenssteuergesetz (EStG) und
das Straßenverkehrsgesetz (StVG) verzichtet (vgl. erneut Dau, aaO.). Maßgeblich ist mithin auch
insoweit ausschließlich der sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV i.V.m. § 72 Abs. 5 SGB XII ergebende
Maßstab. Dessen Voraussetzungen sind im Fall des Klägers indes erfüllt.
Der Kläger ist - wie das SG ebenfalls zutreffend erkannt hat - zwar nicht blind im engeren Sinne, weil
ihm das Augenlicht nicht vollständig fehlt (vgl. zu diesem Maßstab ergänzend auch Schlette, in:
Hauck/Noftz, aaO., m. zahlr. w.N.; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 72 ; Schellhorn, in:
Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII,§ 72 ). Vielmehr reagiert er nach den Feststellungen sowohl der
Gutachterin Dr. V. als auch des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X., an deren Richtigkeit sich für den
Senat keine Zweifel ergeben, zumindest rudimentär noch auf Lichtreize (insbesondere auf dem
rechten Auge). Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Kläger wegen Herabsetzung seiner
beidäugigen Gesamtsehschärfe auf 1/50 einem Blinden gleichzustellen ist (§ 72 Abs. 5, 1. Alt. SGB
XII), denn eine Visusprüfung, die hierfür Voraussetzung wäre, ist beim Kläger nicht möglich. Er ist
jedoch blinden Menschen im Sinne von§ 72 Abs. 5, 2. Alt. SGB XII gleichzustellen, weil bei ihm eine
dem Schweregrad dieser (reduzierten) Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende
Störung des Sehvermögens vorliegt ("faktisch blind").
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, sind für die Beurteilung nicht nur
die Beeinträchtigung der Sehschärfe und die Einschränkung des Gesichtsfeldes zu berücksichtigten,
sondern alle Störungen des Sehvermögens, soweit sie in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung
der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleich zu achten sind (vgl. erneut BSG v. 20.7.2005, aaO., m.
zahlr. Hinw. auf die vorangegangene Rspr.). Nicht maßgeblich ist dabei, auf welchen Ursachen die
Störung des Sehvermögens beruht und ob das Sehorgan (Auge, Sehbahn) selbst geschädigt ist. Auch
cerebrale Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, sind beachtlich, und
zwar für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans (vgl. bereits BSG
v. 31.1.1995 - 1 Rs 1/93 = SozR 3-5920 § 1 Nr. 1). Allerdings ist in Abgrenzung vor allem zu Störungen
aus dem Bereich der seelisch-geistigen Behinderung zu differenzieren, ob das Sehvermögen, d.h. das
Sehen- bzw. Erkennen-Können beeinträchtigt ist, oder ob - bei vorhandener Sehfunktion - (nur) eine
zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw. mit
früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden kann, die also nicht (schon) das Erkennen,
sondern (erst) das Benennen betrifft. Ausfälle allein des Benennen-Könnens erfüllen mithin die
Voraussetzungen faktischer Blindheit nicht, wie die Rechtsprechung wiederholt etwa in Bezug auf ein
vollständiges apallisches Syndrom angenommen hat (BSG v. 20.7.2005, aaO.; LSG Berlin-
Brandenburg v. 29.1.2009 - L 11 SB 284/09; LSG Bayern v. 1.8.2006 - L 15 BL 13/05 - sowie v.
17.1.2006 - L 15 BL 1/05; SG Stuttgart, aaO.).
Nach diesem Maßstab könnte sich der Senat einem Verständnis, das die Fähigkeit des Erkennen-
Könnens ausschließlich dem sog. "Sehapparat" (Auge, Sehbahn, Sehrinde) zuordnet und jenseits der
Sehrinde allein die Funktion des Benennen-Könnens vermutet, nicht anschließen. Hiervon scheint
indes der Beklagte auszugehen. Die angesprochene Rechtsprechung versteht "Sehen" unter Bezug
auf entsprechende neuropsychologische Erkenntnisse demgegenüber ausdrücklich als Prozess, der
verschiedene Stufen durchläuft und auf jeder Stufe - bis in das Gehirn - eine "Verarbeitung" des
visuellen Reizes bereits für das Erkennen erfordert (vgl. insb. erneut BSG v. 20.7.2005, aaO.).
Anderenfalls könnten cerebrale Schäden allein nicht als ausreichend für die Annahme "faktischer
Blindheit" betrachtet werden. Bei Vorliegen umfangreicher cerebraler Schäden ist allerdings in
Abgrenzung zu Störungen aus dem Bereich der geistig-seelischen Behinderungen eine weitere
Differenzierung erforderlich: Hier muss es sich im Vergleich zu anderen, möglicherweise ebenfalls
eingeschränkten Gehirnfunktionen um eine spezifische Störung des Sehvermögens handeln. Zum
Nachweis einer zu faktischer Blindheit führenden schweren Störung des Sehvermögens hat es die
Rechtsprechung dabei genügen lassen, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist,
als die Wahrnehmung in anderen Sinnesmodalitäten (BSG v. 20.7.2005, aaO.; LSG Niedersachsen-
Bremen v. 17.6.2008, aaO., sowie v. 13.7.2007 - L 5 SB 90/05; LSG Bayern v. 27.6.2006 - L 15 BL
4/03; LSG Sachsen v. 21.12.2005 - L 6 SB 11/04).
