SG Berlin – 08.01.2014 – S 192 SB 1306/12
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Gerichtsbescheid
SG Berlin – 08.01.2014 – S 192 SB 1306/12
Einordnung: Isoliertes B / Inzidentprüfung
Bedeutung: B kann nicht isoliert festgestellt werden, wenn G bestandskräftig abgelehnt und H/Gl
nicht Gegenstand sind; keine inzidente Nachholung von G.
Entscheidungstext
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten, wobei die Kostenentscheidung im
Widerspruchsbescheid vom 09.05.2012 hiervon unberührt bleibt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“
(Berechtigung für eine ständige Begleitung) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Durch Bescheid vom 06.01.2011 stellte der Beklagte auf den Neufeststellungsantrag der Klägerin vom
August 2010 bei ihr einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie die Voraussetzungen für das
Merkzeichen „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) fest. Die Voraussetzungen für das
Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) lehnte er ab.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 06.04.2011, beim Beklagten eingegangen am 12.04.2011,
dass sie einen Überprüfungsantrag bezüglich der Ablehnung des Merkzeichens „aG“ durch den
Bescheid vom 06.01.2011 stelle. Weiter führte sie darin aus, dem Beklagten sei bekannt, dass sie aus
psychischen Gründen gehindert sei, ihre Wohnung allein zu verlassen. Daher bestehe das Recht auf
Begleitung.
Mit Bescheid 06.12.2011 lehnte die Beklagte den am 12.04.2011 eingegangenen Antrag ab, da eine
neue Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht nicht getroffen werden könne. Die
Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ und „B“ verneinte er. Es müsse bei der im Bescheid vom
06.01.2011 getroffenen Feststellung verbleiben.
Gegen den Bescheid vom 06.12.2011 legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2011
Widerspruch ein. Die daraufhin durch den Beklagten veranlasste ärztliche Untersuchung der Klägerin
führte zu den folgenden Feststellungen (vgl. ärztliches Gutachten vom 07.02.2012):
a) Verlust des Kehlkopfes, Tracheostoma (GdB 80) b) Psychische Störungen (Neurosen), Depression
(GdB 30) c) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (GdB 30) d) Funktionsbehinderung des
Hüftgelenkes, Funktionsbehinderung des Kniegelenkes (GdB 20) e) Funktionsbehinderung des
Schultergelenkes (GdB 20) f) Schwerhörigkeit (GdB 20) g) Chronische Bronchitis (GdB 20) h)
Gleichgewichtsstörungen (GdB 20) i) Sehminderung links > rechts (GdB 10).
Im Gutachten wurde u. a. ausgeführt, dass der Gesamt-GdB von 90 auf 100 angehoben werden sollte.
Der mobilitätsbedingte GdB läge aber unter 50, so dass die Merkzeichen „G“ und „B“ nicht begründet
seien. Eine Angsterkrankung bedinge nach den Richtlinien kein Merkzeichen „B“.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2012 entschied der Beklagte, dass der GdB nunmehr 100
betrage und die Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ weiterhin vorlägen. Im Übrigen wies er
den Widerspruch vom 17.12.2011 als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, dass nach
der versorgungsärztlichen Beurteilung die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“
und „B“ nicht vorlägen. Die Ausführungen der Klägerin ließen keine Gesichtspunkte erkennen, die eine
abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Widerspruch habe daher keinen
weitergehenden Erfolg gehabt.
Die Klägerin hat am 23. Mai 2012 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren
nur bezüglich der Anerkennung des Merkzeichens „B“ weiter verfolgt. Die Klägerin trägt zur
Klagebegründung im Wesentlichen vor:
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ lägen vor. Wie dem Beklagten bekannt sei, könne sie
sich ohne fremde Hilfe nicht mehr aus ihrer Wohnung bewegen. Sie könne infolge der seelischen
Behinderung ohne fremde Hilfe das Haus nicht verlassen. Sie stehe damit schlechter als solche
Personen, die aufgrund einer erheblichen Gehbehinderung nur mit Beeinträchtigungen am
Straßenverkehr teilnehmen können. Infolge ihrer Behinderung sei sie nicht nur „regelmäßig“, sondern
vielmehr „stets“ auf fremde Hilfe angewiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides 06.12.2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.05.2012 zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist im Wesentlichen auf deren Gründe.
Das Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom
13.07.2012 wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte
vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg Erfolg (Beschluss v. 07.08.2013, Az. L 13 SB
162/12 B PKH).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch
Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und
rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin kann das begehrte Merkzeichen „B“ nicht zuerkannt
werden.
Gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden - hier das Landesamt für Gesundheit und Soziales < Versorgungsamt > Berlin -
die erforderlichen Feststellungen, wenn neben dem Vorliegen von Behinderungen weitere
gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind.
Nach §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt und hat Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, wer als
schwerbehinderter Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere
Leiden, oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (Merkzeichen „G“). Zur
Mitnahme einer Begleitperson sind gem. § 146 Abs. 2 S. 1 SGB IX schwerbehinderte Menschen
berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind (Merkzeichen „B“).
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ können hier nicht festgestellt werden,
da die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ mit dem streitigen Widerspruchsbescheid
bestandskräftig abgelehnt wurden und die alternativ heranzuziehenden Merkzeichen „H“ (hilflos) und
„Gl“ (gehörlos) hier nicht Klagegegenstand geworden sind. Eine isolierte Feststellung der
Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ ohne zumindest gleichzeitige Feststellung der
Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ sieht das Gesetz nach Überzeugung der
Kammer nicht vor.
