Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – 08.09.2022 – L 3 SB
Merkzeichen Bl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – 08.09.2022 – L 3 SB
44/16
Einordnung: Rindenblindheit / morphologisches Korrelat
Bedeutung: Für Bl muss eine Störung des Sehapparates objektiv nachgewiesen sein. Die bloße
Wahrscheinlichkeit eines vollständigen Sehrindenausfalls oder die Möglichkeit einer gnostischen
Störung genügt nicht.
Entscheidungstext
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 10. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ausschließlich die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des ersten
Rechtszuges jeweils zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Zuerkennung des Merkzeichens Bl (Blindheit).
Bei der am 12. Juni 2012 geborenen Klägerin stellte der Beklagte auf den Erstfeststellungsantrag vom
25. September 2012 mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100
sowie die Merkzeichen G, B und H fest und erkannte die Behinderung „Hirnschädigung, Anfallsleiden
und psychomotorische Entwicklungsverzögerung“ an. Der Beklagte stützte sich insoweit auf ärztliche
Berichte der Kinder- und Jugendklinik der Universitätsmedizin B-Stadt vom 13. und 19. September
2012 mit den Diagnosen Aicardi-Syndrom mit Balken-Agenesie, symptomatische Epilepsie,
Hydrocephalus internus, Mikrozephalie, Opticushypoplasie und chorioretinale Lacunae rechts. Die
Universitätsmedizin B-Stadt hat darin u.a. ausgeführt, eine craniale MRT-Untersuchung habe eine
Balkenagenesie, Hydrocephalus internus ohne Anhalt für erhöhten Hirndruck sowie eine auffällige
Asymmetrie des Crus cerebelli zugunsten links ergeben.
Für die Klägerin machten ihre Eltern mit Neufeststellungsantrag vom 10. Juni 2013 auch die
Zuerkennung der Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), RF und Bl oder HS für die
Zeit ab Dezember 2012 geltend und legten einen Arztbrief der Augenund Poliklinik der
Universitätsmedizin B-Stadt vom 3. Dezember 2012 vor. Darin werden die ophtalmologischen
Diagnosen peripapillare Atrophien/Lacunae bei Aicardi-Syndrom des rechten Auges sowie Verdacht
auf Opticushypoplasie beider Augen mitgeteilt. Es bestehe weiterhin keine Fixationsaufnahme oder
Folgebewegungen. Zum Teil seien unkoordinierte Augenbewegungen zu beobachten. Die
Pupillenreaktion sei beidseits auslösbar gewesen, habe jedoch beidseits verlangsamt gewirkt. Ein
Blitz-VEP sei binokular auslösbar. Die vorderen Augenabschnitte hätten sich beidseits regelrecht
dargestellt.
Nach dem von dem Beklagten beigezogenen Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde Dr. O.
vom 14. Juni 2013 über die Untersuchung am 3. Juni 2013 liege bei der Klägerin seit Geburt bei
beiden Augen eine Opticushypoplasie und Opticusathrophie ohne Fixation bzw. ohne Reaktion des
Kindes auf Licht vor, wobei die Pupille rechts und links auf Licht reagiere.
Mit Bescheid vom 8. August 2013 stellte der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.
Oktober 2012 zusätzlich die Merkzeichen RF und HS für die Zeit ab 1. Dezember unter Anerkennung
einer hochgradigen Sehbehinderung als weitere Behinderung fest und lehnte die Feststellung der
Merkzeichen aG und Bl ab.
Mit dem hiergegen am 20. August 2013 für die Klägerin eingelegten Widerspruch führten ihre Eltern
zur Begründung aus, dass die Klägerin nach Auskunft des Augenarztes Dr. O. blind sei. Dies sei auch
von der Universitäts-Augenklinik B-Stadt bestätigt worden. Es sei keine Fixation möglich und daher
auch kein Sehen. Dies könne auch nicht durch Gläser
korrigiert werden. Ergänzend wurde Bezug genommen auf einen beigefügten Arztbrief der Augen- und
Poliklinik der Universitätsmedizin B-Stadt vom 11. Juni 2013 mit unveränderten Befundangaben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die von ihren Eltern vertretene Klägerin am 5. November 2013 bei dem Sozialgericht
Rostock Klage erhoben und die Zuerkennung der Merkzeichen aG und Bl geltend gemacht. Zur
Begründung ist u.a. ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens Bl vorliegen würden. Die Klägerin sei blind, da sie nicht fixieren könne. Allein der
Umstand, dass bei der Untersuchung in der Augenklinik der Universität B-Stadt am 3. Dezember 2012
ein Blitz-VEP auslösbar gewesen sei, schließe eine Blindheit nicht aus. Zwar lasse sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit Blindheit annehmen, wenn ein Blitz-VEP definitiv negativ ausfalle. Dies lasse aber
den Umkehrschluss nicht zu, eine Blindheit abzulehnen, weil er noch auslösbar sei. Eine faktische
Blindheit könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch auf zerebralen
Schäden beruhen, und zwar für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des
Sehorgans. Die Klägerin leide gerade unter diesen schweren Hirnschädigungen.
Der Beklagte hat seine Entscheidung verteidigt.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt.
Der Facharzt für Augenheilkunde Dr. O. hat mit Befundbericht vom 9. Mai 2014 seine Feststellungen
über die einmalige Untersuchung der Klägerin am 3. Juni 2013 wiederholt. Die Klägerin sei blind, da
sie keine Fixation aufgenommen habe. Eine weitere Verlaufskontrolle zur Prüfung des Sehvermögens
sei dem Entwicklungsstand des Kindes entsprechend weiter notwendig.
Die Fachärztin für Kinderheilkunde DM P. hat am 12. Mai 2014 die Diagnosen motorische und geistige
Behinderung, hochgradige Sehschwäche, hypotone Muskulatur und Krampfneigung mitgeteilt. Die
Klägerin könne sich nicht allein drehen, nicht sitzen und stehen, sie spreche nicht, fixiere nicht und
könne nicht allein essen.
