Hessisches Landessozialgericht – 28.01.2025 – L 3 SB 18/19
Merkzeichen Bl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Hessisches Landessozialgericht – 28.01.2025 – L 3 SB 18/19
Einordnung: Blindheit / leichte Visusminderung
Bedeutung: Bl wurde verneint. Bei lediglich leichter Visusminderung und ohne Befunde einer
gleichzustellenden schweren Sehstörung sind die Voraussetzungen von Teil A Nr. 6 VMG nicht erfüllt.
Entscheidungstext
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 25. Januar
2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin rückwirkend bzw. ab dem 9. Oktober ein höherer Grad
der Behinderung (GdB) zusteht und ob die Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB
IX) vorliegen.
Die 1952 geborene Klägerin führte bereits zahlreiche Verfahren gegen das beklagte Land. Nachdem
das beklagte Land mit Bescheid vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
20. Februar 2008 ab dem 1. Februar 2006 einen Gesamt-
GdB von 70 festgestellt und das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen „G“, „B“, „H“ und
„RF“ abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Fulda (Aktenzeichen S 6 SB
30/08). In dem Klageverfahren wurden Befundberichte des Internisten Dr. B. vom 23. Juli 2008, des
Charité Campus Virchow-Klinikums vom 21. November 2008 und des Facharztes für Orthopädie Dr.
C. vom 9. Juli 2009 eingeholt. Auf der Basis der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. D. vom
11. September 2009 erließ das beklagte Land einen Abhilfebescheid vom 15. September 2009,
wonach der GdB der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 insgesamt 80 beträgt. Die Voraussetzungen zur
Feststellung von Merkzeichen lägen nicht vor. Die weitergehende Klage wies das Sozialgericht mit
Urteil vom 16. November 2009 ab.
Im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 4 SB 61/09 holte das Hessische Landessozialgericht
einen weiteren Befundbericht bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. C. vom 21. Juni 2010 sowie einen
Befundbericht des Allgemeinmediziners E. vom 2. November ein und zog das Gutachten des MDK
vom 27. März 2007 (keine Pflegestufe) bei. Sodann gab das Hessische Landessozialgericht ein
Sachverständigengutachten des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. H. vom
15. November 2011 in Auftrag. Durch Beschluss vom 3. Februar 2012 wurde die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen.
Im Rahmen eines weiteren Antrages holte das beklagte Land einen weiteren Befundbericht der
hausärztlichen Praxis Drs. F. vom 22. Juli 2014 sowie des Zahnarztes Dr. G. vom 12. Mai 2014 ein.
Der Verschlimmerungsantrag wurde mit Bescheid vom 27. August abgelehnt.
Nachdem im Rahmen eines weiteren Antrages der Klägerin das Pflegegutachten des MDK vom 6.
Februar 2017 (keine Pflegebedürftigkeit – Zeitaufwand Grundpflege 0 Minuten; Zeitaufwand
Hauswirtschaftliche Versorgung: 30 Minuten; keine eingeschränkten Alltagskompetenzen) vorgelegt
worden war, hörte das beklagte Land nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme vom 5.
April 2017 die Klägerin mit Schreiben vom 3. Mai 2017 dazu an, dass beabsichtigt sei, den GdB auf 60
herabzusetzen. Einen entsprechenden Bescheid erließ das beklagte Land am 27. Juni 2017. Dabei
wurden ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. April 2017 folgende
Gesundheitsstörungen mit folgenden Einzel-GdB berücksichtigt:
- Psychische Krankheit - Gesichtsneuralgie - Funktionsstörung der Wirbelsäulen - Chronische
Bronchitis - Bluthochdruck - Ekzem 10.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag zur Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft „auf 100 %“ und machte die Merkzeichen „aG“, „H“, „B“, „Bl“ und „RF“
geltend. Sie führte aus, dass es sich um eine rückwirkende Antragstellung handele. Sie nahm
insbesondere Bezug auf frühere Unfälle. Sie sei
ein „Gewalt- und Unfall-Daueropfer“. Sie nahm Bezug auf Mobbing, Freiheitsentziehung,
Misshandlungen, Diskriminierung, Willkür, grobfahrlässige ärztliche Behandlungsfehler, unterlassene
Hilfeleistung, Nicht- und Falschberatungen sowie Schikane. Versuchte Morde an ihr und ihren
inzwischen verstorbenen Eltern seien billigend in Kauf genommen worden. Sie berief sich auf
Beweislastumkehr, Herstellungsansprüche und „grobfahrlässige Falschgutachten“, falsche Diagnosen
und Befunde sowie auf Ansprüche auf eine rückwirkende Erwerbsunfähigkeitsrente und
Schmerzensgeld gegen das beklagte Land und „sonstige Gesamtschädiger“. Sie begehre
Schadensersatz und Schmerzensgeld nebst Zinsen, Lastenausgleiche, Verletztenrente, Opferrente
und Opferschutz. Sie verwies hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes insbesondere auf geschwollene
Füße, ihr „zerstörtes Gesicht“, Augen- und Ohrenbeeinträchtigungen, Schluckbeschwerden,
Verbrennungen und Angstpsychosen. Seit 2013 hätten keine Hausarzttermine mehr stattgefunden.
Zudem legte die Klägerin Schreiben und Unterlagen aus Verfahren gegen andere
Sozialversicherungsträger vor, etwa gegen die Barmer unter Verweis auf Ereignisse in ihrem privaten
und beruflichen Leben bzw. unter Verweis auf ihre Leidenszeit bzw. ihr „Martyrium“.
Mit Bescheid vom 9. November 2017 lehnte das beklagte Land den Antrag auf Neufeststellung ab. Der
Gesamt-GdB betrage weiterhin 60. Die Voraussetzungen zur Feststellung von Merkzeichen lägen
nicht vor. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens legte die Klägerin Widerspruch ein.
Nach Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 wies das
beklagte Land den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2017
zurück.
Die Klägerin hat am 16. Januar 2018 Klage bei dem Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) erhoben.
Unter Vertiefung ihres Vorbringens und unter Behauptung von Amtspflichtverletzungen und von
Strafrechtsverstößen und Verstößen gegen zahlreiche zivil- und strafrechtliche Vorschriften hat die
Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag wiederholt. Ihre Erkrankungen hätten sich (lebensbedrohlich)
verschlechtert. Hausärzte würden sich weigern zur Behandlung zu kommen. Zusätzlich hat die
Klägerin verschiedene Unterlagen aus ihrem privaten und beruflichen Leben und aus anderen
sozialgerichtlichen Verfahren (etwa: L R 316/12, S 8 U 111/17, S 6 VE 2/18, S 3 R 188/18, L 1 VE
26/18 RG, S 8 SF 10/18 AB, L 3 U 75/18, S 13 R 3/17, S 13 R 109/22, S 13 R 191/17, S 13 R 140/19,
L 1 VE 38/22, L R 116/20, L 5 R 89/23, S 11 P 69/22, L 5 R 43/24, S 8 U 111/17) gegen andere
Sozialversicherungsträger (z.B. die Barmer, die Barmer Pflegekasse, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die BG Verkehr) vorgelegt, die mit (teilweise schwer leserlichen)
Anmerkungen versehen sind und in denen auch immer wieder Schadensersatz, Schmerzensgeld und
Verzugsschäden angesprochen wurden). Auch auf § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 Zivilprozessordnung (ZPO)
und §§ 199, 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird Bezug genommen sowie auf die „Haftung
mehrerer Schädiger“ und „Notar- und Anwaltshaftung“, „Richterhaftung, Staats- und Amtshaftung“ und
„Verursacherhaftung“.
Das Sozialgericht hat mit Klageeingang am 18. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass eine
Strafanzeige nur bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden könne. Ein
Erklärungsformular zur Befreiung von behandelnden Ärzten und von Behörden von der
Schweigepflicht hat die Klägerin zwar ausgefüllt und an das Sozialgericht geschickt, dabei jedoch die
Absätze zur Schweigepflichtentbindung durchgestrichen. Sie stimme
nur „eingeschränkt zu“. Das Sozialgericht hat der Klägerin mitgeteilt, dass zunächst Befundberichte
angefordert werden. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht mehr ärztlich behandelt
worden sei. Sie hat immer wieder Atteste des Allgemeinmediziners E., insbesondere vom 16. Juni
2009, vom 2. November 2009, vom 1. Februar 2010 und vom 29. Januar 2011, vorgelegt sowie eine
Vorsorgevollmacht zugunsten ihres Lebensgefährten K. vom 4. Januar 2017. Eine Prozessverbindung
hat die Klägerin immer wieder beantragt.
Ein Befundbericht des Allgemeinmediziners E. hat das Sozialgericht nicht einholen können, da dieser
bereits im Ruhestand war. Die Praxis Dr. C. hat am 5. April 2018 mitgeteilt, dass die Klägerin seit etwa
Jahren nicht mehr in der Praxis gewesen sei.
Daraufhin hat das Sozialgericht ein Gutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. R. und der Fachärztin für Orthopädie Dr. M. in Auftrag gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin eine „Sofortige Beschwerde“ erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 12. April 2018 sodann darauf hingewiesen, dass die Klägerin
zur Mitwirkung verpflichtet sei, dass die Nichtaufklärbarkeit ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu
ihren Lasten gehe und dass sie die objektive Beweislast trage.
Sodann hat die Klägerin das Einladungsschreiben des Dr. R. zur Untersuchung vom 11. April 2018
vorgelegt und die Sachverständigen abgelehnt. Diese seien keine unabhängigen und neutralen
Sachverständige. Die Ablehnung erfolge wegen „Selbstschutz und Opferschutz“. Aufgrund schlechter
Erfahrungen habe sie Misstrauen gegen die Neutralität der „sogenannten Sachverständigen“. Es
werde um Rückforderung der Akten gebeten, da die Sachverständigengutachten gegen ihren Willen
und unter Verstoß gegen den Datenschutz in Auftrag gegeben worden seien. Die Klägerin hat
„wiederholte Falschgutachten“ und „Falschbegutachtungen“ im Rahmen des Befangenheitsantrages
behauptet.
Das Sozialgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 22. Mai 2018 die Befangenheitsanträge der Klägerin
gegen Dr. R. und Dr. M. abgelehnt. Eine Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 22. Mai
2019 hat das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2018 als unzulässig
verworfen (Aktenzeichen L 3 SB 75/18 B). Eine Gegenvorstellung der Klägerin hat das Sozialgericht
mit Beschluss vom 22. Januar 2019 und eine Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. Januar 2019 als
unzulässig verworfen (Aktenzeichen S 14 SB 11/19 RG). Eine Beschwerde gegen den Beschluss des
Sozialgerichts vom 22. Januar 2019 hat das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 1. April
2019 als unzulässig verworfen (Aktenzeichen L 3 SB 34/19 B). Auch ein Ablehnungsgesuch gegen die
Richterin am Sozialgericht XT. hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 18. September 2018
zurückgewiesen (Aktenzeichen S 14 SF 35/18 AB).
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und die „unzumutbar
lange“ Dauer des Verfahrens gerügt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2019 die
Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf einen höheren GdB
noch auf die Feststellung von Merkzeichen. Es lägen keinerlei medizinische Befunde vor, die nach
Erlass des Bescheides vom 27. Juni 2017 eine Neufeststellung rechtfertigen könnten. Die Klägerin
habe aktuelle medizinische Befunde weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren vorgelegt.
Befundbericht hätten nicht angefordert
werden können. Eine Begutachtung habe die Klägerin abgelehnt. Daher seien die von der Klägerin
behaupteten dauernden Funktionsbeeinträchtigungen nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe gegen
ihre Mitwirkungspflichten verstoßen und sie trage die objektive Beweislast. Es lägen auch keine
Gründe vor, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen ist.