Die Kammer verweist hierzu auf das Zusammenspiel der Regelungen in § 145 SGB IX und § 146 SGB
IX, aus denen sich die oben dargelegte Verzahnung zwischen dem Merkzeichen „B“ und den
Merkzeichen „G“, „H“ und „Gl“ ergibt. Die Vergünstigungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Merkzeichens „B“ sind in § 145 Abs. 2 SGB IX näher geregelt. Gem. § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
besteht Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nah- und Fernverkehr für die Beförderung einer
Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung
zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten
Menschen eingetragen ist. Es wird also in § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX zur Benennung der begünstigten
Schwerbehinderten Bezug genommen auf § 145 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Nach dieser Norm kommen in
den Genuss einer unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr solche schwerbehinderten Menschen,
die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
oder hilflos oder gehörlos sind und dies durch Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten
Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX belegen können. Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in §
Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX sowie § 146 Abs. 2 SGB IX folgt somit, dass die Berechtigung für die
Mitnahme einer Begleitperson nur für schwerbehinderte Menschen im Besitz eines
Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ gilt (vgl. Kossens in: Kossens/
von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl., § 145). Ohne Vorliegen der Voraussetzungen für mindestens
eines dieser Merkzeichen kann das Merkzeichen „B“ einem Behinderten nicht zuerkannt werden. Das
entspricht auch der zutreffenden Regelung in Teil D Nr. 2 b) der Anlage zu § 2 der Versorgungs-
Medizinverordnung (VersMedV).
Diese Rechtsauffassung wird bestätigt durch das unveröffentlichte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg
vom 20.01.2012 (Az. L 11 SB 137/09) und die dort zitierten Entscheidungen. In jenem Urteil führte das
LSG zur der hier aufgeworfenen Rechtsfrage u. a. wie folgt aus:
„Ungeachtet dessen fehlt es aber für alle genannten Merkzeichen - also auch für das Merkzeichen „G“
- an der zwingenden Voraussetzung, dass deren gesundheitliche Voraussetzungen positiv festgestellt
sind oder aufgrund Verurteilung des Senats im hiesigen Verfahren zulässigerweise festzustellen sind.
Für die Merkzeichen „Gl“ und „H“ dürfte insoweit noch nicht einmal ein Verwaltungsverfahren
durchlaufen worden sein. In Bezug auf das Merkzeichen „G“ liegt eine bestandskräftige Ablehnung der
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen durch Bescheid vom 12. Oktober 2006 in der
Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2007 vor. Soweit die erneute Ablehnung insoweit mit
Bescheid vom 19. April 2011 infolge Widerspruchs nicht bestandskräftig ist, fehlt es gleichwohl an
einer positiven Verwaltungsentscheidung des Beklagten. Damit können aber schon aus diesem Grund
die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ nicht festgestellt werden. Auf die
Verzahnung der Merkzeichen „G“ und „B“ hat bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11.
November 1987 (9a RVs 6/86 –) hingewiesen. Ohne Zuerkennung des Merkzeichens „G“ kommt die
Zuerkennung des Merkzeichens „B“ demnach nicht in Betracht (vgl. auch BSG, Urteile v. 13. Juli 1988
- 9/9a RVs 14/87 - und vom 6. September 1989 - 9 RVs 1/88 -, Bayerisches Landessozialgericht,
Urteil v. 28. Juli 2009 - L 15 SB 151/06 - alle bei). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass
nur so widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden können. Denn würde der Senat inzident
das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ bejahen und dem
Kläger das Merkzeichen „B“ zusprechen, so wäre der Beklagte gleichwohl nicht daran gehindert, den
Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. April 2011 zurückzuweisen, dem Kläger das Merkzeichen
„G“ also nicht zuzuerkennen. Die (unsinnige) Folge wäre, dass nur die Begleitperson des Klägers
unentgeltlich befördert würde, nicht aber der Kläger selbst.“
Danach kann hier die Feststellung des Merkzeichen „B“ nicht in Betracht kommen. Das Merkzeichen
„G“ wurde mit dem streitigen Widerspruchsbescheid bestandskräftig abgelehnt und die Merkzeichen
„H“ und „Gl“ sind weder Gegenstand des Widerspruchs- noch des Klageverfahrens geworden. Eine
positive Feststellung der Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ liegt nicht vor und ist
auch im Rahmen dieses Klageverfahrens nicht möglich.
Zu den geltend gemachten psychisch bedingten Angst- und Neurosezuständen, die nach Meinung der
Klägerin eine Begleitperson erforderlich machen, bleibt zudem noch anzumerken, dass solche
psychischen Funktionsbeeinträchtigungen keine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen „G“)
begründen können (vgl. BSG, Urteil v. 10.05.1994, 9 BVs 45/93). Damit können die geschilderten
Beeinträchtigungen auch nicht mittelbar die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ ermöglichen.
Gleiches gilt für die im Rahmen der ärztlichen Begutachtung von der Klägerin genannten
Sprachschwierigkeiten bzw. fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache.
Aus den obigen Gründen vermag die Kammer der abweichenden Entscheidung des LSG Berlin-
Brandenburg in dem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 07.08.2013 (Az. L
SB 162/12 B PKH, abrufbar bei) nicht zu folgen.
Die Kammer kann entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich nicht erkennen, dass die
entscheidungserheblichen Normen gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoßen
würden. Behinderte Personen, die die Voraussetzungen nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht erfüllen,
können aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht mit solchen Menschen gleichbehandelt werden,
die jene Voraussetzungen erfüllen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist daher nicht feststellbar.
Es bleibt somit bei der Feststellung des Beklagten über die Ablehnung des Merkzeichens „B“. Die
angefochtenen Bescheide sind also nicht zu beanstanden. Die Klage konnte daher keinen Erfolg
haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache, wobei die
in Bestandskraft erwachsene Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 09.05.2012 zu
berücksichtigen war.