SG Aachen – 15.10.2019 – S 12 SB 652/18
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
SG Aachen – 15.10.2019 – S 12 SB 652/18
Einordnung: Gesichtsfeldausfall / G als Anknüpfung
Bedeutung: Halbseitiger Gesichtsfeldausfall führte nicht zu der erforderlichen Orientierungsstörung; G
und damit auch B wurden abgelehnt.
Entscheidungstext
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligen ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Merkzeichen G und B streitig.
Mit Bescheid vom 26.09.2016 stellte der Beklagte bei dem am 00.00.0000 geborenen Klä-ger
aufgrund bestehender Hirndurchblutungsstörungen und Funktionsstörungen von Herz- und Kreislauf
einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Die ebenfalls begehrte Feststellung der Merkzeichen
G, B, H und RF wurde abgelehnt. Das hiergegen durchge-führte Klageverfahren S 18 SB 1104/16, in
welchem u.a. ein Gutachten von Dr. Q. einge-holt worden war, endete durch Klagerücknahme am
08.08.2017.
Am gleichen Tag stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Feststellung der Merkzeichen G und B. Der
Beklagte holte daraufhin Befundberichte des Internisten Dr. U. und des Augenarztes Dr. I. ein und
wertete diese durch seinen ärztlichen Dienst aus. Dieser kam zu
der Einschätzung der GdB sei weiter mit 50 zutreffend bewertet und die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der begehrten Merkzeichen seien nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 15.02.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Hiergegen legte er am
07.03.2018 Widerspruch ein und verwies unter anderem darauf, dass bei ihm mittlerweile der
Pflegegrad 2 festgestellt worden sei. Das entsprechende Pflegegutachten fügte er bei. Nach dessen
Auswertung blieb der ärztliche Dienst des Beklagten bei der Einschätzung, dass die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der begehrten Merk-zeichen nicht gegeben seien. Die Bezirksregierung
Münster wies den Widerspruch darauf-hin mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2018 als unbegründet
zurück.
Am 03.08.2018 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des behandelnden
Ophthalmologen Dr I. und des Internisten Dr. U. sowie eines augenärztlichen Gutachtens des Prof. Dr.
X. und eines internistisch-arbeitsmedizinischen Gutachtens des Dr. Q. Die Beteiligten haben zu den
Gutachten schriftsätzlich Stellung genommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2019 hat der Kläger, vertreten durch seinen
Prozessbevollmächtigten, beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
15.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2018 zu verurteilen, bei ihm die
gesundheitlichen Voraussetzungen zur Zuerkennung des Merkzeichens G und B festzustellen. Der
Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die
beigezogene Verfahrensakte S 18 SB 1104/16 und die Verwaltungsakte des Be-klagten, deren
wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des
§ 54 Abs. 2 SGG nicht beschwert, da diese rechtmäßig sind. Er hat weder ei-nen Anspruch auf
Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Merkzeichens G (dazu unten I.) noch des Merkzeichens B (da-zu unten II.).
I. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe
und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-teilhabegesetz – BTHG) vom
23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) sind Menschen mit Behinde-rungen solche, die körperliche, seelische,
geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleich-berechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne
liegt dabei dann vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter
typischen Zustand ab-weicht, § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.
Gemäß § 152 Abs. 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch
gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
für schwerbehinderte Menschen sind.
Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind, dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen des
sozialgerichtlichen Verfahrens auch im Schwerbehindertenrecht, grundsätzlich im Vollbe-weis, d.h. mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS
2/98 R =; Bayerisches LSG Urteil vom 18.06.2013 – L 15 BL 6/10 =; Bayerisches LSG Urteil vom
05.02.2013 – L 15 SB 23/10). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die
erforderlichen Tatsa-chen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist
indes-sen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnis-ses
des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der
Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R =), d.h. dass die
Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 1/92 =). Lässt sich
der Vollbeweis nicht führen, geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten dessen, der sich zur
Begründung seines An-spruchs oder rechtlichen Handelns auf ihr Vorliegen stützen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G.
Maßgeblich für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ist bei der vorliegenden Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-scheidung (vgl. hierzu
Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54; LSG Nordrhein-
Westfalen Beschluss vom 02.05.2018 – L 17 SB 347/17 =).
Gemäß dem seit dem 01.01.2018 geltenden § 228 Abs. 1 SGB IX wird ein schwerbehinderter Mensch,
der infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos ist, im öffentlichen Personenverkehr unentgeltlich befördert,
wenn dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist. Über das Vorliegen der
damit angesprochenen gesundheitlichen Merkma-le treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behör-den die erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1
und 4 SGB IX).
