Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – 09.10.2008 – L 11 SB 158/08
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – 09.10.2008 – L 11 SB 158/08
Einordnung: Regelmäßigkeit / Dauer
Bedeutung: Neben Regelmäßigkeit verlangte der Senat ein Element der Dauer; im konkreten Fall G,
aG und B abgelehnt. Diese Linie wird von späteren Gerichten weiterhin zitiert.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar
2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Änderungsantrages jetzt noch die Zuerkennung der
Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert), „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) und „B“
(Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel).
Die am 29. Januar 1965 geborene Klägerin beantragte am 23. Januar 2003 die Feststellung von
Behinderungen, eines Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen „aG“
und „B“ wegen eines Bandscheibenvorfalles, einer Neurodermitis, einem atopischen Ekzem, einer
Fibromyalgie, einer Steilstellung der Halswirbelsäule, einem Nervenleiden sowie Tennisarmen
beidseits. Nach Einholung von Behandlungsunterlagen, so unter anderem eines Entlassungsberichtes
der Abteilung für Innere Medizin und Psychosomatik der Kliniken, über einen stationären Aufenthalt
vom 7. Januar 2003 bis 14. Mä, veranlasste der Beklagte die Begutachtung der Klägerin im Amt durch
den Arzt H am 28. Juli 2003. Nach Auswertung dieses Gutachtens lehnte der Beklagte die
Feststellung von Behinderungen sowie eines GdB mit Bescheid vom 12. September 2003 ab und
führte zur Begründung unter anderem aus, bei der Klägerin lägen keine Gesundheitsstörungen vor,
die einen Einzel-GdB von wenigstens 20 bedingen würden.
Am 26. November 2004 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheides. Nach Einholung
und versorgungsärztlicher Auswertung von Befundberichten der Fachärztin für Dermatologie und
Venerologie Dr. W vom 24. Januar 2005, des Facharztes für Neurochirurgie Dr. R vom 1. Februar
2005 und des Facharztes für Orthopädie Dr. L vom 25. Oktober 2005) stellte der Beklagte mit
Bescheid vom 5. Dezember 2005 einen GdB von 40 wegen folgender Behinderungen:
Funktionsminderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule,
Wirbelsäulenmuskelreizerscheinungen in unterschiedlichen Wirbelsäulenabschnitten,
Fibromyalgiesyndrom (Einzel-GdB 30)
Opiatabusus (Einzel-GdB 20),
Neurodermitis (Einzel-GdB 10) und
depressives Syndrom mit Somatisierungsstörungen (Einzel-GdB 10)
fest. Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht und für Vergünstigungen bei den Telefongebühren lehnte der Beklagte
dagegen ab.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. Dezember 2005 Widerspruch ein und führte zur
Begründung unter anderem aus, sie halte einen GdB von wenigstens 80 sowie die Zuerkennung des
Merkzeichens „G“ für angemessen. Der Beklagte zog umfangreiche Behandlungsunterlagen des
Facharztes für Allgemeinmedizin und Chirotherapie Dipl.-Mediziner G bei, ließ diese
versorgungsärztlich auswerten und stellte mit Bescheid vom 15. Mai 2006 einen GdB von 50 fest.
Dieser Entscheidung lag eine Höherbewertung der Wirbelsäulenbeschwerden (Einzel-GdB nunmehr
40) und des depressiven Syndroms (Einzel-GdB nunmehr 20) sowie die Bewertung der neu
hinzugetretenen Behinderungen Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenkes beidseits (Einzel-
GdB 10) und chronisch venöse Insuffizienz (Krampfaderleiden) der Beine (Einzel-GdB 10) zu Grunde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 wies der Beklagte den Widerspruch im übrigen zurück.
Bereits am 9. Juni 2006 hatte die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, um ihr
Begehren weiterzuverfolgen. Sie hat vorgetragen, sie leide unter einer somatoformen
Schmerzstörung, einer schweren sozialen Anpassungsstörung sowie einer depressiven Verstimmung.
Sie könne nur ca. 500 bis 800 m laufen und müsse dann eine Pause machen. Das Tragen von
Einkaufstaschen sei schon lange nicht mehr möglich. Sie nehme sehr starke Schmerzmittel. Sie
benötige daher dringend die Merkzeichen „aG“ und „B“.