Die Augen- und Poliklinik der Universitätsmedizin B-Stadt hat mit Befundbericht vom 23. Mai 2014
erneut über die zuletzt am 11. Juni 2013 erfolgten Untersuchungen berichtet. Zur Einschätzung des
Vorliegens von Blindheit wäre die Erhebung einer quantitativen Sehschärfe sowie eine
Gesichtsfelduntersuchung notwendig. Dies sei aber altersbedingt noch nicht möglich, weshalb eine
endgültige Beurteilung nicht erfolgen könne. Die Klägerin habe keine Fixationsaufnahme oder
Zuwendung zum Licht und Gegenständen gezeigt, sodass bei vorhandener Pupillenreaktion maximal
eine Wahrnehmung von Hell/ Dunkel bestehen dürfte. Daher sei das Vorliegen von Blindheit
wahrscheinlich.
Hierauf hat der Beklagte auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der Versorgungsärztin Dr. R.
vom 18. Februar 2015 Bezug genommen, wonach die vorgelegten medizinischen Befunde nicht
ausreichten, um die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die geltend gemachten Merkzeichen
zu bestätigen.
Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten des Augenarztes Dr. F. vom 21. August 2015 eingeholt.
Darin hat der Gutachter folgende Diagnosen gestellt:
• rechtes Auge fokale, fleckförmige Netzhaut-Aderhaut-Atrophie (sog. Lakunen) ohne funktionelle
Bedeutung
• beidseits Unterentwicklung (Hypoplasie) des Sehnervs unklaren Ausmaßes und fraglicher
funktioneller Relevanz
• schwere Hirnmissbildung mit Balkenagenesie, Hydrocephalus internus und Asymmetrie des
Kleinhirns.
Als Untersuchungsbefund hat Dr. F. zur Sehschärfe mitgeteilt: beidseitige Wahrnehmung von Licht
und Abwehr bei grellem Licht, Sehvermögen ansonsten nicht messbar, weil das Kind sichtbare
Objekte nicht wahrnehme und jedenfalls darauf nicht reagiere. Gesichtsfeld und Farbsehen seien nicht
messbar. Willkür- und Folgebewegungen sowie binokulares Sehvermögen nicht prüfbar. Mäßige, aber
ca. seitengleiche Reaktion der Pupillen bei direkter und indirekter Beleuchtung. Beim Blitz-VEP sei die
P 100-Latenz für die Reizung des linken Auges mit 146 ms deutlich verzögert. Bei der Reizung des
rechten Auges bestehe eine Latenz von 123 ms. Zur Beruhigung des Kindes vor der Untersuchung
habe der Vater gesungen. Danach sei die Ableitung möglich gewesen.
Dr. F. hat weiter ausgeführt, dass, während die umschriebene chorioretinale Atrophie des rechten
Auges sicher und die klinisch imponierende Unterentwicklung der Sehnerven möglicherweise ohne
funktionelle Konsequenzen sei, würden die durch Kernspintomographie dargestellten, möglicherweise
auf mikroanatomischer Ebene aber noch viel umfassenderen Missbildungen des Gehirns die klinisch
relevanten Funktionseinschränkungen zu bedingen scheinen. Dies seien schwerste motorische
Retardierung mit Unfähigkeit zu sitzen, stehen, gehen oder laufen, schwerste geistige Retardierung
mit weitgehender Unfähigkeit zu kommunizieren und schwerste Sehbehinderung mit Unfähigkeit zu
visueller Kontaktaufnahme. Im Vergleich zu den vorliegenden Befunden aus 2012 und habe eine
wesentliche Weiterentwicklung der motorischen und visuellen Fähigkeiten nicht stattgefunden. Das
Sehvermögen sei im vorliegenden Fall nicht befriedigend zu messen, weil es einerseits mangels
Kommunikationsfähigkeit nicht erfragt und mitgeteilt werden könne, andererseits aber offenbar
ohnehin unterhalb der Nachweisgrenze liege. Obwohl im vorliegenden Fall keine anderweitigen Reize
die Aufmerksamkeit des Kindes beansprucht hätten, habe es sich, wie bereits bei den
Voruntersuchungen, außer auf grelles Licht gegenüber jeglichen visuellen Reizen als vollkommen
indifferent gezeigt. Es sei keine Blickwendung, keine Fixation, kein Zwinkern, keine Abwehr und
insgesamt keinerlei Reaktion erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser totalen Reaktionslosigkeit seien auch
die bei nonverbalen Patienten gebräuchlichen Untersuchungsmethoden Preferential Looking und
Muster-VEP zur Messung eines etwaigen Sehvermögens nicht zu verwenden, weil auch diese
wenigstens einer motorischen Reaktion auf dargebotene visuelle Reize bedürften. Da laut Auskunft
der Eltern ihr Kind durch Ansprache und Berührung aber zu – wenngleich schwachen – Reaktionen zu
bewegen sei, könne die fehlende visuelle Ansprechbarkeit nicht ausschließlich dem allgemeinen
Hirnleistungsdefizit angelastet werden, sondern erscheine als ein umschriebenes sensomotorisches
Phänomen. Das Vorhandensein der Pupillenreflexe wie auch der Nachweis eines positiven Blitz- VEP
widerspreche dem nicht, weil das Fehlen dieser Reaktionen zwar mit Blindheit kompatibel sei, ihr
Vorhandensein jedoch nicht gleichbedeutend mit Sehvermögen. Eine visuelle Agnosie oder sonstige
gnostische Störungen als Ursache einer als vermindert erscheinenden Sehschärfe würden
ausscheiden, weil diese vermeintlichen Sehstörungen nur im Kontext funktionierender verbaler
Kommunikation darzustellen seien. Insgesamt bestehe mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit seit Geburt Blindheit, aus welcher ein GdB von 100 und der Anspruch auf
Zuerkennung des Merkzeichens Bl resultiere. Da keinerlei Anzeichen dafür bestünden, dass die
vorhandene Sehschärfe mindestens 0,02 betrage, sei das Merkzeichen Bl zuzuerkennen.
