Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 21.09.2017 – L 10 SB
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 21.09.2017 – L 10 SB
121/14
Einordnung: Grundvoraussetzungen
Bedeutung: B setzt zweierlei voraus: Anknüpfung an G, H oder Gl und regelmäßigen
behinderungsbedingten Hilfebedarf bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Im konkreten Fall
fehlten die Voraussetzungen.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. August 2014 wird
zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens „B“ auf seinem Schwerbehindertenausweis vorliegen.
Der Kläger hat die spanische Staatsangehörigkeit. Er ist 1966 in der Bundesrepublik Deutschland
geboren. Nachdem bei ihm in frühester Kindheit eine Hörstörung aufgetreten war, hat er eine
Schwerhörigenschule in I. besucht. Abschließend hat er eine Berufsausbildung zum Elektroinstallateur
durchlaufen.
Der Beklagte hat bei dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 23. Mai 2012 in Ausführung eines Urteils
des Sozialgerichts Hannover vom 4. Mai 2012 mit Wirkung ab Mä einen Grad der Behinderung (GdB)
von 90 wegen einer
beidseitigen, in der Kindheit erworbenen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit
Sprachstörungen
festgestellt. Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Gesamt-GdB blieben dabei
Funktionsstörungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30)
Handbeschwerden beidseits (Einzel-GdB 10).
Bereits mit Bescheid vom 6. Juni 2003 hatte der Beklagte mit Wirkung ab dem 28. Oktober 2002 das
Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen „RF“ und „Gl“ festgestellt.
Im Mai 2012 beantragte der Kläger die rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen des
Merkzeichens „B“ ab 2003. Hierzu legte er weitere medizinische Unterlagen vor. Der Beklagte
veranlasste eine hno-ärztliche Begutachtung des Klägers. Der Kläger lehnte mit Hinweis darauf eine
weitere Untersuchung ab, dass dem Beklagten aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen
alle Erkenntnisse zur Entscheidung über seinen Antrag bekannt seien. Mit Bescheid vom 5. Dezember
2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mä lehnte der Beklagte die Neufeststellung
ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ lägen nicht vor. Eine wesentliche
Änderung gegenüber den Verhältnissen der letzten Feststellung sei nicht eingetreten.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hannover erhoben, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass er bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel auf das Hören und Verstehen von Sprachdurchsagen angewiesen sei. Hierzu benötige
er eine Begleitperson.
Nach Beiziehung eines Befundberichtes des behandelnden HNO-Arztes des Klägers hat das
Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 28. August 2014 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe
keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens „B“. Nach den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sei das Merkzeichen „B“ nur für solche Hörbehinderte zu
vergeben, bei denen die Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gegeben seien. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall.
Gegen das ihm am 3. September 2014 zugestellte Urteil wendet sich die am 4. Oktober 2014 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er verfolgt unter Wiederholung und
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Anliegen weiter. Ergänzend weist er darauf hin,
dass bei ihm durchaus eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
vorliege. Außerdem komme es wegen schwergradiger schlafbezogener Atemstörungen wiederholt
tagsüber zu Abwesenheitszuständen. Zur Glaubhaftmachung dessen hat der Kläger medizinische
Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. August 2014 und den Bescheid des Beklagten vom
5. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mä aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens „B“
seit 2003 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. August 2014
zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und seinen mit ihm überprüften Bescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht
begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat in seiner angefochtenen Entscheidung
zutreffend festgestellt, dass der angegriffene Bescheid des Beklagten nicht rechtswidrig ist und den
Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten verletzt. Auch nach Auffassung des Senates liegen bei
dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ nicht vor.
Die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ setzt nach dem Wortlaut des § 145 Abs. 2 Satz 1, § 146 Abs.
SGB IX in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) zweierlei
voraus: zum einen, dass bei derjenigen Person, der das Merkzeichen zuerkannt werden soll, die
Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 mit Ausnahme des Satzes 2 (Ausweis muss mit gültiger
Wertmarke versehen sein) vorliegen. Und zum anderen, dass er für die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist.
Die erstgenannte Voraussetzung ist nur bei solchen schwerbehinderten Menschen gegeben, die
selbst die gesundheitlichen Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für die Zuerkennung
eines der Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ erfüllen (vgl. zu der im Wesentlichen gleichlautenden
Regelung im früheren Schwerbehindertengesetz BSG, Urteil vom 11. November 1987, Az.: 9a RVs
6/86, SozR 3870 § 58 Nr. 2; Urteil vom 13. Juli 1988, Az.: 9/9a RVs 14/87, SozR 1500 § 128 Nr. 37;
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2009, Az.: L 15 SB 151/06; Senatsurteil vom 9.
