BSG – 30.06.2014 – B 9 BL 2/13 B
Merkzeichen Bl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Beschluss
BSG – 30.06.2014 – B 9 BL 2/13 B
Einordnung: Blindengeld / Nichtzulassungsbeschwerde
Bedeutung: Verfahrensrechtliche Blindengeldentscheidung aus der Zeit vor der
Rechtsprechungsänderung 2015; keine eigenständige materielle Leitentscheidung zum Merkzeichen
Bl.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. September 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache Blindheitshilfe nach dem Saarländischen Gesetz über die
Gewährung einer Blindheitshilfe. Den nach rechtsseitiger Hirnblutung im Juni gestellten Antrag des
Klägers auf Blindheitshilfe lehnte der Beklagte ab mit der Begründung, die neurologische
Begutachtung habe keine Erklärung für die vom Kläger angegebene hochgradige Einschränkung des
Sehvermögens ergeben. Eine cerebrale Genese könne ausgeschlossen werden. Das eingeholte
augenärztliche Gutachten zeige, dass der Kläger ein funktional verwertbares Sehvermögen habe. Am
ehesten liege eine funktionelle Sehstörung mit parazentraler Fixation vor, die subjektiv als Blindheit
wahrgenommen werde (Bescheid vom 16.9.2010; Widerspruchsbescheid vom 6.6.2011). Klage und
Berufung waren ohne Erfolg. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, die im
Berufungsverfahren ergänzend beauftragte augenärztliche Sachverständige habe beim Kläger eine
Blindheit nach den maßgeblichen Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht feststellen
können. Zweifellos habe der Kläger eine große Schädigung des rechten Großhirns im Bereich der
Sehbahn erlitten, die zu Gesichtsfeldausfällen die linke Raumhälfte betreffend führten. Eine
Rindenblindheit könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Auf
die Ursache der Sehstörung käme es zwar nicht an. Die Beeinträchtigung des Sehvermögens iS von
faktischer Blindheit sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch abzugrenzen von
seelisch/geistigen Behinderungen. Gnostische Störungen seien Blindheit nicht gleichzusetzen. Aus §
2 Abs 1 SGB IX könne nicht zwingend eine Gleichstellung von körperlicher und seelischer Blindheit
abgeleitet werden. Die Sachverständige halte die rein subjektiv erlebte Blindheit im Regelfall einer
Therapie für zugänglich. Die Anerkennung als Blindheit könne sich unter diesen Umständen
kontraproduktiv auswirken (Urteil vom 24.9.2013).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
LSG.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG
iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen.
1. Der Senat entscheidet nicht abschließend, ob die mit der Prozessführung beauftragte r GmbH eine
zur Vertretung vor dem BSG zugelassene Organisation iS des § 73 Abs 4 S 2 iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 5
bis 9 SGG ist. Es handelt sich bei der neu zum 1.10.2009 gegründeten Gesellschaft nicht um eine
Vereinigung, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die
Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der
behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer
Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bietet (§
Abs 2 S 2 Nr 8 SGG). Diese auf das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom
12.12.2007 (BGBl I 2840) zurückgehende Regelung erfasst jene Vereinigungen und Sozialverbände,
die seit jeher zum Kreis der nach § 14 SGG Vorschlagsberechtigten zählen (BT-Drucks 16/3655 S 95).
Dazu gehört die r GmbH nicht.
Ob die r GmbH eine juristische Person nach § 73 Abs 2 S 2 Nr 9 SGG ist, "deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen,
wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser
Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation
für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet", könnte zweifelhaft sein. Zwar ist zum Zeitpunkt der
Beschwerdeeinlegung der D. eV 100%iger Gesellschafter der r. GmbH gewesen, zu dessen Aufgaben
nach § 2 Abs 2 Nr 2 Buchst b der Satzung vom 18. bis 20.5.2006 auch die Rechtsberatung,
Rechtsvertretung und Verbandsklagen in behinderungsspezifischen Angelegenheiten gehören. Dieser
hatte auch eine Gesellschafterhaftungserklärung abgegeben. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom
5.6.2009 ist der Zweck der Gesellschaft indes die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für behinderte
Menschen, deren sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der
Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt, iS von § 68 Nr 3 AO (§ 2 Abs 1). Mit der
vorgenannten Beschäftigung fördert und stabilisiert die Gesellschaft deren Fähigkeit insbesondere auf
dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der rechtlichen Beratung und
Rechtsvertretung, insbesondere durch die außergerichtliche Vertretung der Mitglieder der
Gesellschafter und deren Untergliederungen gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie bei
den Gerichten der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Angelegenheiten im Zusammenhang mit
deren Behinderung und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 2). Danach sind
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder des Gesellschafters zwar insbesondere, aber
keineswegs ausschließlicher Gegenstand der Gesellschaft. Der Vergleich zu § 73 Abs 2 S 2 Nr 8
SGG, der insoweit bereits eine wesentliche Umfassung dieser Tätigkeiten vom satzungsgemäßen
Aufgabenbereich der dort genannten Vereinigungen ausreichen lässt, verdeutlicht, dass die Vertretung
durch eine juristische Person nach § 73 Abs 2 S 2 Nr 9 SGG engeren Anforderungen unterliegt. Die
zur Rechtsberatung gegründete juristische Person darf danach ausschließlich diese Aufgabe
wahrnehmen (vgl auch schon BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6). Die auf das Gesetz zur
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom
31.8.1998 (BGBl I 2600) zurückgehende Einschränkung wollte den
og Vereinigungen lediglich Prozessvertretung in modernen Organisationsformen ermöglichen (BT-
Drucks 13/11035 S 27).