Zusammenfassend hat der Gutachter ausgeführt, dass, auch wenn eine Messung der Sehschärfe aus
verschiedenen Gründen nicht möglich sei, aus dem Verhalten des Kindes und seiner praktisch
vollständigen Nichtreaktion auf optische Stimuli der Schluss gezogen werden müsse, dass eine
massive Beeinträchtigung des Sehvermögens bestehe und die Augen außer zur Unterscheidung
zwischen Hell und Dunkel nicht imstande seien, weitere visuelle Informationen zu erlangen. Dieser
Zustand bedeute Blindheit. Zur besseren Einschätzung der geistigen motorischen Fähigkeiten bzw.
Defizite solle ein Kinderneurologe oder ein neurologisch versierter Pädiater konsultiert werden.
Hierauf hat der Beklagte Bezug genommen auf eine Stellungnahme des Versorgungsarztes R. vom
14. September 2015, dass der Einschätzung des Gutachters nicht zu folgen sei, da die Ausführungen
nicht den gutachterlichen Anforderungen nach Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze
(VMG) und den hier zu ergänzenden Beschlüssen des Beirates der versorgungsärztlich tätigen
leitenden Ärzte und der Bundeswehr am BMAS entsprechen würden. Soweit nach den älteren
Befunden ersichtlich, sei aus neurologischer Sicht der Zustand des Kindes vergleichbar mit einem
apallischen Syndrom, sodass entsprechend auch eine gleiche Beweisführung der Blindheit zu fordern
sei.
Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat das Sozialgericht zudem ein neurologisches Gutachten des
Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 17. Mai 2016 eingeholt. Der Gutachter hat als
Diagnose das Aicardi-Syndrom mitgeteilt. Der Versuch einer Lichtreaktion ergebe eine
Pupillenverengung, die direkt und indirekt vorzuliegen scheine, was aufgrund der permanenten
Kopfbewegung und Augenbewegungen allerdings nicht sicher zu beurteilen sei. Konvergenzreaktion
und Gesichtsfeld seien bekanntermaßen nicht prüfbar. Die Klägerin kommuniziere vordergründig nicht
mit ihrer Umwelt. Es bestehe eine schwerste geistige und motorische Behinderung. Die Klägerin
könne sich möglicherweise aktiv auf den Bauch drehen, aber nicht zurückbewegen. Eine weitere
Fortbewegung sei ihr nicht möglich. Sie könne nicht krabbeln, frei sitzen oder stehen. Die
Kopfkontrolle sei nicht gegeben. Eine Blickfixation oder eine Reaktion auf eine plötzliche, bedrohliche
visuelle Reizexposition seien nicht aufgetreten. Es sei aber der Eindruck einer Aufmerksamkeit und
einer gewissen Zuwendung bei Ansprache entstanden. Nach den Mitteilungen der Eltern werde
durchaus von einer Wahrnehmung der Klägerin ausgegangen. Eine Wahrnehmung von Hautreizen,
von Geschmacksreizen und das Hören erscheine unzweifelhaft. Dabei sei auch von einer subjektiven
Bewertung der Reize im Sinne von „angenehm“ und „unangenehm“ auszugehen. Für eine visuelle
Wahrnehmung, z.B. in Form einer Fixation oder in Form eines Erschreckens, würden sich keine
Anhaltspunkte ergeben. Eine Fixation wäre aufgrund der langsam kreisenden Kopfbewegung gut
erkennbar gewesen. Nach den Berichten der Eltern sei es keinesfalls so, dass ein seelenloser oder in
sich gefangener Zustand der Klägerin vorliege. Für die aufgeführten Qualitäten Schmecken, Fühlen
und Hören sei eine bewusste Wahrnehmung möglich, die für die Eltern auch zu erkennbaren
Reaktionen führe. Daher sei eine Reizverarbeitung auf höherer Ebene bei der Klägerin vorhanden,
auch wenn die Ausdrucksmöglichkeiten aufgrund der schwer beeinträchtigten motorischen
Möglichkeiten vordergründig kaum vorhanden seien.
Damit handele es sich nicht um einen mit dem Apallischen Syndrom vergleichbaren Zustand. Beim
Apallischen Syndrom bestehe eine vollständige Entkopplung von Reizaufnahme und kortikaler
Bewusstwerdung. Bei der Klägerin liege ein solcher Zustand zweifelsfrei nicht vor. Vielmehr sei bei der
Sinnesperzeption eine Dissoziation in der Reizverarbeitung festzustellen, die offenbar die visuelle
Wahrnehmung ganz ausgeprägt betreffe. Die Klägerin könne sich wohlfühlen, zum Beispiel durch
Gesang, sie entwickle Abneigung gegen laute Geräusche und sie unterscheide zwischen
angenehmen und unangenehmen Klängen und sie habe Lieblingsspeisen. Auf visuelle Stimuli komme
es dagegen zu keiner Reaktion. Diese Auffälligkeit habe die Eltern zu einer augenärztlichen
Vorstellung veranlasst.
Das Merkzeichen aG sei der Klägerin zuzuerkennen.
