Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 09.08.2012 – L 10 SB
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 09.08.2012 – L 10 SB
10/12
Einordnung: Stoma / H als Anknüpfung
Bedeutung: Künstlicher Darmausgang begründete H nicht; ohne G, Gl oder H scheiterte auch B.
Seltene Notfälle erzeugen keine ständige Bereitschaft.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. November 2011 wird
zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Merkzeichen "B" und "H".
Bei der 1938 geborenen Klägerin war zuletzt mit Bescheid vom 5. Mai 2008 seit Mai 2005 ein GdB
von 80 anerkannt, dem die Funktionsbeeinträchtigung "künstlicher Darmausgang mit Komplikation der
Funktion durch Stenose, Retraktion und Narbenbildung" zugrunde lag. Auf den im Mai 2008 gestellten
Antrag der Klägerin, ihr den Nachteilsausgleich "B" zu gewähren, weil sie wegen der ihr selbst nicht
möglichen Versorgung des künstlichen Darmausgangs auf die ständige Betreuung und damit
Begleitung ihres Ehemannes angewiesen sei, zog der Beklagte ärztliche Befundunterlagen bei und
hörte seinen ärztlichen Dienst. Sodann stellte er mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 den GdB ab 21.
Mai 2008 mit 90 fest, weil eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke mit einem Einzel-GdB von
30 hinzugetreten war, und lehnte zugleich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung
des Merkzeichens "B" ab, weil die Klägerin weder zum Personenkreis der erheblich Gehbehinderten
gehöre, noch Hilflosigkeit bestehe. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin
geltend, aufgrund der bestehenden beidseitigen Daumensattelgelenkarthrose in vieler Hinsicht auf die
Hilfe ihres Ehemannes angewiesen zu sein, insbesondere bei der Versorgung des künstlichen
Darmausganges. Ihr Ehemann erbringe mindestens 120 Minuten pro Tag Pflegeleistungen für sie.
Nach weiteren medizinischen Ermittlungen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009 zurück.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover hat die Klägerin die Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" und "H" verlangt und dazu
insbesondere auf ihre Hilfebedürftigkeit bei der Versorgung des künstlichen Darmausganges
hingewiesen. Das Sozialgericht hat ärztliche Befundunterlagen beigezogen und in der mündlichen
Verhandlung den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. D. als Sachverständigen gehört. Der
Sachverständige ist nach ambulanter Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass
die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "H" nicht feststellbar seien.
Allerdings sei die Klägerin aufgrund ihrer schweren Handfunktionsstörung beiderseits nicht in der
Lage, ihren künstlichen Darmausgang selbständig zu versorgen. Das Sozialgericht hat die Klage mit
Urteil vom 29. November 2011 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Merkzeichen "B" und "H" nicht vorlägen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 23. Dezember 2011 zugestellte Urteil am 23. Januar 2012 Berufung
eingelegt. Sie meint weiter, dass ihr die Merkzeichen "B" und "H" zustünden. Die Versorgung ihres
künstlichen Darmausgangs müsse ganztätig gewährleistet werden, und insoweit müsse sich ihr Mann
ständig in Bereitschaft halten.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. November 2011 aufzuheben und den Bescheid des
Beklagten vom 28. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2009
abzuändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B"
und "H" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. November 2011
zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und seine mit ihm überprüften Bescheide für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden Richter gemäß § 155 Abs. 3 SGG
zugestimmt.
Dem Gericht haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten des Beklagten vorgelegen. Sie
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts
und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten
sind nicht rechtswidrig. Bei der Klägerin sind auch nach Auffassung des erkennenden Senats die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" und "H" nicht festzustellen.
Das Merkzeichen "B" kann nur Menschen zuerkannt werden, bei denen soweit die weiteren
Anforderungen erfüllt sind die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H" vorliegen (vgl.
Teil D Nr. 2 b) der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 Versorgungsmedizin-VO).
Hieran fehlt es im Fall der Klägerin. Anzeichen für eine schwere Hörbehinderung sind nicht zu
erkennen, eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt nach
dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. D. nicht vor und eine Hilflosigkeit i.S. von
§ 33 b Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Letzteres hat das
Sozialgericht unter zutreffender Bewertung der Ergebnisse der medizinischen Beweiserhebung nach
Maßgabe der Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Februar 2003,
Az.: B 9 SB 1/02 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 1) richtig erkannt. Um Wiederholungen zu vermeiden,
nimmt der erkennende Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen
auf den Seiten 3 und 4 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren darauf hinweist, dass sich ihr Ehemann wegen der
Versorgung des künstlichen Darmausganges ständig in Bereitschaft halten müsse, ist dies für das
Gericht nicht nachvollziehbar. Der Stomabeutel muss nicht im unmittelbaren Anschluss an jede
Stuhlentleerung ausgewechselt werden, sodass sich der Ehemann der Klägerin insoweit auch nicht
ganztätig zur Verfügung halten muss. Letzteres ist auch nicht wegen der Gefahr eines Verrutschens
der Stomaplatte oder des Stomabeutels erforderlich, denn hierzu kommt es nach den eigenen
Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. D. "manchmal bis zu 2 x pro Woche,
manchmal gar nicht". Eine mithin eher nur selten vorkommende Ablösung des Beutelsystems vermag
das Erfordernis einer ständigen Bereitschaft ihres Ehemannes, in einem solchen Fall sofort eingreifen
zu können, nicht zu begründen. Einer solchen Gefahr kann im Übrigen durch besonders sorgfältiges
Anlegen des Beutelsystems und auch durch Tragen geeigneter Unterbekleidung begegnet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
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