Das Sozialgericht hat einen Entlassungsbericht der Kliniken über einen Aufenthalt der Klägerin vom
31. Mä bis 24. Mai 2006 beigezogen und einen Befundbericht sowie die Behandlungsunterlagen des
Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Mediziner G vom 11. August 2006 eingeholt.
Nach Auswertung dieser Unterlagen hat der Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 einen GdB
von 90 ab November 2004 anerkannt, die Feststellung von Merkzeichen jedoch weiterhin abgelehnt.
Dem GdB von 90 waren folgende Behinderungen zugrunde gelegt worden:
Depression, außergewöhnliche Schmerzreaktion, psychische Störungen (Neurosen),
Persönlichkeitsstörung, Suchtkrankheit (Einzel-GdB 60)
Funktionsminderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule,
Wirbelsäulenmuskelreizerscheinungen in unterschiedlichen Wirbelsäulenabschnitten,
Fibromyalgiesyndrom, operierte Bandscheibe im Lendenwirbelsäulenbereich (Einzel- GdB 40)
Neurodermitis (Einzel-GdB 20)
Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenkes bds. (Einzel-GdB 10) und
chronisch venöse Insuffizienz (Krampfadeerleiden) der Beine (Einzel-GdB 10).
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung u.a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Merkzeichen
„G“, „aG“ oder „B“. Die Klägerin sei weder erheblich noch außergewöhnlich gehbehindert. Sie bedürfe
auch nicht der ständigen Begleitung.
Gegen diesen ihr am 24. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Februar
2007 Berufung eingelegt, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie ist weiterhin der Ansicht, die
Merkzeichen „aG“ und „B“ seien zu bewilligen. Ihr Gesundheitszustand habe sich weiter
verschlechtert. Sie sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen, da sie aus schmerzbedingten Gründen
nicht alleine einkaufen gehen könne, sondern ständig auf eine Begleitung angewiesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2007 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 5. Dezember 2005 in der Fassung des Bescheides vom 15. Mai 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 in der Fassung des Bescheides vom 26. Oktober
2006 abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen „G“,
„aG“ und „B“ festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Klägerin Merkzeichen nicht zustehen.
Das Gericht hat einen erneuten Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G vom 28.
Juni 2007 sowie einen Befundbericht des H Klinikums vom 19. Oktober 2007 eingeholt.
Der als Sachverständiger gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellte Facharzt für Orthopädie
und Unfallchirurgie Dr. R hat in seinem Gutachten vom 28. Mä unter anderem ausgeführt, bei der
Klägerin lägen ein Lumbalsyndrom bei Zustand nach Nukleotomie im Jahr 2000 sowie ein
Fibromyalgiesyndrom vor. Es lägen keine Veränderungen der Wirbelsäule oder der Beine vor, die eine
erhebliche Gehbehinderung begründen würden. Die Klägerin leide auch nicht unter Anfällen oder der
Störung der Orientierungsfähigkeit. Objektiv könne die Klägerin übliche Wegstrecken zu Fuß
zurücklegen. Subjektiv könne die Klägerin nur sehr wenige Meter zurücklegen. Es gebe keine
objektiven Organstörungen, welche eine schwerwiegende Einschränkung der Gehstrecke begründen
könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Gz.: D ) verwiesen. Der
Inhalt dieser Unterlagen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und
fristgerecht erhoben. Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Zutreffend hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „aG“ und „B“ abgelehnt.
Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die
beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Zur Überzeugung des Senats liegt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen nur insoweit vor, als der Beklagte dem bereits mit Bescheid vom 26. Oktober 2006
Rechnung getragen hat, eine darüber hinausgehende wesentliche Änderung liegt nicht vor;
insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „aG“ und „B“
nicht vor.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens „G“, denn sie ist nicht erheblich gehbehindert.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind schwerbehinderte
Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr
betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr im
Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich zu befördern. Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist ein
schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, der infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren
für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu
Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es
nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls an, sondern darauf, welche Wegstrecken
allgemein – d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt
werden (AHP Nr. 30 Abs. 2 S. 2, S. 137). Nach der Rechtsprechung gilt als übliche Wegstrecke in
diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt
wird (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273-281 (277) = SozR 3870
§ 60 Nr. 2). Dieser Maßstab ist erstmals von den AHP 1996 (Nr. 30 Abs. 2) übernommen und in den
zur Zeit gültigen AHP 2004 /2008 beibehalten worden. In den Absätzen 3 bis 5 der Nr. 30 geben die
AHP an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen
werden kann, dass ein schwerbehinderter Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Im Interesse der
Gleichbehandlung aller behinderten Menschen erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen für die
Zuerkennung von Merkzeichen nach Maßgabe der in den „Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP,
herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, aktuelle Ausgabe:
2008) niedergelegten Maßstäben. Diese sind zwar kein Gesetz und auch nicht aufgrund einer
gesetzlichen Ermächtigung erlassen. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer
medizinischer Sachkunde beruhenden Ausarbeitung, die die möglichst gleichmäßige Anwendung
dieser Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der
Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen
Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist
nach der Rechtsprechung grundsätzlich von diesen auszugehen (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil
vom 18. September 2003, BSGE 91, 205-211, SozR 4-3250 § 69 Nr. 2). Deshalb stützt sich der Senat
auf die genannten AHP. Nach Nr. 30 Abs. 3 AHP sind die Voraussetzungen für die Annahme einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die
Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus
können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50
gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei
Versteifung des Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- und Fußgelenkes in ungünstiger Stellung,
arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der
Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei
Lungenschäden mit einem Einzel-GdB von 50 anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit
einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit sind die Voraussetzungen als
erfüllt anzusehen.
Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen der Nr. 30 Abs. 3 AHP nicht, die bei ihr vorliegende
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule ist insgesamt lediglich mit einem Einzel- GdB von 40 bewertet
worden. Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge liegen nicht vor.
Auch das Vorliegen eines in Abs. 4 und 5 geregelten Sachverhalts lässt sich nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht nachvollziehen. Nach Nr. 30 Abs. 4 können hirnorganische Anfälle, nach Abs. 5
AHP Störungen der Orientierungsfähigkeit die Voraussetzung einer erheblichen Gehbehinderung
darstellen. Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der
Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf
Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist
eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB
von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB
unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten
Einzelfällen in Betracht. Die Klägerin leidet weder unter hirnorganischen Anfällen noch einer
Orientierungsstörung. Nach den Anhaltspunkten liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aber nur bei einer Beeinträchtigung des Gehvermögens und
bei Anfällen oder einer Störung der Orientierungsfähigkeit vor; nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG Beschluss vom 10. Mai 1994, 9 BVs 45/93) ist diese Aufzählung
abschließend. Zu Recht hat das Sozialgericht daher darauf hingewiesen, dass als nicht in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt psychisch erkrankte Personen gelten,
deren Leiden nur mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen, z.B. mit
Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen, oder wie vorliegend bei Depressionen,
psychischen Störungen (Neurosen), Persönlichkeitsstörungen oder einer Suchtkrankheit. Der Senat
konnte daher auch von der Einholung eines weiteren Gutachtens auf psychosomatischem oder
psychiatrischem Fachgebiet absehen, da die Höhe des GdB nicht streitig ist und psychiatrische Leiden
nicht zur Begründung der Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ ausreichen würden.
Die Nichterfüllung eines in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP bestimmten Regelfalles schließt die Feststellung
des Merkzeichens „G“ jedoch nicht aus. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses
Nachteilsausgleichs können nämlich auch bei schwerbehinderten Menschen erfüllt sein, bei denen
andere als die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP aufgeführten Behinderungen vorliegen. Nach dem Wortlaut
des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist es erforderlich, gleichzeitig aber auch ausreichend, dass der
schwerbehinderte Mensch „infolge einer Einschränkung des Gehvermögens“ in der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Die Bewegungsbeeinträchtigung
im Sinne dieser Definitionsnorm muss tatsächlich auf eine sich auf das Gehvermögen auswirkende
Behinderung im Sinne des Gesetzes ursächlich zurückzuführen sein (so zu letzt BSG, Urteil vom 24.
