Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – 29.01.2015 – L 13 SB 148/14
Merkzeichen Bl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – 29.01.2015 – L 13 SB 148/14
Einordnung: Blepharospasmus
Bedeutung: Bl wurde bei schwerem Blepharospasmus zugesprochen. Trotz an sich besserer
Sehschärfe führte der krampfhafte Lidverschluss funktionell zu einer der Blindheit gleichzustellenden
Sehbeeinträchtigung.
Entscheidungstext
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2014
aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. April verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin ab dem 21. September
2010 die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „Bl“ festzustellen
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung
des Merkzeichens "Bl" (blind).
Die 1977 geborene Klägerin, bei der mit Wirkung ab Juni 2010 ein Grad der Behinderung von 90 und
die gesundheitlichen Merkmale „G“, „B“ und „RF“ festgestellt worden waren, beantragte am 21.
September 2010 die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“. Nach
versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 den
Antrag ab.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der bei dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage. Neben
Befundberichten der behandelnden Ärzte hat das Sozialgericht das Gutachten des Augenarztes Dr. V
vom 27. April 2013 eingeholt. der die Anerkennung des begehrten Merkzeichens empfohlen hat. Zwar
fehle der Klägerin das Augenlicht nicht vollständig. Auch sei nicht zu erwarten, dass an beiden Augen
eine erreichbare Sehschärfe unter 1/50 vorhanden sei. Es läge jedoch eine andere, hiermit
vergleichbare Sehstörung vor: Die Klägerin leide an einem Blepharospasmus, einem krampfhaften
Verschluss der Augenlider, welcher derart ausgeprägt sei, dass sie nicht in der Lage sei, die Augen
über einen kürzeren Zeitraum hinaus halbwegs zu öffnen.
Mit Urteil vom 10. April 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle die
Voraussetzungen des Merkzeichens „Bl“ nicht. Das Sehvermögen sei zwar hochgradig beeinträchtigt,
jedoch sei der Lidkrampf nicht ständig in der Weise vorhanden, dass von einer funktionellen Blindheit
auszugehen sei. Denn es sei der Klägerin aufgrund der Injektionen mit Botulinumtoxin immer wieder
möglich, bei entsprechend günstigen äußeren Bedingungen – ohne Wind, ohne Sonnenlicht oder
andere blendende Helligkeit – die Augen zu öffnen. Dann sei sie in die Lage versetzt, das vorhandene
restliche Sehvermögen zu nutzen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt, mit der
sie ihr Begehren weiter verfolgt. Ihre Sehstörung sei mit dem Verlust der Sehschärfe auf 1/50
gleichzusetzen, da sich ihr nur sehr eingeschränkte visuelle Orientierungsmöglichkeiten böten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2014 aufzuheben und den Beklagten unter
Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
April 2012 zu verpflichten, bei ihr mit Wirkung ab 21. September 2010 das Vorliegen der
medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens „Bl“ festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag
auf Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ abzulehnen, ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie Anspruch auf das begehrte Merkzeichen hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausweisverordnung ist im Ausweis das Merkzeichen „Bl“
einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder entsprechender Vorschriften ist. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1
und 4 SGB IX). Blinden Menschen stehen nach § 72 Abs. 5 SGB XII Personen gleich, deren
beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser
Sehschärfe gleich zu achtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Denn die Störungen deren Sehvermögens
sind in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleich zu
achten.
Zum Blindenrecht der Länder hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bereits geklärt,
dass für faktische Blindheit nicht nur die Beeinträchtigung der Sehschärfe und die Einschränkung des
Gesichtsfeldes, sondern vielmehr alle Störungen des Sehvermögens zu berücksichtigen sind, soweit
sie in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleich zu
achten sind (vgl. SozR 3-5920 § 1 Nr. 1; SozR 4-5921 Art 1 Nr. 1.). Hierbei ist es nicht maßgeblich, auf
welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens beruht und ob das Sehorgan (Auge, Sehbahn)
selbst geschädigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 9a BL 1/05 R –, SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 2,
BSGE 95, 76-80, SozR 4-3500 § 72 Nr. 1, SozR 4-3875 § 3 Nr. 1, zur faktischen Blindheit im Sinne
der Landesblindengesetze).
Nach den Feststellungen des Augenarztes Dr. V im Gutachten vom 27. April 2013 leidet die Klägerin
an einem Blepharospasmus, einem krampfhaften Verschluss beider Augenlider, der in seiner
konkreten Ausprägung mit einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 vergleichbar ist. Dieser
fachärztlichen Bewertung schließt der Senat sich an. Denn die Klägerin ist nicht in der Lage, die
Augen über einen kürzeren Zeitraum hinaus halbwegs zu öffnen. Dies gelingt ihr nach eigenen
Angaben lediglich in der Dunkelheit, bei Tageslicht wird der Blepharospasmus verstärkt. Die Gabe von
Botulinumtoxin alle drei Monate führt, wie der Sachverständige überzeugend ausführt, zu keiner
dauerhaften Verbesserung. Die Augenöffnung, die sich ohnehin auf einen schmalen Lidspalt
beschränkt, ist der Klägerin bei Tageslicht nicht möglich. Dementsprechend vermag die Klägerin sich
trotz der Gabe von Botulinumtoxin nicht außerhalb geschlossener Räume bei Tageslicht mit
geöffneten Augen fortzubewegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.