BSG – 19.12.2016 – B 9 SB 73/16 B
Merkzeichen Bl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Beschluss
BSG – 19.12.2016 – B 9 SB 73/16 B
Einordnung: Nichtzulassungsbeschwerde / Vollbeweis
Bedeutung: Verfahrensrechtliche Ergänzung zur damaligen Bl-Rechtsprechung. Das BSG entschied
nicht materiell über Blindheit; Beanstandungen der Beweiswürdigung bzw. des Vollbeweises
begründeten für sich keine Revisionszulassung.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 21. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe
I. Das LSG Niedersachen-Bremen hat mit Urteil vom 21.9.2016 einen Anspruch der Klägerin auf
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl
(Blindheit) ab dem 1.3.2013 bejaht und den Beklagten entsprechend zur Feststellung verurteilt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Beklagte Beschwerde zum
BSG eingelegt und diese mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)
sowie mit einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) begründet. Bei der dementen Klägerin könne nicht
mit Sicherheit gesagt werden, ob das Sehvermögen 1/50 oder weniger oder vielleicht 1/20 oder
weniger betrage. Somit könne der erforderliche Blindheitsnachweis nicht geführt werden, da eine
Quantifizierung und Qualifizierung des Sehvermögens an den allgemeinen Beeinträchtigungen der
Klägerin und auch an den weiteren vorliegenden medizinischen Besonderheiten scheitere. Insoweit
müsse die Klägerin nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen tragen, dass eine
(große) Ungewissheit bezüglich der für sie günstigen Tatsachen verblieben sei. Das in der
vorliegenden Rechtssache gleichwohl die Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl festgestellt
worden seien, werfe die entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige sowie klärungsfähige
Rechtsfrage auf. Denn im sozialgerichtlichen Verfahren seien die einen Anspruch begründenden
Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, dh mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit,
nachzuweisen. Darüber hinaus weiche die Entscheidung des LSG von der ständigen Rechtsprechung
des BSG ab.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den
gesetzlichen Anforderungen, weil weder eine behauptete grundsätzliche Bedeutung (1.) noch die
zudem geltend gemachte Divergenz (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3
SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2
Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im
angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den
Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3- § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111
Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 204 Nr 33 S 151 f mwN).
Eine solche Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht herausgearbeitet. Ihre Kritik, dass LSG habe sich
in seinem Urteil nicht mit den insgesamt vorliegenden Funktionsstörungen beim Sehen ausreichend
auseinandergesetzt und den erforderlichen Beweismaßstab nicht beachtet, wendet sich in der Sache
lediglich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Damit kann sie keinen Erfolg haben, weil die
Richtigkeit der Entscheidung nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist (BSG SozR 1500
§ 160a Nr 7).
Die Beschwerde hätte sich vielmehr unter Darlegung einer konkreten Rechtsfrage mit der
verbindlichen Rechtsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens Bl und der darauf basierenden Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen.
Insofern wäre insbesondere eine Darlegung der Senatsentscheidung vom 11.8.2015 (B 9 BL 1/14 R,
BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3) erforderlich gewesen, in der das BSG unter anderem
ausgeführt hat, dass eine der Blindheit entsprechende gleich schwere cerebrale Störung des
Sehvermögens keine spezifische Sehstörung voraussetzt. Denn zur Darlegung der
Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr
ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen
erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B -). Dies hat die Beschwerde
versäumt.
2. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 160 Abs 2
Nr 2 SGG) darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des
Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG,
des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide
miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - ; BSG
Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - ; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B -
mwN).
Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa
lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06
B - ; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Der Beklagte legt allerdings die für eine Divergenz
notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar.
Zwar führt der Beklagte die Entscheidung des BSG mit Urteil vom 28.6.2000 (B 9 VG 3/99 R) an und
macht geltend, dass das LSG die Voraussetzungen für einen Vollbeweis verkannt habe, weil hierfür
ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich sei, dass bei Abwägung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr
am Vorliegen der Tatsachen zweifele. Denn an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen
Fähigkeiten der Betroffenen unterhalb der vorgegebenen Blindheitsschwelle lägen, habe sich auch
durch die neue Rechtsprechung nichts geändert; der Blindheitsnachweis müsse weiterhin erbracht
werden. Mit diesen Ausführungen legt der Beklagte weder einen Rechtssatz aus der LSG-
Entscheidung noch einen Rechtssatz aus der BSG-Entscheidung dar und behauptet nicht einmal,
dass das LSG in seiner Entscheidung insbesondere den Kriterien des BSG in dessen Rechtsprechung
ausdrücklich habe widersprechen wollen und andere - eigene - rechtliche Maßstäbe entwickelt habe.
Tatsächlich rügt die Beschwerdebegründung, das LSG habe die gesetzlichen Vorgaben für die
Feststellung eines Vollbeweises unrichtig angewandt und daher den Beklagten zu Unrecht verurteilt,
bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl
festzustellen. Damit rügt der Beklagte die unrichtige Anwendung des Gesetzes. Die behaupteten
Fehler der Rechtsanwendung sind jedoch für sich allein, wie oben bereits dargestellt, kein
Zulassungsgrund (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
3. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S
Halbs 2 iVm § 169 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.