April 2008, B 9/9a SB 7/06 R). In dem genannten Urteil hat das BSG die Entscheidung des
Landessozialgerichts Berlin-Bandenburg (Urteil vom 08. Juni 2006, Az. L 11 SB 1021/05) bestätigt,
dass eine Adipositas als gesundheitliche Grundlage einer rechtserheblichen Funktionseinbuße im
Sinne von Behinderungen und diese als Ursachen einer Bewegungsbeeinträchtigung angesehen hat.
Dazu hat das BSG weiter ausgeführt, die AHP beschrieben in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle, bei denen
nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich „G“ als erfüllt anzusehen seien, und
die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen könnten. Das Merkzeichen
„G“ sei daher auch demjenigen zuzuerkennen, der zwar nicht die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP
aufgezeigten Behinderungen bzw. Behinderungsgrade aufweise, bei dem aber körperliche
Regelwidrigkeiten mit den von ihnen ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, die seine
Bewegungsfähigkeit, insbesondere sein Gehvermögen, ebenso herabsetzten wie in den in den AHP
beispielhaft genannten Fällen. Die AHP geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung
vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist“. Damit tragen die AHP dem Umstand Rechnung, dass das menschliche
Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die AHP all
jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit
des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich
beeinträchtigen.
Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine nennenswerte Einschränkung des
Gehvermögens der Klägerin konnte der Sachverständige Dr. R nicht feststellen, vielmehr hat er
ausgeführt, dass die Klägerin in der Lage ist, Wege, die üblicherweise im Ortsverkehr zurückgelegt
werden, nämlich Wege von 2000 m, zurückzulegen. Die Klägerin erfüllt damit die Voraussetzungen für
die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht.
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche
Gehbehinderung) liegen nicht vor. Ist die Klägerin bereits nicht erheblich gehbehindert, so liegt eine
außergewöhnliche Gehbehinderung erst recht nicht vor. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 13. Dezember 1994, Az. 9 RVs 3/94,
SozR 3-3870 § 4 Nr. 11 S. 45) für das Merkzeichen „aG“ nicht gesteigerte, sondern andere
Voraussetzungen als für das Merkzeichen „G“ gelten. Die Möglichkeit, Wege, die üblicherweise im
Ortsverkehr zu Fuß zurückgelegt werden, zurück legen zu können, spricht aber dagegen, dass ein
Behinderter bereits von den ersten Schritten an nur mit äußerster Mühe oder fremder Hilfe sich
außerhalb eines Kraftfahrzeuges fort bewegen kann.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens „B“ liegen bei der Klägerin nicht vor.
Gemäß § 146 Abs 2 SGB IX ist ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für
sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zunächst zu
prüfen, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- oder
Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss (AHP Nr.
Abs. 2 Satz 2, S. 140). Des weiteren muss eine „ständige“ Begleitung des Schwerbehinderten
erforderlich sein, so dass neben dem Element der Regelmäßigkeit als weitere Voraussetzung ein
Element der Dauer vorliegen muss.
An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Nach dem gesamten Akteninhalt lässt sich nicht feststellen,
dass die Klägerin Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel benötigt. Die lediglich mit einem
GdB von 40 bewerteten Wirbelsäulenbeschwerden begründen eine solche Hilfestellung ebensowenig
wie die Depressionen, die außergewöhnliche Schmerzreaktion, die psychischen Störungen, die
Persönlichkeitsstörung oder die Suchtkrankheit.
Für die Zuerkennung des Merkzeichens B bedarf es schwerwiegenderer Gefährdungen durch
Funktionseinschränkungen als sie die Klägerin aufweist. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der AHP
Nr. 32 Abs. 3, an denen sich der Senat im Interesse der Gleichbehandlung aller Behinderten orientiert.
Danach ist das Merkzeichen „B“ zu gewähren bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern und Blinden.
Zwar sind diese Behinderungen keine Regelbeispiele dafür, welches Ausmaß Behinderungen haben
müssen, damit der Nachteilsausgleich anerkannt wird. Der Schweregrad der Behinderung muss aber
in seinen funktionellen Auswirkungen auf die Sicherheit des Behinderten und Dritter in die Richtung
der in den AHP genannten Personenkreise weisen. Die Funktionseinschränkungen unter denen die
Klägerin leidet, sind weit von einem solchen Ausmaß entfernt.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und trägt
dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 N und 2 SGG genannten Gründe
vorliegt.