Die Klägerin hat am 30. Januar 2019 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berufung bei
dem Sozialgericht eingelegt, welche das Sozialgericht an das Hessische Landessozialgericht in
Darmstadt am 6. Februar 2019 weitergeleitet hat.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und legt erneut sowie wiederholt
Unterlagen, insbesondere aus anderen Verfahren, vor. Sie beschwert sich, dass Gerichte mehrfach
falsch entschieden hätten. Sie könne nicht mehr laufen, sei teilweise gelähmt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 25. Januar 2019 aufzuheben und das beklagte
Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. November in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2017 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 27. Juni 2017
abzuändern und ihr rückwirkend einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen „aG“, „H“, „B“, „Bl“ und
„RF“ zuzuerkennen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat bei der Klägerin mit Verfügungen vom 8. Februar 2019 und vom 6. März eine
Schweigepflichtentbindungserklärung angefordert, welche die Klägerin nicht eingereicht hat. Die
Klägerin hat sich für die Anfrage bedankt und insbesondere ausgeführt: „Wenn man die Täterschaften
von der Schweigepflicht entbindet lügen sie alle – im Namen ihrer Praxis und abhängig Beschäftigten.“
Der Berichterstatter hat versucht das Verfahren für den 16. Mai 2023 und den 18. Dezember 2023 zu
Erörterungsterminen zu laden, die auf Antrag der Klägerin jeweils aufgehoben wurden.
Mit Verfügung vom 19. März 2024 hat der Berichterstatter bei der Klägerin angefragt, ob sie bereit sei,
im Rahmen einer häuslichen Untersuchung an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens
mitzuwirken. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen des Gerichts nicht
möglich sein dürften, wenn sie an der Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht mitwirkt (Bl.
916 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 16. April 2024 hat die Klägerin erklärt, dass Einverständnis
bestehe, „unter unserer Bedingung (mitzuwirken), dass der Ihrerseits beauftragte Sachverständige
neutral und unabhängig ist“ (vgl. 923 der Gerichtsakte). Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 hat der
Berichterstatter der Klägerin mitgeteilt, dass das Gericht den Sachverständigen auszuwählen habe,
dass beabsichtige sei ein Sachverständigengutachten des Dr. S. in Auftrag zu geben und die Klägerin
hierzu angehört. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2024 sowie vom 1. Juli 2024
insbesondere mitgeteilt, dass ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S. „entbehrlich“ sei: „Zu
schlechte Bewertungen. Ø Dieses Falschgutachten ist entbehrlich, nicht nötig.“ (Bl. 964, 1081 der
Gerichtsakte). Dr. S. habe zu
viele mangelhafte Bewertungen. Dem Senat würden ausführliche Stellungnahmen des
Allgemeinmediziners E. vorliegen. Dr. S. sei für sie „als Unfallopfer unzumutbar“ (Bl. 946, der
Gerichtsakte).
Der Senat hat der Klägerin mit Verfügung vom 19. Juli 2024 mitgeteilt, dass ihr Schreiben vom 1. Juli
2024 dahingehend verstanden würde, dass sie nicht bereit sei an einer Untersuchung durch Dr. S. zur
Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitzuwirken. Daher könne der Senat keine aktuellen
Befunde erheben und nur nach Aktenlage entscheiden. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom
12. August 2024 mitgeteilt, dass sie nicht einverstanden sei mit der „Falschaussage bzgl. der
Mitwirkung“ („dies stimmt so nicht“). Es gebe Gründe (Bl. 1091 der Gerichtsakte). Die Klägerin hat in
einem weiteren Schreiben ergänzt, dass sie sich nicht unterstellen lasse, nicht bereit zu sein, an einer
korrekten Untersuchung des Dr. S. mitzuwirken. Dies stimme so nicht und sei falsch verstanden und
falsch bewertet worden. Dies lasse man sich nicht vorwerfen, „nur um weitere Nachteile zu erfinden“.
Sie sei „grundsätzlich (…) bereit, ggfs. bei nicht einseitigen, unabhängigen korrekten Gutachtern“ (Bl.
1116 der Gerichtsakte). Allerdings habe Dr. S. selbst auf seiner Homepage geschrieben, dass er in
Ermittlungs- und Strafverfahren keine Gutachten durchführe. Aber gerade dies sei hier der Fall. Mit
weiterem Schreiben vom 16. August 2024 hat die Klägerin weitere Ausdruck der Homepage des Dr. S.
vorgelegt und unterstrichen, dass dieser keine Gutachten zu medizinischen Fragen in Ermittlungs- und
Strafverfahren durchführe, und hat handschriftlich darunter geschrieben: „?? Ermittlungsverfahren
anhängig bei der Staatsanwaltschaft Fulda u.a. Delikt, Rechtsbeugender Prozessbetrug, Opferbetrug“
(Bl. 1117 der Gerichtsakte), und insbesondere weiter darauf geschrieben: „Die Kosten für das
entbehrliche Gutachten sind prozessökonomisch entbehrlich“ und „unzumutbar für Unfallopfer“ (Bl.
1118 sowie Bl. der Gerichtsakte). Auch kurz vor der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erneut
mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 zu einem etwaigen Gutachten des Dr. S. ausgeführt: „Dieses
Falschgutachten ist entbehrlich, nicht nötig“ (vgl. Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen L 3 SB 1/19).
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Senat am 21. Januar 2025 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten und in den
medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten
Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2025 in Abwesenheit der Klägerin
über den Rechtsstreit entscheiden, da sie ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung
darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten Beweis erhoben,
verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 iVm. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 SGG).
Streitgegenstand des Berufungsverfahren ist vorliegend der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Fulda vom 25. Januar 2019 sowie der Bescheid des beklagten Landes vom 9. November 2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2017, mit dem das beklagte Land eine
Änderung des Bescheides vom 27. Juni 2017 sowie die Zuerkennung eines höheren GdB als 60
sowie die Zuerkennung von Merkzeichen abgelehnt hat. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren
insoweit zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1
SGG; BSG, Urteil vom
24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R –). Soweit die Klägerin einen höheren GdB und die Bewilligung von
Merkzeichen rückwirkend geltend macht, hat das beklagte Land mit dem Bescheid vom 9. November
2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2017 nicht über einen
Überprüfungsantrag, sondern über einen Verschlimmerungsantrag entschieden. Daher kann die
Klägerin in der Sache hinsichtlich des GdB nur eine rückwirkende Erhöhung des GdB ab dem 1. Juli
2017 geltend machen. Im Übrigen ist die Klage auf rückwirkende Erhöhung des GdB unzulässig, weil
dem Begehren bereits die Bestandskraft früherer Bescheide, insbesondere des Bescheides vom 27.
Juni 2017, entgegensteht (§ 77 SGG) (an dessen Rechtmäßigkeit im Übrigen ebenfalls keine Zweifel
bestehen, so dass ein Überprüfungsbegehren auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte).
Soweit die Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens immer wieder von „Sofortigen Beschwerden“
und „Einsprüchen“ und anderen Rechtsbehelfen schreibt, ist keine gerichtliche Entscheidung
ersichtlich, die mit solchen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnte. Der Senat geht davon aus,
dass die Klägerin mit der Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe neben der Berufung zum Ausdruck
bringen will, dass sie mit dem Verhalten des beklagten Landes und der Verfahrensleitung durch den
Senat nicht einverstanden ist.
Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren und im vorliegenden
Berufungsverfahren auf weitere Ansprüche (insbesondere „Amts- und Staatshaftung“, „Notar/
Anwaltshaftung“, „Richterhaftung“, „Bearbeiterhaftung beim Versorgungsamt Hessen“, Rückerstattung
überzahlter Rundfunkbeiträge, „Neufeststellungsanträge gem. § 44 SGB X für alle SG-Klagen“,
„Entschädigung, Schmerzensgeld und Gesamtverzugsschadensersatz“) Bezug genommen hat, legt
der Senat ihr Begehren (§§ 153 Abs. 1, 123 SGG) dahingehend aus, dass solche Ansprüche nicht im
vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemacht werden sollen. Denn nach § 123 SGG entscheidet
das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es
ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der
Auslegung in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festzustellen.
Dabei ist nicht nur der Wortlaut, sondern es sind auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das
Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. Im Zweifel ist als Ausfluss des
verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes davon
auszugehen, dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was der
Klägerin aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 8 SO
16/19 R –). Dabei ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass die Klägerin offensichtlich
bereits seit Jahren die in den Raum gestellten Ansprüche in anderen Verfahren geltend macht und
vielfach Unterlagen, die inhaltlich zu anderen Verwaltungs- und Klageverfahren gehören,
undifferenziert auch in weiteren Verfahren vorlegt, ohne dass dem nach Auffassung des Senats in
jedem Fall eine Erklärung entnommen werden müsste, dass die Klägerin alle Ansprüche auch in allen
Verfahren geltend machen wollte.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Verbindung des hier anhängigen Verfahrens mit
anderen Verfahren, etwa gegen die Barmer, die Barmer Pflegekasse, die Deutsche
Rentenversicherung oder gegen eine Berufsgenossenschaft, gemäß § 113 SGG nicht möglich ist und
daher eine von der Klägerin gewünschte Verbindung von Verfahren nicht erfolgen kann, so dass auch
aus diesem Grunde nicht über die dort geltend gemachten Ansprüche entschieden werden kann. Für
eine Verbindung mit anderen Verfahren, die gegen andere Rechtsträger gerichtet sind, liegen bereits
die Voraussetzungen gemäß § 113 Abs. 1 SGG nicht vor, da diese mit dem Streit um die Höhe des
GdB und um Merkzeichen nicht im Zusammenhang stehen. Insbesondere hängen deren
Voraussetzungen nicht davon ab, auf welcher Ursache die Gesundheitsstörungen der Klägerin
beruhen.
Außerdem geht es der Klägerin – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen aus anderen Verfahren
ergibt – lediglich darum, in jedem Verfahren (seien es Klageverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit oder
seien es Verwaltungsverfahren gegen Sozialversicherungsträger) vorzutragen, dass sie sich in
mehreren früheren Verfahren und von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern und sonstigen
Personen (insbesondere auch von Ärzten und Sachverständigen) rechtswidrig behandelt sieht, und es
wird wiederholt in allen Verfahren vorgetragen, dass die Klägerin seit Jahrzehnten betrogen worden
sei und dass ihr der daraus entstandene Schaden zu ersetzen sei. Bei diesem pauschalen Vorbringen
ist für den Senat nicht ersichtlich, dass hier über den dargestellten Streitgegenstand hinaus konkrete
Ansprüche geltend gemacht werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die weiteren in den Raum gestellten Ansprüche der
Klägerin nicht in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden könnten. Denn
einerseits würden sich diese Ansprüche gegen andere Rechtsträger, etwa die Barmer, die Barmer
Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung Hessen oder die GEZ, richten und gerade nicht gegen
das beklagte Land. Einem solchen Begehren stünde zudem auch die Bestands- bzw. Rechtskraft
früherer Bescheide und Urteile entgegen. Und andererseits wäre gerade für Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche, wie der Klägerin bekannt ist, auch nicht die Sozialgerichtsbarkeit
zuständig, so dass die Geltendmachung solcher Ansprüche lediglich zu einer Verweisung des
Verfahrens, etwa in die ordentliche Gerichtsbarkeit, führen würde mit dort anfallenden Gerichtskosten.
Auch Überprüfungsbescheide gemäß § 44 SGB X, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen
sein könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Der Senat könnte zudem – selbst bei einer gemäß § 99 SGG unterstellten Zulässigkeit einer
Klageänderung im Berufungsverfahren – nicht über weitere Ansprüche der Klägerin entscheiden.
Denn auch eine Klageerweiterung würde das Hessische Landessozialgericht nicht von der
Verpflichtung entbinden, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen und das LSG wäre als
Berufungsinstanz nicht befugt, darüber – insbesondere entgegen § 29 SGG – in der Sache zu
entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R –).
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Senats ebenfalls spricht, dass
vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unzulässigkeit von Klagen betreffend anderer
Streitgegenstände als solcher aus dem Schwerbehindertenrecht, eine solche Rechtsverfolgung auch
rechtmissbräuchlich wäre. Denn eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt wird,
insbesondere, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist
und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig
aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192
SGG (Stand: 13. Juni 2024)). Dies ist hier der Fall, soweit von Ansprüchen die Rede ist, die nicht den
GdB der Klägerin oder Merkzeichen betreffen.
