Bayerisches Landessozialgericht – 28.07.2009 – L 15 SB 151/06
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Bayerisches Landessozialgericht – 28.07.2009 – L 15 SB 151/06
Einordnung: Beweis / G als Voraussetzung
Bedeutung: Unter alter Rechtslage Bestätigung der Verzahnung von G und B; verweigerte
persönliche Begutachtung ging beweisrechtlich zulasten der Klägerin.
Entscheidungstext
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 3. August 2006 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1963 geborene Klägerin ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des
Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Sie begehrt die
Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 70 und die Feststellung der
Merkzeichen "B" und "RF".
Auf den Erstantrag vom 10.08.1995 hat das Amt für Versorgung und Familienförderung N. mit Abhilfe-
Bescheid vom 06.05.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für
Versorgung und Familienförderung vom 19.08.1996 das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft
mit einem GdB von 50 festgestellt. Berücksichtigt worden ist vor allem das Vorliegen einer "seelischen
Störung" mit einem Einzel- GdB von 50.
Auf den Neufeststellungsantrag vom 26.10.1998 hat das Amt für Versorgung und Familienförderung N.
mit Änderungs-Bescheid vom 19.01.1999 den GdB für die Zeit ab 26.10.1998 mit 70 bewertet.
Berücksichtigt worden sind nunmehr als Behinderungen:
1. Seelische Störung mit psychosomatischen Beschwerden (Einzel-GdB 50); 2. organische
Hirnleistungsstörung (Einzel-GdB 30); 3. Polyneuropathie (Einzel-GdB 20); 4. Entleerungsstörung der
Blase (Einzel-GdB 10); 5. Funktionsbehinderung der Kniegelenke (Einzel-GdB 10); 6.
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10).
Die Klägerin hat mit Widerspruch vom 30.01.1999 hervorgehoben, bei ihr liege ein Immundefekt im
Sinne einer MCS vor. Die Polyneuropathie beruhe auf einer Amalgamintoxikation. Die Hirnschädigung
frühkindlicher Genese bedinge durch eine lebenslange toxische Belastung psychische Folgeschäden.
Immundefekte bei Allergien gegen Chemikalien usw. hätten ein CFS und ein MCS zur Folge gehabt.
Dementsprechend betrage der GdB 100. Die Merkzeichen "G", "aG", "B", "RF" und "H" seien
zuzuerkennen.
Das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung hat den Widerspruch vom
30.01.1999 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. vom 19.01.1999
mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.1999 zurückgewiesen. Der GdB betrage zutreffend 70;
Merkzeichen seien nicht festzustellen.
Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Nürnberg mit Aktenzeichen S 11 SB 219/99 ist mit
Nachricht des Betreuers der Klägerin vom 13.08.2003 zurückgenommen worden.
Der Antrag der Klägerin vom 21.09.2004 auf Feststellung der Merkzeichen "G", "aG" und "B" ist mit
Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. vom 27.10.2004 abgelehnt worden. Der
Betreuer der Klägerin hat diese mit Schreiben vom 22.12.2004 darauf aufmerksam gemacht, dass die
Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nur dann Sinn mache, wenn sie bereit sei, sich
fachärztlich untersuchen zu lassen.
Im Einvernehmen mit ihrem neuen Betreuer hat die Klägerin am 19.12.2005 einen
Neufeststellungsantrag eingereicht und die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "RF" beantragt.
Festzustellen seien "alle wissenschaftlich nicht gesicherten psychischen Erkrankungen".
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Mittelfranken hat es mit dem streitgegenständlichen
Bescheid vom 28.02.2006 abgelehnt, eine neue Feststellung nach § 69 SGB IX zu treffen. Dr. B. habe
mitgeteilt, dass die Klägerin bei ihm nicht in Behandlung gewesen sei. Dr. B. habe ebenfalls mitgeteilt,
dass die letzte Behandlung im Juni 2000 stattgefunden habe. Aktuelle Unterlagen lägen nicht vor. Der
gewünschten Untersuchung durch den Versorgungsärztlichen Dienst sei nicht zugestimmt worden.
Der Widerspruch vom 07.03.2006 ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und
Soziales vom 06.04.2006 zurückgewiesen worden. Der GdB sei wie bisher mit 70 richtig bewertet; die
nunmehr begehrten Merkzeichen "B" und "RF" könnten nicht festgestellt werden.
Die hiergegen gerichtete Klageschrift vom 19.04.2006 ist am 20.04.2006 beim Sozialgericht Nürnberg
eingegangen. Der Betreuer der Klägerin hat vorgetragen, dass der GdB bei der Klägerin 100 betrage.
Die Merkzeichen "B", "RF" und "H" seien zuzuerkennen. Der Beklagte habe den Sachverhalt nicht
ausreichend aufgeklärt. Dies gelte vor allem in Hinblick auf die regelmäßig tödlich verlaufende
Krankheit eines MCS.
