Landessozialgericht Baden-Württemberg – 25.06.2026 – L 7 BL 154/24
Merkzeichen Bl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg – 25.06.2026 – L 7 BL 154/24
Einordnung: Blindenhilfe / Antrag
Bedeutung: Ein beim Versorgungsamt gestellter Antrag auf GdB und Merkzeichen Bl ist nicht
automatisch zugleich ein Antrag auf Landesblindenhilfe. Merkzeichen und Geldleistung müssen
verfahrensrechtlich auseinandergehalten werden.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2023
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Landesblindenhilfe nach dem Gesetz
über die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg (BliHG) durch den Beklagten.
Der 1934 geborene Kläger stellte am 06.01.2020 beim zuständigen Versorgungsamt einen
Änderungsantrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB), der zuvor mit Bescheid vom
05.04.2002 mit 20 festgestellt worden war. Er beantragte u.a. auch die Zuerkennung des
Merkzeichens „Bl“ (Blindheit) und gab an, seine Sehkraft sei auf beiden Augen auf 5 % gefallen. Mit
Bescheid vom 21.08.2020 stellte das Landratsamt B1, Versorgungsamt S1 (vgl. § 2
Versorgungsverwaltungsgesetz Baden-Württemberg <VersVG>), beim Kläger aufgrund einer
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23.07.2020 u.a. einen GdB von 100 sowie das
Merkzeichen Bl seit 07.01.2020 fest. Daraufhin übersandte das Amt für Soziales und Teilhabe des
Beklagten am 26.08.2020 dem Kläger ein Antragsformular für die Beantragung von Blindengeld.
Mit Formularantrag vom 30.08.2020, abgegeben beim Bürgeramt B1 am 10.09.2020, eingegangen
beim Beklagten am 11.09.2020, beantragte der Kläger die Gewährung von Blindengeld. Mit Bescheid
vom 14.09.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger Blindenhilfe nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BliHG in
Höhe von 410 € monatlich ab dem 01.09.2020. Mit Schreiben vom 12.10.2020 und vom 18.10.2020
und mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24.11.2020 wies der Kläger darauf hin, dass die
Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt worden sei und beantragte daher rückwirkende
Leistungen seit dem 01.01.2020. Ihm sei vor dem Schreiben vom 26.08.2020 kein weiterer Antrag auf
Blindengeld übersandt worden. Er habe am 31.08.2020 beim Bürgeramt vorgesprochen, aufgrund der
Coronasituation sei ihm jedoch ein Termin erst für den 10.09.2020 zuerkannt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2020 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als dass
Leistungen der Landesblindenhilfe bereits ab August 2020 bewilligt wurden, da der Kläger im August
habe beim Rathaus vorsprechen wollen, wegen der Corona-Pandemie jedoch auf einen Termin am
10.09.2020 verwiesen worden sei. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da die
Leistung erst ab Antragstellung gewährt werde, ein Antrag zu einem früheren Zeitpunkt jedoch nicht
gestellt worden sei. Bezüglich des Beginns der Hilfe kündigte der Beklagte einen neuen Bescheid an.
Unter dem 17.12.2020 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid bzgl. des Bescheids vom
14.09.2020 und der Gewährung bereits ab dem 01.08.2020, wogegen der Kläger mit Schreiben vom
05.01.2021, eingegangen beim Beklagten am 06.01.2021, ebenfalls Widerspruch einlegte.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2020 richtet sich die beim Sozialgericht Stuttgart (SG)
am 22.12.2020 erhobene Klage, mit der zur Begründung ausgeführt wird, der Kläger sei blind, was er
auch anhand eines fachärztlichen Attestes nachgewiesen habe, entsprechend sei das Merkzeichen Bl
rückwirkend zum 07.01.2020 festgestellt worden. Für den Beklagten sei mit Eingang des
Neufeststellungsantrags am 07.01.2020 erkennbar gewesen, dass der Kläger auch Leistungen der
Landeblindenhilfe erhalten wolle, so dass Leistungen ab Januar 2020 zu bewilligen seien. Der Kläger
sei so zu stellen, als habe er im Januar 2020 formell einen Antrag gestellt. Eine Einwilligung in die
Beiziehung der Akte des Versorgungsamtes hat der Kläger im Klageverfahren trotz Aufforderung nicht
erteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2021 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom
05.01.2021 gegen den Bescheid vom 17.12.2020 zurückgewiesen und erneut darauf hingewiesen,
dass Leistungen der Landesblindenhilfe erst ab Antragstellung gewährt würden.