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkei-ten oder nicht ohne
Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzu-legen vermag, die üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
Diese gesetzliche Regelung wird konkretisiert durch D Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der auf-grund § 30
Abs. 16 Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1
und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (BGBl. I 2008, S. 2412 - Versorgungsmedizin-
Verordnung) vom 10.12.2008 (Versorgungsmedizini-sche Grundsätze), die bis zum Erlass einer
Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX (nä-her: Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl.
2018, § 153 SGB IX) gemäß 159 Abs. 7 SGB IX a.F. (§ 241 Abs. 5 SGB IX n. F.) weiterhin auch im
Schwerbehindertenrecht zur Anwendung kommt (vgl. hierzu ausführlich SG Aachen Urteil vom
16.10.2018 - S 18 SB 317/17 = unter Hinweis auf BT-Drucksache 18/3190, S. 5; vgl. dazu auch LSG
Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.01.2019 - L 21 SB 224/16 = ju-ris).
Teil D Ziffer 1 lit b) Satz 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze stellt hierbei zunächst klar, dass
bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, es nicht auf die konkreten örtlichen
Verhältnisse des Einzelfalles ankommt, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h.
altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als
ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer
halben Stunde zurückgelegt wird. Eine weitere Konkretisierung der Norm gibt freilich Teil D Ziffer 1 lit
d) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Danach sind die Voraussetzungen für die Annahme
einer erheblichen Beein-trächtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer
behinderungsbeding-ten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die
Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwir-
belsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die
Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben
sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit beson-ders auswirken, z. B. bei Versteifung
des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußge-lenks in ungünstiger Stellung, arteriellen
Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung
entscheidend auf die Einschrän-kung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der
Herzleistung we-nigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung
der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Lei-den mit
einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chroni-sche
Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt an-zusehen.
Auch bei Störungen der Orientierungsfähigkeit kann das Merkeichen festzustellen sein, wenn diese zu
einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen. Hier stellen die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze aber normativ klar, dass dies dann der Fall ist, wenn
Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 vorliegen. Bei Sehbe-hinderungen, die einen
GdB von 50 oder 60 bedingen, kommt das Merkzeichen dann in Betracht, wenn eine Kombination mit
erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige
Behinderung) besteht, vgl. Teil D Ziffer 1 lit f) Satz 1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Der Kläger leidet zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Entscheidung an: 1.
Gesichtsfeldbeeinträchtigung (homonyme Hemianopsie nach rechts) 2. Folgezustand nach
Schlaganfall 3. Funktionsstörung von Herz- und Kreislauf 4. Hörminderung, minimaler Schwindel 5.
Hyperreagibilität 6. Nierenfunktionsstörung
Das Vorliegen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen steht nach Auffassung der Kammer aufgrund
der im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Befund- und Arztberichte sowie der Gutachten
des Internisten und Sozialmediziners Dr. Q. und des Augenarztes Prof. Dr. X. fest. Die Gutachten
beruhen auf umfangreichen Untersuchungen erfahrener gerichtlicher Sachverständigen, die unter
Einsatz von diversen Hilfsmitteln durchgeführt worden sind. Die Kammer hat keinen Anlass an der
Richtigkeit der in dem Gutachten er-hobenen medizinischen Befunde und gestellten Diagnosen zu
zweifeln. Diese decken sich mit den Feststellungen und Diagnosen der behandelnden Ärzte. Die
Beteiligten haben nach Auffassung der Kammer auch keine substantiierten Einwände gegen die
medizini-schen Feststellungen erhoben. Eine neurologische Begutachtung, welche von Prof. Dr. X. als
möglich gesehen wurde, war nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Sie teilt insoweit die
Auffassung des Gutachters Dr. Q., der dargelegt hatte, dass seit dem Schlaganfall 2016 die Indikation
für eine neurologische Untersuchung nicht (mehr) gestellt worden war.
Es liegen mithin wesentliche Beeinträchtigungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet,
insbesondere sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße und/
oder der Wirbelsäule beim Kläger nicht vor. Nachvollziehbar erheblich be-einträchtigt wird der Kläger
allerdings durch die nach dem Schlaganfall verbliebene Ge-sichtsfeldbeeinträchtigung.
Wie bereits oben dargelegt, kommt auch bei bestehenden Sehbehinderungen unter dem
Gesichtspunkt der Störung der Orientierungsfähigkeit die Feststellung des Merkzeichens G in
Betracht. Dies allerdings nur, wenn die Sehstörungen für sich einen GdB von mindes-tens 70
bedingen oder jedoch zumindest 50, wobei in diesem Fall erhebliche Störungen der
Ausgleichsfunktion (etwa im Sinne einer hochgradigen Schwerhörigkeit beidseits oder einer geistigen
Behinderung) kumulativ bestehen müssen.