Das Sozialgericht Nürnberg zog die Schwerbehinderten-Akten und die weiteren Streitakten der
Klägerin bei. Mit Beweisanordnung vom 06.07.2006 wurde Dr. G. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Nachdem die Klägerin
mitgeteilt hat, sie könne nicht zu der vorgesehenen gerichtsärztlichen Begutachtung erscheinen,
wurde sie auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen. Dr. G. hat mit Gutachten nach
Aktenlage vom 03.08.2006 das Vorliegen eines Gesamt-GdB von 70 bestätigt. Die seelische Störung
habe offenkundig durchaus zumindest mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten zur Folge und
sei für sich allein mit einem GdB von 50 zu bewerten. Merkzeichen stünden nicht zu.
Hierauf gestützt hat das Sozialgericht Nürnberg die Klage mit Urteil vom 03.08.2006 abgewiesen.
Hinsichtlich des im gerichtlichen Verfahren erstmals beantragten Merkzeichens "H" sei die Klage
unzulässig, da ein entsprechendes Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen
sei die Klage trotz der unbeirrbaren Fixiertheit sowohl der Klägerin als auch ihres Betreuers auf die
somatische Erkrankung MCS unbegründet. Das Gericht habe sich hier mit einem Gutachten nach
Aktenlage begnügt. Denn die Versuche, die Klägerin anderweitig einer Begutachtung durch
persönliche Untersuchung zuzuführen, wären von vornherein aussichtslos erschienen. Der einzige
von der Klägerin akzeptierte Ermittlungsweg, die Einschaltung eines Umweltmediziners, ginge an den
tatsächlichen Befunden gänzlich vorbei; deshalb habe sich das Gericht nicht darauf eingelassen. Das
Gutachten eines medizinischen Sachverständigen nach persönlicher Untersuchung verkörpere somit
ein "unerreichbares" Beweismittel. Im Übrigen sei die Klägerin erstaunlich mobil. So lasse es ihr
Gesundheitszustand zu, dass diese nach A-Stadt fahre, um dort ihre Frauenärztin aufzusuchen. Wie
sich aus dem psychiatrischen Fachgutachten der Frau Dr. W. vom 13.07.2004 ergäbe, halte sich die
Klägerin offenbar
regelmäßig mehrere Monate in ihrer Heimat A-Stadt auf. Dies belege mittelbar, dass die Merkzeichen
"B" und "RF" nicht zustünden.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 25.10.2006 ging am 27.10.2006 beim Bayerischen
Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung legte der Betreuer der Klägerin eingehend die
Problematik von MCS-Patienten in der Bundesrepublik Deutschland dar. Rechtsanwalt Dr. L. und Prof.
S. hätten wiederholt publiziert, dass es bei einem fachfremden Gutachter vor Gericht zu einer
unweigerlichen Psychiatrisierung und somit zu einer juristischen, rechtlichen und auch
gesundheitlichen Benachteiligung der Kläger komme.
Das BayLSG zog die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten und die weiteren Streitakten der
Klägerin bei. In Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 16.11.2006 wurde Dr. B. um einen
Befundbericht gebeten. Dieser teilte am 15.01.2007 mit, dass folgende Diagnosen bestünden:
Neuropathie, beginnende Myopathie, extreme chemische Überempfindlichkeit und auch physikalische
Überempfindlichkeiten auf Lärm und Licht, stark verminderte psychische Belastbarkeit und
Leistungsfähigkeit nach toxischer Belastung seit der Jugend (Holzschutzmittel, Chlor, vor allem aber
vielfache Schwermetalle, Lösungsmittel und Ätz-Mittel in der Glasfachschule Z.). Dem beigefügten
umfassenden Bericht an den behandelnden Arzt vom 18.11.2006 sei zu entnehmen, dass die
zuständige Berufsgenossenschaft schon 1996 informiert worden sei. Diese habe aber Leistungen
abgelehnt.
Frau B. führte in einer nervenärztlich-versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 28.02.2007 aus, dass
nach Aktenlage ein Gesamt-GdB von 70 zutreffend sei und Merkzeichen unverändert nicht zustünden.
Der Betreuer der Klägerin teilte mit Schreiben vom 10.05.2007 mit, er habe die Klägerin bereits seit
längerem über die Notwendigkeit einer persönlichen Untersuchung informiert. Er könne nicht mehr als
in jeder Beziehung versuchen, auf die Klägerin entsprechend einzuwirken.