August 2012, Az.: L 10 SB 10/12). Einem behinderten Mensch steht deshalb das Merkzeichen „B“
nicht zu, obwohl er für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist
und deshalb die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 SGB IX erfüllt, wenn er nicht zugleich die
gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ erfüllt.
Andererseits steht aber auch einem Behinderten nicht bereits deshalb das Merkzeichen „B“ zu, weil er
bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in irgendeiner Beziehung Hilfe benötigt. Das nämlich
erscheint dem Senat im vorliegenden Fall durchaus plausibel. Ohne weitere Ermittlungen geht der
Senat nach dem Vorbringen des Klägers davon aus, dass er bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel zur Wahrnehmung akustischer Hinweise, Warnungen oder Signale die Vermittlung
einer hörenden Person benötigt. Dabei kann der Senat ausdrücklich dahingestellt bleiben lassen, ob
tatsächlich zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Wahrnehmung auch akustischer Hinweise
notwendig ist, oder ob es nicht stattdessen inzwischen auch andere, insbesondere optisch
wahrnehmbare Hinweisquellen gibt. Denn jedenfalls genügt auch die Notwendigkeit der
Wahrnehmung akustischer Hinweise allein zur Erfüllung der Voraussetzungen des Merkzeichens
nicht.
Die seit dem 12. Dezember 2006 geltende aktuelle Fassung des § 146 Abs. 2 SGB IX beruht auf Art. 6
Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006, BGBl I, 2742. Mit diesem Gesetz wurde lediglich eine
sprachliche Veränderung der Vorschrift vorgenommen, mit der klargestellt werden sollte, dass Inhaber
von Schwerbehindertenausweisen mit dem Merkzeichen „B“ im öffentlichen Personennahverkehr ohne
Begleitperson nicht regelmäßig eine Gefahr für sich oder andere darstellen. Ausdrücklich hat aber der
Gesetzgeber dadurch eine Einengung oder Ausweitung des begünstigten Personenkreises gegenüber
der bis dahin geltenden Regelung nicht beabsichtigt (vgl. dazu BTDrs. 16/3007 S. 21 zu Nr. 3). Es ist
deshalb gerechtfertigt, zur Auslegung der gegenwärtig geltenden Fassung der Vorschrift auch auf den
bis zum 11. Dezember 2006 anwendbaren Wortlaut zurückzugreifen. Danach setzte das Merkzeichen
voraus, dass eine ständige Begleitung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig
notwendig ist. Dies macht deutlich, dass ein nur gelegentlicher Hilfebedarf für die Zuerkennung des
Merkzeichens ebenso wenig ausreichend ist, wie ein Hilfebedarf, der sich nur auf die Überwindung
von Hindernissen von geringer Bedeutung bezieht. Mit Rücksicht auf § 159 Abs. 7 SGB IX ist zudem
die entsprechende Anwendung der Regelungen in der Anlage zu § 2 der gemäß § 30 Abs. 16 BVG
erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (im Folgenden: Anlage) gerechtfertigt (s. dazu auch LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2015, Az.: L 6 SB 1430/15). Insoweit ist im vorliegenden
Zusammenhang auf Teil D Nr. 2 der Anlage zu verweisen.
Nach dieser Regelung kommt es darauf an, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt benötigt werden oder ob
Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sind. Als Regelbeispiele für die
Annahme der Notwendigkeit ständiger Begleitung sind nach Teil D Nr. 2 Absatz c) der Anlage
Querschnittgelähmte, Ohnhänder, Blinde sowie solche Seh- oder Hörbehinderte oder geistig
behinderte Menschen und Anfallskranke genannt, bei denen die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Mit der Beschreibung
der zuletzt genannten Personengruppen wird auf die Regelungen in Teil D Nr. 1 Absätze e) und f) der
Anlage Bezug genommen.
Eine Störung der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit führt, liegt nach Teil D Nr. 1 Buchstabe. f) der Anlage vor, wenn eine mit einem
GdB von wenigstens 70 zu bewertende Sehbehinderung oder eine mit einem GdB von wenigstens 50
zu bewertende Sehbehinderung in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion
(z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) vorliegt. Dasselbe gilt bei geistig
behinderten Menschen insbesondere dann, wenn sie sich auf nicht täglich benutzten Wegen nur
schwer zurechtfinden können, was regelmäßig einen GdB für die geistige Behinderung von nicht unter
80 voraussetzt. Bei Hörbehinderung ist eine solche Störung der Orientierungsfähigkeit – nur – bei
Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter – in der Regel bis zum 16.