Dem Gutachten von Dr. F. hat Dr. R. uneingeschränkt zugestimmt. Das alte Konzept „Erkennen“
(Sehapparat) und „Benennen“ (zerebrale Reizverarbeitung) entspreche nicht mehr dem neuesten
Forschungsstand. Bei generalisierten Hirnschäden wie durch Sauerstoffmangel, Unterzuckerung,
Stoffwechseldefekt oder – wie bei der Klägerin – durch einen genetischen Defekt sei das Gehirn
potenziell in allen Bereichen betroffen, wodurch sich die Schädigung auch beidseitig auf ein räumlich
so ausgedehntes funktionelles System auswirken könne. Aufgrund der generalisierten Hirnschädigung
würden in diesen Fällen aber meist die kognitiven Voraussetzungen fehlen, um das „Erkennen und
Benennen“ messen bzw. objektivieren zu können. Die Schwerstbehinderung der Klägerin wirke sich
hinsichtlich der Reizwahrnehmung offenbar am stärksten auf die visuelle Wahrnehmung aus, während
für die Modalitäten Hören, Schmecken und Fühlen eindeutig eine Bewusstheit bestehe, die zwingend
an die Wahrnehmung in der Hirnrinde gebunden sei. Sowohl die Universitäts-Augenklinik B-Stadt als
auch Dr. F. würden zu dem Schluss kommen, dass eine Blindheit wahrscheinlich sei bzw. aufgrund
des Verhaltens faktisch von Blindheit auszugehen sei. Die Dissoziation von visuellen gegenüber
auditiven, gustatorischen und somatosensiblen Wahrnehmungen unterstütze diese Feststellung. Es
könne dabei nicht gesagt werden, ob die Störung im „Erkennen“, im „Benennen“ oder in beidem liege.
Aufgrund der Hirnschädigung erscheine es nicht unwahrscheinlich, dass die Störung auf die
Hirnfehlbildung mit Balkenagenesie, Mikrozephalus und Hydrozephalus beruhe. Im
naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar seien diese Feststellungen nicht. Die berichteten
Unterschiede in der Reaktion auf visuelle versus gustatorische, somatosensible und auditive Reize
ließen aber keine andere vernünftige Deutung zu, als dass im Rahmen der schweren Hirnschädigung
in Übereinstimmung mit den augenärztlichen Ausführungen eine Blindheit vorliege.
Hierauf hat der Beklagte mit Teilanerkenntnis vom 11. August 2016 bei der Klägerin ab 25. September
2012 das Merkzeichen aG festgestellt. In Hinblick auf das Merkzeichen Bl hat der Beklagte Bezug
genommen auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Brenner vom 28. Juli 2016. Danach
sei den Gutachten von Dr. R. und Dr. F. insoweit nicht zu folgen. Da bei der Klägerin der Pupillenreflex
auf beiden Seiten positiv sei und auch das Blitz-VEP abgeleitet werden könne, sei eine komplette
Störung der Sehbahn auszuschließen. Dass die Klägerin nach den Mitteilungen der Eltern Haut- und
Geschmacksreize sowie akustische Reize wahrnehmen könne, habe Dr. R. unter den
Untersuchungsbedingungen nicht bestätigen können. Dessen Aussage, die bewusste Wahrnehmung
basaler Qualitäten wie Schmecken, Fühlen und Hören stelle – trotz ihrer eingeschränkten
Bandbreite – eine höhere kortikale Leistung dar, sodass eine Reizverarbeitung auf höherer Ebene
vorhanden sei, auch wenn die Ausdrucksmöglichkeiten aufgrund der schwer beeinträchtigten
motorischen Möglichkeiten vordergründig kaum vorhanden seien, gelte auch für visuelle Reize, auf die
zwar im Moment eine Reaktion des gesamten Muskelapparates des Körpers nicht zu sehen sei, von
denen aber man nicht wisse, ob die Klägerin im Seelischen von visuellen Reizen profitiere. Dies sei
völlig offen. Somit sei eine Blindheit im Sinne der VMG im Gegensatz zu beiden Gutachtern nicht
bewiesen. Denn die bloße Möglichkeit einer Blindheit reiche nicht aus, um das begehrte Merkzeichen
Bl zu begründen.
Die Klägerin hat nach Annahme des Teilanerkenntnisses beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2013 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11.
August 2016 zu verpflichten, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl
festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seine Entscheidung weiter verteidigt.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2016 hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 8. August
2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Fassung des
Teilanerkenntnisses vom 11. August 2016 teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, das
Merkzeichen Bl seit Antragstellung zuzuerkennen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, blind sei grundsätzlich der behinderte Mensch, dem das
Augenlicht vollständig fehle. Als blind sei auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe
auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 betrage oder wenn andere
Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlägen, dass sie dieser
Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten seien.
Die Klägerin leide an dem sogenannten Aicardi-Syndrom, was nach dem Gutachten von Dr. R. eine
schwere bzw. schwerste cerebrale Störung darstelle. Aufgrund dieser schweren genetischen
Erkrankung seien sowohl die motorischen als auch die geistigen Fähigkeiten der Klägerin erheblich
eingeschränkt. Auch sei die Sehfähigkeit in dem Maße eingeschränkt, dass die Klägerin faktisch blind
sei. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. August 2015 – B 9 Bl
1/14 R – müsse von einer Blindheit der Klägerin ausgegangen werden, sodass ein Anspruch auf
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens Bl gegeben sei. Mit der
vorgenannten Entscheidung habe das Bundessozialgericht zum einen die Differenzierung zwischen
dem Erkennen und dem Benennen im Bereich des auch hier maßgeblichen Begriffs der Blindheit und
zum anderen in der Konsequenz die Notwendigkeit einer spezifischen Störung des Sehvermögens im
Vergleich zu den sonstigen Sinneswahrnehmungen bei cerebral schwerstgeschädigten Menschen mit
Behinderungen aufgegeben. Danach lasse es der allgemeine Gleichheitssatz nicht zu, bei schwer
cerebral geschädigten Menschen zu verlangen, dass die zur Blindheit führenden Beeinträchtigungen
ihres Sehvermögens
stärker als die Beeinträchtigung ihrer sonstigen Sinneswahrnehmungen ausgeprägt seien.
