Bayerisches Landessozialgericht – 26.09.2001 – L 18 SB 117/00
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Bayerisches Landessozialgericht – 26.09.2001 – L 18 SB 117/00
Einordnung: G und B / ältere Rechtslage
Bedeutung: G und B wurden über den streitigen Zeitpunkt hinaus zugesprochen. Ältere
Entscheidung; für heutiges Recht vor allem als historische Vergleichsentscheidung nutzbar.
Entscheidungstext
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom
04.07.2000 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 30.09.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.11.1998 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Merkzeichen G und B über den 30.09.1998 hinaus zu
gewähren.
III. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger die Merkzeichen G und B über den 30.09.1998 hinaus zustehen.
Der Beklagte stellte bei dem am 1941 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom 05.07.1997 mit
Bescheid vom 15.09.1997 (erstmals) einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Im
Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB und die Gewährung
der Merkzeichen G, H, aG und B. Der Beklagte erhöhte mit Teilabhilfebescheid vom 30.09.1998 den
GdB ab Antragstellung auf 60 und stellte als Behinderungen fest: 1. Neurochirurgisch operativ
behandelter Nervus axillaris-Abriss links (Einzel-GdB 30) 2. Spalthautdeckung eines traumatischen
Fußdefekts links Versteifung des oberen Sprunggelenkes links Versteifung des unteren
Sprunggelenkes links (Einzel-GdB 30) 3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule Degenerative
Veränderungen (Einzel-GdB 20) 4. Bluthochdruck (Einzel-GdB 10)
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, aG, Bl, H, RF und 1.Klasse
verneinte er.
Den Widerspruch im Übrigen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1998 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat der Kläger die
Feststellung eines höheren GdB und die Gewährung der Merkzeichen G, aG, H und B begehrt. Der
vom SG mit Gutachten vom 18.05.1999 terminsärztlich gehörte Prof.Dr.H.S. hat den Gesamt-GdB des
Klägers mit 60 eingeschätzt und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B
bis Ende September 1998 bejaht. Der gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Dr.H.G. hat
in seinem Gutachten vom 08.07.1999 die Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 60 bewertet und
die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, H und B bejaht.
Der Beklagte hat nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr.H.T. vom
06.08.1999 mit Schriftsatz vom 29.10.1999 (Eingang beim SG am 03.11.1999) angeboten, die
Merkzeichen B und G für die Zeit vom 05.07.1997 (Antragstellung) bis 30.09.1998 zu gewähren. Der
Kläger hat daran festgehalten, dass ihm die Merkzeichen B und G auch für die Zeit nach dem
30.09.1998 zuerkannt werden (Schreiben vom 20.04.2000 und 17.05.2000). Weitere Merkzeichen und
die Feststellung eines höheren GdB hat er nicht mehr geltend gemacht (Schreiben vom 15.03.2000).
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 04.07.2000 "die über das angenommene Teil-Anerkenntnis
vom 03.11.1999 hinausgehende Klage" abgewiesen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Gewährung des Merkzeichens G über den 30.09.1998 hinaus hat es deshalb verneint, weil der Einzel-
GdB für die Behinderung des linken Fußes nur 30 betrage. Die Voraussetzungen für die Gewährung
des Merkzeichens B hat es nicht für gegeben erachtet, weil der Kläger die bei ihm möglicherweise in
öffentlichen Verkehrsmitteln bestehende erhöhte Unfallgefahr durch das Festhalten mit der
uneingeschränkt funktionsfähigen rechten Hand und durch erhöhte Aufmerksamkeit kompensieren
könne.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und die Zuerkennung der
Merkzeichen B und G über den 30.09.1998 hinaus begehrt. Der Senat hat von dem Orthopäden
Dr.A.D. ein Gutachten vom 08.12.2000/09.02.2001/23.03.2001 eingeholt. Dieser hat beim Kläger die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen G und B bejaht. Der
Beklagte hat sich mit versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Chirurgen Dr.H. vom 11.01.2001,
08.03.2001 und 25.04.2001 gegen das Gutachten des Dr.A.D. gewandt. Der Kläger hat Fotos vom
18.09.2001 seines linken Fußes vorgelegt, die eine große und kleine offene Wunde im
Fußsohlenbereich zeigen, des Weiteren ein Gutachten vom 16.02.2001 des Ltd. Arztes der
Unfallchirurgischen Abteilung des Klinikums Kulmbach, Dr.H. , ferner ärztliche Atteste des Dr.S. vom
20.09.2001 und des Dr.K. vom 24.09.2001.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 04.07.2000
aufzuheben und den Abhilfe-Bescheid vom 30.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 24.11.1998 abzuändern und dem Kläger die Merkzeichen G und B über den 30.09.1998 hinaus
zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom
04.07.2000 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakten des Beklagten, die beigezogene
Unfallakte der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Gebietsverwaltung Ost, 5- 96/13725/3E und die
Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Dem
Kläger stehen die Merkzeichen G und B über den 30.09.1998 hinaus zu.