Schließlich ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen dieses Berufungsverfahrens
bereits Entschädigungsansprüche gegen das Land Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt,
wegen überlanger Verfahrensdauer geltend gemacht werden. Die Klägerin hat erkennbar zwar
Verzögerungsrügen (§ 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) erhoben und auch in den
Raum gestellt, dass sie davon ausgehe, dass ihr aufgrund der Länge des Verfahrens jährlich eine
Entschädigung von 1.200,- € zustehen dürfte. Aber eine konkrete Klage auf konkret bezifferte
Ansprüche gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm. §§ 198 bis 201 GVG hat sie nach Auffassung des Senats
bisher nicht erhoben. Ein solches Vorgehen bleibt der Klägerin zukünftig innerhalb der gesetzlichen
Fristen unbenommen (vgl. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 5 GVG). Jedenfalls ist aber bisher den
Schriftsätzen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass eine solche Entschädigungsklage erhoben
wurde, so dass der insoweit unzuständige 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts auch keine
Abgabe an den zuständigen 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts verfügen und keine
Gerichtskosten für ein kostenpflichtiges Entschädigungsverfahren von der Klägerin erheben musste.
Ausgehend von diesem Streitgegenstand hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung eines
höheren GdB oder auf Zuerkennung der Merkzeichen „aG“, „B“, „H“, „Bl“ oder „RF“, weder rückwirkend
noch ab der Antragstellung am 9. Oktober 2017. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die
überzeugenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG), die sich
der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht. Ergänzend stützt der Senat sein Ergebnis auch auf
die gutachterlichen Stellungnahmen des beklagten Landes vom 5. April 2017 und vom 15. Dezember
2017. Im Einzelnen:
Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein höherer Gesamt-GdB als 60 zusteht.
Rechtsgrundlage für die Feststellung eines (noch) höheren GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen
erfolgt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Bei einem Bescheid zur Festsetzung des GdB handelt es
sich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. nur:
BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R –; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB
2/15 R – mwN.). Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt vor, wenn
der geänderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich
anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.
Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist seit 1. Januar 2018 die Vorschrift des § 152 Abs. 1
SGB IX bzw. bis 31. Dezember 2017: § 69 Abs. 1 SGB IX (zuletzt in der Fassung des Artikel 2 Nr. 2
des Bundesteilhabegesetzes – BTHG – vom 23. Dezember 2016). Danach stellen die zuständigen
Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine
Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische,
geistige
oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; vgl etwa: BSG, Urteil vom 16. Dezember
2021 – B 9 SB 6/19 R – mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden
Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der Norm abweichenden Zuständen und die
sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. In
diesem ersten Schritt müssen die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Im
zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin- Verordnung
(VersMedV) – Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) genannten Funktionssystemen
zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Der Einzel- GdB ist anhand von
Funktionssystemen zu bilden sind, wie in Teil A Nr. 2 Buchst. e) VMG ausdrücklich angeordnet wird,
wobei in den VMG folgende jeweils eine funktionelle Einheit bildenden Systeme benannt werden:
Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz und Kreislauf; Verdauung; Harnorgane;
Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere
Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf (vgl. ausführlich: Mecke, Die Bildung des Gesamt-
GdB im Lichte der Rechtsprechung des BSG, SGb 2023, 220, 224). Der sogenannte Einzel-GdB, der
den Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkrankung bzw. Funktionseinschränkung im
Bescheid ausweist, ist nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) des Gesamt- GdB, der dann im
dritten Schritt – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil
A Nr. 3 Buchst. c) VMG) – in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen
Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden ist. Dabei können die Auswirkungen der
einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken
oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die
Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade
angegeben sind (VMG Teil A Nr. 3 Buchst. b). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-
GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am
Leben in der Gesellschaft an. Bei dem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die
Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf
gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Die auf diese Weise vorzunehmende
Bemessung des Gesamt-GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil
vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R –).
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass bei der Klägerin nicht die Voraussetzungen
eines höheren Gesamt-GdB als 60 vorliegen. Insoweit nimmt der Senat zunächst nochmals Bezug auf
die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, die sich der Senat nach
eigener Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Behinderungen der Klägerin im Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche sind mit einem
Einzel-GdB von 50 angemessen bewertet. Die Voraussetzungen für einen höheren Einzel-GdB sind
nicht nachgewiesen. Die VMG sehen für den Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche
insbesondere vor:
3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen Leichtere psychovegetative
oder psychische Störungen 0-20
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30-40
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) - mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten 50-70 - mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100.
Vor diesem Hintergrund liegt kein Anhaltspunkt vor, dass insoweit bei der Klägerin ein höherer als der
vom beklagten Land berücksichtigte Einzel-GdB als 50 zu berücksichtigen ist. Der Senat stützt dies
auf die gutachterliche Stellungnahme des beklagten Landes vom 15. Dezember 2017. Dafür spricht
auch das Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017, wonach die Alltagskompetenz der Klägerin
nicht eingeschränkt war. Danach ist die Klägerin zu allen Qualitäten orientiert und es bestehen keine
pflegerelevanten Einschränkungen am Nervensystem. Die Orientierung der Klägerin war nach dem
MDK-Gutachten unauffällig, ebenso wie der Antrieb und die Wahrnehmung (wenn auch auffällig
traurig). Es sind zudem keine objektivierbaren Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seitdem der
Gesundheitszustand GdB-relevant weiter verschlechtert hat. Insbesondere liegen seit 2016 keinerlei
ärztlichen Befunde vor, die einen höheren Einzel-GdB als für den Funktionsbereich Gehirn
einschließlich Psyche begründen könnten. Ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen sich
auch gar nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf ältere Atteste des Allgemeinmediziners E. abstellt,
insbesondere aus den Jahren 2009 bis 2011, vermag der Senat darauf keinen höheren Einzel-GdB zu
stützen, schon, weil diese Atteste zu alt sind und keine Auskünfte für den hier relevanten Zeitraum
liefern können.
Die Gesichtsneuralgie der Klägerin hat das beklagte Land mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet, was
nicht zu beanstanden ist. Insoweit sehen die VMG insbesondere folgende Grundsätze zur Bewertung
des Einzel-GdB vor:
2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich - leicht 0-10 - ausgeprägt, den oralen Bereich
einschließend 20-30
Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)
- leicht (seltene, leichte Schmerzen) 0-10
- mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)
20-40
- schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) 50-60
- besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) 70-80.
Vor diesem Hintergrund liegt kein Anhaltspunkt vor, dass insoweit bei der Klägerin aufgrund der
vorgetragenen Beschwerden wegen der Gesichtsneuralgien und der vorgetragenen
Zahnbeschwerden ein höherer als der vom beklagten Land angenommene Einzel- GdB als 20 zu
berücksichtigen ist. Der Senat stützt dies auf die gutachterliche Stellungnahme des beklagten Landes
vom 15. Dezember 2017. Dafür spricht auch das Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017,
wonach insbesondere die Mundöffnung nicht wesentlich behindert war. Hinsichtlich des
Nervensystems haben keine pflegerelevanten Einschränkungen bestanden und es hat kein
Hilfebedarf bei der Nahrungsaufnahme bestanden. Es sind zudem keine objektivierbaren
Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seitdem der Gesundheitszustand der Klägerin insoweit GdB-
relevant weiter verschlechtert hat. Insbesondere liegen seit 2016 keine ärztlichen Befunde vor, die
insoweit einen höheren Einzel-GdB als 20 begründen könnten. Insbesondere sind ärztliche
Behandlungen insoweit nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf ältere Atteste des
Allgemeinmediziners E. abstellt, können diese – wie bereits dargestellt – nicht GdB-erhöhend
berücksichtigt werden.
Die Funktionsstörung der Wirbelsäule der Klägerin hat das beklagte Land in nicht zu beanstandender
Weise mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Für Funktionsstörungen der Wirbelsäule sieht Teil B Nr.
18.9 VMG insbesondere vor, dass der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden
sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und
-instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte ergibt. Dabei gelten für
Wirbelsäulenschäden folgende GdB-Bewertungsgrundsätze:
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende
leichte Wirbelsäulensyndrome)
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig
rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig
rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome)
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbel- 30 bis 40
säulenabschnitten
mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der 50 bis Wirbelsäule;
anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbel- 70. säulenabschnitte umfasst [z. B.
Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb])
Vor diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte vor, dass insoweit aufgrund der vorgetragenen
Beschwerden wegen der Wirbelsäule bei der Klägerin ein höherer als der vom beklagten Land
berücksichtigte Einzel-GdB von 20 anzuerkennen ist. Der Senat stützt dies auf die gutachterliche
Stellungnahme des beklagten Landes vom 15. Dezember 2017. Dafür spricht auch das
Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017, wonach die Klägerin insbesondere bis zu den
Sprunggelenken greifen konnte, sie bei der Mobilität keinen Hilfebedarf hatte und wonach bei ihr auch
eine Sitzstabilität vorhanden ist. Der Schürzengriff war beidseitig durchführbar. Es sind zudem keine
objektivierbaren Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seitdem der Gesundheitszustand der Klägerin
insoweit objektiv GdB-relevant weiter verschlechtert hat. Insbesondere liegen seit 2016 keine
ärztlichen Befunde vor, die insoweit einen höheren Einzel-GdB als 20 begründen könnten. Ärztliche
Behandlungen insoweit sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf ältere Atteste des
Allgemeinmediziners E. abstellt, insbesondere aus den Jahren 2009 bis 2011, vermag der Senat
darauf keinen höheren Einzel-GdB zu stützen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bereits der
Sachverständige Dr. H. in einem früheren Verfahren in dem Gutachten vom 15. November 2011
nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Einschränkungen an der Wirbelsäule der
Klägerin mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind.
Für die Funktionsstörung einer chronischen Bronchitis hat das beklagte Land nachvollziehbar einen
Einzel-GdB von 10 festgestellt. Für eine chronische Bronchitis sieht Teil B Nr. 8.2 VMG nur für eine
schwere Form (fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe) einen
höheren Einzel-GdB als 10 vor.
Vor diesem Hintergrund liegen auch hier keine Anhaltspunkte vor, dass für eine chronische Bronchitis
ein höherer als der vom beklagten Land berücksichtigte Einzel-GdB von anzuerkennen ist. Der Senat
stützt dies auf die gutachterliche Stellungnahme des beklagten Landes vom 15. Dezember 2017.
Insbesondere sind seitdem ärztliche Behandlungen insoweit nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf
ältere Atteste des Allgemeinmediziners E. abstellt, insbesondere aus den Jahren 2009 bis 2011,
vermag der Senat im hier maßgeblichen Zeitraum darauf keinen höheren Einzel-GdB zu stützen.
Gleiches gilt für den von dem beklagten Land gemäß Teil B Nr. 9.3 VMG mit einem Einzel-GdB von 10
berücksichtigten Bluthochdruck und das gemäß Teil B Nr. 17.1 VMG mit einem Einzel-GdB von 10
berücksichtigte Ekzem. Auch insoweit stützt sich der Senat auf die gutachterliche Stellungnahme des
beklagten Landes vom 15. Dezember 2017. Es sind auch insoweit keine objektivierbaren
Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seitdem der Gesundheitszustand der Klägerin insoweit GdB-
relevant weiter verschlechtert hat. Insbesondere liegen seit 2017 keine ärztlichen Befunde vor, die
insoweit einen höheren Einzel-GdB als jeweils 10 begründen könnten.
Soweit die Klägerin weitere Erkrankungen und Behinderungen vortragen hat, liegen dafür keine
objektivierbaren Anhaltspunkte vor. An solchen mangelt es insbesondere im Hinblick auf die unteren
Extremitäten im Sinne von Teil B Nr. 18.14 VMG und soweit die Klägerin behauptet, teilweise gelähmt
zu sein und nicht gehen zu können. Auch hierfür liegen keine objektivierbaren ärztlichen
Anhaltspunkte vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017
sogar, dass die Klägerin in der Mobilität nicht eingeschränkt ist. Danach konnte die Klägerin aus
sitzender Position selbständig aufstehen, stehen, gehen, Treppen steigen, auch wenn das Gangbild
langsam war.
