Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – 08.03.2018 – L 13 SB 28/17
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – 08.03.2018 – L 13 SB 28/17
Einordnung: Parkinson / Ein- und Aussteigen
Bedeutung: Beim schweren Parkinson-Syndrom genügte der regelmäßig erforderliche Hilfebedarf
beim Ein- und Aussteigen; B wurde ab Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft zugesprochen.
Entscheidungstext
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Dezember
2016 geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 27. August 2013 und vom 8. Januar 2014 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung
ab dem 6. November 2017 einen GdB von 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens
zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellen Grades der Behinderung
(GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G und B.
Der 1979 geborene Kläger leidet an einem Parkinson-Syndrom. Auf seinen Antrag vom 23. April 2013
stellte der Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2013 bei ihm einen GdB von 30 fest und lehnte mit
Bescheid vom 8. Januar 2014 die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen G und B ab. Mit
Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch insgesamt zurück.
Hierbei legte er einen Einzel-GdB für das Parkinson-Syndrom von 30 zugrunde.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger einen GdB von mindestens 50 und die
genannten Merkzeichen G und B begehrt. Das Sozialgericht hat das Gutachten des Arztes für
Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T vom 6. Januar 2016 eingeholt, der den Gesamt-GdB auf 30
eingeschätzt hat. Insgesamt hat der Gutachter folgende Einzel- GdB ermittelt:
1. Parkinson-Syndrom (30), 2. chronische Nierenerkrankung (10), 3. funktionelle Störung des
Dickdarms (10), 4. unspezifischer Schwindel, Schmerzsyndrom der Wirbelsäule (ohne Einzel-GdB).
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2016 abgewiesen. Es ist
hierbei im Wesentlichen dem Gutachter gefolgt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter
verfolgt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie Prof.
Dr. E vom 6. November 2017, der nach Untersuchung des Klägers den Gesamt-GdB mit 80
eingeschätzt und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B bejaht hat.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, bei dem Kläger mit Wirkung ab dem 6.
November 2017 einen GdB von 70 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen G festzustellen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und sein Begehren
hinsichtlich des GdB insoweit präzisiert, dass er die Feststellung eines GdB von 80 verfolgt, sowie
hinsichtlich des Merkzeichens B dahingehend beschränkt, dass er dessen Zuerkennung erst mit
Wirkung ab dem 6. November 2015 begehrt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Dezember 2016 zu ändern sowie den
Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 27. August 2013 und vom 8. Januar 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem 23.
April 2013 einen GdB von 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen G sowie mit Wirkung ab dem 6. November 2015 das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen B festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit nicht das Teilanerkenntnis abgegeben worden ist.
Er hält seine Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist, soweit er sie noch verfolgt und der Rechtsstreit nicht erledigt
ist, nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet und war im darüber
hinausgehenden Umfang zurückzuweisen.
1. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 80 mit Wirkung ab dem 6. November
2017.
Nach § 152 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen auf die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft zu bewerten. Hierbei sind die in der
Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412)
festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG) heranzuziehen.
Das Parkinson-Syndrom des Klägers bedingt einen Einzel-GdB von 80, der zugleich den Gesamt-GdB
bildet. Der Senat folgt der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. E, die den
Vorgaben in B 3.1.2 VMG entspricht. Der Gutachter hat nach Untersuchung des Klägers
herausgearbeitet, dass die posturale (die das Gleichgewicht betreffende) Stabilität und die
Koordination mit daraus resultierender Behinderung der Mobilität beeinträchtigt sind, die Feinmotorik
und die motorischen Koordination an den oberen Extremitäten mit daraus resultierender Behinderung
bei manuellen Tätigkeiten des täglichen Lebens gestört sind, kognitiv-mnestische Defizite vorliegen
sowie Verhaltensauffälligkeiten, die sich negativ auf die Fähigkeit zur Bewältigung des Alltags und zur
sozialen Integration auswirken. Zwar erscheint es nicht vollkommen ausgeschlossen, dass
Funktionseinschränkungen dieses Grades bei dem Kläger bereits seit Antragstellung vorgelegen
haben können. Im Hinblick auf die medizinischen Feststellungen des im Klageverfahren bestellten
Sachverständigen Dr. T und unter Berücksichtigung der krankheitsimmanenten Progredienz der
Beschwerden bei dem Parkinson-Syndrom konnte der Senat auf der Grundlage des Ergebnisses der
Ermittlungen insgesamt nur zu der Überzeugung gelangen, dass ein GdB von 80, dessen tatsächliche
Voraussetzungen im Wege des Vollbeweises feststehen müssen, erst vom Zeitpunkt der
Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Prof. Dr. E vorliegen.