Die Entscheidung konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ergehen (§
Abs 3 und 4 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, 6.Auflage, § 155).
Streitig ist nur noch die Gewährung der Merkzeichen G und B über den 30.09.1998 hinaus. Das SG
hat das "Teilvergleichsangebot" des Beklagten vom 29.10.1999 zu Recht als Teilanerkenntnis
gewertet. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis mit Schreiben vom 20.04. und 17.05.2000
konkludent angenommen, indem er erklärt hat, die Merkzeichen B und G müssten ihm auch für die
Zeit nach dem 30.09.1998 zuerkannt werden. Für die Form der Annahme gelten dieselben
Vorschriften wie für das Anerkenntnis selbst (aaO § 109). Ob eine Annahme des Anerkenntnisses
gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (aaO unter Verw auf BSG SozR Nr 3 zu § 101 SGG).
Der Kläger erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens G auch
über den 30.09.1998 hinaus. Er ist erheblich gehbehindert. Voraussetzung für die Gewährung des
Merkzeichens G ist das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr (vgl § 60 Abs 1 Schwerbehindertengesetz -SchwbG-). Der Kläger ist in seinem
Gehvermögen durch seine Gesundheitsstörungen so stark eingeschränkt, dass er Wegstrecken, die
im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht mehr zu bewältigen vermag.
Nach der Rechtsprechung des BSG gilt als ortsübliche Wegstrecke eine Strecke von zwei Kilometern,
die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (BSG SozR 3870 § 60 Nr 2). Die Frage, ob eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt, ist anhand der
tatsächlichen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Funktionsausfälle festzustellen. Nach den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
SchwbG 1996 (AHP) Abs 3, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehen, die für
sich einen GdB um wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei
Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50 gegeben sein, wenn diese
Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, zB bei Versteifung des Hüftgelenks,
Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit
einem GdB von 40.
Aus orthopädischer Sicht liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nach den Feststellungen
des vom Senat gehörten Sachverständigen Dr.A.D. vor. Danach bestehen beim Kläger eine erhebliche
Belastungsstörung des linken Fußes infolge traumatischen Fußdefektes nach operativer Resektion
des 5.Strahles, Spalthautdeckung und nachfolgenden freien mikrovaskulären Radialislappen mit
verbliebenen ungünstigen Narbenverhältnissen an der Belastungsfläche sowie Teilversteifung der
Fußgelenke. Hinzu
kommen Beschwerden der LWS und eine gewichtsmäßige Überforderung des Skelettsystems durch
ein Körpergewicht von 100 kg bei einer Körpergröße von 168 cm. Bereits der Verlust des
V.Mittelfußknochens führt zu einer wesentlichen Belastungsstörung des linken Fußes. Zusätzlich
verbleibt in solchen verletzten Skelettanteilen eine Bewegungseinschränkung in den betroffenen
Gelenken. Die stark verhornte Narbe, die in Längsrichtung im Hauptbelastungsbereich des linken
Fußes als postoperative Folge der Hautlappenübertragung besteht, führt zu hochgradigen Schmerzen
beim Auftreten, wobei auch das Gehen mit orthopädischen Schuhen keinesfalls schmerzfrei ist. Aus
dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.A.D. an der Narbe keine Sekretion
bestanden hat, kann nicht auf einen fehlenden Belastungsschmerz geschlossen werden. Im Hinblick
auf die von Dr.A.D. festgestellten Befunde sind die Angaben des Klägers, er könne nur langsam gehen
und müsse nach etwa 50 Metern pausieren, glaubhaft. Derzeit haben sich im Bereich der Narbe an