Ob dem Erfordernis, dass die visuelle Wahrnehmung bei allgemeinen cerebralen Schäden deutlich
stärker als andere Sinnesmodalitäten betroffen sein muss, in jedem Fall zu folgen ist, oder ob dies im
Einzelfall zu einer sachwidrigen Benachteiligung mehrfach schwerst (wahrnehmungs-)behinderter -
und eben auch "blinder" - Menschen führen kann, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend
entschieden werden. Denn der Kläger leidet nach dem Ergebnis der aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Erkenntnisse jedenfalls u.a. an einer gerade auch das visuelle Erkennen-Können in
schwerem Maße beeinträchtigenden Sehstörung. Hierbei stützt sich der Senat insbesondere
wiederum auf die Mitteilungen der Gutachterin Dr. V. und des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X. sowie
die Angaben in den vorliegenden Krankenhausbehandlungsberichten: Danach war der Kläger bei den
jeweiligen gutachterlichen Untersuchungen nicht in der Lage, visuellen Kontakt aufzunehmen. Er
fixierte nicht, konnte die Blickrichtung nicht gezielt zu Geräuschquellen wenden und reagierte
praktisch nicht auf visuelle Reize. Reflektorische Lidschlussreflexe auf plötzlich herannahende Objekte
oder Abdeckversuche konnten beiderseitig ebenso wenig provoziert werden wie ein okulo-kinetischer
Nystagmus. Vielmehr zeigten sich ein deutlicher, mittelfrequenter Vertikalnystagmus mit Komponente
nach oben (Up-Beat-Nystagmus) sowie beidseitig unkontrollierte Augenbewegungen. Die
Pupillenreaktion auf direkten und indirekten Lichteinfall war zwar vorhanden, jedoch sehr träge.
Zudem besteht eine seitengleiche Makulahypoplasie. Demgegenüber zeigten sich andere
Wahrnehmungsmodalitäten des Kläger nicht oder nur erheblich weniger beeinträchtigt: So zeigte der
Kläger schon im frühen Säuglingsalter Schreckund Lauschreaktionen und lautierte. Es erfolgte eine
Blindenfrühförderung, die zu veranlassen ohne Wahrnehmungsfähigkeiten des Klägers in anderen
Modalitäten wenig sinnvoll gewesen wäre. Bei beiden gutachterlichen Untersuchungen der Jahre 2007
(Dr. V.) und 2008 (Prof. Dr. Dr. X.) war er schließlich ansprechbar und zeigte eine gut entwickelte
Wahrnehmungsfähigkeit für taktile und akustische Reize. Damit aber liegt beim Kläger u.a. auch eine
spezifische Sehstörung vor, während andere Sinnesmodalitäten bei ihm wenigstens teilweise und in
jedenfalls größerem Umfang vorhanden sind. Daran, dass es sich bei der Sehstörung des Klägers um
eine dem Schweregrad eines Verlustes der Sehschärfe auf 1/50 gleichzuachtende, nicht nur
vorübergehende Störung des Sehvermögens handelt, hat der Senat ebenfalls keine Zweifel; dem
Kläger bieten sich nach allen vorliegenden Erkenntnissen keine visuellen Orientierungsmöglichkeiten,
eine wesentliche Besserung seines Sehvermögens in absehbarer Zeit ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Senat hatte bei dieser Sachlage schließlich auch keine Veranlassung, den medizinischen
Sachverhalt - etwa durch die Einholung eines neurophysiologischen oder neuropsychologischen
Sachverständigengutachtens - weiter aufzuklären. Eine derartige ergänzende Sachverhaltsaufklärung
wäre nur notwendig geworden, wenn sich die streitentscheidenden Fragen nicht bereits auf der
Grundlage der vorhandenen (augenfachärztlichen) Feststellungen beantworten ließen. Dies ist jedoch
nach dem Gesagten nicht der Fall: Die beim Kläger festgestellten Störungen des Sehvermögens
betreffen bereits seine Fähigkeit des Erkennen-Könnens und rechtfertigen deshalb seine
Gleichstellung mit blinden Menschen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV i.V.m. § 72 Abs. 5 SGB XII.
Streitrelevante Erkenntnisse durch eine ergänzende medizinische Sachaufklärung waren daher nicht
zu erwarten.
Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung schließlich nicht in Widerspruch zu anderen,
insbesondere obergerichtlichen Entscheidungen. Soweit entsprechende Ansprüche behinderter
Menschen in anderen Verfahren (außerhalb von Beurteilungen bei apallischem Syndrom) verneint
wurden, handelte es sich durchweg um Fallgestaltungen, bei denen die Betroffenen entweder noch
über ein signifikantes visuelles Vermögen verfügten (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen v.
30.6.2009, aaO.: Greifen nach Gegenständen, gezieltes räumliches Bewegen, Nutzen von
Lichtquellen zur Betrachtung etc.; LSG Sachsen v. 21.12.2005, aaO.: Fixieren von Gegenständen vor
den Augen) oder bei denen die Betroffenen auch in Sinnesmodalitäten außerhalb des visuellen
Bereichs vergleichbar deutliche Einschränkungen zeigten (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen v.
13.7.2007, aaO.: parallele Einschränkung des Hör- und des Wärme-/Kälteempfindungsvermögens,
orale Ernährung unmöglich etc.).
Demnach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.