Mit Schreiben vom 07.04.2021 hat der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen des bereits
anhängigen Klageverfahrens auch Klage bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2021
erhoben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat lediglich angeboten, 1/8 der außergerichtlichen
Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 05.07.2023) hat das SG der Klage mit
Gerichtsbescheid vom 12.12.2023 insoweit stattgegeben, dass der Widerspruchsbescheid vom
23.03.2021 aufgehoben wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Beklagte wurde durch
das SG außerdem verpflichtet, dem Kläger 1/8 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Da der Bescheid vom 17.12.2020 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sei und
außerdem eine bloße wiederholende Verfügung des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2020 sei,
hätte der Widerspruch hiergegen nicht durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen werden dürfen,
da der Widerspruch unzulässig gewesen sei. Zur weiteren Begründung hat das SG auf die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend ist ausgeführt worden, der Antrag auf
Feststellung des GdB oder von Merkzeichen sei nicht – auch nicht unter Berücksichtigung des
Meistbegünstigungsgrundsatzes – mit dem Antrag auf Landesblindenhilfe gleichzusetzen, da ersterer
auf Feststellung gerichtet und nicht zwingend Voraussetzung für die auf wiederkehrende Leistung
gerichtete Landesblindenhilfe sei. Ob dem Vorbringen im Rahmen der Antragstellung des Klägers
beim Versorgungsamt ein Antrag auf Gewährung von Landesblindenhilfe enthalten oder als solcher
auszulegen gewesen sei oder ob Veranlassung bestanden habe, den Kläger auf eine mögliche
Antragstellung hinzuweisen, habe mangels Einverständnisses des Klägers nicht ermittelt werden
könne. Dies gehe zu Lasten des Klägers.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 18.12.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
11.01.2024 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur
Begründung ausgeführt, dass der Beklagte dem Kläger erst mit Schreiben vom 26.08.2020 ein
Antragsformular betreffend die Landesblindenhilfe übersandt habe. Jedoch sei bereits der
Verschlimmerungsantrag vom 07.01.2020 auch als Antrag auf Landesblindengeld zu verstehen
gewesen. Sofern davon ausgegangen worden sei, es hätte ein zusätzlicher Antrag auf
Landesblindengeld gestellt werden müssen, so hätte der Kläger darauf hingewiesen werden müssen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2023 sowie unter
Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14.09.2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 in der Fassung des Bescheides vom 17.12.2020 den
Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Landesblindengeld auch für die Zeit vom 01.01.2020 bis
31.07.2020 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat ausgeführt, ein Neufeststellungsantrag bzgl.
des GdB könne keinen Antrag auf Gewährung vom Landesblindenhilfe darstellen, solange darin nicht
ausdrücklich begehrt werde, auch Landesblindenhilfe zu erhalten, wofür es vorliegend keine
Nachweise gebe.
Am 29.07.2024 hat der frühere Berichterstatter mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des
Rechtsstreits durchgeführt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Sodann ist – mit Einverständnis des
Klägers – die Akte des Versorgungsamtes beigezogen worden.