Lebensjahr – oder im Erwachsenenalter bei einer derartigen Störung in Kombination mit erheblichen
Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehstörung oder geistige Behinderung) gerechtfertigt.
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze benötigt der Kläger zum Ein- oder Aussteigen oder
während der Fahrt keine Hilfe. Solches wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Auch die
Voraussetzungen für die Annahme gravierender Störungen der Orientierungsfähigkeit liegen nicht vor.
Zu einer für den Kläger günstigeren Einschätzung ist auch nicht mit Rücksicht auf den Umstand zu
gelangen, dass gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Gehörlose ohne jede weitere Einschränkung
Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Daraus kann insbesondere nicht geschlossen
werden, dass Gehörlose nach der Wertung des Gesetzgebers immer infolge ihrer Behinderung in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und sie deshalb zugleich auch
immer einen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ haben. Nach der
Gesetzesbegründung sollten durch die Regelungen der §§ 145 bis 149 SGB IX inhaltgleich die
bisherigen Regelungen der §§ 59 bis 63 des Schwerbehindertengesetzes übernommen werden
(BTDrs 14/5074 S. 115). § 59 Abs. 1 SchwbG sah erstmals in der seit dem 1. August 1986 geltenden
Fassung für Gehörlose einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Personenverkehr vor. Bei der Einführung dieser Regelung wiederum hat der Gesetzgeber bewusst
den Kreis der Berechtigten auch auf solche Gehörlose ausgedehnt, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt sind. Grund hierfür war aber nicht die Annahme des
Gesetzgebers, dass bei Gehörlosen immer eine durch die Hörstörung bedingte Störung der
Orientierungsfähigkeit vorläge. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Einbeziehung
der Gehörlosen in den Kreis der zur unentgeltlichen Beförderung Berechtigten deshalb für geboten
erachtet, weil dieser Personenkreis zur Vermeidung einer gesellschaftlichen Isolierung in besonders
hohem Maße auf Kontakte mit in gleicher Art behinderten Personen angewiesen sei. Deshalb sei für
sie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel besonders wichtig (BTDrs. 10/3218 S. 7). Das mag für
Zeiten nachvollziehbar gewesen sein, in denen Kontakte mit gleichartig behinderten Personen
ausschließlich durch die persönliche Begegnung möglich war.
Der Senat muss in diesem Zusammenhang die Frage nicht prüfen, ob das gesetzgeberische Anliegen
in Zeiten von Bildtelefonie noch tragfähig ist. Nicht abschließend erörtern muss der Senat auch die
Frage, ob selbst eine für den zuvor genannten Zeitpunkt anzunehmende Beeinträchtigung der
Orientierungsmöglichkeiten eines Gehörlosen auch heute unter den veränderten Bedingungen der –
auch elektronischen – Orientierungshilfen noch entscheidungserheblich sein könnte (vgl. dazu auch
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. Februar 2013, Az.: L 6 SB 5788/11).
Der Senat kann auch im Hinblick auf die von dem Kläger zuletzt geltend gemachten
Abwesenheitszustände von einer Hilfsbedürftigkeit des Klägers im Sinn von § 146 Abs. 2 SGB IX
ausgehen. Insoweit ist nämlich nach dem Bericht des Prof. Dr. J. vom 8. Januar 2015 davon
auszugehen, dass sich die von dem Kläger noch im August 2012 geklagten Abwesenheitszustände in
der Folgezeit ohne weiterführende diagnostische oder therapeutische Maßnahmen spontan gebessert
haben und dass nach wie vor keine wesentliche Tagesmüdigkeit vorliegt. Nachdem im Übrigen im
Dezember 2014 eine CPAP-Therapie begonnen worden ist, ist ohnehin von einer weiteren
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers auszugehen. Etwas anderes hat der Kläger
auch nicht einmal schlüssig behauptet.
Mit Rücksicht darauf, dass dem Kläger das begehrte Merkzeichen nach den vorstehenden
Erwägungen nicht zusteht, muss der Senat nicht prüfen, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse
daran geltend machen kann, dass Feststellungen auch für die Zeit vor dem hier streitigen Antrag von
Mai 2012 getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.