Die bei dem Kläger bestehende homonyme Hemianopsie (vgl. zu diesem Krankheitsbild ausführlich,
Machner, Störungen der visuellen Suche bei Patienten mit homonymer Hemi-anopsie und Patienten
mit Kleinhirninfarkt, Dissertation 2005, S. 6 ff., abrufbar unter https://www.zhb.uni-luebeck.de/epubs/
ediss226.pdf) bedingt, wie vom Gutachter Prof. Dr. X. zutreffend dargelegt gemäß Teil B Ziffer 4.5 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen GdB von 40 (vgl. dazu auch Dörfler/Eisenmenger/
Lippert/Wandl, Medizinische Gut-achten, 2. Aufl. 2015, 12.1.4.; Lachenmayr, Begutachtung in der
Augenheilkunde, 3. Aufl. 2019, 5.2). Hierdurch bedingt, dies erachtet die Kammer nicht zuletzt
aufgrund der Schil-derungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung für glaubhaft, hat
der Klä-ger Schwierigkeiten sich zu orientieren (vgl. zu den Orientierungsschwierigkeiten beim
Vorliegen dieses Krankheitsbildes auch, Reckert, ZPA 2014, 323 [324]). Diese vom Kläger
beschriebenen Orientierungsstörungen erreichen nach Auffassung der Kammer aber kei-nesfalls das
Ausmaß, welches durch die für die Vergabe des Merkzeichens G durch in Teil D Ziffer 1 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze beschriebenen Regelbeispiele vor-gegeben ist (zum
Regelbeispielcharakter vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.01.2019 - L 21 SB 224/16 =;
LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.06.2016 – L 7 SB 46/14 =). Dies wäre aber Voraussetzung für die
Annahme des ent-sprechenden Merkzeichens. Der Verlust eines Auges mit dauernder, einer
Behandlung nicht zugänglicher Eiterung der Augenhöhle wird nach Teil B Ziffer 4.1 der Versorgungs-
medizinschen Grundsätze mit einem GdB von 40 bewertet. Dies macht nach Auffassung der Kammer
deutlich, dass der GdB von 40 für die homonyme Hemianopsie nicht allein den Ausfall des Auges
berücksichtigt – denn eine Sehschärfe von 0 wird für sich mit ei-nem GdB von 25 in Ansatz gebracht –
sondern darüber hinaus, die mit der Einschränkung des Sichtfelds bei bestehendem Visus
hinausgehenden – auch vom Kläger beschriebenen – Beeinträchtigungen. Diese Beeinträchtigungen
begründen aber keine Orientierungslosig-keit, die vergleichbar einer Situation wäre, der sich ein
Einäugiger mit Ausfall temporalen Gesichtsfeldhälfte des anderen Auges (GdB 70) oder ein geistig
Behinderter, bei dem ein GdB von mindestens 80 für diese Behinderung ausgesetzt sieht. Dies wird
normativ durch die entsprechend unterschiedlich hohen GdB deutlich. Da die vom Kläger geklagte
Orien-tierungslosigkeit nicht das erforderliche Maß erreicht, kommt die Bewilligung des Merkzei-chens
G nicht in Betracht. Die übrigen bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind ebenfalls
nicht geeignet, das Merkzeichen zu begründen.
II. Die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
des Merkzeichens B scheidet ebenfalls aus.
Gemäß § § 228 Abs. 1 SGB IX n.F. wird die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen, der
infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
oder hilflos oder gehörlos ist, im öffentlichen Personenverkehr un-entgeltlich befördert, wenn die
Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachge-wiesen und dies im Ausweis des
schwerbehinderten Menschen eingetragen ist. Über das Vorliegen der damit angesprochenen
gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durch-führung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden die erforderlichen Fest-stellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX a.F. bzw. § 152
Abs. 1 und 4 SGB IX n.F.). Nach Teil D Ziffer 2 lit b) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist
eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die
Voraussetzun-gen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von
öf-fentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewie-sen sind.
Der Tatbestand für die Zuerkennung des Merkzeichens B knüpft mithin an die "G", "Gl" und "H" an. Die
Zuerkennung des Merkzeichens "B" kann somit nur erfolgen, wenn das Merkzeichen "G", "H" oder "Bl"
zuerkannt ist (LSG Baden-Württenberg Urteil vom 22.03.2019 - L 8 SB 3550/18 unter Hinweis auf so
BSG Urteil vom 11.11.1987 - 9a RVs 6/86, freilich noch zu, SchwebG). Weiter ist Voraussetzung, dass
sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regel-mäßig auf frem-de
Hilfe angewiesen sind (§ 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; § 146 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F.). Da bei dem
Kläger weder das Merkzeichen G noch das Merkzeichen H festgestellt worden sind scheidet die
Zuerkennung des Merkzeichens B ebenfalls aus.
Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.