Auch hinsichtlich der Augen liegen keine Nachweise vor, dass die Klägerin an GdB-relevanten
Einschränkungen leidet. Auch aus dem Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017 ergibt sich,
dass nur eine leichte Visusminderung vorliegt, so dass insbesondere kein Anhaltspunkt gegeben ist,
dass gemäß Teil B Nr. 4.3 VMG insoweit ein Einzel-GdB berücksichtigt werden kann.
Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Vorgaben zur Gesamt-GdB-Bildung kann im Ergebnis
der Klägerin kein höherer Gesamt-GdB als 60 zuerkannt werden.
Hier ist von dem höchsten Einzel-GdB von 50 für den Funktionsbereich des Gehirns einschließlich
Psyche auszugehen, der durch die weiteren Einzel-GdB von 20 für den Funktionsbereich
„Wirbelsäule“ (Rumpf) und von 20 für den Bereich des Gesichts auf insgesamt 60 erhöht werden kann.
Eine weitere Erhöhung ist vor dem Hintergrund der fehlenden aktuellen Befunde nicht möglich. Alle
weiteren Erkrankungen und Behinderungen der Klägerin weisen zudem allenfalls einen Einzel-GdB
von 10 auf, so dass diese gemäß Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG – von hier nicht vorliegenden
Ausnahmefällen abgesehen – nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung
führen, selbst dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander
bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 ist es vielfach
nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Diese in Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG enthaltenen Erhöhungsverbote gelten ausnahmslos, auch
wenn mehrere mit einem Einzelwert von 10 beurteilte (leichte) Funktionsbeeinträchtigungen
unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember
2021 – B 9 SB 6/19 R –; BSG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – B 9 SB 69/20 B – mwN).
Zudem spricht nach Auffassung des Senats auch die Gesamtwürdigung bzw. die Gesamtschau der
Beeinträchtigungen der Klägerin dafür, dass hier die Voraussetzungen eines höheren Gesamt-GdB als
60 und schon gar nicht eines Gesamt-GdB von 100 erfüllt sind. Einen GdB von 90 – 100 nimmt Teil B
Nr. 3.1.2 VMG etwa an bei Hirnschäden mit kognitiven schweren Leistungsstörungen (z.B. globale
Aphasie) oder einen GdB von 80 bis bei einem Parkinson-Syndrom mit schwerer Störung der
Bewegungsabläufe bis zur Immobilität bzw. einen GdB von 100 sieht Teil B Nr. 3.9 VMG etwa vor bei
vollständiger Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung beider Arme und Beine und Störungen
der Blasen- und/ oder Mastdarmfunktion. Solch gravierende Beeinträchtigungen sind bei der Klägerin
in der Gesamtschau gerade nicht nachgewiesen.
Im Ergebnis hat somit das beklagte Land mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht die
Zuerkennung eines höheren Gesamt-GdB als 60 abgelehnt.
Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass bei der Klägerin auch die Voraussetzungen der
geltend gemachten Merkzeichen, insbesondere der Merkzeichen „aG“, „B“, „H“, „Bl“ und „RF“, nicht
vorliegen.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gesundheitlicher Merkmale, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sind, ist
§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.
Dezember 2016 bzw. bis zum 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX in der Fassung des
Gesetzes vom 23. April 2004 (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R –). Danach gilt:
Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen
Feststellungen.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ sind bei der Klägerin nicht nachgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind seit dem 1.
Januar 2018 in § 229 Abs. 3 SGB IX (für die Zeit vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember
2017 wortlautidentisch in § 146 Abs. 3 SGB IX a.F.) normiert. Danach sind schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Eine
erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten
Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer
Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen insbesondere
schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung
– dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung
eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen
bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären
oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als
außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die
Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so
schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.
Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“
ihrem Zweck entsprechend stets eng ausgelegt. Daran hat der 9. Senat des BSG in den beiden jüngst
ergangenen Urteilen vom 9. März 2023 ausdrücklich festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023
– B 9 SB 1/22 R –; BSG, Urteil vom 9.
März 2023 – B 9 SB 8/21 R –). Auch durch die Neuregelung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ab
dem 1. Januar 2018 (BGBl. I S. 3234) soll der bewährte Grundsatz übernommen werden, nach dem
das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden
darf. Dies begründet sich daraus, dass Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehrbar ist
und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbehinderten Menschen
vorbehalten bleiben müssen. Ihren Ausdruck im Gesetzestext findet diese Anknüpfung an die zur alten
Rechtslage entwickelten Grundsätze in der Übernahme der Formulierung "dauernd nur mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können" in § 229 Abs. 3
Satz 2 SGB IX (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R –; BSG, Urteil vom 9. März 2023 –
B 9 SB 8/21 R – unter Verweis auf BT-Drucks. 18/9522 S. 318).
Ebenso hat das BSG an der Auslegung des Begriffs einer dauernden Beeinträchtigung festgehalten.
Das Erfordernis einer großen Anstrengung oder des Angewiesenseins auf fremde Hilfe muss daher
praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an erfüllt sein (BSG, Urteil vom 9.
März 2023 – B 9 SB 8/21 R – mwN).
Festgehalten hat der 9. Senat des BSG aber auch an der Rechtsprechung, dass die genannten
Tatbestandsmerkmale keinen vollständigen Verlust der Gehfähigkeit verlangen, sondern auch ein –
ggf. erst durch orthopädische Versorgung ermöglichtes – Restgehvermögen zulassen. Die
Gehfähigkeit muss aber so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere
Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R –). Allerdings stellt §
Abs. 3 SGB IX wie auch die früheren Regelungen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein
schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann,
sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur "mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung" (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R – mwN). Die
für das Merkzeichen "aG" geforderte große körperliche Anstrengung kann zum Beispiel dann
angenommen werden, wenn selbst bei einer Wegstreckenlimitierung von 30 Metern diese darauf
beruht, dass der Betroffene bereits nach dieser kurzen Strecke erschöpft ist und er neue Kräfte
sammeln muss, bevor er weitergehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2016 – B 9 SB 1/15 R –
mwN). Wer diese Voraussetzung – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines
Kraftfahrzeugs an – erfüllt, kann das Merkzeichen aG auch dann beanspruchen, wenn er
gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom 9. März
2023 – B 9 SB 1/22 R –).
Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben ist bei der Klägerin nicht nachgewiesen, dass die
Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ vorliegen. Denn wie bereits dargestellt, fehlt es schon an
einem mobilitätsbezogenen GdB von 80. Zudem sprechen die Befunde aus dem Pflegegutachten des
MDK vom 6. Februar 2017 sogar dafür, dass die Klägerin in der Mobilität kaum eingeschränkt ist.
Danach konnte die Klägerin aus sitzender Position selbständig aufstehen, stehen, gehen, Treppen
steigen, auch wenn das Gangbild langsam war. Etwas Anderes ist im Falle der Klägerin nicht
nachgewiesen.
Bei der Klägerin liegen vor dem dargelegten Hintergrund nach der Auffassung des Senats auch nicht
die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ vor, selbst wenn man ihren auf das Merkzeichen „aG“
gerichteten Antrag dahingehend auslegen wollte, dass sie zumindest das Merkzeichen „G“ begehrt.
Für die erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist im
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ einzutragen. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
bzw. gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung bis zum 31. Dezember 2017 ist in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der
Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder
andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Gemäß Teil D Nr. 1 Buchst. b) Satz 2 VMG kommt es bei der Prüfung der Frage,
ob diese Voraussetzungen vorliegen, nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles
an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nicht behinderten
Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine
Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind
insbesondere als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen
der unteren Gliedmaßen und/ oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von
wenigstens 50 bedingen (Teil D Nr. 1 Buchst. d) Satz 1 VMG). Darüber hinaus können die
Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben
sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung
des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen
Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40 (Teil D Nr. 1 Buchst. d) Satz 2 VMG). Auch bei inneren
Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an (Teil
D Nr. 1 Buchst. d) Satz 3 VMG). Bei geistig behinderten Menschen sind Störungen der
Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf
Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist
eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB
von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB
unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten
Einzelfällen in Betracht (Teil D Nr. 1 Buchst. f) Sätze 3 und 4 VMG).
Vor dem dargelegten Hintergrund liegen bei der Klägerin keine Anhaltspunkte, insbesondere keine
objektivierbaren ärztlichen Befunde, vor, die dafür sprechen könnten, dass sie die in Teil D Nr. 1
Buchst. d) bis f) VMG genannten Regelbeispiele erfüllt oder dass die Klägerin den in den Regelungen
in Teil D Nr. 1 d) bis f) VMG beispielhaft aufgeführten Personenkreisen gleichzustellen sein könnte. Die
Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ sind somit nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „Bl“ liegen bei der Klägerin nicht vor.
Die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs der Blindheit werden in Teil A Nr. 6 Buchst. a), b) und c) VMG verbindlich
festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R ). Nach Teil A Nr. 6 Buchst a) VMG
ist blind ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein
behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr
als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen
Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine
gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen
Gesellschaft (DOG) vor bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, großen Skotomen sowie
homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien (vgl. Teil A Nr Buchst b) aa) bis gg) VMG).
Blind ist schließlich auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der
Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen
Störungen (Teil A Nr. 6 Buchst c) VMG). Blindheit im Sinne des Teil A Nr. 6 Buchst. a) bis c) VMG ist
danach beschränkt auf Störungen des Sehapparates. Gnostische – neuropsychologische – Störungen
des visuellen Erkennens führen nicht zur Blindheit. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik,
Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der VMG. Der Begriff der Blindheit im
Schwerbehindertenrecht braucht nicht zwangsläufig deckungsgleich zu sein mit dem der Blindheit in
anderen Gesetzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R –).
Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt sind. Wie bereits
dargelegt, weist die Klägerin allenfalls eine leichte Visusminderung auf.
Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ liegen bei der Klägerin nicht vor.
Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte
Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entsprechender Vorschriften
ist (vgl. § 3 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung – SchwbAwV –; BSG, Urteil vom 24.
November 2005 – B 9a SB 1/05 R –). Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung ab 15.
Dezember 2020 bzw. gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG in der Fassung bis zum 14. Dezember 2020 ist
eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung
oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht
dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§
33b Abs. 3 Satz 5 EStG ab 15. Dezember 2020 bzw. § 33b Abs. 6 Satz 4 EStG in der Fassung bis
zum 14. Dezember 2020). Der Gesetzeswortlaut geht auf die Kriterien zurück, die von der
Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im
Versorgungsrecht hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für Pflegezulage nach § 35 BVG
entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der
Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Pflegeversicherung – (SGB XI) angelehnt; schon daraus folgt, dass ein vollständiger Gleichklang mit
dem Recht der sozialen Pflegeversicherung nicht zu erwarten ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. November
2005 – B 9a SB 1/05 R –).
Bei den gemäß § 33b Abs. 3 EStG bzw. gemäß § 33b Abs. 6 EStG a.F. zu berücksichtigenden
Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung,
Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und
regelmäßig wiederkehren (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – mwN.). Häufig
und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf
eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege,
Verrichten der Notdurft (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. c) VMG). Die Verrichtungen in diesen Bereichen
werden unter dem Begriff der sogenannten Grundpflege zusammengefasst.
Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Bereichen der
psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation anfallen, während
Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (vgl. BSG,
Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – mwN.). Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne
auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen
Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber
infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige
Bereitschaft ist z.B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr
notwendig ist (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. c) Satz 4 VMG).
Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b Abs. 3 EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Bezug auf die
genannten Verrichtungen geht das BSG davon aus, dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe
von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens
drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die
Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit
fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In
der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den
zeitlichen Aufwand abzustellen sein. Das BSG hält es dabei für sachgerecht, die Erheblichkeit des
Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu
beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – mwN.). Gemessen an diesem
Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde
Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser
Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand – für
sich genommen – erst dann hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht
(vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R –). Um den individuellen Verhältnissen
Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen;
vielmehr kommt auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere deren wirtschaftlichem
Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der
Verrichtungen bestimmt; er ist gerade mit Blick auf die Zahl der Verrichtungen bzw. auf eine
ungünstige zeitliche Verteilung der Hilfeleistungen von Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 24. November
2005 – B 9a SB 1/05 R –). An diesen Rechtsgrundsätzen hat sich auch nichts durch die zum 1. Januar
2017 erfolgte Einführung des neuen Pflegebegriffs in §§ 14, 15 SGB XI geändert. Bei der Bewertung
der Voraussetzungen des Merkzeichens „H“ kommt es weiter auf den objektivierten Zeitaufwand an
(vgl. BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – B SB 5/18 BH –; Sächsisches LSG, Urteil vom 10.
Oktober 2019 – L 9 SB 143/16 –; LSG Darmstadt, Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19
–; Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage, S. 66).
Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen
regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung
angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies
gilt stets
- bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
- bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb
des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
und in der Regel auch
- bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen
allein einen GdB von 100 bedingen,
- bei einem Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel-oder
Fußamputation beiderseits (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. e), f) VMG).
Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für die
Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte
Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann (Teil A Nr. 4 Buchst. g VMG).
Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabes geht der Senat im Ergebnis davon aus, dass der
Klägerin der Nachteilsausgleich „H“ bzw. das Merkzeichen „H“ nicht zusteht. Dessen Voraussetzungen
sind jedenfalls nicht nachgewiesen.
Bei der Klägerin ist weder gemäß Teil A Nr. 4 Buchst. e) aa) VMG iVm Teil A Nr. 6 Buchst. d) VMG eine
hochgradige Sehstörung nachgewiesen noch eine Querschnittslähmung oder andere Behinderungen,
die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls
erfordern im Sinne von Teil A Nr. 4 Buchst. e) bb) VMG, ebenso wenig wie die Voraussetzungen von
Teil A Nr. 4 Buchst. f) bis g) VMG.
Zudem ist insbesondere weder konkret vorgetragen noch aus den vorliegenden Befunden ersichtlich,
dass die Klägerin bei zahlreichen Verrichtungen der Grundpflege dauernd der täglich
wiederkehrenden Hilfe bedarf. Vielmehr sprechen die Befunde aus dem Pflegegutachten des MDK
vom 6. Februar 2017 sogar dagegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, da ausweislich dieses
Gutachtens ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von 0 Minuten und bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung von 30 Minuten festgestellt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Klägerin offenbar mittlerweile der Pflegegrad 1 von der Pflegekasse zuerkannt wurde. Dies weist
ebenfalls eine Hilfebedürftigkeit im dargestellten Sinne nicht nach. Anderweitige objektivierbare
Anhaltspunkte fehlen.
Auch die Voraussetzungen zur Bewilligung des Merkzeichens „B“ sind im Falle der Klägerin nicht
nachgewiesen.
Der Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ richtet sich nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in
der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung (zuvor bis zum 31. Dezember 2017 nach dem
wortlautidentischen § 146 Abs. 2 SGB XI a.F.). Hiernach sind zur Mitnahme einer Begleitperson
schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge
ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die
schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere
darstellt. Nähere Maßstäbe ergeben sich aus den VMG (vgl. etwa Hessisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19 –). Nach Teil D Nr. 2 VMG kann der
Nachteilsausgleich „B“ nur anerkannt werden, wenn zusätzlich der Nachteilsausgleich „G“ oder „H“
oder „Gl“ festgestellt wurde (vgl. etwa: Masuch in: Hauck/Noftz, SGB IX,
§ 229 ; sowie schon BSG, Urteil vom 11. November 1987 – 9a RVs 6/86 –). Es ist zu beachten, ob die
schwerbehinderte Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe
beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen ist oder ob Hilfen
zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung)
erforderlich sind (Teil D Nr. 2 Buchst. b) Satz 2 VMG). Voraussetzung für ein „Ein- und Aussteigen“ ist
die Überwindung von Treppen zum und vom Bahnhof bzw. zum und vom Bahnsteig (vgl. Masuch in:
Hauck/Noftz SGB IX, § 229). Maßgebend bleibt die Bewertung nach den Kriterien in Teil D Nr. 2
Buchst. b) VMG, auch wenn die in Teil D Nr. 2 Buchst. c) VMG genannten Regelbeispiele – wie hier –
nicht vorliegen.
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“
bei der Klägerin nicht nachgewiesen. Weder sind bei ihr die Voraussetzungen der Merkzeichen „G“,
„Gl“ oder „H“ erfüllt. Noch ist anhand von objektivierbaren Nachweisen feststellbar, dass sie bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe
angewiesen ist.
Auch die Voraussetzung für das Merkzeichen „RF“ liegen bei der Klägerin nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV erhält das Merkzeichen „RF“ nur der schwerbehinderte Mensch,
der die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Die Eintragung des Merkzeichens "RF" soll ungeachtet des Wortlauts
des § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV auch den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vorliegen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6
C 48/16 – ; Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1. Oktober
2023)).
Die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 des auch in Hessen geltenden
Rundfunkbeitragsstaatvertrages zur Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. von der
Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatvertrag liegen bei der Klägerin nicht vor. Die
Klägerin hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie Empfängerin einer der Leistungen nach §
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bis 10 des Rundfunkbeitragsstaatvertrages ist. Auch eine
Sonderfürsorgeberechtigung im Sinne des § 27e BVG (Nr. 6) oder eine Eigenschaft als „taubblinder
Mensch“ (Nr. 10) hat die Klägerin nicht vorgetragen oder nachgewiesen. Sonstige
Befreiungstatbestände sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages liegen nicht vor. Insoweit sieht
§ 4 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatvertrages vor:
Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel
ermäßigt:
1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über
das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt
und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Aus den bereits dargestellten Gründen ist die Klägerin jedoch weder blind oder nicht nur
vorübergehend wesentlich sehbehindert im Sinne der Nr. 1, noch ist sie hörgeschädigt im Sinne der
Nr. 2. Es ist schließlich auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Klägerin wegen ihres Leidens an
öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne. Dies ist jedenfalls nicht nachgewiesen.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Klägerin
die Voraussetzungen anderer Merkzeichen erfüllt.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gegen das Vorliegen der von der Klägerin geltend
gemachten Ansprüche auch spricht, dass sie nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch
im Berufungsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens – hier durch den Facharzt
für Allgemeinmedizin und Rehabilitationsmedizin Dr. S. – abgelehnt hat. Trotz Hinweis des Senats auf
mögliche Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung hat die Klägerin auf die Anfragen und Anhörungen
des Senats mehrfach mitgeteilt, dass Dr. S. „zu schlechte Bewertungen“ habe, dass sie dessen
„Falschgutachten“ für entbehrlich und für nicht nötig halte sowie dass ein Gutachten des Dr. S. für sie
„unzumutbar“ sei. Damit hat die Klägerin aus der Sicht des Senats klar zum Ausdruck gebracht, dass
sie nicht bereit ist, sich von dem vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen (§ 118 SGG iVm. §
Abs. 1 Satz 1 ZPO) untersuchen zu lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Klägerin insbesondere vorgetragen hat, dass es Gründe für ihre ablehnende Haltung gegenüber Dr. S.
gebe. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente sind jedoch gerade nicht nachvollziehbar und
enthalten noch nicht einmal im Ansatz einen nachvollziehbaren Grund. Vielmehr zeigt sich in dem
Verhalten der Klägerin, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dass sie grundsätzlich Vorbehalte
gegen Sachverständige hat und diesen – sowohl Dr. M., Dr. R. als auch im Berufungsverfahren Dr. S.
– die Erstellung von Falschgutachten unterstellt. So hatte die Klägerin nach der Bestellung der
Sachverständigen Dr. M. und Dr. R. durch das Sozialgericht Fulda Befangenheitsantrag gegen die
Sachverständigen gestellt. Ihr ablehnendes Verhalten setzt die Klägerin im Berufungsverfahren
gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. fort, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Anhaltspunkt
ersichtlich ist, indem sie schon im Rahmen der Anhörung zur Person des Sachverständigen dem
Sachverständigen Dr. S. unterstellt, dass er ein „Falschgutachten“ erstellen würde und dieses als
„entbehrlich“, „unnötig“ und „unzumutbar“ bezeichnet. Dieses Verhalten der Klägerin reiht sich damit in
das gesamte Bild ihrer Verfahrensführung ein und zeigt, dass unter diesen Umständen die Erstellung
eines Sachverständigengutachtens mangels ausreichender Mitwirkung nicht möglich ist.
Auch aus diesem Grunde können somit die von der Klägerin behaupteten Tatsachen als nicht
erwiesen betrachtet werden, was zu ihren Lasten geht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/
AL 102/04 R –; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 a mwN). Denn
gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung verpflichtet.
Es trifft sie eine Mitwirkungslast, die zwar nicht unmittelbar erzwungen werden kann, bei der die
Beteiligten jedoch – wie im vorliegenden Fall – die Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen haben
(vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 a mwN). Im Rahmen
dieser Mitwirkungslast sind Beteiligte auch gehalten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, soweit ihnen
dies zumutbar ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 a mwN). Hier
sind im Fall der Klägerin für den Senat jedoch gerade keine triftigen Gründe ersichtlich, die ihre
ablehnende Haltung gegenüber Dr. S. gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.
Nach alldem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Im Namen des Volkes
Urteil Zugestellt am: L 13 SB 71/17 S 4 SB 123/13 Sozialgericht Aurich A., Justizfachangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
B.
vertreten durch
C.
– Klägerin und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte: D.
gegen
Niedersächsische Landesamt für Soziales, E.
– Beklagter und Berufungskläger –
hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ohne mündliche Verhandlung am
22. November 2017 in Bremen durch die Richter F. - Vorsitzender -, G. und die Richterin H. sowie die
ehrenamtlichen Richter I. und J. für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Feststellung
des Merkzeichens Bl (Blind) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Die 2007 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer Stoffwechselstörung (nichtketotische
Hyperglycinämie [NKH]). Wegen der Funktionsbeeinträchtigung des Stoffwechsels durch
nonketonische Hyperglycinämie mit zentralnervöser-epileptogener Beteiligung erkannte der Beklagte
einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und zuletzt die Merkzeichen H, B, G und aG zu. Für die
Klägerin besteht Pflegebedürftigkeit nach der Stufe III (jetzt Pflegegrad 5).
Am 10. Oktober 2012 stellte die durch ihre Eltern vertretene Klägerin einen Neufeststellungsantrag,
mit welchem sie die Zuerkennung des Merkzeichens Bl begehrte. Zur medizinischen
Sachverhaltsaufklärung forderte der Beklagte einen Befundbericht des Facharztes für Kinderheilkunde
und Jugendmedizin K. und das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
vom 29. Oktober 2012 an. In seinem Befundbericht vom 28. November führte K. aus, dass die
Klägerin nicht mit dem Blick folge und sie die Augenlider zu kleinen Sehschlitzen verschlossen halte.
Wenn sie die Augen aufreiße, verdrehe sie die Pupillen nach oben. Man müsse davon ausgehen, dass
das Gehirn aufgrund der Stoffwechselstörung und der täglichen Krampfanfälle visuelle
Sinneseindrücke bisher gar nicht habe verarbeiten können. Dem Befundbericht waren Berichte des
Kinder- und Jugendarztes L. vom 15. November 2011 und vom 18. September 2012, des
Kinderorthopäden M. und der Krankengymnastin N. vom 29. August 2012 beigefügt. Nach Auswertung
dieses Befundberichtes und von Berichten des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin O. vom 29.