2. Die Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG
abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten
Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.
Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen
Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die
Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über
den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR
3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Der Kläger formuliert als Rechtsfragen, ob das vom BSG in seinem Urteil vom 31.1.1995 - 1 RS 1/93 -,
fortgeführt in den Urteilen vom 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R - und vom 20.7.2005 - B 9a BL 1/05 R -
entwickelte Konzept, eine Abgrenzung zwischen "Erkennensstörung", die zur Anerkennung
gesetzlicher Blindheit und in der Konsequenz zu Ansprüchen auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und
zu Leistungen nach den Landesblindengeldgesetzen führt, und der "Benennungsstörung", die
derartige Ansprüche ausschließt, in dieser Form aufrechterhalten werden kann oder ob die
Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises nicht weitere Faktoren - insbesondere die
Teilhabebeeinträchtigung - einbeziehen muss.
Es ist schon nicht klar, ob der Kläger damit insgesamt entscheidungserhebliche Fragen des revisiblen
Rechts (§ 162 SGG) aufwirft, die in einem späteren Revisionsverfahren der Klärung zugänglich wären
(vgl BSG Beschluss vom 11.2.2014 - B 12 KR 47/13 B - mwN). Jedenfalls zeigt er den Klärungsbedarf
nicht ausreichend auf. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch
grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von
welcher Seite und mit welcher Begründung der vorhandenen Rechtsprechung widersprochen werde
bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51). Dasselbe gilt für
die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die
bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen
Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich
ausschlössen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 b). Diesen Anforderungen wird die
Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger benennt schon keine wesentliche Kritik der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung,
die Benennensstörungen aus dem Begriff der faktischen Blindheit ausgliedert. Die insoweit allein
bemühte Entscheidung des Bayerischen LSG vom 31.1.2013 - L 15 BL 6/07 - erschöpft sich nach den
Darlegungen des Klägers in nicht entscheidungserheblichen allgemeinen Zweifeln und beinhaltet
keinerlei substantielle Einwendungen. Soweit der Kläger darüber hinaus auf das im SGB IX geltende
Finalitätsprinzip hinweist und hieraus einen Verstoß gegen höherrangiges Recht des aus Nr 23 Abs 4
der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht, 1996, 2004 in Teil A, Nr 6c der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-
Verordnung (VersMedV) übernommenen generellen Ausschlusses der visuellen Agnosie und anderer
gnostischer Störungen ableitet, versäumt er allerdings, sich - unbeschadet der Klärungsfähigkeit -
damit zu beschäftigen, dass das Finalitätsprinzip seit jeher im Recht der behinderten Menschen
Gültigkeit beansprucht (vgl BSG SozR 4- § 69 Nr 10 mwN) und die zitierte höchstrichterliche
Rechtsprechung Benennensstörungen gleichwohl von den für Blindheit maßgeblichen Störungen des
Erkennen-könnens unterscheidet (vgl auch Dau, jurisPR-SozR 24/2009 Anm 4). Auch geht die
Beschwerdebegründung nicht darauf ein, ob das zugrunde gelegte antizipierte
Sachverständigenwissen nach dem aktuellen Wissensstand unzutreffend ist (vgl BSG Beschluss vom
9.12.1997 - 9 BVs 47/97 -; zur AnlVersMedV BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - mwN).
Insoweit hilft auch der allgemeine Hinweis auf das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des
Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 5 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) nicht weiter. Wer sich
auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich
verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben
soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05
B und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage
stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung
erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Daran fehlt es ebenso
wenig wie an einer Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art 5 UN-BRK
(BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69 ). Insoweit hätte sich die Beschwerdebegründung nicht
zuletzt näher mit den Gründen für die Differenzierung von Blindheit, faktischer Blindheit und
"Seelenblindheit" beschäftigen müssen.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.