Wenn der Beklagte die Auffassung vertrete, eine Blindheit der Klägerin lasse sich nicht belegen, weil
eine Blitz-VEP-Untersuchung möglich gewesen sei, dies gegen eine Blindheit spreche, was auch nicht
durch andere Untersuchungsverfahren widerlegt sei, verkenne der Beklagte die Reichweite der
Rechtsprechungsänderung. Danach sei weder ein morphologisches Korrelat für die faktische Blindheit
noch ein Nachweis einer spezifischen Beeinträchtigung des Sehvermögens bei schwerster cerebraler
Schädigung erforderlich. Der Begriff der Blindheit erfasse nach der geänderten Rechtsprechung über
die Beeinträchtigung des Sehvermögens durch einen Defekt der Augen, eine Sehnervschädigung und
Störung der Hirnrinde (Erkennen) hinaus auch jene Fälle, bei denen der Betroffene möglicherweise ein
intaktes Sehvermögen habe, die Sehnervsignale jedoch im Gehirn nicht einordnen könne (sog.
Nichtbenennenkönnen), also faktisch blind sei (vgl. auch SG Aachen, Urteil vom 18. März 2016 – S 18
SB 110/14 –). Es sei insofern ausreichend, dass, wie es auch das Bundessozialgericht betone, rein
final betrachtet ein unterhalb der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermögen (optische Reizaufnahme
und deren Weiterverarbeitung im Bewusstsein) objektiviert werde.
Danach sei von der Blindheit der Klägerin auszugehen. Bereits aus den eingeholten Befundberichten
ergebe sich, dass eine Fixation der Klägerin nicht möglich sei. Die Klägerin nehme weder mit den
Augen die Fixation auf, noch finde eine Zuwendung zu Licht bzw. Gegenständen statt. Dieses
Ergebnis werde durch das Gutachten von Dr. F. bestätigt, wonach eine schwerste Sehbehinderung mit
der Unfähigkeit zur visuellen Kontaktaufnahme bei der Klägerin bestehe. Die Klägerin habe sich außer
auf grelles Licht gegenüber jeglichen visuellen Reizen als vollkommen indifferent gezeigt. Es finde bei
der Klägerin weder eine Blickwendung, noch eine Fixation, ein Zwinkern oder eine Abwehr statt.
Insgesamt erfolge diesbezüglich keinerlei Reaktion. Auch Dr. F. bestätige, dass das Vorhandensein
der Pupillenreflexe wie auch der Nachweis eines positiven Blitz-VEP dem nicht widerspreche, weil das
Fehlen dieser Reaktionen zwar mit Blindheit kompatibel, jedoch ihr Vorhandensein nicht
gleichbedeutend mit einem Sehvermögen sei. Genau dies berücksichtige das Bundessozialgericht in
der vorgenannten Entscheidung gerade in Bezug auf schwerst cerebral geschädigte Menschen.
Zudem bestätige Dr. R. in seinem neurologischen Gutachten die Ausführungen von Dr. F.. Auch er
stelle dar, dass eine visuelle Wahrnehmung durch die Klägerin nicht erfolge. Diese finde weder in
Fixation noch in Form eines Erschreckens statt.
Zwar komme es nach der neuen Rechtsprechung letztlich nicht mehr darauf an, jedoch teile auch Dr.
R. mit, dass eine Reizverarbeitung der Klägerin auf anderer Ebene durchaus möglich sei, auch wenn
diese kaum wahrnehmbar erscheine. Die Klägerin reagiere auf Geräusche und auch auf
Geschmacksreize. Der Gutachter verneine gerade das Vorliegen eines apallischen Syndroms. Es
könne daher, wie von dem Beklagten angenommen, nicht davon ausgegangen werden, dass eine
vollständige Entkopplung von der Reizaufnahme und der kortikalen Bewusstwerdung bestehe. So teile
Dr. R. z.B. mit, dass die Untersuchung mittels Blitz-VEP nach Beruhigung des Kindes aufgrund des
Gesangs des Vaters möglich gewesen sei. Damit stehe bereits fest, dass die Klägerin akustische
Signale wahrnehme. Dies habe letztlich auch in der mündlichen Verhandlung, bei welcher auch die
Klägerin persönlich anwesend gewesen sei, vom Gericht wahrgenommen werden können.
Gegen das ihm am 28. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. November 2016
Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.
August 2015 – B 9 BL 1/14 R –, auf das das Sozialgericht seine Entscheidung stütze, wie auch das
nachfolgende Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 2018 – B 9 BL 1/17 R – lege den Begriff
der Blindheit nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bayerisches Blindengeldgesetz aus. Danach könne es bei
zerebral geschädigten Menschen dahingestellt bleiben, auf welcher konkreten Ursache die Blindheit
im Einzelfall beruhe, ob sie durch eine Schädigung des optischen Sehapparates, eine Hirnschädigung
oder eine Kombination denkbarer Ursachen verursacht werde, weil die Ursache vielfach medizinisch
nicht nachvollzogen werden könne und ein sachlicher Grund für die genaue Lokalisierung nicht
nachweisbar sei. Entscheidend für den Anspruch auf Blindengeld sei allein, ob es insgesamt an der
Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung Sehen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung
im Bewusstsein des Menschen) fehle, sodass der behinderte Mensch blind sei. Diese erweiterte
Auslegung des Begriffs der Blindheit für Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz könne
nicht auf den Blindheitsbegriff für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl nach Teil A Nr. 6 VMG
übertragen werden. Nach dessen Nr. 6 c sei ein behinderter Mensch mit einer visuellen Agnosie oder
anderen gnostischen Störungen nicht blind. Diesen Ausschluss enthalte das Bayerische
Blindengeldgesetz jedoch nicht. Ferner sei zu beachten, dass der morphologische Befund an Auge,
Sehnerv, Sehbahnen oder Sehrinde die Blindheit erklären müsse. Eine nachweisbare Schädigung
dieser Strukturen könne bei der Klägerin nicht erbracht werden. Die nachgewiesenen
morphologischen Befunde Balkenagenesie, Mikrozephalie und Hydrozephalus würden für den
Nachweis einer Blindheit nicht ausreichen. Für die Intaktheit des optischen Systems und des
Sehnervs sprächen die direkte und indirekte Lichtreaktion der Pupillen und bezüglich der
weiterleitenden Hirnstrukturen und der Sehrinde die positive Reizantwort auf das Blitz-VEP.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage, soweit sie auf
die Zuerkennung des Merkzeichens Bl gerichtet ist, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung und die vorgenannte Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 11. August 2015 Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines neuropädiatrischen Gutachtens des Oberarztes
Neuropädiatrie Dr. U. vom 20. Dezember 2021. Als Untersuchungsbefund wird u.a. mitgeteilt: keinerlei
Fixation, weder auf dicht vorgehaltene Gegenstände noch auf direkte augennahe Beleuchtung,
bemerke jedoch grelles Licht (Reaktion in Form eines kurzzeitigen Blinzelns). Bei der komplex
mehrfach behinderten Klägerin bestehe eine vollständige Pflege- und Hilfsbedürftigkeit.