Februar 2012, 15. Dezember 2010, 4. Mai 2011 und 25. September 2012 durch den Ärztlichen Dienst
des Beklagten (Stellungnahmen von Frau P. vom 16. November 2012 und vom 4. Februar 2013 sowie
von Frau Q. vom 20. Dezember 2012) erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar das
Merkzeichen RF zu und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens Bl ab. Zur Begründung führte der
Beklagte aus, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen kein Anhalt für eine Blindheit
nach der Versorgungsmedizin-Verordnung ergebe. Eine weitere apparative medizinische
Sachverhaltsaufklärung sei nicht erforderlich und erscheine aktuell auch nicht vertretbar.
Zur Begründung des hiergegen gerichteten Widerspruchs führten die gesetzlichen Vertreter der
Klägerin aus, dass die Klägerin in der meisten Zeit des Tages die Augen geschlossen halte oder nur
einen kleinen Spalt geöffnet habe. Nach einem Krampfanfall habe sie die Augen oft weit geöffnet, die
Pupille drehe sich jedoch im Sichtfeld unkontrolliert hin und her und bewege sich dann nach oben, so
dass von der Pupille nur noch der untere Rand zu sehen sei. Im Umgang mit der Klägerin werde
immer deutlicher, dass diese kein Interesse an ihren Augen habe. Sie habe sich dahingehend
entwickelt, dass sie sogar bei der Nahrungsaufnahme die Augen ganz schließe. Auf Veranlassung des
Beklagten erhob die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin O. die Ableitung der Visuell Evozierten
Potentiale (VEP) mittels Blitzbrille. In ihrem Bericht vom 21. August 2013 teilte O. hierzu mit. dass sich
eine erhebliche Latenzverzögerung für die N1 ergeben habe, so dass von einer ausgeprägten
zentralen Funktionsstörung auszugehen sei. Klinisch schließe und öffne die Klägerin die Augen völlig
unkontrolliert, es erfolge keine Reaktion auf eine Lichtquelle, kein Fixieren.
Gestützt auf eine weitere Stellungnahme (Frau R.) des Ärztlichen Dienstes vom 19. September 2013
wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. September als unbegründet
zurück. Die durchgeführte Blitz-VEP habe eine erhebliche Latenzverzögerung für Ableitung N1 als
Hinweis für eine ausgeprägte zentrale Funktionsstörung festgestellt. Visuelle Reize würden, wenn
auch verlangsamt, „wahrgenommen“ im Sinne einer visuellen Agnosie (Störung des Erkennens). Nach
den Vorgaben der Versorgungsmedizin- Verordnung liege bei gnostischen Störungen keine Blindheit
vor.
Die Klägerin hat, vertreten durch ihre Eltern, am 24. Oktober 2013 Klage vor dem Sozialgericht (SG)
Aurich erhoben. Zur Begründung hat sie sich unter Bezugnahme auf das Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 2004 - B 7 SF 2/03 R - darauf berufen, dass bei einer
Störung des Erkennens von Blindheit im Sinne des Gesetzes auszugehen sei. Zudem habe das BSG
in seiner Entscheidung vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R - zum bayerischen
Landesblindengeldgesetz klargestellt, dass es im Grunde nicht mehr darauf ankomme, ob die
Blindheit ursächlich im Sehzentrum anzusiedeln sei oder durch eine cerebrale Störung zumindest
mitverursacht werde.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung eines augenärztlichen Gutachtens. In seinem
Gutachten vom 23. November 2016 ist S. nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin vom 22.
November 2016 zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei der Klägerin weitgehend um eine
gnostische Störung handele, da sie keinerlei Reaktion auf visuelle Reize zeige. Aufgrund der
Speicherkrankheit sei es zu einer allgemeinen Beeinträchtigung des visuellen Systems gekommen.
Eine Erhebung der Sehschärfe und der Gesichtsfeldfunktion sei bei der Klägerin aufgrund der
fehlenden Reaktion auf visuelle Reize und der fehlenden Kommunikationsfähigkeit nicht möglich. Eine
Orientierungsfähigkeit der Klägerin sei nicht gegeben. Auch eine gnostische Störung sei als Blindheit
zu werten, wenn keine Reaktion auf visuelle Reize erfolge. Ob eine Rindenblindheit vorliege, könnte
nur mit bildgebender Diagnostik festgestellt werden Dies sei aber entbehrlich, da die Voraussetzungen
des Merkzeichens Bl auf jeden Fall erfüllt seien.
Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19. Dezember 2016 (T.) ist
der Beklagte der Klage entgegen getreten. Die Begutachtung durch U. habe den Nachweis, dass
Strukturen des optischen Apparates einer Zerstörung entsprechend geschädigt seien, nicht erbracht.
Es liege lediglich eine gnostische Störung vor, welche die Voraussetzungen einer Blindheit im Sinne
der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht erfülle.
Mit Urteil vom 27. April 2017 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide verurteilt, bei der Klägerin ab dem 10. Oktober 2012 das Merkzeichen Bl festzustellen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das BSG mit dem Urteil vom 11. August 2015
seine frühere Rechtsprechung zur Differenzierung zwischen „Benennen- Können“ und „Erkennen-
Können“ und die Notwendigkeit einer spezifischen Störung des Sehvermögens im Vergleich zu den
sonstigen Sinneswahrnehmungen bei cerebral schwerst geschädigten Menschen bei der Feststellung
des Merkmals Bl aufgegeben habe. Der Begriff der Blindheit i.S.d. geänderten Rechtsverständnisses
erfasse über die Beeinträchtigung des Sehvermögens durch einen Defekt der Augen, eine
Sehnervschädigung und Störung der Hirnrinde („Erkennen“) hinaus auch jene Fälle, in denen der
Betroffene möglicherweise ein intaktes Sehvermögen habe, die Sehnervsignale jedoch im Gehirn nicht
einordnen könne (sog. „nicht Benennen-Können“), also faktisch blind sei. Ausreichend sei insofern,
dass rein final betrachtet, ein unterhalb der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermögen (optische
Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein) objektiviert werde. Aufgrund des
Sachverständigengutachtens von S. sei bei der Klägerin die Blindheitsschwelle erreicht. Auch wenn
die Ursache der Beeinträchtigung des Sehvermögens bei der Klägerin aufgrund der aus ihrer
schweren cerebralen Schädigung resultierenden weitest gehenden Untersuchungsunfähigkeit bei
unauffälligem Organbefund letztlich nicht genau bestimmt werden könne, so habe der
Sachverständige aufgrund der fehlenden Reaktion auf visuelle Reize ausdrücklich, eindeutig und
nachvollziehbar ein unter der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermögen festgestellt. Zwar lasse sich
eine spezifische Störung des Sehvermögens bei den vorliegenden cerebralen Schäden der Klägerin
nicht herausstellen, dies sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG aber auch nicht mehr
erforderlich.
Gegen das ihm am 16. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. Mai 2017 Berufung
eingelegt. Zur Begründung hat er unter Verweis auf eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom
22. Mai 2017 (V.) im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Rechtsprechungsänderung des BSG nur
auf unklare Fälle mit Beteiligung mehrerer Organ- und insbesondere Gehirnstrukturen und
insbesondere das Verhältnis der verschiedenen Wahrnehmungsqualitäten zueinander beziehe. Die
Rechtsprechung sei nicht einschlägig, wenn eine gravierende Beeinträchtigung des Sehorgans - wie
hier- nicht bestehe. Landesblindengeld werde in Niedersachsen nicht für allein cerebral Geschädigte
gewährt, das fehlende Sehvermögen müsse jedenfalls auch organisch bedingt sein.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 27. April 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den
Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren
Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die
Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, aber
nicht begründet. Das Urteil des SG Aurich vom 27. April 2017 ist rechtmäßig. Der Bescheid des
Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2013
ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung
des Merkzeichens Bl.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 1 und Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen
die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ ergeben sich dabei aus § 3 Abs. 1 Nr. 3
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV), der seinerseits auf den § 72 Abs. 5 Zwölftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder entsprechende Vorschriften verweist. Hiernach ist ein
behinderter Mensch blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist aber gemäß § 72 Abs. 5
SGB XII auch derjenige anzusehen, bei dem die beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50
beträgt oder bei dem nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen, die dem
Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachten sind. Der Begriff der Blindheit wird weiter konkretisiert
durch die Versorgungsmedizin- Verordnung (VersMedV), die nach § 159 Abs. 7 SGB IX entsprechend
gilt, soweit noch keine Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Nach der VersMedV ist ein
behinderter
Mensch blind, wenn ihm das Augenlicht vollständig fehlt (Teil A, Nr. 6a Satz 1) oder wenn seine
Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt (Teil A, Nr. 6a,
Satz 2 Alt. 1) oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad
vorliegen, dass sie einer solchen Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind (Teil A, Nr. 6a
Satz 2 Alt. 2 und b).
Die Klägerin ist blind im Sinne des Gesetzes.
Der erkennende Senat legt seiner Entscheidung die Maßstäbe zugrunde, die das BSG in seinem
Urteil vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R - aufgestellt hat (so bereits Senatsurteile vom 21.
September 2016 - L 13 SB 123/15 und vom 13. Juni 2017 - L 13 SB 145/15). Mit diesem Urteil hat das
BSG seine Rechtsprechung geändert. Das BSG hatte bisher zwischen einer Schädigung des
Sehapparates (Störungen beim „Erkennen“) und einer Schädigung in der Verarbeitung
wahrgenommener optischer Reize (Störungen beim „Benennen“) unterschieden. Diese
Differenzierung hat es nun ausdrücklich aufgegeben. Sie könne gerade bei cerebral geschädigten
Menschen vielfach kaum nachvollzogen werden, d.h. die Ursache der Beeinträchtigung des
Sehvermögens lasse sich nicht genau bestimmen. Denn die Untersuchung visueller
Wahrnehmungsleistungen setze die Untersuchungsfähigkeit voraus. Dazu gehörten ausreichende
Leistungen in den kognitiven Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnis, ausreichende
Sprachleistungen oder Handfunktionen. Es bestehe auch kein hinreichender sachlicher Grund, eine
genaue Lokalisierung der Sehstörung zu verlangen. Entscheidend sei allein, ob es insgesamt an der
Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung „Sehen“ (optische Reizaufnahme und deren weitere
Verarbeitung im Bewusstsein) fehle (BSG, a.a.O.). Offengelassen hat das BSG die Frage, ob die
hinter der bisherigen Rechtsprechung stehende Annahme, der Wahrnehmungsvorgang stelle einen
Prozess mit klar abgrenzbaren Phasen dar, überhaupt mit der aktuellen wissenschaftlichen
Evidenzlage vereinbar sei (BSG, a.a.O.).
Aufgegeben hat das BSG insbesondere seine bisherige Rechtsprechung, dass bei cerebralen
Schäden eine spezifische Störung des Sehvermögens vorliegen müsse, andere Sinne also weniger
stark beeinträchtigt sein dürften (BSG, a.a.O.). Zur Begründung seiner neuen Rechtsprechung hat es
zunächst auf die bereits beschriebenen Erkenntnisschwierigkeiten verwiesen. Gerade bei mehrfach
schwerstbehinderten Menschen lasse sich eine spezifische Störung des Sehvermögens medizinisch
kaum verlässlich feststellen. Es bestehe das Risiko von Zufallsergebnissen. Medizintechnische
Untersuchungsmethoden seien wegen der notwendigen Sedierung oder gar Narkotisierung ethisch
kaum vertretbar. Darüber hinaus hat das BSG seine Rechtsprechungsänderung mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und dem Gebot der Gleichbehandlung behinderter
Menschen (Art. 3 Abs.
Satz 2 GG; Art 5 UN-Behindertenrechtskonvention) begründet. Diese Gebote verböten es, bei schwer
cerebral geschädigten Menschen zu verlangen, dass die zur Blindheit führende Beeinträchtigung ihres
Sehvermögens noch deutlich stärker ausgeprägt sei als die Beeinträchtigung ihrer sonstigen
Sinneswahrnehmungen. Es existiere kein hinreichender sachlicher Grund, dass zwar derjenige als
blind gelte, der „nur“ blind sei, nicht aber derjenige, bei dem zusätzlich noch ein Verlust oder eine
schwere Schädigung anderer Sinnesorgane vorliege.