2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens „G“ mit Wirkung ab dem 6. November 2017.
Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung. Alternativ können sie nach § 3a Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz eine
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 v. H. beanspruchen. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1
und 4 SGB IX).
Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der
Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von
nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in
diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde
zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BS- GE
62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht
ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das
Gesetz fordert in § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der
beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und
diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken muss (sog. „doppelte Kausalität“, siehe zu §
Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F.: BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06
R –, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Hierzu hatte das Bundessozialgericht die Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen waren und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten
Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen konnten (so BSG, Urteil vom 13. August 1997, – 9 RVs
1/96 –, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gaben die AHP
an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen mussten, bevor angenommen
werden konnte, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit wurde dem Umstand
Rechnung getragen, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von
verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen
Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der
Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische
Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem
die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filterten die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz
außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen
im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens,
sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13.
August 1997, a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten auch auf der Grundlage der in der Anlage zu der am 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412)
festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ weiter, und zwar unabhängig davon, ob – wie
überwiegend vertreten wird (so Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4; Oppermann, in: Hauck/Noftz, GK
SGB, Loseblattwerk Stand: 2013 zu § 69 SGB IX; LSG Baden-Württemberg, seit Urteil vom 23. Juli
2010 – L 8 SB 3119/08 – in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 24. Januar 2014 – L 8 SB
2723/13 –; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –;
offen gelassen von: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 2013 – L 10 SB
154/12 –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – L 13 SB 12/08 –) – die
Vorschriften über die Voraussetzungen des Merkzeichens G in D 1d bis 1f VMG mangels gesetzlicher
Ermächtigungsgrundlage nichtig sind. Denn die in den AHP aufgestellten Kriterien wurden über Jahre
hinweg sowohl von der Verwaltung als auch von den Gerichten in ständiger Übung angewandt,
weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G als gewohnheitsrechtlich
anerkannt zu betrachten sind (so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.
Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –). Hinzu kommt, dass mit ihrer Verrechtlichung durch die Vers-
MedV keine Änderung des Rechtszustandes beabsichtigt war, da sie materiell die Regelungen zum
Merkzeichen G unverändert aus den AHP übernommen hat. Den genannten Bedenken hat der
Gesetzgeber inzwischen mit dem Gesetz vom 7. Januar 2015 (BGBl. II S. 15) Rechnung getragen,
indem er in § 70 Abs. 2 SGB IX a.F. (nunmehr § 153 Abs. 2 SGB IX) mit Wirkung ab dem 15. Januar
2015 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des
Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen
maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Nach
Ansicht des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11. August 2015 –B 9 SB 1/14 R –, SozR 4- 3250 § 69
Nr. 21) verbleibt es für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung bei der
bisherigen Rechtslage (vgl. § 159 Abs. 7 SGB IX; hierzu BT-Drucks 18/3190, S. 5).
Die Aufzählung der Regelbeispiele in D Nr. 1d bis Nr. 1f VMG enthält indes keine abschließende
Listung der in Betracht kommenden Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer
Fachrichtungen: Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat – über die genannten Regelbeispiele
hinausgehend – vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles
aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die
zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (siehe BSG,
Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21). Denn der umfassende
Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als
auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventions-rechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen
Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als
Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 a.a.O. unter Hinweis auf
das Urteil vom 13.8.1997 – 9 RVs 1/96 –, SozR 3- 3870 § 60 Nr. 2).
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger erheblich gehbehindert.
Der Sachverständige Prof. Dr. E hat überzeugend herausgearbeitet, dass der Kläger wegen der auf
zentral-nervös bedingte Bewegungs- und Koordinationsstörungen zurückzuführende Störung von
Gang und Gleichgewicht – also behinderungsbedingt – gehindert ist, Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden.
Die Zuerkennung des Merkzeichens G kommt erst mit Wirkung ab der Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers, d.h. ab dem 6. November 2017, in Betracht.
3. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ mit Wirkung ab dem 6.
November 2017.
Nach § 146 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen
berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass diese
Voraussetzungen bei dem Kläger seit dem 6. November 2015 erfüllt sind. Der Sachverständige Prof.
Dr. E hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen angewiesen ist. Die
Zuerkennung des Merkzeichens ist erst ab 6. November 2017 möglich, da der Kläger davor nicht
schwerbehindert war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.