Mit Schreiben vom 18.02.2025 und vom 25.02.2025 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung
des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
die Verwaltungsakten des Beklagten, die Verwaltungsakten des Versorgungsamts S1 und die
Verfahrensakten des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der
Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie wurde gemäß §
Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 14.09.2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 (§ 95 SGG) in der Fassung des Bescheides vom
17.12.2020, mit denen der Beklagte Landesblindenhilfe lediglich für die Zeit ab August 2020 bewilligt
und für die Zeit zuvor abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit der kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt die Gewährung dieser
Leistungen bereits ab Januar 2020.
3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat einen Anspruch des Klägers auf
Gewährung von Landesblindenhilfe für die Zeit Januar 2020 bis Juli 2020 zutreffend verneint. Der
Bescheid des Beklagten vom 14.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020
in der Fassung des Bescheides vom 17.12.2020 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten.
a. Nach § 1 Abs. 1 BliHG erhalten Blinde, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, oder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind, zum Ausgleich der durch die
Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eine Landesblindenhilfe. Blindengeld
erhalten auch Blinde, die sich in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich
des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Land Baden-Württemberg hatten und nicht nach der Regelung im Aufenthaltsland
Blindengeld erhalten. Nach Absatz 2 Nr. 1 gilt dieses Gesetz gilt auch für Personen, deren Sehschärfe
auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung
mehr als /50 beträgt.
Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 BliHG wird Landesblindenhilfe auf Antrag gewährt. Die Gewährung der
Landesblindenhilfe beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind,
frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Zuständig für die Aufgaben nach dem
BliHG ist der örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 7 Abs. 1 BliHG).
b. Ein Antrag auf die begehrte Leistung ist beim Beklagten erst im September 2020 zu verzeichnen.
Aufgrund der Angaben des Klägers, er habe seinen Antrag im August 2020 abgeben wollen, sei
jedoch auf einen Termin im September 2020 vertröstet worden, hat der Beklagte Leistungen bereits ab
August 2020 bewilligt. Ein früherer Antrag ist nicht zu erkennen. Der Senat vermag dem Antrag auf
Neufeststellung des GdB und von Merkzeichen – darunter auch das Merkzeichen Bl – unter Angabe
einer erheblichen Sehbehinderung auch unter Berücksichtigung des sog.
Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. dazu nur BeckOGK/Spellbrink, Stand 01.12.2020, SGB I § 16
m.w.N.) keinen Antrag auch auf Leistungen nach dem BliHG zu entnehmen. Denn der Kläger hat mit
seinem an die zuständige Versorgungsverwaltung, Landratsamt B1, Versorgungsamt S1, als untere
Verwaltungsbehörde des Landes Baden-Württemberg (§ 152 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
<SGB IX>, §§ 111, 112 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB XIV>, § 2 Abs. 1 und 3 Nr. 1
VersVG) gerichteten Antrag ausdrücklich hinsichtlich des zuvor festgestellten GdB eine Änderung
geltend gemacht und die Feststellung eines höheren GdB sowie gesundheitlicher Merkmale für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, u.a. Merkzeichen „BI“ (Blindheit) begehrt. Dass er mit
diesem Antrag zugleich einen Anspruch auf die monatliche Geldleistung der Landesblindenhilfe (vgl.
zum Charakter der Landesblindenhilfe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2018 – L 7 SO
4189/16 –) bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 7 Abs. 1 BliHG), dem Landkreis B1 (§ 1 Abs. 1
AGSGB XII Baden-Württemberg), mithin eine gegenüber der beantragten Feststellung völlig andere
Leistung mit anderen Leistungsvoraussetzungen und anderer Leistungsverantwortung, stellen wollte,
ist dem Antrag vom 06.01.2020 nicht ansatzweise zu entnehmen. Dort geht es ausschließlich um
Feststellungen nach dem SGB IX. Eine ggf. aus der beantragten Feststellung resultierende
Vergünstigung oder eröffnete (Geld-)Leistung wird nicht thematisiert, geschweige denn beantragt (vgl.
zu den Grenzen des Meistbegünstigungsgrundsatzes z.B. BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 29/13
R –, BSGE 115, 225, SozR 4-4200 § 37 Nr. 6, SozR 4-1300 § 28 Nr. 2; BSG, Beschluss vom
16.11.2015 – B 11 AL 68/15 B –).