Reproduzierbare Reaktionen und damit Zugänge über Sinnesqualitäten fänden sich bis auf den
visuellen Bereich in den anderen Sinnen in unterschiedlicher Ausprägung. Die Reaktion auf
gleißendes Licht müsse als Reaktion auf einen Schmerzreiz angesehen werden. Das abwehrende
Verhalten werde hierbei nicht über die Sinneseindrücke, sondern über die schmerzverarbeitenden
Hirnzentren ausgelöst.
Das Blitz-VEP sei mit niedrigen Amplituden und hohen Latenzen um 150 ms vorrangig oxipital median
mäßig reproduzierbar ableitbar, sodass von einer zumindest teilweise intakten Sehbahn mit
postsynaptischen Potenzialen der genikulokortikalen Bahnen auszugehen sei.
Bei dem für eine sichere Beurteilung der primären Sehrinde und der kortikokortikalen Bahnen
notwendige Musterumkehr-VEP sei in keiner der Ableitungen ein Nachweis von Reizantworten im für
VEP möglichen Zeitbereich unter 200 ms erfolgt, wobei eine eingeschränkte Aussagefähigkeit durch
fehlendes Fixationvermögen bestehe. Damit erscheine eine zumindest hochgradige Beeinträchtigung
der Funktion der Sehrinde hochwahrscheinlich.
Wenn ein Mensch seine Umgebung mit einer Sehschärfe von 0,02 bzw. 1/50 wahrnehme, müsse er
sie zumindest in minimaler Form erfassen. Diese Wahrnehmung sei bei der Klägerin in keiner Weise
auch nur angedeutet zu erkennen. Damit sei klinisch davon auszugehen, dass eine Blindheit im Sinne
von Teil A Nr. 6 a VMG bestehe. Eine Blindheit im Sinne von Teil A Nr. 6 b VMG könne nicht überprüft
werden, da durch die Entwicklungsstörung keine Gesichtsfeldbestimmung möglich sei. Ein Ausfall der
Sehrindenfunktion könne auch bei positiven Blitz-VEP nicht ausgeschlossen werden, da diese
teilweise auch durch genikulokortikale Nervenfasern generiert werden könnten. Die für die Hirnrinde
spezifischeren Muster-VEP seien bei der Klägerin nicht messbar, jedoch durch fehlende Fixation
allerdings auch nur eingeschränkt zu bewerten gewesen. Die Befundkonstellation spreche für eine
wahrscheinliche Blindheit auch im Sinne von Teil A Nr. 6 c VMG, weise diese aber nicht mit letzter
Sicherheit nach. Es bestehe Übereinstimmung mit Dr. O. und Dr. F., die beide ebenfalls mit einer
offensichtlich geringeren Sehschärfe als 0,02 bzw. 1/50 entsprechend Teil A Nr. 6 a VMG
argumentieren würden. Die neurophysiologischen Befunde ließen aber auch die Argumentation einer
Blindheit im Sinne von Teil A Nr. 6 c VMG zu, wobei hier eine Beweiskette nicht sicher aufgestellt
werden könne.
Hierauf hat der Beklagte Bezug genommen auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. P.
vom 7. Februar 2022. Danach habe der Gutachter festgestellt, dass keine Fixation der Augen auf
vorgehaltene Gegenstände und augennahe Beleuchtung, jedoch auf grelles Licht bestehe. Es lasse
sich nur eine geringfügige Pupillenreaktion und Abwehrreaktionen nur auf gleißendes Licht feststellen.
Das Blitz-VEP deute auf zumindest teilweise intakte Sehbahnen. Das Muster-VEP sei bei fehlender
Fixation wenig aussagekräftig. Die Befundkonstellation spreche aus Sicht des Gutachters für eine
wahrscheinliche Rindenblindheit. Ein Nachweis mit letzter Sicherheit und Aufstellung einer sicheren
Beweiskette seien jedoch bei der inzwischen fast zehnjährigen Klägerin nicht möglich. Nach Teil A Nr.
VMG müsse jedoch ein vollständiger Ausfall der Sehrinde nachgewiesen sein. Dieser Nachweis
gelinge dem Gutachter nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die
Gerichtsakte und den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang, deren Inhalt
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, da die Klage, soweit sie noch auf die
Zuerkennung des Merkzeichens Bl gerichtet ist, unbegründet ist. Denn die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl.
Nach dem erstinstanzlichen Teilanerkenntnis des Beklagten auf Zuerkennung des Merkzeichens aG
ist nur noch streitig, ob die Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 8. August 2013 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11.
August 2016 einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens Bl für die Zeit seit Dezember 2012
hat.
Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Zuerkennung des Merkzeichens Bl ist § 69 Abs. 1 und 4
SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bzw. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in der
seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung. Danach werden auf Antrag des behinderten Menschen das
Vorliegen einer Behinderung und der GdB abgestuft nach Zehnergraden sowie weitere
gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen von
den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden – vorliegend
dem Beklagten – festgestellt. Hierbei sind die in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung
(VersMedV) festgelegten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) heranzuziehen (§ 69 Abs. 1
S. 5 SGB IX aF, ab 15. Januar 2015 § 159 Abs. 7 SGB IX aF und ab 1. Januar 2018 § 241 Abs. 5 SGB
IX nF jeweils i.V.m. § 30 Abs. 16 BVG).