Der Beklagte machte darauf aufmerksam, dass wegen des Umzuges der Klägerin von N. nach A-Stadt
die dortigen Behörden zuständig geworden seien. Mit Beschluss vom 20.10.2008 sprach das BayLSG
aus, auf Grund des Wohnsitzwechsels der Klägerin trete an die Stelle des beklagten Freistaat Bayern
nunmehr der Rhein-Sieg-Kreis. Der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin gab die Bestellung der
Berufsbetreuerin C. vom 20.11.2007 bekannt.
In der nichtöffentlichen Sitzung des BayLSG vom 31.03.2009 erschien für die Klägerin niemand.
Rechtsanwalt B. hatte kurzfristig seine Erkrankung angezeigt. Im Hinblick auf die aktenkundig nicht
bestehende Untersuchungsbereitschaft der Klägerin beantragte die Bevollmächtigte des Beklagten,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Rechtsstreit wurde vertagt.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2009 erschien für die Klägerin wiederum niemand. Der
Bevollmächtigte der Klägerin, der mit Telefax vom 28.07.2009 seine erneute kurzfristige Verhinderung
angezeigt hatte, erklärte sich auf telefonische Rückfrage damit einverstanden, dass entsprechend §
Abs.1 SGG aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung bzw. Aktenlage entschieden werde.
Die Klägerin begehrt sinngemäß die Feststellung eines GdB von 100 sowie vor allem die Zuerkennung
der Merkzeichen "B" und "RF".
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO)
sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144 und 151 SGG
zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Nürnberg hat die Klage gegen den Bescheid vom
28.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2006 mit Urteil vom 03.08.2006
zutreffend abgewiesen.
Auf Antrag eines behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB fest. Die im Rahmen des § 30 Abs.1 BVG festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend (§ 69
Abs.1 Satz 1 und 5 SGB IX). Bis einschließlich 31.12.2008 sind die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Teil II
SGB IX) als "antizipierte Gutachten" zugrunde zu legen gewesen (ständige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, vgl. zuletzt Urteil des BSG vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R in SGb 2004 S.378
ff.). Nunmehr sind die nahezu inhaltsgleichen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (Anlage zu § 2
Versorgungsmedizin-Verordnung) gemäß § 30 Abs.17 BVG maßgeblich.
Nach den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts kommt es nicht auf die von der Klägerin
hervorgehobenen Diagnosen "CFS" und "MCS" an, sondern auf das Ausmaß der hieraus
resultierenden Funktionsstörungen (§ 2 Abs.1 und 2 SGB IX). Sowohl der Beklagte als auch das
Sozialgericht Nürnberg haben daher zutreffend eine persönliche Untersuchung durch einen Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie erforderlich erachtet, nicht jedoch eine Begutachtung durch einen
Umweltmediziner. Dies korrespondiert mit den Feststellungen des vormals zuständigen Beklagten mit
Änderungs-Bescheid vom 19.01.1999. Als Behinderungen sind dort im Wesentlichen eine "seelische
Störung mit psychosomatischen Beschwerden", eine "organische Hirnleistungsstörung" sowie die bei
der Klägerin bestehende "Polyneuropathie" mit Einzel-GdB-Werten von 50, 30 und 20 berücksichtigt
worden. Die weiteren Funktionsstörungen auf urologischem und orthopädischem Fachgebiet haben
sich bei der Bildung des Gesamt-GdB von 70 nicht ausgewirkt.
Die letzten validen Befunde sind vorliegend rund sieben Jahre alt mit Ausnahme der Arztbriefe von Dr.
P. B. vom 18.11.2006 und 15.01.2007. Dazu führt Frau B. in der nervenärztlich-versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 28.02.2007 aus, dass nach Aktenlage ein höherer GdB als 70 sowie die
begehrten Merkzeichen nicht feststellbar seien.
Für den erkennenden Senat sind diese Ausführungen in Hinblick auf den Bewertungsrahmen, den die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" bzw. die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze"
vorgeben, in sich schlüssig und überzeugend. Denn sowohl nach.3 der "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit" als nunmehr nach
Teil B.7 der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" werden Persönlichkeitsstörungen mit einem GdB
von 50 bis 70 bewertet, sofern eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten vorliegt. In Auswertung des psychiatrischen Fachgutachtens des L. vom
15.12.2002, das dieser für das Amtsgericht N. - Vormundschaftsgericht gefertigt hat, hat auch Dr. G. in
seinem Gutachten nach Aktenlage vom 03.08.2006 festgestellt, dass bei der Klägerin eine solch
schwere Störung als nachgewiesen anzusehen ist. Die seelische Störung habe offenkundig durchaus
zumindest mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten zur Folge und sei für sich mit einem GdB
von 50 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der sonstigen anerkannten Behinderungsleiden könne
der GdB weiterhin mit 70 angenommen werden.