Der Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 27 Abs 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 8 Abs. 1 BliHG fordern, weil er nicht ohne
Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2004 – B 7
SF 1/03 R).
Der Kläger ist ferner nicht auf Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen,
als habe er den Antrag auf Blindenhilfe bereits vor August 2020 gestellt. Es fehlt insoweit bereits an
einer Verletzung einer Beratungspflicht der Versorgungsverwaltung nach § 14 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch (SGB I), wobei offen bleiben kann, ob der beklagte Landkreis als örtlicher Träger der
Sozialhilfe sich das Verhalten der Versorgungsverwaltung anlässlich des Änderungsantrages des
Klägers vom 06.01.2020 überhaupt zurechnen lassen müsste (vgl. dazu BeckOGK/Spellbrink, Stand
01.07.2020, SGB I Vorbemerkungen zu §§ 13 – 15 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) kann die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger
gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für
Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Eine umfassende
Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers besteht zunächst
regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten.
Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und
Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem
Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich
ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt
wäre (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 22/14 R, m.w.N.). Eine solche
Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Versorgungsverwaltung hatte im Hinblick auf die
Angaben des Klägers im Rahmen des Verfahrens zur Neufeststellung des GdB keine Veranlassung,
diesen auf die Stellung eines
Antrags auf Landesblindenhilfe bei dem Beklagten hinzuweisen. Der Kläger selbst hatte in seinem
Antrag angegeben, seine Sehkraft sei auf 5 % herabgesunken, was für die Gewährung des
Merkzeichen Bl und die Gewährung von Landesblindenhilfe nicht ausreichend ist. Auch aufgrund der
Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers, die im Rahmen der Ermittlungen des
Versorgungsamtes angefordert worden waren, ergaben sich keine Nachweise für das Vorliegen der
Voraussetzungen des Merkzeichens Bl, da der Kläger keine Brille trug und daher keine Visustestung
mit Korrektur durchgeführt worden war (vgl. Angaben des Augenarztes B2 im Befundschein vom
03.03.2020 und telefonisch am 26.05.2020). Erst im Rahmen eines auf Empfehlung des
versorgungsärztlichen Dienstes (vgl. Stellungnahme S2 vom 09.06.2020) im Auftrag der
Versorgungsverwaltung im Juli 2020 durchgeführten augenärztlichen Gutachtens von R1 ist eine
Sehschärfe mit Korrektur unter 1/50 festgestellt worden, woraufhin am 20.08.2020 eine
versorgungsärztliche Auswertung erfolgt und am 21.08.2020 der Bescheid u.a. über die Zuerkennung
des Merkzeichens Bl erlassen worden ist. Unter diesen Umständen hält es der Senat nicht für
erforderlich, dass die Versorgungsverwaltung den Kläger vor Erlass des SGB IX-
Feststellungsbescheides über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Landesblindenhilfe
hinzuweisen hatte. Erst mit Erlass des Bescheides – und nicht etwa schon mit Vorlage des
Gutachtens oder der versorgungsärztlichen Stellungnahme – war ausreichend sicher davon
auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Blindengeld vorliegen würden, so
dass sich erst im August 2020 ein konkreter Beratungsanlass ergab. Ein Hinweis auf die
Antragsmöglichkeit erfolgte daraufhin zeitnah im August 2020, ab welchem sodann auch Leistungen
zuerkannt worden sind. Das für die Gewährung von Landesblindenhilfe zuständige Sozialamt des
beklagten Landkreises erfuhr erstmals mit Schreiben der Versorgungsverwaltung vom 21.08.2020 von
der Feststellung des Merkzeichens BI.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 193 SGG.
5. Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Grund hierfür (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG) nicht
vorliegt.