Zu diesen Merkmalen gehören diejenigen für den Nachteilsausgleich Blindheit nach Teil A Nr. 6 VMG,
für die in dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen Bl einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3
SchwbAwV i.V.m. § 70 Abs. 2 SGB IX bzw. seit 1. Januar 2018 § 153 Abs. 2 SGB IX). Diese
Feststellung zieht insbesondere die Gewährung von Blindengeld nach den
Landesblindengeldgesetzen nach sich, hier also nach dem Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-
Vorpommern (§ 1 Abs. 5 LBlGG M-V), wenn die Blindheit oder die Sehstörung durch einen
Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (bzw. jetzt § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)
nachgewiesen ist.
Nach Teil A Nr. 6 a) VMG ist blind ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als
blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht
beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem
solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
Eine gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen
Gesellschaft (DOG) vor bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, großen Skotomen sowie
homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien (Teil A Nr. 6 b) VMG). Blind ist schließlich
auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde
(Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen (Teil A
Nr. 6 c) VMG).Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist nach Teil B Nr. 4 VMG darauf
zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.
Blindheit im Sinne des Teil A Nr. 6 a) bis c) VMG ist danach beschränkt auf Störungen des
Sehapparates. Gnostische - neuropsychologische - Störungen des visuellen Erkennens führen
dagegen nicht zur Blindheit. Damit wird der Ordnung der VMG nach Organund Funktionseinheiten
unter medizinischen Gesichtspunkten gefolgt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R
–).
Soweit die Klägerseite und das Sozialgericht sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.
August 2015 – B 9 BL 1/14 R – beziehen und die Auffassung vertreten, das Bundessozialgericht habe
darin die Notwendigkeit des Vorliegens einer spezifischen Sehstörung und somit des morphologischen
Korrelats für eine faktische Blindheit bei einer Hirnschädigung aufgegeben, trifft diese Einschätzung
nicht zu. Aufgrund einer anderen Aufgabenstellung und Zielsetzung braucht der Begriff der Blindheit im
Schwerbehindertenrecht nicht zwangsläufig deckungsgleich zu sein mit dem der Blindheit in einigen
Landesblindengeldgesetzen oder bei der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 1 und 5 SGB XII (vgl. BSG, Urteil
vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R –). Zudem betraf die vorgenannte Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 11. August 2015 allein die Auslegung des Bayerischen Blindengesetzes,
das nicht die einschränkende Regelung von Teil A Nr. 6. c) VMG enthält, wonach Blindheit bei Ausfall
der Sehrinde nur bei Nachweis eines vollständigen Ausfalls vorliegt und bei einer visuellen Agnosie
oder anderen gnostischen Störungen ausscheidet. Im Gegensatz zum Bayerischen Blindengeldgesetz
stimmt § 1 Abs. 3 Nr. 3 Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBIGG M-V) im Übrigen
mit Teil A Nr. 6. c) VMG über ein, sodass danach wie in einigen anderen Landesblindengeldgesetzen
gnostische Störungen dezidiert ausgeschlossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB
1/18 R –).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Senat nach Ausschöpfung aller
Ermittlungsmöglichkeiten zur vollen Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl nach Teil A Nr. 6 a) – c) VMG nicht
nachgewiesen sind. Insoweit stützt sich der Senat auf die von den Gutachtern Dr. F., Dr. R. und Dr. U.
ermittelten Befunde mit Ausnahme ihrer daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, das Vorliegen der
Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl zu bejahen, sowie auf die übrigen Befundunterlagen.
Die Klägerin ist nicht blind im Sinne von Teil A Nr. 6 a) VMG. Sie gehört auch nicht zum Personenkreis
mit einer dieser Sehbeeinträchtigung gleichzusetzenden Sehbeeinträchtigung nach Teil A Nr. 6 b)
VMG. Denn nach den Feststellungen des augenärztlichen Gutachtens von Dr. F. und den weiteren
augenärztlichen Befundunterlagen ergaben sich bei der Untersuchung der Klägerin am rechten Auge
eine fokale, fleckförmige Netzhaut- Aderhaut-Atrophie (sogenannte Lakunen) ohne funktionelle
Bedeutung und bei beiden Augen eine Unterentwicklung (Hypoplasie) des Sehnervs unklaren
Ausmaßes, die möglicherweise ohne funktionelle Konsequenz ist. Pupillenreflexe sind beidseitig
vorhanden. Die Klägerin zeigt beidseitige Wahrnehmung von Licht und Abwehr ausschließlich bei
grellem Licht. Gegenüber jeglichen sonstigen visuellen Reizen erfolgt hingegen insgesamt keinerlei
Reaktion wie z. B. Blickwendung, Fixation, Zwinkern oder Abwehr. Das Sehvermögen ist nicht
messbar, weil die Klägerin sichtbare Objekte nicht wahrnimmt und jedenfalls darauf nicht reagiert.
Gesichtsfeld und Farbsehen sind nicht messbar. Willkür- und Folgebewegungen sowie binokulares
Sehvermögen sind ebenfalls nicht prüfbar. Dies deckt sich mit den von Dr. U. erhobenen Befunden,
der im Rahmen seiner kinderpädiatrischen Begutachtung mit Hilfe einer Blitz-VEP-Untersuchung eine
zumindest teilweise intakte Sehbahn feststellte. Auch Dr. F. kam bei einer Blitz-VEP-Untersuchung zu
einem vergleichbaren Ergebnis. Nach diesen Befunden besteht in Übereinstimmung mit den
versorgungsärztlichen Feststellungen von Dr. R., Dr. Brenner und Dr. P. kein morphologisches Korrelat
für eine Störung des Sehapparats im Sinne von Teil A Nr. 6 a)
und b) VMG. Zusammenfassend kann nach den Feststellungen von Dr. F. und Dr. U. bei der Klägerin
bei fehlender Reaktion auf visuelle Reize und fehlender Kommunikationsfähigkeit weder eine
Sehschärfe noch die Gesichtsfeldfunktion überprüft werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. Oktober
2019 – B 9 SB 1/18 R –).