der linken Fußsohle zwei nässende Wunden gebildet. Das Gutachten des Dr.H. - das der Senat im
Wege des Urkundenbeweises verwertet - bestätigt die von Dr.A.D. festgestellte erhebliche
schmerzhafte Belastungseinschränkung des linken Fußes. Damit steht zur Überzeugung des Senats
fest, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, eine Gehstrecke von zwei Kilometern in ca einer
halben Stunde zurückzulegen. Die von Dr.H. in seinen versorgungsärztlichen Stellungnahmen in den
Vordergrund gestellten unwesentlichen Besserungen der Funktionsbeeinträchtigung der linken
Extremität gegenüber der Zeit unmittelbar nach dem Unfallgeschehen führen nicht zu einem Wegfall
der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Zwar bedingen die Behinderungen des
Klägers an der linken unteren Extremität nur einen Einzel-GdB von 30 und verlangen die AHP für die
Zuerkennung des Merkzeichens G grundsätzlich Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/
oder der LWS mit einem GdB von wenigstens 50. Jedoch lassen sie auch Behinderungen an den
unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50 genügen, wenn sich - wie hier - diese auf die
Gehfähigkeit besonders auswirken. Hinzu kommen Beschwerden des Klägers von der LWS, die mit
einem Einzel-GdB von 20 bewertet sind.
Auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B liegen beim
Kläger über den 30.09.1998 hinaus vor. Gemäß § 60 Abs 2 SchwbG ist ständige Begleitung bei
Schwerbehinderten notwendig, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer
Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe
angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels
notwendig ist oder bereit sein muss (vgl AHP Nr 32 Abs 2 Satz 2). Dabei ist von einem weitgehenden
Gefahrbegriff auszugehen (so Rohr/Strässer, Kommentar zu den AHP, A 295). Für die Notwendigkeit
ständiger Begleitung reicht es aus, dass Gefahren möglich sind, sie brauchen weder mit Sicherheit
einzutreten, noch wahrscheinlich zu sein. Die zu treffende Feststellung, ob eine Begleitung notwendig
ist, hat aufgrund der vielfältigen und unterschiedlichen Gegebenheiten der Teilnahme an der
öffentlichen Personenbeförderung zu ergehen und setzt somit eine abstrakte Betrachtung aller
möglichen Gefahrensituationen voraus (aaO). Der Sachverständige Dr.A.D. - dem der Senat auch
insoweit folgt - begründet die Annahme der Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens B
mit der unzureichenden Haltefunktion der linken oberen Extremität. Der Kläger leidet nach den
Feststellungen des Dr.A.D. an einer Gefühlsabschwächung im Unterarm- und Handbereich links mit
Einschränkung der Geschicklichkeit und Kraftminderung der linken Hand. Außerdem leidet er unter
einem vom Schultergelenk in den Arm ausstrahlenden Bewegungsschmerz, der sich nicht nur bei
typischen Schultergelenksbewegungen, sondern
auch bei Ellbogenbewegungen und Unterarmdrehungen äußert. Nach dem Gutachten des Dr.H.
besteht beim Kläger nach wie vor eine erhebliche Bewegungseinschränkung im linken Schulter-,
Ellenbogen- und Handgelenk sowie im Bereich der Langfinger mit Kraftminderung. Auch leidet er nach
wie vor unter einer Störung der Gefühlswahrnehmung am linken Oberarm sowie am linken Unterarm
und der linken Hand mit erheblicher Beeinträchtigung der Feinfunktion der linken Hand. Der Kläger,
der sich mit der rechten Hand auf eine Krücke abstützt, kann die fehlende Griffsicherheit der linken
Hand nicht durch die rechte Hand kompensieren. Er ist also zB beim Besteigen von öffentlichen
Verkehrsmitteln infolge ungenügender Greif- und Haltesicherheit der linken Hand beim Anfassen eines
Geländers oder Griffs zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe
angewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 N und 2 SGG sind nicht ersichtlich.