Die Maßstäbe, die das BSG in seinem Urteil vom 11. August 2015 dargelegt hat, gelten unabhängig
davon, ob sich im konkreten Fall die Ursache der Sehstörung feststellen lässt, zumal es seine neue
Rechtsprechung auch und gerade mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG sowie des Art 5
UN-Behindertenrechtskonvention begründet hat. Es kommt daher entgegen der Auffassung des
Beklagten von vornherein nicht darauf an, ob hier einer der Fälle vorliegt, die das BSG zu einer
Änderung seiner Rechtsprechung bewogen haben. Ebenfalls entgegen der Auffassung des Beklagten
lässt sich auch dem Niedersächsischen Landesblindengesetz kein Ausschluss cerebral bedingter
Sehstörungen entnehmen. Vielmehr ist die Blindheit oder Sehstörung nach § 1 Abs. 7
Niedersächsisches Landesblindengeldgesetz durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1
Satz 1 SGB XI nachzuweisen, so dass die oben erwähnten Normen maßgeblich bleiben. Unabhängig
davon könnte das Landesblindengeldgesetz nicht die Maßstäbe für die Zuerkennung des
Merkzeichens „Bl“ modifizieren.
Nach den Maßstäben der neueren Rechtsprechung des BSG hat die Klägerin als blind zu gelten. Zwar
fehlt ihr das Augenlicht nicht vollständig. Auch hat sich nicht beweisen lassen, dass ihre Sehschärfe
auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 1/50 beträgt. Zur Überzeugung des erkennenden
Senats liegen jedoch andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vor,
dass sie einer solchen Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Unter Berücksichtigung
des Gutachtens von S. und der Berichte von K., L. und O. steht zur Überzeugung des Senats fest,
dass die Klägerin nicht zu einer differenzierten Sinneswahrnehmung im Stande ist. Nach den
Feststellungen von S. zeigt die Klägerin keine Reaktion auf optische Reize. Im Rahmen seiner
Untersuchung hat die Klägerin weder auf Licht, noch Gegenstände reagiert. Die Pupillen haben
allenfalls eine schwache Reaktion auf Licht gezeigt. Auch die bei der Funduskopie verwendete helle
Lichtquelle hat zu keiner Abwehrreaktion bzw. zu einem Lidschlussreflex geführt. O. hat ausgeführt,
dass die Klägerin die Augen völlig unkontrolliert schließe und öffne, es erfolge keine Reaktion auf eine
Lichtquelle, kein Fixieren. Gleichfalls hat K. ausgeführt, dass die Klägerin nicht mit dem Blick folge und
sie die Augenlider zu kleinen Sehschlitzen verschlossen halte. Wenn sie die Augen aufreiße, verdrehe
sie die Pupillen nach oben. Man müsse davon ausgehen, dass das Gehirn aufgrund der
Stoffwechselstörung und der täglichen Krampfanfälle visuelle Sinneseindrücke bisher gar nicht habe
verarbeiten können. Hiermit steht auch die Schilderung der gesetzlichen
Vertreterin der Klägerin, an deren Glaubhaftigkeit der Senat keine Zweifel hat, im Einklang, wonach
die Klägerin kein Interesse an einer optischen Sinneswahrnehmung zeige. Bei diesen Befunden ist
davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schwerstschädigung nie eine wirkliche
Sehleistung erreicht hat. Dieser Einschätzung steht das Ergebnis der VEP mittels Blitzbrille nicht
entgegen. Die bloße (schwache) Wahrnehmung von Lichtblitzen ohne die Fähigkeit des Erkennens
von Gegenständen oder Personen nebst cerbraler Verarbeitung dieses Erkennens genügt nicht zur
Annahme, dass eine Person im Sinne von visueller Sinneswahrnehmung sehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom
Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch
das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist von einem bei
dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht
einzulegen. Sie muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und
die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Beschwerde in schriftlicher Form ist zu richten an
das Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte- Platz 5, 34119 Kassel bzw. das Bundessozialgericht,
34114 Kassel (nur Brief und Postkarte).Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte
Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundessozialgericht" in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln
ist. Über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de)
können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das
Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
1. Rechtsanwälte,
2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
3. selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
für ihre Mitglieder,
4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände
für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung
und deren Mitglieder,
6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die
Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der
behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer
Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für
ihre Mitglieder,
7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis
6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung
und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Organisationen zu den Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach
Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen
Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss dargelegt werden, dass
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit
das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
F. G. H.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter
Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Der Antrag kann
von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in
elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende
Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu
benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das
Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt
werden. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufüllen, zu
unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann in das elektronische Gerichtspostfach
des Bundessozialgerichts zu übermitteln. Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der
Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Ist dem
Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt
zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom
Bundessozialgericht ausgewählt.
III. Ergänzende Hinweise
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies
gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Im Namen des Volkes
Urteil Zugestellt am: L 13 SB 71/17 S 4 SB 123/13 Sozialgericht Aurich A., Justizfachangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
B.
vertreten durch
C.
– Klägerin und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte: D.
gegen
Niedersächsische Landesamt für Soziales, E.
– Beklagter und Berufungskläger –
hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ohne mündliche Verhandlung am
22. November 2017 in Bremen durch die Richter F. - Vorsitzender -, G. und die Richterin H. sowie die
ehrenamtlichen Richter I. und J. für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Feststellung
des Merkzeichens Bl (Blind) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Die 2007 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer Stoffwechselstörung (nichtketotische
Hyperglycinämie [NKH]). Wegen der Funktionsbeeinträchtigung des Stoffwechsels durch
nonketonische Hyperglycinämie mit zentralnervöser-epileptogener Beteiligung erkannte der Beklagte
einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und zuletzt die Merkzeichen H, B, G und aG zu. Für die
Klägerin besteht Pflegebedürftigkeit nach der Stufe III (jetzt Pflegegrad 5).
Am 10. Oktober 2012 stellte die durch ihre Eltern vertretene Klägerin einen Neufeststellungsantrag,
mit welchem sie die Zuerkennung des Merkzeichens Bl begehrte. Zur medizinischen
Sachverhaltsaufklärung forderte der Beklagte einen Befundbericht des Facharztes für Kinderheilkunde
und Jugendmedizin K. und das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
vom 29. Oktober 2012 an. In seinem Befundbericht vom 28. November führte K. aus, dass die
Klägerin nicht mit dem Blick folge und sie die Augenlider zu kleinen Sehschlitzen verschlossen halte.
Wenn sie die Augen aufreiße, verdrehe sie die Pupillen nach oben. Man müsse davon ausgehen, dass
das Gehirn aufgrund der Stoffwechselstörung und der täglichen Krampfanfälle visuelle
Sinneseindrücke bisher gar nicht habe verarbeiten können. Dem Befundbericht waren Berichte des
Kinder- und Jugendarztes L. vom 15. November 2011 und vom 18. September 2012, des
Kinderorthopäden M. und der Krankengymnastin N. vom 29. August 2012 beigefügt. Nach Auswertung
dieses Befundberichtes und von Berichten des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin O. vom 29.
Februar 2012, 15. Dezember 2010, 4. Mai 2011 und 25. September 2012 durch den Ärztlichen Dienst
des Beklagten (Stellungnahmen von Frau P. vom 16. November 2012 und vom 4. Februar 2013 sowie
von Frau Q. vom 20. Dezember 2012) erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar das
Merkzeichen RF zu und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens Bl ab. Zur Begründung führte der
Beklagte aus, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen kein Anhalt für eine Blindheit
nach der Versorgungsmedizin-Verordnung ergebe. Eine weitere apparative medizinische
Sachverhaltsaufklärung sei nicht erforderlich und erscheine aktuell auch nicht vertretbar.
Zur Begründung des hiergegen gerichteten Widerspruchs führten die gesetzlichen Vertreter der
Klägerin aus, dass die Klägerin in der meisten Zeit des Tages die Augen geschlossen halte oder nur
einen kleinen Spalt geöffnet habe. Nach einem Krampfanfall habe sie die Augen oft weit geöffnet, die
Pupille drehe sich jedoch im Sichtfeld unkontrolliert hin und her und bewege sich dann nach oben, so
dass von der Pupille nur noch der untere Rand zu sehen sei. Im Umgang mit der Klägerin werde
immer deutlicher, dass diese kein Interesse an ihren Augen habe. Sie habe sich dahingehend
entwickelt, dass sie sogar bei der Nahrungsaufnahme die Augen ganz schließe. Auf Veranlassung des
Beklagten erhob die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin O. die Ableitung der Visuell Evozierten
Potentiale (VEP) mittels Blitzbrille. In ihrem Bericht vom 21. August 2013 teilte O. hierzu mit. dass sich
eine erhebliche Latenzverzögerung für die N1 ergeben habe, so dass von einer ausgeprägten
zentralen Funktionsstörung auszugehen sei. Klinisch schließe und öffne die Klägerin die Augen völlig
unkontrolliert, es erfolge keine Reaktion auf eine Lichtquelle, kein Fixieren.
Gestützt auf eine weitere Stellungnahme (Frau R.) des Ärztlichen Dienstes vom 19. September 2013
wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. September als unbegründet
zurück. Die durchgeführte Blitz-VEP habe eine erhebliche Latenzverzögerung für Ableitung N1 als
Hinweis für eine ausgeprägte zentrale Funktionsstörung festgestellt. Visuelle Reize würden, wenn
auch verlangsamt, „wahrgenommen“ im Sinne einer visuellen Agnosie (Störung des Erkennens). Nach
den Vorgaben der Versorgungsmedizin- Verordnung liege bei gnostischen Störungen keine Blindheit
vor.
Die Klägerin hat, vertreten durch ihre Eltern, am 24. Oktober 2013 Klage vor dem Sozialgericht (SG)
Aurich erhoben. Zur Begründung hat sie sich unter Bezugnahme auf das Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 2004 - B 7 SF 2/03 R - darauf berufen, dass bei einer
Störung des Erkennens von Blindheit im Sinne des Gesetzes auszugehen sei. Zudem habe das BSG
in seiner Entscheidung vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R - zum bayerischen
Landesblindengeldgesetz klargestellt, dass es im Grunde nicht mehr darauf ankomme, ob die
Blindheit ursächlich im Sehzentrum anzusiedeln sei oder durch eine cerebrale Störung zumindest
mitverursacht werde.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung eines augenärztlichen Gutachtens. In seinem
Gutachten vom 23. November 2016 ist S. nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin vom 22.
November 2016 zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei der Klägerin weitgehend um eine
gnostische Störung handele, da sie keinerlei Reaktion auf visuelle Reize zeige. Aufgrund der
Speicherkrankheit sei es zu einer allgemeinen Beeinträchtigung des visuellen Systems gekommen.
Eine Erhebung der Sehschärfe und der Gesichtsfeldfunktion sei bei der Klägerin aufgrund der
fehlenden Reaktion auf visuelle Reize und der fehlenden Kommunikationsfähigkeit nicht möglich. Eine
Orientierungsfähigkeit der Klägerin sei nicht gegeben. Auch eine gnostische Störung sei als Blindheit
zu werten, wenn keine Reaktion auf visuelle Reize erfolge. Ob eine Rindenblindheit vorliege, könnte
nur mit bildgebender Diagnostik festgestellt werden Dies sei aber entbehrlich, da die Voraussetzungen
des Merkzeichens Bl auf jeden Fall erfüllt seien.
Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19. Dezember 2016 (T.) ist
der Beklagte der Klage entgegen getreten. Die Begutachtung durch U. habe den Nachweis, dass
Strukturen des optischen Apparates einer Zerstörung entsprechend geschädigt seien, nicht erbracht.
Es liege lediglich eine gnostische Störung vor, welche die Voraussetzungen einer Blindheit im Sinne
der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht erfülle.