Es geht zu Lasten der Klägerin, dass sie unverändert nicht bereit gewesen ist, sich einer
gerichtsärztlichen Begutachtung nach § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zu unterziehen. Dies ergibt sich aus den
Ausführungen des ehemaligen Betreuers der Klägerin vom 22.12.2004, der auf die Notwendigkeit
einer "fachärztlichen Untersuchung" ausdrücklich hingewiesen hat. Erstinstanzlich ist die Klägerin
belehrt worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden
werden könne. Dr. G. hat daher sein Gutachten vom 03.08.2006 nach Aktenlage und nicht wie
ursprünglich vorgesehen nach persönlicher Untersuchung der Klägerin gefertigt. Auch im
Berufungsverfahren teilte der weitere Betreuer der Klägerin mit, auch er habe die Klägerin über die
Notwendigkeit einer solchen persönlichen Untersuchung bereits seit längerem aufgeklärt. Das
Sozialgericht Nürnberg hat daher mit Urteil vom 03.08.2006 zutreffend ausgeführt, dass das
Gutachten eines medizinischen Sachverständigen nach persönlicher Untersuchung hier ein
unerreichbares Beweismittel verkörpere. Ein höherer GdB als 70 ist aber nach Aktenlage nicht
feststellbar.
Wenn die Klägerin das Merkzeichen "B" im Sinne von § 146 Abs.2 SGB IX festgestellt wissen will,
steht dem bereits entgegen, dass nicht einmal das Merkzeichen "G" im Sinne von § 146 Abs.1 SGB IX
anerkannt ist. Denn das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Urteil vom 11.11.1987 - 9a RVs
6/86 - entschieden, dass eine Begleitperson im Nahund Fernverkehr nur dann unentgeltlich befördert
wird, wenn dem Behinderten die Merkzeichen "B" und "G" zuerkannt sind. Entfällt aus Rechtsgründen
das Merkzeichen "G", so berechtigt dies auch zur Entziehung des Merkzeichens "B". Die bei der
Klägerin aktenkundig bestehenden Funktionsbehinderungen im Bereich der Wirbelsäule und der
Kniegelenke sind unverändert mit Einzel-GdB-Werten von 10 berücksichtigt. Dementsprechend ist die
bei der Klägerin bestehende Gehbeeinträchtigung als gering und somit nicht als "erheblich" im Sinne
von § 146 Abs.1 SGB IX anzusehen. Folge ist, dass auch das Merkzeichen "B" ausgeschlossen ist.
Soweit bei der Klägerin eine seelische Störung mit psychosomatischen Beschwerden sowie eine
organische Hirnleistungsstörung anerkannt ist, resultiert hieraus aktenkundig bislang keine
gravierende Störung der Orientierungsfähigkeit. Vielmehr ist die Klägerin in der Vergangenheit
wiederholt von ihrem ehemaligen Wohnsitz in N. zu ihrer Frauenärztin in A-Stadt gefahren. Bereits
dies dokumentiert, dass bei der Klägerin keine nennenswerte Störung der örtlichen
Orientierungsfähigkeit vorgelegen hat und vorliegt. Weiterhin ist sie in der Lage gewesen, am
02.11.2006 ihren behandelnden Nervenarzt Dr. B. in T. aufzusuchen. Somit kann auch unter diesem
Gesichtspunkt das Merkzeichen "B" nicht zuerkannt werden (§ 146 Abs.2 SGB IX).
Auch das begehrte Merkzeichen "RF" steht der Klägerin nicht zu. Das Schwerbehindertenrecht
unterscheidet nicht zwischen regelwidrigen Zuständen körperlicher, geistiger
und seelischer Art. Jede dieser Regelwidrigkeiten kann grundsätzlich zur Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht führen, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG, Urteil vom
28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R). Die aktenkundige Fixierung der Klägerin auf ein CFS bzw. MCS hinderte
sie nicht, in der Vergangenheit wiederholt von N. nach A- Stadt bzw. T. zu fahren. Dies beinhaltet, dass
auch Orte mit erhöhtem Publikumsverkehr wie zum Beispiel Bahnhöfe aufgesucht werden müssen. Es
ist daher schlüssig nachvollziehbar, wenn alle am Verfahren beteiligten Ärzte sich dahingehend
ausgesprochen haben, dass die Klägerin am Besuch von öffentlichen Veranstaltungen nicht ständig
gehindert ist (vgl. Art.5 § 6 des zum 01.04.2005 in Kraft getretenen 8.
Rundfunkänderungsstaatsvertrags).
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom
03.08.2006 zurückzuweisen. Die Anwesenheit der Klägerin oder eines Bevollmächtigten in der
mündlichen Verhandlung vom 28.07.2009 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs.1 SGG). Im
Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen für den Fall einer etwaigen Leidensverschlimmerung
einen Neufeststellungsantrag mit Wirkung für die Zukunft einzureichen (§ 48 Abs.1 SGB X).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 N und 2 SGG).