Schließlich sind bei der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen nach Teil A Nr. 6 c) VMG
nachgewiesen. Dr. U. hat in seinem Gutachten insoweit gut nachvollziehbar und überzeugend
ausgeführt, dass für eine sichere Beurteilung der Funktion der Sehrinde Musterumkehr-VEP
notwendig sind. Diese von ihm durchgeführte Untersuchung ergab, dass bei der Klägerin
Musterumkehr-VEP nicht messbar sind. Jedoch ist das Untersuchungsergebnis wegen fehlender
Fixation nur eingeschränkt aussagekräftig. Demzufolge ist ein vollständiger Ausfall der Sehrinde im
Sinne von Teil A Nr. 6 c VMG wahrscheinlich, jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Diese Feststellung von Dr. U. kann auch auf die Ausführungen von
Dr. R. gestützt werden. Dieser gibt an, dass die Schwerstbehinderung der Klägerin sich im Hinblick auf
die Reizwahrnehmung offenbar am stärksten auf die visuelle Wahrnehmung im Gegensatz zur
Reaktion auf gustatorische, somatosensible und auditive Reize auswirkt, wobei jedoch nicht gesagt
werden kann, ob die Störung im Erkennen (Sehzentrum), im Benennen (zerebrale Reizverarbeitung)
oder in beidem liegt. Aufgrund der Hirnschädigung erscheint es nicht unwahrscheinlich, aber nicht im
naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar, dass die Störung der visuellen Wahrnehmung auf der
Hirnfehlbildung mit Balkenagenesie, Mikrozephalus und Hydrozephalus beruht. Dieses Ergebnis steht
schließlich im Einklang mit dem cranialen MRT der Unimedizin B-Stadt. Diese bildgebende Diagnostik
ergab die vorgenannten Hirnfehlbildungen, die auch zur Diagnose des Aicardi-Syndroms führten. Ein
vollständiger Ausfall der Sehrinde und somit ein morphologisches Korrelat für eine Rindenblindheit
wurde jedoch nicht festgestellt.
Soweit die Gutachter Dr. F., Dr. R. und Dr. U. dennoch das Vorliegen von Blindheit bei der Klägerin
bejahen, kann ihnen nicht gefolgt werden, da sie ihre Einschätzung nicht im Einklang mit den
Vorgaben für Blindheit nach Teil A Nr. 6 VMG begründen und ihre Schlussfolgerung entgegen Teil B
Nr. 4 VMG nicht mit einem morphologischen Befund erklären. Hierauf wird in den von dem Beklagten
veranlassten versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. R., Dr. Brenner und Dr. P. zu Recht
hingewiesen.
So hat Dr. F. die Annahme der Blindheit damit bejaht, dass die Klägerin aufgrund der auf dem MRT der
Universitätsmedizin B-Stadt dargestellten Missbildungen des Gehirns unter einer schwersten
Sehbehinderung mit Unfähigkeit zu visueller Kontaktaufnahme leide und das Sehvermögen offenbar
ohnehin unterhalb der Nachweisgrenze von mindestens 0,02 liege. Obwohl eine Messung der
Sehschärfe aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei, müsse aus dem Verhalten des Kindes und
seiner praktisch vollständigen Nichtreaktion auf optische Stimuli der Schluss gezogen werden, dass
eine massive Beeinträchtigung des Sehvermögens bestehe und die Augen außer zur Unterscheidung
zwischen Hell und Dunkel nicht imstande seien, weitere visuelle Informationen zu erlangen, was
Blindheit bedeute. Damit hat Dr. F. jedoch keinen organischen Befund für eine Blindheit nach Teil A Nr.
6 a) und b) VMG mitgeteilt und ebenso wenig einen vollständigen Ausfall der Sehrinde für eine
Blindheit nach Teil A Nr. 6 c) VMG festgestellt. Im Ergebnis belegt Dr. F. nicht, dass der Sehapparat
der Klägerin im Sinne von Teil A Nr. 6 VMG gestört ist und ihre nahezu fehlende Reaktion auf visuelle
Reize nicht auf gnostischen – neuropsychologischen – Störungen des visuellen Erkennens beruht,
was keine Blindheit begründet.
Dieser Einwand greift auch bei der Argumentation von Dr. R. ein, der in Anschluss an Dr. F. – wie
bereits dargestellt – der Ansicht ist, dass die Störung der Wahrnehmung visueller Reize zwar
naturwissenschaftlich nicht nachweisbar, jedoch wahrscheinlich auf die schwere Hirnfehlbildung mit
Balkenagenesie, Mikrozephalus und Hydrozephalus zurückzuführen sei, sodass Blindheit vorliege.
Auch diese Einschätzung überzeugt nicht, weil Dr. R. einen vollständigen Ausfall der Sehrinde nicht
feststellt, sondern es ausdrücklich für möglich hält, dass die Ursache für die Blindheit allein auf einer
gnostischen Störung („Benennen“) beruhen kann, was Blindheit nach Teil A Nr. 6 c) VMG ausschließt.
Hiervon abweichend bejaht Dr. U. eine Blindheit im Sinne von Teil A Nr. 6 a) VMG und stützt seine
Schlussfolgerung darauf, dass ein Mensch seine Umgebung zumindest in minimaler Form erfassen
müsse, wenn er diese mit einer Sehschärfe von 0,02 bzw. 1/50 wahrnehme. Weil diese Wahrnehmung
bei der Klägerin in keiner Weise auch nur angedeutet zu erkennen sei, sei klinisch von Blindheit im
Sinne von Teil A Nr. 6 a) VMG auszugehen. Diese Einschätzung überzeugt ebenso wenig, weil auch
Dr. U. hierfür keinen Befund bzw. ein morphologisches Korrelat benennt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.