Mit Urteil vom 27. April 2017 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide verurteilt, bei der Klägerin ab dem 10. Oktober 2012 das Merkzeichen Bl festzustellen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das BSG mit dem Urteil vom 11. August 2015
seine frühere Rechtsprechung zur Differenzierung zwischen „Benennen- Können“ und „Erkennen-
Können“ und die Notwendigkeit einer spezifischen Störung des Sehvermögens im Vergleich zu den
sonstigen Sinneswahrnehmungen bei cerebral schwerst geschädigten Menschen bei der Feststellung
des Merkmals Bl aufgegeben habe. Der Begriff der Blindheit i.S.d. geänderten Rechtsverständnisses
erfasse über die Beeinträchtigung des Sehvermögens durch einen Defekt der Augen, eine
Sehnervschädigung und Störung der Hirnrinde („Erkennen“) hinaus auch jene Fälle, in denen der
Betroffene möglicherweise ein intaktes Sehvermögen habe, die Sehnervsignale jedoch im Gehirn nicht
einordnen könne (sog. „nicht Benennen-Können“), also faktisch blind sei. Ausreichend sei insofern,
dass rein final betrachtet, ein unterhalb der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermögen (optische
Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein) objektiviert werde. Aufgrund des
Sachverständigengutachtens von S. sei bei der Klägerin die Blindheitsschwelle erreicht. Auch wenn
die Ursache der Beeinträchtigung des Sehvermögens bei der Klägerin aufgrund der aus ihrer
schweren cerebralen Schädigung resultierenden weitest gehenden Untersuchungsunfähigkeit bei
unauffälligem Organbefund letztlich nicht genau bestimmt werden könne, so habe der
Sachverständige aufgrund der fehlenden Reaktion auf visuelle Reize ausdrücklich, eindeutig und
nachvollziehbar ein unter der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermögen festgestellt. Zwar lasse sich
eine spezifische Störung des Sehvermögens bei den vorliegenden cerebralen Schäden der Klägerin
nicht herausstellen, dies sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG aber auch nicht mehr
erforderlich.
Gegen das ihm am 16. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. Mai 2017 Berufung
eingelegt. Zur Begründung hat er unter Verweis auf eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom
22. Mai 2017 (V.) im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Rechtsprechungsänderung des BSG nur
auf unklare Fälle mit Beteiligung mehrerer Organ- und insbesondere Gehirnstrukturen und
insbesondere das Verhältnis der verschiedenen Wahrnehmungsqualitäten zueinander beziehe. Die
Rechtsprechung sei nicht einschlägig, wenn eine gravierende Beeinträchtigung des Sehorgans - wie
hier- nicht bestehe. Landesblindengeld werde in Niedersachsen nicht für allein cerebral Geschädigte
gewährt, das fehlende Sehvermögen müsse jedenfalls auch organisch bedingt sein.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 27. April 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den
Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren
Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die
Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, aber
nicht begründet. Das Urteil des SG Aurich vom 27. April 2017 ist rechtmäßig. Der Bescheid des
Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2013
ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung
des Merkzeichens Bl.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 1 und Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen
die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ ergeben sich dabei aus § 3 Abs. 1 Nr. 3
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV), der seinerseits auf den § 72 Abs. 5 Zwölftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder entsprechende Vorschriften verweist. Hiernach ist ein
behinderter Mensch blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist aber gemäß § 72 Abs. 5
SGB XII auch derjenige anzusehen, bei dem die beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50
beträgt oder bei dem nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen, die dem
Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachten sind. Der Begriff der Blindheit wird weiter konkretisiert
durch die Versorgungsmedizin- Verordnung (VersMedV), die nach § 159 Abs. 7 SGB IX entsprechend
gilt, soweit noch keine Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Nach der VersMedV ist ein
behinderter
Mensch blind, wenn ihm das Augenlicht vollständig fehlt (Teil A, Nr. 6a Satz 1) oder wenn seine
Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt (Teil A, Nr. 6a,
Satz 2 Alt. 1) oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad
vorliegen, dass sie einer solchen Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind (Teil A, Nr. 6a
Satz 2 Alt. 2 und b).
Die Klägerin ist blind im Sinne des Gesetzes.
Der erkennende Senat legt seiner Entscheidung die Maßstäbe zugrunde, die das BSG in seinem
Urteil vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R - aufgestellt hat (so bereits Senatsurteile vom 21.
September 2016 - L 13 SB 123/15 und vom 13. Juni 2017 - L 13 SB 145/15). Mit diesem Urteil hat das
BSG seine Rechtsprechung geändert. Das BSG hatte bisher zwischen einer Schädigung des
Sehapparates (Störungen beim „Erkennen“) und einer Schädigung in der Verarbeitung
wahrgenommener optischer Reize (Störungen beim „Benennen“) unterschieden. Diese
Differenzierung hat es nun ausdrücklich aufgegeben. Sie könne gerade bei cerebral geschädigten
Menschen vielfach kaum nachvollzogen werden, d.h. die Ursache der Beeinträchtigung des
Sehvermögens lasse sich nicht genau bestimmen. Denn die Untersuchung visueller
Wahrnehmungsleistungen setze die Untersuchungsfähigkeit voraus. Dazu gehörten ausreichende
Leistungen in den kognitiven Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnis, ausreichende
Sprachleistungen oder Handfunktionen. Es bestehe auch kein hinreichender sachlicher Grund, eine
genaue Lokalisierung der Sehstörung zu verlangen. Entscheidend sei allein, ob es insgesamt an der
Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung „Sehen“ (optische Reizaufnahme und deren weitere
Verarbeitung im Bewusstsein) fehle (BSG, a.a.O.). Offengelassen hat das BSG die Frage, ob die
hinter der bisherigen Rechtsprechung stehende Annahme, der Wahrnehmungsvorgang stelle einen
Prozess mit klar abgrenzbaren Phasen dar, überhaupt mit der aktuellen wissenschaftlichen
Evidenzlage vereinbar sei (BSG, a.a.O.).
Aufgegeben hat das BSG insbesondere seine bisherige Rechtsprechung, dass bei cerebralen
Schäden eine spezifische Störung des Sehvermögens vorliegen müsse, andere Sinne also weniger
stark beeinträchtigt sein dürften (BSG, a.a.O.). Zur Begründung seiner neuen Rechtsprechung hat es
zunächst auf die bereits beschriebenen Erkenntnisschwierigkeiten verwiesen. Gerade bei mehrfach
schwerstbehinderten Menschen lasse sich eine spezifische Störung des Sehvermögens medizinisch
kaum verlässlich feststellen. Es bestehe das Risiko von Zufallsergebnissen. Medizintechnische
Untersuchungsmethoden seien wegen der notwendigen Sedierung oder gar Narkotisierung ethisch
kaum vertretbar. Darüber hinaus hat das BSG seine Rechtsprechungsänderung mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und dem Gebot der Gleichbehandlung behinderter
Menschen (Art. 3 Abs.
Satz 2 GG; Art 5 UN-Behindertenrechtskonvention) begründet. Diese Gebote verböten es, bei schwer
cerebral geschädigten Menschen zu verlangen, dass die zur Blindheit führende Beeinträchtigung ihres
Sehvermögens noch deutlich stärker ausgeprägt sei als die Beeinträchtigung ihrer sonstigen
Sinneswahrnehmungen. Es existiere kein hinreichender sachlicher Grund, dass zwar derjenige als
blind gelte, der „nur“ blind sei, nicht aber derjenige, bei dem zusätzlich noch ein Verlust oder eine
schwere Schädigung anderer Sinnesorgane vorliege.
Die Maßstäbe, die das BSG in seinem Urteil vom 11. August 2015 dargelegt hat, gelten unabhängig
davon, ob sich im konkreten Fall die Ursache der Sehstörung feststellen lässt, zumal es seine neue
Rechtsprechung auch und gerade mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG sowie des Art 5
UN-Behindertenrechtskonvention begründet hat. Es kommt daher entgegen der Auffassung des
Beklagten von vornherein nicht darauf an, ob hier einer der Fälle vorliegt, die das BSG zu einer
Änderung seiner Rechtsprechung bewogen haben. Ebenfalls entgegen der Auffassung des Beklagten
lässt sich auch dem Niedersächsischen Landesblindengesetz kein Ausschluss cerebral bedingter
Sehstörungen entnehmen. Vielmehr ist die Blindheit oder Sehstörung nach § 1 Abs. 7
Niedersächsisches Landesblindengeldgesetz durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1
Satz 1 SGB XI nachzuweisen, so dass die oben erwähnten Normen maßgeblich bleiben. Unabhängig
davon könnte das Landesblindengeldgesetz nicht die Maßstäbe für die Zuerkennung des
Merkzeichens „Bl“ modifizieren.
Nach den Maßstäben der neueren Rechtsprechung des BSG hat die Klägerin als blind zu gelten. Zwar
fehlt ihr das Augenlicht nicht vollständig. Auch hat sich nicht beweisen lassen, dass ihre Sehschärfe
auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 1/50 beträgt. Zur Überzeugung des erkennenden
Senats liegen jedoch andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vor,
dass sie einer solchen Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Unter Berücksichtigung
des Gutachtens von S. und der Berichte von K., L. und O. steht zur Überzeugung des Senats fest,
dass die Klägerin nicht zu einer differenzierten Sinneswahrnehmung im Stande ist. Nach den
Feststellungen von S. zeigt die Klägerin keine Reaktion auf optische Reize. Im Rahmen seiner
Untersuchung hat die Klägerin weder auf Licht, noch Gegenstände reagiert. Die Pupillen haben
allenfalls eine schwache Reaktion auf Licht gezeigt. Auch die bei der Funduskopie verwendete helle
Lichtquelle hat zu keiner Abwehrreaktion bzw. zu einem Lidschlussreflex geführt. O. hat ausgeführt,
dass die Klägerin die Augen völlig unkontrolliert schließe und öffne, es erfolge keine Reaktion auf eine
Lichtquelle, kein Fixieren. Gleichfalls hat K. ausgeführt, dass die Klägerin nicht mit dem Blick folge und
sie die Augenlider zu kleinen Sehschlitzen verschlossen halte. Wenn sie die Augen aufreiße, verdrehe
sie die Pupillen nach oben. Man müsse davon ausgehen, dass das Gehirn aufgrund der
Stoffwechselstörung und der täglichen Krampfanfälle visuelle Sinneseindrücke bisher gar nicht habe
verarbeiten können. Hiermit steht auch die Schilderung der gesetzlichen
Vertreterin der Klägerin, an deren Glaubhaftigkeit der Senat keine Zweifel hat, im Einklang, wonach
die Klägerin kein Interesse an einer optischen Sinneswahrnehmung zeige. Bei diesen Befunden ist
davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schwerstschädigung nie eine wirkliche
Sehleistung erreicht hat. Dieser Einschätzung steht das Ergebnis der VEP mittels Blitzbrille nicht
entgegen. Die bloße (schwache) Wahrnehmung von Lichtblitzen ohne die Fähigkeit des Erkennens
von Gegenständen oder Personen nebst cerbraler Verarbeitung dieses Erkennens genügt nicht zur
Annahme, dass eine Person im Sinne von visueller Sinneswahrnehmung sehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom
Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch
das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist von einem bei
dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht
einzulegen. Sie muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und
die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Beschwerde in schriftlicher Form ist zu richten an
das Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte- Platz 5, 34119 Kassel bzw. das Bundessozialgericht,
34114 Kassel (nur Brief und Postkarte).Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte
Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundessozialgericht" in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln
ist. Über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de)
können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das
Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
1. Rechtsanwälte,
2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
3. selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
für ihre Mitglieder,
4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände
für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung
und deren Mitglieder,
6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die
Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der
behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer
Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für
ihre Mitglieder,
7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis
6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung
und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Organisationen zu den Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach
Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen
Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss dargelegt werden, dass
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit
das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
F. G. H.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter
Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Der Antrag kann
von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in
elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende
Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu
benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das
Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt
werden. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufüllen, zu
unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann in das elektronische Gerichtspostfach
des Bundessozialgerichts zu übermitteln. Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der
Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Ist dem
Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt
zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom
Bundessozialgericht ausgewählt.
III. Ergänzende Hinweise
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies
gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.